{"id":"bgbl1-2020-46-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":46,"date":"2020-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/46#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_46.pdf#page=56","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin (Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung – FintMechAusbV)","law_date":"2020-10-13T00:00:00Z","page":2166,"pdf_page":56,"num_pages":12,"content":["2166              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin\n(Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung – FintMechAusbV)*\nVom 13. Oktober 2020\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                                      Abschnitt 1\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai\nGegenstand, Dauer und\n2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium\nGliederung der Berufsausbildung\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n§1\nInhaltsübersicht                                                    Staatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nAbschnitt 1\nGegenstand, Dauer und                           Der Ausbildungsberuf des Fahrzeuginterieur-Mecha-\nGliederung der Berufsausbildung                   nikers und der Fahrzeuginterieur-Mechanikerin wird\nnach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-\n§ 1      Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes              lich anerkannt.\n§ 2      Dauer der Berufsausbildung\n§ 3      Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-                                  §2\nmenplan\n§ 4      Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                    Dauer der Berufsausbildung\n§ 5      Ausbildungsplan                                               Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\nAbschnitt 2                                                      §3\nAbschlussprüfung\nGegenstand der\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§  6     Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n§  7     Inhalt von Teil 1                                             (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§  8     Prüfungsbereich von Teil 1                                 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage, Abschnitt A\n§  9     Inhalt von Teil 2                                          und B) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n§ 10     Prüfungsbereiche von Teil 2                                keiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie\n§ 11     Prüfungsbereich Montageauftrag                             sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf ab-\n§ 12     Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung          gewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische\n§ 13     Prüfungsbereich Interieurtechnologien                      Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des\n§ 14     Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde               oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfor-\n§ 15     Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für      dern.\ndas Bestehen der Abschlussprüfung\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§ 16     Mündliche Ergänzungsprüfung\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\nAbschnitt 3                            Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\nZusatzqualifikation                        dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\nAdditive Fertigungsverfahren                    fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren ein.\n§ 17     Inhalt der Zusatzqualifikation\n§ 18     Prüfung der Zusatzqualifikation\n§4\n§ 19     Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatz-\nqualifikation                                                                    Struktur der\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\nAbschnitt 4                               (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nSchlussvorschriften\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n§ 20     Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                Fähigkeiten sowie\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des       und Fähigkeiten.\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          bildes gebündelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020            2167\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-       2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:               stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n1. Anwenden und Erstellen von technischen Unterla-             nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\ngen,                                                        entspricht.\n2. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,                                         §8\n3. Auswählen sowie Be- und Verarbeiten von Werk-                          Prüfungsbereich von Teil 1\nund Hilfsstoffen,\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\n4. Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten und           bereich Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils statt.\nBedienen von Maschinen,\n(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Fahrzeug-\n5. Montieren und Demontieren von Bauteilen und\ninterieurteils hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in\nBaugruppen,\nder Lage ist,\n6. Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Ele-\n1. technische Unterlagen auszuwerten, technische\nmente,\nParameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen\n7. Konfektionieren, Vorrichten und Zuschneiden von              sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,\nWerkstoffen,\n2. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und nach\n8. Aufbauen und Beziehen von Fahrzeuginterieur,                 Eigenschaften und Verwendungszweck wirtschaft-\n9. Überwachen und Sichern rechnergestützter Fer-                lich einzusetzen,\ntigungsprozesse,                                          3. Konfektions-, Näh- und Bezieharbeiten auszufüh-\n10. Anfertigen und Konfektionieren von Musterteilen,              ren,\n11. Nacharbeiten und Instandsetzen von Fahrzeug-               4. Bauteile auf Grundlage technischer Dokumente\ninterieur und                                                durch manuelle und maschinelle Be- und Verar-\nbeitungsverfahren herzustellen sowie zu Baugrup-\n12. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.                pen zu fügen,\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-      5. Vorschriften zur Unfallverhütung und Umwelt-\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:            schutzbestimmungen einzuhalten und die Sicher-\n1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-              heit von Betriebsmitteln zu beurteilen,\ndung sowie Arbeits- und Tarifrecht,                        6. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und an-\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,                      zuwenden,\n3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit und                         7. Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu\n4. Digitalisierte Arbeitswelt.                                    dokumentieren,\n8. manuelle und maschinelle Fertigungs- und Füge-\n§5                                   verfahren zu unterscheiden,\nAusbildungsplan                           9. technische Berechnungen durchzuführen,\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der           10. steuerungstechnische Elemente zu identifizieren,\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-               ihrer Verwendung zuzuordnen sowie Schaltpläne\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-             zu lesen und zu ergänzen,\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n11. Wartungspläne auszuwerten,\nAbschnitt 2                           12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\nAbschlussprüfung                                 Nachhaltigkeit, zur Arbeitsorganisation und zur\nQualitätssicherung zu ergreifen und\n§6\n13. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                   hensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1              gabe zu begründen.\nund 2.                                                          (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh-\n(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.   ren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben\nTeil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den        bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsauf-\nZeitrahmen der Prüfungen legt die zuständige Stelle          gabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch\nfest.                                                        über die Arbeitsaufgabe geführt. Zusätzlich hat der Prüf-\nling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n§7                                 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden\nInhalt von Teil 1                      und 30 Minuten. Für die Arbeitsaufgabe und das situa-\ntive Fachgespräch beträgt die Prüfungszeit sieben\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf            Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-        Fachgespräch höchstens zehn Minuten. Die Prüfungs-\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-       zeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben be-\nkeiten sowie                                             trägt 90 Minuten.","2168           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\n§9                              6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\nInhalt von Teil 2\nNachhaltigkeit, zur Arbeitsorganisation und zur Qua-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf            litätssicherung zu ergreifen und\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-            7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                     hensweise bei der Durchführung des betrieblichen\nAuftrags zu begründen.\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-           (2) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen\nentspricht.                                              zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieb-\nlichen Auftrags wird mit ihm auf der Grundlage der\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten,   Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand           geführt.\nvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit             (3) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags\neinbezogen werden, als es für die Feststellung der be-       hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Auf-\nruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.               gabenstellung einschließlich eines geplanten Bear-\nbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.\n§ 10\n(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des\nPrüfungsbereiche von Teil 2                   betrieblichen Auftrags einschließlich der Dokumentation\ninsgesamt 18 Stunden. Davon entfallen auf das auf-\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden\ntragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.\nPrüfungsbereichen statt:\n1. Montageauftrag                                                                        § 12\n2. Auftrags- und Fertigungssteuerung                                               Prüfungsbereich\nAuftrags- und Fertigungssteuerung\n3. Interieurtechnologien sowie\n(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungs-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             steuerung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in\nder Lage ist,\n§ 11                             1. Mess- und Einstellwerte, Tabellen und Diagramme\nPrüfungsbereich                             auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,\nMontageauftrag                         2. Arbeitspläne zu erstellen sowie Fertigungsprozesse\nzu koordinieren und zu optimieren,\n(1) Im Prüfungsbereich Montageauftrag hat der Prüf-\nling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,                  3. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, kon-\ntinuierlich zu optimieren und zu dokumentieren,\n1. Art und Umfang von Montageaufträgen zu erfassen,\nInformationen zu beschaffen, technische und orga-        4. Ergebnisse zu überprüfen, zu bewerten und zu\nnisatorische Schnittstellen zu definieren, Lösungs-          dokumentieren,\nvarianten unter technischen, ökologischen und be-        5. automatisierte Prüfverfahren und Prüfmittel auszu-\ntriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und              wählen und anzuwenden sowie Ergebnisse zu be-\nauszuwählen,                                                 werten und zu dokumentieren,\n2. Bauteile und Baugruppen sowie pneumatische und            6. Informationen für die Montage und Demontage von\nelektrische Komponenten unter Beachtung teile-               Bauteilen und Baugruppen zu beschaffen sowie\nund materialspezifischer Anforderungen zu montie-            Montagevoraussetzungen und Materialflüsse zu er-\nren und zu demontieren sowie deren Funktionen zu             fassen und sicherzustellen,\nprüfen und einzustellen,                                 7. Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu un-\n3. Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen               terscheiden, zu planen und durchzuführen und\nvon Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu          8. Maßnahmen zum Arbeits- und Umweltschutz anzu-\nbeseitigen und die Maßnahmen zu dokumentieren,               wenden.\n4. vor- und nachgelagerte Fertigungsprozesse zu ana-            (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nlysieren, Produktionsanlagen bauteilabhängig in Be-         (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\ntrieb zu nehmen und zu bedienen, rechnergestützte\nFertigungsprozesse zu überwachen, zu bewerten                                        § 13\nund zu optimieren, den Materialfluss sicherzustellen                           Prüfungsbereich\nsowie Störungen im Fertigungsprozess zu beheben                             Interieurtechnologien\nund die Maßnahmen zur Behebung zu dokumen-\ntieren,                                                     (1) Im Prüfungsbereich Interieurtechnologien hat der\nPrüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n5. Nacharbeits- und Instandsetzungsmaßnahmen am              1. Musterteile unter Beachtung von Bauteil- und Mate-\nFahrzeuginterieur zu ermitteln, den Arbeitsaufwand           rialeigenschaften zu konfektionieren und zu optimie-\nfür diese Maßnahmen zu beurteilen, Reparaturvor-             ren,\nschläge zu erarbeiten, Fahrzeuginterieur auszutau-\nschen oder instand zu setzen sowie Reinigungs-           2. nach technischen Vorgaben Schablonen zu erstellen,\nund Pflegeanleitungen einzuhalten,                       3. verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020            2169\n4. Komponenten und Schaltpläne pneumatischer und                 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\nelektrischer Systeme anwendungsspezifisch zuzu-           1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\nordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen               gestellt worden ist:\nSystemen einzugrenzen,\na) Auftrags- und Fertigungssteuerung,\n5. Bauteile mit Hilfe von Werkstattsoftware zu dispo-\nnieren,                                                       b) Interieurtechnologien oder\n6. Reklamationen zu beurteilen und Nacharbeiten am                c) Wirtschafts- und Sozialkunde,\nFahrzeuginterieur auszuführen,                            2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als\n7. Oberflächen von Bauteilen und Bezügen nach Ge-                 mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\nbrauchs- und Pflegeanleitungen zu pflegen und             3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\n8. Hochvolt-Bauteile zu identifizieren sowie Maßnah-              stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\nmen zur Fremd- und Eigensicherung einzuleiten.                kann.\n(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.   Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                   einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-\n§ 14                              ten dauern.\nPrüfungsbereich                             (4) Bei der  Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-\nWirtschafts- und Sozialkunde                   fungsbereich     sind das bisherige Ergebnis und das\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-            Ergebnis der    mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der           hältnis 2:1 zu  gewichten.\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-                                Abschnitt 3\nzustellen und zu beurteilen.                                                  Zusatzqualifikation\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                       Additive Fertigungsverfahren\nsein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-\nbeiten.                                                                                  § 17\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                 Inhalt der Zusatzqualifikation\n(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufs-\n§ 15                              bild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifika-\nGewichtung der                           tion Additive Fertigungsverfahren vereinbart werden.\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                     (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung                 der Anlage Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kennt-\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche         nisse und Fähigkeiten.\nsind wie folgt zu gewichten:\n1. Herstellen eines Fahrzeug-              mit 30 Prozent,                               § 18\ninterieurteils                                                        Prüfung der Zusatzqualifikation\n2. Montageauftrag                          mit 30 Prozent,       (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder\nder Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu-\n3. Auftrags- und Fertigungs-               mit 15 Prozent,\nbildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die\nsteuerung\nerforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n4. Interieurtechnologien             mit 15 Prozent sowie     vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen\nder Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde            mit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die              (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich\nPrüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer         auf die in der Anlage unter Abschnitt C genannten Fer-\nmündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt be-          tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nwertet worden sind:                                              (3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-        Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\ntens „ausreichend“,                                       1. parametrische 3-D-Datensätze zu erstellen und an-\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „aus-                    zuwenden,\nreichend“,                                                2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu be-\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit            treiben sowie\nmindestens „ausreichend“ und                              3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „unge-\nnügend“.                                                                             § 19\nDurchführung und Bestehen\n§ 16                                        der Prüfung der Zusatzqualifikation\nMündliche Ergänzungsprüfung                        (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zur Zusatz-\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine        qualifikation Additive Fertigung ein fallbezogenes Fach-\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.                       gespräch geführt.","2170          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\n(2) Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachge-         fallbezogene Fachgespräch so, dass die Anforderungen\nspräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungs-         der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.\nbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen.               (6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs-\nDie eigenständige Durchführung ist von dem oder der          tens 20 Minuten.\nAusbildenden zu bestätigen.\n(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling\n(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling       im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.\neinen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Auf-\ngabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vor-            (8) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fer-\ngehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe           tigung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit\nzu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis          mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.\ngeführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens\ndrei Seiten umfassen.                                                              Abschnitt 4\n(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage                        Schlussvorschriften\nergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu\nder praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf                                     § 20\nSeiten umfassen.                                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer              Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.\nDarstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lö-          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nsungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend          dung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnen-\nvon der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu er-             ausstatterin vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1512) außer\nstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das         Kraft.\nBerlin, den 13. Oktober 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020                2171\nAnlage\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                       4\n1  Anwenden und Erstellen von     a) Arten, Aufbau und Funktionen von Fahrzeuginterieur\ntechnischen Unterlagen            unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Funktionsmaße von Bauteilen ermitteln und Grund-\nsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestal-\ntung anwenden\nc) Normen, insbesondere Zeichnungs- und Material-\nnormen, anwenden                                               4\nd) Skizzen, Schablonen und Materiallisten prüfen und\nerstellen\ne) technische Zeichnungen prüfen und anwenden\nf) Fertigungsvorschriften einhalten sowie Merkblätter\nund Richtlinien beachten\n2  Planen und Organisieren von    a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftrags-\nArbeitsabläufen                   unterlagen bearbeiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher\nAbläufe sowie funktionaler und fertigungstechnischer\nGesichtspunkte festlegen\n6\nc) Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des Material-\nflusses nach ergonomischen und sicherheitsrelevan-\nten Gesichtspunkten einrichten\nd) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auftrags-\nbezogen und termingerecht bereitstellen\ne) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisato-\nrischer, ergonomischer und wirtschaftlicher Ge-\nsichtspunkte planen, optimieren und dokumentieren\nf) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen,                          8\nterminliche Vorgaben einhalten\ng) Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe-\ngriffe anwenden und Arbeitsergebnisse präsentieren\n3  Auswählen sowie Be- und        a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere\nVerarbeiten von Werk- und         textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebil-\nHilfsstoffen                      de, Leder und Kunstleder, Verbundstoffe und Folien,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)           nach Eigenschaften und Wirtschaftlichkeit auswählen\nund nach ihrem Verwendungszweck einsetzen\nb) Bezugsmaterialien messen, anzeichnen, schneiden,\nspannen und verbinden\nc) Kaschiermittel auswählen und Kaschiertechniken an-\nwenden\nd) Holz und Holzwerkstoffe, Metalle, Kunststoffe und\nVerbundwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwen-\ndungszweck unterscheiden\ne) Kunststoffe und Verbundwerkstoffe, insbesondere               10\ndurch Schneiden, Sägen, Bohren, Kleben und Klam-\nmern, be- und verarbeiten","2172         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nf) Metalle, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren\nund Abkanten, bearbeiten\ng) Metallteile, insbesondere durch Schrauben, Nieten\nund Kleben, verbinden\nh) Verbindungen zwischen Holz- und Holzwerkstoffen,\nMetallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen her-\nstellen\ni) Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beach-\ntung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften\nauswählen und einsetzen\nj) Werk- und Hilfsstoffe sortieren, auf Qualität, Schäden\nund Fehler prüfen sowie unter Beachtung von Lager-\nkriterien lagern\n6\nk) Arten der Veredelung sowie Zurichtungsmaßnahmen\nunterscheiden, Auswirkungen bei der Weiterverar-\nbeitung berücksichtigen\n4   Handhaben von Werkzeugen      a) Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen\nsowie Einrichten und             auswählen und einsetzen\nBedienen von Maschinen\nb) Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen hand-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nhaben\nc) Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen\nin Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtun-\ngen einsetzen\nd) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-           6\nbeseitigung veranlassen\ne) Werkzeuge und Maschinen pflegen und warten, War-\ntungspläne berücksichtigen\nf) Hebe- und Transportmittel auswählen und einsetzen\ng) Maschinenparameter einstellen und maschinelle Pro-\nzesse überwachen\n5   Montieren und Demontieren     a) Werk- und Hilfsstoffe für die Montage, insbesondere\nvon Bauteilen und Baugrup-       Gleit- und Schmiermittel, auswählen\npen                                                                                          4\nb) Schraubverbindungen herstellen, Anzugsverfahren,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nDrehmomente und Drehwinkel einhalten\nc) Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern\nsowie nach Zeichnung und Kennzeichnung den\nMontagevorgängen zuordnen\nd) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und\nOberflächengüte sichtprüfen\ne) Funktionen von Einbauteilen, insbesondere Baugrup-\npen und Sicherheitseinrichtungen, prüfen und ein-\nstellen\nf) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-                        16\nlagen sowie unter Beachtung teilespezifischer Mon-\ntagebedingungen montieren und demontieren\ng) Bodenbeläge und Fahrzeughimmel montieren und\ndemontieren, Verkleidungen befestigen\nh) Zierteile, Schalter, Abdeckungen und Blenden mon-\ntieren und demontieren\ni) Bauteile mit Sicherungsstiften, Splinten, Bolzen,\nSprengringen und Clipsen sichern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020             2173\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n6   Einbauen und Prüfen steue-     a) elektrische Leitungen, Bauteile, Baugruppen und\nrungstechnischer Elemente         Hochvoltkomponenten identifizieren, Sicherheitsbe-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           stimmungen einhalten\nb) elektrische Stromlaufpläne anwenden, Klemmenbe-\nzeichnungen und Schaltzeichen zuordnen\nc) elektrische Leitungen und Bauteile elektronisch prü-        4\nfen\nd) pneumatische und elektrische Leitungen nach Mon-\ntage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und\nanschließen\ne) pneumatische und elektrische Komponenten montie-\nren und demontieren\nf) Baugruppen in Betrieb nehmen und auf Funktion prü-                      8\nfen\n7   Konfektionieren, Vorrichten    a) geometrische Körper zur Schablonenherstellung kon-\nund Zuschneiden von Werk-         struieren und abwickeln\nstoffen\nb) Formteile aus Polsterwerkstoffen unter Beachtung\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nder Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffsta-\nbilität mit Hilfe von Zeichnungen und Schablonen\nkleben und umformen\nc) Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und\nFaserverbundstoffe, vorrichten\n16\nd) Zuschnittschablonen konstruieren, anfertigen und\nbeschriften\ne) Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Ein-\nteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnitt-\nkonturen markieren\nf) Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe schnittmusterge-\nrecht zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen\n8   Aufbauen und Beziehen von      a) Arten und Aufbau von Polsterteilen unterscheiden,\nFahrzeuginterieur                 Polstertechniken auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nb) Sitzgestelle, Trägerteile und Oberflächen vorbereiten\nund Funktionen prüfen\nc) Polstergrund und Unterfederungen anbringen und\naufbauen, Polsterungen mit Vliesen in verschiedenen\nDichten und Stärken abdecken\nd) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen\nGesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Griff-\ntechniken anwenden\ne) Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere         20\nVerbund-, Keder-, Kapp- und Ziernähten, anfertigen\nf) Verbindungselemente, insbesondere Klett- und\nKlebebänder, Einhängeprofile, Druckknöpfe, Ösen,\nClipse und Verschlüsse, einarbeiten\ng) Polsterteile zur Oberflächengestaltung aufteilen\nh) Polsterteile von Hand und mit maschineller Unter-\nstützung beziehen\ni) Bezüge und Abschlusspolsterungen am Rahmen be-\nfestigen","2174         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n9   Überwachen und Sichern        a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von vernetz-\nrechnergestützter                ten Produktionsanlagen unterscheiden\nFertigungsprozesse\nb) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nder Umsetzung der Planungsvorgaben mitwirken\nc) Standards für Fertigungsprozesse festlegen\nd) Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Anlagen in\nBetrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtungen\neinsetzen\ne) Kennzahlen der rechnergestützten Produktion über-\nwachen, Fertigungsprozesse optimieren und Maß-\nnahmen dokumentieren                                                   16\nf) Anlagenparameter einstellen und automatisierte Pro-\nzesse überwachen\ng) Materialflusssysteme unterscheiden\nh) Materialfluss sicherstellen, Störungen feststellen und\nMaßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen\ni) Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berück-\nsichtigen, bei Störungen Maßnahmen zur Behebung\nergreifen\n10 Anfertigen und Konfektio-       a) Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung\nnieren von Musterteilen          von Musterteilen auf Umsetzbarkeit prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nb) Musterteile fertigen, Verarbeitungstechniken unter\n4\nBerücksichtigung von Material, Modell und Funktion\nanwenden\nc) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von\ntechnischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz,\nFunktion, Flächengestaltung und Kundenanforderun-\ngen erarbeiten\nd) Musterteile analysieren, Modellfehler feststellen und\ndokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung\nund Modelloptimierung vorschlagen                                       8\ne) technische Unterlagen für die Serienfertigung vorbe-\nreiten\nf) bei technischen Innovationen mitwirken, insbeson-\ndere Vorschläge einbringen\n11 Nacharbeiten und Instand-       a) Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden er-\nsetzen von Fahrzeuginterieur     mitteln und dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nb) Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Repa-\nraturvorschläge erarbeiten\nc) schadhaftes Fahrzeuginterieur austauschen und in-\nstand setzen                                                           10\nd) Interieur reinigen und pflegen, Gebrauchs- und Pfle-\ngeanleitungen einhalten\ne) Bezüge erneuern, ergänzen und aufarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020            2175\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                   4\n12 Durchführen von qualitäts-       a) Mess- und Prüfgeräte sowie manuelle Mess- und\nsichernden Maßnahmen              Prüfverfahren auswählen, Messungen und Prüfungen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)          durchführen und bewerten, Ergebnisse dokumentie-\nren                                                       4\nb) Qualität kontrollieren und beurteilen, insbesondere\nFertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleran-\nzen beachten\nc) automatisierte Mess- und Prüfverfahren auswählen,\nMessungen und Prüfungen durchführen und bewer-\nten, Ergebnisse dokumentieren\nd) Qualitätsabweichungen und deren Ursachen feststel-\nlen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und\ndokumentieren\ne) Methoden der Qualitätssicherung zur Einhaltung von\nQualitätsstandards und Sicherheitsvorgaben anwen-\nden                                                                   6\nf) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren,\nGrundsätze der Produkthaftung einhalten\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-\nfen beitragen\nh) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-\nnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun-\ndenzufriedenheit berücksichtigen\nAbschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18.   19.bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                   4\n1   Organisation des Ausbil-       a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\ndungsbetriebes, Berufs-           schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\nbildung sowie Arbeits- und\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nTarifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-\nbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-\nplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-\nschriften erläutern\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern","2176           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                    in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    1. bis 18.   19.bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                  4\n2   Sicherheit und                  a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen\nGesundheit bei der Arbeit          Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)            kennen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-\nurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-\ntern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur\nVermeidung von Gefährdungen sowie von psy-\nchischen und physischen Belastungen für sich und\nandere, auch präventiv, ergreifen\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n3   Umweltschutz und Nachhal-       a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- während\ntigkeit                            lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen der gesamten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)            Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent- Ausbildung\nwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen Materialien und Energie\nunter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-\nzialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nc) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes einhalten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen\nArbeitsbereich entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren\n4   Digitalisierte Arbeitswelt      a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)            Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen und\nbei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-\nzient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-\nnisse dokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,\nauch fremde, prüfen, bewerten und auswählen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020             2177\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18.   19.bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbe-\ngleitenden Lernens erkennen und ableiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbe-\nreiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren\nAbschnitt C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren\nLfd.             Teil der                                   Zu vermittelnde                  zeitliche Richtwerte\nNr.         Zusatzqualifikation                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            in Wochen\n1                   2                                             3                                   4\n1   Modellieren von Bauteilen     a) Bauteile durch Programme zum computergestützten\nKonstruieren (CAD) erstellen\nb) für digitale 3-D-Modelle parametrische Datensätze\nentwickeln\nc) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhal-\nten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen\n2   Vorbereiten von additiver     a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen\nFertigung                     b) 3-D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren\nanpassen\nc) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen\nd) Maschine zur Herstellung einrichten\n8\n3   Additives Fertigen von        a) additive Fertigungsverfahren anwenden, Probebau-\nProdukten                        teile erstellen und bewerten\nb) Prozessparameter anpassen und optimieren\nc) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollie-\nren, Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen\nd) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie\nMaßnahmen dokumentieren\ne) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage-\nments pflegen, technische Dokumentationen sichern\nf) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicher-\nheit und zum Umweltschutz einhalten"]}