{"id":"bgbl1-2020-48-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":48,"date":"2020-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG)","law_date":"2020-10-23T00:00:00Z","page":2208,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["2208          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\nGesetz\nfür ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser\n(Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG)\nVom 23. Oktober 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort\n„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter\nArtikel 1                                      „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nÄnderung des                                  dd) In den Sätzen 7 und 8 wird jeweils das Wort\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                             „Bundesversicherungsamts“ durch die Wörter\n„Bundesamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I              4. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom          eingefügt:\n14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist,                                 „§ 14a\nwird wie folgt geändert:\nKrankenhauszukunftsfonds\n1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „leistungs-\nfähigen“ die Wörter „digital ausgestatteten“ einge-            (1) Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird\nfügt.                                                       aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheits-\nfonds ein Krankenhauszukunftsfonds in Höhe von ins-\n2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      gesamt 3 Milliarden Euro errichtet. Die Mittel werden\na) In Satz 6 wird das Wort „Bundesversicherungs-            der Liquiditätsreserve bis zum ersten Bankarbeitstag\namts“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale          im Jahr 2021 vom Bund zur Verfügung gestellt.\nSicherung“ ersetzt.                                         (2) Zweck des Krankenhauszukunftsfonds ist die\nb) Folgender Satz wird angefügt:                            Förderung notwendiger Investitionen in Krankenhäu-\nsern in\n„Fördermittel, die nach Durchführung des Verfah-\nrens nach Absatz 1 Satz 5 verbleiben, werden der         1. die technische und insbesondere die informa-\nLiquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zuge-                tionstechnische Ausstattung der Notaufnahmen,\nführt.“                                                  2. die digitale Infrastruktur zur Förderung der inter-\n3. § 12a wird wie folgt geändert:                                  nen, innersektoralen und sektorenübergreifenden\nVersorgung von Patientinnen und Patienten, ins-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-                 besondere, um die Ablauforganisation, Doku-\nsicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt                   mentation und Kommunikation zu digitalisieren,\nfür Soziale Sicherung“ ersetzt und werden die                sowie zur Einführung oder Verbesserung von Tele-\nWörter „2022 weitere Mittel in Höhe von bis zu               medizin, Robotik und Hightechmedizin,\n500 Millionen Euro jährlich“ durch die Wörter\n„2024 weitere Mittel in Höhe von insgesamt bis           3. die Informationssicherheit und\nzu 2 Milliarden Euro“ ersetzt.                           4. die gezielte Entwicklung und die Stärkung wett-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            bewerbsrechtlich zulässiger regionaler Versor-\ngungsstrukturen, um die Versorgungsstrukturen\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2022 jährlich“                sowohl im Normalbetrieb als auch in Krisenzeiten\ndurch die Angabe „2024 insgesamt“ ersetzt.              konzeptionell aufeinander abzustimmen.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                              Gefördert werden können auch Vorhaben von Hoch-\ncc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „31. De-        schulkliniken und Vorhaben, an denen Hochschulkli-\nzember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-           niken beteiligt sind. Für die Förderung der in Satz 2\nber 2024“ ersetzt.                                  genannten Vorhaben darf ein Land höchstens\n10 Prozent des ihm nach Absatz 3 Satz 1 zustehen-\ndd) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „jährlich“\nden Anteils der Fördermittel verwenden.\ngestrichen.\n(3) Von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag,\nee) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.\nabzüglich der Aufwendungen nach Absatz 6 Satz 3\nff) Im bisherigen Satz 6 werden die Wörter               und der dem Bundesministerium für Gesundheit für\n„Satz 4 bis zum 31. Dezember 2022“ durch            die Auswertung nach § 14b entstehenden Aufwen-\ndie Wörter „Satz 3 bis zum 31. Dezember             dungen, kann jedes Land den Anteil beantragen, der\n2024“ ersetzt.                                      sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        1. Oktober 2018 ergibt. Mit dem Betrag nach Satz 1\nkönnen auch länderübergreifende Vorhaben geför-\naa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die An-          dert werden. Die einem Land nach Satz 1 zustehen-\ngabe „2022“ durch die Angabe „2024“ und             den Fördermittel, die nicht durch die von einem Land\ndie Angabe „2017“ durch die Angabe „2019“           bis zum 31. Dezember 2021 vollständig gestellten\nersetzt.                                            Anträge ausgeschöpft werden, werden mit Ablauf\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die           des Jahres 2023 durch das Bundesamt für Soziale\nAngabe „2024“ ersetzt.                              Sicherung an den Bund zurückgeführt. Fördermittel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020             2209\nkönnen auch für die Finanzierung der Zinsen, der             Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag gedeckt. Für die\nTilgung und der Verwaltungskosten von Darlehen               Rechnungslegung des Krankenhauszukunftsfonds\ngewährt werden, soweit diese zur Finanzierung för-           gelten die für die Rechnungslegung der Sozialver-\nderungsfähiger Vorhaben aufgenommen worden                   sicherungsträger geltenden Vorschriften entspre-\nsind. Mindestens 15 Prozent der gewährten Förder-            chend. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann\nmittel sind für Maßnahmen zur Verbesserung der               nähere Bestimmungen zur Durchführung des För-\nInformationssicherheit zu verwenden.                         derverfahrens und zur Übermittlung der nach § 22\nAbsatz 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung\n(4) Die Krankenhausträger melden ihren Förder-\nvorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen\nbedarf, unter Angabe insbesondere des Vorhabens\nFormat oder in einer maschinell auswertbaren Form\nund der Fördersumme, unter Nutzung der vom\ntreffen.\nBundesamt für Soziale Sicherung bereitgestellten,\nbundeseinheitlichen Formulare bei den Ländern an                (7) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt\n(Bedarfsanmeldung). Die Länder können weitere An-            in der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 auch\nforderungen an die Ausgestaltung der Förderanträge           das Nähere zu\nder Krankenhausträger festlegen. Die Länder, bei             1. den Voraussetzungen für die Gewährung von\nländerübergreifenden Vorhaben die betroffenen Län-               Fördermitteln und zum Verfahren der Vergabe\nder gemeinsam, treffen die Entscheidung, für welche              der Fördermittel, einschließlich der Verwaltungs-\nVorhaben eine Förderung beim Bundesamt für So-                   aufgaben des Bundesamtes für Soziale Siche-\nziale Sicherung beantragt werden soll, innerhalb von             rung sowie der Beauftragung der Kreditanstalt\ndrei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung;                  für Wiederaufbau mit einem den Krankenhauszu-\nvor der Entscheidung ist den Landesverbänden der                 kunftsfonds begleitenden Kreditprogramm durch\nKrankenkassen und den Ersatzkassen Gelegenheit                   das Bundesamt für Soziale Sicherung,\nzur Stellungnahme zu geben. Ein Anspruch auf För-\nderung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweck-           2. dem Nachweis der Fördervoraussetzungen nach\nentsprechende Verwendung der Fördermittel. So-                   Absatz 5 Satz 1 und\nweit dies für die Prüfungen nach Satz 5 erforderlich         3. dem Nachweis der zweckentsprechenden Ver-\nist, sind die Länder befugt, Unterlagen einzusehen               wendung der Fördermittel und zur Rückzahlung\nund zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten                überzahlter oder nicht zweckentsprechend ver-\ndie Geschäftsräume, insbesondere Serverräume,                    wendeter Fördermittel.\ndes geförderten Krankenhauses nach Ankündigung\nzu betreten und zu besichtigen.                                                       § 14b\n(5) Voraussetzung für die Zuteilung von Förder-                       Evaluierung des Reifegrades der\nmitteln nach Absatz 3 ist, dass                                  Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung\n1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens frü-               Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt\nhestens am 2. September 2020 begonnen hat,               bis zum 28. Februar 2021 eine Forschungseinrich-\ntung mit einer den Krankenhauszukunftsfonds be-\n2. das antragstellende Land, der Krankenhausträger           gleitenden Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung\noder beide gemeinschaftlich mindestens 30 Pro-           aller Krankenhäuser und insbesondere der nach\nzent der Fördersumme tragen,                             § 14a geförderten Vorhaben. Aus der Auswertung soll\n3. das antragstellende Land sich verpflichtet,               sich ergeben, inwieweit die Digitalisierung der Kran-\nkenhäuser und die Versorgung von Patientinnen und\na) in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haus-            Patienten durch die Förderung verbessert werden\nhaltsmittel für die Investitionsförderung der         konnten. Im Rahmen dieser Auswertung ist der Rei-\nKrankenhäuser mindestens in der Höhe bereit-          fegrad aller Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisie-\nzustellen, die dem Durchschnitt der in den            rung jeweils zum 30. Juni 2021 und zum 30. Juni\nHaushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hier-         2023 unter Berücksichtigung von Bewertungskriterien\nfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht,         anerkannter Reifegradmodelle festzustellen. Die\nund                                                   Krankenhäuser, denen Fördermittel nach § 14a ge-\nb) die in Buchstabe a genannten Haushaltsmittel          währt worden sind, übermitteln der vom Bundesmi-\num den Betrag der von dem Land nach Num-              nisterium für Gesundheit beauftragten Forschungs-\nmer 2 zu tragenden Kosten zu erhöhen und              einrichtung auf deren Anforderung in elektronischer\nForm die für die Auswertung erforderlichen struktu-\n4. die auf Grundlage des Absatzes 7 geregelten               rierten Selbsteinschätzungen hinsichtlich des Um-\nVoraussetzungen erfüllt sind.                            setzungsstands digitaler Maßnahmen.“\n(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft          5. § 21 wird wie folgt geändert:\ndie Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Ab-\nsatz 3 Satz 1 genannte Anteil des Landes ausge-              a) Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze ange-\nschöpft ist. Nicht zweckentsprechend verwendete                  fügt:\noder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bun-             „Innerhalb der in Satz 1 genannten Frist übermit-\ndesamt für Soziale Sicherung zurückzuzahlen, wenn                teln die Länder zudem dem Spitzenverband Bund\neine Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung                   der Krankenkassen eine krankenhausbezogene\nvon Fördermitteln nicht möglich ist. Die für die Ver-            Aufstellung über die ausgezahlten Ausgleichs-\nwaltung der Mittel und für die Durchführung der                  zahlungen nach Absatz 1. Der Spitzenverband\nFörderung notwendigen Aufwendungen des Bun-                      Bund der Krankenkassen übermittelt den Ver-\ndesamtes für Soziale Sicherung werden aus dem in                 tragsparteien nach § 18 Absatz 2 die Höhe der","2210          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\nAusgleichszahlungen nach Absatz 1, die einem                  § 18 Absatz 2 multiplizieren den ermittelten Erlös-\nKrankenhaus ausgezahlt wurden, wenn der Kran-                 rückgang mit dem nach Absatz 10 Satz 1 Num-\nkenhausträger verlangt, dass eine Vereinbarung                mer 4 vereinbarten oder nach Absatz 10 Satz 4\nnach Absatz 11 Satz 1 getroffen wird.“                        festgelegten Ausgleichssatz. Der nach Satz 3 er-\nb) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange-                  rechnete Ausgleichsbetrag wird durch Zuschläge\nfügt:                                                         auf die Entgelte des laufenden oder eines folgen-\nden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. Kommt\n„(10) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2             eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht\nvereinbaren bis zum 31. Dezember 2020 das                     vollständig zustande, entscheidet die Schieds-\nNähere über den Ausgleich eines aufgrund des                  stelle nach § 18a Absatz 1 auf Antrag einer der\nCoronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlös-                    Vertragsparteien nach Satz 1 innerhalb von sechs\nrückgangs, insbesondere                                       Wochen. Die Genehmigung der Vereinbarung\n1. Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse für             nach Satz 1 oder der Festsetzung nach Satz 5\nallgemeine stationäre und teilstationäre Kran-            ist von einer der Vertragsparteien nach Satz 1\nkenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2020,            bei der zuständigen Landesbehörde zu beantra-\ngen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die\n2. Kriterien, anhand derer ein im Jahr 2020 ge-               Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach\ngenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Corona-                Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung\nvirus SARS-CoV-2 entstandener Erlösrückgang               oder die Festsetzung den Regelungen in diesem\nfestgestellt wird,                                        Absatz und in Absatz 10 sowie sonstigem Recht\n3. Einzelheiten zum Nachweis der Erfüllung der                entspricht. § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Ab-\nnach Nummer 2 vereinbarten Kriterien und                  satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt ent-\nsprechend. Unabhängig davon, ob eine Verein-\n4. die Höhe des Ausgleichssatzes für einen im\nbarung nach Satz 1 getroffen wird, sind Erlös-\nJahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund\nausgleiche nach § 4 Absatz 3 des Kranken-\ndes Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen\nhausentgeltgesetzes oder § 3 Absatz 7 der\nErlösrückgang.\nBundespflegesatzverordnung für das Jahr 2020\nBei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2020               ausgeschlossen.“\nsind auch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1\n6. § 24 wird wie folgt geändert:\nzu berücksichtigen, soweit sie entgangene Erlöse\nfür allgemeine stationäre und teilstationäre Kran-        a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „übermit-\nkenhausleistungen ersetzen; variable Sachkosten               telten und“ gestrichen und werden vor dem Punkt\nsind bei der Erlösermittlung für die Jahre 2019               am Ende die Wörter „und für die Veröffentlichung\nund 2020 mindernd zu berücksichtigen. Die Be-                 von Daten in zusammengefasster Form nach Ab-\nträge nach Absatz 5 Satz 1, die Zuschläge nach                satz 4“ eingefügt.\nAbsatz 6 Satz 1 und die Zusatzentgelte nach § 26          b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nAbsatz 1 Satz 1 sowie die tagesbezogenen Pfle-\ngeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a                    „(4) Das Institut für das Entgeltsystem im\ndes Krankenhausentgeltgesetzes sind nicht zu                  Krankenhaus veröffentlicht im Benehmen mit\nberücksichtigen. Kommt eine Vereinbarung nach                 dem Bundesministerium für Gesundheit die Daten\nSatz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die                  nach Absatz 2 Satz 1 in anonymisierter und zu-\nSchiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt                  sammengefasster Form auf seiner Internetseite.“\nder Vereinbarung auch ohne Antrag einer Ver-           7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:\ntragspartei bis zum Ablauf des 14. Januar 2021\nfest. Das Institut für das Entgeltsystem im Kran-                                  „§ 26a\nkenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der                              Sonderleistung an\nErlöse nach Absatz 11 Satz 1 um die variablen                      Pflegekräfte aufgrund von besonderen\nSachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pau-           Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie\nschalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b                 (1) Zugelassene Krankenhäuser, die im Zeitraum\nund 17d für die Jahre 2019 und 2020 barrierefrei          vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 durch die\nauf seiner Internetseite.                                 voll- oder teilstationäre Behandlung von mit dem\n(11) Auf Verlangen eines Krankenhausträgers            Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen\nsind die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2              und Patienten besonders belastet waren, haben für\nNummer 1 oder Nummer 2 verpflichtet, mit dem              ihre im genannten Zeitraum beschäftigten Pflege-\nKrankenhausträger aufgrund der Vereinbarung               kräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf\nnach Absatz 10 Satz 1 oder der Festlegung nach            bettenführenden Stationen, soweit diese durch die\nAbsatz 10 Satz 4 die Erlöse für die Jahre 2019            Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2\nund 2020, den im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr             infizierten Patientinnen und Patienten einer erhöhten\n2019 aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2                  Arbeitsbelastung ausgesetzt waren, Anspruch auf\nentstandenen Erlösrückgang sowie einen Aus-               eine Auszahlung aus den in Absatz 3 Satz 1 genann-\ngleich für den Erlösrückgang zu vereinbaren. Die          ten Mitteln, mit der sie diesen Beschäftigten eine\nVereinbarung nach Satz 1 kann unabhängig von              Prämie als einmalige Sonderleistung zu zahlen ha-\nden Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1              ben. Als besonders belastet gelten Krankenhäuser\ndes Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 Ab-               mit weniger als 500 Betten mit mindestens 20 voll-\nsatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung              oder teilstationär behandelten Patientinnen und Pa-\ngetroffen werden. Die Vertragsparteien nach               tienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020           2211\nziert waren, sowie Krankenhäuser ab 500 Betten mit              (4) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 3\nmindestens 50 voll- oder teilstationär behandelten           Satz 2 und 3 durch das Bundesamt für Soziale\nPatientinnen und Patienten, die mit dem Coronavi-            Sicherung und durch den Verband der Privaten Kran-\nrus SARS-CoV-2 infiziert waren. Der Betrag nach              kenversicherung übermittelt der Spitzenverband\nAbsatz 3 Satz 1 wird unter den nach den Sätzen 1             Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium\nund 2 anspruchsberechtigten Krankenhäusern zu                für Gesundheit bis zum 31. März 2021 eine kranken-\n50 Prozent nach der jeweiligen Anzahl der voll- oder         hausbezogene Aufstellung der ausgezahlten Mittel\nteilstationär behandelten Patientinnen und Patien-           und stellt diese Übersicht auch dem Bundesamt für\nten, die im Zeitraum nach Satz 1 mit dem Coronavi-           Soziale Sicherung und dem Verband der Privaten\nrus SARS-CoV-2 infiziert waren, sowie zu 50 Prozent          Krankenversicherung zur Verfügung.\nnach der Anzahl der im Jahr 2019 beschäftigten                  (5) Die Krankenhausträger haben die Prämien\nPflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversor-           nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2020 an die\ngung auf bettenführenden Stationen, umgerechnet              Beschäftigten nach Absatz 2 auszuzahlen. Den Ver-\nin Vollkräfte, verteilt. Der jedem anspruchsberechtig-       tragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder\nten Krankenhaus nach Maßgabe des Satzes 3 zu-                Nummer 2 ist bis zum 30. September 2021 eine\nstehende Betrag wird durch das Institut für das Ent-         Bestätigung über die zweckentsprechende Verwen-\ngeltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der              dung der Mittel des Jahresabschlussprüfers vorzu-\nDaten ermittelt, die dem Institut für das Entgeltsys-        legen. Werden die Bestätigungen nicht oder nicht\ntem im Krankenhaus nach § 24 Absatz 2 Satz 1                 vollständig vorgelegt oder wurden die Mittel nicht\nNummer 1 sowie nach § 21 Absatz 2 Nummer 1                   zweckentsprechend verwendet, ist der entspre-\nBuchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes zur               chende Betrag an den Spitzenverband Bund der\nVerfügung stehen. Das Institut für das Entgeltsystem         Krankenkassen zurückzuzahlen. Dieser zahlt 93 Pro-\nim Krankenhaus veröffentlicht für jedes anspruchs-           zent des Betrags über das Bundesamt für Soziale\nberechtigte Krankenhaus unter Angabe des Namens              Sicherung an die Liquiditätsreserve des Gesund-\nund des Kennzeichens nach § 293 Absatz 1 des                 heitsfonds und 7 Prozent des Betrags über den\nFünften Buches Sozialgesetzbuch das Prämienvolu-             Verband der Privaten Krankenversicherung an die\nmen nach Satz 3 bis zum 5. November 2020 barrie-             privaten Krankenversicherungsunternehmen zurück.“\nrefrei auf seiner Internetseite.\n(2) Die Auswahl der Prämienempfängerinnen und                                    Artikel 2\nPrämienempfänger sowie die Bemessung der indivi-                                 Änderung der\nduellen Prämienhöhe entsprechend der Belastung                    Krankenhausstrukturfonds-Verordnung\ndurch die Versorgung von mit dem Coronavirus\nSARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten            Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom\nobliegt dem Krankenhausträger im Einvernehmen             17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch\nmit der Arbeitnehmervertretung. Zudem sollen ne-          Artikel 57 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Dezember\nben den in Absatz 1 Satz 1 Genannten auch andere          2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie\nBeschäftigte für die Zahlung einer Prämie ausge-          folgt geändert:\nwählt werden, die aufgrund der Versorgung von mit         1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesver-\ndem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientin-            sicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes\nnen und Patienten besonders belastet waren.                  für Soziale Sicherung“ ersetzt.\n(3) Zur Finanzierung der Prämien nach Absatz 1         2. In § 8 Absatz 4 wird das Wort „Bundesversiche-\nwerden folgende Mittel zur Verfügung gestellt:               rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale\n1. 93 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des          Sicherung“ ersetzt.\nGesundheitsfonds und                                  3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. zusätzlich 7 Millionen Euro von den privaten Kran-        a) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter\nkenversicherungsunternehmen.                                 „der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen\nnach § 291a des Fünften Buches“ durch die Wör-\nDas Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Be-\nter „und Anwendungen der Telematikinfrastruktur\ntrag nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 12. November\nnach dem Fünften Buch“ ersetzt.\n2020 an den Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nsen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-              b) In Nummer 5 werden die Wörter „eines integrier-\nfonds. Der Verband der Privaten Krankenversiche-                 ten Notfallzentrums“ durch die Wörter „integrier-\nrung zahlt den Betrag nach Satz 1 Nummer 2 bis                   ter Notfallstrukturen insbesondere durch bauliche\nzum 12. November 2020 an den Spitzenverband                      Maßnahmen“ ersetzt.\nBund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund           4. In § 12 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „sowie“\nder Krankenkassen leitet die Beträge nach den Sät-           durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Se-\nzen 2 und 3 auf Grundlage der Veröffentlichung nach          mikolon die Wörter „und die Kosten für die erforder-\nAbsatz 1 Satz 5 an die anspruchsberechtigten Kran-           lichen personellen Maßnahmen einschließlich der\nkenhäuser weiter. Das Bundesamt für Soziale Siche-           Kosten für die Schulungen der Mitarbeiterinnen und\nrung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Zah-              Mitarbeiter“ eingefügt.\nlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-\nfonds nach Satz 2. Der Verband der Privaten Kran-         5. § 13 wird wie folgt geändert:\nkenversicherung bestimmt das Nähere zur Zahlung              a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesversi-\nder Beträge der privaten Krankenversicherungsun-                 cherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes\nternehmen nach Satz 3.                                           für Soziale Sicherung“ ersetzt.","2212           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\nb) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils das Wort              2. die Einrichtung von Patientenportalen für ein di-\n„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter                    gitales Aufnahme- und Entlassmanagement, die\n„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.                   einen digitalen Informationsaustausch zwischen\nden Leistungserbringern und den Leistungsemp-\n6. § 14 wird wie folgt geändert:\nfängern sowie zwischen den Leistungserbringern,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             den Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen\naa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember                  und den Kostenträgern vor, während und nach\n2022“ durch die Angabe „31. Dezember                    der Behandlung im Krankenhaus ermöglichen,\n2024“ ersetzt.                                       3. die Einrichtung einer durchgehenden, struktu-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember                  rierten elektronischen Dokumentation von Pfle-\n2022“ durch die Angabe „31. Dezember                    ge- und Behandlungsleistungen sowie die Ein-\n2024“ ersetzt.                                          richtung von Systemen, die eine automatisierte\nund sprachbasierte Dokumentation von Pflege-\nb) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „der                   und Behandlungsleistungen unterstützen,\nTelematikinfrastruktur im Gesundheitswesen\n4. die Einrichtung teil- oder vollautomatisierter\nnach § 291a des Fünften Buches“ durch die Wör-\nklinischer Entscheidungsunterstützungssysteme,\nter „und Anwendungen der Telematikinfrastruktur\ndie klinische Leistungserbringer mit dem Ziel der\nnach dem Fünften Buch“ ersetzt.\nSteigerung der Versorgungsqualität bei Behand-\n7. § 15 wird wie folgt geändert:                                    lungsentscheidungen durch automatisierte Hin-\na) In der Überschrift wird das Wort „Bundesversi-                weise und Empfehlungen unterstützen,\ncherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes               5. die Einrichtung eines durchgehenden digitalen\nfür Soziale Sicherung“ ersetzt.                              Medikationsmanagements zur Erhöhung der\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesversiche-                    Arzneimitteltherapiesicherheit, das Informationen\nrungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes für                 zu sämtlichen arzneibezogenen Behandlungen\nSoziale Sicherung“ ersetzt.                                  über den gesamten Behandlungsprozess im\nKrankenhaus zur Verfügung stellt; zu diesen Ein-\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    richtungen zählen auch robotikbasierte Stellsys-\n„Wird der Abdruck des Förderbescheids des Lan-               teme zur Ausgabe von Medikation,\ndes dem Bundesamt für Soziale Sicherung nicht             6. die Einrichtung eines krankenhausinternen digi-\ninnerhalb von 15 Monaten nach dem Erhalt des                 talen Prozesses zur Anforderung von Leistun-\nAuszahlungsbescheids übermittelt, kann das                   gen, der sowohl die Leistungsanforderung als\nBundesamt für Soziale Sicherung den Auszah-                  auch die Rückmeldung zum Verlauf der Behand-\nlungsbescheid aufheben und die Fördermittel zu-              lung der Patientinnen und Patienten in elektroni-\nrückfordern.“                                                scher Form mit dem Ziel ermöglicht, die kran-\n8. In § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 1 vor der Auf-              kenhausinternen Kommunikationsprozesse zu\nzählung und § 18 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bun-              beschleunigen,\ndesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-                7. wettbewerbsrechtlich zulässige Maßnahmen, die\namt für Soziale Sicherung“ ersetzt.                              zur Abstimmung des Leistungsangebots mehre-\n9. Folgender Teil 3 wird angefügt:                                  rer Krankenhäuser erforderlich sind, eine ausge-\nwogene gemeinsame Angebotsstruktur, die eine\n„Teil 3                                  flächendeckende Versorgung sicherstellt und\nFörderung nach § 14a                            Spezialisierung ermöglicht, zu entwickeln; zu\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes                     den Maßnahmen zählt auch die Bereitstellung\nvon sicheren Systemen, die IT-Infrastrukturen\n§ 19                                    über ein Servernetz zur Verfügung stellen, ohne\ndass diese auf dem lokalen Server installiert sind\nFörderungsfähige Vorhaben                          (Cloud-Computing-Systeme),\n(1) Nach § 14a Absatz 2 Satz 1 des Krankenhaus-            8. die Einführung und Weiterentwicklung eines\nfinanzierungsgesetzes werden folgende Vorhaben,                  onlinebasierten Versorgungsnachweissystems für\ninsbesondere zur Digitalisierung der Prozesse und                Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit\nStrukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthalts               zwischen Krankenhäusern und anderen Versor-\nvon Patientinnen und Patienten, gefördert:                       gungsbereichen,\n1. die Anpassung der technischen und insbeson-              9. die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder\ndere der informationstechnischen Ausstattung                Entwicklung informationstechnischer, kommuni-\nder Notaufnahme eines Krankenhauses, das die                kationstechnischer und robotikbasierter Anla-\nAnforderungen des Beschlusses des Gemeinsa-                 gen, Systeme oder Verfahren oder räumlicher\nmen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 4                  Maßnahmen, die erforderlich sind, um Ärztinnen\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine                und Ärzte bei der Behandlung von Patientinnen\nTeilnahme an der Basisnotfallversorgung, der er-            und Patienten, insbesondere im Rahmen von\nweiterten Notfallversorgung oder der umfassen-              Operationen, zu unterstützen oder um telemedi-\nden Notfallversorgung oder die Anforderungen                zinische Netzwerkstrukturen zwischen Kranken-\nfür das Modul Notfallversorgung Kinder dieses               häusern oder zwischen Krankenhäusern und\nBeschlusses erfüllt, an den jeweils aktuellen               ambulanten Einrichtungen aufzubauen und den\nStand der Technik,                                          Einsatz telemedizinischer Verfahren in der statio-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020             2213\nnären Versorgung von Patientinnen und Patien-           1. die Kosten für erforderliche technische und infor-\nten zu ermöglichen,                                         mationstechnische Maßnahmen einschließlich der\n10. die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder                Kosten für Beratungsleistungen bei der Planung\nEntwicklung informationstechnischer oder kom-               des konkreten Vorhabens,\nmunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder            2. die Kosten für erforderliche personelle Maßnah-\nVerfahren, um die nach dem Stand der Technik                men einschließlich der Kosten für Schulungen\nangemessenen organisatorischen und techni-                  der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,\nschen Vorkehrungen zur Vermeidung von Stö-              3. die Kosten für räumliche Maßnahmen, soweit sie\nrungen der Verfügbarkeit, der Integrität und der            für die technischen, informationstechnischen und\nVertraulichkeit der informationstechnischen Sys-            personellen Maßnahmen erforderlich sind; bei\nteme, Komponenten oder Prozesse des Kran-                   den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10\nkenhausträgers zu treffen, die für die Funktions-           genannten Vorhaben dürfen die Kosten für räum-\nfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die              liche Maßnahmen jedoch höchstens 10 Prozent\nSicherheit der verarbeiteten Patienteninformatio-           der gewährten Fördermittel ausmachen und\nnen maßgeblich sind, wenn das Vorhaben nicht\nnach § 12a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 des Kran-           4. die Kosten für die Beschaffung von Nachweisen\nkenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit              nach § 25 Absatz 1 Nummer 2.\n§ 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a förderfähig             (2) Bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7\nist, sowie                                              genannten Vorhaben können bei erforderlichen\n11. Vorhaben zur Anpassung von Patientenzimmern              technischen und informationstechnischen Maßnah-\nan die besonderen Behandlungserfordernisse im           men insbesondere die Kosten für die Bereitstellung\nFall einer Epidemie, insbesondere durch Um-             des Systems und für die Anbindung des Kranken-\nwandlung von Zimmern mit mehr als zwei Betten           hauses oder anderer Leistungserbringer an das Sys-\nin Ein- oder Zweibettzimmer, sofern das Vorha-          tem, einschließlich der für die Nutzung erforderlichen\nben zu einer entsprechenden Verringerung der            Software, erstattet werden. Bei den in § 19 Absatz 1\nZahl der krankenhausplanerisch festgesetzten            Satz 1 Nummer 9 und 10 genannten Vorhaben wer-\nBetten führt.                                           den bei erforderlichen technischen und informati-\nonstechnischen Maßnahmen insbesondere die Kos-\nVorhaben an Hochschulkliniken und Vorhaben, an               ten des Krankenhauses für die Beschaffung, Errich-\ndenen Hochschulkliniken beteiligt sind, sind förder-         tung, Erweiterung oder Entwicklung informations-\nfähig. Für Vorhaben nach Satz 2 dürfen maximal               oder kommunikationstechnischer Anlagen erstattet.\n10 Prozent der nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Kran-          Die Kosten für die Errichtung nach Satz 2 umfassen\nkenhausfinanzierungsgesetzes zustehenden Mittel              auch die unmittelbaren Kosten der Krankenhäuser\nverwendet werden.                                            für die sichere Anbindung an die ambulante Einrich-\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und 9           tung.\ngenannten Vorhaben werden nur gefördert, wenn                   (3) § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt\n1. international anerkannte technische, syntaktische         entsprechend.\nund semantische Standards zur Herstellung einer\ndurchgehenden einrichtungsinternen und einrich-                                    § 21\ntungsexternen Interoperabilität digitaler Dienste                       Verwaltungsaufgaben des\nverwendet werden,                                                  Bundesamtes für Soziale Sicherung\n2. sie die Vorgaben zur Integration offener und stan-           (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröf-\ndardisierter Schnittstellen nach Maßgabe von             fentlicht auf seiner Internetseite die nach § 14a Ab-\n§ 291d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch               satz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-\nberücksichtigen,                                         zes auf die einzelnen Länder entfallenden Anteile,\n3. generierte, für Patientinnen und Patienten rele-          die sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand\nvante Dokumente und Daten in die elektronische           vom 1. Oktober 2018 abzüglich des Betrags nach\nPatientenakte übertragbar sind,                          Absatz 3 ergeben.\n4. Maßnahmen zur Gewährleistung der Informations-               (2) Für die Förderung der in § 19 Absatz 1 Satz 1\nsicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik         Nummer 2 bis 6 genannten Vorhaben erlässt das\ndurchgehend berücksichtigt werden und                    Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. No-\nvember 2020 Förderrichtlinien zur Konkretisierung\n5. datenschutzrechtliche Vorschriften eingehalten\nder Voraussetzungen für die Förderung. Zur Vorbe-\nwerden.\nreitung dieser Richtlinie kann es sich der Unterstüt-\n(3) Bei den Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Num-            zung externer Sachverständiger bedienen.\nmer 2 bis 6 und 9 sind im Rahmen der geförderten\n(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt\nStrukturen Dienste und Anwendungen der Telematik-\nbis zum 31. Dezember 2020 die ihm bis zum 31. De-\ninfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetz-\nzember 2023 voraussichtlich entstehenden Auf-\nbuch zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen.\nwendungen nach § 14a Absatz 6 Satz 3 des Kran-\nkenhausfinanzierungsgesetzes und passt diese\n§ 20                              Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen\nFörderungsfähige Kosten                      Aufwendungen an.\n(1) Bei den in § 19 Absatz 1 genannten Vorhaben              (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröf-\nkönnen folgende Kosten erstattet werden:                     fentlicht auf seiner Internetseite erstmals bis zum","2214          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\n31. März 2022 mit Stand vom 31. Dezember 2021                 2. Nachweise darüber, dass mindestens 15 Pro-\nund anschließend jährlich bis zum 31. März jeweils               zent der für das Vorhaben beantragten Förder-\nmit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres die fol-                mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der\ngenden Angaben:                                                  Informationssicherheit eingesetzt werden, und\n1. die Anzahl der gestellten Anträge insgesamt und               Nachweise, um welche Maßnahmen zur Verbes-\nserung der Informationssicherheit es sich handelt,\ndifferenziert nach Ländern und länderübergrei-\nfenden Vorhaben sowie den Gegenstand der ge-              3. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ge-\nstellten Anträge, differenziert nach Ländern und             nannten Vorhaben Nachweise über die Anschaf-\nländerübergreifenden Vorhaben,                               fung oder Anpassung von technischer Ausstat-\ntung oder Software und deren Anbindung an die\n2. die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt\nNotaufnahme des Krankenhauses sowie über\nund differenziert nach Ländern und länderüber-\ndurchgeführte oder geplante Schulungen,\ngreifenden Vorhaben unter Angabe der Höhe der\ndurch die Länder bereitgestellten Mittel sowie            4. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6\ngenannten Vorhaben die Bestätigung des nach\n3. die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt\n§ 21 Absatz 5 berechtigten Mitarbeitenden des\nund differenziert nach Ländern und länderüber-\nzu beauftragenden IT-Dienstleisters oder des zu\ngreifenden Vorhaben.\nbeauftragenden Dienstleisters, dass das Vorha-\nIm Fall von Satz 1 Nummer 3 sind die Fördermittel                ben der Einrichtung eines digitalen Dienstes im\nfür Vorhaben und Vorhaben, an denen Hochschul-                   Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6\nkliniken beteiligt sind, gesondert auszuweisen. Die              dienen soll und die Voraussetzungen nach § 19\nveröffentlichten Angaben dürfen keinen Bezug zu                  Absatz 2 erfüllt,\nden betroffenen Vorhaben haben.\n5. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ge-\n(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech-               nannten Vorhaben die Bestätigung des antrag-\ntigt ab dem 1. Januar 2021 Mitarbeiterinnen und Mit-             stellenden Landes, dass das Konzept zur Ab-\narbeiter von IT-Dienstleistern, die über die notwen-             stimmung des Leistungsangebotes mehrerer\ndige Eignung verfügen, festzustellen, ob informati-              Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist,\nonstechnische Maßnahmen, die bei einem Vorhaben,\n6. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ge-\nfür das Fördermittel beantragt werden, vorgesehen\nnannten Vorhaben die Bestätigung des nach\nsind, die Voraussetzungen für die Gewährung von\n§ 21 Absatz 5 berechtigten Mitarbeitenden des\nFördermitteln nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nzu beauftragenden IT-Dienstleisters oder der zu\nbis 6, 8 und 10 und dem Krankenhausfinanzierungs-\nbeauftragenden Dienstleister, dass die techni-\ngesetz erfüllen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung\nschen Voraussetzungen für die Anbindung und\nentwickelt zum Erwerb der Berechtigung nach Satz 1\nNutzung des Systems gegeben sind,\nbis zum 31. Dezember 2020 ein Schulungsprogramm,\nwelches es kostenlos auf seiner Internetseite bereit-         7. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ge-\nstellt. Hierfür kann es sich der Unterstützung Dritter           nannten Vorhaben eine Bestätigung des Kran-\nbedienen.                                                        kenhausträgers, dass die Dienste und Anwen-\ndungen der Telematikinfrastruktur nach dem\n(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung beauf-\nFünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet wer-\ntragt die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit einem\nden, sobald diese zur Verfügung stehen und\nden Krankenhauszukunftsfonds begleitenden Kredit-\ndass diese die Anforderungen nach § 19 Ab-\nprogramm, das Krankenhausträger bei der Zahlung\nsatz 2 erfüllen,\ndes von ihnen nach § 14a Absatz 5 Nummer 2 des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden                 8. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ge-\nAnteils der förderungsfähigen Kosten unterstützt.                nannten Vorhaben die Bestätigung des nach\n§ 21 Absatz 5 berechtigten Mitarbeitenden des\n§ 22                                   IT-Dienstleisters oder der zu beauftragenden\nDienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich\nAntragstellung\nsind, um die informationstechnischen Systeme\n(1) Die Länder können bis zum 31. Dezember                    des Krankenhauses an den Stand der Technik\n2021 Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln nach               anzupassen,\n§ 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-\n9. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 ge-\nrungsgesetzes aus dem Krankenhauszukunftsfonds\nnannten Vorhaben den Bescheid der für die\nan das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen.\nKrankenhausplanung zuständigen Landesbehör-\n(2) Dem Antrag sind die in § 4 Absatz 2 Satz 1                de, aus dem sich die Verringerung der Betten,\nNummer 1 und 2 genannten Unterlagen sowie die                    mit denen das Krankenhaus in den Kranken-\nfolgenden Unterlagen beizufügen:                                 hausplan aufgenommen ist, ergibt,\n1. die Erklärung des antragstellenden Landes zur           10. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6,\nVerpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a                8 und 10 genannten Vorhaben den Nachweis\nAbsatz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzie-                  über die Berechtigung nach § 21 Absatz 5 Satz 1\nrungsgesetzes einzuhalten, sowie die Erklärung              der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters des zu\ndes antragstellenden Landes oder des Kranken-               beauftragenden IT-Dienstleisters, die oder der\nhausträgers zur Verpflichtung, die Vorausset-               die Bestätigung nach Nummer 4, 6 oder 8 aus-\nzungen des § 14a Absatz 5 Nummer 2 des Kran-                stellt; bei Anträgen, die vor der Bereitstellung\nkenhausfinanzierungsgesetzes einzuhalten,                   des Schulungsprogramms nach § 21 Absatz 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020            2215\nSatz 2 gestellt werden, ist der Nachweis unver-         Absatz 2 genannten Fälle vorliegt. Legt das Land\nzüglich nach der Bereitstellung des Schulungs-          seinen Bescheid über die Förderung eines Vorha-\nprogramms nachzureichen,                                bens nicht in der in § 23 Absatz 3 genannten Frist\n11. die Berechnung des Barwerts nach § 20 Absatz 3           dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor, kann das\nin Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 ein-              Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszahlungs-\nschließlich einer Erläuterung der zu Grunde ge-         bescheid aufheben und die gewährten Fördermittel\nlegten versicherungsmathematischen Annahmen,            zurückfordern. § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie\nwenn ein förderfähiges Vorhaben durch Auf-              Absatz 3 gilt entsprechend.\nnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers               (3) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt\nfinanziert werden soll, sowie                           § 9 entsprechend.\n12. bei länderübergreifenden Vorhaben zusätzlich\ndie Erklärung der beteiligten Länder,                                             § 25\na) in welchem Verhältnis sie den von ihnen nach                            Nachweis über die\n§ 14a Absatz 5 Nummer 2 des Krankenhaus-              zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel\nfinanzierungsgesetzes zu tragenden Anteil der           (1) Die Länder übermitteln dem Bundesamt für\nförderungsfähigen Kosten zahlen,                     Soziale Sicherung zum 1. April eines Jahres, erst-\nb) in welchem Verhältnis die Fördermittel an sie        mals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die\nauszuzahlen sind und                                 das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel\ngewährt hat, die folgenden Angaben:\nc) in welchem Verhältnis sie die zurückgeforder-\nten Fördermittel erstatten.                          1. Angaben zu dem Stand der Umsetzung und dem\nvoraussichtlichen Abschluss des Vorhabens,\n§ 23                               2. einen Nachweis des beauftragten und berechtig-\nAuszahlungsbescheide des                           ten IT-Dienstleisters darüber, dass die Förder-\nBundesamtes für Soziale Sicherung                      richtlinien des Bundesamtes für Soziale Sicherung\neingehalten wurden,\n(1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundes-\namtes für Soziale Sicherung gilt § 6 Absatz 1 ent-           3. die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der\nsprechend.                                                       zweckentsprechenden Verwendung der Förder-\nmittel oder die begründete Erklärung, dass eine\n(2) Die Auszahlungsbescheide sind mit einem                   entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist,\nRückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen,\ndass                                                         4. Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel,\n1. die Voraussetzungen für die Gewährung der För-            5. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich er-\ndermittel von Anfang an nicht bestanden haben                gibt, dass die Voraussetzungen nach § 14a\noder nachträglich entfallen sind,                            Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,\ninsbesondere die Verpflichtungen nach § 14a Ab-\n2. der Finanzierungsanteil des Krankenhauszu-                    satz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungs-\nkunftsfonds höher als 70 Prozent liegt,                      gesetzes, eingehalten worden sind und\n3. die Fördermittel nicht zweckentsprechend ver-             6. aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für die\nwendet worden sind,                                          Krankenhäuser und die Länder jeweils entstehen-\n4. die Angaben nach § 25 Absatz 1 nicht, nicht                   den Erfüllungsaufwands.\nrechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt wer-           (2) Die Länder überprüfen durch geeignete Maß-\nden oder                                                 nahmen die Richtigkeit eines Verwendungsnachwei-\n5. die Unterlagen nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 er-            ses der Krankenhausträger. Die Länder teilen dem\ngeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Ab-           Bundesamt für Soziale Sicherung Prüfungsbemer-\nsatz 5 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungs-            kungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden\ngesetzes nicht erfüllt worden sind.                      mit. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die\n(3) Die Länder legen dem Bundesamt für Soziale            Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies\nSicherung unverzüglich, spätestens jedoch 15 Mo-             für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwen-\nnate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbe-                 dung der Fördermittel erforderlich ist.“\nscheides ihren Bescheid über die Förderung des\njeweiligen Vorhabens vor.                                                          Artikel 3\nÄnderung des\n§ 24                                       Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nRückforderung, Verzinsung                     Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nund Bewirtschaftung von Fördermitteln             Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n(1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von            20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nAuszahlungsbescheiden des Bundesamtes für                 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020\nSoziale Sicherung und für die Erstattung von Förder-      (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt\nmitteln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches        geändert:\nSozialgesetzbuch.                                         1. Nach § 45 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht             fügt:\nRückforderungsansprüche gegenüber den Ländern                   „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht\ndurch Bescheid geltend, wenn einer der in § 23               der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für","2216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\ndas Kalenderjahr 2020 für jedes Kind längstens für                    Versicherten in seinem Wohnbereich zwin-\n15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte                      gend erforderlich ist.“\nlängstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch nach\nSatz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als             b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. September\n35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für             2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.\nnicht mehr als 70 Arbeitstage.“                               c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 136a Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „30. Sep-                 „(6) Absatz 1 gilt für Anträge auf Pflegeleistun-\ntember 2020“ durch die Angabe „30. September                     gen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem\n2021“ und die Angabe „1. Januar 2021“ durch die                  31. März 2021 gestellt werden.“\nAngabe „1. Januar 2022“ ersetzt und wird das Wort\n„bettenbezogene“ gestrichen.                               3. § 150 wird wie folgt geändert:\n3. In § 271 Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter „2022              a) In Absatz 5a Satz 1 und Absatz 5b Satz 1 werden\nFinanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro               jeweils die Wörter „bis zum 30. September 2020“\njährlich“ durch die Wörter „2024 Finanzmittel in Höhe            gestrichen.\nvon insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 5c werden die Wörter „zum 30. Septem-\nArtikel 4                                 ber 2020“ durch die Wörter „zu dem in Absatz 6\nSatz 1 genannten Datum“ ersetzt.\nWeitere Änderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                       c) Absatz 5d wird wie folgt geändert:\n§ 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetz-                  aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-\nbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1                      zählung die Wörter „in dem Zeitraum vom\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,                     23. Mai 2020 bis einschließlich 30. September\n2482), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-                   2020“ gestrichen.\nändert worden ist, wird aufgehoben.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 5                                 cc) In den bisherigen Sätzen 3 und 4 werden je-\nÄnderung des                                     weils die Wörter „in dem Zeitraum vom\nElften Buches Sozialgesetzbuch                              23. Mai 2020 bis einschließlich 30. September\n2020“ gestrichen.\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai                  dd) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          „(6) Die Absätze 1 bis 5b gelten bis einschließ-\n1. § 114 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    lich 31. Dezember 2020. Absatz 5d gilt in dem\nZeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich\n„Abweichend von Satz 1 ist im Zeitraum vom 1. Ok-                31. Dezember 2020.“\ntober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in allen zu-\ngelassenen Pflegeeinrichtungen mindestens einmal           4. Nach § 150a wird folgender § 150b eingefügt:\neine Prüfung durchzuführen.“                                                          „§ 150b\n2. § 147 wird wie folgt geändert:\nNichtanrechnung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       von Arbeitstagen mit Bezug\naa) In Satz 1 wird die Angabe „30. September                    von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe\n2020“ durch die Angabe „31. März 2021“                   oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d\nund wird der Punkt am Ende durch ein                     Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld\nKomma ersetzt und werden nach dem                     gemäß § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe gemäß\nKomma die Wörter „wenn dies zur Verhin-               § 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung ge-\nderung des Risikos einer Ansteckung des               mäß § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen\nVersicherten oder des Gutachters mit dem              worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die\nCoronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforder-             Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3,\nlich ist.“ eingefügt.                                 Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in\nAnspruch genommen werden kann, nicht angerech-\n„Der Medizinische Dienst des Spitzenverban-\nnet.“\ndes Bund der Krankenkassen entwickelt im\nBenehmen mit dem Spitzenverband Bund\nder Pflegekassen bis zum 31. Oktober 2020                                   Artikel 6\nbundesweit einheitliche Maßgaben dafür,\nÄnderung des\nunter welchen Schutz- und Hygieneanforde-                       Krankenhausentgeltgesetzes\nrungen eine Begutachtung durch eine Unter-\nsuchung des Versicherten in seinem Wohn-              Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\nbereich stattfindet und in welchen Fällen,         (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des\ninsbesondere bei welchen Personengruppen,          Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) ge-\neine Begutachtung ohne Untersuchung des            ändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020              2217\n1. Dem § 4 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:                  „9. bis zum 31. Dezember 2020 Vorgaben für Zu-\n„Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegres-                      schläge nach § 5 Absatz 3i zur Finanzierung\nsionsabschlag, der                                                   von nicht anderweitig finanzierten Mehrkos-\nten, die den Krankenhäusern auf Grund des\n1. für das Jahr 2018 vereinbart wurde, nur in den                    Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang\nJahren 2018 und 2019 zu erheben,                                  mit der voll- oder teilstationären Behandlung\n2. für das Jahr 2019 vereinbart wurde, nur in den                    von Patientinnen und Patienten entstehen;\nJahren 2019 und 2021 zu erheben,                                  insbesondere vereinbaren sie, welche Kosten\ndurch den Zuschlag nach § 5 Absatz 3i zu\n3. sich auf die für das Jahr 2020 gegenüber dem                      finanzieren sind und Anforderungen an den\nJahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksich-                   Nachweis des Vorliegens der Kosten und ge-\ntigten Leistungen bezieht, die mit Fallpauschalen                 ben Empfehlungen für die Kalkulation der\nbewertet werden, nur in den Jahren 2021 und                       Kosten.“\n2022 zu erheben,\n4. für das Jahr 2021 vereinbart wurde, auf die mit                                 Artikel 7\nFallpauschalen bewerteten Leistungen anzuwen-                                Änderung der\nden, die im Vergleich zur Vereinbarung für das                       Bundespflegesatzverordnung\nJahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksich-\ntigt werden.“                                             Dem § 5 der Bundespflegesatzverordnung vom\n26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                              Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I\na) Nach Absatz 3g werden die folgenden Absätze            S. 2115) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6\n3h und 3i eingefügt:                                   angefügt:\n„(3h) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinba-         „(6) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für\nren für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Ab-       die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Abschlag in Höhe\nschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rech-          von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden\nnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären       voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus\nFall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in        nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Kranken-       der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezähl-\nhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digi-        ten digitalen Dienste bereitstellt. Zu- und Abschläge\ntalen Dienste bereitstellt. Zu- und Abschläge          nach den Absätzen 3 bis 5 und nach § 7 Satz 1 Num-\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei             mer 3 und Satz 3 sind bei der Berechnung des Ab-\nder Berechnung des Abschlags nicht zu berück-          schlags nicht zu berücksichtigen. Das Nähere zur Um-\nsichtigen. Das Nähere zur Umsetzung des Ab-            setzung des Abschlags regeln der Spitzenverband\nschlags nach Satz 1 regeln der Spitzenverband          Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kranken-\nBund der Krankenkassen und die Deutsche Kran-          hausgesellschaft in der Vereinbarung nach § 291a Ab-\nkenhausgesellschaft in der Vereinbarung nach           satz 7a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\n§ 291a Absatz 7a Satz 3 des Fünften Buches             Dabei haben sie auch Regelungen zu vereinbaren, die\nSozialgesetzbuch. Dabei haben sie auch Rege-           die konkrete Höhe des Abschlags danach festlegen,\nlungen zu vereinbaren, die die konkrete Höhe           wie viele der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6\ndes Abschlags danach festlegen, wie viele der in       der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Kran-          digitalen Dienste nicht bereitgestellt sind und wie oft die\nkenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten           bereitgestellten Dienste tatsächlich genutzt werden.“\ndigitalen Dienste nicht bereitgestellt sind und\nwie oft die bereitgestellten digitalen Dienste tat-                             Artikel 8\nsächlich genutzt werden.                                                     Änderung des\n(3i) Für die Finanzierung von nicht anderweitig                    Familienpflegezeitgesetzes\nfinanzierten Mehrkosten, die auf Grund des Coro-          Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011\nnavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der voll- oder            (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 8a\nteilstationären Behandlung von Patientinnen und        des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) ge-\nPatienten entstehen, die vom 1. Oktober 2020 bis       ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\neinschließlich 31. Dezember 2021 in das Kran-\n1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:\nkenhaus aufgenommen werden, vereinbaren die\nVertragsparteien nach § 11 unter Berücksichti-                                     „§ 2b\ngung der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Num-                         Erneute Familienpflegezeit nach\nmer 9 einen Zuschlag je voll- oder teilstationären                  Inanspruchnahme einer Freistellung\nFall.“                                                             auf Grundlage der Sonderregelungen\nb) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die                      aus Anlass der COVID-19-Pandemie\nWörter „das Jahr 2009“ durch die Wörter „die                 (1) Abweichend von § 2a Absatz 3 können Be-\nJahre 2020 und 2021“ ersetzt.                             schäftigte einmalig nach einer beendeten Familien-\n3. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:                       pflegezeit zur Pflege und Betreuung desselben pfle-\ngebedürftigen Angehörigen Familienpflegezeit erneut,\na) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein              jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2\nSemikolon ersetzt.                                        Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn die Gesamt-\nb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:                          dauer von 24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht über-","2218          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\nschritten wird und die Inanspruchnahme der be-              lig nach einer beendeten Familienpflegezeit zur\nendeten Familienpflegezeit auf der Grundlage der            Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen\nSonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pan-               Angehörigen Familienpflegezeit erneut, jedoch ins-\ndemie erfolgte.                                             gesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2 Absatz 1\n(2) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 4 muss             in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer von\nsich die Familienpflegezeit nicht unmittelbar an die        24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht überschritten\nFreistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des            wird und die Familienpflegezeit spätestens mit Ab-\nPflegezeitgesetzes anschließen, wenn die Freistel-          lauf des 31. Dezember 2020 endet.“\nlung aufgrund der Sonderregelungen aus Anlass\nder COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen                                       Artikel 9\nwurde und die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von                           Weitere Änderung des\n24 Monaten nicht überschritten wird.                                   Familienpflegezeitgesetzes\n(3) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 6 muss             § 16 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezem-\nsich die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5    ber 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 8\ndes Pflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die Fa-      dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\nmilienpflegezeit anschließen, wenn die Inanspruch-\nnahme der Familienpflegezeit aufgrund der Sonder-                                Artikel 10\nregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie er-                               Änderung des\nfolgte und die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von                           Pflegezeitgesetzes\n24 Monaten ab Beginn der ersten Freistellung nicht\nDas Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I\nüberschritten wird.“\nS. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 8a\n2. In § 3 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „bis            des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) ge-\n30. September 2020“ durch die Wörter „bis 31. De-        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzember 2020“ ersetzt.\n1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\n3. Folgender § 16 wird angefügt:                                                        „§ 4a\n„§ 16                                             Erneute Pflegezeit nach\nSonderregelungen aus                                 Inanspruchnahme einer Freistellung\nAnlass der COVID-19-Pandemie                             auf Grundlage der Sonderregelungen\n(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt, dass                aus Anlass der COVID-19-Pandemie\ndie wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochen-             (1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3\nstunden vorübergehend unterschritten werden darf,           können Beschäftigte einmalig nach einer beendeten\nlängstens jedoch für die Dauer von einem Monat.             Pflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben\npflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit erneut,\n(2) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 gilt für\nFamilienpflegezeit, die spätestens am 1. Dezember           jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach\n§ 4 Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen, wenn die\n2020 beginnt, dass die Ankündigung gegenüber\nGesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht über-\ndem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor\ndem gewünschten Beginn in Textform erfolgen muss.           schritten wird und die Inanspruchnahme der been-\ndeten Pflegezeit auf der Grundlage der Sonderrege-\n(3) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 4 muss             lungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte.\nsich die Familienpflegezeit nicht unmittelbar an die\n(2) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 muss\nFreistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des\nsich die Familienpflegezeit oder eine Freistellung\nPflegezeitgesetzes anschließen, wenn der Arbeitge-\nnach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes\nber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2\nnicht unmittelbar an die Pflegezeit anschließen, wenn\nvon 24 Monaten nicht überschritten wird und die\ndie Pflegezeit auf Grund der Sonderregelungen aus\nFamilienpflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. De-\nAnlass der COVID-19-Pandemie in Anspruch genom-\nzember 2020 endet. Die Ankündigung muss abwei-\nmen wurde und die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1\nchend von § 2a Absatz 1 Satz 5 spätestens zehn\nSatz 4 nicht überschritten wird.\nTage vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.\n(3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6 muss\n(4) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 6 muss\nsich die Pflegezeit nicht unmittelbar an die Familien-\nsich die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5\npflegezeit oder an die Freistellung nach § 2 Absatz 5\ndes Pflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die\ndes Familienpflegezeitgesetzes anschließen, wenn\nFamilienpflegezeit anschließen, wenn der Arbeitge-\ndie Familienpflegezeit oder Freistellung auf Grund\nber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2\nder Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-\nvon 24 Monaten nicht überschritten wird und die\nPandemie erfolgte und die Gesamtdauer nach § 4\nPflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember\nAbsatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird.“\n2020 endet. Die Inanspruchnahme ist dem Arbeit-\ngeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Frei-          2. Folgender § 9 wird angefügt:\nstellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des                                          „§ 9\nPflegezeitgesetzes in Textform anzukündigen.                               Sonderregelungen aus\n(5) Abweichend von § 2a Absatz 2 Satz 1 gilt,                       Anlass der COVID-19-Pandemie\ndass die Vereinbarung in Textform zu treffen ist.              (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 haben Beschäf-\n(6) Abweichend von § 2a Absatz 3 können Be-              tigte das Recht, in dem Zeitraum vom 29. Oktober\nschäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers einma-           2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 bis zu 20","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020                  2219\nArbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn die akute               Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember\nPflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie                    2020 endet.“\naufgetreten ist. Der Zusammenhang wird vermutet.\n(2) § 2 Absatz 3 Satz 2 ist bis zum 31. Dezember                                     Artikel 11\n2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der                                    Weitere Änderung\nAnspruch auch nach § 150 Absatz 5d Satz 1 und 2                                 des Pflegezeitgesetzes\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch richtet.                       § 9 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I\n(3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 gilt, dass           S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Geset-\ndie Ankündigung in Textform erfolgen muss.                     zes geändert worden ist, wird aufgehoben.\n(4) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 muss\nsich die Familienpflegezeit oder die Freistellung                                       Artikel 12\nnach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes                                     Änderung des\nnicht unmittelbar an die Pflegezeit anschließen,                              Bundeskindergeldgesetzes\nwenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer                    Nach § 20 Absatz 6 des Bundeskindergeldgesetzes\nnach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird              in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar\nund die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach          2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 9\n§ 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes spätes-            des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ge-\ntens mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet. Die               ändert worden ist, wird folgender Absatz 6a eingefügt:\nAnkündigung muss abweichend von § 3 Absatz 3\n„(6a) Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Ab-\nSatz 5 spätestens zehn Tage vor Beginn der Fami-\nsatz 5 Satz 1 wird bei Anträgen, die in der Zeit vom\nlienpflegezeit erfolgen.\n1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 eingehen, Ver-\n(5) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6 muss                 mögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nsich die Pflegezeit nicht unmittelbar an die Familien-         buch nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das\npflegezeit oder an die Freistellung nach § 2 Absatz 5          Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein er-\ndes Familienpflegezeitgesetzes anschließen, wenn               hebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antrag-\nder Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer nach                 stellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.“\n§ 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und\ndie Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezem-                                     Artikel 13\nber 2020 endet; die Inanspruchnahme ist dem\nInkrafttreten\nArbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der\nPflegezeit in Textform anzukündigen.                              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(6) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt, dass\ndie Vereinbarung in Textform zu treffen ist.                      (2) Artikel 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, b, c Dop-\npelbuchstabe aa und cc, Buchstabe d und Artikel 8\n(7) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3                Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in\nkönnen Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitge-               Kraft.\nbers einmalig nach einer beendeten Pflegezeit zur\nPflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen                 (3) Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuch-\nAngehörigen Pflegezeit erneut, jedoch insgesamt                stabe bb und dd tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in\nnur bis zur Höchstdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 1               Kraft.\nin Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer nach                     (4) Die Artikel 4, 5 Nummer 4, die Artikel 9 und 11\n§ 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und die           treten am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Oktober 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y"]}