{"id":"bgbl1-2020-46-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":46,"date":"2020-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/46#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_46.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG)","law_date":"2020-10-14T00:00:00Z","page":2115,"pdf_page":5,"num_pages":50,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020                     2115\nGesetz\nzum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur\n(Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG)*\nVom 14. Oktober 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          lung geboten ist, weder die Versicherten dahin-\nsen:                                                                         gehend beeinflussen, Verordnungen bei einer\nbestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leis-\nArtikel 1                                      tungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder\nÄnderung des                                      mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen.\nDie Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                           von elektronischen Verordnungen.“\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                   5.  § 31a wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 311 der Verordnung vom 19. Juni 2020                           a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bis zum\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt                           30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Oktober\ngeändert:                                                                       2016“ gestrichen.\n1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die\na) Die Angabe „Elftes Kapitel Straf- und Bußgeld-                       Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3“\nvorschriften §§ 306 bis 307b“ wird durch die                        durch die Wörter „den elektronischen Medika-\nAngabe „Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur                       tionsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-\n§§ 306 bis 383“ ersetzt.                                            mer 4“ ersetzt.\nb) Die Angabe „Zwölftes Kapitel Überleitungs-                        c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nregelungen aus Anlaß der Herstellung der                            aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum\nEinheit Deutschlands §§ 308 bis 313“ wird                                30. April 2016“ gestrichen.\ndurch die Angabe „Zwölftes Kapitel Interopera-                      bb) Die Sätze 3 bis 8 werden aufgehoben.\nbilitätsverzeichnis §§ 384 bis 393“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.\nc) Die Angabe „Dreizehntes Kapitel Weitere Über-\ngangsvorschriften §§ 314 bis 329“ wird durch                     e) Absatz 6 wird Absatz 5.\ndie Angabe „Dreizehntes Kapitel Straf- und                   6.  Dem § 33 Absatz 6 werden die folgenden Sätze\nBußgeldvorschriften §§ 394 bis 397“ ersetzt.                     angefügt:\nd) Die Angaben „Vierzehntes Kapitel Überleitungs-                    „Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, so-\nregelungen aus Anlass der Herstellung der                        weit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist\nEinheit Deutschlands §§ 398 bis 400“ sowie                       oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine\n„Fünfzehntes Kapitel Weitere Übergangsvor-                       Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen\nschriften §§ 401 bis 417“ werden angefügt.                       bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch\n1a. In § 11 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und                         die Versicherten dahingehend beeinflussen, Ver-\nHilfsmitteln (§ 33)“ durch ein Komma und die                         ordnungen bei einem bestimmten Leistungser-\nWörter „mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen                    bringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch\nGesundheitsanwendungen (§ 33a)“ ersetzt.                             bei der Einlösung von elektronischen Verordnun-\ngen.“\n2.    In § 15 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 291\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9“ durch die Wörter „§ 291a              6a. § 68b wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11“ ersetzt.                             a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n3.    In § 25a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 291                       „Die Krankenkassen können ihren Versicherten\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6“ durch die Wör-                          Informationen zu individuell geeigneten Ver-\nter „§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.                           sorgungsinnovationen und zu sonstigen indivi-\n4.    Dem § 31 Absatz 1 werden die folgenden Sätze                            duell geeigneten Versorgungsleistungen zur\nangefügt:                                                               Verfügung stellen und individuell geeignete\nVersorgungsinnovationen oder sonstige indivi-\n„Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit                         duell geeignete Versorgungsleistungen anbie-\ngesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus                        ten.“\nmedizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfeh-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen                 „(3) Die Teilnahme an Maßnahmen nach\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-              Absatz 2 ist freiwillig. Die Versicherten können\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241         der gezielten Information oder der Unterbrei-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                         tung von Angeboten nach Absatz 2 durch die","2116          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nKrankenkassen jederzeit schriftlich oder elek-           lichen Vereinigungen an die Kassenärztlichen\ntronisch widersprechen. Die Krankenkassen                Bundesvereinigungen die für diesen Zweck erfor-\ninformieren die Versicherten bei der ersten              derlichen anonymisierten Daten. Absatz 2 Satz 4\nKontaktaufnahme zum Zwecke der Information               gilt entsprechend.“\noder des Unterbreitens von Angeboten nach            7.  § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt\nAbsatz 2 über die Möglichkeit des Wider-                 gefasst:\nspruchs.“\n„4. die zur Erstellung und Aktualisierung des\n6b. Nach § 68b wird folgender § 68c eingefügt:                        Medikationsplans nach § 31a und des elektro-\n„§ 68c                                     nischen Medikationsplans nach § 334 Ab-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funk-\nFörderung digitaler Innovationen\ntionen und Informationen sowie“.\ndurch die Kassenärztlichen Vereinigungen\nund die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen           8.  In § 75 Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 314“\ndurch die Angabe „§ 401“ und die Angabe „§ 315“\n(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirt-               durch die Angabe „§ 402“ ersetzt.\nschaftlichkeit der vertragsärztlichen und der\nvertragszahnärztlichen Versorgung können die             8a. § 75b wird wie folgt geändert:\nKassenärztlichen Vereinigungen und die Kassen-               a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\närztlichen Bundesvereinigungen die Entwicklung                      „(2) Die in der Richtlinie festzulegenden An-\ndigitaler Innovationen im Sinne des § 68a Absatz 1               forderungen müssen geeignet sein, abgestuft\nund 2 fördern. Die Förderung muss möglichst                      im Verhältnis zum Gefährdungspotential und\nbedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll                   dem Schutzbedarf der verarbeiteten Informa-\ninsbesondere zur Verbesserung der Versorgungs-                   tionen, Störungen der informationstechnischen\nqualität und Versorgungseffizienz, zur Behebung                  Systeme, Komponenten oder Prozesse der\nvon Versorgungsdefiziten sowie zur verbesserten                  vertragsärztlichen Leistungserbringer in Bezug\nPatientenorientierung in der vertragsärztlichen und              auf Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit\nvertragszahnärztlichen Versorgung beitragen. Im                  sowie der weiteren Sicherheitsziele zu vermei-\nRahmen der Förderung können die Kassenärzt-                      den.“\nlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen\nBundesvereinigungen digitale Innovationen in                 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nZusammenarbeit mit Dritten im Sinne des § 68                     aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 8a Ab-\nAbsatz 3 entwickeln oder von diesen entwickeln                        satz 1 des BSI-Gesetzes“ gestrichen.\nlassen.                                                          bb) Folgender Satz wird angefügt:\n(2) Um den Bedarf für eine Förderung digitaler                     „Angemessene Vorkehrungen im Sinne\nInnovationen in der vertragsärztlichen und der                        von Satz 2 gelten als getroffen, wenn die\nvertragszahnärztlichen Versorgung und den mög-                        organisatorischen und technischen Vor-\nlichen Einfluss digitaler Innovationen auf die                        kehrungen nach § 8a Absatz 1 des BSI-\nvertragsärztliche und die vertragszahnärztliche                       Gesetzes oder entsprechende branchen-\nVersorgung zu ermitteln sowie die Auswirkungen                        spezifische Sicherheitsstandards umge-\ndigitaler Innovationen auf die vertragsärztliche                      setzt wurden.“\nund die vertragszahnärztliche Versorgung zu\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nevaluieren, dürfen die Kassenärztlichen Vereini-\ngungen die versichertenbezogenen Daten, die                      aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „30. Juni\nsie nach § 285 Absatz 1 rechtmäßig erhoben                            2020“ die Wörter „die Mitarbeiterinnen und\nund gespeichert haben, im erforderlichen Umfang                       Mitarbeiter der“ und wird nach dem Wort\nauswerten. Vor der Auswertung sind die Daten zu                       „diese“ das Wort „Personen“ eingefügt.\npseudonymisieren. Die Kassenärztlichen Vereini-                  bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zertifi-\ngungen haben die pseudonymisierten Daten zu                           zierung“ die Wörter „der Mitarbeiterinnen\nanonymisieren, wenn den Zwecken der Datenaus-                         und Mitarbeiter“ eingefügt.\nwertung auch mit anonymisierten Daten entspro-\n8b. Nach § 75b wird folgender § 75c eingefügt:\nchen werden kann. Eine Übermittlung der Daten\nan Dritte im Sinne des Absatzes 1 ist ausge-                                         „§ 75c\nschlossen.                                                              IT-Sicherheit in Krankenhäusern\n(3) Um den Bedarf für eine Förderung digitaler               (1) Ab dem 1. Januar 2022 sind Krankenhäuser\nInnovationen in der vertragsärztlichen und der               verpflichtet, nach dem Stand der Technik an-\nvertragszahnärztlichen Versorgung und den mög-               gemessene organisatorische und technische Vor-\nlichen Einfluss digitaler Innovationen auf die               kehrungen zur Vermeidung von Störungen der\nvertragsärztliche und die vertragszahnärztliche              Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit sowie\nVersorgung zu ermitteln sowie die Auswirkungen               der weiteren Sicherheitsziele ihrer informations-\ndigitaler Innovationen auf die vertragsärztliche             technischen Systeme, Komponenten oder Pro-\nund die vertragszahnärztliche Versorgung zu                  zesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit\nevaluieren, dürfen die Kassenärztlichen Bundes-              des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit\nvereinigungen versichertenbezogene Daten im                  der verarbeiteten Patienteninformationen maß-\nerforderlichen Umfang auswerten. Für die Be-                 geblich sind. Organisatorische und technische\ndarfsermittlung durch die Kassenärztlichen Bun-              Vorkehrungen sind angemessen, wenn der dafür\ndesvereinigungen übermitteln die Kassenärzt-                 erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020            2117\nden Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträch-            Überweisungen in elektronischer Form. In den\ntigung des Krankenhauses oder der Sicherheit der            Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste\nverarbeiteten Patienteninformationen steht. Die             der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der\ninformationstechnischen Systeme sind spätes-                elektronischen Überweisung zu verwenden sind,\ntens alle zwei Jahre an den aktuellen Stand der             sobald diese zur Verfügung stehen.“\nTechnik anzupassen.\n12.  § 87 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Krankenhäuser können die Verpflichtun-\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\ngen nach Absatz 1 insbesondere erfüllen, indem\ngefügt:\nsie einen branchenspezifischen Sicherheitsstan-\ndard für die informationstechnische Sicherheit                 „Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für\nder Gesundheitsversorgung im Krankenhaus in                    zahnärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum\nder jeweils gültigen Fassung anwenden, dessen                  1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen\nEignung vom Bundesamt für Sicherheit in der                    nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur Unter-\nInformationstechnik nach § 8a Absatz 2 des BSI-                stützung der Versicherten bei der Verarbeitung\nGesetzes festgestellt wurde.                                   medizinischer Daten in der elektronischen Pa-\ntientenakte im aktuellen Behandlungskontext\n(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für alle           vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar\nKrankenhäuser, soweit sie nicht ohnehin als Be-                2022 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab\ntreiber Kritischer Infrastrukturen gemäß § 8a des              für zahnärztliche Leistungen vorzusehen, dass\nBSI-Gesetzes angemessene technische Vorkeh-                    Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstüt-\nrungen zu treffen haben.“                                      zung der Versicherten bei der erstmaligen\n9. In § 82 Absatz 3 wird die Angabe „§ 291 Abs. 2                 Befüllung der elektronischen Patientenakte im\nNr. 1“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 2 Num-                  aktuellen Behandlungskontext vergütet wer-\nmer 1“ ersetzt.                                                den. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für\nzahnärztliche Leistungen ist vorzusehen, dass\n10. § 86 wird wie folgt geändert:                                  Leistungen im aktuellen Behandlungskontext\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     zur Aktualisierung von Datensätzen nach\n§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie Leis-\n„§ 86                               tungen zur Aktualisierung von Datensätzen\nnach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zusätz-\nVerwendung von Verordnungen\nlich vergütet werden.“\nund Empfehlungen in elektronischer Form“.\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für die\nÜbermittlung der elektronischen Verordnung                 aa) In Satz 14 wird die Angabe „§ 291g Ab-\ndie Dienste der Telematikinfrastruktur nach                     satz 5“ durch die Angabe „§ 367 Absatz 1“\n§ 291a“ durch die Wörter „die Dienste der Te-                   ersetzt.\nlematikinfrastruktur für die Übermittlung der\nbb) In Satz 20 wird die Angabe „§ 291g“ durch\nelektronischen Verordnung nach § 334 Ab-\ndie Wörter „§ 365 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 2 Nummer 6“ ersetzt.\ncc) Satz 22 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„Der einheitliche Bewertungsmaßstab für\n„(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-                     ärztliche Leistungen hat eine Regelung\ngungen vereinbaren mit dem Spitzenverband                       über die Vergütung von ärztlichen Leistun-\nBund der Krankenkassen als Bestandteil der                      gen zur Erstellung und Aktualisierung von\nBundesmantelverträge bis zum 31. Juli 2021                      Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2\ndie notwendigen Regelungen für die Verwen-                      Nummer 5 zu enthalten; die Vergütung für\ndung von Empfehlungen von apotheken-                            die Erstellung von Datensätzen nach § 334\npflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arz-               Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in dem Zeit-\nneimitteln in elektronischer Form. In den                       raum vom 20. Oktober 2020 bis zum\nVereinbarungen ist festzulegen, dass die                        20. Oktober 2021 auf das Zweifache der\nDienste der Telematikinfrastruktur für die Über-                sich nach dem einheitlichen Bewertungs-\nmittlung der elektronischen Empfehlung zu                       maßstab ergebenden Vergütung zu erhö-\nverwenden sind, sobald diese zur Verfügung                      hen.“\nstehen.“\ndd) Dem Absatz 2a werden die folgenden\n11. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:                           Sätze angefügt:\n„§ 86a                                      „Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für\nVerwendung von                                   ärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum\nÜberweisungen in elektronischer Form                         1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistun-\ngen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur\nDie Kassenärztlichen Bundesvereinigungen                         Unterstützung der Versicherten bei der\nvereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der                         Verarbeitung medizinischer Daten in der\nKrankenkassen als Bestandteil der Bundesman-                        elektronischen Patientenakte im aktuellen\ntelverträge bis zum 31. Juli 2021 die notwendigen                   Behandlungskontext vergütet werden. Mit\nRegelungen zur barrierefreien Verwendung von                        Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im einheit-","2118          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche         16.  In § 127 Absatz 9 Satz 8 werden die Wörter\nLeistungen vorzusehen, dass ärztliche               „Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a“\nLeistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unter-           durch die Wörter „die Dienste der Anwendungen\nstützung der Versicherten bei der erstma-           der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1\nligen Befüllung der elektronischen Patien-          Satz 2“ ersetzt.\ntenakte im aktuellen Behandlungskontext\nvergütet werden.“                              17.  In § 129 Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter\n„Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a“\nc) In Absatz 2k Satz 4 wird die Angabe „§ 291g“             durch die Wörter „die Dienste der Anwendungen\ndurch die Wörter „§ 366 Absatz 1 Satz 1“ er-             der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1\nsetzt.                                                   Satz 2“ ersetzt.\nd) Absatz 2l wird durch die folgenden Absätze 2l       18.  In § 137f Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 321“\nund 2m ersetzt:                                          durch die Angabe „§ 408“ ersetzt.\n„(2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020         19.  § 217f Absatz 4b wird wie folgt geändert:\nist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für\na) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nzahnärztliche Leistungen zu regeln, dass\nKonsilien in einem weiten Umfang in der ver-                „Die Richtlinie muss zusätzlich zum 1. Januar\ntragszahnärztlichen und in der sektorenüber-                2021 Regelungen zu dem Abgleich der An-\ngreifenden Versorgung als telemedizinische                  schrift der Versicherten mit den Daten aus\nLeistungen abgerechnet werden können, wenn                  dem Melderegister vor dem Versand der elek-\nbei ihnen sichere elektronische Informations-               tronischen Gesundheitskarte und deren per-\nund Kommunikationstechnologien eingesetzt                   sönlicher Identifikationsnummer (PIN) an die\nwerden. Die Regelungen erfolgen auf der                     Versicherten enthalten.“\nGrundlage der Vereinbarung nach § 367 Ab-\nsatz 1. Der Bewertungsausschuss legt dem                 b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nBundesministerium für Gesundheit im Abstand                 „Die Richtlinie ist erstmalig zum 1. Januar 2021\nvon zwei Jahren jeweils einen Bericht über die              und dann fortlaufend zu evaluieren und spätes-\nals telemedizinische Leistungen abrechenba-                 tens alle zwei Jahre unter Einbeziehung eines\nren Konsilien vor.                                          vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen\n(2m) Der Bewertungsausschuss hat den                     zu beauftragenden unabhängigen geeigneten\neinheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche               Sicherheitsgutachters im Benehmen mit dem\nLeistungen einschließlich der Sachkosten da-                Bundesbeauftragten für den Datenschutz und\nraufhin zu überprüfen, wie der Aufwand, der                 die Informationsfreiheit und dem Bundesamt\nden verantwortlichen Gesundheitseinrichtun-                 für Sicherheit in der Informationstechnik an\ngen im Sinne von § 2 Nummer 5 Buchstabe b                   den Stand der Technik anzupassen. Die geän-\nund d des Implantateregistergesetzes in der                 derte Richtlinie bedarf jeweils der Geneh-\nvertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer               migung des Bundesministeriums für Gesund-\nVerpflichtungen nach den §§ 16, 17 Absatz 1                 heit.“\nsowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1         20.  In § 264 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 291\nNummer 1 des Implantateregistergesetzes ent-             Abs. 2 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 2\nsteht, angemessen abgebildet werden kann.                Nummer 7“ ersetzt.\nAuf der Grundlage des Ergebnisses der Prü-\nfung hat der Bewertungsausschuss eine               21.  § 270 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAnpassung des einheitlichen Bewertungsmaß-\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5c\nstabs für ärztliche Leistungen bis zum 30. Sep-\nSatz 11 ihrer Verpflichtung nach § 291a\ntember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021\nAbsatz 5c Satz 4“ durch die Wörter „§ 342\nzu beschließen.“\nAbsatz 5 Satz 5 ihrer Verpflichtung nach\n13.  § 101 wird wie folgt geändert:                                 § 342 Absatz 1“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe              b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5c\n„§ 311“ durch die Angabe „§ 400“ ersetzt.                   Satz 11 und 12“ durch die Wörter „§ 342 Ab-\nsatz 5 Satz 5 und 6“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 311“\ndurch die Angabe „§ 400“ ersetzt.                   22.  § 284 wird wie folgt geändert:\n14.  In § 119b Absatz 2a Satz 3 werden die Wörter                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a“\naa) In Nummer 18 wird das Wort „und“ durch\ndurch die Wörter „Dienste der Anwendungen der                      ein Komma ersetzt.\nTelematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2“\nersetzt.                                                       bb) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:\n15.  In § 125 Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a wer-                       „19. die Vorbereitung von Versorgungsin-\nden die Wörter „die Dienste der Telematikinfra-                          novationen, die Information der Ver-\nstruktur nach § 291a“ durch die Wörter „die                              sicherten und die Unterbreitung von\nDienste der Anwendungen der Telematikinfra-                              Angeboten nach § 68b Absatz 1 und 2\nstruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.                            sowie“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020           2119\ncc) Nach Nummer 19 wird folgende Num-                   send und in allgemein verständlicher, barriere-\nmer 20 eingefügt:                                   freier Form zu informieren über die Funktions-\n„20. die administrative Zurverfügungstel-           weise der elektronischen Gesundheitskarte und\nlung der elektronischen Patientenakte          die Art der personenbezogenen Daten, die nach\nsowie für das Angebot zusätzlicher             § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte\nAnwendungen im Sinne des § 345                 oder durch sie zu verarbeiten sind.\nAbsatz 1 Satz 1“.                                 (6) Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 291                der elektronischen Gesundheitskarte die in der\nAbs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5“ durch die Wörter              Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen\n„§ 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.               Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von So-\nzialdaten der Versicherten vor unbefugter Kennt-\n23. Dem § 290 wird folgender Absatz 3 angefügt:                 nisnahme umzusetzen. Dazu gehört insbesondere\n„(3) Die Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 2           auch der in die Richtlinie aufzunehmende Aus-\nführt ein Verzeichnis der Krankenversicherten-              schluss von Ersatzzustellung und Niederlegung\nnummern. Das Verzeichnis enthält für jeden Ver-             bei Nutzung des Postzustellungsauftrages mit\nsicherten den unveränderbaren und den verän-                Postzustellungsurkunde. Die Krankenkasse kann\nderbaren Teil der Krankenversichertennummer                 zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. Januar\nsowie die erforderlichen Angaben, um zu gewähr-             2021 vorzusehenden Abgleichs der Versicherten-\nleisten, dass der unveränderbare Teil der Kran-             anschrift mit den Daten aus dem Melderegister\nkenversichertennummer nicht mehrfach vergeben               vor dem Versand der elektronischen Gesund-\nwird. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-               heitskarte und deren persönlicher Identifikations-\nsen legt das Nähere zu dem Verzeichnis im Ein-              nummer (PIN) an den Versicherten die Daten nach\nvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten               § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 10 des\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit            Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister\nin den Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1 fest, ins-          abrufen.\nbesondere ein Verfahren des Datenabgleichs zur\nGewährleistung eines tagesaktuellen Standes des                                    § 291a\nVerzeichnisses. Das Verzeichnis darf ausschließ-                     Elektronische Gesundheitskarte als\nlich zum Ausschluss und zur Korrektur von                   Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung\nMehrfachvergaben derselben Krankenversicher-\n(1) Die elektronische Gesundheitskarte dient\ntennummer verwendet werden.“\nmit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten An-\n24. Die §§ 291 bis 291h werden durch die folgenden              gaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inan-\n§§ 291 bis 291c ersetzt:                                    spruchnahme von Leistungen im Rahmen der\n„§ 291                               vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungs-\nnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leis-\nElektronische Gesundheitskarte\ntungserbringern. Bei der Inanspruchnahme einer\n(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicher-         ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte\nten eine elektronische Gesundheitskarte aus.                auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Be-\n(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss              stehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse\ntechnisch geeignet sein,                                    durch seine Unterschrift.\n1. Authentifizierung, Verschlüsselung und elek-                (2) Die folgenden Daten müssen auf der elek-\ntronische Signatur barrierefrei zu ermöglichen,         tronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:\n2. die Anwendungen der Telematikinfrastruktur                 1. die Bezeichnung der ausstellenden Kranken-\nnach § 334 Absatz 1 zu unterstützen und                      kasse, einschließlich eines Kennzeichens für\ndie Kassenärztliche Vereinigung, in deren Be-\n3. die Speicherung von Daten nach den §§ 291a                    zirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,\nund 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbin-\ndung mit § 358 Absatz 4 zu ermöglichen.                   2. der Familienname und der Vorname des Ver-\nsicherten,\n(3) Elektronische Gesundheitskarten, die die\nKrankenkassen nach dem 30. November 2019                      3. das Geburtsdatum des Versicherten,\nausgeben, müssen mit einer kontaktlosen                       4. das Geschlecht des Versicherten,\nSchnittstelle ausgestattet sein. Die Krankenkas-              5. die Anschrift des Versicherten,\nsen sind verpflichtet, Versicherten auf deren Ver-\n6. die Krankenversichertennummer des Versicher-\nlangen unverzüglich eine elektronische Gesund-\nten,\nheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfü-\ngung zu stellen.                                              7. der Versichertenstatus, für die Personengrup-\npen nach § 264 Absatz 2 der Status der auf-\n(4) Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur\ntragsweisen Betreuung,\nfür die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstel-\nlenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar.                8. der Zuzahlungsstatus des Versicherten,\nDie Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte                9. der Tag des Beginns des Versicherungs-\nbefristen.                                                       schutzes,\n(5) Spätestens bei der Versendung der elektro-           10. bei befristeter Gültigkeit der elektronischen\nnischen Gesundheitskarte an den Versicherten                     Gesundheitskarte das Datum des Fristab-\nhat die Krankenkasse den Versicherten umfas-                     laufs,","2120           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\n11. bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1                   durch einen Versicherten im Quartal die Leis-\nSatz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, dass es            tungspflicht der Krankenkasse durch die Nutzung\nsich um einen Empfänger von Gesundheits-               der Dienste nach Absatz 1 zu prüfen. Dazu er-\nleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbe-             möglichen sie den Online-Abgleich der auf der\nwerberleistungsgesetzes handelt.                       elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten\n(3) Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kann              Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 mit den bei\ndie elektronische Gesundheitskarte auch fol-                 der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten\ngende Daten enthalten:                                       und die Online-Aktualisierung der auf der elektro-\nnischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten.\n1. Angaben zu Wahltarifen nach § 53,                         Die Tatsache, dass die Prüfung durchgeführt wor-\n2. Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnis-               den ist, haben die an der vertragsärztlichen Ver-\nsen,                                                     sorgung teilnehmenden Leistungserbringer auf\n3. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1                    der elektronischen Gesundheitskarte zu spei-\nNummer 2 bis 4 und Absatz 3a Angaben zum                 chern. Die technischen Einzelheiten zur Durchfüh-\nRuhen des Anspruchs auf Leistungen,                      rung der Prüfung nach den Sätzen 1 bis 3 sind in\nden Vereinbarungen nach § 295 Absatz 3 zu\n4. weitere Angaben, soweit die Verarbeitung die-             regeln.\nser Daten zur Erfüllung von Aufgaben erforder-\nlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich                  (3) Die Mitteilung der durchgeführten Prüfung\nzugewiesen sind sowie                                    nach Absatz 2 erfolgt als Bestandteil der an die\nKassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln-\n5. Angaben für den Nachweis der Berechtigung\nden Abrechnungsunterlagen nach § 295. Einrich-\nzur Inanspruchnahme von Leistungen in einem\ntungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,\nteilnehmen und die vertragsärztlichen Leistungen\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens\ndirekt mit den Krankenkassen abrechnen, teilen\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder\nden Krankenkassen die Durchführung der Prüfung\nin der Schweiz.\nnach Absatz 2 bei der Übermittlung der Abrech-\n(4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3                 nungsunterlagen mit.\nNummer 1 bis 4 sind auf der elektronischen\n(4) An der vertragsärztlichen Versorgung teil-\nGesundheitskarte in einer Form zu speichern, die\nnehmende Leistungserbringer, die Versicherte\ngeeignet ist für eine maschinelle Übertragung auf\nohne persönlichen Kontakt behandeln oder die\ndie für die vertragsärztliche Versorgung vorgese-\nohne persönlichen Kontakt in die Behandlung\nhenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke\ndes Versicherten einbezogen sind, sind von der\nnach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2.\nPflicht zur Durchführung der Prüfung nach Ab-\n(5) Die elektronische Gesundheitskarte ist mit            satz 2 ausgenommen. Die an der vertragsärzt-\neinem Lichtbild des Versicherten zu versehen.                lichen Versorgung teilnehmenden Leistungser-\nVersicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie              bringer nach Satz 1 haben sich bis zum 30. Juni\nVersicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung             2020 an die Telematikinfrastruktur nach § 306 an-\ndes Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine             zuschließen und über die für die Prüfung nach\nelektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.               Absatz 2 erforderliche Ausstattung zu verfügen,\n(6) Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für            es sei denn, sie sind hierzu bereits als an der\ndie Dauer des Versicherungsverhältnisses des                 vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leis-\nVersicherten, jedoch längstens für zehn Jahre,               tungserbringer nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet.\nfür Ersatz- und Folgeausstellungen der elektroni-               (5) Den an der vertragsärztlichen Versorgung\nschen Gesundheitskarte speichern. Nach dem                   teilnehmenden Leistungserbringern, die ab dem\nEnde des Versicherungsverhältnisses hat die bis-             1. Januar 2019 ihrer Pflicht zur Prüfung nach Ab-\nherige Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich,              satz 2 nicht nachkommen, ist die Vergütung ver-\nspätestens aber nach drei Monaten, zu löschen.               tragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent\n(7) Die elektronische Gesundheitskarte ist von            zu kürzen; an der vertragsärztlichen Versorgung\ndem Versicherten zu unterschreiben.                          teilnehmenden Leistungserbringern, die ihrer\nPflicht zur Prüfung nach Absatz 2 ab dem 1. März\n§ 291b                                2020 nicht nachkommen, ist die Vergütung ver-\nVerfahren zur Nutzung der elektronischen               tragsärztlicher Leistungen pauschal um 2,5 Pro-\nGesundheitskarte als Versicherungsnachweis                 zent zu kürzen. Die Vergütung ist so lange zu\nkürzen, bis sich der betroffene an der vertragsärzt-\n(1) Die Krankenkassen haben Dienste zur Ver-              lichen Versorgung teilnehmende Leistungserbrin-\nfügung zu stellen, mit denen die an der vertrags-            ger an die Telematikinfrastruktur angeschlossen\närztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-               hat und über die für die Prüfung nach Absatz 2\nerbringer und Einrichtungen die Gültigkeit und               erforderliche Ausstattung verfügt. Von der Kürzung\ndie Aktualität der Angaben nach § 291a Absatz 2              der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist ab-\nund 3 bei den Krankenkassen online überprüfen                zusehen, wenn der an der vertragsärztlichen Ver-\nund diese Angaben online auf der elektronischen              sorgung teilnehmende Leistungserbringer gegen-\nGesundheitskarte aktualisieren können.                       über der jeweils zuständigen Kassenärztlichen\n(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung              oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachweist,\nteilnehmenden Leistungserbringer haben bei der               bereits vor dem 1. April 2019 die Anschaffung der\nerstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen                 für die Prüfung nach Absatz 2 erforderlichen Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020           2121\nstattung vertraglich vereinbart zu haben. Die zur      24a. Dem § 293 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nTeilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung\n„(8) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und\nermächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig\nMedizinprodukte errichtet bis zum 31. Dezember\nsind, und die zur Teilnahme an der vertragsärzt-\n2021 im Benehmen mit dem Spitzenverband\nlichen Versorgung ermächtigten Krankenhäuser\nBund der Krankenkassen, dem Spitzenverband\nsowie die nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund\nBund der Pflegekassen und den für die Wahrneh-\neiner Kooperationsvereinbarung mit der Kassen-\nmung der Interessen der Träger von ambulanten\närztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezoge-\nPflegediensten und Betreuungsdiensten nach\nnen zugelassenen Krankenhäuser sind von der\n§ 71 Absatz 1a des Elften Buches maßgeblichen\nKürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistun-\nVereinigungen auf Bundesebene ein bundeswei-\ngen bis zum 31. Dezember 2020 ausgenommen.\ntes Verzeichnis\n(6) Das Nähere zur bundesweiten Verwendung              1. der ambulanten Leistungserbringer, mit denen\nder elektronischen Gesundheitskarte als Ver-                   die Krankenkassen Verträge nach § 132a Ab-\nsicherungsnachweis vereinbaren die Vertrags-                   satz 4 Satz 1 abgeschlossen haben, oder bei\npartner im Rahmen der Verträge nach § 87 Ab-                   denen es sich um zugelassene Pflegeeinrich-\nsatz 1.                                                        tungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1\ndes Elften Buches handelt,\n§ 291c                              2. der Personen, die durch die in Nummer 1 ge-\nEinzug, Sperrung oder                           nannten Leistungserbringer beschäftigt sind\nweitere Nutzung der elektronischen                    und häusliche Krankenpflege nach § 37, außer-\nGesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel;                  klinische Intensivpflege nach § 37c oder Leis-\nAustausch der elektronischen Gesundheitskarte                tungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des\n§ 36 Absatz 1 des Elften Buches erbringen,\n(1) Bei Beendigung des Versicherungsschut-                 sowie\nzes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist\n3. der Pflegekräfte, mit denen die Pflegekassen\ndie elektronische Gesundheitskarte von der Kran-\nVerträge nach § 77 Absatz 1 des Elften Buches\nkenkasse, die diese elektronische Gesundheits-\nabgeschlossen haben.\nkarte ausgestellt hat, einzuziehen oder zu sperren\nund nach dem Stand der Technik zu vernichten.               Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-\nprodukte legt hierbei für jede in das Verzeichnis\n(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-             aufzunehmende Person nach Satz 1 Nummer 2\nsen kann zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit            und Pflegekraft nach Satz 1 Nummer 3 eine Be-\nund zur Optimierung der Verfahrensabläufe be-               schäftigtennummer fest. Die Beschäftigtennum-\nschließen, dass elektronische Gesundheitskarten             mer folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach\nabweichend von Absatz 1 von den Versicherten                Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. Das Verzeichnis nach\nnach einem Krankenkassenwechsel weiter ge-                  Satz 1 enthält für die Personen nach Satz 1 Num-\nnutzt werden. Der Spitzenverband Bund der Kran-             mer 2 und für die Pflegekräfte nach Satz 1 Num-\nkenkassen muss dabei sicherstellen, dass die Da-            mer 3 folgende Angaben:\nten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 und 6 bis 9\nfristgerecht aktualisiert werden. Der Beschluss             1. die Beschäftigtennummer (unverschlüsselt),\ndes Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen                 2. den Vornamen und den Namen,\nbedarf der Genehmigung des Bundesministeri-\nums für Gesundheit. Vor der Erteilung der Geneh-            3. das Geburtsdatum,\nmigung ist der oder dem Bundesbeauftragten für              4. die Bezeichnung der abgeschlossenen Berufs-\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit Ge-               ausbildungen und das Datum des jeweiligen\nlegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bun-                 Abschlusses sowie\ndesministerium für Gesundheit kann für die Stel-\n5. die Bezeichnung abgeschlossener Zusatzqua-\nlungnahme eine angemessene Frist setzen.\nlifikationen und das Datum des jeweiligen Ab-\n(3) Wird die elektronische Gesundheitskarte ei-            schlusses.\nnes Versicherten eingezogen, gesperrt oder im               Für die Personen nach Satz 1 Nummer 2 enthält\nRahmen eines bestehenden Versicherungsver-                  das Verzeichnis zusätzlich zu den Angaben nach\nhältnisses ausgetauscht, so hat die Krankenkasse            Satz 4\nsicherzustellen, dass der Versicherte weiterhin auf\ndie Daten in den Anwendungen nach § 334 Ab-                 1. das Kennzeichen des Arbeitgebers oder des\nsatz 1 Nummer 1 und 6 zugreifen und diese Daten                Trägers des Leistungserbringers nach Satz 1\nverarbeiten kann.                                              Nummer 1,\n2. das Kennzeichen des Leistungserbringers\n(4) Vor dem Einzug der elektronischen Ge-\nnach Satz 1 Nummer 1, in dem die Person be-\nsundheitskarte und vor dem Austausch der elek-\nschäftigt ist, oder, wenn ein solches nicht vor-\ntronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines\nhanden ist, ersatzweise die Anschrift des Leis-\nbestehenden Versicherungsverhältnisses hat die\ntungserbringers, bei dem die Person beschäf-\neinziehende Krankenkasse über Möglichkeiten\ntigt ist, und\nzur Löschung der Daten nach § 334 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 2 bis 5 auf der elektronischen Ge-            3. den Beginn und das Ende der Tätigkeit beim\nsundheitskarte zu informieren.“                                Leistungserbringer nach Nummer 2.","2122          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nFür die Pflegekräfte nach Satz 1 Nummer 3 ent-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 291 Ab-\nhält das Verzeichnis zusätzlich zu den Angaben                      satz 2 Nummer 1 bis 10“ durch die Wörter\nnach Satz 4                                                         „§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10“ er-\n1. die Anschrift der Pflegekraft und                                setzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. den Beginn und das Ende des mit der Pflege-\nkasse geschlossenen Vertrages.                                  „Bei der Abrechnung von Leistungen der\nhäuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie\nDie Leistungserbringer, mit denen die Kranken-\nder außerklinischen Intensivpflege nach\nkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1\n§ 37c ist zusätzlich zu den Angaben nach\noder die Landesverbände der Krankenkassen\nSatz 1 die Zeit der Leistungserbringung\nund die Ersatzkassen Verträge nach § 132l Ab-\nund nach § 293 Absatz 8 Satz 11 spätes-\nsatz 5 abgeschlossen haben oder bei denen es\ntens ab dem 1. Januar 2023 die Beschäf-\nsich um zugelassene Pflegeeinrichtungen im\ntigtennummer der Person, die die Leistung\nSinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches\nerbracht hat, anzugeben.“\nhandelt, und die Pflegekräfte nach Satz 1 Num-\nmer 3 sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für             b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nArzneimittel und Medizinprodukte ab dem 1. Au-                 gefügt:\ngust 2022 die Angaben nach Satz 4 Nummer 2                     „Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen\nbis 5 und den Sätzen 5 und 6 zu übermitteln so-                der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie\nwie unverzüglich jede Veränderung dieser Anga-                 der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c\nben mitzuteilen. Die Kosten für die Führung des                sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Kran-\nVerzeichnisses trägt der Spitzenverband Bund                   kenkassen und den Leistungserbringern ab\nder Krankenkassen. Das Bundesinstitut für Arz-                 dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische\nneimittel und Medizinprodukte stellt den Kranken-              Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungs-\nund Pflegekassen die zur Erfüllung ihrer gesetzli-             unterlagen einschließlich des Leistungsnach-\nchen Aufgaben nach diesem und nach dem Elften                  weises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer\nBuch erforderlichen Angaben aus dem Verzeich-                  1. an die Telematikinfrastruktur angebunden\nnis zur Verfügung; für andere Zwecke dürfen die                    ist,\nAngaben nicht verwendet werden. Das Bundesin-\nstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt             2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach\nden in Satz 7 genannten Leistungserbringern                        § 311 Absatz 6 zugelassenes Verfahren zur\nund den Pflegekräften nach Satz 1 Nummer 3                         Übermittlung der Daten nutzt und\ndie Beschäftigtennummer zur Verfügung. Die Be-                 3. der Krankenkasse die für die elektronische\nschäftigtennummer ist spätestens ab dem 1. Ja-                     Abrechnung erforderlichen Angaben über-\nnuar 2023 für die Abrechnung der von der Person                    mittelt hat.\nnach Satz 1 Nummer 2 oder der Pflegekraft nach                 Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach\nSatz 1 Nummer 3 erbrachten Leistungen zu ver-                  Ablauf von drei Monaten, nachdem der Leis-\nwenden.“                                                       tungserbringer die für die elektronische Über-\n25.  § 295 wird wie folgt geändert:                                 mittlung von Abrechnungsunterlagen erforder-\nlichen Angaben an die Krankenkasse übermit-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe\ntelt hat.“\n„§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ durch die Wörter\n„§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10“ ersetzt.              c) In Absatz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein\nSemikolon und werden die Wörter „dies gilt\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nnicht für Abrechnungen nach Absatz 2 Satz 7\n„§ 291 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7“ durch die Wörter\nund 8“ eingefügt.\n„§ 291a Absatz 2 Nummer 1, 6 und 7“ ersetzt.\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n26.  § 295a wird wie folgt geändert:\n„(6) Sind im Rahmen der Abrechnung nach\na) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die              Absatz 1 Auszahlungen für Lieferungen und\nWörter „§ 291a bleibt“ durch die Wörter „die               Dienstleistungen durch Rechnungen des Leis-\nVorschriften des Fünften Abschnitts bleiben“               tungserbringers als zahlungsbegründende\nersetzt.                                                   Unterlage zu belegen, darf die Rechnung des\nb) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die                Leistungserbringers durch eine von den Kran-\nAngabe „§ 291a“ durch die Angabe „§ 334“ er-               kenkassen ausgestellte Rechnung (Gutschrift)\nsetzt.                                                     ersetzt werden, wenn dies zuvor zwischen\ndem Leistungserbringer und der Krankenkasse\n27.  § 301 wird wie folgt geändert:\nvereinbart wurde. Die Krankenkassen sind ver-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe                 pflichtet, dem Leistungserbringer die Gut-\n„§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ durch die Wörter               schrift schriftlich oder elektronisch zur Prüfung\n„§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10“ ersetzt.                 zu übermitteln. Widerspricht der Leistungser-\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe                 bringer der von der Krankenkasse übermittel-\n„§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ durch die Wörter               ten Gutschrift, verliert diese ihre Wirkung als\n„§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10“ ersetzt.                 zahlungsbegründende Unterlage. Das Nähere\nzu dem Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 ein-\n28.  § 302 wird wie folgt geändert:                                 schließlich einer zeitlichen Begrenzung des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Widerspruchsrechts der Leistungserbringer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020            2123\nregelt der Spitzenverband Bund der Kranken-             1. erforderlich ist für die Nutzung der elektroni-\nkassen in seinen Richtlinien nach Absatz 2                  schen Gesundheitskarte und der Anwendun-\nSatz 1.“                                                    gen der Telematikinfrastruktur,\n29. In § 303 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 291             2. geeignet ist\nAbs. 2 Nr. 1 bis 10“ durch die Wörter „§ 291a Ab-               a) für die Nutzung weiterer Anwendungen der\nsatz 2 Nummer 1 bis 10“ ersetzt.                                    Telematikinfrastruktur ohne Nutzung der\n30. § 305 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             elektronischen     Gesundheitskarte    nach\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                       § 327 und\n„Die Krankenkassen dürfen auf Verlangen und                 b) für die Verwendung für Zwecke der Gesund-\nmit ausdrücklicher Einwilligung der Versicher-                  heits- und pflegerischen Forschung.\nten Daten über die von diesem Versicherten in           Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch\nAnspruch genommenen Leistungen an Anbie-                das Bundesministerium für Gesundheit, und die in\nter elektronischer Patientenakten oder anderer          Satz 1 genannten Spitzenorganisationen nehmen\npersönlicher Gesundheitsakten zur Erfüllung             die Aufgabe nach Satz 1 nach Maßgabe des\nihrer Pflichten nach § 344 Absatz 1 Satz 2              § 310 durch eine Gesellschaft für Telematik wahr.\nund § 350 Absatz 1 übermitteln.“                           (2) Die Telematikinfrastruktur umfasst\nb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach              1. eine dezentrale Infrastruktur bestehend aus\nSatz 2“ durch die Wörter „nach den Sätzen 2                 Komponenten zur Authentifizierung und zur\nund 3“ ersetzt.                                             sicheren Übermittlung von Daten in die zen-\nc) Nach dem neuen Satz 5 werden die folgenden                   trale Infrastruktur,\nSätze eingefügt:                                        2. eine zentrale Infrastruktur bestehend aus\n„Auf Antrag der Versicherten haben die Kran-                a) sicheren Zugangsdiensten als Schnittstelle\nkenkassen abweichend von § 303 Absatz 4                         zur dezentralen Infrastruktur und\nDiagnosedaten, die ihnen nach den §§ 295\nund 295a übermittelt wurden und deren Un-                   b) einem gesicherten Netz einschließlich der\nrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis be-                 für den Betrieb notwendigen Dienste sowie\nlegt wird, in berichtigter Form bei der Unter-          3. eine Anwendungsinfrastruktur bestehend aus\nrichtung nach Satz 1 und bei der Übermittlung               Diensten für die Anwendungen nach diesem\nnach den Sätzen 2 und 3 zu verwenden. Den                   Kapitel.\nAntrag nach Satz 6 haben die Krankenkassen                 (3) Für die Verarbeitung der zu den besonderen\ninnerhalb von vier Wochen nach Erhalt des An-           Kategorien im Sinne von Artikel 9 der Verordnung\ntrags zu bescheiden.“                                   (EU) 2016/679 gehörenden personenbezogenen\nd) In den neuen Sätzen 8 und 10 werden jeweils              Daten in der Telematikinfrastruktur gilt ein dem\ndie Wörter „nach Satz 2“ durch die Wörter               besonderen Schutzbedarf entsprechendes hohes\n„nach den Sätzen 2 und 3“ ersetzt.                      Schutzniveau, dem durch entsprechende techni-\n31. Nach § 305b werden die folgenden Kapitel 11                 sche und organisatorische Maßnahmen im Sinne\nund 12 eingefügt:                                           des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679\nRechnung zu tragen ist.\n„Elftes Kapitel\n(4) Anwendungen im Sinne dieses Kapitels\nTelematikinfrastruktur                     sind nutzerbezogene Funktionalitäten auf der Ba-\nsis von nach § 325 zugelassenen Diensten und\nErster Abschnitt                        Komponenten zur Verarbeitung von Gesundheits-\nAnforderungen an die Telematikinfrastruktur              daten in der Telematikinfrastruktur sowie weitere\nnutzerbezogene Funktionalitäten nach § 327.\n§ 306                             Dienste im Sinne von Satz 1 sind zentral bereit-\nTelematikinfrastruktur                     gestellte und in der Telematikinfrastruktur betrie-\nbene technische Systeme, die einzelne Funktio-\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten            nalitäten der Telematikinfrastruktur umsetzen.\ndurch das Bundesministerium für Gesundheit, der             Komponenten sind dezentrale technische Sys-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen, die                  teme oder deren Bestandteile.\nKassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassen-\nzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärz-                                      § 307\ntekammer, die Bundeszahnärztekammer, die\nDeutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für                  Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten\ndie Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen                (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten\ngebildete maßgebliche Spitzenorganisation der               mittels der Komponenten der dezentralen Infra-\nApotheker auf Bundesebene schaffen die Tele-                struktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 liegt in\nmatikinfrastruktur. Die Telematikinfrastruktur ist          der Verantwortung derjenigen, die diese Kompo-\ndie interoperable und kompatible Informations-,             nenten für die Zwecke der Authentifizierung und\nKommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur,               zur sicheren Verarbeitung von Daten über die zen-\ndie der Vernetzung von Leistungserbringern, Kos-            trale Infrastruktur nutzen, soweit sie über die Mit-\ntenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren              tel der Datenverarbeitung mit entscheiden. Dies\ndes Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation              gilt für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme,\nund der Pflege dient und insbesondere                       Wartung und Verwendung der Komponenten.","2124          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\n(2) Der Betrieb der durch die Gesellschaft für           schlüsselung oder der Anonymisierung, die eine\nTelematik spezifizierten und zugelassenen Zu-               Kenntnisnahme oder Identifizierung ausschließen,\ngangsdienste nach § 306 Absatz 2 Nummer 2                   möglich, Rechte der betroffenen Person zu befrie-\nBuchstabe a liegt in der Verantwortung des jewei-           digen, so ist der Verantwortliche nicht verpflichtet,\nligen Anbieters des Zugangsdienstes. Der Anbie-             zur bloßen Einhaltung datenschutzrechtlicher Be-\nter eines Zugangsdienstes darf personenbezo-                troffenenrechte zusätzliche Informationen aufzu-\ngene Daten der Versicherten ausschließlich für              bewahren, einzuholen oder zu verarbeiten oder\nZwecke des Aufbaus und des Betriebs seines                  Sicherheitsvorkehrungen aufzuheben.\nZugangsdienstes verarbeiten. § 88 des Telekom-                 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Datenverarbei-\nmunikationsgesetzes ist entsprechend anzuwen-               tung unrechtmäßig ist oder berechtigte Zweifel an\nden.                                                        der behaupteten Unmöglichkeit nach Absatz 1\n(3) Die Gesellschaft für Telematik erteilt einen         bestehen.\nAuftrag nach § 323 Absatz 2 Satz 1 zum alleinver-\nantwortlichen Betrieb des gesicherten Netzes                                        § 309\nnach § 306 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, ein-                                 Protokollierung\nschließlich der für den Betrieb notwendigen Diens-\n(1) Die Verantwortlichen nach § 307 haben\nte. Der Anbieter des gesicherten Netzes ist inner-\ndurch geeignete technische Maßnahmen sicher-\nhalb des gesicherten Netzes verantwortlich für die\nzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkon-\nÜbertragung von personenbezogenen Daten, ins-\ntrolle bei Anwendungen nach den §§ 327 und 334\nbesondere von Gesundheitsdaten der Versicher-\nAbsatz 1 nachträglich für den Zeitraum der regel-\nten, zwischen Leistungserbringern, Kostenträgern\nmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195\nsowie Versicherten und für die Übertragung im\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugriffe und\nRahmen der Anwendungen der elektronischen Ge-\ndie versuchten Zugriffe auf personenbezogene\nsundheitskarte. Der Anbieter des gesicherten Net-\nDaten der Versicherten in diesen Anwendungen\nzes darf die Daten ausschließlich zum Zweck der\nüberprüft werden können und festgestellt werden\nDatenübertragung verarbeiten. § 88 des Telekom-\nkann, ob, von wem und welche Daten des Versi-\nmunikationsgesetzes ist entsprechend anzuwen-\ncherten in dieser Anwendung verarbeitet worden\nden.\nsind.\n(4) Der Betrieb der Dienste der Anwendungsin-               (2) Eine Verwendung der Protokolldaten nach\nfrastruktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 3 erfolgt            Absatz 1 für andere als die dort genannten Zwe-\ndurch den jeweiligen Anbieter. Die Anbieter sind            cke ist unzulässig.\nfür die Verarbeitung personenbezogener Daten,\ninsbesondere von Gesundheitsdaten der Ver-                     (3) Die Protokolldaten sind nach Ablauf der in\nsicherten, zum Zweck der Nutzung des jeweiligen             Absatz 1 genannten Frist unverzüglich zu lö-\nDienstes der Anwendungsinfrastruktur verant-                schen.\nwortlich.\nZweiter Abschnitt\n(5) Die Gesellschaft für Telematik ist Verant-\nGesellschaft für Telematik\nwortliche für die Verarbeitung personenbezogener\nDaten in der Telematikinfrastruktur, soweit sie im\nErster Titel\nRahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 die\nMittel der Datenverarbeitung bestimmt und inso-                          Aufgaben, Verfassung und\nweit keine Verantwortlichkeit nach den vorstehen-               Finanzierung der Gesellschaft für Telematik\nden Absätzen begründet ist. Die Gesellschaft für\nTelematik richtet für die Betroffenen eine koordi-                                  § 310\nnierende Stelle ein. Die koordinierende Stelle er-                       Gesellschaft für Telematik\nteilt den Betroffenen allgemeine Informationen zur\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten\nTelematikinfrastruktur sowie Auskunft über Zu-\ndurch das Bundesministerium für Gesundheit,\nständigkeiten innerhalb der Telematikinfrastruk-\nund die in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spit-\ntur, insbesondere zur datenschutzrechtlichen Ver-\nzenorganisationen sind Gesellschafter der Gesell-\nantwortlichkeit nach dieser Vorschrift.\nschaft für Telematik.\n§ 308                                  (2) Die Geschäftsanteile entfallen\n1. zu 51 Prozent auf die Bundesrepublik Deutsch-\nVorrang von technischen Schutzmaßnahmen\nland, vertreten durch das Bundesministerium\n(1) Die Rechte der betroffenen Person nach                   für Gesundheit,\nden Artikeln 12 bis 22 der Verordnung (EU)                  2. zu 24,5 Prozent auf den Spitzenverband Bund\n2016/679 sind gegenüber den Verantwortlichen                    der Krankenkassen und\nnach § 307 ausgeschlossen, soweit diese Rechte\nvon dem Verantwortlichen nach § 307 und dessen              3. zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 306 Ab-\nAuftragsverarbeiter nicht oder nur unter Umge-                  satz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisatio-\nhung von Schutzmechanismen wie insbesondere                     nen.\nder Verschlüsselung oder der Anonymisierung ge-                (3) Die Gesellschafter können den Beitritt wei-\nwährleistet werden können. Ist es einem Verant-             terer Spitzenorganisationen der Leistungserbrin-\nwortlichen nach § 307 nur unter Umgehung von                ger auf Bundesebene und des Verbandes der\nSchutzmechanismen wie insbesondere der Ver-                 Privaten Krankenversicherung auf deren Wunsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020            2125\nbeschließen. Im Fall eines Beitritts sind die                     zur Bestätigung des Vorliegens dieser Vo-\nGeschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kos-                   raussetzungen,\ntenträger und Leistungserbringer entsprechend\n7. Gewährleistung einer diskriminierungsfreien\nanzupassen.\nNutzung der Telematikinfrastruktur für weitere\n(4) Unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehr-                  Anwendungen und für Zwecke der Gesund-\nheitserfordernisse entscheiden die Gesellschafter                 heitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2\nmit der einfachen Mehrheit der sich aus den Ge-                   Nummer 2 unter vorrangiger Berücksich-\nschäftsanteilen ergebenden Stimmen.                               tigung der elektronischen Anwendungen, die\nder Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben der\n§ 311                                     Kranken- und Pflegeversicherung, der Ren-\nAufgaben der Gesellschaft für Telematik                     tenversicherung und der Unfallversicherung\ndienen,\n(1) Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Ab-\nsatz 1 hat die Gesellschaft für Telematik nach                 8. Aufbau, Pflege und Betrieb des Interoperabi-\nMaßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Ab-                         litätsverzeichnisses nach § 384,\nsatz 3 folgende Aufgaben:                                      9. Koordinierung der Ausgabeprozesse der in\n1. zur Schaffung der Telematikinfrastruktur:                     der Telematikinfrastruktur genutzten Identifi-\na) Erstellung der funktionalen und techni-                   kations- und Authentifizierungsmittel, insbe-\nschen Vorgaben einschließlich eines Si-                  sondere der Karten und Ausweise gemäß\ncherheitskonzepts,                                       den §§ 291 und 340, im Benehmen mit den\nKartenherausgebern, Überwachung der Aus-\nb) Festlegung von Inhalt und Struktur der                    gabeprozesse und Vorgabe von verbindlichen\nDatensätze für deren Bereitstellung und                  Maßnahmen, die bei Sicherheitsmängeln zu\nNutzung, soweit diese Festlegung nicht                   ergreifen sind und\nnach § 355 durch die Kassenärztliche Bun-\ndesvereinigung oder die Deutsche Kran-              10. Entwicklung und Zurverfügungstellung der\nkenhausgesellschaft erfolgt,                             Komponenten der Telematikinfrastruktur, die\nden Zugriff der Versicherten auf die Anwen-\nc) Erstellung von Vorgaben für den sicheren                  dung zur Übermittlung ärztlicher Verordnun-\nBetrieb der Telematikinfrastruktur und                   gen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6\nÜberwachung der Umsetzung dieser Vor-                    nach Maßgabe des § 360 Absatz 5 ermög-\ngaben,                                                   lichen, als Dienstleistungen von allgemeinem\nd) Sicherstellung der notwendigen Test-, Be-                 wirtschaftlichem Interesse.\nstätigungs- und Zertifizierungsmaßnahmen\n(2) Die Gesellschaft für Telematik hat Fest-\nund\nlegungen und Maßnahmen nach Absatz 1\ne) Festlegung von Verfahren einschließlich              Nummer 1, die Fragen der Datensicherheit berüh-\nder dafür erforderlichen Authentisierungs-          ren, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für\nverfahren zur Verwaltung                            Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen\naa) der Zugriffsberechtigungen nach dem             und Festlegungen und Maßnahmen nach Absatz 1\nFünften Abschnitt und                           Nummer 1, die Fragen des Datenschutzes berüh-\nren, im Einvernehmen mit der oder dem Bundes-\nbb) der Steuerung der Zugriffe auf Daten            beauftragten für den Datenschutz und die Infor-\nnach § 334 Absatz 1 Satz 2,                     mationsfreiheit zu treffen. Bei der Gestaltung der\n2. Aufbau der Telematikinfrastruktur und inso-              Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e\nweit Festlegung der Rahmenbedingungen für               berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik,\nBetriebsleistungen sowie Vergabe von Auf-               dass die Telematikinfrastruktur schrittweise aus-\nträgen für deren Erbringung an Anbieter von             gebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künf-\nBetriebsleistungen oder Zulassung von Be-               tig auf weitere Leistungserbringergruppen ausge-\ntriebsleistungen,                                       dehnt werden können.\n3. Betrieb des elektronischen Verzeichnisdiens-                (3) Die Gesellschaft für Telematik nimmt auf\ntes nach § 313,                                         europäischer Ebene, insbesondere im Zusam-\n4. Zulassung der Komponenten und Dienste der                menhang mit dem grenzüberschreitenden Aus-\nTelematikinfrastruktur einschließlich der Ver-          tausch von Gesundheitsdaten, Aufgaben wahr.\nfahren zum Zugriff auf diese Komponenten                Dabei hat sie darauf hinzuwirken, dass einerseits\nund Dienste,                                            die auf europäischer Ebene getroffenen Festle-\ngungen mit den Vorgaben für die Telematikinfra-\n5. Zulassung der sicheren Dienste für Verfahren             struktur und ihre Anwendungen vereinbar sind\nzur Übermittlung medizinischer und pflegeri-            und dass andererseits die Vorgaben für die Tele-\nscher Dokumente über die Telematikinfra-                matikinfrastruktur und ihre Anwendungen mit den\nstruktur,                                               europäischen Vorgaben vereinbar sind. Die Ge-\n6. Festlegung der Voraussetzungen für die Nut-              sellschaft für Telematik hat die für den grenzüber-\nzung der Telematikinfrastruktur für weitere             schreitenden Austausch von Gesundheitsdaten\nAnwendungen und für Zwecke der Gesund-                  erforderlichen Festlegungen zu treffen und hierbei\nheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2               die auf europäischer Ebene hierzu getroffenen\nNummer 2 und Durchführung der Verfahren                 Festlegungen zu berücksichtigen. Die Daten-","2126          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nsicherheit ist dabei nach dem Stand der Technik             gen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unbe-\nzu gewährleisten.                                           rührt.\n(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat\n§ 312\ndie Gesellschaft für Telematik die Interessen von\nPatienten zu wahren und die Einhaltung der Vor-                   Aufträge an die Gesellschaft für Telematik\nschriften zum Schutz personenbezogener Daten\n(1) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rah-\nsowie zur Barrierefreiheit sicherzustellen. Sie hat\nmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Num-\nAufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als dies\nmer 1\nzur Schaffung einer interoperablen, kompatiblen\nund sicheren Telematikinfrastruktur erforderlich            1. bis zum 30. Juni 2020 die Maßnahmen durch-\nist.                                                            zuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche\nVerordnungen für apothekenpflichtige Arznei-\n(5) Mit Teilaufgaben der Gesellschaft für Tele-              mittel in elektronischer Form übermittelt wer-\nmatik können einzelne Gesellschafter mit Aus-                   den können,\nnahme der Bundesrepublik Deutschland oder\nDritte beauftragt werden. Hierbei hat die Gesell-           2. bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen durch-\nschaft für Telematik die Interoperabilität, die Kom-            zuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche\npatibilität und das notwendige Sicherheitsniveau                Verordnungen für Betäubungsmittel sowie für\nder Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.                    Arzneimittel nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arz-\nneimittelverschreibungsverordnung in elektro-\n(6) Die Gesellschaft für Telematik legt in Ab-               nischer Form übermittelt werden können,\nstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in\nder Informationstechnik und mit der oder dem                3. bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen durch-\nBundesbeauftragten für den Datenschutz und                      zuführen, die erforderlich sind, damit Infor-\ndie Informationsfreiheit sichere Verfahren zur                  mationen über das auf der Grundlage der ärzt-\nÜbermittlung medizinischer Daten über die Tele-                 lichen Verordnung nach Nummer 1 oder 2\nmatikinfrastruktur fest. Die festgelegten Verfahren             abgegebene Arzneimittel, dessen Chargen-\nveröffentlicht die Gesellschaft für Telematik auf               nummer und, falls auf der Verordnung angege-\nihrer Internetseite. Der Anbieter eines Dienstes                ben, dessen Dosierung den Versicherten in\nfür ein Übermittlungsverfahren muss die Anwen-                  elektronischer Form verfügbar gemacht wer-\ndung der festgelegten Verfahren gegenüber der                   den können,\nGesellschaft für Telematik in einem Zulassungs-             4. bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen durch-\nverfahren nachweisen. Die Kassenärztlichen Bun-                 zuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche\ndesvereinigungen können Anbieter eines zugelas-                 Verordnungen von häuslicher Krankenpflege\nsenen Dienstes für ein sicheres Verfahren zur                   nach § 37 sowie außerklinischer Intensivpflege\nÜbermittlung medizinischer Dokumente nach                       nach § 37c in elektronischer Form übermittelt\nSatz 1 sein, sofern der Dienst nur Kassenärzt-                  werden können und\nlichen Vereinigungen sowie deren Mitgliedern zur\nVerfügung gestellt wird. Für das Zulassungsver-             5. bis zum 30. Juni 2023 die Maßnahmen durch-\nfahren nach Satz 3 gilt § 325. Die für das Zulas-               zuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche\nsungsverfahren erforderlichen Festlegungen hat                  und psychotherapeutische Verordnungen von\ndie Gesellschaft für Telematik zu treffen und auf               Soziotherapien nach § 37a in elektronischer\nihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Kosten,             Form übermittelt werden können.\ndie nach diesem Absatz bei dem Bundesamt für                Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1\nSicherheit in der Informationstechnik und bei der           berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik,\noder dem Bundesbeauftragten für den Daten-                  dass die Telematikinfrastruktur schrittweise aus-\nschutz und die Informationsfreiheit entstehen,              gebaut wird und die Verfahren schrittweise auf\nsind durch die Gesellschaft für Telematik zu er-            sonstige in der ärztlichen Versorgung verord-\nstatten. Die Gesellschaft für Telematik legt die            nungsfähige Leistungen und auf Verordnungen\nEinzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich            ohne direkten Kontakt zwischen den Ärzten oder\nmit der oder dem Bundesbeauftragten für den Da-             den Zahnärzten und den Versicherten ausgedehnt\ntenschutz und die Informationsfreiheit und dem              werden sollen. Bei der Durchführung der Maßnah-\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstech-           men nach Satz 1 Nummer 2 sind darüber hinaus\nnik fest.                                                   die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschrei-\nbungsverordnung und entsprechende Vorgaben\n(7) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die\ndes Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils gel-\nGesellschaft für Telematik ist unterhalb der\ntenden Fassung zu beachten.\nSchwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen\nWettbewerbsbeschränkungen die Unterschwel-                     (2) Die Gesellschaft für Telematik hat im\nlenvergabeordnung in der Fassung der Bekannt-               Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1\nmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT                       Nummer 1 bis zum 15. Oktober 2020 die Voraus-\n07.02.2017 B1; BAnz. AT 07.02.2017 B2) an-                  setzungen dafür zu schaffen, dass Pflegeeinrich-\nzuwenden. Für die Verhandlungsvergabe von                   tungen nach dem Elften Buch und Leistungser-\nLeistungen gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 17 der                 bringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b,\nUnterschwellenvergabeordnung werden die Aus-                37c, 39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sowie\nführungsbestimmungen vom Bundesministerium                  Zugriffsberechtigte nach § 352 Nummer 9 bis 18\nfür Gesundheit festgelegt. Teil 4 des Gesetzes ge-          die Telematikinfrastruktur nutzen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020             2127\n(3) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rah-              (4) Die Gesellschaft für Telematik hat durch\nmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Num-                 geeignete organisatorische Maßnahmen und\nmer 1 die Voraussetzungen dafür zu schaffen,                nach dem aktuellen Stand der Technik sicher-\ndass Zugriffsberechtigte nach § 359 Absatz 1                zustellen, dass die Verfügbarkeit, Integrität,\nDaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4                   Authentizität und Vertraulichkeit der Daten ge-\nund 5 nutzen können.                                        währleistet wird. Dazu legt sie die Vorgaben für\n(4) Die Gesellschaft für Telematik hat im                die Datenübermittlung durch die in Absatz 5\nRahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311                   Satz 1 benannten Stellen in einer verbindlichen\nAbsatz 1 Nummer 10 bis zum 30. Juni 2021 die                Richtlinie fest.\nentsprechenden Komponenten der Telematikin-                    (5) Die Landesärztekammern, die Landeszahn-\nfrastruktur anzubieten.                                     ärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigun-\ngen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen,\n(5) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rah-\ndie Apothekerkammern der Länder, die Psycho-\nmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Ab-\ntherapeutenkammern, die Deutsche Kranken-\nsatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen,\nhausgesellschaft und die von den Ländern nach\ndamit Überweisungen in elektronischer Form\n§ 340 sowie von der Gesellschaft für Telematik\nübermittelt werden können.\nnach § 315 Absatz 1 bestimmten Stellen übermit-\n(6) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rah-           teln fortlaufend in einem automatisierten Verfah-\nmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Ab-                  ren die bei ihnen vorliegenden, im elektronischen\nsatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen,                Verzeichnisdienst nach Absatz 1 zu speichernden\ndie erforderlich sind, damit das Auslesen der Pro-          aktuellen Daten der Nutzer nach Absatz 1 Satz 3\ntokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten              an den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruk-\nin Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2                   tur. Die in Satz 1 Genannten oder ein von ihnen\nNummer 2, 3 und 6 mittels einer Benutzeroberflä-            beauftragter Dritter können oder kann der Gesell-\nche eines geeigneten Endgeräts erfolgen kann.               schaft für Telematik die für die Suche, Identifika-\nDabei ist ein technisches Verfahren vorzusehen,             tion und Adressierung erforderlichen Daten über\ndas zur Authentifizierung einen hohen Sicher-               ein von ihnen für ihre Mitgliederverwaltung betrie-\nheitsstandard gewährleistet.                                benes standardbasiertes System zur Verwaltung\nvon Identitäten und Zugriffsrechten zur Verfügung\n§ 313                              stellen. Nutzer nach Absatz 1 Satz 3, die Anwen-\nElektronischer                          dungen und Dienste der Telematikinfrastruktur\nVerzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur            nutzen und deren Daten nach Absatz 1 Satz 3\nnicht bei den in Satz 1 Genannten oder einer sie\n(1) Die Gesellschaft für Telematik betreibt den          vertretenden Organisation vorliegen, übermitteln\nelektronischen Verzeichnisdienst der Telematikin-           fortlaufend die aktuellen Daten nach Absatz 1\nfrastruktur. Sie kann Dritte mit dem Betrieb beauf-         Satz 3 an die Gesellschaft für Telematik, die sie\ntragen. Der elektronische Verzeichnisdienst kann            in einem automatisierten Verfahren im Verzeich-\ndie Daten enthalten, die erforderlich sind für die          nisdienst speichert. Die Verpflichtung nach den\nSuche, Identifikation und Adressierung von                  Sätzen 1 und 2 gilt ab dem 1. Dezember 2020.\n1. Leistungserbringern,                                        (6) Die örtlich zuständige Kassenärztliche Ver-\n2. organisatorischen Einheiten von Leistungser-             einigung hat die für den Anschluss an die Telema-\nbringern und                                            tikinfrastruktur erforderlichen Identifikationsmerk-\nmale nach Absatz 1 für Eigeneinrichtungen der\n3. anderen juristischen Personen oder deren Mit-\nKrankenkassen nach § 140 zu vergeben. Satz 1\narbeitern, die die Telematikinfrastruktur nutzen.\ngilt auch für niedergelassene Ärzte und Psycho-\nDie Daten nach Satz 3 umfassen den Namen, die               therapeuten, die nicht bereits auf Grund anderer\nAdressdaten, technische Adressierungsdaten, die             Vorschriften entsprechende Identifikationsmerk-\neindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet            male erhalten können. Die örtlich zuständige\nund den öffentlichen Teil der technischen Identität         Ärztekammer oder die örtlich zuständige Psycho-\ndes Nutzers. Die Daten von Versicherten sind                therapeutenkammer stellen der Kassenärztlichen\nnicht Teil des Verzeichnisdienstes.                         Vereinigung die für die Wahrnehmung der Aufga-\n(2) Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst           ben nach den Sätzen 1 und 2 notwendigen Infor-\nnach Absatz 1 eine Identifikationsnummer verge-             mationen zur Verfügung und informieren die\nben. Bei der Vergabe ist sicherzustellen, dass der          zuständige Kassenärztliche Vereinigung unver-\nBezug der Identifikationsnummer zu dem jeweili-             züglich über für die Vergabe der Arztnummer\ngen Nutzer nach ihrer Struktur eineindeutig her-            und der im Bundesmantelvertrag für Ärzte vorge-\ngestellt werden kann.                                       sehenen Betriebsstättennummer relevante Ände-\nrungen.\n(3) Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich\nzum Zwecke der Suche, Identifikation und Adres-                                     § 314\nsierung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Nutzer\nim Rahmen der Nutzung von Anwendungen und                                    Informationspflichten\nDiensten der Telematikinfrastruktur verwendet                          der Gesellschaft für Telematik\nwerden. Für jeden Nutzer wird im Verzeichnis-                  Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,\ndienst vermerkt, welche Anwendungen und                     auf ihrer Internetseite und in analogem Format In-\nDienste adressiert werden können.                           formationen für die Versicherten in präziser, trans-","2128           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und            nahme zu geben, sofern Belange des Datenschut-\nbarrierefreier Form zur Verfügung zu stellen über            zes oder der Datensicherheit berührt sind.\n1. die Struktur und die Funktionsweise der Tele-\nmatikinfrastruktur,                                                            § 316\n2. die grundlegenden Anwendungsfälle und                               Finanzierung der Gesellschaft\nFunktionalitäten der elektronischen Patienten-               für Telematik; Verordnungsermächtigung\nakte,                                                     (1) Zur Finanzierung der Gesellschaft für Tele-\nmatik zahlt der Spitzenverband Bund der Kranken-\n3. die Rechte der Versicherten im Umgang mit\nkassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich\nDaten in der elektronischen Patientenakte,\neinen Betrag in Höhe von 1 Euro je Mitglied der\n4. den besonderen Schutz von Gesundheitsda-                gesetzlichen Krankenversicherung. Das Bundes-\nten nach der Verordnung (EU) 2016/679,                 ministerium für Gesundheit kann entsprechend\n5. Art und Umfang der Zugriffsrechte zugriffsbe-           dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik\nrechtigter Personen nach dem Vierten Ab-               unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlich-\nschnitt sowie die Zwecke der Verarbeitung              keit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nvon Daten in der elektronischen Patientenakte          des Bundesrates einen von Satz 1 abweichenden\ndurch diese zugriffsberechtigten Personen,             Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung festsetzen.\n6. die Datenverarbeitungsvorgänge bei der\nÜbermittlung von Daten in die elektronische               (2) Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartals-\nPatientenakte und bei der Erhebung und Ver-            weise, spätestens drei Wochen vor Beginn des\narbeitung von Daten aus der elektronischen             jeweiligen Quartals, zu leisten. Diese Zahlungen\nPatientenakte durch zugriffsberechtigte Per-           zählen nicht zu den Ausgaben nach § 4 Absatz 4\nsonen,                                                 Satz 2 und 6.\n7. die Benennung der Verantwortlichen für die                                   Zweiter Titel\nDaten im Hinblick auf die verschiedenen Da-\ntenverarbeitungsvorgänge,                                      Beirat der Gesellschaft für Telematik\n8. die Pflichten der datenschutzrechtlich Verant-                                  § 317\nwortlichen und die Rechte des Versicherten ge-\ngenüber den datenschutzrechtlich Verantwort-                   Beirat der Gesellschaft für Telematik\nlichen nach der Verordnung (EU) 2016/679,                 (1) Die Gesellschaft für Telematik hat einen\n9. die Maßnahmen zur Datensicherheit und                   Beirat einzurichten. Der Beirat hat eine Vorsit-\nzende oder einen Vorsitzenden. Der Beirat be-\n10. die Aufgaben der koordinierenden Stelle ge-              steht aus\nmäß § 307 Absatz 5 Satz 2 und 3.\n1. vier Vertretern der Länder,\nFür Informationen nach Satz 1, die die elek-\n2. vier Vertretern der Organisationen, die für die\ntronische Patientenakte betreffen, hat die Ge-\nWahrnehmung der Interessen der Patienten,\nsellschaft für Telematik das hierzu durch den\nder Pflegebedürftigen und der Selbsthilfe chro-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen im Ein-\nnisch Kranker und behinderter Menschen maß-\nvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten\ngeblich sind,\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit\nnach § 343 erstellte Informationsmaterial zu nut-            3. drei Vertretern der für die Wahrnehmung der\nzen.                                                             Interessen der Industrie maßgeblichen Bun-\ndesverbände aus dem Bereich der Informati-\n§ 315                                  onstechnologie im Gesundheitswesen,\nVerbindlichkeit der                        4. drei Vertretern der Wissenschaft,\nBeschlüsse der Gesellschaft für Telematik               5. einem Vertreter der Spitzenorganisation, die für\n(1) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telema-              die Wahrnehmung der Interessen der an der\ntik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Be-                    hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden\ntrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leis-              Vertragsärzte maßgeblich ist,\ntungserbringer und die Krankenkassen sowie ihre              6. einem Vertreter aus dem Bereich der Hoch-\nVerbände nach diesem Buch verbindlich. Be-                       schulmedizin,\nschlüsse der Gesellschaft für Telematik über die             7. je einem Vertreter der Vereinigungen der\nZuständigkeit für die Bereitstellung von Kompo-                  Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundes-\nnenten zur Authentifizierung von Leistungserbrin-                ebene und der Verbände der Pflegeberufe auf\ngerinstitutionen gelten auch für die Apotheker-                  Bundesebene,\nkammern der Länder, soweit diese Zuständigkeit\nnicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt                8. der oder dem Bundesbeauftragten für den\nist.                                                             Datenschutz und die Informationsfreiheit,\n(2) Vor der Beschlussfassung hat die Gesell-             9. der oder dem Beauftragten der Bundesregie-\nschaft für Telematik der oder dem Bundesbeauf-                   rung für die Belange der Patientinnen und\ntragten für den Datenschutz und die Informations-                Patienten.\nfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der                (2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3\nInformationstechnik Gelegenheit zur Stellung-                Nummer 1 werden von den Ländern benannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020            2129\nDie Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2               ihnen inhaltlich befassen und innerhalb der Frist\nbis 5 und 7 werden von der Gesellschafter-                 nach Absatz 2 Satz 2 Stellung nehmen kann.\nversammlung der Gesellschaft für Telematik\nbenannt. Der Vertreter nach Absatz 1 Satz 3 Num-              (6) Die Gesellschaft für Telematik prüft die\nmer 6 wird durch das Bundesministerium für                 Stellungnahmen des Beirats nach den Absätzen 2\nGesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-                 und 3 fachlich. Das Ergebnis der Prüfung, ein-\nministerium für Bildung und Forschung benannt.             schließlich Aussagen darüber, inwieweit sie die\nEmpfehlungen des Beirats berücksichtigt, teilt\n(3) Die Gesellschafterversammlung der Gesell-           sie dem Beirat schriftlich mit. Die Gesellschafter-\nschaft für Telematik kann Vertreter weiterer               versammlung ist ebenfalls über das Ergebnis der\nGruppen und Bundesbehörden sowie bis zu fünf               Prüfung zu unterrichten.\nunabhängige Experten als Mitglieder des Beirats\nberufen.\nDritter Titel\n(4) Jeweils ein Vertreter für jeden Gesellschaf-\nter sowie die Geschäftsführung der Gesellschaft                             Schlichtungsstelle\nfür Telematik können an den Sitzungen des Bei-                         der Gesellschaft für Telematik\nrats teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des\nBeirats oder bei deren oder dessen Verhinderung                                    § 319\ndie zur Stellvertretung berechtigte Person kann an\nden Gesellschafterversammlungen der Gesell-                                 Schlichtungsstelle\nschaft für Telematik teilnehmen.                                       der Gesellschaft für Telematik\n(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.            (1) Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine\nSchlichtungsstelle einzurichten. Die Schlich-\n§ 318                              tungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich be-\nstimmt ist.\nAufgaben des Beirats\n(1) Der Beirat hat die Gesellschaft für Telematik          (2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflich-\nin fachlichen Belangen zu beraten. Er vertritt die         tet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben\nInteressen der im Beirat Vertretenen gegenüber             unverzüglich zuzuarbeiten.\nder Gesellschaft für Telematik und fördert den                (3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Ge-\nfachlichen Austausch zwischen der Gesellschaft             schäftsordnung.\nfür Telematik und den im Beirat Vertretenen.\n(2) Der Beirat ist vor der Beschlussfassung der                                 § 320\nGesellschafterversammlung der Gesellschaft für\nTelematik zu Angelegenheiten von grundsätz-                               Zusammensetzung der\nlicher Bedeutung zu hören. Er kann hierzu vor                        Schlichtungsstelle; Finanzierung\nder Beschlussfassung innerhalb von zwei Wo-\nchen nach Erhalt der erforderlichen Informationen             (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer\nund Unterlagen schriftlich Stellung nehmen. Auf            oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei\nVerlangen des Beirats ist dessen Stellungnahme             weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer der Mitglie-\nauf der Internetseite der Gesellschaft für Telema-         der der Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. Die\ntik zu veröffentlichen.                                    Wiederbenennung ist zulässig.\n(3) Der Beirat kann der Gesellschafterver-                 (2) Über die unparteiische Vorsitzende oder\nsammlung der Gesellschaft für Telematik Angele-            den unparteiischen Vorsitzenden der Schlich-\ngenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Be-            tungsstelle sollen sich die Gesellschafter der Ge-\nfassung vorlegen.                                          sellschaft für Telematik einigen. Das Bundes-\nministerium für Gesundheit kann hierfür eine\n(4) Zu Angelegenheiten von grundsätzlicher              angemessene Frist setzen. Kommt bis zum Ablauf\nBedeutung gehören insbesondere                             der Frist keine Einigung zustande, benennt das\n1. Fachkonzepte zu Anwendungen der elektroni-              Bundesministerium für Gesundheit den Vorsitzen-\nschen Gesundheitskarte,                                den oder die Vorsitzende.\n2. Planungen und Konzepte für die Erprobung                   (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nund den Betrieb der Telematikinfrastruktur so-         sen benennt einen Vertreter als Mitglied der\nwie                                                    Schlichtungsstelle. Die übrigen in § 306 Absatz 1\n3. Konzepte zur Evaluation von Erprobungspha-              genannten Spitzenorganisationen benennen einen\nsen und Anwendungen.                                   gemeinsamen Vertreter als Mitglied der Schlich-\ntungsstelle.\n(5) Um dem Beirat die Wahrnehmung seiner\nAufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zu ermög-                  (4) Die in § 306 Absatz 1 genannten Spitzen-\nlichen, hat die Gesellschaft für Telematik dem             organisationen tragen die Kosten für die von\nBeirat alle hierzu erforderlichen Informationen            ihnen benannten Vertreter jeweils selbst. Die Kos-\nund Unterlagen in für die Beiratsmitglieder ver-           ten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen\nständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Die In-         Kosten der Schlichtungsstelle werden aus den\nformationen und Unterlagen sind so rechtzeitig             Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik\nzur Verfügung zu stellen, dass der Beirat sich mit         finanziert.","2130          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\n§ 321                                                      § 324\nBeschlussfassung der Schlichtungsstelle                                   Zulassung von\nAnbietern von Betriebsleistungen\n(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat               (1) Anbieter von Betriebsleistungen haben ei-\neine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zu-             nen Anspruch auf Zulassung, wenn\nlässig.\n1. die zu verwendenden Komponenten und\n(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit ein-              Dienste nach Maßgabe von § 311 Absatz 6\nfacher Stimmenmehrheit.                                         und § 325 zugelassen sind,\n2. der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die\n§ 322                                   Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleis-\ntungen gewährleistet sind und\nRechtsaufsicht des Bundesministeriums                 3. der Anbieter sich verpflichtet, die Rahmenbe-\nfür Gesundheit über die Schlichtungsstelle                  dingungen für Betriebsleistungen der Gesell-\n(1) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist              schaft für Telematik einzuhalten.\ndem Bundesministerium für Gesundheit zur Prü-               Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen\nfung vorzulegen.                                            versehen werden.\n(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die An-\n(2) Bei der Prüfung der Entscheidung hat das\nzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies\nBundesministerium für Gesundheit der oder dem\nzur Gewährleistung von Funktionalität, Interope-\nBundesbeauftragten für den Datenschutz und die\nrabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus\nInformationsfreiheit Gelegenheit zur Stellung-\nerforderlich ist.\nnahme zu geben. Das Bundesministerium für Ge-\nsundheit setzt für die Stellungnahme eine ange-                (3) Die Gesellschaft für Telematik oder die von\nmessene Frist.                                              ihr beauftragten Organisationen veröffentlicht\noder veröffentlichen\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit\n1. die fachlichen und sachlichen Voraussetzun-\nkann die Entscheidung, soweit sie gegen Gesetz\ngen, die für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1\noder sonstiges Recht verstößt, innerhalb von\nNummer 2 erfüllt sein müssen sowie\neinem Monat beanstanden. Werden die Bean-\nstandungen nicht innerhalb einer vom Bundesmi-              2. eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.\nnisterium für Gesundheit gesetzten Frist behoben,\nso kann das Bundesministerium für Gesundheit                                       § 325\nanstelle der Schlichtungsstelle entscheiden.                            Zulassung von Komponenten\nund Diensten der Telematikinfrastruktur\n(4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflich-\ntet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur                  (1) Die Komponenten und Dienste der Telema-\nVorbereitung seiner Entscheidung unverzüglich               tikinfrastruktur bedürfen der Zulassung durch die\nnach dessen Weisungen zuzuarbeiten.                         Gesellschaft für Telematik.\n(2) Die Gesellschaft für Telematik lässt die\n(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1               Komponenten und Dienste der Telematikinfra-\nund 3 Satz 2 sind für die Leistungserbringer und            struktur auf Antrag der Anbieter zu, wenn die\nKrankenkassen sowie für ihre Verbände nach die-             Komponenten und Dienste funktionsfähig, inter-\nsem Buch verbindlich.                                       operabel und sicher sind. Die Zulassung kann\nmit Nebenbestimmungen versehen werden.\nDritter Abschnitt                            (3) Die Gesellschaft für Telematik prüft die\nFunktionsfähigkeit und Interoperabilität von Kom-\nBetrieb der Telematikinfrastruktur\nponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur\nauf der Grundlage der von ihr veröffentlichten\n§ 323                               Prüfkriterien. Der Nachweis der Sicherheit erfolgt\ndurch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vor-\nBetriebsleistungen                         gaben des Bundesamtes für Sicherheit in der In-\n(1) Betriebsleistungen sind auf der Grundlage            formationstechnik. Abweichend von Satz 2 kann\nder von der Gesellschaft für Telematik nach Maß-            die Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen\ngabe des § 306 Absatz 3 festzulegenden Rah-                 mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\nmenbedingungen zu erbringen.                                tionstechnik eine andere Form des Nachweises\nder Sicherheit festlegen, wenn eine Sicherheits-\n(2) Zur Durchführung des Betriebs der Telema-            zertifizierung auf Grund des geringen Gefähr-\ntikinfrastruktur vergibt die Gesellschaft für Tele-         dungspotentials der zu prüfenden Dienste und\nmatik Aufträge oder erteilt in einem transparenten          Komponenten nicht erforderlich ist oder der hier-\nund diskriminierungsfreien Verfahren Zulassun-              für erforderliche Aufwand außer Verhältnis steht\ngen. Sind nach § 311 Absatz 5 einzelne Gesell-              und die andere Form des Nachweises die Sicher-\nschafter oder Dritte beauftragt worden, so sind             heit gleichwertig gewährleistet. Die Vorgaben\ndie Beauftragten für die Vergabe und für die Ertei-         müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis\nlung der Zulassung zuständig; § 311 Absatz 7 gilt           zum Gefährdungspotential Verfügbarkeit, Integri-\nentsprechend.                                               tät, Authentizität und Vertraulichkeit der Dienste","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020            2131\nund Komponenten sicherzustellen. Das Nähere                     Sicherheit der Anwendung im Hinblick auf die\nzum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkrite-                   Schutzbedürftigkeit der Daten zu gewährleis-\nrien wird von der Gesellschaft für Telematik im                 ten und\nBenehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in                4. bei den dafür erforderlichen technischen Sys-\nder Informationstechnik festgelegt.                             temen und Verfahren Barrierefreiheit für den\n(4) Die Gesellschaft für Telematik kann eine                 Versicherten gewährleistet ist.\nbefristete Genehmigung zur Verwendung von\n(2) Weitere Anwendungen nach § 306 Absatz 1\nnicht zugelassenen Komponenten und Diensten\nSatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bedürfen zur Nut-\nin der Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies\nzung der Telematikinfrastruktur der Bestätigung\nzur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, der\ndurch die Gesellschaft für Telematik. Die Gesell-\nSicherheit der Telematikinfrastruktur oder we-\nschaft für Telematik legt im Einvernehmen mit\nsentlicher Teile hiervon erforderlich ist. Soweit\ndem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\ndie befristete Genehmigung der Aufrechterhal-\ntechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für\ntung der Sicherheit dient, ist die Genehmigung\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit das\nim Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-\nNähere zu den erforderlichen Voraussetzungen für\nheit in der Informationstechnik zu erteilen.\ndie Nutzung der Telematikinfrastruktur fest und\n(5) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht        veröffentlicht diese Voraussetzungen auf ihrer In-\neine Liste mit den zugelassenen Komponenten                 ternetseite.\nund Diensten auf ihrer Internetseite.\n(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen muss\n(6) Die für die Aufgaben nach Absatz 3 Satz 2            der Anbieter einer Anwendung in einem Bestäti-\nund 4 sowie nach Absatz 4 Satz 2 beim Bundes-               gungsverfahren nachweisen. Das Bestätigungs-\namt für Sicherheit in der Informationstechnik ent-          verfahren wird auf Antrag eines Anbieters einer\nstehenden Kosten sind diesem durch die Gesell-              Anwendung durchgeführt. Die Bestätigung kann\nschaft für Telematik zu erstatten. Die Gesellschaft         mit Nebenbestimmungen versehen werden.\nfür Telematik legt die Einzelheiten der Kostener-\nstattung im Einvernehmen mit dem Bundesamt                     (4) Die Einzelheiten des Bestätigungsverfah-\nfür Sicherheit in der Informationstechnik fest.             rens nach Absatz 2 sowie die dazu erforderlichen\nPrüfkriterien legt die Gesellschaft für Telematik im\n§ 326                               Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in\nder Informationstechnik fest und veröffentlicht sie\nVerbot der                             auf ihrer Internetseite.\nNutzung der Telematikinfrastruktur\nohne Zulassung oder Bestätigung                      (5) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht\neine Liste mit den bestätigten Anwendungen auf\nAnbieter von Betriebsleistungen oder von                 ihrer Internetseite.\nKomponenten und Diensten der Telematikinfra-\nstruktur müssen über die nach § 323 Absatz 2                   (6) Für Leistungserbringer in der gesetzlichen\nund § 325 Absatz 1 erforderliche Zulassung oder             Kranken- und Pflegeversicherung, die die\nüber die nach § 327 Absatz 2 Satz 1 erforderliche           Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach\nBestätigung verfügen, bevor sie die Telematikin-            § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a\nfrastruktur nutzen.                                         nutzen wollen und für die noch keine sicheren\nAuthentisierungsverfahren nach § 311 Absatz 1\n§ 327                               Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e festgelegt sind,\nlegt die Gesellschaft für Telematik diese Verfahren\nWeitere Anwendungen der\nim Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-\nTelematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren\nheit in der Informationstechnik fest und veröffent-\n(1) Für weitere Anwendungen ohne Nutzung                 licht diese auf ihrer Internetseite.\nder elektronischen Gesundheitskarte nach § 306\n(7) Die für die Wahrnehmung von Aufgaben\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a darf die\nnach Absatz 2 beim Bundesamt für Sicherheit in\nTelematikinfrastruktur nur verwendet werden,\nder Informationstechnik sowie bei der oder dem\nwenn\nBundesbeauftragten für den Datenschutz und\n1. es sich um eine Anwendung des Gesundheits-               die Informationsfreiheit entstehenden Kosten so-\nwesens, der Rehabilitation, der Pflege oder um          wie die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach\neine Anwendung zum Zwecke der Gesund-                   den Absätzen 4 und 6 beim Bundesamt für Si-\nheits- und Pflegeforschung handelt,                     cherheit in der Informationstechnik entstehenden\n2. die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewähr-                Kosten sind durch die Gesellschaft für Telematik\nleistung von Datenschutz und Datensicherheit            zu erstatten. Die Gesellschaft für Telematik legt\nsowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der             die Einzelheiten der Kostenerstattung jeweils im\nTelematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt wer-        Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit\nden,                                                    in der Informationstechnik sowie der oder dem\n3. im Fall der Verarbeitung personenbezogener               Bundesbeauftragten für den Datenschutz und\nDaten die dafür geltenden Vorschriften zum              die Informationsfreiheit fest.\nDatenschutz eingehalten und die erforderli-                (8) Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur\nchen technischen und organisatorischen Maß-             für Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2\nnahmen entsprechend dem Stand der Technik               Nummer 2 Buchstabe a kann die Gesellschaft\ngetroffen werden, um die Anforderungen an die           für Telematik von dem jeweiligen Anbieter Ent-","2132          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\ngelte verlangen. Die Nutzung ist unentgeltlich, so-         trächtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit\nfern die Anwendungen in diesem, im Elften Buch              der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile\noder im Implantateregistergesetz geregelt sind              führen können oder bereits geführt haben.\noder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflich-\n(3) Die Gesellschaft für Telematik kann zur\ntung, insbesondere gesetzlicher Meldepflichten\nGefahrenabwehr im Einzelfall insbesondere Kom-\nim Gesundheitswesen, genutzt werden. Davon\nponenten und Dienste für den Zugang zur Tele-\nunberührt bleibt die Verpflichtung eines Anbieters\nmatikinfrastruktur sperren oder den weiteren Zu-\nvon Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2\ngang zur Telematikinfrastruktur nur unter der Be-\nNummer 2 Buchstabe a, die Kosten für seinen An-\ndingung gestatten, dass die von der Gesellschaft\nschluss an die zentrale Telematikinfrastruktur zu\nfür Telematik angeordneten Maßnahmen zur Be-\ntragen.\nseitigung der Gefahr umgesetzt werden. Die Ge-\nsellschaft für Telematik kann Anbietern, die eine\n§ 328\nZulassung für Komponenten oder Dienste der Te-\nGebühren und Auslagen;                        lematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 sowie\nVerordnungsermächtigung                        § 325 oder eine Bestätigung nach § 327 besitzen,\n(1) Die Gesellschaft für Telematik kann für die          zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen\nZulassungen und Bestätigungen nach den                      nach Absatz 2 verbindliche Anweisungen erteilen.\n§§ 324, 325 und 327 Gebühren und Auslagen er-                  (4) Die Gesellschaft für Telematik hat die ihr\nheben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,               nach Absatz 2 gemeldeten Störungen sowie da-\ndass sie den auf die Leistungen entfallenden                rüber hinausgehende bedeutende Störungen, die\ndurchschnittlichen Personal- und Sachaufwand                zu beträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit\nnicht übersteigen.                                          oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit                 führen können oder bereits geführt haben, unver-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne                züglich an das Bundesamt für Sicherheit in der\nZustimmung des Bundesrates die gebühren-                    Informationstechnik zu melden.\npflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei\n(5) Die Gesellschaft für Telematik hat das Bun-\nfeste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie\ndesministerium für Gesundheit unverzüglich über\nRegelungen über die Gebührenentstehung, die\nMeldungen nach Absatz 4 zu informieren.\nGebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen,\nden Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen,\ndie Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung,                                  § 330\nden Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung                          Vermeidung von Störungen der\nund die Erstattung zu treffen.                              informationstechnischen Systeme, Komponenten\nund Prozesse der Telematikinfrastruktur\nVierter Abschnitt\n(1) Die Gesellschaft für Telematik sowie die ge-\nÜberwachung von\nmäß § 307 verantwortlichen Anbieter, die eine Zu-\nFunktionsfähigkeit und Sicherheit\nlassung für Komponenten oder Dienste nach § 311\nAbsatz 6 sowie § 325 oder eine Bestätigung nach\n§ 329\n§ 327 besitzen, sind verpflichtet, angemessene or-\nMaßnahmen zur Abwehr von                        ganisatorische und technische Vorkehrungen zur\nGefahren für die Funktionsfähigkeit                 Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Inte-\nund Sicherheit der Telematikinfrastruktur              grität, Authentizität und Vertraulichkeit der informa-\n(1) Soweit von Komponenten und Diensten eine             tionstechnischen Systeme, Komponenten oder\nGefahr für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit           Prozesse der Telematikinfrastruktur zu treffen und\nder Telematikinfrastruktur ausgeht, ist die Gesell-         fortlaufend zu aktualisieren. Dabei ist der jeweilige\nschaft für Telematik verpflichtet, unverzüglich die         Stand der Technik zu berücksichtigen. Organisato-\nerforderlichen technischen und organisatorischen            rische und technische Vorkehrungen sind dann an-\nMaßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr entspre-                 gemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand\nchend dem Stand der Technik zu treffen. Die Ge-             nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls\nsellschaft für Telematik informiert das Bundesamt           oder einer Beeinträchtigung der Telematikinfra-\nfür Sicherheit in der Informationstechnik unverzüg-         struktur insgesamt oder von solchen Diensten der\nlich über die Gefahr und die getroffenen Maßnah-            Telematikinfrastruktur steht, die durch Störungen\nmen.                                                        verursacht werden können.\n(2) Anbieter von nach § 311 Absatz 6 sowie                  (2) Die Gesellschaft für Telematik hat mindes-\n§ 325 zugelassenen Komponenten oder Diensten                tens alle zwei Jahre über die Erfüllung der Anfor-\nund Anbieter von Anwendungen für nach § 327                 derungen an die Vermeidung von Störungen der\nbestätigte Anwendungen haben erhebliche Stö-                Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Ver-\nrungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität         traulichkeit der informationstechnischen Syste-\nund Vertraulichkeit dieser Komponenten oder                 me, Komponenten oder Prozesse der Telematik-\nDienste unverzüglich an die Gesellschaft für Tele-          infrastruktur geeignete Nachweise zu erbringen.\nmatik zu melden. Erheblich sind Störungen, die              Der Nachweis kann jeweils insbesondere durch\nzum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicher-           Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen,\nheit oder Funktionsfähigkeit dieser Komponenten             die von geeigneten und unabhängigen externen\noder Dienste oder zum Ausfall oder zur Beein-               Stellen durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020            2133\n(3) Die Gesellschaft für Telematik informiert                                    § 332\ndas Bundesministerium für Gesundheit und das                                   Anforderungen\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstech-                       an die Wartung von Diensten\nnik in geeigneter Weise über erkannte Sicher-\nheitsmängel und die Nachweise nach Absatz 2.                   (1) Dienstleister, die mit der Herstellung und\nDie Gesellschaft für Telematik kann von den Inha-           der Wartung des Anschlusses von informations-\nbern einer Zulassung für Komponenten oder                   technischen Systemen der Leistungserbringer an\nDienste der Telematikinfrastruktur nach § 311 Ab-           die Telematikinfrastruktur einschließlich der War-\nsatz 6 sowie § 325 oder Inhabern einer Bestäti-             tung hierfür benötigter Komponenten sowie der\ngung nach § 327 geeignete Nachweise zur Erfül-              Anbindung an Dienste der Telematikinfrastruktur\nlung ihrer Pflichten nach Absatz 1 verlangen.               beauftragt werden, müssen besondere Sorgfalt\nbei der Herstellung und Wartung des Anschlusses\n(4) Die Meldepflichten nach Artikel 33 der Ver-         an die Telematikinfrastruktur walten lassen und\nordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.                    über die notwendige Fachkunde verfügen, um\ndie Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und\nVertraulichkeit der informationstechnischen Sys-\n§ 331\nteme und Komponenten zu gewährleisten.\nMaßnahmen zur                               (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Ab-\nÜberwachung des Betriebs zur                     satz 1 muss den Leistungserbringern auf Verlan-\nGewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit             gen auf geeignete Weise nachgewiesen werden.\nund Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur                (3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab-\n(1) Die Gesellschaft für Telematik hat ab dem           satz 1 und des Nachweises nach Absatz 2 kön-\n1. Januar 2021 für Komponenten und Dienste der              nen die maßgeblichen Spitzenorganisationen der\nTelematikinfrastruktur sowie für Komponenten                Leistungserbringer auf Bundesebene den von ih-\nund Dienste, die die Telematikinfrastruktur nut-            nen vertretenen Leistungserbringern in Abstim-\nzen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur              mung mit der Gesellschaft für Telematik Hinweise\nbetrieben werden, im Benehmen mit dem Bun-                  geben. Der Gesellschaft für Telematik obliegt\ndesamt für Sicherheit in der Informationstechnik            hierbei die Beachtung der notwendigen sicher-\nsolche Maßnahmen zur Überwachung des Be-                    heitstechnischen und betrieblichen Vorausset-\ntriebs zu treffen, die erforderlich sind, um die            zungen zur Wahrung der Sicherheit und Funkti-\nSicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Te-           onsfähigkeit der Telematikinfrastruktur.\nlematikinfrastruktur zu gewährleisten.\n§ 333\n(2) Die Gesellschaft für Telematik legt fest, wel-               Überprüfung durch das Bundesamt\nche näheren Angaben ihr die Anbieter der Kom-                     für Sicherheit in der Informationstechnik\nponenten und Dienste offenzulegen haben, damit\ndie Überwachung nach Absatz 1 durchgeführt                     (1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem\nwerden kann.                                                Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-\nnik auf Verlangen die folgenden Unterlagen und\n(3) Die Verpflichtung der Gesellschaft für Tele-        Informationen unverzüglich, spätestens aber in-\nmatik nach § 330 Absatz 1 Satz 1, zur Vermei-               nerhalb von zwei Wochen vor:\ndung von Störungen angemessene organisatori-                1. die Zulassungen nach § 311 Absatz 6 sowie\nsche und technische Vorkehrungen zu treffen,                    den §§ 324 und 325 und Bestätigungen nach\numfasst auch den Einsatz von geeigneten Syste-                  § 327 einschließlich der zugrunde gelegten Do-\nmen zur Erkennung von Störungen und Angriffen.                  kumentation,\nDer Einsatz der Systeme erfolgt im Benehmen mit\n2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331\nder oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-\ngetroffenen Maßnahmen einschließlich der\nschutz und die Informationsfreiheit und dem Bun-\nfestgestellten Sicherheitsmängel und Ergeb-\ndesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.\nnisse der Maßnahmen und\n(4) Die Gesellschaft für Telematik darf die für         3. sonstige für die Bewertung der Sicherheit der\nden Einsatz der Systeme nach Absatz 3 erforder-                 Telematikinfrastruktur sowie der zugelassenen\nlichen Daten verarbeiten. Die im Rahmen des Ein-                Dienste und bestätigten Anwendungen erfor-\nsatzes dieser Systeme verarbeiteten Daten sind                  derliche Informationen.\nunverzüglich zu löschen, wenn sie für die Vermei-              (2) Ergibt die Bewertung der in Absatz 1 ge-\ndung von Störungen nach § 330 Absatz 1 Satz 1               nannten Informationen Sicherheitsmängel, so\nnicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch             kann das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-\nnach zehn Jahren.                                           mationstechnik der Gesellschaft für Telematik\n(5) Die für die Aufgaben nach den Absätzen 1            verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der\nund 3 beim Bundesamt für Sicherheit in der Infor-           festgestellten Sicherheitsmängel erteilen.\nmationstechnik entstehenden Kosten sind diesem                 (3) Die Gesellschaft für Telematik ist befugt,\ndurch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten.          Anbietern von zugelassenen Diensten und bestä-\nDie Gesellschaft für Telematik legt die Einzelhei-          tigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6 sowie\nten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit                nach den §§ 325 und 327 verbindliche Anweisun-\ndem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-                gen zur Beseitigung der Sicherheitsmängel zu er-\ntionstechnik fest.                                          teilen, die von der Gesellschaft für Telematik oder","2134          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nvom Bundesamt für Sicherheit in der Informati-              terlagen dienen. Die Zulassung gemäß § 325 Ab-\nonstechnik festgestellt wurden.                             satz 1 darf erst erfolgen, wenn die insoweit erfor-\n(4) Die dem Bundesamt für Sicherheit in der              derlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie\nInformationstechnik entstandenen Kosten der                 insbesondere die Bestimmung als Anwendung\nÜberprüfung tragen                                          der Telematikinfrastruktur in Absatz 1 sowie die\nZugriffsberechtigungen auf Daten der Anwen-\n1. die Gesellschaft für Telematik, sofern das               dung, in Kraft getreten sind.\nBundesamt für Sicherheit in der Informations-\ntechnik auf Grund von Anhaltspunkten tätig                 (4) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und\ngeworden ist, die berechtigte Zweifel an der            Medizinprodukte wird zum 1. Januar 2021 eine\nSicherheit der Telematikinfrastruktur begrün-           Meldestelle für die Nutzer von Anwendungen nach\ndeten,                                                  Absatz 1 eingerichtet, die versorgungsrelevante\nFehlerkonstellationen bei der Nutzung dieser An-\n2. der Anbieter von zugelassenen Diensten und               wendungen im medizinischen Versorgungsalltag\nbestätigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6             in nicht personenbezogener Form erfasst und sys-\nsowie den §§ 325 und 327, sofern das Bun-               tematisch bewertet. Das Bundesinstitut für Arznei-\ndesamt für Sicherheit in der Informationstech-          mittel und Medizinprodukte übermittelt seine\nnik auf Grund von Anhaltspunkten tätig gewor-           Bewertung der Gesellschaft für Telematik, die\nden ist, die berechtigte Zweifel an der Sicher-         diese bei der Weiterentwicklung der Anwendungen\nheit der zugelassenen Dienste und bestätigten           nach Absatz 1 zu berücksichtigen hat.\nAnwendungen begründeten.\n§ 335\nFünfter Abschnitt\nAnwendungen der Telematikinfrastruktur                               Diskriminierungsverbot\n(1) Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten\nErster Titel                          in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2\nAllgemeine Vorschriften                      nicht verlangt werden.\n(2) Mit den Versicherten darf nicht vereinbart\n§ 334                              werden, den Zugriff auf Daten in einer Anwendung\nAnwendungen der Telematikinfrastruktur                nach § 334 Absatz 1 Satz 2 anderen als den in\nden §§ 352, 356 Absatz 1, in § 357 Absatz 1, § 359\n(1) Die Anwendungen der Telematikinfrastruk-             Absatz 1, § 361 Absatz 2 Satz 1 und § 363 ge-\ntur dienen der Verbesserung der Wirtschaftlich-             nannten Personen oder zu anderen als den dort\nkeit, der Qualität und der Transparenz der Versor-          genannten Zwecken, einschließlich der Abrech-\ngung. Anwendungen sind:                                     nung der zum Zweck der Versorgung erbrachten\n1. die elektronische Patientenakte nach § 341,              Leistungen, zu gestatten.\n2. Erklärungen der Versicherten zur Organ- und                 (3) Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt\nGewebespende (elektronische Erklärung zur               oder benachteiligt werden, weil sie einen Zugriff\nOrgan- und Gewebespende) und Hinweise                   auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Ab-\nder Versicherten auf das Vorhandensein und              satz 1 Satz 2 bewirkt oder verweigert haben.\nden Aufbewahrungsort von Erklärungen zur\nOrgan- und Gewebespende,                                                        § 336\n3. Hinweise der Versicherten auf das Vorhanden-                        Zugriffsrechte der Versicherten\nsein und den Aufbewahrungsort von Vorsorge-\nvollmachten oder Patientenverfügungen nach                 (1) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten\n§ 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,                   in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 bis 3 und 6 mittels seiner elektroni-\n4. der Medikationsplan nach § 31a einschließlich\nschen Gesundheitskarte barrierefrei zuzugreifen,\nDaten zur Prüfung der Arzneimitteltherapie-\nwenn er sich für diesen Zugriff jeweils durch ein\nsicherheit (elektronischer Medikationsplan),\ngeeignetes technisches Verfahren authentifiziert\n5. medizinische Daten, soweit sie für die Notfall-          hat.\nversorgung erforderlich sind (elektronische\nNotfalldaten) sowie                                        (2) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten\nin einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2\n6. elektronische Verordnungen.                              Nummer 1 auch ohne den Einsatz seiner elektro-\n(2) Die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2                 nischen Gesundheitskarte mittels einer Benutzer-\nNummer 1 bis 5 werden von der elektronischen                oberfläche eines geeigneten Endgeräts zuzugrei-\nGesundheitskarte unterstützt.                               fen, wenn\n(3) Die Gesellschaft für Telematik kann über die         1. der Versicherte nach umfassender Information\nin Absatz 1 genannten Anwendungen hinaus be-                    durch seine Krankenkasse über die Besonder-\nreits Festlegungen und Maßnahmen zu zusätz-                     heiten eines Zugriffs ohne den Einsatz der\nlichen Anwendungen der Telematikinfrastruktur                   elektronischen Gesundheitskarte gegenüber\ntreffen, die insbesondere dem weiteren Ausbau                   seiner Krankenkasse schriftlich oder elektro-\ndes elektronischen Austausches von Befunden,                    nisch erklärt hat, dieses Zugriffsverfahren auf\nDiagnosen, Therapieempfehlungen, Behand-                        Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1\nlungsberichten, Formularen, Erklärungen und Un-                 Satz 2 Nummer 1 nutzen zu wollen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020            2135\n2. der Versicherte sich für diesen Zugriff auf Da-            Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 handelt, und Daten in\nten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1               einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2\nSatz 2 Nummer 1 jeweils durch ein geeignetes             Nummer 2 und 3 zu verarbeiten.\ntechnisches Verfahren, das einen hohen Si-\n(2) Der Versicherte ist berechtigt, Daten in\ncherheitsstandard gewährleistet, authentifiziert\neiner Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2\nhat.\nNummer 1 bis 3 und 6 eigenständig zu löschen.\n(3) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in            Im Übrigen müssen Daten in einer Anwendung\neiner Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2                    nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 auf\nNummer 4 und 5 bei einem Leistungserbringer                   Verlangen der Versicherten durch die nach Maß-\neinzusehen, der mittels seines elektronischen                 gabe der §§ 352, 356, 357, 359 und 361 insoweit\nHeilberufsausweises nach Maßgabe des § 339                    Zugriffsberechtigten gelöscht werden.\nAbsatz 3 zugreift.\n(3) Der Versicherte ist berechtigt, gemäß § 339\n(4) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten           Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwen-\nin einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2                 dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 zu erteilen.\nNummer 6 mittels eines geeigneten technischen\nVerfahrens, das zur Authentifizierung einen hohen\n§ 338\nSicherheitsstandard gewährleistet, zuzugreifen.\n(5) Der Zugriff eines Versicherten auf Daten in                            Komponenten zur\nAnwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-                          Wahrnehmung der Versichertenrechte\nmer 1 und 6 durch das geeignete technische Ver-                  (1) Die Krankenkassen haben spätestens bis\nfahren nach Absatz 1 mittels der elektronischen               zum 1. Januar 2022 ihren Versicherten nach\nGesundheitskarte darf erst erfolgen, wenn                     § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik\n1. die elektronische Gesundheitskarte des Ver-                zugelassene Komponenten zur Verfügung zu stel-\nsicherten oder deren persönliche Identifikati-           len, die das Auslesen der Protokolldaten gemäß\nonsnummer (PIN) mit einem sicheren Verfahren,            § 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen\ninsbesondere mittels eines Postzustellungsauf-           nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6\ntrags, persönlich an den Versicherten zugestellt         ermöglichen. Dabei sind technische Verfahren\nwurde oder                                               vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen\nSicherheitsstandard gewährleisten.\n2. eine Übergabe der elektronischen Gesund-\nheitskarte oder deren PIN in einer Geschäfts-               (2) Die Gesellschaft für Telematik evaluiert bis\nstelle der Krankenkasse erfolgt ist, oder                zum 31. Dezember 2022, ob Bedarf für eine flä-\n3. eine nachträgliche, sichere Identifikation des             chendeckende Schaffung technischer Einrichtun-\nVersicherten und seiner bereits ausgegebenen             gen durch die Krankenkassen in ihren Geschäfts-\nelektronischen Gesundheitskarte erfolgt ist.             stellen besteht, die das Auslesen der Protokollda-\nten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in An-\n(6) Soweit ein technisches Verfahren ohne Ein-            wendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nsatz der elektronischen Gesundheitskarte nach                 bis 3 und 6 sowie das Erteilen von Zugriffsberech-\nden Absätzen 2 und 4 für den Zugriff auf Anwen-               tigungen auf Daten in einer Anwendung nach\ndungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                    § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ermöglichen.\nund 6 genutzt wird, ist eine einmalige sichere                Hierbei ist die nach Absatz 1 ab dem 1. Januar\nIdentifikation des Versicherten notwendig, die                2022 bestehende Verpflichtung der Krankenkas-\neinen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet.                sen zu berücksichtigen.\nDafür kann eine elektronische Gesundheitskarte\ngenutzt werden, die den Anforderungen an eine\n§ 339\nsichere Identifikation nach Absatz 5 genügt.\n(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                               Voraussetzungen für\nsen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt                            den Zugriff von Leistungserbringern\nfür Sicherheit in der Informationstechnik und der                 und anderen zugriffsberechtigten Personen\noder dem Bundesbeauftragten für den Daten-                       (1) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und\nschutz und die Informationsfreiheit in der Richt-             andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach\nlinie nach § 217f Absatz 4b Satz 1 abweichend                 Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 auf per-\nvon Absatz 5 zusätzliche Maßnahmen festlegen,                 sonenbezogene Daten, insbesondere Gesund-\nwenn dies auf Grund des Gefährdungspotentials                 heitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung\nerforderlich ist.                                             nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 zu-\ngreifen, soweit die Versicherten hierzu ihre vorhe-\n§ 337                                rige Einwilligung erteilt haben. Hierzu bedarf es\nRecht der Versicherten auf                      einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch\nVerarbeitung von Daten sowie auf                   technische Zugriffsfreigabe.\nErteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten                 (2) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und\n(1) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in ei-        andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach\nner Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-                 Maßgabe des § 361 auf personenbezogene Daten,\nmer 1 auszulesen und zu übermitteln sowie Daten               insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten\nin einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2                 in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2\nNummer 1, soweit es sich um Daten nach § 341                  Nummer 6 zugreifen.","2136          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\n(3) Auf Daten in einer Anwendung nach § 334                   b) zu den weiteren zugriffsberechtigten Perso-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen zugriffs-                     nen nach den §§ 352, 356, 357, 359 und 361\nberechtigte Leistungserbringer nach Maßgabe der                     gehört,\n§§ 352, 356, 357 und 359 mittels der elektro-               3. die Stellen, die für die Ausgabe der Kompo-\nnischen Gesundheitskarte der Versicherten nur                    nenten zur Authentifizierung von Leistungs-\nmit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechen-                 erbringerinstitutionen an Angehörige der Be-\nden elektronischen Heilberufsausweis in Verbin-                  rufsgruppen nach Nummer 2 Buchstabe a\ndung mit einer Komponente zur Authentifizierung                  Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b zustän-\nvon Leistungserbringerinstitutionen zugreifen. Es                dig sind und\nist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren,\nwer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche            4. die Stellen, die bestätigen, dass eine Leis-\nDaten zugegriffen wurde.                                         tungserbringerinstitution berechtigt ist, eine\nKomponente zur Authentifizierung nach Num-\n(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen zugriffs-                  mer 3 zu erhalten.\nberechtigte Leistungserbringer auch ohne den\nEinsatz der elektronischen Gesundheitskarte                 Berechtigt im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind\ndurch die Versicherten auf Daten in einer Anwen-            Leistungserbringerinstitutionen, mit denen nach\ndung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu-                diesem Buch oder nach dem Elften Buch Verträge\ngreifen, wenn die Versicherten in diesen Zugriff            zur Leistungserbringung bestehen; bis die Stellen\nüber eine Benutzeroberfläche eines geeigneten               und das Verfahren eingerichtet sind, jedoch\nEndgeräts im Sinne von § 336 Absatz 2 eingewil-             längstens bis zum 30. Juni 2022, kann der Nach-\nligt haben.                                                 weis der Berechtigung einer Leistungserbringerin-\nstitution auch gegenüber den Stellen nach Satz 1\n(5) Die in den §§ 352, 356, 357 und 359 ge-              Nummer 3 durch Vorlage des Vertrages zur Leis-\nnannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht            tungserbringung oder durch Vorlage einer Be-\nüber einen elektronischen Heilberufsausweis ver-            stätigung der vertragsschließenden Kasse oder\nfügen, dürfen auf Daten in einer Anwendung nach             eines Landesverbandes der vertragsschließenden\n§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 nach Maß-              Kasse erbracht werden.\ngabe der §§ 352, 356, 357 und 359 mittels der\nelektronischen Gesundheitskarte der Versicherten                (2) Abweichend von einer Bestimmung durch\noder gemäß Absatz 4 nur zugreifen, wenn sie für             die Länder nach Absatz 1 kann für die Betriebe\ndiesen Zugriff von einer Person autorisiert wer-            der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37\nden, die über einen ihrer Berufszugehörigkeit ent-          der Anlage A zur Handwerksordnung die Zustän-\nsprechenden elektronischen Heilberufsausweis                digkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf der Grundlage\nverfügt. Es ist nachprüfbar elektronisch zu proto-          von § 91 Absatz 1 der Handwerksordnung auf die\nkollieren, wer auf welche Daten zugegriffen hat             Handwerkskammern übertragen werden.\nund von welcher Person die zugreifende Person                   (3) Die Länder können zur Wahrnehmung der\nfür den Zugriff autorisiert wurde.                          Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Stel-\n(6) Der elektronische Heilberufsausweis muss             len bestimmen. Die nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nüber eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizie-           mer 2 und 4 jeweils zuständige Stelle hat der nach\nrung und zur Erstellung qualifizierter elektroni-           Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen\nscher Signaturen verfügen.                                  Stelle die Daten, die für die Ausgabe elektro-\nnischer Heilberufsausweise, elektronischer Be-\nrufsausweise und von Komponenten zur Authen-\n§ 340\ntifizierung von Leistungserbringerinstitutionen\nAusgabe von elektronischen                      erforderlich sind, auf Anforderung zu übermitteln.\nHeilberufs- und Berufsausweisen sowie                 Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs,\nvon Komponenten zur Authentifizierung                 zum Führen der Berufsbezeichnung, die Zugehö-\nvon Leistungserbringerinstitutionen                 rigkeit zu den in den §§ 352, 356, 357, 359\n(1) Die Länder bestimmen                                 und 361 genannten Zugriffsberechtigten oder die\nBerechtigung zum Erhalt einer Komponente zur\n1. die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer          Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutio-\nHeilberufsausweise und elektronischer Berufs-           nen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, so hat die\nausweise zuständig sind und                             jeweilige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\n2. die Stellen, die bestätigen, dass eine Person            und 4 die herausgebende Stelle darüber in Kennt-\nnis zu setzen; die herausgebende Stelle hat\na) befugt ist,\nunverzüglich die Sperrung der Authentifizierungs-\naa) einen der in den §§ 352, 356, 357, 359           funktion des elektronischen Heilberufs- oder Be-\nund 361 erfassten Berufe im Geltungs-            rufsausweises oder der Komponente zur Authen-\nbereich dieses Gesetzes auszuüben                tifizierung von Leistungserbringerinstitutionen zu\noder                                             veranlassen.\nbb) die Berufsbezeichnung im Geltungsbe-                 (4) Die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und\nreich dieses Gesetzes zu führen, wenn            Berufsausweise sowie die Ausgabe von Kompo-\nfür einen der in den §§ 352, 356, 357, 359       nenten zur Authentifizierung von Leistungserbrin-\nund 361 genannten Berufe lediglich das           gerinstitutionen an Leistungserbringerinstitutio-\nFühren der Berufsbezeichnung ge-                 nen, für die weder die Länder nach Absatz 1\nschützt ist oder                                 Satz 1 Nummer 3 eine Stelle zu bestimmen haben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020              2137\nnoch die Gesellschaft für Telematik eine Stelle                4. Daten gemäß der nach § 92 Absatz 1 Satz 2\nnach § 315 Absatz 1 bestimmen kann, erfolgt                       Nummer 4 in Verbindung mit den §§ 24c\ndurch die Gesellschaft für Telematik.                             bis 24f beschlossenen Richtlinie des Gemein-\n(5) Komponenten zur Authentifizierung von                      samen Bundesausschusses über die ärztliche\nLeistungserbringerinstitutionen dürfen nur an                     Betreuung während der Schwangerschaft und\nLeistungserbringerinstitutionen ausgegeben wer-                   nach der Entbindung (elektronischer Mutter-\nden, denen ein Leistungserbringer, der Inhaber                    pass),\neines elektronischen Heilberufs- oder Berufsaus-               5. Daten der Impfdokumentation nach § 22 des\nweises ist, zugeordnet werden kann.                               Infektionsschutzgesetzes (elektronische Impf-\ndokumentation),\nZweiter Titel                            6. Gesundheitsdaten, die durch den Versicher-\nElektronische Patientenakte                         ten zur Verfügung gestellt werden,\n7. Daten des Versicherten aus einer von den\n§ 341                                    Krankenkassen nach § 68 finanzierten elek-\nElektronische Patientenakte                         tronischen Akte des Versicherten,\n(1) Die elektronische Patientenakte ist eine ver-           8. bei den Krankenkassen gespeicherte Daten\nsichertengeführte elektronische Akte, die den Ver-                über die in Anspruch genommenen Leistun-\nsicherten von den Krankenkassen auf Antrag zur                    gen des Versicherten,\nVerfügung gestellt wird. Die Nutzung ist für die               9. Daten, die der Versicherte seiner Kranken-\nVersicherten freiwillig. Mit ihr sollen den Ver-                  kasse für die Nutzung in zusätzlichen von\nsicherten auf Verlangen Informationen, insbeson-                  der Krankenkasse angebotenen Anwendun-\ndere zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten                       gen nach § 345 Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung\nund geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Be-                      stellen kann,\nhandlungsberichten, für eine einrichtungs-, fach-\n10. Daten zur pflegerischen Versorgung des Ver-\nund sektorenübergreifende Nutzung für Zwecke\nsicherten nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a\nder Gesundheitsversorgung, insbesondere zur\nund 39c und der Haus- oder Heimpflege nach\ngezielten Unterstützung von Anamnese und\n§ 44 des Siebten Buches und nach dem Elften\nBefunderhebung, barrierefrei elektronisch bereit-\nBuch,\ngestellt werden.\n11. Daten elektronischer      Verordnungen      nach\n(2) Es besteht die Möglichkeit zur Einstellung\n§ 360 Absatz 1,\nfolgender Daten in die elektronische Patienten-\nakte:                                                        12. die nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 aus-\ngestellte Bescheinigung über eine Arbeitsun-\n1. medizinische Informationen über den Ver-\nfähigkeit und\nsicherten für eine einrichtungsübergreifende,\nfachübergreifende und sektorenübergreifende             13. sonstige von den Leistungserbringern für den\nNutzung, insbesondere                                        Versicherten bereitgestellte Daten.\na) Daten zu Befunden, Diagnosen, durch-                    (3) Die für die elektronische Patientenakte er-\ngeführten und geplanten Therapiemaß-                forderlichen Komponenten und Dienste werden\nnahmen, Früherkennungsuntersuchungen,               auf Antrag des jeweiligen Anbieters der Kompo-\nBehandlungsberichten und sonstige unter-            nenten und Dienste nach § 325 von der Gesell-\nsuchungs- und behandlungsbezogene me-               schaft für Telematik zugelassen.\ndizinische Informationen,                              (4) Die Krankenkassen, die ihren Versicherten\nb) Daten des elektronischen Medikations-                eine elektronische Patientenakte zur Verfügung\nplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-               stellen, sind gemäß § 307 Absatz 4 die für die\nmer 4,                                              Verarbeitung der Daten zum Zweck der Nutzung\nder elektronischen Patientenakte Verantwort-\nc) Daten der elektronischen Notfalldaten                lichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung\nnach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,                (EU) 2016/679. § 307 Absatz 1 bis 3 bleibt unbe-\nd) Daten in elektronischen Briefen zwischen             rührt. Unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit nach\nden an der Versorgung der Versicherten              Satz 1 können die Krankenkassen mit der Zurver-\nteilnehmenden Ärzten und Einrichtungen              fügungstellung von elektronischen Patientenakten\n(elektronische Arztbriefe),                         für ihre Versicherten Anbieter von elektronischen\n2. Daten zum Nachweis der regelmäßigen Inan-                Patientenakten als Auftragsverarbeiter beauftra-\nspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeunter-               gen.\nsuchungen gemäß § 55 Absatz 1 in Verbin-                   (5) Die Telematikinfrastruktur darf nur für solche\ndung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2                  nach § 325 zugelassenen elektronischen Patien-\n(elektronisches Zahn-Bonusheft),                        tenakten verwendet werden, die von einer Kranken-\n3. Daten gemäß der nach § 92 Absatz 1 Satz 2                kasse, von Unternehmen der privaten Krankenver-\nNummer 3 und Absatz 4 in Verbindung mit                 sicherung oder von den sonstigen Einrichtungen\n§ 26 beschlossenen Richtlinie des Gemeinsa-             gemäß § 362 Absatz 1 angeboten werden.\nmen Bundesausschusses zur Früherkennung                    (6) Die an der vertragsärztlichen Versorgung\nvon Krankheiten bei Kindern (elektronisches             teilnehmenden Leistungserbringer haben gegen-\nUntersuchungsheft für Kinder),                          über der jeweils zuständigen Kassenärztlichen","2138          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nVereinigung oder Kassenzahnärztlichen Verei-                      oder auf Daten nach § 341 Absatz 2 Num-\nnigung nachzuweisen, dass sie über die für den                    mer 6 barrierefrei erteilen können;\nZugriff auf die elektronische Patientenakte erfor-             d) den Versicherten über die Benutzeroberflä-\nderlichen Komponenten und Dienste verfügen.                       che eines geeigneten Endgeräts die Proto-\nWird der Nachweis nicht bis zum 30. Juni 2021                     kolldaten gemäß § 309 Absatz 1 in präziser,\nerbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leis-              transparenter, verständlicher und leicht zu-\ntungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen; die Ver-                  gänglicher Form in einer klaren und ein-\ngütung ist so lange zu kürzen, bis der Nachweis                   fachen Sprache und in auswertbarer Form\ngegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung er-                    sowie barrierefrei bereitgestellt werden;\nbracht ist. Das Bundesministerium für Gesundheit\nkann die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverord-                 e) durch eine entsprechende technische Vor-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates verlän-                       einstellung die Dauer der Zugriffsberech-\ngern. Die Kürzungsregelung nach Satz 2 findet                     tigung durch zugriffsberechtigte Leistungs-\nim Fall, dass bereits eine Kürzung der Vergütung                  erbringer standardmäßig auf eine Woche\nnach § 291b Absatz 5 erfolgt, keine Anwendung.                    beschränkt ist;\n(7) Die Krankenhäuser haben sich bis zum                    f) die Versicherten die Dauer der Zugriffsbe-\n1. Januar 2021 mit den für den Zugriff auf die                    rechtigungen auf einen Zeitraum von min-\nelektronische Patientenakte erforderlichen Kom-                   destens einem Tag bis zu höchstens 18 Mo-\nponenten und Diensten auszustatten und sich an                    nate selbst festlegen können;\ndie Telematikinfrastruktur nach § 306 anzuschlie-              g) die Versicherten bis einschließlich 31. Dezem-\nßen. Soweit Krankenhäuser ihrer Verpflichtung                     ber 2021 jeweils bei ihrem Zugriff auf die\nzum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach                  elektronische Patientenakte mittels der Be-\nSatz 1 nicht nachkommen, sind § 5 Absatz 3e                       nutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts\nSatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 5                    gemäß § 336 Absatz 2 vor der Speicherung\nAbsatz 5 der Bundespflegesatzverordnung anzu-                     eigener Dokumente in der elektronischen\nwenden. Die Kürzungsregelung nach Satz 2 findet                   Patientenakte auf die fehlende Möglichkeit\nim Fall, dass bereits eine Kürzung der Vergütung                  hingewiesen werden, die Einwilligung zum\nnach § 291b Absatz 5 erfolgt, keine Anwendung.                    Zugriff durch zugriffsberechtigte Leistungser-\nbringer sowohl auf spezifische Dokumente\nErster Untertitel                              und Datensätze als auch auf Gruppen von\nAngebot und Einrichtung                             Dokumenten und Datensätzen der elektro-\nder elektronischen Patientenakte                        nischen Patientenakte nach Nummer 2 Buch-\nstabe b und c zu beschränken;\n§ 342                                  h) die Versicherten bis einschließlich 31. De-\nAngebot und Nutzung                                zember 2021 über eine Benutzeroberfläche\nder elektronischen Patientenakte                        eines geeigneten Endgeräts gemäß § 336\nAbsatz 2 vor Erteilung einer Einwilligung in\n(1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedem                 den Zugriff durch zugriffsberechtigte Leis-\nVersicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021                     tungserbringer auf die fehlende Möglichkeit\nauf Antrag und mit Einwilligung des Versicherten                  hingewiesen werden, die Zugriffsberechti-\neine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für                 gung sowohl auf spezifische Dokumente\nTelematik zugelassene elektronische Patienten-                    und Datensätze als auch auf Gruppen von\nakte zur Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzei-              Dokumenten und Datensätzen der elektro-\ntig den Anforderungen gemäß Absatz 2 ent-                         nischen Patientenakte nach Nummer 2\nspricht.                                                          Buchstabe b zu beschränken und\n(2) Die elektronische Patientenakte muss tech-           2. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2022\nnisch insbesondere gewährleisten, dass\na) die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2\n1. spätestens ab dem 1. Januar 2021                               bis 5, 7, 8 und 11 zur Verfügung gestellt\na) die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1                     werden können;\nund 6 barrierefrei bereitgestellt werden kön-           b) die Versicherten oder durch sie befugte Ver-\nnen;                                                       treter über die Benutzeroberfläche eines ge-\nb) die Versicherten über eine Benutzerober-                   eigneten Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2\nfläche eines geeigneten Endgeräts ihre                     eine Einwilligung gegenüber Zugriffsberech-\nRechte gemäß den §§ 336 und 337 barrie-                    tigten nach § 352 in den Zugriff sowohl auf\nrefrei wahrnehmen können;                                  spezifische Dokumente und Datensätze als\nc) die Versicherten über eine Benutzerober-                   auch auf Gruppen von Dokumenten und\nfläche eines geeigneten Endgeräts oder mit-                Datensätzen der elektronischen Patienten-\ntels der dezentralen Infrastruktur der Leis-               akte barrierefrei erteilen können;\ntungserbringer eine Einwilligung nicht nur              c) die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die\nin den Zugriff durch zugriffsberechtigte                   Benutzeroberfläche eines geeigneten End-\nLeistungserbringer auf Daten in der elektro-               geräts nutzen möchten, den Zugriffsberech-\nnischen Patientenakte insgesamt, sondern                   tigten nach § 352 mittels der dezentralen\nauch in den Zugriff entweder ausschließlich                Infrastruktur der Leistungserbringer eine\nauf Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1                     Einwilligung in den Zugriff mindestens auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020             2139\nKategorien von Dokumenten und Datensät-              und 4 zur Verfügung gestellt haben. Ist eine Kran-\nzen, insbesondere medizinische Fachge-               kenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den\nbietskategorien, erteilen können;                    Absätzen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen, so stellt\nd) bei einem Wechsel der Krankenkasse die               der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies\nDaten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1                   durch Bescheid fest. In dem Bescheid ist die be-\nbis 8, 10 bis 13 aus der bisherigen elektro-         troffene Krankenkasse über die Sanktionierung ge-\nnischen Patientenakte in der elektronischen          mäß § 270 Absatz 3 zu informieren. Klagen gegen\nPatientenakte der gewählten Krankenkasse             den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.\nzur Verfügung gestellt werden können;                Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt\ndem Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis\ne) durch die Versicherten befugte Vertreter die         zum 15. Januar 2021 mit, welche Krankenkassen\nRechte gemäß Nummer 1 Buchstabe b, d                 ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachge-\nund f wahrnehmen können;                             kommen sind. Die Mitteilung nach Satz 5 erfolgt\nf) die Versicherten die Dauer der Zugriffsbe-           jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem der\nrechtigungen abweichend von Nummer 1                 Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch\nBuchstabe f auf einen Zeitraum von min-              Bescheid festgestellt hat, dass eine Krankenkasse\ndestens einem Tag bis zu einer frei gewähl-          ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absät-\nten Dauer oder auch unbefristet selbst fest-         zen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen ist. Der Spit-\nlegen können;                                        zenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht\nab dem 1. Januar 2021 eine Übersicht derjenigen\ng) die Versicherten jeweils bei ihrem Zugriff auf\nKrankenkassen, die ihren Versicherten eine von der\ndie elektronische Patientenakte mittels der\nGesellschaft für Telematik zugelassene elektro-\nBenutzeroberfläche eines geeigneten End-\nnische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze\ngeräts gemäß § 336 Absatz 2 vor dem\n1, 2 und 4 zur Verfügung stellen, auf seiner Inter-\nLöschen von Daten in der elektronischen\nnetseite. Die Übersicht ist laufend zu aktualisieren.\nPatientenakte auf die möglichen versor-\ngungsrelevanten Folgen hingewiesen wer-                 (6) Die Krankenkassen dürfen von ihnen ge-\nden und                                              nutzte Komponenten und Dienste der elektro-\nnischen Patientenakte Unternehmen der privaten\n3. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2023\nKrankenversicherung oder den sonstigen Einrich-\ndie Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9, 10,\ntungen gemäß § 362 Absatz 1 zur Verfügung stel-\n12 und 13 zur Verfügung gestellt werden kön-\nlen und in deren Auftrag betreiben. Soweit auch\nnen und\nder Betrieb der elektronischen Patientenakte für\n4. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2023              das Unternehmen der privaten Krankenversiche-\ndie Versicherten oder durch sie befugte Vertre-         rung oder der sonstigen Einrichtung gemäß § 362\nter die Daten, die in der elektronischen Patien-        Absatz 1 erfolgt, sind geeignete technische und\ntenakte gespeichert sind, gemäß § 363 zu For-           organisatorische Maßnahmen zur sicheren Tren-\nschungszwecken zur Verfügung stellen können.            nung der Datenbestände zu treffen. Die Entwick-\n(3) Jede Krankenkasse richtet eine Ombuds-               lungs- und Betriebskosten für die elektronische\nstelle ein. Die Versicherten können sich mit ihren          Patientenakte sind dem Unternehmen der priva-\nAnliegen im Zusammenhang mit der elektronischen             ten Krankenversicherung oder der sonstigen Ein-\nPatientenakte an die Ombudsstelle ihrer Kranken-            richtung gemäß § 362 Absatz 1 in angemessener\nkasse wenden. Die Ombudsstellen beraten die Ver-            Höhe anteilig in Rechnung zu stellen.\nsicherten bei allen Fragen und Problemen bei der\nNutzung der elektronischen Patientenakte. Sie in-                                  § 343\nformieren insbesondere über das Verfahren bei der                Informationspflichten der Krankenkassen\nBeantragung der elektronischen Patientenakte, An-\nsprüche der Versicherten nach diesem Titel, die                (1) Die Krankenkassen haben den Versicher-\nFunktionsweise und die möglichen Inhalte der elek-          ten, bevor sie ihnen gemäß § 342 Absatz 1 Satz 1\ntronischen Patientenakte.                                   eine elektronische Patientenakte anbieten, umfas-\nsendes, geeignetes Informationsmaterial über die\n(4) Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass           elektronische Patientenakte in präziser, transpa-\ndie Anbieter die nach § 325 Absatz 1 zugelasse-             renter, verständlicher und leicht zugänglicher\nnen Komponenten und Dienste der elektronischen              Form in einer klaren und einfachen Sprache und\nPatientenakte laufend in der Weise weiterent-               barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Das Informa-\nwickeln, dass die elektronische Patientenakte               tionsmaterial muss über alle relevanten Umstände\ndem jeweils aktuellen Stand der Technik und den             der Datenverarbeitung für die Einrichtung der\njeweils aktuellen Festlegungen der Gesellschaft für         elektronischen Patientenakte, die Übermittlung\nTelematik nach § 354 entspricht.                            von Daten in die elektronische Patientenakte und\n(5) Bis alle Krankenkassen ihren jeweiligen Ver-         die Verarbeitung von Daten in der elektronischen\npflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 nach-             Patientenakte durch Leistungserbringer ein-\ngekommen sind, prüft der Spitzenverband Bund                schließlich der damit verbundenen Datenverarbei-\nder Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar           tungsvorgänge in den verschiedenen Bestandtei-\neines Jahres, erstmals zum 1. Januar 2021, ob die           len der Telematikinfrastruktur und die für die\nKrankenkassen ihren Versicherten eine von der Ge-           Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verant-\nsellschaft für Telematik zugelassene elektronische          wortlichen informieren. Das Informationsmaterial\nPatientenakte nach Maßgabe der Absätze 1, 2                 enthält insbesondere Informationen über","2140         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\n1. den jeweiligen Anbieter der von der Kranken-                Dokumente und Datensätze als auch auf\nkasse zur Verfügung gestellten elektronischen               Gruppen von Dokumenten und Datensätzen\nPatientenakte,                                              der elektronischen Patientenakte nach § 342\nAbsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu be-\n2. die Funktionsweise der elektronischen Patien-               schränken,\ntenakte, einschließlich der Art der in ihr zu\nverarbeitenden Daten gemäß § 341 Absatz 2,             13. die fehlende Möglichkeit, die Einwilligung mit-\ntels der dezentralen Infrastruktur der Leis-\n3. die Freiwilligkeit der Einrichtung der elektro-             tungserbringer auf spezifische Dokumente\nnischen Patientenakte und das Recht auf                     und Datensätze zu beschränken,\njederzeitige teilweise oder vollständige Lö-\nschung,                                                14. das Angebot von zusätzlichen Anwendungen\nnach § 345 Absatz 1 und über deren Funkti-\n4. das Erfordernis der vorherigen Einwilligung in              onsweise einschließlich der Art der in ihr zu\ndie Datenverarbeitung in der elektronischen                 verarbeitenden Daten, den Speicherort und\nPatientenakte gegenüber Krankenkassen, An-                  die Zugriffsrechte,\nbietern und Leistungserbringern sowie die\nMöglichkeit des Widerrufs der Einwilligung,            15. die sichere Nutzung von Komponenten, die\nden Zugriff der Versicherten auf die elektroni-\n5. die für den Zweck der Einrichtung der elektro-              sche Patientenakte über eine Benutzerober-\nnischen Patientenakte erforderliche Datenver-               fläche geeigneter Endgeräte ermöglichen,\narbeitung durch die Krankenkassen und die\nAnbieter gemäß § 344 Absatz 1,                         16. die Möglichkeit und die Voraussetzungen, ge-\nmäß § 363 Daten der elektronischen Patien-\n6. den Anspruch gemäß § 337 auf selbständige                   tenakte freiwillig für die in § 303e Absatz 2\nSpeicherung und Löschung von Daten in der                   Nummer 2, 4, 5 und 7 aufgeführten For-\nelektronischen Patientenakte und über die                   schungszwecke freizugeben,\nVerarbeitung dieser Daten durch die Kranken-\nkassen und Anbieter in der elektronischen              17. die Rechte der Versicherten gegenüber der\nPatientenakte einschließlich des Hinweises,                 Krankenkasse als dem für die Datenverarbei-\ndass die Krankenkassen keinen Zugriff auf                   tung Verantwortlichen nach Artikel 4 Num-\ndie in der elektronischen Patientenakte ge-                 mer 7 der Verordnung (EU) 2016/679,\nspeicherten Daten haben,\n18. die Möglichkeit, den Zugriff von Leistungser-\n7. den Anspruch auf Übertragung von bei der                    bringern nach Nummer 10 auf Daten in der\nKrankenkasse gespeicherten Daten in die                     elektronischen Patientenakte nach § 352\nelektronische Patientenakte nach § 350 Ab-                  auch Ärzten, die bei einer für den Öffentlichen\nsatz 1 und die Verarbeitung dieser Daten                    Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig\ndurch die Krankenkassen und Anbieter in der                 sind, und Fachärzten für Arbeitsmedizin sowie\nelektronischen Patientenakte,                               Ärzten, die über die Zusatzbezeichnung „Be-\ntriebsmedizin“ verfügen, zu erteilen,\n8. den Anspruch auf Übertragung von Behand-\nlungsdaten in die elektronische Patientenakte          19. die Möglichkeit, ab dem 1. Januar 2022 über\ndurch Leistungserbringer nach den §§ 347                    die Benutzeroberfläche eines geeigneten End-\nbis 349 und die Verarbeitung dieser Daten                   geräts einem Vertreter die Befugnis zu erteilen,\ndurch die Leistungserbringer, Krankenkassen                 die Rechte des Versicherten im Rahmen der\nund Anbieter in der elektronischen Patienten-               Führung seiner elektronischen Patientenakte\nakte,                                                       innerhalb der erteilten Vertretungsbefugnis\nwahrzunehmen, und\n9. den Anspruch auf Übertragung von Daten aus\n20. mögliche versorgungsrelevante Folgen, die\nelektronischen Gesundheitsakten in die elek-\ndaraus resultieren können, dass der Versi-\ntronische Patientenakte nach § 351 und die\ncherte von seinen Rechten Gebrauch macht,\nVerarbeitung dieser Daten durch die Kranken-\nsich gegen die Nutzung einer elektronischen\nkassen und Anbieter in der elektronischen\nPatientenakte zu entscheiden, Zugriffe auf\nPatientenakte,\nDaten der elektronischen Patientenakte nicht\n10. die Voraussetzungen für den Zugriff von Leis-               zu erteilen oder Daten der elektronischen Pa-\ntungserbringern auf Daten in der elektro-                   tientenakte zu löschen.\nnischen Patientenakte nach § 352 und die\n(2) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei\nVerarbeitung dieser Daten durch den Leis-\nder Erfüllung ihrer Informationspflichten nach Ab-\ntungserbringer,\nsatz 1 hat der Spitzenverband Bund der Kranken-\n11. die Möglichkeit, bei der Datenverarbeitung             kassen im Einvernehmen mit der oder dem Bun-\nnach Nummer 10 beim Leistungserbringer                 desbeauftragten für den Datenschutz und die\ndurch technische Zugriffsfreigabe in die kon-          Informationsfreiheit spätestens bis zum 30. No-\nkrete Datenverarbeitung einzuwilligen,                 vember 2020 geeignetes Informationsmaterial,\nauch in elektronischer Form, zu erstellen und\n12. die fehlende Möglichkeit, vor dem 1. Januar            den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung\n2022 die Einwilligung sowohl auf spezifische           zur Verfügung zu stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020           2141\n§ 344                                  (2) Die Zurverfügungstellung von Daten nach\nAbsatz 1 ist nur nach Erhalt des Informationsma-\nEinwilligung der                         terials nach § 343 Absatz 1 zulässig. § 335 Ab-\nVersicherten und Zulässigkeit der                  satz 3 gilt entsprechend.\nDatenverarbeitung durch die Krankenkassen\nund Anbieter der elektronischen Patientenakte\nZweiter Untertitel\n(1) Hat der Versicherte nach vorheriger Infor-\nmation gemäß § 343 gegenüber der Kranken-                                Nutzung der elektronischen\nkasse in die Einrichtung der elektronischen                        Patientenakte durch den Versicherten\nPatientenakte eingewilligt, so dürfen die Kranken-\nkasse, der Anbieter der elektronischen Patienten-                                   § 346\nakte sowie der Anbieter von einzelnen Diensten\nund Komponenten der elektronischen Patienten-                               Unterstützung bei der\nakte die zum Zweck der Einrichtung erforderlichen                       elektronischen Patientenakte\nadministrativen personenbezogenen Daten verar-\n(1) Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten,\nbeiten. Die Krankenkasse darf versichertenbezo-\ndie an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-\ngene Daten über den Anbieter der elektronischen\nmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärzt-\nPatientenakte in die elektronische Patientenakte\nlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassen\nübermitteln.\nKrankenhäusern tätig sind, haben auf der Grund-\n(2) Macht der Versicherte nach vorheriger Infor-         lage der Informationspflichten der Krankenkassen\nmation gemäß § 343 von seinen Ansprüchen ge-                nach § 343 die Versicherten auf deren Verlangen\nmäß den §§ 347 bis 351 Gebrauch, dürfen auf                 bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der\nGrund der Einwilligung des Versicherten die Kran-           elektronischen Patientenakte ausschließlich im ak-\nkenkassen, der Anbieter der elektronischen Patien-          tuellen Behandlungskontext zu unterstützen. Die\ntenakte und die Anbieter von einzelnen Diensten             Unterstützungsleistung nach Satz 1 umfasst die\nund Komponenten der elektronischen Patienten-               Übermittlung von medizinischen Daten in die elek-\nakte die zu diesem Zweck übermittelten personen-            tronische Patientenakte und ist ausschließlich auf\nbezogenen Daten speichern. Die Kenntnisnahme                medizinische Daten aus der konkreten aktuellen\nder Daten und der Zugriff auf die Daten nach den            Behandlung beschränkt. § 630c Absatz 4 des Bür-\n§§ 347 bis 351 ist nicht zulässig.                          gerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Die in\nSatz 1 genannten Ärzte, Zahnärzte, Psychothera-\n(3) Auf Verlangen des Versicherten gegenüber             peuten, Einrichtungen und zugelassenen Kranken-\nder Krankenkasse hat der Anbieter auf Veranlas-             häuser können Aufgaben in diesem Zusammen-\nsung der Krankenkasse die elektronische Patien-             hang, soweit diese übertragbar sind, auf Personen\ntenakte vollständig zu löschen.                             übertragen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur\nVorbereitung auf den Beruf bei ihnen tätig sind.\n(4) Sofern es für die Durchsetzung von daten-\nschutzrechtlichen Ansprüchen der Versicherten                  (2) Auf Verlangen der Versicherten haben Apo-\ngegenüber den für die Verarbeitung von Daten in             theker bei der Abgabe eines Arzneimittels die Ver-\nder elektronischen Patientenakte Verantwort-                sicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezoge-\nlichen notwendig ist, sind die in § 352 genannten           ner Daten in der elektronischen Patientenakte zu\nLeistungserbringer verpflichtet, die Verantwort-            unterstützen. Apotheker können Aufgaben in die-\nlichen bei der Umsetzung zu unterstützen.                   sem Zusammenhang auf zum pharmazeutischen\nPersonal der Apotheke gehörende Personen über-\n§ 345                               tragen.\nAngebot und Nutzung                            (3) Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten,\nzusätzlicher Inhalte und Anwendungen                 die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-\nmen oder in Einrichtungen, die an der vertrags-\n(1) Versicherte können den Krankenkassen                 ärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelas-\nDaten aus der elektronischen Patientenakte zum              sen Krankenhäusern tätig sind, haben auf der\nZweck der Nutzung zusätzlicher von den Kranken-             Grundlage der Informationspflichten der Kranken-\nkassen angebotener Anwendungen zur Verfügung                kassen nach § 343 die Versicherten auf deren\nstellen. Die Krankenkassen dürfen die Daten nach            Verlangen bei der erstmaligen Befüllung der elek-\nSatz 1 zu diesem Zweck verarbeiten, soweit die              tronischen Patientenakte ausschließlich im aktu-\nVersicherten hierzu ihre vorherige Einwilligung er-         ellen Behandlungskontext zu unterstützen. Die\nteilt haben. Diese zusätzlichen Anwendungen der             Unterstützungsleistung nach Satz 1 umfasst die\nKrankenkassen dürfen die Wirksamkeit der Maß-               Übermittlung von medizinischen Daten in die\nnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz                   elektronische Patientenakte und ist ausschließlich\nund Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und             auf medizinische Daten aus der konkreten aktuel-\nNutzbarkeit der nach § 325 zugelassenen elektro-            len Behandlung beschränkt. Die in Satz 1 genann-\nnischen Patientenakte nicht beeinträchtigen. Die            ten Leistungserbringer können Aufgaben in die-\nKrankenkassen müssen die erforderlichen Maß-                sem Zusammenhang, soweit diese übertragbar\nnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz                   sind, auf Personen übertragen, die als berufs-\nund Datensicherheit der zusätzlichen Anwendun-              mäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den\ngen ergreifen.                                              Beruf bei ihnen oder in an der vertragsärztlichen","2142          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nVersorgung teilnehmenden Einrichtungen oder in                                      § 348\nzugelassenen Krankenhäusern tätig sind.\nAnspruch der\n(4) Für Leistungen nach Absatz 2 zur Unter-                         Versicherten auf Übertragung\nstützung der Versicherten bei der Verarbeitung                  von Behandlungsdaten in die elektronische\narzneimittelbezogener Daten in der elektronischen                   Patientenakte durch Krankenhäuser\nPatientenakte erhalten Apotheken eine zusätzliche              (1) Versicherte haben Anspruch auf Übermitt-\nVergütung. Das Nähere zu den Abrechnungs-                   lung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1\nvoraussetzungen für Leistungen der Apotheken                bis 5, 10, 11 und 13 in die elektronische Patien-\nnach Absatz 2 vereinbaren der Spitzenverband                tenakte und dortige Speicherung, soweit diese\nBund der Krankenkassen und die für die Wahrneh-             Daten im Rahmen der Krankenhausbehandlung\nmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete              des Versicherten elektronisch erhoben wurden\nmaßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker               und soweit andere Rechtsvorschriften nicht ent-\nauf Bundesebene mit Wirkung zum 1. Januar                   gegenstehen. Die in § 342 Absatz 1 und 2 gere-\n2021. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2                   gelten Fristen bleiben unberührt.\nganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 129 Ab-\nsatz 8.                                                        (2) Die Leistungserbringer in den zugelassenen\nKrankenhäusern haben\n(5) Für Leistungen nach Absatz 3 erhalten die\n1. die Versicherten über den Anspruch nach Ab-\nan der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen-\nsatz 1 zu informieren und\nden Leistungserbringer sowie Krankenhäuser ab\ndem 1. Januar 2021 über einen Zeitraum von                  2. die Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des\nzwölf Monaten eine einmalige Vergütung je Erst-                 Versicherten in die elektronische Patientenakte\nbefüllung in Höhe von 10 Euro.                                  nach § 341 zu übermitteln und dort zu spei-\nchern.\n(6) Die Leistungen nach Absatz 3 dürfen im\nRahmen der gesetzlichen Krankenversicherung\n§ 349\nje Versichertem und elektronischer Patientenakte\ninsgesamt nur einmal erbracht und abgerechnet                            Anspruch der Versicherten\nwerden. Das Nähere zu den Abrechnungsvoraus-                          auf Übertragung von Daten aus\nsetzungen und -verfahren für Leistungen nach                      Anwendungen der Telematikinfrastruktur\nAbsatz 3 vereinbaren der Spitzenverband Bund                        nach § 334 und von elektronischen\nder Krankenkassen, die Kassenärztlichen Bun-                  Arztbriefen in die elektronische Patientenakte\ndesvereinigungen sowie die Deutsche Kranken-                   (1) Über die in den §§ 347 und 348 geregelten\nhausgesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar                  Ansprüche hinaus haben Versicherte einen An-\n2021. Die Vereinbarung stellt sicher, dass nur eine         spruch auf Übermittlung von Daten in einer An-\neinmalige Abrechnung der Vergütung für die Leis-            wendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\ntungen nach Absatz 3 möglich ist.                           bis 6 und von elektronischen Arztbriefen nach\n§ 383 Absatz 2 in die elektronische Patientenakte\n§ 347                               und dortige Speicherung gegen Personen, die\nAnspruch der                            1. nach § 352 zum Zugriff auf die elektronische\nVersicherten auf Übertragung                        Patientenakte berechtigt sind und\nvon Behandlungsdaten in die elektronische               2. Daten des Versicherten in einer Anwendung\nPatientenakte durch Leistungserbringer                   nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6\n(1) Versicherte haben Anspruch auf Übermitt-                 und § 383 verarbeiten.\nlung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1                 Die in § 342 Absatz 1 und 2 geregelten Fristen\nbis 5 und 10 bis 13 in die elektronische Patienten-         bleiben unberührt.\nakte und dortige Speicherung, soweit diese Daten\n(2) Nach Absatz 1 verpflichtete Personen ha-\nim Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bei\nben\nder Behandlung des Versicherten durch die an\nder vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden             1. die Versicherten über den Anspruch nach Ab-\nLeistungserbringer elektronisch verarbeitet wer-                satz 1 zu informieren und\nden und soweit andere Rechtsvorschriften nicht\n2. die verarbeiteten Daten nach Absatz 1 auf Ver-\nentgegenstehen. Die in § 342 Absatz 1 und 2 ge-\nlangen des Versicherten in die elektronische\nregelten Fristen bleiben unberührt.\nPatientenakte nach § 341 zu übermitteln und\n(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung                 dort zu speichern.\nteilnehmenden Leistungserbringer haben                         (3) Ändern sich Daten nach § 334 Absatz 1\n1. die Versicherten im Rahmen der vertragsärzt-             Satz 2 Nummer 4 und 5 und werden diese Daten\nlichen Versorgung über den Anspruch nach                in der elektronischen Patientenakte verfügbar ge-\nAbsatz 1 zu informieren und                             macht, haben Versicherte neben dem Anspruch\nauf Anpassung der Daten auf der elektronischen\n2. die Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des                Gesundheitskarte auch einen Anspruch auf Spei-\nVersicherten in die elektronische Patientenakte         cherung der geänderten Daten in der elektro-\nnach § 341 zu übermitteln und dort zu spei-             nischen Patientenakte. Der Anspruch richtet sich\nchern.                                                  gegen den Leistungserbringer, der die Änderung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020              2143\nder Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4                                         § 351\noder 5 vorgenommen hat.                                                   Übertragung von Daten aus\n(4) Nach Absatz 3 verpflichtete Leistungser-                      der elektronischen Gesundheitsakte\nbringer haben                                                         in die elektronische Patientenakte\nDie Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2022\n1. die Versicherten über den Anspruch nach Ab-\nsicherzustellen, dass Daten der Versicherten nach\nsatz 3 zu informieren und\n§ 341 Absatz 2 Nummer 7, die in einer von der\n2. die geänderten Daten auf Verlangen des Ver-              Krankenkasse nach § 68 finanzierten elektroni-\nsicherten in die elektronische Patientenakte            schen Gesundheitsakte der Versicherten gespei-\nnach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b                chert sind, auf Antrag der Versicherten vom Anbie-\nund c einzustellen.                                     ter der elektronischen Gesundheitsakte über den\nAnbieter der elektronischen Patientenakte in die\n§ 350                               elektronische Patientenakte der Versicherten nach\n§ 341 übermittelt und dort gespeichert werden.\nAnspruch der\nVersicherten auf Übertragung                                         Dritter Untertitel\nvon bei der Krankenkasse gespeicherten\nZugriff von Leistungserbringern\nDaten in die elektronische Patientenakte\nauf Daten in der elektronischen Patientenakte\n(1) Versicherte haben ab dem 1. Januar 2022\neinen Anspruch darauf, dass die Krankenkasse                                          § 352\nDaten des Versicherten nach § 341 Absatz 2                                      Verarbeitung von\nNummer 8 über die bei ihr in Anspruch genom-                              Daten in der elektronischen\nmenen Leistungen über den Anbieter der elektro-                    Patientenakte durch Leistungserbringer\nnischen Patientenakte in die elektronische Patien-                und andere zugriffsberechtigte Personen\ntenakte nach § 341 übermittelt und dort speichert.\nAuf die Daten in der elektronischen Patienten-\n(2) Das Nähere zu Inhalt und Struktur der rele-          akte nach § 341 Absatz 1 Satz 1 dürfen mit Ein-\nvanten Datensätze haben der Spitzenverband                  willigung der Versicherten nach § 339 ausschließ-\nBund der Krankenkassen und die Kassenärztliche              lich folgende Personen zugreifen:\nBundesvereinigung im Benehmen mit der Kas-                    1. Ärzte, die zur Versorgung der Versicherten in\nsenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bun-                    deren Behandlung eingebunden sind, mit\ndesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer                        einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten\nund der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis                    nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit dies\nzum 31. Dezember 2020 zu vereinbaren. Dabei                      für die Versorgung der Versicherten erforder-\nist sicherzustellen, dass in der elektronischen Pa-              lich ist;\ntientenakte erkennbar ist, dass es sich um Daten\nder Krankenkassen handelt.                                    2. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech-\ntigung nach Nummer 1 auch Personen,\n(3) Die Krankenkasse hat die Versicherten                     a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur\n1. über den Anspruch nach Absatz 1 umfassend                         Vorbereitung auf den Beruf tätig sind\nund leicht verständlich zu informieren und                       aa) bei Ärzten nach Nummer 1,\n2. darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der                    bb) in einem Krankenhaus oder\nDaten über den Anbieter der elektronischen                       cc) in einer Vorsorge- oder Rehabilitations-\nPatientenakte erfolgt und nur auf Antrag der                         einrichtung nach § 107 Absatz 2 oder\nVersicherten gegenüber der Krankenkasse                              in einer Rehabilitationseinrichtung\nzulässig ist.                                                        nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Bu-\n(4) Auf Verlangen der Versicherten                                    ches oder bei einem Leistungserbrin-\nger der Heilbehandlung einschließlich\n1. hat die Krankenkasse Daten der Versicherten                           medizinischer Rehabilitation nach § 26\nnach § 341 Absatz 2 Nummer 8 über die bei                            Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches\nihr in Anspruch genommenen Leistungen an                             oder in der Haus- oder Heimpflege\nden Anbieter der elektronischen Patientenakte                        nach § 44 des Siebten Buches und\nzu übermitteln und\nb) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu-\n2. hat die Krankenkasse, abweichend von § 303                        lässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten\nAbsatz 4, Diagnosedaten, die ihr nach den                        erforderlich ist und unter Aufsicht eines\n§§ 295 und 295a übermittelt wurden und deren                     Arztes erfolgt;\nUnrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis             3. Zahnärzte, die zur Versorgung der Versicher-\nbestätigt wird, in berichtigter Form an den                  ten in deren Behandlung eingebunden sind,\nAnbieter der elektronischen Patientenakte bei                mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von\nder Übermittlung nach Nummer 1 zu verwen-                    Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit\nden und                                                      dies für die Versorgung der Versicherten er-\n3. hat der Anbieter die nach den Nummern 1                       forderlich ist;\nund 2 übermittelten Daten in der elektroni-               4. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechti-\nschen Patientenakte nach § 341 zu speichern.                 gung nach Nummer 3 auch Personen,","2144        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\na) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur                          oder in der Haus- oder Heimpflege\nVorbereitung auf den Beruf tätig sind                           nach § 44 des Siebten Buches und\naa) bei Zahnärzten nach Nummer 3,                       b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu-\nlässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten\nbb) in einem Krankenhaus oder\nerforderlich ist und deren Zugriff unter Auf-\ncc) in einer Vorsorge- oder Rehabilitations-               sicht eines Psychotherapeuten erfolgt;\neinrichtung nach § 107 Absatz 2 oder\n9. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Ge-\nin einer Rehabilitationseinrichtung\nsundheits- und Kinderkrankenpfleger, die in\nnach § 15 Absatz 2 des Sechsten Bu-\ndie medizinische oder pflegerische Versor-\nches oder bei einem Leistungserbrin-\ngung der Versicherten eingebunden sind, mit\nger der Heilbehandlung einschließlich\neinem Zugriff, der das Auslesen, die Speiche-\nmedizinischer Rehabilitation nach § 26\nrung und die Verwendung von Daten nach\nAbsatz 1 Satz 1 des Siebten Buches\n§ 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 8, 10 und 11\noder in der Haus- oder Heimpflege\nsowie die Verarbeitung von Daten nach § 341\nnach § 44 des Siebten Buches und\nAbsatz 2 Nummer 10, die sich aus der pflege-\nb) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu-               rischen Versorgung ergeben, ermöglicht, so-\nlässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten               weit dies für die Versorgung der Versicherten\nerforderlich ist und der Zugriff unter Auf-             erforderlich ist;\nsicht eines Zahnarztes erfolgt;\n10. Altenpfleger, die in die medizinische oder\n5. Apotheker mit einem Zugriff, der das Ausle-                pflegerische Versorgung der Versicherten ein-\nsen, die Speicherung und die Verwendung                    gebunden sind, mit einem Zugriff, der das\nvon Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3                  Auslesen, die Speicherung und die Verwen-\nbis 8, 10 und 11 sowie die Verarbeitung von                dung von Daten nach § 341 Absatz 2 Num-\nDaten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buch-                   mer 1 bis 8, 10 und 11 sowie die Verarbeitung\nstabe b und Nummer 5 und 11 ermöglicht,                    von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 10,\nsoweit dies für die Versorgung der Versicher-              die sich aus der pflegerischen Versorgung er-\nten erforderlich ist;                                      geben, ermöglicht, soweit dies für die Versor-\ngung der Versicherten erforderlich ist;\n6. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech-\ntigung nach Nummer 5 auch zum pharmazeu-               11. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die\ntischen Personal der Apotheke gehörende                    in die medizinische und pflegerische Versor-\nPersonen, deren Zugriff                                    gung der Versicherten eingebunden sind, mit\neinem Zugriff, der das Auslesen, die Speiche-\na) im Rahmen der von ihnen zulässigerweise\nrung und die Verwendung von Daten nach\nzu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist\n§ 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 8, 10 und 11\nund\nsowie die Verarbeitung von Daten nach § 341\nb) unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt,                Absatz 2 Nummer 10, die sich aus der pflege-\nsoweit nach apothekenrechtlichen Vor-                   rischen Versorgung ergeben, ermöglicht, so-\nschriften eine Beaufsichtigung der mit                  weit dies für die Versorgung der Versicherten\ndem Zugriff verbundenen pharmazeuti-                    erforderlich ist;\nschen Tätigkeit vorgeschrieben ist;\n12. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech-\n7. Psychotherapeuten, die in die Behandlung                   tigung nach den Nummern 9 bis 11, soweit\nder Versicherten eingebunden sind, mit einem               deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zuläs-\nZugriff, der die Verarbeitung von Daten nach               sigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erfor-\n§ 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit dies für die             derlich ist und unter Aufsicht eines Zugriffs-\nVersorgung der Versicherten erforderlich ist;              berechtigten nach den Nummern 9 bis 11\nerfolgt,\n8. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech-\ntigung nach Nummer 7 auch Personen,                        a) Personen, die erfolgreich eine landesrecht-\nlich geregelte Assistenz- oder Helferausbil-\na) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur\ndung in der Pflege von mindestens einjäh-\nVorbereitung auf den Beruf tätig sind\nriger Dauer abgeschlossen haben,\naa) bei Psychotherapeuten nach Num-\nb) Personen, die erfolgreich eine landesrecht-\nmer 7,\nlich geregelte Ausbildung in der Kranken-\nbb) in einem Krankenhaus oder                              pflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von\nmindestens einjähriger Dauer abgeschlos-\ncc) in einer Vorsorge- oder Rehabilitations-               sen haben,\neinrichtung nach § 107 Absatz 2 oder\nin einer Rehabilitationseinrichtung                c) Personen, denen auf der Grundlage des\nnach § 15 Absatz 2 des Sechsten Bu-                   Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985\nches oder bei einem Leistungserbrin-                  (BGBl. I S. 893) in der bis zum 31. Dezem-\nger der Heilbehandlung einschließlich                 ber 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis\nmedizinischer Rehabilitation nach § 26                als Krankenpflegehelferin oder Kranken-\nAbsatz 1 Satz 1 des Siebten Buches                    pflegehelfer erteilt worden ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020             2145\n13. Hebammen, die nach § 134a Absatz 2 zur                                            § 353\nLeistungserbringung zugelassen oder im Rah-\nErteilung der Einwilligung\nmen eines Anstellungsverhältnisses tätig und\nin die Versorgung der Versicherten eingebun-               (1) Die Versicherten erteilen die nach § 352 er-\nden sind, mit einem Zugriff, der das Auslesen,          forderliche Einwilligung in den Zugriff auf Daten\ndie Speicherung und die Verwendung von Da-              der elektronischen Patientenakte nach § 341.\nten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 8, 10           Hierzu bedarf es einer eindeutigen bestätigenden\nund 11 sowie die Verarbeitung von Daten                 Handlung durch technische Zugriffsfreigabe über\nnach § 341 Absatz 2 Nummer 3 und 4, die                 die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endge-\nsich aus der Versorgung mit Hebammenhilfe               räts.\nergeben, ermöglicht, soweit dies für die Ver-              (2) Abweichend von Absatz 1 können die Ver-\nsorgung des Versicherten erforderlich ist;              sicherten die Einwilligung auch gegenüber einem\nnach § 352 zugriffsberechtigten Leistungserbrin-\n14. Physiotherapeuten, die nach § 124 Absatz 1\nger unter Nutzung der dezentralen Infrastruktur\nzur Leistungserbringung zugelassen sind und\nder Leistungserbringer erteilen. Hierzu bedarf es\ndie zur Versorgung des Versicherten in des-\nsen Behandlung eingebunden sind, mit einem              1. einer eindeutigen bestätigenden Handlung\nZugriff, der das Auslesen, die Speicherung                  durch technische Zugriffsfreigabe und\nund die Verwendung von Daten nach § 341                 2. vor der Einwilligung in einen konkreten Daten-\nAbsatz 2 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 8, 10 und 11\nzugriff einer Information der Versicherten durch\nsowie die Verarbeitung von Daten nach § 341\nden betreffenden Leistungserbringer über die\nAbsatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, die sich aus                 fehlende Möglichkeit der Beschränkung der\nder physiotherapeutischen Behandlung erge-                  Zugriffsrechte nach § 342 Absatz 2 Nummer 2\nben, ermöglicht, soweit dies für die Versor-\nBuchstabe b und die Bedeutung der Zugriffs-\ngung des Versicherten erforderlich ist;                     berechtigung auf Kategorien von Dokumenten\n15. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechti-                  und Datensätzen nach § 342 Absatz 2 Num-\ngung nach Nummer 14 auch Personen,                          mer 2 Buchstabe c.\na) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur                                   Vierter Untertitel\nVorbereitung auf den Beruf tätig sind,\nFestlegungen für\naa) bei Personen nach Nummer 14 oder                  technische Voraussetzungen und semantische\nund syntaktische Interoperabilität von Daten\nbb) in einem Krankenhaus und\n§ 354\nb) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen\nzulässigerweise zu erledigenden Tätigkei-                    Festlegungen der Gesellschaft für\nten erforderlich ist und unter Aufsicht eines          Telematik für die elektronische Patientenakte\nZugriffsberechtigten nach Nummer 14 er-                (1) Die Gesellschaft für Telematik hat jeweils\nfolgt;                                              nach dem Stand der Technik die erforderlichen\n16. Ärzte, die bei einer für den Öffentlichen Ge-           technischen und organisatorischen Verfahren\nsundheitsdienst zuständigen Behörde tätig               festzulegen oder technischen Voraussetzungen\nsind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung           zu schaffen dafür, dass\nvon Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht,               1. in einer elektronischen Patientenakte Daten\nsoweit diese Datenverarbeitung erforderlich                 nach § 341 Absatz 2 barrierefrei zur Verfügung\nist für die Erfüllung von Aufgaben, die der für             gestellt und durch die Versicherten nach den\nden Öffentlichen Gesundheitsdienst zustän-                  §§ 336 und 337 und die Zugriffsberechtigten\ndigen Behörde nach dem Infektionsschutzge-                  nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden kön-\nsetz zugewiesen sind;                                       nen,\n17. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech-                2. die Versicherten für die elektronische Patien-\ntigung nach Nummer 16 auch Personen, die                    tenakte Daten barrierefrei zur Verfügung stellen\nbei einer für den Öffentlichen Gesundheits-                 können und diese Daten in der elektronischen\ndienst zuständigen Behörde tätig sind, soweit               Patientenakte barrierefrei verarbeitet werden\nder Zugriff im Rahmen der von ihnen zuläs-                  können,\nsigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erfor-           3. die Versicherten Daten, die in der elektro-\nderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht eines            nischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2\nArztes erfolgt;                                             Nummer 9 sowie nach § 345 gespeichert sind,\nbarrierefrei elektronisch an ihre Krankenkasse\n18. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte, die\nübermitteln können,\nüber die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedi-\nzin“ verfügen (Betriebsärzte), außerhalb einer          4. bei der Zulassung der Komponenten und\nTätigkeit nach Nummer 1, mit einem Zugriff,                 Dienste der elektronischen Patientenakte nach\nder das Auslesen, die Speicherung und die                   § 325 sichergestellt wird, dass den Versicher-\nVerwendung von Daten nach § 341 Absatz 2                    ten von den Anbietern der elektronischen\nsowie die Verarbeitung von Daten nach § 341                 Patientenakte Dienste zur Erteilung von tech-\nAbsatz 2 Nummer 5 ermöglicht.                               nischen Zugriffsfreigaben gegenüber den in","2146           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\n§ 352 genannten Leistungserbringern barriere-                (3) Die Gesellschaft für Telematik hat zu prü-\nfrei zur Verfügung gestellt werden und                   fen, inwieweit die Vorgaben des § 22 Absatz 3\ndes Infektionsschutzgesetzes in der elektroni-\n5. die Möglichkeiten der Versicherten im Falle\nschen Patientenakte umgesetzt werden können.\ndes § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c\nzur Zugriffsfreigabe unter Berücksichtigung\n§ 355\nder Verhältnismäßigkeit des dafür erforder-\nlichen Aufwandes an die Möglichkeiten der Zu-                               Festlegungen für\ngriffsfreigabe nach § 342 Absatz 2 Nummer 2                               die semantische und\nBuchstabe b angeglichen werden.                                 syntaktische Interoperabilität von Daten\nin der elektronischen Patientenakte,\n(2) Über die Festlegungen und Voraussetzun-                        des elektronischen Medikationsplans\ngen nach Absatz 1 hinaus hat die Gesellschaft                          und der elektronischen Notfalldaten\nfür Telematik\n(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung\n1. die Festlegungen dafür zu treffen, dass Daten             trifft die notwendigen Festlegungen für die Inhalte\nnach § 341 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 in der                der elektronischen Patientenakte sowie die für\nelektronischen Patientenakte verarbeitet wer-            eine Fortschreibung der Inhalte des elektroni-\nden können,                                              schen Medikationsplans und der elektronischen\n2. die Festlegungen dafür zu treffen, dass eine              Notfalldaten notwendigen Festlegungen, um de-\ntechnische Zugriffsfreigabe nach § 342 Ab-               ren semantische und syntaktische Interoperabili-\nsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b mittels der Be-              tät zu gewährleisten, im Benehmen mit\nnutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts              1. der Gesellschaft für Telematik,\nauf Daten der elektronischen Patientenakte               2. den übrigen Spitzenorganisationen nach § 306\nnach § 341 Absatz 2 sowohl auf spezifische                    Absatz 1 Satz 1,\nDokumente und Datensätze als auch auf Grup-\npen von Dokumenten und Datensätzen der                   3. den maßgeblichen, fachlich betroffenen medi-\nelektronischen Patientenakte barrierefrei er-                 zinischen Fachgesellschaften,\nmöglicht wird und hierbei in Abstimmung mit              4. der Bundespsychotherapeutenkammer,\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung so-               5. den maßgeblichen Bundesverbänden der Pfle-\nwie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-                   ge,\ngung weitere Kategorien in der elektronischen\n6. den für die Wahrnehmung der Interessen der\nPatientenakte festzulegen, die eine Zuordnung\nvon Dokumenten und Datensätzen zu medizi-                     Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus\nnischen Fachgebieten, die als besonders ver-                  dem Bereich der Informationstechnologie im\nGesundheitswesen,\nsorgungsrelevant erachtet werden, zulässt,\n7. den für die Wahrnehmung der Interessen der\n3. die Festlegungen dafür zu treffen, dass eine                   Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen\ntechnische Zugriffsfreigabe nach § 342 Ab-                    Bundesverbänden und\nsatz 2 Nummer 2 Buchstabe c mittels der de-\nzentralen Infrastruktur der Leistungserbringer           8. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-\nauf Daten der elektronischen Patientenakte                    zinprodukte.\nnach § 341 Absatz 2 mindestens auf Katego-               Über die Festlegungen nach Satz 1 entscheidet\nrien von Dokumenten und Datensätzen, insbe-              für die Kassenärztliche Bundesvereinigung der\nsondere medizinische Fachgebietskategorien,              Vorstand.\nermöglicht wird; in Abstimmung mit der Kas-                  (2) Um einen strukturierten Prozess zu gewähr-\nsenärztlichen Bundesvereinigung sowie der                leisten, erstellt die Kassenärztliche Bundesverei-\nKassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sind              nigung eine Verfahrensordnung zur Herstellung\nhierzu weitere Kategorien in der elektronischen          des Benehmens nach Absatz 1 und stellt im An-\nPatientenakte festzulegen, die eine Zuordnung            schluss das Benehmen mit den nach Absatz 1\nzu medizinischen Fachgebieten, die als beson-            Satz 1 zu Beteiligenden hierzu her.\nders versorgungsrelevant erachtet werden, er-\nmöglichen,                                                   (3) Bei der Fortschreibung der Vorgaben zum\nelektronischen Medikationsplan hat die Kassen-\n4. bis zum 30. Juni 2021 die Festlegungen dafür              ärztliche Bundesvereinigung die Festlegungen\nzu treffen, dass Zugriffsberechtigte nach § 352          nach § 31a Absatz 4 und § 31b Absatz 2 zu be-\nNummer 9 bis 18 auf Daten der elektronischen             rücksichtigen und sicherzustellen, dass Daten\nPatientenakte barrierefrei zugreifen können,             nach § 31a Absatz 2 Satz 1 sowie Daten des elek-\n5. bis zum 30. Juni 2021 im Benehmen mit den                 tronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1\nfür die Wahrnehmung der Interessen der For-              Satz 2 Nummer 4 in den von den Vertragsärzten\nschung im Gesundheitswesen maßgeblichen                  und den Ärzten in zugelassenen Krankenhäusern\nBundesverbänden die Festlegungen dafür zu                zur Verordnung genutzten elektronischen Pro-\ntreffen, dass die Versicherten gemäß § 363 Da-           grammen und in den Programmen der Apotheken\nten, die in der elektronischen Patientenakte             einheitlich abgebildet und zur Prüfung der Arznei-\nnach § 341 Absatz 2 gespeichert sind, für die            mitteltherapiesicherheit genutzt werden können.\nNutzung zu Forschungszwecken zur Verfü-                      (4) Die semantischen und syntaktischen Vor-\ngung stellen und diese übermittelt werden kön-           gaben zu den elektronischen Notfalldaten nach\nnen.                                                     § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sind unter Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020              2147\nrücksichtigung der entsprechenden Festlegungen              eine alternative Entscheidung der in der Gesell-\nder Gesellschaft für Telematik so fortzuschreiben,          schaft für Telematik vertretenen Spitzenorganisa-\ndass diese bei einer Bereitstellung in der elektro-         tionen der Leistungserbringer nach § 306 Absatz 1\nnischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Num-              Satz 1 in gleicher Sache ersetzt werden. Eine Ent-\nmer 1 Buchstabe c mit internationalen Standards             scheidung der Spitzenorganisationen nach Satz 2\ninteroperabel sind.                                         erfolgt mit der einfachen Mehrheit der sich aus\nderen Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen.\n(5) Festlegungen nach Absatz 1 müssen, so-\nfern sie die Fortschreibung des elektronischen                 (10) Die Festlegungen, die nach Absatz 1 von\nMedikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2                 der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, nach\nNummer 4 zum Gegenstand haben, im Benehmen                  Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen Krankenhaus-\nmit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen            gesellschaft oder nach Absatz 9 Satz 2 von den in\nInteressen gebildeten maßgeblichen Spitzenorga-             der Gesellschaft für Telematik vertretenen Spit-\nnisation der Apotheker auf Bundesebene, der                 zenorganisationen der Leistungserbringer nach\nBundesärztekammer und der Deutschen Kran-                   § 306 Absatz 1 Satz 1 getroffen werden, sind in\nkenhausgesellschaft erfolgen. Festlegungen nach             das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 auf-\nAbsatz 1 müssen, sofern sie die Fortschreibung              zunehmen.\nder elektronischen Notfalldaten nach § 334 Ab-                 (11) Die Gesellschaft für Telematik hat der\nsatz 1 Satz 2 Nummer 5 zum Gegenstand haben,                Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Kosten\nim Benehmen mit der Bundesärztekammer und                   zu erstatten, die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufga-\nder Deutschen Krankenhausgesellschaft erfolgen.             ben nach Absatz 1 entstehen. Beauftragt die Ge-\nFestlegungen nach Absatz 1 müssen, sofern sie               sellschaft für Telematik die Deutsche Kranken-\nDaten zur pflegerischen Versorgung nach § 341               hausgesellschaft nach Absatz 8 Satz 2 mit der\nAbsatz 2 Nummer 10 zum Gegenstand haben,                    Erstellung von Festlegungen nach Absatz 1, hat\nim Benehmen mit den in Absatz 1 Satz 1 Num-                 die Gesellschaft für Telematik der Deutschen\nmer 5 genannten Organisationen erfolgen.                    Krankenhausgesellschaft die Kosten zu erstatten,\n(6) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat            die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Ab-\nbei ihren Festlegungen nach Absatz 1 grundsätz-             satz 1 entstehen.\nlich internationale Standards zu nutzen. Zur Ge-\nwährleistung der semantischen Interoperabilität                                   Dritter Titel\nhat die Kassenärztliche Bundesvereinigung die                                  Erklärungen des\nvom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-                         Versicherten zur Organ- und\nprodukte für diese Zwecke verbindlich zur Verfü-                     Gewebespende sowie Hinweise auf\ngung gestellten medizinischen Klassifikationen,                deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort\nTerminologien und Nomenklaturen zu verwenden.\n(7) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-                                   § 356\ndizinprodukte ergreift bis zum 1. Januar 2021 die                           Zugriff auf Erklärungen\nnotwendigen Maßnahmen, damit eine medizi-                              der Versicherten zur Organ- und\nnische Terminologie und eine Nomenklatur kos-                        Gewebespende sowie auf Hinweise\ntenfrei für alle Nutzer zur Verfügung steht und un-          auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort\nterhält dafür ein nationales Kompetenzzentrum für              (1) Auf Daten in elektronischen Erklärungen\nmedizinische Terminologien.                                 des Versicherten zur Organ- und Gewebespende\n(8) Die Gesellschaft für Telematik kann der              in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2\nKassenärztlichen Bundesvereinigung zur Erfül-               Nummer 2 dürfen mit Einwilligung des Versicher-\nlung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 entsprechend               ten, wozu es einer eindeutigen bestätigenden\ndem Projektstand zur Umsetzung und Fortschrei-              Handlung durch technische Zugriffsfreigabe be-\nbung der mit der elektronischen Patientenakte,              darf, ausschließlich folgende Personen zugreifen:\ndem elektronischen Medikationsplan sowie den                1. Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten\nelektronischen Notfalldaten vorgesehenen Inhalte                eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die\nangemessene Fristen setzen. Hält die Kassen-                    Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit\närztliche Bundesvereinigung die jeweils gesetzte                dies für die Erstellung und Aktualisierung der\nFrist nicht ein, kann die Gesellschaft für Telematik            elektronischen Erklärung des Versicherten zur\ndie Deutsche Krankenhausgesellschaft mit der Er-                Organ- und Gewebespende erforderlich ist;\nstellung der jeweiligen Festlegungen nach Ab-\n2. im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Num-\nsatz 1 im Benehmen mit den in Absatz 1 Satz 1\nmer 1 Personen, die als berufsmäßige Gehilfen\ngenannten Organisationen beauftragen. Das Ver-\noder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,\nfahren für das Vorgehen nach Fristablauf legt die\nsoweit dies im Rahmen der von ihnen zulässi-\nGesellschaft für Telematik fest.\ngerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforder-\n(9) Die Festlegungen, die nach Absatz 1 von                  lich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Per-\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder                     son nach Nummer 1 erfolgt,\nnach Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen Kran-                    a) bei Personen nach Nummer 1 oder\nkenhausgesellschaft getroffen werden, sind für\nalle Gesellschafter, für die Leistungserbringer                 b) in einem Krankenhaus.\nund die Krankenkassen sowie für ihre Verbände                  (2) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten\nverbindlich. Die Festlegungen können nur durch              auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungs-","2148           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nort von Erklärungen zur Organ- und Gewebe-                           aa) bei Personen nach Nummer 1 oder\nspende in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1                        bb) in einem Krankenhaus und\nSatz 2 Nummer 2 dürfen mit Einwilligung des\nVersicherten, die abweichend von § 339 Absatz 1                  b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu-\nhierzu keiner eindeutigen bestätigenden Hand-                        lässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten\nlung durch technische Zugriffsfreigabe des                           erforderlich ist und deren Zugriff unter Auf-\nVersicherten bedarf, folgende Personen zugrei-                       sicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,\nfen:                                                         3. Personen nach § 352 Nummer 9 bis 12, die in\n1. Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten                 einer Pflegeeinrichtung, einem Hospiz oder ei-\neingebunden sind, mit einem Zugriff, der die                 ner Palliativeinrichtung tätig sind.\nVerarbeitung von Daten ermöglicht, soweit                   (2) Der Zugriff auf Daten in einer Anwendung\ndies für die Erstellung und Aktualisierung der           nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist mit\nHinweise des Versicherten auf das Vorhanden-             Einwilligung des Versicherten zulässig. Abwei-\nsein und den Aufbewahrungsort von Erklärun-              chend von § 339 Absatz 1 bedarf es hierzu keiner\ngen zur Organ- und Gewebespende erforder-                eindeutigen bestätigenden Handlung durch tech-\nlich ist;                                                nische Zugriffsfreigabe des Versicherten.\n2. im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Ab-                  (3) Der Zugriff auf Daten in einer Anwendung\nsatz 1 Nummer 1 Personen, die als berufs-                nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist abwei-\nmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf                chend von § 339 Absatz 1 ohne Einwilligung des\nden Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen              Versicherten nur zulässig, wenn eine ärztlich indi-\nder von ihnen zulässigerweise zu erledigenden            zierte Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der\nTätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter       Versicherte nicht fähig ist, in die Maßnahme ein-\nAufsicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,             zuwilligen.\na) bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder\nFünfter Titel\nb) in einem Krankenhaus.\nElektronischer Medikationsplan\n(3) Der Zugriff auf Daten in einer Anwendung                          und elektronische Notfalldaten\nnach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist abwei-\nchend von § 339 Absatz 1 ohne eine Einwilligung                                        § 358\nder betroffenen Person nur zulässig,\nElektronischer Medikationsplan\n1. nachdem der Tod des Versicherten nach § 3                             und elektronische Notfalldaten\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Transplanta-\n(1) Die elektronische Gesundheitskarte muss\ntionsgesetzes festgestellt wurde und\ngeeignet sein, das Verarbeiten von medizinischen\n2. wenn der Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob         Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erfor-\ndie verstorbene Person in die Entnahme von               derlich sind (elektronische Notfalldaten), zu unter-\nOrganen oder Gewebe eingewilligt hat.                    stützen. Die elektronischen Notfalldaten können\n(4) Die Authentizität der elektronischen Erklä-           Daten zu Befunden, Daten zur Medikation oder\nrung zur Organ- und Gewebespende muss sicher-                Zusatzinformationen über den Versicherten ent-\ngestellt sein.                                               halten und sind für die Versicherten freiwillig.\n(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss\nVierter Titel                          geeignet sein, die Verarbeitung von Daten des\nHinweis des Versicherten auf das                   Medikationsplans nach § 31a einschließlich der\nVorhandensein und den Aufbewahrungsort von                 Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicher-\nVorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen               heit zu unterstützen (elektronischer Medikations-\nplan). Der elektronische Medikationsplan ist für\nden Versicherten freiwillig.\n§ 357\n(3) Versicherte haben gegenüber Ärzten, die an\nZugriff auf Hinweise der\nder vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder\nVersicherten auf das Vorhandensein\nin Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Ver-\nund den Aufbewahrungsort von\nsorgung teilnehmen oder in zugelassenen Kran-\nVorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen\nkenhäusern oder in einer Vorsorgeeinrichtung oder\n(1) Auf Daten in einer Anwendung nach § 334               Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrich-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 3 dürfen ausschließlich               tungen tätig und in deren Behandlung eingebun-\nfolgende Personen zugreifen:                                 den sind, einen Anspruch\n1. Ärzte und Psychotherapeuten, die in die Be-               1. auf die Erstellung von elektronischen Notfall-\nhandlung des Versicherten eingebunden sind,                  daten und die Speicherung dieser Daten auf\nmit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Da-              ihrer elektronischen Gesundheitskarte sowie\nten ermöglicht, soweit dies für die Versorgung           2. auf die Aktualisierung von elektronischen Not-\ndes Versicherten erforderlich ist,                           falldaten und die Speicherung dieser Daten auf\n2. im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach                       ihrer elektronischen Gesundheitskarte.\nNummer 1 Personen,                                          (4) Die Verarbeitung von elektronischen Not-\na) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vor-           falldaten muss auch auf der elektronischen Ge-\nbereitung auf den Beruf tätig sind                   sundheitskarte ohne Netzzugang möglich sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020             2149\n(5) Die Krankenkassen, die ihren Versicherten            2. Apotheker mit einem Zugriff, der die Verarbei-\nelektronische Gesundheitskarten mit der Möglich-               tung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2\nkeit zur Speicherung der elektronischen Not-                   Nummer 4 sowie das Auslesen, die Speiche-\nfalldaten und des elektronischen Medikations-                  rung und die Verwendung von Daten nach\nplans ausgeben, sind die für die Verarbeitung                  § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ermöglicht,\nvon Daten in diesen Anwendungen Verantwort-                    soweit dies für die Versorgung der Versicher-\nlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung                  ten erforderlich ist;\n(EU) 2016/679.                                              3. Psychotherapeuten, die in die Behandlung der\n(6) Mit der Einführung der elektronischen Not-              Versicherten eingebunden sind, mit einem Zu-\nfalldaten und des elektronischen Medikations-                  griff, der die Verarbeitung von Daten nach\nplans haben die Krankenkassen den Versicherten                 § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sowie das\ngeeignetes Informationsmaterial in präziser,                   Auslesen, die Speicherung und die Verwen-\ntransparenter, verständlicher und leicht zugäng-               dung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2\nlicher Form in einer klaren und einfachen Sprache              Nummer 4 ermöglicht, soweit dies für die Ver-\nbarrierefrei zur Verfügung zu stellen. Dieses muss             sorgung der Versicherten erforderlich ist;\nüber alle relevanten Umstände der Datenverarbei-            4. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung\ntung bei der Erstellung der elektronischen Notfall-            nach den Nummern 1 und 3 auch Personen,\ndaten und des elektronischen Medikationsplans\nsowie bei der Speicherung von Daten in den elek-               a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vor-\ntronischen Notfalldaten und dem elektronischen                     bereitung auf den Beruf tätig sind\nMedikationsplan durch Leistungserbringer infor-                    aa) bei Personen nach Nummer 1 oder 3,\nmieren. Das Material enthält insbesondere Hin-                     bb) in einem Krankenhaus oder\nweise über\ncc) in einer Vorsorgeeinrichtung oder Re-\n1. die Funktionsweise der elektronischen Notfall-                      habilitationseinrichtung nach § 107\ndaten und des elektronischen Medikations-                          Absatz 2 oder in einer Rehabilitations-\nplans einschließlich der darin zu verarbeiten-                     einrichtung nach § 15 Absatz 2 des\nden Daten,                                                         Sechsten Buches oder bei einem Leis-\n2. die Freiwilligkeit der Nutzung der elektro-                         tungserbringer der Heilbehandlung ein-\nnischen Notfalldaten und des elektronischen                        schließlich medizinischer Rehabilitation\nMedikationsplans und der Speicherung von                           nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Siebten\nDaten in diesen Anwendungen,                                       Buches oder in der Haus- oder Heim-\npflege nach § 44 des Siebten Buches\n3. das Recht auf jederzeitige vollständige Lö-                         und\nschung der Anwendungen und der darin\ngespeicherten Daten,                                       b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu-\nlässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten\n4. die Voraussetzungen für den Zugriff der Leis-                   erforderlich ist und deren Zugriff unter Auf-\ntungserbringer auf die elektronischen Notfall-                 sicht einer Person nach Nummer 1 oder 3\ndaten und den elektronischen Medikationsplan                   erfolgt;\nund die Verarbeitung dieser Daten durch die\n5. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung\nLeistungserbringer.\nnach Nummer 2 auch zum pharmazeutischen\n(7) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei                 Personal der Apotheke gehörende Personen,\nder Erfüllung ihrer Informationspflichten nach                 deren Zugriff\nAbsatz 6 hat der Spitzenverband Bund der Kran-\na) im Rahmen der von ihnen zulässigerweise\nkenkassen im Einvernehmen mit der oder dem\nzu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist\nBundesbeauftragten für den Datenschutz und\nund\ndie Informationsfreiheit rechtzeitig geeignetes In-\nformationsmaterial zu erstellen und den Kranken-               b) unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt,\nkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung                     soweit nach apothekenrechtlichen Vor-\nzu stellen.                                                        schriften eine Beaufsichtigung der mit dem\nZugriff verbundenen pharmazeutischen\n§ 359                                       Tätigkeit vorgeschrieben ist;\n6. Angehörige eines Heilberufes, der für die Be-\nZugriff auf den\nrufsausübung oder die Führung der Berufsbe-\nelektronischen Medikationsplan\nzeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung\nund die elektronischen Notfalldaten\nerfordert, und die in die medizinische oder\n(1) Auf Daten in Anwendungen nach § 334 Ab-                 pflegerische Versorgung des Versicherten ein-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 dürfen ausschließ-                gebunden sind mit einem Zugriff der das Aus-\nlich folgende Personen zugreifen:                              lesen, die Speicherung und die Verwendung\n1. Ärzte sowie Zahnärzte, die in die Behandlung                von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-\ndes Versicherten eingebunden sind, jeweils mit             mer 4 und 5 ermöglicht, soweit dies für die\neinem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten              Versorgung der Versicherten erforderlich ist;\nnach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5               7. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung\nermöglicht, soweit dies für die Versorgung der             nach Nummer 6 auch, soweit deren Zugriff im\nVersicherten erforderlich ist;                             Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu er-","2150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und un-           gung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind,\nter Aufsicht eines Zugriffsberechtigten nach              die an der vertragsärztlichen Versorgung teil-\nNummer 6 erfolgt,                                         nehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern,\na) Personen, die erfolgreich eine landesrecht-            Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationsein-\nlich geregelte Assistenz- oder Helferaus-             richtungen tätig sind, verpflichtet, Verordnungen\nbildung in der Pflege von mindestens ein-             von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in\njähriger Dauer abgeschlossen haben,                   elektronischer Form auszustellen und für die\nÜbermittlung der Verordnungen von verschrei-\nb) Personen, die erfolgreich eine landesrecht-            bungspflichtigen Arzneimitteln Dienste und Kom-\nlich geregelte Ausbildung in der Kranken-             ponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Dies gilt nicht,\npflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von          wenn die Ausstellung von Verordnungen von ver-\nmindestens einjähriger Dauer abgeschlos-              schreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektro-\nsen haben,                                            nischer Form technisch nicht möglich ist oder\nc) Personen, denen auf der Grundlage des                  die zur Übermittlung von Verordnungen von ver-\nKrankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985                schreibungspflichtigen Arzneimitteln erforder-\n(BGBl. I S. 893) in der bis zum 31. Dezember          lichen Dienste und Komponenten nach Absatz 1\n2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als             technisch nicht zur Verfügung stehen. Die Ver-\nKrankenpflegehelferin oder Krankenpflege-             pflichtung nach Satz 1 gilt nicht für die ärztliche\nhelfer erteilt worden ist.                            Verordnung von Betäubungsmitteln und von Arz-\n(2) Der Zugriff auf den elektronischen Medika-             neimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arznei-\ntionsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4                 mittelverschreibungsverordnung.\nist mit Einwilligung des Versicherten zulässig. Ab-              (3) Ab dem 1. Januar 2022 sind Apotheken ver-\nweichend von § 339 Absatz 1 bedarf es hierzu                  pflichtet, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf\nkeiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch               der Grundlage ärztlicher Verordnungen nach Ab-\ntechnische Zugriffsfreigabe des Versicherten,                 satz 2 unter Nutzung der Dienste und Komponen-\nwenn der Versicherte auf das Erfordernis einer                ten nach Absatz 1 abzugeben. Dies gilt nicht,\ntechnischen Zugriffsfreigabe verzichtet hat und               wenn die erforderlichen Dienste und Komponen-\ndie Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Be-             ten nach Absatz 1 technisch nicht zur Verfügung\nhandlungsdokumentation protokollieren, dass der               stehen. Die Vorschriften der Apothekenbetriebs-\nZugriff mit Einwilligung des Versicherten erfolgt             ordnung bleiben unberührt.\nist.\n(4) Versicherte können gegenüber Leistungser-\n(3) Der Zugriff auf die elektronischen Notfallda-          bringern nach Absatz 2 wählen, ob ihnen die für\nten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist                   den Zugriff auf ihre ärztliche Verordnung nach Ab-\nabweichend von § 339 Absatz 1 zulässig                        satz 2 erforderlichen Zugangsdaten entweder\n1. ohne eine Einwilligung der Versicherten, soweit            durch einen Ausdruck in Papierform oder elektro-\nes zur Versorgung der Versicherten in einem               nisch bereitgestellt werden sollen.\nNotfall erforderlich ist, und                                (5) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflich-\n2. mit Einwilligung der Versicherten, die die Zu-             tet, die Komponenten der Telematikinfrastruktur,\ngriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Behand-           die den Zugriff der Versicherten auf die elektro-\nlungsdokumentation zu protokollieren haben,               nische ärztliche Verordnung nach § 334 Absatz 1\nsoweit es zur Versorgung des Versicherten                 Satz 2 Nummer 6 ermöglichen, als Dienstleistung\naußerhalb eines Notfalls erforderlich ist.                von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu\nentwickeln und zur Verfügung zu stellen. Das\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es keiner\nBundesministerium für Gesundheit wird ermäch-\neindeutigen bestätigenden Handlung durch tech-\ntigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nnische Zugriffsfreigabe des Versicherten.\ndes Bundesrates Schnittstellen in den Kompo-\nnenten nach Satz 1 und ihre Nutzung durch Dritt-\nSechster Titel\nanbieter zu regeln. Die Funktionsfähigkeit und\nÜbermittlung ärztlicher Verordnungen                  Interoperabilität der Komponenten sind durch die\nGesellschaft für Telematik sicherzustellen. Die\n§ 360                               Sicherheit der Komponenten des Systems zur\nÜbermittlung vertragsärztlicher                   Übermittlung ärztlicher Verordnungen einschließ-\nVerordnungen in elektronischer Form                  lich der Zugriffsmöglichkeiten für Versicherte ist\ndurch ein externes Sicherheitsgutachten nachzu-\n(1) Sobald die hierfür erforderlichen Dienste              weisen. Dabei ist abgestuft im Verhältnis zum Ge-\nund Komponenten flächendeckend zur Verfügung                  fährdungspotential nachzuweisen, dass die Ver-\nstehen, ist für die Übermittlung und Verarbeitung             fügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertrau-\nvertragsärztlicher Verordnungen von apotheken-                lichkeit der Komponente sichergestellt wird. Die\npflichtigen Arzneimitteln, einschließlich Betäu-              Festlegung der Prüfverfahren und die Auswahl\nbungsmitteln, sowie von sonstigen in der ver-                 des Sicherheitsgutachters für das externe Sicher-\ntragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen                 heitsgutachten erfolgt durch die Gesellschaft für\nLeistungen in elektronischer Form die Telematik-              Telematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt\ninfrastruktur zu nutzen.                                      für Sicherheit in der Informationstechnik. Das ex-\n(2) Ab dem 1. Januar 2022 sind Ärzte und                   terne Sicherheitsgutachten muss dem Bundesamt\nZahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versor-              für Sicherheit in der Informationstechnik zur Prü-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020              2151\nfung vorgelegt und durch dieses bestätigt wer-                    dies für die Versorgung der Versicherten mit\nden. Erst mit der Bestätigung des externen                        der ärztlich verordneten Leistung erforderlich\nSicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für                     ist und ihnen die für den Zugriff erforderlichen\nSicherheit in der Informationstechnik dürfen die                  Zugangsdaten nach § 360 Absatz 4 vorliegen.\nKomponenten durch die Gesellschaft für Telema-\n(2) Auf Daten der Versicherten in ärztlichen\ntik zur Verfügung gestellt werden.\nVerordnungen in elektronischer Form dürfen zu-\n(6) Verordnungs- und Dispensierdaten sind mit             griffsberechtigte Leistungserbringer und andere\nAblauf von 100 Tagen nach Dispensierung der                  zugriffsberechtigte Personen nach Absatz 1 und\nVerordnung zu löschen.                                       nach Maßgabe des § 339 Absatz 2 nur zugreifen\nmit\n§ 361\n1. einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechen-\nZugriff auf ärztliche                          den elektronischen Heilberufsausweis in Ver-\nVerordnungen in der Telematikinfrastruktur                   bindung mit einer Komponente zur Authen-\n(1) Auf Daten der Versicherten in ärztlichen                   tifizierung von Leistungserbringerinstitutionen\nVerordnungen in elektronischer Form dürfen fol-                   oder\ngende Personen zugreifen:                                    2. einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechen-\n1. Ärzte, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten,                      den elektronischen Berufsausweis in Verbin-\ndie in die Behandlung der Versicherten einge-                 dung mit einer Komponente zur Authentifizie-\nbunden sind, mit einem Zugriff, der die Verar-                rung von Leistungserbringerinstitutionen.\nbeitung von Daten, die von ihnen nach § 360\nEs ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren,\nübermittelt wurden, ermöglicht, soweit dies für\nwer auf die Daten zugegriffen hat.\ndie Versorgung des Versicherten erforderlich\nist;                                                         (3) Die in Absatz 1 genannten zugriffsberech-\n2. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung             tigten Personen, die weder über einen elektro-\nnach Nummer 1 auch Personen, die als berufs-             nischen Heilberufsausweis noch über einen elek-\nmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den            tronischen Berufsausweis verfügen, dürfen nach\nBeruf tätig sind, soweit der Zugriff im Rahmen           Maßgabe des Absatz 1 nur zugreifen, wenn\nder von ihnen zulässigerweise zu erledigenden            1. sie für diesen Zugriff von Personen autorisiert\nTätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter            sind, die verfügen über\nAufsicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,\na) einen ihrer Berufszugehörigkeit entspre-\na) bei Personen nach Nummer 1,                                    chenden elektronischen Heilberufsausweis\nb) in einem Krankenhaus oder                                      oder\nc) in einer Vorsorgeeinrichtung oder Reha-                    b) einen ihrer Berufszugehörigkeit entspre-\nbilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2                    chenden elektronischen Berufsausweis und\noder in einer Rehabilitationseinrichtung\n2. nachprüfbar elektronisch protokolliert wird,\nnach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches\noder bei einem Leistungserbringer der Heil-               a) wer auf die Daten zugegriffen hat und\nbehandlung einschließlich medizinischer\nb) von welcher Person nach Nummer 1 die zu-\nRehabilitation nach § 26 Absatz 1 Satz 1\ngreifende Person autorisiert wurde.\ndes Siebten Buches oder in der Haus- oder\nHeimpflege nach § 44 des Siebten Buches;                 (4) Der elektronische Heilberufsausweis und\n3. Apotheker mit einem Zugriff, der die Verarbei-            der elektronische Berufsausweis müssen über\ntung von Daten ermöglicht, soweit dies für die           eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung\nVersorgung des Versicherten mit verordneten              und zur Erstellung qualifizierter elektronischer\nArzneimitteln erforderlich ist und ihnen die für         Signaturen verfügen.\nden Zugriff erforderlichen Zugangsdaten nach\n§ 360 Absatz 4 vorliegen;                                                        Siebter Titel\n4. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung                                     Nutzung der\nnach Nummer 3 auch zum pharmazeutischen                          Anwendungen der Telematikinfrastruktur\nPersonal der Apotheke gehörende Personen,                           in der privaten Krankenversicherung\nderen Zugriff\na) im Rahmen der von ihnen zulässigerweise                                          § 362\nzu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist                        Nutzung von elektronischen\nund                                                              Gesundheitskarten für Versicherte\nb) unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt,                      von Unternehmen der privaten Kranken-\nsoweit nach apothekenrechtlichen Vor-                   versicherung, der Postbeamtenkrankenkasse,\nschriften eine Beaufsichtigung der mit dem                      der Krankenversorgung der Bundes-\nZugriff verbundenen pharmazeutischen Tä-                 bahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der\ntigkeit vorgeschrieben ist;                           Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr\n5. sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistun-              (1) Werden von Unternehmen der privaten Kran-\ngen nach diesem Buch mit einem Zugriff, der              kenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse,\ndie Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit            der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten,","2152         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nder Bundespolizei oder von der Bundeswehr elek-            schlüsseln die mit der informierten Einwilligung\ntronische Gesundheitskarten für die Verarbeitung           nach den Absätzen 1 und 2 freigegebenen Daten,\nvon Daten einer Anwendung nach § 334 Absatz 1              versehen diese mit einer Arbeitsnummer und\nSatz 2 an ihre Versicherten, an Polizeivollzugsbe-         übermitteln\namte der Bundespolizei oder an Soldaten ausgege-\nben, sind die §§ 334 bis 337, 339, 341 Absatz 1            1. an das Forschungsdatenzentrum die pseudo-\nbis 4, § 342 Absatz 2 und 3, § 343 Absatz 1, die               nymisierten und verschlüsselten Daten samt\n§§ 344, 352, 353, 356 bis 359 und 361 entspre-                 Arbeitsnummer,\nchend anzuwenden.\n2. an die Vertrauensstellen nach § 303c das Lie-\n(2) Für den Einsatz elektronischer Gesund-                  ferpseudonym zu den freigegebenen Daten\nheitskarten nach Absatz 1 können Unternehmen                   und die entsprechende Arbeitsnummer.\nder privaten Krankenversicherung, der Postbeam-            Die Vertrauensstelle überführt die Lieferpseudo-\ntenkrankenkasse, der Krankenversorgung der                 nyme in periodenübergreifende Pseudonyme und\nBundesbahnbeamten, die Bundespolizei oder die              übermittelt dem Forschungsdatenzentrum eine\nBundeswehr als Versichertennummer den unver-               Liste der periodenübergreifenden Pseudonyme\nänderbaren Teil der Krankenversichertennummer              mit den dazugehörigen Arbeitsnummern. Mit\nnach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz 1          dem periodenübergreifenden Pseudonym und\nSatz 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Die              der bereits übersandten Arbeitsnummer verknüpft\nVergabe der Versichertennummer erfolgt durch               das Forschungsdatenzentrum die freigegebenen\ndie Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2            Daten mit den im Forschungsdatenzentrum vor-\nund hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290            liegenden Daten vorheriger Übermittlungen.\nAbsatz 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der\nKrankenversichertennummer zu entsprechen.                     (4) Die an das Forschungsdatenzentrum frei-\ngegebenen Daten dürfen von diesem für die Erfül-\n(3) Die Kosten zur Bildung der Versicherten-            lung seiner Aufgaben verarbeitet und auf Antrag\nnummer und, sofern die Vergabe einer Rentenver-            den Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1\nsicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe             Nummer 6, 7, 8, 10, 13, 14, 15 und 16 bereitge-\nder Rentenversicherungsnummer tragen jeweils               stellt werden. § 303a Absatz 3, § 303c Absatz 1\ndie Unternehmen der privaten Krankenversiche-              und 2, die §§ 303d, 303e Absatz 3 bis 6 sowie die\nrung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Kran-               §§ 303f und 397 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten\nkenversorgung der Bundesbahnbeamten, die                   entsprechend.\nBundespolizei oder die Bundeswehr.\n(5) Vor Erteilung der informierten Einwilligung\nist der Versicherte umfassend nach Maßgabe\nAchter Titel\ndes § 343 Absatz 1 Satz 1 über die Freiwilligkeit\nVerfügbarkeit von Daten aus Anwendungen                der Datenfreigabe, die pseudonymisierte Daten-\nder Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke           übermittlung an das Forschungsdatenzentrum,\ndie möglichen Nutzungsberechtigten, die Zwe-\ncke, die Aufgaben des Forschungsdatenzen-\n§ 363                               trums, die Arten der Datenbereitstellung an Nut-\nzungsberechtigte, das Verbot der Re-Identifizie-\nVerarbeitung von                          rung von Versicherten und Leistungserbringern\nDaten der elektronischen                      sowie die Widerrufsmöglichkeiten zu informieren.\nPatientenakte zu Forschungszwecken                  Diese Informationen sind gemäß § 343 Absatz 1\nSatz 3 Nummer 16 Bestandteile des geeigneten\n(1) Versicherte können die Daten ihrer elektro-         Informationsmaterials der Krankenkassen.\nnischen Patientenakte freiwillig für die in § 303e\nAbsatz 2 Nummer 2, 4, 5 und 7 aufgeführten For-               (6) Im Fall des Widerrufs der informierten Einwil-\nschungszwecke freigeben.                                   ligung nach Absatz 2 werden die entsprechenden\nDaten, die bereits an das Forschungsdatenzentrum\n(2) Die Übermittlung der freigegebenen Daten            übermittelt wurden, im Forschungsdatenzentrum\nnach Absatz 1 erfolgt an das Forschungsdaten-              gelöscht. Das Löschverfahren erfolgt analog zur\nzentrum nach § 303d und bedarf als Verarbei-               Datenübermittlung und Verknüpfung in Absatz 3.\ntungsbedingung einer informierten Einwilligung             Die bis zum Widerruf der Einwilligung nach Absatz 2\ndes Versicherten. Die Einwilligung erklärt der Ver-        übermittelten und für konkrete Forschungsvorha-\nsicherte über die Benutzeroberfläche eines geeig-          ben bereits verwendeten Daten dürfen weiterhin\nneten Endgeräts. Den Umfang der Datenfreigabe              für diese Forschungsvorhaben verarbeitet werden.\nkönnen Versicherte frei wählen und auf bestimmte           Die Rechte der betroffenen Person nach den Arti-\nKategorien oder auf Gruppen von Dokumenten                 keln 17, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679\nund Datensätzen oder auf spezifische Dokumente             sind insoweit für diese Forschungsvorhaben aus-\nund Datensätze beschränken. Die Freigabe wird              geschlossen. Der Widerruf der Einwilligung kann\nin der elektronischen Patientenakte dokumentiert.          ebenso wie deren Erteilung über die Benutzerober-\nfläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen.\n(3) Die nach § 341 Absatz 4 für die Datenver-\narbeitung in der elektronischen Patientenakte                 (7) Das Bundesministerium für Gesundheit\nVerantwortlichen pseudonymisieren und ver-                 wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020            2153\nministerium für Bildung und Forschung ohne                   barungspartner ein Schlichtungsverfahren nach\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-                  § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein-\nordnung das Nähere zu regeln zu                              zuleiten.\n1. den angemessenen und spezifischen Maßnah-\n§ 366\nmen zur Wahrung der Interessen der betroffe-\nnen Person im Sinne von Artikel 9 Absatz 2                          Vereinbarung über technische\nBuchstabe i und j in Verbindung mit Artikel 89                    Verfahren zur Videosprechstunde\nder Verordnung (EU) 2016/679,                                 in der vertragszahnärztlichen Versorgung\n2. den technischen und organisatorischen Einzel-                 (1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-\nheiten der Datenfreigabe, der Datenübermitt-            gung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund\nlung und der Pseudonymisierung nach den Ab-             der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesell-\nsätzen 2 und 3.                                         schaft für Telematik die Anforderungen an die\ntechnischen Verfahren zu Videosprechstunden,\n(8) Unbeschadet der nach den vorstehenden                insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qua-\nAbsätzen vorgesehenen Datenfreigabe an das                   lität und der Sicherheit, und die Anforderungen\nForschungsdatenzentrum können Versicherte die                an die technische Umsetzung. § 630e des Bürger-\nDaten ihrer elektronischen Patientenakte auch auf            lichen Gesetzbuchs ist zu beachten.\nder alleinigen Grundlage einer informierten Einwil-\nligung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben                     (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1\noder für bestimmte Bereiche der wissenschaftli-              nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein-\nchen Forschung zur Verfügung stellen.                        barungspartner ein Schlichtungsverfahren nach\n§ 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein-\nzuleiten.\nSechster Abschnitt\nTelemedizinische Verfahren                                             § 367\nVereinbarung über technische\n§ 364                                     Verfahren zu telemedizinischen Konsilien\nVereinbarung über                             (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\ntechnische Verfahren zur konsiliarischen              und die Deutsche Krankenhausgesellschaft ver-\nBefundbeurteilung von Röntgenaufnahmen                 einbaren bis zum 31. März 2020 mit dem Spitzen-\nverband Bund der Krankenkassen in Abstimmung\n(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung                mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\nvereinbart mit dem Spitzenverband Bund der                   tionstechnik und der Gesellschaft für Telematik\nKrankenkassen im Benehmen mit der Gesell-                    die Anforderungen an die technischen Verfahren\nschaft für Telematik die Anforderungen an die                zu telemedizinischen Konsilien, insbesondere Ein-\ntechnischen Verfahren zur telemedizinischen Er-              zelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicher-\nbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung               heit, und die Anforderungen an die technische\nvon Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen               Umsetzung.\nVersorgung, insbesondere Einzelheiten hinsicht-\nlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anfor-             (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1\nderungen an die technische Umsetzung.                        nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein-\nbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach\n(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1                 § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein-\nnicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein-          zuleiten.\nbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach\n§ 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein-                                     § 368\nzuleiten.\nVereinbarung über\nein Authentifizierungsverfahren\n§ 365\nim Rahmen der Videosprechstunde\nVereinbarung über technische                        (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und\nVerfahren zur Videosprechstunde                   der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ver-\nin der vertragsärztlichen Versorgung                einbaren bis zum 31. Dezember 2020 im Beneh-\n(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung                men mit der Gesellschaft für Telematik und dem\nvereinbart mit dem Spitzenverband Bund der                   Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-\nKrankenkassen im Benehmen mit der Gesell-                    nik ein technisches Verfahren zur Authentifizierung\nschaft für Telematik die Anforderungen an die                der Versicherten im Rahmen der Videosprech-\ntechnischen Verfahren zu Videosprechstunden,                 stunde in der vertragsärztlichen Versorgung. So-\ninsbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qua-              weit dies zur Durchführung der Authentifizierung\nlität und der Sicherheit, und die Anforderungen              der Versicherten im Rahmen der Videosprech-\nan die technische Umsetzung. § 630e des Bürger-              stunde in der vertragsärztlichen Versorgung erfor-\nlichen Gesetzbuchs ist zu beachten.                          derlich ist, sind die Krankenkassen verpflichtet,\nder mit der Durchführung beauftragten Stelle Zu-\n(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1                 griff auf Dienste nach § 291b Absatz 1 zu ermög-\nnicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein-          lichen.","2154          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\n(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1                                   Siebter Abschnitt\nnicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein-\nbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach                          Anforderungen an Schnittstellen\n§ 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein-                    in informationstechnischen Systemen\nzuleiten.\n§ 371\n§ 369                                      Integration offener und standardisierter\nPrüfung der Vereinbarungen                      Schnittstellen in informationstechnische Systeme\ndurch das Bundesministerium für Gesundheit\n(1) In informationstechnische Systeme in der\n(1) Die Vereinbarung über die technischen Ver-          vertragsärztlichen Versorgung, in der vertrags-\nfahren zur telemedizinischen Erbringung der kon-            zahnärztlichen Versorgung und in Kranken-\nsiliarischen Befundbeurteilung nach § 364, die              häusern, die zur Verarbeitung von personenbe-\nVereinbarung über technische Verfahren zu Video-            zogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind\nsprechstunden nach den §§ 365 und 366 sowie die             folgende offene und standardisierte Schnittstellen\nVereinbarung über technische Verfahren zu tele-             zu integrieren:\nmedizinischen Konsilien nach § 367 und die Ver-\n1. Schnittstellen zur systemneutralen Archivie-\neinbarung zum Authentifizierungsverfahren im\nrung von Patientendaten sowie zur Über-\nRahmen der Videosprechstunde nach § 368 sind\ntragung von Patientendaten bei einem System-\ndem Bundesministerium für Gesundheit jeweils\nwechsel,\nzur Prüfung vorzulegen.\n(2) Bei der Prüfung einer Vereinbarung nach             2. Schnittstellen für elektronische Programme,\nAbsatz 1 hat das Bundesministerium für Gesund-                  die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verord-\nheit der oder dem Bundesbeauftragten für den                    nung von Arzneimitteln zugelassen sind,\nDatenschutz und die Informationsfreiheit und                3. Schnittstellen für elektronische Programme,\ndem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-                    die auf Grund der Rechtsverordnung nach\ntionstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu                   § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzge-\ngeben. Das Bundesministerium für Gesundheit                     setzes zur Durchführung von Meldungen und\nkann für die Stellungnahme eine angemessene                     Benachrichtigungen zugelassen sind und\nFrist setzen.\n4. Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit                    versorgungsorientierter informationstechnischer\nkann die Vereinbarung innerhalb von einem                       Systeme, insbesondere ambulante und klinische\nMonat beanstanden.                                              Anwendungs- und Datenbanksysteme nach die-\nsem Buch.\n§ 370\n(2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend\nEntscheidung der Schlichtungsstelle                 für informationstechnische Systeme, die zur Ver-\n(1) Wird auf Antrag eines Vereinbarungspart-            arbeitung von personenbezogenen Daten zur\nners nach den §§ 364 bis 368 ein Schlichtungs-              pflegerischen Versorgung von Versicherten nach\nverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 319             diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 des\neingeleitet, so hat die Schlichtungsstelle innerhalb        Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung\nvon vier Wochen nach Einleitung des Schlich-                eingesetzt werden.\ntungsverfahrens einen Entscheidungsvorschlag                   (3) Die Integration der Schnittstellen muss\nvorzulegen.                                                 spätestens zwei Jahre nachdem die jeweiligen\n(2) Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die            Festlegungen nach den §§ 372 und 373 erstmals\nSchlichtungsstelle den jeweiligen Vereinbarungs-            in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384\npartnern nach den §§ 364 bis 368 und der Gesell-            aufgenommen worden sind, erfolgt sein.\nschaft für Telematik Gelegenheit zur Stellung-\n(4) Bei einer Fortschreibung der Schnittstellen\nnahme zu geben.\nkann in den Festlegungen nach den §§ 372\n(3) Kommt innerhalb von zwei Wochen nach                und 373 in Verbindung mit der nach § 375 zu\nVorlage des Entscheidungsvorschlags keine Ent-              erlassenden Rechtsverordnung eine Frist vorge-\nscheidung der Vereinbarungspartner nach den                 geben werden, die von der in Absatz 3 genannten\n§§ 364 bis 368 zustande, entscheidet die Schlich-           Frist abweicht.\ntungsstelle anstelle der Vereinbarungspartner\ninnerhalb von zwei Wochen.                                                           § 372\n(4) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist                          Festlegungen zu den\nfür die Vereinbarungspartner nach den §§ 364                             offenen und standardisierten\nbis 368 und für die Leistungserbringer und Kran-                  Schnittstellen für informationstechnische\nkenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem                         Systeme in der vertragsärztlichen\nBuch verbindlich. Die Entscheidung der Schlich-                    und vertragszahnärztlichen Versorgung\ntungsstelle kann nur durch eine alternative Ent-\nscheidung der Vereinbarungspartner nach Ab-                    (1) Für die in der vertragsärztlichen und ver-\nsatz 1 in gleicher Sache ersetzt werden.                    tragszahnärztlichen Versorgung eingesetzten in-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020           2155\nformationstechnischen Systeme treffen die Kas-             heitswesen die erforderlichen Festlegungen zu\nsenärztlichen Bundesvereinigungen im Benehmen              den offenen und standardisierten Schnittstellen\nmit der Gesellschaft für Telematik sowie mit den           nach § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375\nfür die Wahrnehmung der Interessen der Industrie           zu erlassenden Rechtsverordnung. Bei den Fest-\nmaßgeblichen Bundesverbänden aus dem Be-                   legungen zu den offenen und standardisierten\nreich der Informationstechnologie im Gesund-               Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2\nheitswesen die erforderlichen Festlegungen zu              sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der\nden offenen und standardisierten Schnittstellen            Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu\nnach § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375               berücksichtigen. Bei den Festlegungen zu den\nzu erlassenden Rechtsverordnung. Über die Fest-            offenen und standardisierten Schnittstellen nach\nlegungen nach Satz 1 entscheidet für die Kassen-           § 371 Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben der\närztliche Bundesvereinigung der Vorstand. Bei              Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des\nden Festlegungen zu den offenen und standar-               Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen;\ndisierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Num-          diese Festlegungen sind im Einvernehmen mit\nmer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und             dem Robert Koch-Institut zu treffen.\nder Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2\nzu berücksichtigen. Bei den Festlegungen zu den               (2) Im Rahmen der Festlegungen nach Absatz 1\noffenen und standardisierten Schnittstellen nach           definiert die Deutsche Krankenhausgesellschaft\n§ 371 Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben der              auch, welche Subsysteme eines informations-\nRechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des             technischen Systems im Krankenhaus die\nInfektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen;               Schnittstellen integrieren müssen.\ndiese Festlegungen sind im Einvernehmen mit\ndem Robert Koch-Institut zu treffen.                          (3) Für die informationstechnischen Systeme\nnach § 371 Absatz 2 trifft die Gesellschaft für\n(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 sind in das          Telematik im Benehmen mit den Vereinigungen\nInteroperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzu-            der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundes-\nnehmen.                                                    ebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf\nBundesebene sowie den für die Wahrnehmung\n(3) Für die abrechnungsbegründende Doku-                der Interessen der Industrie maßgeblichen\nmentation von vertragsärztlichen und vertrags-             Bundesverbänden aus dem Bereich der Informa-\nzahnärztlichen Leistungen dürfen Vertragsärzte             tionstechnologie im Gesundheitswesen und in der\nund Vertragszahnärzte ab dem 1. Januar 2021                pflegerischen Versorgung die erforderlichen Fest-\nnur solche informationstechnischen Systeme ein-            legungen zu den offenen und standardisierten\nsetzen, die von den Kassenärztlichen Bundesver-            Schnittstellen nach § 371 sowie nach Maßgabe\neinigungen in einem Bestätigungsverfahren nach             der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverord-\nSatz 2 bestätigt wurden. Die Kassenärztlichen              nung.\nBundesvereinigungen legen im Einvernehmen\nmit der Gesellschaft für Telematik die Vorgaben               (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 1 bis 3\nfür das Bestätigungsverfahren so fest, dass im             sind in das Interoperabilitätsverzeichnis nach\nRahmen des Bestätigungsverfahrens sicherge-                § 384 aufzunehmen.\nstellt wird, dass die vorzunehmende Integration\nder offenen und standardisierten Schnittstellen in            (5) Der Einsatz von informationstechnischen\ndas jeweilige informationstechnische System in-            Systemen nach den Absätzen 1 bis 3, die von\nnerhalb der Frist nach § 371 Absatz 3 und nach             der Gesellschaft für Telematik in einem Bestä-\nMaßgabe des § 371 sowie nach Maßgabe der                   tigungsverfahren nach Satz 2 bestätigt wurden,\nnach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung                 ist wie folgt verpflichtend:\nerfolgt ist. Die Kassenärztlichen Bundesverei-\nnigungen veröffentlichen die Vorgaben zu dem               1. für Krankenhäuser ab dem 30. Juni 2021;\nBestätigungsverfahren sowie eine Liste mit den\nnach Satz 1 bestätigten informationstechnischen            2. für die in § 312 Absatz 2 genannten Leistungs-\nSystemen.                                                      erbringer sowie die zugelassenen Pflegeein-\nrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1\ndes Elften Buches zwei Jahre nachdem die\n§ 373\njeweiligen Festlegungen nach den §§ 372\nFestlegungen zu                             und 373 erstmals in das Interoperabilitätsver-\nden offenen und standardisierten                      zeichnis nach § 384 aufgenommen worden\nSchnittstellen für informationstechnische                 sind.\nSysteme in Krankenhäusern\nund in der pflegerischen Versorgung                 Die Gesellschaft für Telematik legt die Vorgaben\nfür das Bestätigungsverfahren so fest, dass im\n(1) Für die in den Krankenhäusern eingesetzten          Rahmen des Bestätigungsverfahrens sicherge-\ninformationstechnischen Systeme trifft die Gesell-         stellt wird, dass die vorzunehmende Integration\nschaft für Telematik im Benehmen mit der Deut-             der offenen und standardisierten Schnittstellen in\nschen Krankenhausgesellschaft sowie mit den für            das jeweilige informationstechnische System in-\ndie Wahrnehmung der Interessen der Industrie               nerhalb der Frist nach § 371 Absatz 3 und nach\nmaßgeblichen Bundesverbänden aus dem Be-                   Maßgabe des § 371 sowie nach Maßgabe der\nreich der Informationstechnologie im Gesund-               nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung er-","2156          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nfolgt ist; sie veröffentlicht bis zum 30. April 2021                          Achter Abschnitt\nEinzelheiten zum Bestätigungsverfahren. Die Ge-                      Finanzierung und Kostenerstattung\nsellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste\nmit den nach Satz 1 bestätigten informationstech-                                   § 376\nnischen Systemen.\nFinanzierungsvereinbarung\n(6) Abweichend von Absatz 5 ist in der ver-                Nach den §§ 377 bis 382 sind Vereinbarungen\ntragsärztlichen Versorgung in Krankenhäusern                zu treffen über die Erstattung\neine Bestätigung für eine offene und standar-\n1. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungs-\ndisierte Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Num-\nkosten, die den Leistungserbringern in der\nmer 2 entbehrlich, wenn hierfür ein Nachweis\nFestlegungs-, Erprobungs- und Einführungs-\neiner Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt.\nphase der Telematikinfrastruktur entstehen\nsowie\n§ 374                              2. der erforderlichen Betriebskosten, die den\nLeistungserbringern im laufenden Betrieb der\nAbstimmung zur Festlegung\nTelematikinfrastruktur entstehen, einschließlich\nsektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben\nder Aufteilung dieser Kosten auf die in den\nDie Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kas-             §§ 377, 378 und 379 genannten Leistungssek-\nsenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche                toren.\nKrankenhausgesellschaft, die Gesellschaft für Tele-         Die genannten Kosten zählen nicht zu den Aus-\nmatik und die Vereinigungen der Träger der Pflege-          gaben nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und 6.\neinrichtungen auf Bundesebene sowie der Ver-\nbände der Pflegeberufe auf Bundesebene stimmen                                      § 377\nsich bei den Festlegungen für offene und standar-                  Finanzierung der den Krankenhäusern\ndisierte Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 mit          entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten\ndem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der\nSchnittstellen sektorenübergreifende einheitliche              (1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann-\nVorgaben zu treffen. Betreffen die Festlegungen             ten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten\nnach Satz 1 pflegerelevante Inhalte, so sind die Ver-       die Krankenhäuser einen Zuschlag von den Kran-\neinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf           kenkassen (Telematikzuschlag).\nBundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe                (2) Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung\nauf Bundesebene mit einzubeziehen.                          des Krankenhauses gesondert auszuweisen. Der\nTelematikzuschlag geht nicht in den Gesamtbe-\ntrag oder die Erlösausgleiche nach dem Kranken-\n§ 375\nhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzver-\nVerordnungsermächtigung                       ordnung ein.\n(3) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung des\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit                Telematikzuschlags regelt der Spitzenverband\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne                Bund der Krankenkassen gemeinsam mit der\nZustimmung des Bundesrates zur Förderung der                Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer ge-\nInteroperabilität     zwischen     informationstech-        sonderten Vereinbarung. In der Vereinbarung ist\nnischen Systemen nähere Vorgaben für die Fest-              mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 insbesondere\nlegung der offenen und standardisierten Schnitt-            ein Ausgleich vorzusehen\nstellen für informationstechnische Systeme nach\nden §§ 371 bis 373 sowie verbindliche Fristen für           1. für die Nutzung der elektronischen Patienten-\nderen Integration und Fortschreibung festzulegen;               akte im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-\ninsbesondere soll es vorgeben, welche Stan-                     mer 1 durch die Krankenhäuser und\ndards, Profile und Leitfäden, die im Interopera-            2. für die Nutzung elektronischer vertragsärzt-\nbilitätsverzeichnis nach § 384 verzeichnet sind,                licher Verordnungen im Sinne des § 334 Ab-\nbei der Festlegung der offenen und standardisier-               satz 1 Satz 2 Nummer 6 für apothekenpflich-\nten Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 be-                  tige Arzneimittel durch die Krankenhäuser.\nrücksichtigt werden müssen.                                    (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3\ninnerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit\nsundheit gesetzten Frist nicht oder nicht vollstän-\nkann in der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9\ndig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a\nSatz 2 für die Integration von Schnittstellen nach\nAbsatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\n§ 371 Absatz 1 Nummer 2 eine Frist festlegen, die\nauf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundes-\nvon der in § 371 Absatz 3 genannten Frist ab-\nministeriums für Gesundheit innerhalb einer Frist\nweicht.\nvon zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest.\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit                Die Klage gegen die Festlegung der Schiedsstelle\nkann in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8             hat keine aufschiebende Wirkung.\nSatz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Inte-              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Kran-\ngration von Schnittstellen nach § 371 Absatz 1              kenhäuser, wenn sie Leistungen nach §115b Ab-\nNummer 3 eine Frist festlegen, die von der in               satz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § 120\n§ 371 Absatz 3 genannten Frist abweicht.                    Absatz 2 Satz 1 erbringen sowie für Notfallambu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020           2157\nlanzen in Krankenhäusern, wenn sie Leistungen                2. für die Nutzung elektronischer ärztlicher Ver-\nfür die Versorgung im Notfall erbringen.                         ordnungen im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2\nNummer 6 für apothekenpflichtige Arzneimittel\n§ 378                                    durch die Apotheken.\nFinanzierung der den an                          (3) Die Vereinbarung hat Rechtswirkung für die\nder vertragsärztlichen Versorgung                  Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129\nteilnehmenden Leistungserbringern                   Absatz 2 Rechtswirkung hat.\nentstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten                  (4) Kommt eine Vereinbarung nach Ab-\n(1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann-             satz 2 nicht oder nicht vollständig innerhalb der\nten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten                Frist nach Absatz 2 Satz 1 zustande, legt die\ndie an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-            Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 auf Antrag\nmenden Leistungserbringer Erstattungen von den               einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums\nKrankenkassen.                                               für Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei\nMonaten den Vereinbarungsinhalt fest. Die Klage\n(2) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung der                gegen die Festlegung der Schiedsstelle hat keine\nErstattungen vereinbaren der Spitzenverband                  aufschiebende Wirkung.\nBund der Krankenkassen und die Kassenärzt-\nlichen Bundesvereinigungen in den Bundesman-                                        § 380\ntelverträgen. In den Bundesmantelverträgen ist\nmit Wirkung zum 1. Oktober 2020 insbesondere                                Finanzierung der den\nein Ausgleich vorzusehen                                              Hebammen und Physiotherapeuten\nentstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten\n1. für die Nutzung der elektronischen Patienten-\nakte im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-                (1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann-\nmer 1 durch die an der vertragsärztlichen Ver-           ten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten\nsorgung teilnehmenden Leistungserbringer                 Hebammen, für die gemäß § 134a Absatz 2 Satz 1\nund                                                      die Verträge nach § 134a Absatz 1 Rechtswirkung\nhaben, sowie Physiotherapeuten, die nach § 124\n2. für die Nutzung elektronischer ärztlicher Ver-            Absatz 1 zur Abgabe von Leistungen berechtigt\nordnungen im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2             sind, ab dem 1. Juli 2021 die in der Vereinbarung\nNummer 6 für apothekenpflichtige Arzneimittel            nach § 378 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fas-\ndurch die an der vertragsärztlichen Versorgung           sung für die an der vertragsärztlichen Versorgung\nteilnehmenden Leistungserbringer.                        teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten\n(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2                 Erstattungen von den Krankenkassen.\ninnerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-                   (2) Das Nähere zur Abrechnung der Erstattun-\nsundheit gesetzten Frist nicht oder nicht vollstän-          gen vereinbaren bis zum 31. März 2021\ndig zustande, legt das jeweils zuständige\nSchiedsamt nach § 89 Absatz 2 auf Antrag einer               1. für die Hebammen die Vertragspartner nach\nVertragspartei oder des Bundesministeriums für                   § 134a Absatz 1 Satz 1 und\nGesundheit innerhalb einer Frist von zwei Mona-              2. für die Physiotherapeuten der Spitzenverband\nten den Vereinbarungsinhalt fest. Das Schiedsamt                 Bund der Krankenkassen mit den für die Wahr-\nhat die für die Sozialversicherung zuständigen                   nehmung der wirtschaftlichen Interessen maß-\nobersten Landesbehörden vor einer Entscheidung                   geblichen Spitzenorganisationen der Physio-\nnach Satz 1 anzuhören. Die Klage gegen die Fest-                 therapeuten auf Bundesebene.\nlegung des Schiedsamtes hat keine aufschie-\nbende Wirkung.                                                                      § 381\n§ 379                                                 Finanzierung der\nden Vorsorgeeinrichtungen\nFinanzierung der den Apotheken                              und Rehabilitationseinrichtungen\nentstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten                entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten\n(1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann-                (1) Zur Finanzierung der in § 376 Satz 1 ge-\nten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten                nannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhal-\nApotheken Erstattungen von den Krankenkassen.                ten\n(2) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung der                1. die Einrichtungen, mit denen ein Versorgungs-\nErstattungen vereinbaren der Spitzenverband                      vertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1, § 111a\nBund der Krankenkassen und die für die Wahr-                     Absatz 1 Satz 1 oder § 111c Absatz 1 besteht,\nnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-                   ab dem 1. Januar 2021 einen Ausgleich von\ndete maßgebliche Spitzenorganisation der Apo-                    den Krankenkassen und\ntheker auf Bundesebene bis zum 1. Oktober\n2. die Rehabilitationseinrichtungen der gesetz-\n2020. In der Vereinbarung ist insbesondere ein\nlichen Rentenversicherung, die Leistungen\nAusgleich vorzusehen\nnach den §§ 15, 15a oder § 31 Absatz 1 Num-\n1. für die Nutzung der elektronischen Patienten-                 mer 2 des Sechsten Buches erbringen, ab dem\nakte im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-                 1. Januar 2021 einen Ausgleich von den Trä-\nmer 1 durch die Apotheken und                                gern der gesetzlichen Rentenversicherung.","2158          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\n(2) Das Nähere zum Ausgleich der Kosten nach                 Abrechnungsstelle den Nachweis einer Bestä-\nAbsatz 1 vereinbaren der Spitzenverband Bund der                tigung nach Absatz 4 erbringt und\nKrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung              3. der elektronische Brief mit einer qualifizierten\nBund, die für die Wahrnehmung der Interessen                    elektronischen Signatur versehen worden ist,\nder Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitations-                  die mit einem elektronischen Heilberufsaus-\neinrichtungen nach diesem Buch maßgeblichen                     weis erzeugt wurde.\nBundesverbände und die für die Wahrnehmung\nder Interessen der Rehabilitationseinrichtungen             Die Höhe der Pauschale wird durch die Vertrags-\nmaßgeblichen Vereinigungen der gesetzlichen                 partner nach § 378 Absatz 2 Satz 1 vereinbart. Ein\nRentenversicherung bis zum 1. Oktober 2020.                 sicheres elektronisches Verfahren erfordert, dass\nDabei gilt für die Rehabilitationseinrichtungen der         der elektronische Brief durch geeignete techni-\ngesetzlichen Rentenversicherung das Verfahren               sche Maßnahmen entsprechend dem aktuellen\nzur Verhandlung und Anpassung von Vergütungs-               Stand der Technik gegen unberechtigte Zugriffe\nsätzen.                                                     geschützt wird. Der Wegfall des Versands durch\nPost-, Boten- oder Kurierdienste ist bei der An-\n(3) Über die Aufteilung der Kosten zwischen              passung des Behandlungsbedarfes nach § 87a\nden Krankenkassen und den Trägern der gesetz-               Absatz 4 zu berücksichtigen.\nlichen Rentenversicherung treffen der Spitzenver-\nband Bund der Krankenkassen und die Deutsche                   (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung re-\nRentenversicherung Bund eine gesonderte Ver-                gelt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund\neinbarung bis zum 1. Januar 2021.                           der Krankenkassen, der Gesellschaft für Telema-\ntik und dem Bundesamt für Sicherheit in der In-\n(4) Zur Finanzierung der den Krankenkassen               formationstechnik in einer Richtlinie Einzelheiten\nnach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit                    zu den Anforderungen an ein sicheres elektro-\nAbsatz 3 entstehenden Kosten erhebt der Spit-               nisches Verfahren sowie an informationstech-\nzenverband Bund der Krankenkassen von den                   nische Systeme für an der vertragsärztlichen Ver-\nKrankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil                  sorgung teilnehmende Leistungserbringer sowie\nihrer Versicherten an der Gesamtzahl der in der             das Nähere\ngesetzlichen Krankenversicherung Versicherten.\nDas Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der                 1. über Inhalt und Struktur des elektronischen\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen.                          Briefes,\n2. zur Abrechnung der Pauschale und\n§ 382\n3. zur Vermeidung einer nicht bedarfsgerechten\nErstattung der dem                              Mengenausweitung.\nÖffentlichen Gesundheitsdienst\n(3) In der Richtlinie ist festzulegen, dass für die\nentstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten\nÜbermittlung des elektronischen Briefes die nach\n(1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann-            § 311 Absatz 6 Satz 1 festgelegten sicheren\nten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten               Verfahren genutzt werden, sobald diese zur Ver-\ndie Rechtsträger der für den Öffentlichen Gesund-           fügung stehen. Die Richtlinie ist dem Bundes-\nheitsdienst zuständigen Behörden ab dem 1. Ja-              ministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzule-\nnuar 2021 die in der Vereinbarung nach § 378 Ab-            gen. Bei der Prüfung der Richtlinie hat das\nsatz 2 in der jeweils geltenden Fassung für die an          Bundesministerium für Gesundheit der oder dem\nder vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden             Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die\nLeistungserbringer vereinbarten Erstattungen von            Informationsfreiheit und dem Bundesamt für\nden Krankenkassen.                                          Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit\n(2) Das Nähere zur Abrechnung der Erstattun-             zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesministe-\ngen vereinbart der Spitzenverband Bund der                  rium für Gesundheit kann für die Stellungnahme\nKrankenkassen mit den obersten Landesbehör-                 eine angemessene Frist setzen. Das Bundesmi-\nden oder den von ihnen jeweils bestimmten Stel-             nisterium für Gesundheit kann die Richtlinie inner-\nlen bis zum 1. Oktober 2020.                                halb von einem Monat beanstanden und eine Frist\nzur Behebung der Beanstandungen setzen.\n§ 383                                  (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung be-\nErstattung der Kosten                        stätigt auf Antrag eines Anbieters eines informa-\nfür die Übermittlung elektronischer                 tionstechnischen Systems für an der vertragsärzt-\nBriefe in der vertragsärztlichen Versorgung             lichen Versorgung teilnehmende Leistungserbrin-\nger, dass sein System die Vorgaben der Richtlinie\n(1) Die Erstattung nach § 378 Absatz 1 erhöht            erfüllt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung\nsich um eine Pauschale pro Übermittlung eines               veröffentlicht eine Liste mit denjenigen informati-\nelektronischen Briefes zwischen den an der ver-             onstechnischen Systemen, für die die Anbieter\ntragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leis-              eine Bestätigung nach Satz 1 erhalten haben.\ntungserbringern, wenn\n(5) Durch den Bewertungsausschuss nach\n1. die Übermittlung durch sichere elektronische             § 87 Absatz 1 ist durch Beschluss festzulegen,\nVerfahren erfolgt und dadurch der Versand               dass die für die Versendung eines Telefax im ein-\ndurch Post-, Boten- oder Kurierdienste entfällt,        heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-\n2. der an der vertragsärztlichen Versorgung teil-           tungen vereinbarte Kostenpauschale folgende\nnehmende Leistungserbringer gegenüber der               Beträge nicht überschreiten darf:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020             2159\n1. mit Wirkung zum 31. März 2020 die Hälfte der             2. für die Wahrnehmung der Interessen der In-\nVergütung, die für die Versendung eines elek-                dustrie maßgebliche Bundesverbände aus\ntronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart ist                dem Bereich der Informationstechnologie im\nund                                                          Gesundheitswesen,\n2. mit Wirkung zum 31. März 2021 ein Viertel der            3. Länder,\nVergütung, die für die Versendung eines\nelektronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart           4. fachlich betroffene Bundesbehörden,\nist.                                                    5. fachlich betroffene nationale und internationale\nAbweichend von Satz 1 darf die Pauschale bis                     Standardisierungs- und Normungsorganisatio-\nzum 30. Juni 2020 auch für den Fall vereinbart                   nen,\nwerden, dass für die Übermittlung des elektro-              6. fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie\nnischen Briefes ein Dienst genutzt wird, der von\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung ange-                7. Vertreter wissenschaftlicher Einrichtungen.\nboten wird.\n(3) Die Gesellschaft für Telematik erstattet den\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Ver-        Experten die ihnen durch die Mitarbeit entstehen-\ntragszahnärzte.                                             den Kosten.\nZwölftes Kapitel                                                  § 386\nInteroperabilitätsverzeichnis                             Aufnahme von Standards, Profilen\nund Leitfäden der Gesellschaft für Telematik\n§ 384\n(1) Technische und semantische Standards,\nInteroperabilitätsverzeichnis\nProfile und Leitfäden, die die Gesellschaft für\n(1) Die Gesellschaft für Telematik hat ein elek-         Telematik nach den §§ 291, 291a, 312 und 334\ntronisches Interoperabilitätsverzeichnis zu pfle-           Absatz 1 Satz 2 festgelegt hat (Interoperabilitäts-\ngen und zu betreiben, in dem technische und                 festlegungen), sind frühestmöglich in das Inter-\nsemantische Standards, Profile und Leitfäden für            operabilitätsverzeichnis aufzunehmen, jedoch\ninformationstechnische Systeme im Gesundheits-              spätestens dann, wenn sie für den flächende-\nwesen aufgeführt werden. Das elektronische                  ckenden Wirkbetrieb der Telematikinfrastruktur\nInteroperabilitätsverzeichnis umfasst auch techni-          freigegeben sind.\nsche und semantische Standards, Profile und\nLeitfäden der Pflege.                                           (2) Bevor die Gesellschaft für Telematik eine\nFestlegung nach Absatz 1 trifft, hat sie den Exper-\n(2) Das Interoperabilitätsverzeichnis dient der          ten nach § 385 Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nFörderung der Interoperabilität zwischen informa-           geben. In ihren Stellungnahmen können die Ex-\ntionstechnischen Systemen.                                  perten weitere Empfehlungen zur Umsetzung\n(3) Als Bestandteil des Interoperabilitätsver-           und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeich-\nzeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik              nis aufzunehmenden Inhalte sowie zu anwen-\nein Informationsportal nach § 391 aufzubauen.               dungsspezifischen Konkretisierungen und Ergän-\nzungen abgeben. Die Gesellschaft für Telematik\n(4) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die\nhat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung ein-\nNutzung öffentlich zur Verfügung zu stellen.\nzubeziehen.\n(5) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fach-\nöffentlichkeit über den Stand der Pflege und der                (3) Die Stellungnahmen der Experten nach\nWeiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeich-           § 385 sind auf der Internetseite des Interoperabi-\nnisses auf der Internetseite des Interoperabilitäts-        litätsverzeichnisses zu veröffentlichen.\nverzeichnisses zu informieren.\n§ 387\n§ 385                                          Aufnahme von Standards, Profilen\nBeratung durch Experten                             und Leitfäden für informationstechnische\n(1) Die Gesellschaft für Telematik benennt                          Systeme im Gesundheitswesen\nExperten, die über Fachwissen im Bereich der                    (1) Technische und semantische Standards,\nGesundheitsversorgung und im Bereich der Infor-             Profile und Leitfäden für informationstechnische\nmationstechnik und Standardisierung im Gesund-              Systeme, die im Gesundheitswesen angewendet\nheitswesen verfügen. Die Experten können der                werden und die nicht von der Gesellschaft für Te-\nGesellschaft für Telematik für die Pflege und die           lematik festgelegt werden, nimmt die Gesellschaft\nWeiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeich-           für Telematik auf Antrag in das Interoperabilitäts-\nnisses Empfehlungen geben. Die Gesellschaft für             verzeichnis auf.\nTelematik hat die Empfehlungen in ihre Entschei-\ndungen einzubeziehen.                                           (2) Für die Aufnahme von technischen und se-\nmantischen Standards, Profilen und Leitfäden\n(2) Die Gesellschaft für Telematik wählt die zu          nach Absatz 1 in das Interoperabilitätsverzeichnis\nbenennenden Experten aus folgenden Gruppen                  kann die Gesellschaft für Telematik Entgelte ver-\naus:                                                        langen. Hierfür hat die Gesellschaft für Telematik\n1. Anwender informationstechnischer Systeme,                einen Entgeltkatalog zu erstellen.","2160          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\n(3) Einen Antrag nach Absatz 1 können fol-               desbeauftragten für den Datenschutz und die In-\ngende Personen, Verbände, Einrichtungen und                 formationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme\nOrganisationen stellen:                                     zu geben. Die Gesellschaft für Telematik hat die\n1. die Anwender von informationstechnischen                 Stellungnahmen und Vorschläge in ihre Entschei-\nSystemen, die im Gesundheitswesen ange-                 dung einzubeziehen.\nwendet werden,                                             (3) Die Stellungnahmen und Vorschläge der\n2. die Interessenvertretungen der Anwender von              Experten nach § 385 sowie die Empfehlungen\ninformationstechnischen Systemen, die im Ge-            der Gesellschaft für Telematik sind auf der Inter-\nsundheitswesen angewendet werden,                       netseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu\nveröffentlichen.\n3. die Anbieter informationstechnischer Systeme,\ndie im Gesundheitswesen angewendet wer-                                         § 389\nden,\nBeachtung der Festlegungen\n4. wissenschaftliche Einrichtungen,                                 und Empfehlungen bei Finanzierung\n5. fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie             aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung\n6. Standardisierungs- und Normungsorganisatio-                 Elektronische Anwendungen im Gesundheits-\nnen.                                                    wesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Kran-\n(4) Anbieter einer elektronischen Anwendung              kenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert\nim Gesundheitswesen nach § 306 Absatz 1 Satz 2              werden, wenn die Anbieter der elektronischen An-\nNummer 2 oder einer elektronischen Anwendung,               wendungen die Festlegungen nach § 386 Absatz 1\ndie aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversiche-           sowie die Empfehlungen nach § 388 Absatz 1 be-\nrung ganz oder teilweise finanziert wird, sind              achten.\nverpflichtet, einen Antrag nach Absatz 1 zu stel-\nlen.                                                                                § 390\n(5) Vor Aufnahme in das Interoperabilitätsver-                    Beteiligung der Fachöffentlichkeit\nzeichnis bewertet die Gesellschaft für Telematik,              (1) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fach-\ninwieweit die technischen und semantischen                  öffentlichkeit mittels elektronischer Informations-\nStandards, Profile und Leitfäden nach Absatz 1              technologien zu beteiligen bei\nden Interoperabilitätsfestlegungen nach § 386               1. Festlegungen nach § 386 Absatz 1,\nAbsatz 1 entsprechen.\n2. Bewertungen nach § 387 Absatz 5 und\n(6) Nach der Bewertung nach Absatz 5 gibt die\nGesellschaft für Telematik den Experten nach                3. Empfehlungen nach § 388 Absatz 1.\n§ 385 Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihren                  (2) Zur Beteiligung der Fachöffentlichkeit hat\nStellungnahmen können die Experten weitere                  die Gesellschaft für Telematik die Entwürfe der\nEmpfehlungen zur Umsetzung und Nutzung der                  Festlegungen nach § 386 Absatz 1, die Entwürfe\nin das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenomme-            der Bewertungen nach § 387 Absatz 5 und die\nnen Inhalte sowie zu anwendungsspezifischen                 Entwürfe der Empfehlungen nach § 388 Absatz 1\nKonkretisierungen und Ergänzungen abgeben.                  auf der Internetseite des Interoperabilitätsver-\nDie Gesellschaft für Telematik hat die Stellung-            zeichnisses zu veröffentlichen. Die Entwürfe sind\nnahmen der Experten nach § 385 in ihre Entschei-            mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass Stel-\ndung einzubeziehen.                                         lungnahmen während der Veröffentlichung abge-\n(7) Die Stellungnahmen der Experten nach                 geben werden können.\n§ 385 sowie das Ergebnis der Prüfung der Gesell-               (3) Die eingegangenen Stellungnahmen hat die\nschaft für Telematik sind auf der Internetseite des         Gesellschaft für Telematik auf der Internetseite\nInteroperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.        des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffent-\nlichen.\n§ 388                                   (4) Die Gesellschaft für Telematik stellt sicher,\nEmpfehlung von Standards, Profilen                  dass die Stellungnahmen bei der weiteren Prü-\nund Leitfäden von informationstechnischen               fung der Entwürfe angemessen berücksichtigt\nSystemen im Gesundheitswesen als Referenz                 werden. Dabei berücksichtigt die Gesellschaft für\n(1) Die Gesellschaft für Telematik kann die              Telematik insbesondere diejenigen Anforderun-\nZusammenarbeit der Standardisierungs- und Nor-              gen an elektronische Informationstechnologien,\nmungsorganisationen unterstützen und in das In-             die die Interoperabilität sowie einen standardkon-\nteroperabilitätsverzeichnis aufgenommene tech-              formen nationalen und internationalen Austausch\nnische und semantische Standards, Profile und               von Daten und Informationen betreffen.\nLeitfäden nach § 387 Absatz 1 als Referenz für\ninformationstechnische Systeme im Gesundheits-                                      § 391\nwesen empfehlen.                                                             Informationsportal\n(2) Vor ihrer Empfehlung hat die Gesellschaft               (1) Als Bestandteil des Interoperabilitätsver-\nfür Telematik den Experten nach § 385 sowie bei             zeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik\nEmpfehlungen zur Datensicherheit und zum Da-                ein barrierefreies Informationsportal zu pflegen\ntenschutz auch dem Bundesamt für Sicherheit in              und zu betreiben. In das Informationsportal wer-\nder Informationstechnik sowie der oder dem Bun-             den auf Antrag von Projektträgern oder von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020             2161\nAnbietern elektronischer Anwendungen insbeson-                   (3) Das Bundesministerium für Gesundheit\ndere Informationen über den Inhalt, den Verwen-              leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag\ndungszweck und die Finanzierung von elektro-                 weiter.“\nnischen Anwendungen im Gesundheitswesen,\ninsbesondere von telemedizinischen Anwendun-            32.  Das bisherige Elfte Kapitel wird das Dreizehnte\ngen, sowie von elektronischen Anwendungen in                 Kapitel und wird wie folgt geändert:\nder Pflege aufgenommen.                                      a) Der bisherige § 306 wird § 394 und in Satz 4\n(2) Projektträger und Anbieter einer elektro-                  werden nach der Angabe „302“ die Wörter „so-\nnischen Anwendung, die ganz oder teilweise aus                    wie nach dem Elften Kapitel“ eingefügt.\nMitteln der gesetzlichen Krankenversicherung                 b) Der bisherige § 307 wird § 395 und wird wie\nfinanziert wird, sind verpflichtet, einen Antrag auf              folgt geändert:\nAufnahme der Informationen nach Absatz 1 in das\nInformationsportal zu stellen.                                    aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(3) Das Nähere zu den Inhalten des Informa-                           „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entge-\ntionsportals und zu den Mindestinhalten des                           gen § 335 Absatz 1 oder 2 einen Zugriff auf\nAntrags nach Absatz 2 legt die Gesellschaft für                       dort genannte Daten verlangt oder mit dem\nTelematik in der Geschäfts- und Verfahrensord-                        Versicherten die Gestattung eines solchen\nnung für das Interoperabilitätsverzeichnis fest.                      Zugriffs vereinbart.“\nbb) Die Absätze 1a bis 1c werden aufgehoben.\n§ 392\ncc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a\nGeschäfts- und Verfahrensordnung                            eingefügt:\nfür das Interoperabilitätsverzeichnis\n„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vor-\nDie Gesellschaft für Telematik erstellt für das                    sätzlich oder fahrlässig\nInteroperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und\nVerfahrensordnung. Die Geschäfts- und Verfah-                         1. entgegen § 326 nicht bestätigte oder\nrensordnung regelt das Nähere                                            zertifizierte Komponenten oder Dienste\nder Telematikinfrastruktur in Verkehr\n1. zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung                          bringt oder zur Verfügung stellt,\ndes Interoperabilitätsverzeichnisses,\n2. entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine\n2. zur Benennung der Experten und zu deren                               Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nKostenerstattung nach § 385,                                         ständig oder nicht rechtzeitig macht\noder\n3. zum Verfahren der Aufnahme von Informatio-\nnen nach den §§ 386 bis 388 in das Interope-                      3. einer vollziehbaren Anordnung nach\nrabilitätsverzeichnis und                                            § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Ab-\nsatz 3 zuwiderhandelt.“\n4. zum Verfahren der Aufnahme von Informatio-\nnen in das Informationsportal nach § 391.                     dd) In Absatz 3 werden nach dem Wort „kann“\ndie Wörter „in den Fällen des Absatzes 2a\n§ 393                                        mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttau-\nsend Euro,“ eingefügt.\nBericht über das\nInteroperabilitätsverzeichnis                       ee) In Absatz 4 werden die Wörter „der Ab-\nsätze 1a bis 1c“ durch die Wörter „des Ab-\n(1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem                        satzes 2a“ ersetzt.\nBundesministerium für Gesundheit alle zwei Jah-\nre, erstmals zum 2. Januar 2018, einen Bericht               c) Der bisherige § 307a wird § 396.\nvor. Der Bericht enthält\nd) Der bisherige § 307b wird § 397 und in Ab-\n1. Informationen über den Aufbau des Interopera-                  satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 291a\nbilitätsverzeichnisses,                                       Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster\nHalbsatz oder Satz 2“ durch die Angabe „den\n2. Anwendungserfahrungen,                                         §§ 352, 356, 357, 359 oder 361“ ersetzt.\n3. Vorschläge zur Weiterentwicklung des Inter-          33.  Das bisherige Zwölfte Kapitel wird das Vierzehnte\noperabilitätsverzeichnisses,                             Kapitel.\n4. eine Einschätzung zur Standardisierung im            34.  Die bisherigen §§ 309 bis 311 werden die §§ 398\nGesundheitswesen und                                     bis 400.\n5. Empfehlungen zur Harmonisierung der Stan-            35.  Das bisherige Dreizehnte Kapitel wird das Fünf-\ndards.                                                   zehnte Kapitel.\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit             36.  Die bisherigen §§ 314 bis 330 werden die §§ 401\nkann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen.              bis 417.","2162           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\n37.   § 414 wird wie folgt geändert:                                Patientenakte nach § 341 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch gilt § 5 Absatz 3g des Kranken-\na) In Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie in Absatz 3\nhausentgeltgesetzes entsprechend.“\nSatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 328“\ndurch die Angabe „§ 415“ ersetzt.                   2. In § 7 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „291a\nAbsatz 7a Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 377\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 326“\nAbsatz 1 und 2“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 413“ ersetzt.\nArtikel 2                                                    Artikel 4\nÄnderung des                                                 Änderung des\nApothekengesetzes                                        Krankenhausentgeltgesetzes\n§ 11 des Apothekengesetzes in der Fassung der Be-            § 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April\nkanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993),         2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Arti-\ndas zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Au-         kel 3a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)\ngust 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\n1. Absatz 3e wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 291 Absatz 2c\n„(1) Erlaubnisinhaber und Personal von Apothe-                Satz 4“ durch die Wörter „§ 341 Absatz 7 Satz 1“\nken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes be-                 ersetzt.\nstimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die\nsich mit der Behandlung von Krankheiten befassen,            b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenhaus-\noder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen                 gesellschaft“ die Wörter „bis zum 30. September\noder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Liefe-              2021“ eingefügt und werden die Wörter „§ 291a\nrung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Pa-              Absatz 7a Satz 3“ durch die Wörter „§ 377 Ab-\ntienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder                  satz 3 Satz 1“ ersetzt.\ndie Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe         2. Nach Absatz 3f wird folgender Absatz 3g eingefügt:\nder Zusammensetzung zum Gegenstand haben.\nDies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen,             „(3g) Ein Krankenhaus hat für jeden voll- und je-\ndie die Einlösung elektronischer Verordnungen zum            den teilstationären Fall, für den es im Rahmen der\nGegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch              Krankenhausbehandlung entstandene Daten in der\nfür Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat            elektronischen Patientenakte nach § 341 des Fünf-\nder Europäischen Union oder in einem anderen Ver-            ten Buches Sozialgesetzbuch speichert, Anspruch\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen               auf einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro. Ausschließ-\nWirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter          lich im Jahr 2021 hat ein Krankenhaus einen An-\noder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in           spruch auf einen weiteren Zuschlag in Höhe von\nDeutschland mit Arzneimitteln versorgen.“                    10 Euro für jeden voll- oder teilstationären Fall, für\nden es eine Unterstützung des Versicherten leistet\n2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nbei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Pa-\n„(1a) Es ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten         tientenakte im aktuellen Behandlungskontext gemäß\nDritten unzulässig, Verschreibungen, auch in elek-           § 346 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-\ntronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu ver-            gesetzbuch. Zur Berechnung gegenüber den Patien-\nmitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder          tinnen und Patienten oder anderen Kostenträgern\nandere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil          vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 jährlich\nversprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewäh-             ein Zuschlagsvolumen und einen Zuschlagsbetrag.\nren.“                                                        Das Zuschlagsvolumen ist die Summe aus\n1. der Multiplikation\nArtikel 3\na) der Höhe des Zuschlags nach Satz 1 und\nÄnderung der\nBundespflegesatzverordnung                            b) der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-                      nach Satz 1 für das Vereinbarungsjahr und\nber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3         2. der Multiplikation\nder Verordnung vom 13. Juli 2020 (BGBl. I S. 1692) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         a) der Höhe des Zuschlags nach Satz 2 und\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                     b) der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge\nnach Satz 2 für das Vereinbarungsjahr.\na) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 291 Absatz 2c\nSatz 4“ durch die Wörter „§ 341 Absatz 7 Satz 1“          Der Zuschlagsbetrag ist das Zuschlagsvolumen,\nersetzt.                                                  dividiert durch die voraussichtliche Anzahl aller voll-\nund teilstationären Fälle in dem Krankenhaus für das\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nVereinbarungsjahr. Das Krankenhaus stellt den Zu-\n„(6) Für die Vereinbarung eines Zuschlags für          schlagsbetrag in allen voll- und teilstationären Fällen\ndas Speichern von Daten in einer elektronischen           in Rechnung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020             2163\n3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 291a                 2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach\nAbs. 7a Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 377 Ab-                   § 311 Absatz 6 des Fünften Buches festgeleg-\nsatz 1 und 2“ ersetzt.                                              tes Verfahren zur Übermittlung der Daten nutzt\nund\n4. In § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter\n„§ 291a Abs. 7a Satz 1 und 2“ durch die Wörter                   3. der Pflegekasse die für die elektronische Über-\n„§ 377 Absatz 1 und 2“ ersetzt.                                     mittlung von Abrechnungsunterlagen erforder-\nlichen Angaben übermittelt hat.\nArtikel 5                                 Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nach Ab-\nlauf von drei Monaten, nachdem der Leistungser-\nÄnderung des\nbringer die für die elektronische Übermittlung von\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nAbrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-                an die Pflegekasse übermittelt hat.“\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai           3. In § 106b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 291a\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5        Absatz 7 Satz 5“ durch die Angabe „§ 376 Satz 1“\ndes Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) ge-              ersetzt.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In § 53c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 328“\ndurch die Angabe „§ 415“ ersetzt.                             a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5\nSatz 8 und 9“ durch die Angabe „§ 336 Absatz 2“\n2. § 105 wird wie folgt geändert:                                   ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der An-              b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5\ngabe „(§ 103)“ ein Komma und werden die Wörter                Satz 9“ durch die Wörter „§ 336 Absatz 2 Num-\n„spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Beschäf-                mer 1“ ersetzt.\ntigtennummer nach § 293 Absatz 8 Satz 2 des\nFünften Buches der Person, die die Leistung er-        5. In § 125 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die\nbracht hat,“ eingefügt.                                    Angabe „2024“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 6\naa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-                               Änderung des\ngefügt:                                                            Transplantationsgesetzes\n„Kommt eine Festlegung nach Satz 1 oder              § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes in der\nSatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande,        Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007\nwird ihr Inhalt für Abrechnungen von Leistun-     (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 16 des Ge-\ngen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des       setzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert\n§ 36 sowie von häuslicher Krankenpflege           worden ist, wird wie folgt geändert:\nnach § 37 des Fünften Buches durch die\n1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 291a“ durch die An-\nSchiedsstelle nach § 132a Absatz 3 Satz 1\ngabe „§ 291 Absatz 1“ ersetzt.\ndes Fünften Buches auf Antrag des Spitzen-\nverbandes Bund der Pflegekassen oder der          2. In Satz 4 werden die Wörter „§ 291a Absatz 3 Satz 1\nVerbände der Leistungserbringer bestimmt.             Nummer 7“ durch die Wörter „§ 291 Absatz 2 Num-\nDie Schiedsstelle kann auch vom Bundesmi-             mer 2 in Verbindung mit § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-\nnisterium für Gesundheit angerufen werden.            mer 2“ ersetzt.\nSie bestimmt den Inhalt der Festlegung inner-\nhalb von drei Monaten ab der Anrufung. Die                                  Artikel 7\nRegelungen der Rahmenempfehlung nach\n§ 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 des Fünf-                                Änderung des\nten Buches sind bei der Bestimmung durch                          Implantateregistergesetzes\ndie Schiedsstelle zu berücksichtigen.“               In § 18 des Implantateregistergesetzes vom 12. De-\nbb) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter              zember 2019 (BGBl. I S. 2494), das durch Artikel 12a\n„§ 291a Absatz 5 Satz 5“ durch die Wörter         des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) ge-\n„§ 339 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.                  ändert worden ist, werden die Wörter „§ 291a Absatz 7\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 306 Absatz 1 Satz 1“ er-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                      setzt.\n„(3) Im Rahmen der Abrechnung pflegerischer\nLeistungen nach § 105 sind vorbehaltlich des                                     Artikel 8\nSatzes 2 von den Pflegekassen und den Leis-                                   Änderung des\ntungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließ-                  Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von\nAbrechnungsunterlagen einschließlich des Leis-            In § 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsge-\ntungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungs-         setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nerbringer                                              10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Arti-\nkel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)\n1. an die Telematikinfrastruktur angebunden ist,       geändert worden ist, werden die Wörter „die Kosten der","2164         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nTelematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7 Satz 4 des                                Artikel 9\nFünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter\nInkrafttreten\n„die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndie Telematikinfrastruktur“ ersetzt.                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Oktober 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}