{"id":"bgbl1-2020-46-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":46,"date":"2020-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2020-10-14T00:00:00Z","page":2112,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2112           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 14. Oktober 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        4. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Das Besatzungsmitglied, das infolge von\nArtikel 1                              seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten\nÄnderung des                              Raubüberfällen auf Schiffe an Bord oder außerhalb\nSeearbeitsgesetzes                           des Schiffes gefangen gehalten wird, hat bis zur\nDas Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I             Freilassung und ordnungsgemäßen Heimschaffung\nS. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 2b            oder im Falle des Todes während der Gefangen-\ndes Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geän-            schaft bis zu dem festgestellten Todeszeitpunkt An-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                       spruch auf Fortzahlung der vereinbarten Heuer.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71      5. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:\ndie folgende Angabe eingefügt:                                                       „§ 71a\n„§ 71a     Verlängerung des Heuerverhältnisses wäh-                            Verlängerung des\nrend Gefangenschaft“.                                 Heuerverhältnisses während Gefangenschaft\nBefindet sich das Besatzungsmitglied bei Been-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\ndigung des Heuerverhältnisses in Gefangenschaft\na) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein             infolge seeräuberischer Handlung oder bewaffneter\nKomma ersetzt.                                            Raubüberfälle auf Schiffe, verlängert sich das Heuer-\nb) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden ange-              verhältnis bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder\nfügt:                                                     des Todes des Besatzungsmitglieds.“\n„11. Seeräuberei: Seeräuberei im Sinne von Ar-         6. Dem § 76 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\ntikel 101 des Seerechtsübereinkommens der           „Die Frist nach Satz 2 läuft nicht, solange das Besat-\nVereinten Nationen vom 10. Dezember 1982            zungsmitglied infolge von seeräuberischen Handlun-\n(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799),                      gen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe\n12. bewaffneter Raubüberfall auf Schiffe: jede            gefangen gehalten wird.“\nrechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsbe-        7. § 106a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nraubung oder jede Plünderung oder deren             a) In Satz 1 werden die Wörter „das kein Fischerei-\nAndrohung, ausgenommen seeräuberische                  fahrzeug ist,“ gestrichen.\nHandlungen, die zu privaten Zwecken be-\ngangen wird und die gegen ein Schiff oder           b) Folgender Satz wird angefügt:\ngegen Personen oder Vermögenswerte an                  „Für Schiffe, die Fischereifahrzeuge sind, gelten\nBord dieses Schiffes in den Binnengewäs-               die Absätze 3 und 4 nicht.“\nsern, den Archipelgewässern oder den Ho-\nheitsgewässern eines Staates gerichtet ist,                               Artikel 2\noder jede Anstiftung zu einer oben beschrie-\nÄnderung des\nbenen Handlung oder deren vorsätzliche                         Kündigungsschutzgesetzes\nErleichterung zu verstehen.“\n§ 24 Absatz 4 des Kündigungsschutzgesetzes in der\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                              Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:       (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\n„(5) Eine Person, die sich ohne Zustimmung          zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert wor-\ndes Reeders, Kapitäns oder einer anderen zu-           den ist, wird wie folgt geändert:\nständigen Person auf dem Schiff oder in der La-        1. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ndung, die später auf das Schiff verbracht wird,           „Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes\nverborgen gehalten hat und nach Auslaufen des             die Kündigung während einer Gefangenschaft auf-\nSchiffes an Bord entdeckt wurde, darf nicht an            grund von seeräuberischen Handlungen oder be-\nBord des Schiffes tätig sein; dies gilt nicht bei         waffneten Raubüberfällen auf Schiffe im Sinne von\neinem Notfall oder für Tätigkeiten im Zusammen-           § 2 Nummer 11 oder 12 des Seearbeitsgesetzes zu\nhang mit der eigenen Unterkunft und Verpfle-              oder gerät das Besatzungsmitglied während des\ngung.“                                                    Laufs der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine solche\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                     Gefangenschaft, ist die Klage innerhalb von sechs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020            2113\nWochen nach der Freilassung des Besatzungsmit-               kenkassen werden die Dienste der Telematikinfra-\nglieds zu erheben; nimmt das Besatzungsmitglied              struktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald\nnach der Freilassung den Dienst an Bord wieder auf,          diese zur Verfügung stehen.“\nbeginnt die Frist mit dem Dienstende an Bord.“\n2. In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „hier in den                                Artikel 2d\nSätzen 1 und 2“ durch die Wörter „in den Sätzen 1                              Änderung des\nbis 3“ ersetzt.                                                      Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 2a                              § 224 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des\nÄnderung des                           Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das\nSiebten Gesetzes zur                       zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 19. Juni\nÄnderung des Vierten Buches\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie\nSozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nfolgt gefasst:\nIn Artikel 28 Absatz 8 des Siebten Gesetzes zur Än-\nderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und an-              „(2) Für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufs-\nderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wird       genossenschaften, der Unfallversicherungsträger der\nnach der Angabe „Buchstabe g“ und nach der Angabe            öffentlichen Hand und der Deutschen Gesetzlichen Un-\n„Nummer 19a“ jeweils das Komma durch das Wort                fallversicherung e. V. gilt, dass\n„und“ ersetzt und werden die Wörter „und Buchstabe k“        1. jeder Unternehmer bei erstmaliger Aufnahme einer\nsowie die Wörter „und Nummer 32“ gestrichen.                     unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernum-\nmer erhält,\nArtikel 2b\n2. der Unternehmer für die Vergabe der Unternehmer-\nÄnderung des                               nummer die dazu notwendigen Angaben, insbeson-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                      dere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburts-\nNach § 311 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches So-             datum und die aktuelle Wohnanschrift elektronisch\nzialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-           zu übermitteln hat,\nsetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das          3. die Unternehmernummer nach Mitteilung über den\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2020           Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1\n(BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird folgender            über die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-\nSatz eingefügt:                                                  rung e. V. unverzüglich vergeben wird,\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeits-\n4. die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernum-\ndaten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elek-\nmer erhalten haben, den Beginn und das Ende eines\ntronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind.“\noder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192\nAbsatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer\nArtikel 2c                               und der notwendigen Angaben zur Identifizierung\nÄnderung des                               des Unternehmens dem zuständigen Träger der Un-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                      fallversicherung mitzuteilen haben,\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame             5. in einem Anhang zu der Unternehmernummer die\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung         dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen nume-\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                risch in aufsteigender Folge bezeichnet werden,\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Ar-\ntikel 310 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I          6. die Unternehmernummer und die zur Identifizierung\nS. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           des Unternehmens erforderlichen Daten in einem\nzentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetz-\n1. In § 109 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b              lichen Unfallversicherung e. V. gespeichert werden,\neingefügt:\n7. die Berufsgenossenschaften und die Unfallversiche-\n„(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten\nrungsträger der öffentlichen Hand zur Erledigung\nentsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeits-\nihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Datei-\ndaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten\nsystem haben,\nBuches an die Krankenkassen übermittelt werden.“\n2. In § 109a wird folgender Absatz 4 angefügt:               8. die Berufsgenossenschaften und die Unfallversiche-\nrungsträger der öffentlichen Hand die Unternehmer-\n„(4) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang von           und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils\nArbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Ab-            in einem gesonderten Mitgliederdateisystem führen.\nsatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen\nübermittelt werden.“                                     Bei Änderungen, die die zum Unternehmer oder zum\nUnternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192\n3. In § 125 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a           Absatz 2 entsprechend. Das Nähere zum Verfahren, zu\neingefügt:                                               den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen\n„(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei     regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.\nEingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie           in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufs-\nnach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die            genossenschaft in Grundsätzen, die durch das Bun-\nKrankenkassen übermittelt werden. Für die Über-          desministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen\nmittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Kran-       sind.“","2114           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020\nArtikel 2e                                                       Artikel 2f\nÄnderung des                                                     Änderung des\nGesetzes zur Errichtung der                               Künstlersozialversicherungsgesetzes\nUnfallversicherung Bund und Bahn                       Dem § 3 Absatz 3 des Künstlersozialversicherungs-\ngesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt\n§ 4a des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversiche-        durch Artikel 57 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. De-\nrung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I               zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,\nS. 3836), das zuletzt durch Artikel 306 der Verordnung         wird folgender Satz angefügt:\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                  „Ein Unterschreiten der Grenze im Jahr 2020 bleibt dabei\nunberücksichtigt.“\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Satz 1 werden die Wörter „befristet bis zum\nInkrafttreten\n31. Dezember 2020“ gestrichen und wird das\nWort „Bundesversicherungsamtes“ durch die                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nWörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ er-          bis 7 am 26. Dezember 2020 in Kraft.\nsetzt.                                                     (2) Artikel 2a und 2d treten mit Wirkung vom 1. Juli\n2020 in Kraft.\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Leistungsaus-\ngaben“ die Wörter „sowie die Personal- und                 (3) Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 2f treten am Tag\nSachausgaben“ eingefügt.                                nach der Verkündung in Kraft.\n(4) Artikel 2e tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n(5) Artikel 2c Nummer 3 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.\n„Die hierdurch entstehenden Leistungs-, Personal-          (6) Artikel 2c Nummer 1 tritt am 1. Januar 2022 in\nund Sachkosten dürfen nicht aus Mitteln des             Kraft.\nBundeszuschusses gedeckt werden.“\n(7) Artikel 2b und Artikel 2c Nummer 2 treten am\n2. Absatz 4 wird aufgehoben.                                   1. Januar 2024 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Oktober 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}