{"id":"bgbl1-2020-47-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":47,"date":"2020-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/47#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_47.pdf#page=17","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung","law_date":"2020-10-15T00:00:00Z","page":2199,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020            2199\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Passverordnung,\nder Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung\nVom 15. Oktober 2020\nEs verordnet das Bundesministerium des Innern, für           b) Nach der Angabe zu Kapitel 10 wird folgende An-\nBau und Heimat auf Grund                                            gabe eingefügt:\n– des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Passgesetzes, der                   „Kapitel 11    Schlussvorschriften“.\nzuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 19. Juni         c) Nach der Angabe zu Anhang 3 wird folgende An-\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, des § 31             gabe eingefügt:\nAbsatz 3 des Personalausweisgesetzes, der zuletzt\ndurch Artikel 80 der Verordnung vom 19. Juni 2020                „Anhang 3a Muster der eID-Karte“.\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und des § 23       3. § 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 3 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019               „(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetrei-\n(BGBl. I S. 846) sowie                                       ber gelten folgende Fristen:\n– des § 34 Nummer 1, 7 und 9 Buchstabe c des Per-               1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sind spätestens\nsonalausweisgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 8               zehn Jahre und drei Monate nach deren Eintra-\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) neu              gung aus der Referenzliste zu löschen;\ngefasst worden ist, und des § 25 Nummer 1 bis 9\n2. Aktualisierungen der Sperrliste werden gespei-\nund 11 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019\nchert, damit eine Sperrung oder Entsperrung\n(BGBl. I S. 846) im Benehmen mit dem Auswärtigen\nvon elektronischen Identitätsnachweisen nachge-\nAmt:\nwiesen werden kann; solche Aktualisierungen der\nSperrliste werden spätestens zehn Jahre und drei\nArtikel 1                                  Monate nach ihrer Speicherung gelöscht;\nÄnderung der                              3. ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der\nPassverordnung                                 Sperrliste entfernt spätestens zehn Jahre und drei\n§ 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung vom                     Monate, nachdem der Sperrschlüssel beim\n19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch               Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder\nArtikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I              wenn die Personalausweisbehörde eine Entsper-\nS. 162) geändert worden ist, wird aufgehoben.                       rung vorgenommen hat.\n(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die\nArtikel 2                              im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder\nÄnderung der                              erzeugt worden sind und der antragstellenden Per-\nPersonalausweisverordnung                         son zugeordnet werden können, höchstens so lan-\nge, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der\nDie Personalausweisverordnung vom 1. November                Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Per-\n2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 81 der        sonalausweisbehörde den Eingang des Sperrkenn-\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-            worts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                       sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperr-\nsummen von hergestellten Personalausweisen. Die\n„Verordnung\nSperrsummen in dieser Liste sind spätestens zehn\nüber Personalausweise, eID-Karten\nJahre und drei Monate nach ihrer Eintragung zu\nfür Unionsbürger und Angehörige\nlöschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis-\ndes Europäischen Wirtschaftsraums und\ngesetzes bleibt unberührt.“\nden elektronischen Identitätsnachweis\n(Personalausweisverordnung – PAuswV)“.              4. Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                „Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift\nglaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen. Hier-\na) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:         bei können die Besonderheiten der ausländischen\n„Kapitel 10   eID-Karte für Unionsbürger und An-         Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese tech-\ngehörige des Europäischen Wirt-            nisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuord-\nschaftsraums“.                             nung der Anschrift ermöglichen.“","2200           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020\n5. Nach § 36a wird folgendes Kapitel 10 eingefügt:                1. § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Num-\n„Kapitel 10                                mer 2 Buchstabe a,\neID-Karte für Unionsbürger                       2. § 4 Absatz 1 Nummer 4,\nund Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums               3. § 7,\n§ 36b                                4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,\nEntsprechende Anwendung                          5. § 9,\nder Vorschriften über den Personalausweis                6. § 11,\n(1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Re-             7. § 12,\ngelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betref-\nfenden Angelegenheiten die Vorschriften der Ka-                8. § 12a,\npitel 1 bis 9 entsprechend.                                    9. § 19 Absatz 1 und 4 sowie\n(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber         10. § 22.\ntreten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der\nPersonalausweisbehörden treten die eID-Karte-Be-                                     § 36d\nhörden, an die Stelle des Personalausweisregisters\ntritt das eID-Kartenregister.                                                Muster der eID-Karte\nDie eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abge-\n§ 36c                              druckten Muster herzustellen. Für die einzutragen-\nNicht auf die eID-Karte                      den Daten gelten die formalen Anforderungen des\nentsprechend anwendbare Vorschriften                 Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend.“\nAuf die eID-Karte finden keine Anwendung:             6. Das bisherige Kapitel 10 wird Kapitel 11.\n7. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 3a eingefügt:\n„Anhang 3a\nMuster der eID-Karte\nVorderseite\nRückseite\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020            2201\nArtikel 3                              land nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalaus-\nÄnderung der                              weisverordnung erstatten.“\nPersonalausweisgebührenverordnung                   4. § 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Personalausweisgebührenverordnung vom 1. No-                                     „§ 2\nvember 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Arti-\nkel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101)                      Gebühr für die eID-Karte\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbür-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     ger und Angehörige des Europäischen Wirtschafts-\n„Verordnung                             raums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.“\nüber Gebühren für Personalausweise und             5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\neID-Karten für Unionsbürger und\nAngehörige des Europäischen Wirtschaftsraums                                      „§ 2a\n(Personalausweis- und                                      Auslagen für eID-Karten\neID-Karten-Gebührenverordnung – PAuswGebV)“.\nDie eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen\n2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:               für den Versand des Briefes in das Ausland nach\n„2. 37 Euro in allen anderen Fällen.“                       § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der\n3. § 1a wird wie folgt gefasst:                                Personalausweisverordnung erstatten.“\n„§ 1a\nArtikel 4\nAuslagen für Ausweise\nInkrafttreten\nDie Personalausweisbehörden lassen sich die\nAuslagen für den Versand des Briefes in das Aus-            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Oktober 2020\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}