{"id":"bgbl1-2020-46-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":46,"date":"2020-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/46#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_46.pdf#page=68","order":5,"title":"Verordnung zur Erhebung von Garantieprämien für die ergänzende staatliche Absicherung von Reisegutscheinen wegen der COVID-19-Pandemie (Garantieprämienerhebungsverordnung – GPEV)","law_date":"2020-10-15T00:00:00Z","page":2178,"pdf_page":68,"num_pages":2,"content":["2178          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nVerordnung\nzur Erhebung von Garantieprämien für die ergänzende\nstaatliche Absicherung von Reisegutscheinen wegen der COVID-19-Pandemie\n(Garantieprämienerhebungsverordnung – GPEV)\nVom 15. Oktober 2020\nAuf Grund des Artikels 240 § 6 Absatz 8 des Einfüh-      2. 0,25 Prozent des Wertes aller von einem Reise-\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der                 veranstalter nach Artikel 240 § 6 Absatz 1 des Ein-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I         führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nS. 1643, 1870) eingefügt worden ist, verordnet die Bun-         ausgegebenen, angepassten oder umgetauschten\ndesregierung:                                                   Gutscheine, wenn der Reiseveranstalter nicht unter\nNummer 1 fällt.\n§1\nAnwendungsbereich                                                    §3\nDiese Verordnung regelt die Einzelheiten der Erhe-             Mitteilungspflichten des Reiseveranstalters\nbung von Garantieprämien nach Artikel 240 § 6 Ab-\nsatz 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-            (1) Bietet ein Reiseveranstalter den Reisenden Reise-\nsetzbuche für Reisegutscheine, die vom 31. Juli 2020        gutscheine im Sinne des Artikels 240 § 6 Absatz 1\nbis einschließlich 31. Dezember 2021 ausgegeben, an-        Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\ngepasst oder umgetauscht worden sind.                       lichen Gesetzbuche an oder kommt er einem Verlangen\nvon Reisenden nach Artikel 240 § 6 Absatz 1 Satz 5 des\n§2                               Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nHöhe der Garantieprämie                      nach, so hat er dem Bundesamt für Justiz die Anzahl\nder von den Reisenden angenommenen und der ange-\nDie Höhe der Garantieprämie richtet sich nach dem        passten oder umgetauschten Gutscheine sowie deren\nWert der ausgegebenen Reisegutscheine. Sie beträgt          Gesamtwert mitzuteilen.\n1. 0,15 Prozent des Wertes aller von einem Reise-\nveranstalter nach Artikel 240 § 6 Absatz 1 des Ein-         (2) Der Reiseveranstalter hat dem Bundesamt für\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche            Justiz zudem Folgendes mitzuteilen:\nausgegebenen, angepassten oder umgetauschten\n1. die Anzahl der Beschäftigten, die im letzten Rech-\nGutscheine, wenn der Reiseveranstalter ein Kleinst-\nnungsabschluss vor dem 1. August 2020 ausgewie-\nunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unter-\nsen ist, und\nnehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung\n(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni            2. die Höhe des Jahresumsatzes oder der Jahres-\n2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter           bilanzsumme, die im letzten Rechnungsabschluss\nGruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in An-             vor dem 1. August 2020 ausgewiesen ist.\nwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187      Bei der Berechnung der Mitarbeiteranzahl und der\nvom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65),        Schwellenwerte sind die Vorgaben des Anhangs I der\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl.     Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. Auf Nach-\nL 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, ist,      frage sind weitere Angaben mitzuteilen, die zur Ermitt-\nund                                                      lung der Unternehmenskategorie erforderlich sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020             2179\n(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 ha-         eigneter Dritter bedienen. Falls das Bundesamt für\nben spätestens bis einschließlich 15. Januar 2022             Justiz sich zur Erfüllung der Aufgaben eines Dritten be-\nschriftlich oder elektronisch zu erfolgen.                    dient, kann es auch die Wahrnehmung des Zahlungs-\nverkehrs als eine für Zahlungen zuständige Stelle ge-\n§4                                mäß § 70 der Bundeshaushaltsordnung an den Dritten\nErhebung der Garantieprämien                     übertragen. Die notwendigen Bestimmungen der Bun-\ndeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausfüh-\n(1) Die Garantieprämien werden von dem Bundes-             rungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzu-\namt für Justiz erhoben. Ihre Höhe berechnet sich auf          wenden. Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem\nder Grundlage der von den Reiseveranstaltern gemäß            Bundesministerium der Finanzen bestimmt.\n§ 3 gemeldeten Zahlen.\n(2) Dem Bundesamt für Justiz wird zur Erfüllung der                                    §5\nAufgaben die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als\nfür Zahlungen zuständige Stelle gemäß § 70 der Bun-                                  Inkrafttreten\ndeshaushaltsordnung übertragen. Das Bundesamt für                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nJustiz kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben ge-        in Kraft.\nBerlin, den 15. Oktober 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}