{"id":"bgbl1-2020-47-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":47,"date":"2020-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/47#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_47.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten-und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)","law_date":"2020-10-16T00:00:00Z","page":2187,"pdf_page":5,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020             2187\nGesetz\nzur Förderung der Elektromobilität und\nzur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes\nund zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften\n(Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)\nVom 16. Oktober 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Stellplätze gelten als Räume im Sinne des\nArtikel 1\nSatzes 1.“\nÄnderung des\nWohnungseigentumsgesetzes                           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:\nDas Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffent-               „(2) Das Sondereigentum kann auf einen au-\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4             ßerhalb des Gebäudes liegenden Teil des\ndes Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962)                  Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken die-\nnenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnicht die Hauptsache.“\n„Gesetz\nüber das Wohnungseigentum                         c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird\nund das Dauerwohnrecht                           wie folgt gefasst:\n(Wohnungseigentumsgesetz – WEG)“.                          „(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt\n2. Die Überschrift des I. Teils wird durch die folgenden           werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen\nÜberschriften ersetzt:                                          Räume in sich abgeschlossen sind und Stell-\n„Teil 1                                plätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende\nTeile des Grundstücks durch Maßangaben im\nWohnungseigentum                              Aufteilungsplan bestimmt sind.“\nAbschnitt 1                        6. § 5 wird wie folgt geändert:\nBegriffsbestimmungen“.                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                            aa) Die Angabe „§ 3 Abs. 1“ wird durch die Wör-\n„(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne                         ter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ und die Wörter\ndieses Gesetzes sind das Grundstück und das                          „nach § 14 zulässige“ werden durch die\nGebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder                     Wörter „bei einem geordneten Zusammen-\nim Eigentum eines Dritten stehen.“                                   leben unvermeidliche“ ersetzt.\n4. Der bisherige 1. Abschnitt wird Abschnitt 2.                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\n5. § 3 wird wie wird folgt geändert:                                    „Soweit sich das Sondereigentum auf außer-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 halb des Gebäudes liegende Teile des Grund-\nstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen\naa) Das Wort „Sondereigentum“ wird durch das\nGesetzbuchs entsprechend.“\nWort „Eigentum“ ersetzt und nach dem Wort\n„Gebäude“ wird die Angabe „(Sondereigen-             b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Räume“ die\ntum)“ eingefügt.                                        Wörter „oder Teile des Grundstücks“ eingefügt.","2188           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „unter-                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vorschriften\neinander“ die Wörter „und Beschlüsse auf-                      des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1,\ngrund einer solchen Vereinbarung“ eingefügt                    3 bis 5“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1\nund werden die Wörter „2. und 3. Ab-                           Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2\nschnitts“ durch die Angabe „Abschnitts 4“                      sowie die §§ 5 bis 7“ ersetzt.\nersetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „zu der Verein-\nbarung“ gestrichen.                                   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.                                       „(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von\nWohnungseigentum gegen den teilenden Eigen-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\ntümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft\n„(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im                    der Wohnungseigentümer und den anderen\nSinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der                    Wohnungseigentümern anstelle des teilenden\nBewilligungen der Wohnungseigentümer nicht,                    Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald\nwenn der Beschluss durch eine Niederschrift,                   ihm der Besitz an den zum Sondereigentum ge-\nbei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6                hörenden Räumen übergeben wurde.“\nbezeichneten Personen öffentlich beglaubigt             9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren\nnach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist.                a) Nummer 2 wird aufgehoben.\nAntragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft                b) Nummer 3 wird Nummer 2.\nder Wohnungseigentümer.“\n10. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 3\naa) Nach dem Wort „Eintragungsbewilligung“\nwerden die Wörter „oder einen Nachweis ge-                                 Rechtsfähige\nmäß Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.                             Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n§ 9a\n„Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die\nHaftung von Sondernachfolgern für Geld-                     Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\nschulden sind jedoch ausdrücklich einzutra-              (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\ngen.“                                                 kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten einge-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          hen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht\nmit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                 auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung\n„1. eine von der Baubehörde mit Un-             „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder\nterschrift und Siegel oder Stempel          „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von\nversehene Bauzeichnung, aus der             der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen\ndie Aufteilung des Gebäudes und             Grundstücks.\ndes Grundstücks sowie die Lage\n(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\nund Größe der im Sondereigentum\nübt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum\nund der im gemeinschaftlichen Ei-\nergebenden Rechte sowie solche Rechte der Woh-\ngentum stehenden Teile des Ge-\nnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechts-\nbäudes und des Grundstücks er-\nverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechen-\nsichtlich ist (Aufteilungsplan); alle\nden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.\nzu demselben Wohnungseigentum\ngehörenden Einzelräume und Teile               (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Woh-\ndes Grundstücks sind mit der je-            nungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten\nweils gleichen Nummer zu kenn-              § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.\nzeichnen;“.                                    (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3                 Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigen-\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-               tumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlich-\nsatz 3“ ersetzt.                                keiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,\nbb) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.                   die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder\nwährend dieses Zeitraums fällig geworden sind; für\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                  die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigen-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „das Sonder-                 tums ist § 160 des Handelsgesetzbuchs entspre-\neigentum an einer bestimmten Wohnung oder                  chend anzuwenden. Er kann gegenüber einem\nan nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimm-                 Gläubiger neben den in seiner Person begründeten\nten Räumen in einem auf dem Grundstück er-                 auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentü-\nrichteten oder zu errichtenden Gebäude“ durch              mer zustehenden Einwendungen und Einreden gel-\ndas Wort „Sondereigentum“ ersetzt.                         tend machen, nicht aber seine Einwendungen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020           2189\nEinreden gegenüber der Gemeinschaft der Woh-              13. § 11 wird wie folgt geändert:\nnungseigentümer. Für die Einrede der Anfechtbar-\na) In der Überschrift wird das Wort „Unauflöslich-\nkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürger-\nkeit“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.\nlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemein-\nschaftsvermögen findet nicht statt.                                  „(3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft\nbestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach\n§ 9b                                    dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungs-\nVertretung                                 eigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Ge-\nmeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigen-\n(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer                    tumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren\nwird durch den Verwalter gerichtlich und außerge-                 Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen\nrichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grund-                  hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der\nstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur auf-                  Berechnung des Wertes dieses Anteils außer\ngrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.                   Betracht.“\nHat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\nkeinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungs-            14. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\neigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Be-               a) In Satz 1 werden die Wörter „durch Stimmen-\nschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht                       mehrheit“ gestrichen.\nist Dritten gegenüber unwirksam.\nb) Die Sätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.\n(2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsit-\nzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Be-               c) Folgender Satz wird angefügt:\nschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer                      „§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend.“\ndie Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.“\n15. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst:\n11. Der bisherige 2. Abschnitt wird Abschnitt 4 und die\nÜberschrift wird wie folgt gefasst:                                                    „§ 13\n„Abschnitt 4                                                   Rechte des\nWohnungseigentümers aus dem Sondereigentum\nRechtsverhältnis der\nWohnungseigentümer untereinander und                      (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit\nzur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“.                 nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Son-\ndereigentum nach Belieben verfahren, insbeson-\n12. § 10 wird wie folgt geändert:\ndere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                  in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwir-\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geän-            kungen ausschließen.\ndert:                                                        (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmä-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „unter-                ßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung)\neinander“ die Wörter „und zur Gemeinschaft           des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit\nder Wohnungseigentümer“ eingefügt.                   der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestat-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                               tung bedarf, soweit keinem der anderen Woh-\nnungseigentümer über das bei einem geordneten\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-               Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein\nfügt:                                                     Nachteil erwächst.\n„(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine\nvom Gesetz abweichende Vereinbarung oder                                           § 14\ndie Anpassung einer Vereinbarung verlangen,\nPflichten des Wohnungseigentümers\nsoweit ein Festhalten an der geltenden Regelung\naus schwerwiegenden Gründen unter Berück-                    (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalles, ins-          Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,\nbesondere der Rechte und Interessen der ande-             1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen\nren Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.“                  und Beschlüsse einzuhalten und\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. das Betreten seines Sondereigentums und an-\naa) Die Wörter „sowie die Abänderung oder Auf-                dere Einwirkungen auf dieses und das gemein-\nhebung solcher Vereinbarungen“ werden                    schaftliche Eigentum zu dulden, die den Verein-\ndurch die Wörter „die Abänderung oder Auf-               barungen oder Beschlüssen entsprechen oder,\nhebung solcher Vereinbarungen sowie Be-                  wenn keine entsprechenden Vereinbarungen\nschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung                oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über\ngefasst werden,“ ersetzt.                                das bei einem geordneten Zusammenleben un-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             vermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.\n„Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer                (2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber\nWirksamkeit gegen den Sondernachfolger               den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,\neines Wohnungseigentümers nicht der Ein-             1. deren Sondereigentum nicht über das in Ab-\ntragung in das Grundbuch.“                               satz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu be-\ne) Die Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben.                         einträchtigen und","2190           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020\n2. Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1                           eingefügt und werden die Wörter „können\nNummer 2 zu dulden.                                               die anderen Wohnungseigentümer“ durch\n(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung                     die Wörter „kann die Gemeinschaft der Woh-\nzu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht,                     nungseigentümer“ ersetzt.\nkann er einen angemessenen Ausgleich in Geld                     bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nverlangen.                                                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 15                                      „(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1\nliegen insbesondere vor, wenn der Wohnungs-\nPflichten Dritter                            eigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröb-\nWer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Woh-                     lich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 und 2\nnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Ge-                   obliegenden Pflichten verstößt.“\nmeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen                c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nWohnungseigentümern zu dulden:\nd) Absatz 4 wird Absatz 3.\n1. die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums\nund des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig             e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nangekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bür-                     „(4) Das Urteil, durch das ein Wohnungs-\ngerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;                     eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungs-\n2. Maßnahmen, die über die Erhaltung hinaus-                     eigentums verurteilt wird, berechtigt zur\ngehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Be-              Zwangsvollstreckung entsprechend den Vor-\nginn in Textform angekündigt wurden; § 555c                  schriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4               über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-\nund § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Ge-               verwaltung. Das Gleiche gilt für Schuldtitel im\nsetzbuchs gelten entsprechend.“                              Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch\ndie sich der Wohnungseigentümer zur Veräuße-\n16. § 16 wird wie folgt geändert:                                    rung seines Wohnungseigentums verpflichtet.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:               19. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:\n„§ 16                                                      „§ 18\nNutzungen und Kosten“.                                     Verwaltung und Benutzung\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Nutzungen des           tums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigen-\ngemeinschaftlichen Eigentums“ durch die             tümer.\nWörter „Früchte des gemeinschaftlichen                 (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der\nEigentums und des Gemeinschaftsvermö-               Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\ngens“ ersetzt.\n1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            tums sowie\n„Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitge-            2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigen-\nbrauch des gemeinschaftlichen Eigentums                 tums und des Sondereigentums\nnach Maßgabe des § 14 berechtigt.“\nverlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen\n„(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Woh-             (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und,\nnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung             soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelun-\nund des gemeinschaftlichen Gebrauchs des                 gen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.\ngemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Woh-                (3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt,\nnungseigentümer nach dem Verhältnis seines               ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentü-\nAnteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Woh-            mer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung\nnungseigentümer können für einzelne Kosten               eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittel-\noder bestimmte Arten von Kosten eine von                 bar drohenden Schadens notwendig sind.\nSatz 1 oder von einer Vereinbarung abwei-\n(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der\nchende Verteilung beschließen.“\nGemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht\nd) Die Absätze 3 bis 8 werden durch folgenden Ab-            in die Verwaltungsunterlagen verlangen.“\nsatz 3 ersetzt:\n20. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird gestrichen.\n„(3) Für die Kosten und Nutzungen bei bau-\n21. Die §§ 19 bis 22 werden wie folgt gefasst:\nlichen Veränderungen gilt § 21.“\n„§ 19\n17. § 17 wird aufgehoben.\nRegelung der Verwaltung\n18. § 18 wird § 17 und wird wie folgt geändert:                              und Benutzung durch Beschluss\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftli-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Woh-                 chen Eigentums und die Benutzung des gemein-\nnungseigentümern“ die Wörter „oder der              schaftlichen Eigentums und des Sondereigentums\nGemeinschaft der Wohnungseigentümer“                nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020             2191\ngeregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer             meinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt\neine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.                 wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen.\n(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Be-                 Nur ihm gebühren die Nutzungen.\nnutzung gehören insbesondere                                     (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle\n1. die Aufstellung einer Hausordnung,                         Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen\n2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemein-                   Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16\nschaftlichen Eigentums,                                   Absatz 1 Satz 2) zu tragen,\n3. die angemessene Versicherung des gemein-                   1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen\nschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der                  Stimmen und der Hälfte aller Miteigentums-\nWohnungseigentümer gegen Haus- und Grund-                     anteile beschlossen wurde, es sei denn, die bau-\nbesitzerhaftpflicht,                                          liche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen\n4. die Ansammlung einer angemessenen Erhal-                       Kosten verbunden, oder\ntungsrücklage,                                            2. deren Kosten sich innerhalb eines angemesse-\n5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Ab-                  nen Zeitraums amortisieren.\nsatz 1 Satz 1 sowie\nFür die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.\n6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters\nnach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger                 (3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1\nals neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungs-             und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen ha-\neigentümer wurde zum Verwalter bestellt und               ben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen\nweniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer            haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Ab-\n(§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zer-        satz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nut-\ntifizierten Verwalters.                                   zungen entsprechend § 16 Absatz 1.\n(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berech-\n§ 20                                tigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass\nBauliche Veränderungen                        ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemes-\n(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Er-             senen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteili-\nhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus-              gung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3\ngehen (bauliche Veränderungen), können be-                    entsprechend.\nschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch                    (5) Die Wohnungseigentümer können eine ab-\nBeschluss gestattet werden.                                   weichende Verteilung der Kosten und Nutzungen\n(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemes-                 beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen\nsene bauliche Veränderungen verlangen, die                    einem Wohnungseigentümer, der nach den vorste-\n1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinde-                   henden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine\nrungen,                                                   Kosten auferlegt werden.\n2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,\n§ 22\n3. dem Einbruchsschutz und\n4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz                                     Wiederaufbau\nmit sehr hoher Kapazität                                     Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines\ndienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ord-              Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch\nnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.                       eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt,\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder                  so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder\nWohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine                   verlangt werden.“\nbauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle            22. § 23 wird wie folgt geändert:\nWohnungseigentümer, deren Rechte durch die\nbauliche Veränderung über das bei einem geordne-              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus\n„Die Wohnungseigentümer können beschließen,\nbeeinträchtigt werden, einverstanden sind.\ndass Wohnungseigentümer an der Versammlung\n(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage                 auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen\ngrundlegend umgestalten oder einen Wohnungs-                      und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz\neigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber                     oder teilweise im Wege elektronischer Kommu-\nanderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht be-                 nikation ausüben können.“\nschlossen und gestattet werden; sie können auch\nnicht verlangt werden.                                        b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter\n§ 21                                         „in Textform“ ersetzt.\nNutzungen und Kosten\nbei baulichen Veränderungen                         bb) Folgender Satz wird angefügt:\n(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die                     „Die Wohnungseigentümer können beschlie-\neinem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf                        ßen, dass für einen einzelnen Gegenstand die\nsein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Ge-                        Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.“","2192           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020\n23. § 24 wird wie folgt geändert:                            26. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:\na) In Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die                                    „§ 26a\nWörter „in Textform“ ersetzt.                                              Zertifizierter Verwalter\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „auch, falls ein               (1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeich-\nVerwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vor-          nen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer\nsitzenden oder seinem Vertreter“ durch die Wör-          durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über\nter „auch durch den Vorsitzenden des Verwal-             die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen recht-\ntungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch          lichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse\nBeschluss ermächtigten Wohnungseigentümer“               verfügt.\nersetzt.\n(2) Das Bundesministerium der Justiz und für\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch             Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-\ndas Wort „drei“ ersetzt.                                 verordnung nähere Bestimmungen über die\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                         Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. In\nder Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbe-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „ist“ das Wort\nsondere festgelegt werden:\n„unverzüglich“ eingefügt.\n1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nder Prüfung;\n24. § 25 wird wie folgt geändert:                                2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat;\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische\n„Beschlussfassung“.                           Personen und Personengesellschaften als zerti-\nfizierte Verwalter bezeichnen dürfen;\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund an-\n„(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet\nderweitiger Qualifikationen von der Prüfung be-\ndie Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“\nfreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung\nc) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden                    zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit\nAbsatz 3 ersetzt:                                            immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine\n„(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit             abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobi-\nder Textform.“                                               lienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder\neinen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen.“\nd) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geän-\ndert:                                                27. Die §§ 27 bis 29 werden wie folgt gefasst:\naa) Die Wörter „der anderen Wohnungseigentü-                                         „§ 27\nmer“ werden gestrichen.                                    Aufgaben und Befugnisse des Verwalters\nbb) Die Angabe „§ 18“ wird durch die Angabe                 (1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemein-\n„§ 17“ ersetzt.                                     schaft der Wohnungseigentümer berechtigt und\nverpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Ver-\n25. § 26 wird wie folgt gefasst:\nwaltung zu treffen, die\n„§ 26\n1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu\nBestellung und Abberufung des Verwalters                    erheblichen Verpflichtungen führen oder\n(1) Über die Bestellung und Abberufung des Ver-           2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung\nwalters beschließen die Wohnungseigentümer.                      eines Nachteils erforderlich sind.\n(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre             (2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte\nvorgenommen werden, im Fall der ersten Bestel-               und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss ein-\nlung nach der Begründung von Wohnungseigentum                schränken oder erweitern.\naber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte\nBestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten                                       § 28\nBeschlusses der Wohnungseigentümer, der frühes-\nWirtschaftsplan,\ntens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst\nJahresabrechnung, Vermögensbericht\nwerden kann.\n(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über\n(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen wer-\ndie Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach\nden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätes-\n§ 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vor-\ntens sechs Monate nach dessen Abberufung.\ngesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der\n(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine            Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirt-\nöffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wer-             schaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die vo-\nden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift             raussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.\nüber den Bestellungsbeschluss, bei der die Unter-\n(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen\nschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Perso-\ndie Wohnungseigentümer über die Einforderung von\nnen öffentlich beglaubigt sind.\nNachschüssen oder die Anpassung der beschlosse-\n(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind            nen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter\nnicht zulässig.“                                             eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahres-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020              2193\nabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die            4. Beschlussklagen gemäß § 44.\nEinnahmen und Ausgaben enthält.\n(3) Die Wohnungseigentümer können beschlie-                                         § 44\nßen, wann Forderungen fällig werden und wie sie                                Beschlussklagen\nzu erfüllen sind.\n(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungs-\n(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalen-\neigentümers einen Beschluss für ungültig erklären\nderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der\n(Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststel-\nden Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten\nlen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige\nRücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen\nBeschlussfassung, kann das Gericht auf Klage ei-\nGemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögens-\nnes Wohnungseigentümers den Beschluss fassen\nbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfü-\n(Beschlussersetzungsklage).\ngung zu stellen.\n(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der\n§ 29                             Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat\nVerwaltungsbeirat                        den Wohnungseigentümern die Erhebung einer\nKlage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere\n(1) Wohnungseigentümer können durch Be-                  Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und\nschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats be-             Entscheidung zu verbinden.\nstellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere\nMitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter        (3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Woh-\nzu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem            nungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.\nVorsitzenden nach Bedarf einberufen.                           (4) Die durch eine Nebenintervention verursach-\n(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und über-          ten Kosten gelten nur dann als notwendig zur\nwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner             zweckentsprechenden           Rechtsverteidigung    im\nAufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresab-             Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die\nrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28             Nebenintervention geboten war.\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst wer-\nden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen                                      § 45\nStellungnahme versehen werden.\nFristen der Anfechtungsklage\n(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats un-\nentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe             Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Mo-\nFahrlässigkeit zu vertreten.“                               nats nach der Beschlussfassung erhoben und in-\nnerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung\n28. Der bisherige 4. Abschnitt wird Abschnitt 5.\nbegründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilpro-\n29. Die Überschrift des § 30 wird wie folgt gefasst:            zessordnung gelten entsprechend.“\n„§ 30                        33. Der IV. Teil wird Teil 4.\nWohnungserbbaurecht“.\n34. § 61 wird § 46 und die Überschrift wird wie folgt\n30. Der II. Teil wird Teil 2.                                   gefasst:\n31. § 32 Absatz 2 Satz 4 bis 7 werden aufgehoben.                                         „§ 46\n32. Der III. Teil wird wie folgt gefasst:\nVeräußerung\n„Teil 3                                     ohne erforderliche Zustimmung“.\nVerfahrensvorschriften                 35. Die §§ 62 bis 64 werden durch die folgenden §§ 47\nbis 49 ersetzt:\n§ 43\n„§ 47\nZuständigkeit\n(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer                        Auslegung von Altvereinbarungen\nhat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Ge-                Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020\nricht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei           getroffen wurden und die von solchen Vorschriften\ndiesem Gericht kann auch die Klage gegen Woh-               dieses Gesetzes abweichen, die durch das Woh-\nnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1            nungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Ok-\nerhoben werden.                                             tober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, ste-\n(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grund-             hen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom\nstück liegt, ist ausschließlich zuständig für               1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht\nentgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht\n1. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der\nein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der\nWohnungseigentümer untereinander,\nRegel nicht anzunehmen.\n2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten\nzwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigen-                                       § 48\ntümer und Wohnungseigentümern,\nÜbergangsvorschriften\n3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des\nVerwalters einschließlich solcher über Ansprü-             (1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3\nche eines Wohnungseigentümers gegen den                 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fas-\nVerwalter sowie                                         sung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor","2194           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020\ndiesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche              hender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Ge-\nEntscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon                 setz geschaffenen Rechtsformen getroffen wer-\nbestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses               den.“\nim Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfol-\nger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Ab-                                          Artikel 2\nsatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden\nFassung, wenn die Sondernachfolge bis zum                                        Änderung des\n31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigen-                           Bürgerlichen Gesetzbuchs\ntümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen,\ndass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut              Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\ngefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bür-            kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\ngerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.                  2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert\n(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. De-    worden ist, wird wie folgt geändert:\nzember 2020 geltenden Fassung weiter für Verein-\nbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeit-             1. § 554 wird wie folgt gefasst:\npunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen\nvor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen er-                                         „§ 554\nteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt\nBarrierereduzierung,\ngeltenden Vorschriften erforderlich waren.\nE-Mobilität und Einbruchsschutz\n(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarun-\n(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Ver-\ngen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember\nmieter bauliche Veränderungen der Mietsache er-\n2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Ver-\nlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit\neinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes\nBehinderungen, dem Laden elektrisch betriebener\n1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2\nFahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der\nnicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, er-\nAnspruch besteht nicht, wenn die bauliche Verände-\nfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Woh-\nrung dem Vermieter auch unter Würdigung der Inte-\nnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Woh-\nressen des Mieters nicht zugemutet werden kann.\nnungseigentümers oder der Gemeinschaft der\nDer Mieter kann sich im Zusammenhang mit der\nWohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sonder-\nbaulichen Veränderung zur Leistung einer besonde-\nnachfolgern für Geldschulden entgegen der Vor-\nren Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt ent-\ngabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich\nsprechend.\nim Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung\ngegen den Sondernachfolger eines Wohnungsei-                    (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\ngentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge                Vereinbarung ist unwirksam.“\nbis zum 31. Dezember 2025 eintritt.\n2. § 554a wird aufgehoben.\n(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. De-\nzember 2022 anwendbar. Eine Person, die am                3. § 556a wird wie folgt geändert:\n1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft\nder Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den               a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nWohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der\nWohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zer-                     „(3) Ist Wohnungseigentum vermietet und\ntifizierter Verwalter.                                           haben die Vertragsparteien nichts anderes ver-\neinbart, sind die Betriebskosten abweichend von\n(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei             Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen\nGericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften               den Wohnungseigentümern jeweils geltenden\ndes dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin             Maßstab umzulegen. Widerspricht der Maßstab\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.                             billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.“\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n§ 49\nÜberleitung                        4. In § 578 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 550“ durch\nbestehender Rechtsverhältnisse                   die Angabe „§§ 550, 554“ ersetzt.\n(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein\nArtikel 3\nRechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses\nGesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in                                  Änderung des\nsolche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Ge-                      Justizaktenaufbewahrungsgesetzes\nschäftswert für die Berechnung der hierdurch ver-\nanlassten Gebühren der Gerichte und Notare im                Das Justizaktenaufbewahrungsgesetz vom 22. März\nFalle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwan-              2005 (BGBl. I S. 837, 852), das zuletzt durch Artikel 4\nzigstel des Einheitswertes des Grundstückes, im           des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geän-\nFalle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigs-           dert worden ist, wird wie folgt geändert:\ntel des Wertes des Rechtes anzunehmen.\n1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Namensverzeich-\n(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur           nisse und“ durch die Wörter „Namens- und sonstige\nÜberleitung bestehender, auf Landesrecht beru-               Verzeichnisse sowie“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020             2195\n2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                               Artikel 6\n„(3) Die Länder können allgemein oder für ein-                               Änderung der\nzelne Angelegenheiten bestimmen, dass für Akten,                            Grundbuchordnung\nAktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Ver-           In § 150 Absatz 6 der Grundbuchordnung in der Fas-\nzeichnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der Ver-    sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I\nordnung nach Absatz 1 weggelegt wurden, die bis           S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\ndahin geltenden landesrechtlichen Aufbewahrungs-          12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden\nund Speicherungsfristen fortgelten.“                      ist, wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2024“\nersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung des                                                    Artikel 7\nGerichtsverfassungsgesetzes                                           Änderung der\nGrundbuchverfügung\nIn § 23 Nummer 2 Buchstabe c und § 72 Absatz 2\nSatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-               In § 113 Absatz 3 Satz 3 der Grundbuchverfügung in\nsung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I              der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Ge-        1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 12 des\nsetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert         Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) ge-\nworden ist, werden jeweils die Wörter „§ 43 Nr. 1 bis 4       ändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember\nund 6“ durch die Angabe „§ 43 Absatz 2“ ersetzt.              2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2030“ ersetzt.\nArtikel 5                                                    Artikel 8\nÄnderung des                                                  Änderung der\nGesetzes über die                                      Wohnungsgrundbuchverfügung\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung                   § 3 der Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fas-\nDas Gesetz über die Zwangsversteigerung und die            sung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995\nZwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,        (BGBl. I S. 134), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nGliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig-          1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist,\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes         wird wie folgt geändert:\nvom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden            1. In Absatz 1 Buchstabe c werden die Wörter „an be-\nist, wird wie folgt geändert:                                     stimmten Räumen“ gestrichen.\n1. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und § 156 Ab-             2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 2 und 5“             „(2) Wegen des Gegenstandes und des Inhalts\ndurch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.                    des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbe-\n2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         willigung und einen Nachweis nach § 7 Absatz 2\nSatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes Bezug ge-\na) Satz 1 wird aufgehoben.                                    nommen werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1 des Woh-\nb) In dem neuen Satz 1 werden nach den Wörtern                nungseigentumsgesetzes); vereinbarte Veräuße-\n„Für die Vollstreckung“ die Wörter „mit dem                rungsbeschränkungen (§ 12 des Wohnungseigen-\nRange nach Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.                   tumsgesetzes) und Vereinbarungen über die Haftung\nvon Sondernachfolgern für Geldschulden sind je-\n3. In § 45 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Woh-            doch ausdrücklich einzutragen (§ 7 Absatz 3 Satz 2\nnungseigentümer“ gestrichen.                                  des Wohnungseigentumsgesetzes).“\nArtikel 9\nÄnderung des\nGerichtskostengesetzes\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 49 und 49a durch folgende Angabe ersetzt:\n„§ 49   Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz“.\n2. § 49 wird wie folgt gefasst:\n„§ 49\nBeschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz\nDer Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller\nWohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses\ndes Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht\nübersteigen.“","2196            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020\n3. § 49a wird aufgehoben.\n4. Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird folgende Nummer 9020 angefügt:\nNr.                                    Auslagentatbestand                                                                           Höhe\n„9020     Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   in voller Höhe“.\nDies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.\nArtikel 10\nÄnderung des Gesetzes\nüber Gerichtskosten in Familiensachen\nDer Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert\nworden ist, wird folgende Nummer 2016 angefügt:\nNr.                                       Auslagentatbestand                                                                           Höhe\n„2016      Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.\nDies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.\nArtikel 11\nÄnderung des\nGerichts- und Notarkostengesetzes\nDie Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter\n„im Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt\ndie Summe der zu erhebenden Gebühren höchstens 100,00 €“ eingefügt.\n2. Nach Nummer 31016 wird folgende Nummer 31017 eingefügt:\nNr.                                    Auslagentatbestand                                                                           Höhe\n„31017     Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   in voller Höhe“.\nDies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.\nArtikel 12\nÄnderung des\nGerichtsvollzieherkostengesetzes\nDer Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das\nzuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgende\nNummer 717 angefügt:\nNr.                                       Auslagentatbestand                                                                           Höhe\n„717      Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.\nDies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.\nArtikel 13                                       Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert\nÄnderung des                                       worden ist, werden die Wörter „Eigentumswohnungen\nGrunderwerbsteuergesetzes                                 im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsge-\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nIn § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Grunderwerbsteuer-                        nummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom\n26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt                      14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)“ durch die Wörter\ndurch Artikel 196 der Verordnung vom 19. Juni 2020                        „Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigen-\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wör-                    tumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung“ er-\nter „im Sinne des § 15“ durch die Wörter „nach den                        setzt.\nVorschriften“ ersetzt.\nArtikel 14                                                                                     Artikel 15\nÄnderung des                                                                                 Änderung der\nGewerbesteuergesetzes                                        Verordnung über Formblätter für die Gliederung\ndes Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen\nIn § 9 Nummer 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober                              In § 1 Absatz 3 der Verordnung über Formblätter für\n2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des                   die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020              2197\nunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I                   wird jeweils die Angabe „nach § 20“ durch die Wörter\nS. 1334), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Ge-       „im Sinne“ ersetzt.\nsetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert\nworden ist, werden die Wörter „im Sinne des Ersten                                   Artikel 17\nTeils des Wohnungseigentumsgesetzes“ durch die                             Bekanntmachungserlaubnis\nWörter „im Sinne des Teil 1 des Wohnungseigentums-\ngesetzes“ ersetzt.                                               Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz kann den Wortlaut des Wohnungseigen-\ntumsgesetzes in der vom 1. Dezember 2020 an gelten-\nArtikel 16                             den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nÄnderung des\nSchornsteinfeger-Handwerksgesetzes                                           Artikel 18\nIn § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und                                Inkrafttreten\n§ 19a Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes              Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nvom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt          1. Dezember 2020 in Kraft. Die Artikel 3, 6 und 9 Num-\ndurch Artikel 57 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. De-            mer 4 sowie die Artikel 10 bis 12 treten am Tag nach\nzember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,            der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Oktober 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}