{"id":"bgbl1-2020-48-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":48,"date":"2020-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/48#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_48.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG)","law_date":"2020-10-23T00:00:00Z","page":2220,"pdf_page":14,"num_pages":9,"content":["2220          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\nGesetz\nzur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und\nmedizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG)\nVom 23. Oktober 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                Fachkompetenz. Bei Versicherten, die beatmet\nsen:                                                             werden oder tracheotomiert sind, sind mit jeder\nVerordnung einer außerklinischen Intensivpflege\nArtikel 1                                das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit\nÄnderung des                                bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                       und Dekanülierung sowie die zu deren Umsetzung\nnotwendigen Maßnahmen zu erheben, zu doku-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                 mentieren und auf deren Umsetzung hinzuwirken.\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                Zur Erhebung und Dokumentation nach Satz 6\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt           sind auch nicht an der vertragsärztlichen Versor-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020                gung teilnehmende Ärztinnen oder Ärzte oder\n(BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt            nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil-\ngeändert:                                                        nehmende Krankenhäuser berechtigt; sie nehmen\n1. In § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird nach dem               zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Ver-\nWort „Krankenpflege“ ein Komma und werden die               sorgung teil. Der Gemeinsame Bundesausschuss\nWörter „außerklinische Intensivpflege“ eingefügt.           bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1\n1a. In § 37 Absatz 2 Satz 3 wird vor dem Punkt am               Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Oktober 2021 je-\nEnde ein Semikolon und werden die Wörter „§ 37c             weils für Kinder und Jugendliche bis zur Vollen-\nAbsatz 3 gilt entsprechend“ eingefügt.                      dung des 18. Lebensjahres, für junge Volljährige,\nbei denen ein Krankheitsbild des Kinder- und Ju-\n2. Nach § 37b wird folgender § 37c eingefügt:\ngendalters weiterbesteht oder ein typisches\n„§ 37c                               Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters neu\nAußerklinische Intensivpflege                    auftritt oder ein dem Kindesalter entsprechender\npsychomotorischer Entwicklungsstand vorliegt,\n(1) Versicherte mit einem besonders hohen Be-\nund für volljährige Versicherte getrennt das Nä-\ndarf an medizinischer Behandlungspflege haben\nhere zu Inhalt und Umfang der Leistungen sowie\nAnspruch auf außerklinische Intensivpflege. Ein\ndie Anforderungen\nbesonders hoher Bedarf an medizinischer Be-\nhandlungspflege liegt vor, wenn die ständige An-            1. an den besonders hohen Bedarf an medizini-\nwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur in-             scher Behandlungspflege nach Satz 2,\ndividuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder          2. an die Zusammenarbeit der an der medizini-\nein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflege-              schen und pflegerischen Versorgung beteilig-\nfachkraft erforderlich ist. Der Anspruch auf außer-            ten ärztlichen und nichtärztlichen Leistungser-\nklinische Intensivpflege umfasst die medizinische              bringer, insbesondere zur Sicherstellung der\nBehandlungspflege, die zur Sicherung des Ziels                 ärztlichen und pflegerischen Versorgungskonti-\nder ärztlichen Behandlung erforderlich ist, sowie              nuität und Versorgungskoordination,\neine Beratung durch die Krankenkasse, insbeson-\ndere zur Auswahl des geeigneten Leistungsorts               3. an die Verordnung der Leistungen einschließ-\nnach Absatz 2. Die Leistung bedarf der Verord-                 lich des Verfahrens zur Feststellung des Thera-\nnung durch eine Vertragsärztin oder einen Ver-                 pieziels nach Satz 5 sowie des Verfahrens zur\ntragsarzt, die oder der für die Versorgung dieser              Erhebung und Dokumentation des Entwöh-\nVersicherten besonders qualifiziert ist. Die verord-           nungspotenzials bei Versicherten, die beatmet\nnende Vertragsärztin oder der verordnende Ver-                 werden oder tracheotomiert sind und\ntragsarzt hat das Therapieziel mit dem Versicher-           4. an die besondere Qualifikation der Vertrags-\nten zu erörtern und individuell festzustellen, bei             ärztinnen oder Vertragsärzte, die die Leistung\nBedarf unter Einbeziehung palliativmedizinischer               verordnen dürfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020           2221\n(2) Versicherte erhalten außerklinische Intensiv-        der medizinischen Behandlungspflege in der Ein-\npflege                                                      richtung unter Anrechnung des Leistungsbetrags\nnach § 43 des Elften Buches, die betriebsnotwen-\n1. in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Leis-\ndigen Investitionskosten sowie die Entgelte für\ntungen nach § 43 des Elften Buches erbringen,\nUnterkunft und Verpflegung nach § 87 des Elften\n2. in Einrichtungen im Sinne des § 43a Satz 1 in            Buches. Entfällt der Anspruch auf außerklinische\nVerbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 des               Intensivpflege auf Grund einer Besserung des Ge-\nElften Buches oder Räumlichkeiten im Sinne              sundheitszustandes, sind die Leistungen nach\ndes § 43a Satz 3 in Verbindung mit § 71 Ab-             Satz 1 für sechs Monate weiter zu gewähren,\nsatz 4 Nummer 3 des Elften Buches,                      wenn eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2,\n3, 4 oder 5 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4\n3. in einer Wohneinheit im Sinne des § 132l Ab-             Nummer 2 bis 5 des Elften Buches festgestellt ist.\nsatz 5 Nummer 1 oder                                    Die Krankenkassen können in ihrer Satzung be-\n4. in ihrem Haushalt oder in ihrer Familie oder             stimmen, dass die Leistungen nach Satz 1 unter\nsonst an einem geeigneten Ort, insbesondere             den in Satz 2 genannten Voraussetzungen auch\nin betreuten Wohnformen, in Schulen, Kinder-            über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus\ngärten und in Werkstätten für behinderte Men-           weitergewährt werden.\nschen.                                                     (4) Kann die Krankenkasse keine qualifizierte\nBerechtigten Wünschen der Versicherten ist zu               Pflegefachkraft für die außerklinische Intensiv-\nentsprechen. Hierbei ist zu prüfen, ob und wie              pflege stellen, sind dem Versicherten die Kosten\ndie medizinische und pflegerische Versorgung                für eine selbstbeschaffte Pflegefachkraft in ange-\nam Ort der Leistung nach Satz 1 sichergestellt              messener Höhe zu erstatten. Die Möglichkeit der\nist oder durch entsprechende Nachbesserungs-                Leistungserbringung im Rahmen eines persön-\nmaßnahmen in angemessener Zeit sichergestellt               lichen Budgets nach § 2 Absatz 2 Satz 2, § 11\nwerden kann; dabei sind die persönlichen, familiä-          Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches in\nren und örtlichen Umstände zu berücksichtigen.              Verbindung mit § 29 des Neunten Buches bleibt\nÜber die Nachbesserungsmaßnahmen nach Satz 3                davon unberührt.\nschließt die Krankenkasse mit dem Versicherten                 (5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-\neine Zielvereinbarung, an der sich nach Maßgabe             det haben, leisten als Zuzahlung an die Kranken-\ndes individuell festgestellten Bedarfs weitere Leis-        kasse den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden\ntungsträger zu beteiligen haben. Zur Umsetzung              Betrag, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage\nder Zielvereinbarung schuldet die Krankenkasse              der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr.\nnur Leistungen nach diesem Buch. Die Feststel-              Versicherte, die außerklinische Intensivpflege an\nlung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 und              einem Leistungsort nach Absatz 2 Satz 1 Num-\nden Sätzen 1 bis 3 erfüllt sind, wird durch die             mer 4 erhalten und die das 18. Lebensjahr voll-\nKrankenkasse nach persönlicher Begutachtung                 endet haben, leisten als Zuzahlung an die Kran-\ndes Versicherten am Leistungsort durch den Me-              kenkasse abweichend von Satz 1 den sich nach\ndizinischen Dienst getroffen. Die Krankenkasse              § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die\nhat ihre Feststellung jährlich zu überprüfen und            für die ersten 28 Kalendertrage der Leistungsinan-\nhierzu eine persönliche Begutachtung des Medi-              spruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten.\nzinischen Dienstes zu veranlassen. Liegen der                  (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nKrankenkasse Anhaltspunkte vor, dass die Voraus-            sen legt über das Bundesministerium für Gesund-\nsetzungen nach Absatz 1 und den Sätzen 1 bis 3              heit dem Deutschen Bundestag bis Ende des\nnicht mehr vorliegen, kann sie die Überprüfung              Jahres 2026 einen Bericht über die Erfahrungen\nnach Satz 7 zu einem früheren Zeitpunkt durch-              mit der Umsetzung des Anspruchs auf außerklini-\nführen. Ist die Feststellung nach Satz 6 oder die           sche Intensivpflege vor. Darin sind insbesondere\nÜberprüfung nach den Sätzen 7 und 8 nicht mög-              aufzuführen:\nlich, weil der oder die Versicherte oder eine andere\nan den Wohnräumen berechtigte Person sein oder              1. die Entwicklung der Anzahl der Leistungsfälle,\nihr Einverständnis zu der nach den Sätzen 6 bis 8           2. Angaben zur Leistungsdauer,\ngebotenen Begutachtung durch den Medizini-\nschen Dienst in den Wohnräumen nicht erteilt hat,           3. Angaben zum Leistungsort einschließlich An-\nso kann in den Fällen, in denen Leistungen der                  gaben zur Berücksichtigung von Wünschen\naußerklinischen Intensivpflege an einem Leis-                   der Versicherten,\ntungsort nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4                 4. Angaben zu Widerspruchsverfahren in Bezug\nerbracht oder gewünscht werden, die Leistung an                 auf die Leistungsbewilligung und deren Ergeb-\ndiesem Ort versagt und der oder die Versicherte                 nis sowie\nauf Leistungen an einem Ort im Sinne des Satzes 1           5. Angaben zu Satzungsleistungen der Kranken-\nNummer 1 oder Nummer 2 verwiesen werden.                        kassen nach Absatz 3 Satz 3.“\n(3) Erfolgt die außerklinische Intensivpflege in      3. § 39 wird wie folgt geändert:\neiner vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leis-\ntungen nach § 43 des Elften Buches erbringt, um-            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nfasst der Anspruch die pflegebedingten Aufwen-                  „Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine\ndungen einschließlich der Aufwendungen für die                  qualifizierte ärztliche Einschätzung des Be-\nBetreuung und die Aufwendungen für Leistungen                   atmungsstatus im Laufe der Behandlung und","2222        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\nvor der Verlegung oder Entlassung von Be-                      den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung\natmungspatienten.“                                             mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                             Rehabilitationsträger nach dem Neunten\nBuch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unbe-\naa) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:                 rührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss\n„Das Entlassmanagement umfasst auch die                    regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum\nVerordnung einer erforderlichen Anschluss-                 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl\nversorgung durch Krankenhausbehandlung                     und Einsatz geeigneter Abschätzungsin-\nin einem anderen Krankenhaus.“                             strumente im Sinne des Satzes 2 und zum\nerforderlichen Nachweis von deren Anwen-\nbb) In dem bisherigen Satz 10 wird die Angabe\ndung nach Satz 3 und legt fest, in welchen\n„bis 7“ durch die Angabe „bis 8“ ersetzt.\nFällen Anschlussrehabilitationen nach Ab-\n4. § 40 wird wie folgt geändert:                                     satz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung\na) In Absatz 2 Satz 4 werden im ersten Halbsatz                   der Krankenkasse erbracht werden kön-\nnach den Wörtern „entstehenden Mehrkosten“                     nen.“\ndie Wörter „zur Hälfte“ eingefügt und wird im              bb) Der neue Satz 13 wird durch die folgenden\nzweiten Halbsatz das Wort „angemessen“                         Sätze ersetzt:\ndurch die Wörter „von der Krankenkasse zu                      „Leistungen nach Absatz 1 sollen für längs-\nübernehmen“ ersetzt.                                           tens 20 Behandlungstage, Leistungen nach\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              Absatz 2 für längstens drei Wochen er-\naa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze                     bracht werden, mit Ausnahme von Leistun-\neingefügt:                                                 gen der geriatrischen Rehabilitation, die als\nambulante Leistungen nach Absatz 1 in der\n„Von der Krankenkasse wird bei einer                       Regel für 20 Behandlungstage oder als\nvertragsärztlich verordneten geriatrischen                 stationäre Leistungen nach Absatz 2 in\nRehabilitation nicht überprüft, ob diese                   der Regel für drei Wochen erbracht werden\nmedizinisch erforderlich ist, sofern die ger-              sollen. Eine Verlängerung der Leistungen\niatrische Indikation durch dafür geeignete                 nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus\nAbschätzungsinstrumente vertragsärztlich                   medizinischen Gründen dringend erforder-\nüberprüft wurde. Bei der Übermittlung der                  lich ist.“\nVerordnung an die Krankenkasse ist die\ncc) In dem neuen Satz 15 wird die Angabe\nAnwendung der geeigneten Abschätzungs-\n„Satz 4“ durch die Angabe „Satz 13“ er-\ninstrumente nachzuweisen und das Er-\nsetzt.\ngebnis der Abschätzung beizufügen. Von\nder vertragsärztlichen Verordnung anderer              dd) In dem neuen Satz 16 werden nach den\nLeistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf                  Wörtern „Leistungen nach den Absätzen 1\ndie Krankenkasse hinsichtlich der medizini-                und 2 können“ die Wörter „für Versicherte,\nschen Erforderlichkeit nur dann abweichen,                 die das 18. Lebensjahr vollendet haben,“\nwenn eine von der Verordnung abwei-                        eingefügt.\nchende gutachterliche Stellungnahme des                ee) In dem neuen Satz 19 wird die Angabe\nMedizinischen Dienstes vorliegt. Die gut-                  „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 18“ er-\nachterliche Stellungnahme des Medizini-                    setzt.\nschen Dienstes ist den Versicherten und\nff) Folgender Satz wird angefügt:\nmit deren Einwilligung in Textform auch\nden verordnenden Ärztinnen und Ärzten                      „Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nzur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse                 kassen legt über das Bundesministerium\nteilt den Versicherten und den verordnen-                  für Gesundheit dem Deutschen Bundestag\nden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis                      erstmalig für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni\nihrer Entscheidung in schriftlicher oder                   2022 und danach jährlich bis zum 30. Juni\nelektronischer Form mit und begründet die                  2024 einen Bericht vor, in dem die Erfah-\nAbweichungen von der Verordnung. Mit                       rungen mit der vertragsärztlichen Verord-\nEinwilligung der Versicherten in Textform                  nung von geriatrischen Rehabilitationen\nübermittelt die Krankenkasse ihre Entschei-                wiedergegeben werden.“\ndung schriftlich oder elektronisch den           5. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nAngehörigen und Vertrauenspersonen der              „§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Ab-\nVersicherten sowie Pflege- und Betreu-              satz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“\nungseinrichtungen, die die Versicherten\nversorgen. Vor der Verordnung informieren        6. § 61 wird wie folgt geändert:\ndie Ärztinnen und Ärzte die Versicherten            a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „stationäre\nüber die Möglichkeit, eine Einwilligung                Maßnahmen“ die Wörter „und zur außerklini-\nnach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versi-             schen Intensivpflege in vollstationären Pflege-\ncherten, ob sie in eine Übermittlung der               einrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlich-\nKrankenkassenentscheidung durch die                    keiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in\nKrankenkasse an die in Satz 7 genannten                Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften\nPersonen oder Einrichtungen einwilligen                Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l\nund teilen der Krankenkasse anschließend               Absatz 5 Nummer 1“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020           2223\nb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein                             zahnärztliche Vereinigung“ eingefügt und\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort                              wird die Angabe „§ 83“ durch die Angabe\n„Krankenpflege“ die Wörter „und außerklini-                         „den §§ 83, 85“ ersetzt.\nscher Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2                 dd) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende\nSatz 1 Nummer 4 genannten Orten“ eingefügt.                         die Wörter „oder der Landesausschuss der\n7. In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden vor                            Zahnärzte und Krankenkassen“ eingefügt.\ndem Komma am Ende die Wörter „und außerklini-\n10. § 111 wird wie folgt geändert:\nscher Intensivpflege“ eingefügt.\n8. § 92 wird wie folgt geändert:                                 a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird nach dem                     „Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“\nWort „Krankenpflege“ das Wort „und“ durch                  b) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort                    Sätze eingefügt:\n„Soziotherapie“ die Wörter „und außerklini-\n„Für Vereinbarungen nach Satz 1 gilt § 71\nscher Intensivpflege“ eingefügt.\nnicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur\nb) Nach Absatz 7f wird folgender Absatz 7g ein-                  Höhe tarifvertraglicher Vergütungen sowie ent-\ngefügt:                                                       sprechender Vergütungen nach kirchlichen\n„(7g) Vor der Entscheidung über die Richt-                Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirt-\nlinien zur Verordnung außerklinischer Intensiv-               schaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen der\npflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den                  Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütun-\nin § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisa-                 gen nachzuweisen.“\ntionen der Leistungserbringer sowie den für die            c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nWahrnehmung der Interessen der betroffenen\nVersicherten maßgeblichen Spitzenorganisatio-                     „(7) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nnen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stel-                     kassen und die für die Erbringer von Leistun-\nlungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind                   gen zur medizinischen Rehabilitation maßgeb-\nin die Entscheidung einzubeziehen.“                           lichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren\nunter Berücksichtigung der Richtlinien nach\n9. § 105 wird wie folgt geändert:\n§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmen-\na) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze                      empfehlungen\nangefügt:\n1. das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität\n„Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung                         der Leistungen nach Absatz 1,\nkann zur Finanzierung von Fördermaßnahmen\nzur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen                 2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver-\nVersorgung einen Strukturfonds bilden, für                        gütung und ihrer Strukturen und\nden sie bis zu 0,2 Prozent der nach § 85 ver-                 3. die Anforderungen an das Nachweisver-\neinbarten Gesamtvergütungen zur Verfügung                         fahren nach Absatz 5 Satz 4.\nstellt. Die Sätze 2, 3 Nummer 1 bis 4 sowie\nVereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben\ndie Sätze 4 und 5 gelten in diesem Fall entspre-\nunberührt. Die Inhalte der Rahmenempfeh-\nchend.“\nlungen sind den Versorgungsverträgen nach\nb) Dem Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:                   Absatz 2 und den Vergütungsverträgen nach\n„Für die Vergütung der zahnärztlichen Leistun-                Absatz 5 zugrunde zu legen. Kommen Rah-\ngen, die in diesen Einrichtungen erbracht wer-                menempfehlungen ganz oder teilweise nicht\nden, sind die Regelungen der §§ 57, 87 und 87e                zustande, können die Rahmenempfehlungs-\nanzuwenden.“                                                  partner die Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             anrufen. Sie setzt innerhalb von drei Monaten\nden Rahmenempfehlungsinhalt fest.“\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-\nkassen“ die Wörter „oder der Landesaus-         11. § 111a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nschuss der Zahnärzte und Krankenkassen“,             „§ 111 Absatz 2, 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7\nnach dem Wort „Vereinigung“ die Wörter               sowie § 111b gelten entsprechend.“\n„oder der Kassenzahnärztlichen Vereini-\n12. § 111b wird wie folgt geändert:\ngung“ und nach dem Wort „vertragsärzt-\nliche“ die Wörter „oder vertragszahnärzt-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nliche“ eingefügt.                                                            „§ 111b\nbb) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort\nLandesschiedsstelle für\n„vertragsärztlichen“ die Wörter „oder ver-\nVersorgungs- und Vergütungsvereinbarungen\ntragszahnärztlichen“ und nach dem Wort\nzwischen Krankenkassen und Trägern von\n„Krankenkassen“ die Wörter „oder der Lan-\nVorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen\ndesausschuss der Zahnärzte und Kranken-\nund Bundesschiedsstelle für Rahmen-\nkassen“ eingefügt.\nempfehlungen, Verordnungsermächtigung“.\ncc) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort\n„Vertragsarzt“ die Wörter „oder den Ver-             b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ntragszahnarzt“ und jeweils nach dem Wort                    „(6) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\n„Vereinigung“ die Wörter „oder die Kassen-              kassen und die für die Erbringer von Leistun-","2224         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\ngen zur medizinischen Rehabilitation maßgeb-                 lungen sind den Versorgungsverträgen nach\nlichen Verbände auf Bundesebene bilden erst-                 Absatz 1 und den Vergütungsverträgen nach\nmals bis zum 1. Mai 2021 eine gemeinsame                     Absatz 3 zugrunde zu legen. Kommen Rah-\nSchiedsstelle, die in Angelegenheiten nach                   menempfehlungen ganz oder teilweise nicht\n§ 111 Absatz 7, § 111a Absatz 1 Satz 2 in Ver-               zustande, können die Rahmenempfehlungs-\nbindung mit § 111 Absatz 7 sowie nach § 111c                 partner die Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6\nAbsatz 5 entscheidet. Die Schiedsstelle be-                  anrufen. Sie setzt innerhalb von drei Monaten\nsteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden                  den Rahmenempfehlungsinhalt fest.“\nund zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern\nsowie aus Vertretern der jeweiligen Rahmen-         14. Nach § 132k wird folgender § 132l eingefügt:\nempfehlungspartner nach § 111 Absatz 7 Satz 1                                    „§ 132l\noder § 111c Absatz 5 Satz 1 in gleicher Zahl;\nfür den Vorsitzenden und die unparteiischen                         Versorgung mit außerklinischer\nMitglieder können Stellvertreter bestellt wer-                 Intensivpflege, Verordnungsermächtigung\nden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die\njeweiligen Rahmenempfehlungspartner sollen                  (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nsich über den Vorsitzenden und die zwei wei-             sen und die Vereinigungen der Träger von vollsta-\nteren unparteiischen Mitglieder sowie deren              tionären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene,\nStellvertreter einigen. Kommt eine Einigung              die Leistungen nach § 43 des Elften Buches er-\nnicht zustande, erfolgt eine Bestellung des              bringen, die für die Wahrnehmung der Interessen\nunparteiischen Vorsitzenden, der weiteren un-            der Erbringer von Leistungen nach Absatz 5 Num-\nparteiischen Mitglieder und von deren Stell-             mer 3 maßgeblichen Spitzenorganisationen auf\nvertretern durch das Bundesministerium für               Bundesebene und die für die Wahrnehmung der\nGesundheit, nachdem es den Rahmenempfeh-                 Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spit-\nlungspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt            zenorganisationen auf Bundesebene haben unter\nhat und diese Frist abgelaufen ist. Das Bundes-          Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Bund\nministerium für Gesundheit kann durch Rechts-            und unter Berücksichtigung der Richtlinien nach\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Ok-\ndas Nähere über die Zahl und die Bestellung              tober 2022 gemeinsame Rahmenempfehlungen\nder Mitglieder, die Erstattung der baren Aus-            über die einheitliche und flächendeckende Versor-\nlagen und die Entschädigung für den Zeitauf-             gung mit außerklinischer Intensivpflege zu verein-\nwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über            baren. Vor Abschluss der Vereinbarung ist der\ndie Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9         Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der\nund 10 Satz 1 gilt entsprechend.“                        Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen\n13. § 111c wird wie folgt geändert:                             sind in den Entscheidungsprozess der Partner der\nRahmenempfehlungen einzubeziehen. Die Inhalte\na) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden\nder Rahmenempfehlungen sind den Verträgen\nSätze eingefügt:\nnach Absatz 5 zugrunde zu legen.\n„Für Vereinbarungen nach Satz 1 gilt § 71\n(2) In den Rahmenempfehlungen sind im Hin-\nnicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur\nblick auf den jeweiligen Leistungsort nach § 37c\nHöhe tarifvertraglicher Vergütungen sowie ent-\nAbsatz 2 Satz 1 insbesondere zu regeln:\nsprechender Vergütungen nach kirchlichen\nArbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirt-           1. personelle Anforderungen an die pflegerische\nschaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen der               Versorgung einschließlich der Grundsätze zur\nKrankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütun-                Festlegung des Personalbedarfs,\ngen nachzuweisen.“\n2. strukturelle Anforderungen an Wohneinheiten\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            nach Absatz 5 Nummer 1 einschließlich bau-\n„(5) Der Spitzenverband Bund der Kranken-                 licher Qualitätsanforderungen,\nkassen und die für die Erbringer von Leistun-            3. Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Zusam-\ngen zur medizinischen Rehabilitation maßgeb-                 menarbeit des Leistungserbringers mit der ver-\nlichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren                  ordnenden Vertragsärztin oder dem verordnen-\nunter Berücksichtigung der Richtlinien nach                  den Vertragsarzt, dem Krankenhaus und mit\n§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmen-                     weiteren nichtärztlichen Leistungserbringern,\nempfehlungen\n4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließ-\n1. das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität\nlich von Anforderungen an ein einrichtungs-\nder Leistungen nach § 40 Absatz 1,\ninternes Qualitätsmanagement und Maßnah-\n2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver-                  men zur Fortbildung,\ngütung und ihrer Strukturen und\n5. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leis-\n3. die Anforderungen an das Nachweisver-                     tungserbringung einschließlich deren Prüfung,\nfahren nach Absatz 3 Satz 4.\n6. Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der\nVereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben                  Leistungspflicht der Krankenkassen sowie\nunberührt. Die Inhalte der Rahmenempfeh-                     zum Abrechnungsverfahren einschließlich der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020              2225\nfür diese Zwecke nach § 302 jeweils zu über-            Verträge mit zuverlässigen Leistungserbringern,\nmittelnden Daten,                                       die\n7. Grundsätze der Vergütungen und ihrer Struktu-            1. eine Wohneinheit für mindestens zwei Ver-\nren einschließlich der Transparenzvorgaben für               sicherte betreiben, die Leistungen nach § 37c\ndie Vergütungsverhandlungen zum Nachweis                     in Anspruch nehmen,\nder tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Ar-           2. Leistungen nach § 43 des Elften Buches er-\nbeitsentgelte und                                            bringen,\n8. Maßnahmen bei Vertragsverstößen.                         3. Leistungen nach § 103 Absatz 1 des Neunten\nBuches in Einrichtungen oder Räumlichkeiten\n(3) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Ab-                      im Sinne des § 43a des Elften Buches in Ver-\nsatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, können                bindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches\ndie Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle                   erbringen oder\nnach Absatz 4 anrufen. Die Schiedsstelle kann\nauch vom Bundesministerium für Gesundheit                   4. außerklinische Intensivpflege an den in § 37c\nangerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei                   Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten\nMonaten den betreffenden Rahmenempfehlungs-                      erbringen.\ninhalt fest.                                                Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe ta-\nrifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie\n(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-              entsprechender Vergütungen nach kirchlichen\nsen, die Vereinigungen der Träger von vollstatio-           Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als un-\nnären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die              wirtschaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen\nLeistungen nach § 43 des Elften Buches erbrin-              der Landesverbände der Krankenkassen und der\ngen, die für die Wahrnehmung der Interessen von             Ersatzkassen oder einer Krankenkasse ist die\nLeistungserbringern nach Absatz 5 Nummer 3                  Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. Die\nmaßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundes-              Leistungserbringer sind verpflichtet, ein einrich-\nebene und die für die Wahrnehmung der Inte-                 tungsinternes Qualitätsmanagement durchzu-\nressen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzen-             führen, das den Anforderungen des Absatzes 2\norganisationen auf Bundesebene bilden eine                  Nummer 4 entspricht, und an Qualitäts- und Ab-\ngemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus sechs             rechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen;\nVertretern der Krankenkassen, je zwei Vertretern            § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unbe-\nder vollstationären Pflegeeinrichtungen, der Leis-          rührt. Verträge nach § 132a Absatz 4 gelten so\ntungserbringer nach Absatz 5 Nummer 3 und der               lange fort, bis sie durch Verträge nach Satz 1 ab-\nPflegedienste sowie aus einem unparteiischen                gelöst werden, längstens jedoch für zwölf Monate\nVorsitzenden und einem weiteren unparteiischen              nach Vereinbarung der Rahmenempfehlungen\nMitglied. Für jedes Mitglied werden zwei Stellver-          nach Absatz 1.\ntreter bestellt. Die beiden unparteiischen Mitglie-\nder haben je drei Stimmen. Jedes andere Mitglied                (6) Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt des\nhat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist unzu-             Versorgungsvertrages nach Absatz 5 durch eine\nlässig. Die gemeinsame Schiedsstelle trifft ihre            von den Vertragspartnern zu bestimmende unab-\nEntscheidung mit der einfachen Mehrheit der                 hängige Schiedsperson innerhalb von drei Mona-\nStimmen ihrer Mitglieder. Ergibt sich keine Mehr-           ten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner\nheit, geben die Stimmen des Vorsitzenden den                nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom\nAusschlag. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt             Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines\nvier Jahre. Die Rahmenempfehlungspartner nach               Monats bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfah-\nAbsatz 1 Satz 1 sollen sich über den Vorsitzenden           rens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.\nund das weitere unparteiische Mitglied sowie de-                (7) Die Krankenkassen informieren die für die\nren Stellvertreter einigen. Kommt eine Einigung             infektionshygienische Überwachung nach § 23\nnicht zustande, erfolgt eine Bestellung des un-             Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 des Infek-\nparteiischen Vorsitzenden, des weiteren unpar-              tionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheits-\nteiischen Mitglieds und deren Stellvertreter durch          ämter über jeden Leistungserbringer, der in ihrem\ndas Bundesministerium für Gesundheit, nachdem               Auftrag Leistungen der außerklinischen Intensiv-\nes den Rahmenempfehlungspartnern eine Frist zur             pflege erbringt.\nEinigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen\nist. Das Bundesministerium für Gesundheit kann                  (8) Die Landesverbände der Krankenkassen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                   und die Ersatzkassen erstellen gemeinsam und\nBundesrates das Nähere über die Bestellung der              einheitlich eine Liste der Leistungserbringer, mit\nMitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und           denen Verträge nach Absatz 5 bestehen und ver-\ndie Entschädigung für den Zeitaufwand der Mit-              öffentlichen sie barrierefrei auf einer eigenen Inter-\nglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung            netseite. Die Liste ist einmal in jedem Quartal zu\nder Kosten regeln. § 129 Absatz 9 Satz 1 bis 3              aktualisieren. Sie hat Angaben zu Art, Inhalt und\nund 7 sowie Absatz 10 Satz 1 gilt entsprechend.             Umfang der mit dem Leistungserbringer vertrag-\nlich vereinbarten Leistungen der außerklinischen\n(5) Über die außerklinische Intensivpflege ein-          Intensivpflege zu enthalten; sie kann personenbe-\nschließlich deren Vergütung und Abrechnung                  zogene Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme\nschließen die Landesverbände der Krankenkassen              mit dem Leistungserbringer enthalten. Die Liste\nund die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich              darf keine versichertenbezogenen Angaben ent-","2226         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\nhalten und leistungserbringerbezogene Angaben                       § 132l Absatz 5 Nummer 2 abgeschlossen\nnur, soweit diese für die Kontaktaufnahme mit                       haben“ eingefügt.\ndem Leistungserbringer erforderlich sind. Versi-                bb) In Satz 3 werden die Wörter „dieser Wohn-\ncherte, die Anspruch auf Leistungen der außerkli-                   einheit“ durch die Wörter „der Wohneinhei-\nnischen Intensivpflege nach § 37c haben, erhalten                   ten und vollstationären Pflegeeinrichtungen\nauf Anforderung von ihrer Krankenkasse einen                        nach Satz 2“ ersetzt.\nbarrierefreien Auszug aus der Liste nach Satz 1\nfür den Einzugsbereich, in dem die außerklinische               cc) In den Sätzen 4 und 5 werden jeweils nach\nIntensivpflege stattfinden soll.“                                   der Angabe „§ 132a Absatz 4“ die Wörter\n„oder nach § 132l Absatz 5“ eingefügt.\n14a. In § 140f Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 21\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am\nAbs. 2,“ die Wörter „§ 111 Absatz 7 Satz 1, § 111c\nAbsatz 5 Satz 1,“ eingefügt und werden nach der                 Ende die Wörter „und der außerklinischen In-\nAngabe „§ 132d Abs. 2,“ die Wörter „§ 132l Ab-                  tensivpflege“ eingefügt.\nsatz 1 Satz 1,“ eingefügt.                            16a. In § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden vor\ndem Komma am Ende die Wörter „und bei der\n15. § 275 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nVerlegung von Versicherten, die beatmet werden,\na) In Nummer 1 erster Halbsatz wird nach der An-            die Angabe der aufnehmenden Einrichtung sowie\ngabe „41“ ein Komma und werden die Wörter                bei der Entlassung von Versicherten, die beatmet\n„mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40                 werden, die Angabe, ob eine weitere Beatmung\nAbsatz 3 Satz 2,“ eingefügt.                             geplant ist“ eingefügt.\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein       17. In § 303 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 301\nKomma ersetzt.                                           Abs. 1“ durch die Wörter „§ 301 Absatz 1 und 4“\nersetzt.\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„5. den Anspruch auf Leistungen der außer-                                   Artikel 2\nklinischen Intensivpflege nach § 37c Ab-\nWeitere Änderung des\nsatz 2 Satz 1.“\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\n16. § 275b wird wie folgt geändert:                           Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\na) In der Überschrift werden nach dem Wort            Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n„Krankenpflege“ die Wörter „und außerklini-        20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nschen Intensivpflege“ eingefügt.                   durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 132a\nAbsatz 4“ die Wörter „oder nach § 132l            a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 5“ eingefügt.                                  „Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für Ver-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            sicherte mit einem besonders hohen Bedarf an\nmedizinischer Behandlungspflege, die Anspruch\n„Abweichend von Satz 1 haben die Lan-                 auf Leistungen nach § 37c haben, soweit diese\ndesverbände der Krankenkassen und die                 Leistungen tatsächlich erbracht werden.“\nErsatzkassen gemeinsam und einheitlich\nauch Regelprüfungen bei Leistungserbrin-          b) Satz 8 wird aufgehoben.\ngern zu veranlassen, mit denen die Landes-     2. § 132a wird wie folgt geändert:\nverbände der Krankenkassen und die Er-            a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.\nsatzkassen Verträge nach § 132l Absatz 5\nNummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen              b) Absatz 4 Satz 14 wird aufgehoben.\nhaben und die einer Regelprüfung nach          3. § 275b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 114 Absatz 2 des Elften Buches unterlie-        „Prüfungen nach Absatz 1 bei Leistungserbringern,\ngen.“                                             mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132l\ncc) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe            Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen\n„§ 132a Absatz 4“ die Wörter „oder die            haben, sind grundsätzlich unangemeldet durchzu-\nLandesverbände der Krankenkassen und              führen.“\nErsatzkassen Verträge nach § 132l Ab-\nsatz 5“ und nach der Angabe „§ 37“ die                                   Artikel 3\nWörter „oder nach § 37c“ eingefügt.                                   Änderung des\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               Elften Buches Sozialgesetzbuch\naa) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 12“ durch         Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\ndie Angabe „Satz 14“ ersetzt und wird vor      versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\ndem Punkt am Ende ein Semikolon und            1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5\nwerden die Wörter „dies gilt auch für Prü-     des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208)\nfungen bei Leistungserbringern, die Wohn-      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\neinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1        1. In § 7a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird vor dem\nbetreiben, und bei Leistungserbringern, mit       Komma am Ende ein Komma und werden die Wörter\ndenen die Krankenkassen Verträge nach             „insbesondere hinsichtlich einer Empfehlung zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020            2227\nmedizinischen Rehabilitation gemäß § 18 Absatz 1          4. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nSatz 3“ eingefügt.                                           „informiert sie“ die Wörter „schriftlich oder elektro-\n2. In § 17 Absatz 1b Satz 1 werden nach den Wörtern             nisch“ eingefügt und werden die Wörter „den behan-\n„des Fünften Buches“ die Wörter „oder die Leistun-           delnden Arzt“ durch die Wörter „schriftlich oder\ngen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der             elektronisch die behandelnde Ärztin oder den be-\naußerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünf-          handelnden Arzt sowie Angehörige, Personen des\nten Buches“ eingefügt.                                       Vertrauens der Versicherten oder Pflege- und Be-\ntreuungseinrichtungen, die den Versicherten ver-\n3. § 18a wird wie folgt geändert:                               sorgen,“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-\n5. § 72 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:\n„Mit Einwilligung des Antragstellers leitet die Pfle-     a) In Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch\ngekasse die Präventions- und Rehabilitations-                 ein Komma ersetzt.\nempfehlung und die Informationen nach Satz 2              b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-\nauch seinen Angehörigen, Personen seines Ver-                 fügt:\ntrauens, Pflege- und Betreuungseinrichtungen,\ndie den Antragsteller versorgen, oder der behan-              „5. sich verpflichten, die ordnungsgemäße\ndelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt                         Durchführung von Qualitätsprüfungen zu er-\nschriftlich oder elektronisch zu. Sobald der                      möglichen;“.\nPflegekasse die Information über die Leistungs-        6. In § 82 Absatz 1 Satz 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1\nentscheidung des zuständigen Rehabilitations-             werden jeweils die Wörter „Krankenpflege nach § 37\nträgers nach § 31 Absatz 3 Satz 4 vorliegt, leitet        des Fünften Buches“ durch die Wörter „außerklini-\nsie diese Information unverzüglich dem Medizini-          sche Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches“\nschen Dienst sowie mit Einwilligung des Antrag-           ersetzt.\nstellers auch an die behandelnde Ärztin oder den\nbehandelnden Arzt sowie an Angehörige des An-          7. Nach § 114 Absatz 2 Satz 9 werden die folgenden\ntragstellers, Personen seines Vertrauens oder an          Sätze eingefügt:\nPflege- und Betreuungseinrichtungen, die den\n„In die Regelprüfung einzubeziehen sind auch Leis-\nAntragsteller versorgen, schriftlich oder elektro-\ntungen der außerklinischen Intensivpflege nach\nnisch weiter. Über die Möglichkeiten nach den\n§ 37c des Fünften Buches, die auf der Grundlage\nSätzen 3 und 4 und das Erfordernis der Ein-\neines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen\nwilligung ist der Antragsteller durch den Medi-\ngemäß § 132l Absatz 5 Nummer 4 des Fünften Bu-\nzinischen Dienst oder die von der Pflegekasse\nches erbracht werden, unabhängig davon, ob von\nbeauftragten Gutachterinnen und Gutachter im\nder Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 er-\nRahmen der Begutachtung zu informieren. Die\nbracht werden. In den Fällen nach Satz 10 ist in die\nEinwilligung ist schriftlich oder elektronisch zu\nRegelprüfung mindestens eine Person, die Leistun-\ndokumentieren.“\ngen der außerklinischen Intensivpflege an einem der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                       Buches genannten Orte erhält, einzubeziehen.“\naaa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Wi-\ndersprüche“ das Wort „und“ durch ein                                Artikel 4\nKomma ersetzt.                                                   Änderung des\nbbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende                         Krankenhausentgeltgesetzes\ndurch ein Komma ersetzt.\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\nccc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden         (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6 des\nangefügt:                                   Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208)\n„5. die Gründe, warum Versicherte nicht     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nin die Weiterleitung einer Mitteilung   1. Nach § 5 Absatz 3e wird folgender Absatz 3f einge-\nüber den Rehabilitationsbedarf an          fügt:\nden Rehabilitationsträger nach § 31\nAbsatz 3 Satz 1 einwilligen, soweit           „(3f) Sind die Voraussetzungen für die nach § 9\ndiese der Pflegekasse bekannt sind,        Absatz 1a Nummer 8 vereinbarten Abschläge erfüllt,\nund inwiefern die zuständige Pflege-       ist der Abschlagsbetrag vom Krankenhaus in der\nkasse hier tätig geworden ist und          Rechnung mindernd auszuweisen oder, wenn keine\n6. die Maßnahmen, die die Pflegekas-           Rechnungsminderung durch das Krankenhaus er-\nfolgt, von der Krankenkasse einzubehalten.“\nsen im jeweiligen Einzelfall regelmä-\nßig durchführen, um ihren Aufgaben      2. Dem § 6 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:\nnach Absatz 1 und § 31 Absatz 3\nnachzukommen.“                             „Solange für eine längerfristige Beatmungsentwöh-\nnung noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Absatz 1\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür\n„Die für die Aufsicht über die Pflegekasse           ab dem Jahr 2021 ein gesondertes krankenhaus-\nzuständige Stelle erhält von der jeweiligen          individuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2\nPflegekasse ebenfalls den Bericht.“                  gilt entsprechend.“","2228          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                            b) im Falle einer erforderlichen An-\nschlussversorgung zur Beatmungsent-\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                                       wöhnung entgegen § 39 Absatz 1a\naa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch                             Satz 7 des Fünften Buches Sozialge-\nein Semikolon ersetzt.                                               setzbuch keine Verordnung vorneh-\nmen.“\nbb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                      b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe\n„8. bis zum 31. März 2021 das Nähere zu den              „Nummer 5“ die Wörter „oder Nummer 8“ einge-\nVoraussetzungen, zur Höhe und zur Aus-               fügt.\ngestaltung von Abschlägen für Kranken-\nhäuser, die                                                             Artikel 5\nInkrafttreten\na) entgegen § 39 Absatz 1 Satz 6 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nkeine Einschätzung des Beatmungs-           am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nstatus vornehmen oder                         (2) Artikel 2 tritt am 31. Oktober 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Oktober 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}