{"id":"bgbl1-2020-47-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":47,"date":"2020-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes","law_date":"2020-10-16T00:00:00Z","page":2184,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*\nVom 16. Oktober 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                             Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen\nsind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und\nArtikel 1                                            die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kom-\nÄnderung des                                            mission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung\nKraftfahrzeugsteuergesetzes                                        der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates über die\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der                               Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hin-\nBekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                                     sichtlich der Emissionen von leichten Perso-\nS. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                             nenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5\n6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) geändert worden ist, wird                           und Euro 6) und über den Zugang zu Fahr-\nwie folgt geändert:                                                                zeugreparatur- und -wartungsinformationen,\n1.    § 3d wird wie folgt geändert:                                                zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates, der\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommis-\n„Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulas-                         sion sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012\nsung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom                                der Kommission und zur Aufhebung der Ver-\n18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 für zehn                              ordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission\nJahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung                               (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils\ngewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezem-                             geltenden Fassung;“.\nber 2030.“\n4. In § 10a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „im\nb) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe                       Fahrzeugschein“ durch die Wörter „in der Zulas-\n„31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. De-                    sungsbescheinigung Teil I“ ersetzt.\nzember 2025“ ersetzt.\n5. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:\n2.    § 5 wird wie folgt geändert:\n„§ 10b\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des\nneuen oder geänderten Fahrzeugscheins“ durch                                 Sonderregelung für besonders\ndie Wörter „der neuen oder geänderten Zulas-                            emissionsreduzierte Personenkraftwagen\nsungsbescheinigung Teil I“ ersetzt.                                  (1) Die Steuer für das Halten von beson-\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Fahr-                    ders emissionsreduzierten Personenkraftwagen mit\nzeugschein“ durch die Wörter „in der Zulas-                      Fremd- oder Selbstzündungsmotor und Kohlen-\nsungsbescheinigung Teil I“ ersetzt.                              dioxidemissionen bis zu 95 Gramm je Kilometer\nwird für fünf Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zu-\n3.    § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                       lassung zum Verkehr in Höhe von jährlich 30 Euro\na) In Buchstabe b werden die Wörter „ab dem                          nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom\n1. Juli 2009“ durch die Wörter „vom 1. Juli 2009                 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals\nbis 31. Dezember 2020“ ersetzt.                                  zugelassen wird.\nb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                                  (2) Für die Feststellung der Kohlendioxidemis-\n„c) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar                   sionen nach Absatz 1 durch die Zulassungsbe-\n2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum                     hörde gilt § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c\noder einem Teil davon 2 Euro für Fremd-                     Satz 2 entsprechend.\nzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-                       (3) Die Steuervergünstigung ist jeweils begrenzt\nzündungsmotoren zuzüglich für jedes                         auf die Jahressteuer nach § 9 Absatz 1 Nummer 2\nGramm Kohlendioxidemission je Kilometer,                    Buchstabe c und bei Saisonkennzeichen auf den\ndas 95 Gramm je Kilometer überschreitet,                    Bruchteil des Jahresbetrages, der sich aus ihrem\nvom Emissionswert                                           jeweils auf dem Kennzeichen angegebenen Be-\nüber 95 g/km bis zu 115 g/km               2,00 EUR,        triebszeitraum ergibt. Sie endet spätestens am\n31. Dezember 2025.\nüber 115 g/km bis zu 135 g/km              2,20 EUR,\n(4) Soweit die Steuervergünstigung bei einem\nüber 135 g/km bis zu 155 g/km              2,50 EUR,        Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie\nüber 155 g/km bis zu 175 g/km              2,90 EUR,        dem neuen Halter gewährt.\nüber 175 g/km bis zu 195 g/km              3,40 EUR,            (5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines\nüber 195 g/km                              4,00 EUR.        Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem\nSaisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen         haben keine Auswirkungen auf die Steuervergüns-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-         tigung.\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241        (6) Die Steuervergünstigung gilt nicht für rote\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                    Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2020             2185\n5a. In § 12 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe                       Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der\n„(§ 10a)“ durch die Angabe „(§§ 10a und 10b)“ er-               Verwaltungsrechtsweg gegeben.“\nsetzt.                                                      8.  In § 15 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Bei-\n6.  § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          standspflicht“ durch das Wort „Mitwirkungspflicht“\na) In Satz 1 werden die Wörter „im Fahrzeug-                    ersetzt.\nschein“ durch die Wörter „in der Zulassungsbe-          9.  § 18 Absatz 12 und 14 wird aufgehoben.\nscheinigung Teil I“ ersetzt.\nb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                           Artikel 2\n„2. im Falle einer Steuerbefreiung oder einer                                Änderung des\nNichterhebung der Steuer nach § 10 Absatz 1               Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes\ndie Voraussetzungen nachgewiesen oder                  Das Zweite Verkehrsteueränderungsgesetz vom 8. Juni\nglaubhaft gemacht sind.“                            2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch Artikel 1 des\n7.  § 14 wird wie folgt gefasst:                                Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 14\n1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:\nAußerbetriebsetzung von Amts wegen\na) Nummer 7 Buchstabe b wird aufgehoben.\n(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die\nZulassungsbehörde auf Antrag der für die Aus-                  b) Nummer 12 Buchstabe f wird aufgehoben.\nübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu-            2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\nständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung                  a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des\nTeil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerver-                 Absatzes 2“ gestrichen.\nzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kenn-\nzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von                b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nAmts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen\nAnordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.                                      Artikel 3\n(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung                                   Inkrafttreten\nvon Amts wegen richtet sich nach dem Ver-                      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Oktober 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}