{"id":"bgbl1-2020-45-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":45,"date":"2020-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/45#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_45.pdf#page=24","order":5,"title":"Verordnung über Sicherheitsanforderungen und vorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle","law_date":"2020-10-06T00:00:00Z","page":2094,"pdf_page":24,"num_pages":13,"content":["2094            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\nVerordnung\nüber Sicherheitsanforderungen und\nvorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle\nVom 6. Oktober 2020\nAuf Grund des § 26 Absatz 3 in Verbindung mit § 26                                    Abschnitt 5\nAbsatz 4 und des § 27 Absatz 6 in Verbindung mit § 27                  Errichtung, Betrieb und Stilllegung des Endlagers\nAbsatz 7 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai\n§ 15   Errichtung des Endlagers\n2017 (BGBl. I S. 1074) verordnet das Bundesministe-\n§ 16   Probebetrieb des Endlagers\nrium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\n§ 17   Sicherheit während der Errichtung, des Betriebs und der\nunter Wahrung der Rechte des Bundestages:                              Stilllegung des Endlagers; Anlagenzustände\n§ 18   Einlagerung von radioaktiven Abfällen\nArtikel 1                            § 19   Stilllegung des Endlagers\nVerordnung                                                       Abschnitt 6\nüber Sicherheitsanforderungen\nWeitere Vorschriften\nan die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle\n§ 20   Überwachung des Endlagers und seiner Umgebung\n(Endlagersicherheitsanforderungsverordnung –\n§ 21   Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfäl-\nEndlSiAnfV)                                   len am selben Standort\nInhaltsübersicht                           Anlage     Berechnung des Neutronenmultiplikationsfaktors\nAbschnitt 1\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1    Anwendungsbereich\n§ 2    Begriffsbestimmungen                                                                   §1\nAbschnitt 2\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen des Bundes\nLangzeitsicherheit\nzur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3\n§ 3    Bewertungszeitraum; Entwicklungen des Endlagersys-       Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-\ntems                                                     machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das\n§ 4    Sicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle             zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni\n§ 5    Integrität und Robustheit des einschlusswirksamen Ge-    2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der\nbirgsbereichs als wesentlicher Barriere\njeweils geltenden Fassung, die zur Endlagerung hoch-\n§ 6    Integrität und Robustheit der technischen und geotech-\nradioaktiver Abfälle bestimmt sind. Sie ist im Ge-\nnischen Barrieren als wesentliche Barrieren\nnehmigungsverfahren nach § 9b Absatz 1a des\n§ 7    Dosiswerte im Bewertungszeitraum\nAtomgesetzes in Verbindung mit der Atomrechtlichen\n§ 8    Ausschluss sich selbst tragender Kettenreaktionen\nVerfahrensverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die\nAbschnitt 3\nzuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 29. No-\nErkundung des                          vember 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, in\nEndlagerstandortes und Planung des Endlagers            der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Der\n§   9  Erkundung des Endlagerstandortes                         Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des\n§ 10   Sicherheitskonzept                                       Atomgesetzes hat die Einhaltung der Regelungen dieser\n§ 11   Auslegung des Endlagers                                  Verordnung zu gewährleisten.\n§ 12   Optimierung des Endlagersystems                             (2) Erfolgt am selben Standort eine zusätzliche End-\nlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle nach\nAbschnitt 4                          § 1 Absatz 6 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai\n2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 247 der\nRückholbarkeit und Ermöglichung einer Bergung\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-\n§ 13   Rückholbarkeit eingelagerter Endlagergebinde             dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, so\n§ 14   Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagerge-     sind für die Endlagerung dieser weiteren radioaktiven\nbinde                                                    Abfälle die Bestimmungen des § 21 zu beachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020           2095\n§2                                  (3) Als zu erwartende Entwicklungen einzuordnen\nBegriffsbestimmungen                        sind diejenigen Entwicklungen, die sicher oder in der\nRegel eintreten werden, insbesondere hinsichtlich der\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind:                 geologischen und klimatischen Situation, der geologi-\n1. wesentliche Barrieren                                     schen, technischen und geotechnischen Barrieren so-\ndie Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der      wie der einzulagernden Abfälle.\nradioaktiven Abfälle beruht;                                (4) Als abweichende Entwicklungen einzuordnen\n2. weitere Barrieren                                         sind diejenigen Entwicklungen, die nicht zu erwarten\nsind, aber hinsichtlich der geologischen und klimati-\ndie Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen\nschen Situation, der technischen und geotechnischen\nBarrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine\nBarrieren sowie der einzulagernden Abfälle eintreten\nAusbreitung von Radionukliden be- oder verhindern;\nkönnen.\n3. Bewertungszeitraum\n(5) Zusätzlich zu den zu erwartenden und den ab-\nder Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des         weichenden Entwicklungen sind hypothetische Ent-\nEndlagers zu prüfen und darzustellen ist;                wicklungen und Entwicklungen auf der Grundlage\n4. Endlagergebinde                                           zukünftiger menschlicher Aktivitäten zu beschreiben,\nsoweit deren Berücksichtigung der weiteren Optimie-\ndie zur Endlagerung vorgesehenen Behälter mit ra-\nrung des Endlagersystems oder der Überprüfung der\ndioaktiven Abfällen;\nRobustheit des Endlagersystems dienen kann.\n5. Integrität\n(6) Hypothetische Entwicklungen sind Entwicklun-\nder Erhalt der für den sicheren Einschluss der radio-    gen, die selbst unter ungünstigen Annahmen nach\naktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrie-     menschlichem Ermessen auszuschließen sind.\nren des Endlagersystems;\n(7) Entwicklungen auf der Grundlage zukünftiger\n6. Langzeitsicherheit                                        menschlicher Aktivitäten sind Entwicklungen, die durch\nder dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es        zukünftige menschliche Aktivitäten, insbesondere durch\num den langfristigen Schutz der menschlichen             unbeabsichtigtes menschliches Eindringen in das End-\nGesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen          lager, ausgelöst werden können und die für die Sicher-\nWirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle;    heit des Endlagersystems relevant werden können. Als\nReferenzentwicklungen hierfür dienen solche Entwick-\n7. Sicherheitsbericht\nlungen, die durch derzeit übliche menschliche Aktivitä-\nder Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1        ten ausgelöst werden können.\nder Atomrechtlichen Verfahrensverordnung;\n8. Sicherheitsfunktion                                                                 §4\neine Eigenschaft einer Komponente des Endlager-               Sicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle\nsystems oder ein im Endlagersystem ablaufender              (1) Die einzulagernden radioaktiven Abfälle sind im\nProzess, die oder der sicherheitsrelevante Anforde-      Endlagersystem mit dem Ziel zu konzentrieren und si-\nrungen an ein sicherheitsbezogenes System oder           cher einzuschließen, die darin enthaltenen Radionuklide\nTeilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt;        mindestens im Bewertungszeitraum von der Biosphäre\n9. Robustheit                                                fernzuhalten.\ndie Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des         (2) Das vorgesehene Endlagersystem hat den siche-\nEndlagersystems und seiner Barrieren gegenüber in-       ren Einschluss der radioaktiven Abfälle passiv und\nneren und äußeren Einflüssen und Störungen.              wartungsfrei durch ein robustes, gestaffeltes System\nIm Übrigen sind die Begriffsbestimmungen nach § 2            verschiedener Barrieren mit unterschiedlichen Sicher-\ndes Standortauswahlgesetzes anzuwenden.                      heitsfunktionen zu gewährleisten.\n(3) Die wesentlichen Barrieren zum Erreichen des si-\nAbschnitt 2                            cheren Einschlusses der radioaktiven Abfälle sind\nLangzeitsicherheit                           1. ein oder mehrere einschlusswirksame Gebirgsberei-\nche oder\n§3\n2. im Fall des Wirtsgesteins Kristallingestein, sofern\nBewertungszeitraum;                            kein einschlusswirksamer Gebirgsbereich ausgewie-\nEntwicklungen des Endlagersystems                       sen werden kann, für die jeweilige geologische Um-\n(1) Der Bewertungszeitraum beträgt eine Million               gebung geeignete technische und geotechnische\nJahre ab dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers.              Barrieren.\n(2) Die für die Auslegung des Endlagers und die              (4) Der sichere Einschluss muss innerhalb der we-\nBewertung der Langzeitsicherheit relevanten Entwick-         sentlichen Barrieren nach Absatz 3 so erfolgen, dass\nlungen des Endlagersystems und der geologischen              die Radionuklide aus den radioaktiven Abfällen weitest-\nSituation am Endlagerstandort innerhalb des Bewer-           gehend am Ort ihrer ursprünglichen Einlagerung ver-\ntungszeitraumes sind systematisch zu ermitteln, zu           bleiben.\nbeschreiben und einzuordnen als                                 (5) Für die zu erwartenden Entwicklungen ist zu prü-\n1. zu erwartende Entwicklungen oder                          fen und darzustellen, dass im Bewertungszeitraum\n2. abweichende Entwicklungen.                                1. insgesamt höchstens ein Anteil von 10–4 und\nDie Einordnung ist zu begründen.                             2. jährlich höchstens ein Anteil von 10–9","2096           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\nsowohl der Masse als auch der Anzahl der Atome aller         Es ist zu prüfen und darzustellen, dass die Herstellung\nursprünglich eingelagerten Radionuklide aus dem Be-          und Errichtung der Barrieren nach diesen Spezifikatio-\nreich der wesentlichen Barrieren ausgetragen wird. In        nen in der erforderlichen Anzahl qualitätsgesichert\ndiesen Anteilen sind auch radioaktive Zerfallsprodukte       möglich sind. Die vorgesehene Qualitätssicherung\nder ursprünglich eingelagerten Radionuklide zu berück-       muss dem Stand von Wissenschaft und Technik ent-\nsichtigen.                                                   sprechen. Die Herstellung, die Errichtung und die Funk-\n(6) Für die abweichenden Entwicklungen ist zu             tion der Barrieren müssen erfolgreich erprobt sein, so-\nprüfen und darzustellen, dass das Endlagersystem im          weit ihre Robustheit nicht anderweitig nachgewiesen\nBewertungszeitraum seine Funktion nach den Absät-            werden kann und keine Sicherheitsreserven in einem\nzen 1 bis 4 beibehält.                                       Umfang bestehen, die den Verzicht auf eine Erprobung\nerlauben.\n§5\n§6\nIntegrität und\nRobustheit des einschlusswirksamen                                        Integrität und\nGebirgsbereichs als wesentlicher Barriere                         Robustheit der technischen und\ngeotechnischen Barrieren als wesentliche Barrieren\n(1) Im Fall des § 4 Absatz 3 Nummer 1 ist für die zu\nerwartenden Entwicklungen im Bewertungszeitraum die             (1) Im Fall des § 4 Absatz 3 Nummer 2 ist für die zu\nIntegrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs zu        erwartenden Entwicklungen im Bewertungszeitraum die\nprüfen und darzustellen und seine Robustheit zu be-          Integrität des Systems der wesentlichen technischen\ngründen. Der einschlusswirksame Gebirgsbereich ist           und geotechnischen Barrieren zu prüfen und darzustel-\nunter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklun-        len und seine Robustheit zu begründen. Die für den\ngen räumlich eindeutig zu definieren. Es ist zu prüfen       sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten\nund darzustellen, dass die für den sicheren Einschluss       Eigenschaften der weiteren Barrieren des Endlager-\nder radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der        systems und insbesondere des Gebirges im Einlage-\ntechnischen und geotechnischen Barrieren mindestens          rungsbereich sind zu spezifizieren. Es ist zu prüfen\nin dem Zeitraum erhalten bleiben, in dem diese Barrie-       und darzustellen, dass diese Eigenschaften mindestens\nren nach dem Sicherheitskonzept erforderlich sind.           in dem Zeitraum erhalten bleiben, in dem sie nach dem\nSicherheitskonzept erforderlich sind.\n(2) Hinsichtlich der Integrität des einschlusswirk-\nsamen Gebirgsbereichs ist zu prüfen und darzustellen,           (2) Hinsichtlich der Integrität des Systems der we-\ndass                                                         sentlichen technischen und geotechnischen Barrieren\nist zu prüfen und darzustellen, dass die Sicherheits-\n1. die Ausbildung von Fluidwegsamkeiten, die zum\nfunktionen der wesentlichen technischen und geotech-\nEindringen oder Austreten von erheblichen Mengen\nnischen Barrieren nicht erheblich beeinträchtigt werden\nan Flüssigkeiten oder Gasen führen können, inner-\ndurch\nhalb des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs aus-\ngeschlossen ist; dafür dürfen                            1. die im Einlagerungsbereich möglicherweise ablaufen-\nden hydraulischen, chemischen und physikalischen\na) die Dilatanzfestigkeiten der Gesteinsformationen\nProzesse, insbesondere Korrosion und Erosion,\ndes einschlusswirksamen Gebirgsbereichs außer-\nhalb der auffahrungsbedingten Auflockerungs-          2. im umgebenden Gebirge auftretende Spannungen,\nzonen auf Grund von zu erwartenden Beanspru-              Drücke und mögliche Gebirgsbewegungen und\nchungen nicht überschritten werden und                3. die Temperaturentwicklung.\nb) die zu erwartenden Fluiddrücke die Fluiddruck-           (3) Bei der Prüfung und Darstellung sind die geolo-\nbelastbarkeiten der Gesteinsformationen des ein-      gische und hydrogeologische Umgebung, die Eigen-\nschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht in einer       schaften der weiteren Barrieren des Endlagersystems\nWeise überschreiten, die zu einer erheblichen         sowie die Eigenschaften der einzulagernden Abfälle zu\nZunahme von Fluidwegsamkeiten im einschluss-          berücksichtigen.\nwirksamen Gebirgsbereich führt;\n(4) Die für die Langzeitsicherheit erforderlichen\n2. durch die Temperaturentwicklung die Barrierewir-          Eigenschaften der wesentlichen technischen und geo-\nkung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs             technischen Barrieren sind im Sicherheitskonzept zu\nnicht erheblich beeinträchtigt wird und                  spezifizieren. Es ist zu prüfen und darzustellen, dass\n3. die möglichen Änderungen der chemischen Verhält-          die Herstellung und Errichtung der Barrieren nach die-\nnisse im Einlagerungsbereich, insbesondere auf           sen Spezifikationen in der erforderlichen Anzahl quali-\nGrund der in das Endlagerbergwerk eingebrachten          tätsgesichert möglich sind. Die vorgesehene Qualitäts-\nMaterialien, die Barrierewirkung des einschlusswirk-     sicherung muss dem Stand von Wissenschaft und\nsamen Gebirgsbereichs nicht erheblich beeinträch-        Technik entsprechen. Die Herstellung und Errichtung\ntigen.                                                   der Barrieren muss unter realistischen Bedingungen\n(3) Bei der Prüfung und Darstellung sind sämtliche        erfolgreich erprobt sein. Ihre Funktion unter diesen Be-\nim Endlagerbereich aufzufahrenden oder bereits beste-        dingungen ist zu prüfen und darzustellen.\nhenden Hohlräume und die zu ihrer Abdichtung und\nihrem Verschluss vorgesehenen technischen und geo-                                       §7\ntechnischen Barrieren zu berücksichtigen.                              Dosiswerte im Bewertungszeitraum\n(4) Die für die Langzeitsicherheit erforderlichen Ei-        (1) Es ist zu prüfen und darzustellen, dass Expositio-\ngenschaften von technischen oder geotechnischen              nen auf Grund von Austragungen von Radionukliden\nBarrieren sind im Sicherheitskonzept zu spezifizieren.       aus den eingelagerten radioaktiven Abfällen geringfügig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020            2097\nim Vergleich zur natürlichen Strahlenexposition sind.         im Endlagerbereich, insbesondere des einschlusswirk-\nHierzu ist darzustellen, in welchem Gebiet zusätzliche        samen Gebirgsbereichs im Fall des § 4 Absatz 3 Num-\nStrahlenexpositionen auftreten können. Es ist als Indi-       mer 1, erhalten bleiben.\nkator die zusätzliche jährliche effektive Dosis für Einzel-\n(3) Alle geschaffenen oder bereits bestehenden\npersonen der Bevölkerung abzuschätzen, die während\nHohlräume und Bohrungen sind zu dokumentieren.\ndes Bewertungszeitraums durch Austragungen von\nDies gilt auch für solche Hohlräume und Bohrungen,\nRadionukliden aus den eingelagerten radioaktiven\ndie nur vorübergehend bestehen oder die nur einen ge-\nAbfällen auftreten kann. Bei der Abschätzung sind die\nringfügigen Umfang haben.\nLebensbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung\nfür den gesamten Bewertungszeitraum zu unterstellen.             (4) Die Arbeiten sind so zügig durchzuführen, wie\n(2) Die Abschätzung ist sowohl für die zu erwarten-       dies unter Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit\nden Entwicklungen als auch für die abweichenden Ent-          möglich ist.\nwicklungen vorzunehmen. Expositionen auf Grund von\nAustragungen von Radionukliden aus den eingelager-                                        § 10\nten radioaktiven Abfällen sind geringfügig im Sinne                              Sicherheitskonzept\nvon Absatz 1 Satz 1, wenn\n1. für die zu erwartenden Entwicklungen die abge-                (1) In einem Sicherheitskonzept ist darzulegen, wie\nschätzte zusätzliche effektive Dosis für Einzelperso-    das Ziel der Konzentration und des sicheren Einschlus-\nnen der Bevölkerung höchstens im Bereich von             ses der radioaktiven Abfälle nach § 4 Absatz 1 erreicht\n10 Mikrosievert pro Kalenderjahr liegt und               werden soll. Dabei ist das gesamte Endlagersystem\nwährend der Errichtung, des Betriebs und der Stillle-\n2. für die abweichenden Entwicklungen die abge-               gung sowie im Bewertungszeitraum zu berücksichtigen.\nschätzte zusätzliche effektive Dosis für Einzelperso-\nnen der Bevölkerung 100 Mikrosievert pro Kalender-          (2) Basis für die Erstellung des Sicherheitskonzeptes\njahr nicht überschreitet.                                sind die zu erwartenden Entwicklungen des Endlager-\nsystems im Bewertungszeitraum. Die abweichenden\n§8                               Entwicklungen sind einzubeziehen.\nAusschluss sich selbst tragender Kettenreaktionen               (3) Im Sicherheitskonzept sind die Ergebnisse der\n(1) Es ist zu prüfen und darzustellen, dass sich          umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchung\nselbst tragende Kettenreaktionen während des Be-              nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Standortauswahlgeset-\ntriebs und der Stilllegung des Endlagers sowie für die        zes zu berücksichtigen. Insbesondere sind Änderungen\nzu erwartenden und die abweichenden Entwicklungen             gegenüber dem in der umfassenden vorläufigen Sicher-\nim Bewertungszeitraum ausgeschlossen sind.                    heitsuntersuchung zu Grunde gelegten vorläufigen\nSicherheitskonzept auszuweisen und zu begründen.\n(2) Um eine sich selbst tragende Kettenreaktion aus-\nschließen zu können, muss der berechnete Neutronen-              (4) Es ist darzustellen, dass die Optimierung des\nmultiplikationsfaktor kleiner sein als                        Sicherheitskonzeptes nach § 12 Absatz 2 abgeschlos-\nsen ist.\n1. 0,95 im Zeitraum von 500 Jahren nach dem geplan-\nten Verschluss des Endlagers und                            (5) Das Sicherheitskonzept muss eine Darstellung\n2. 0,98 während des übrigen Bewertungszeitraumes.             aller vorgesehenen Barrieren des Endlagersystems,\ninsbesondere der wesentlichen Barrieren nach § 4 Ab-\nDie Berechnung erfolgt nach der Anlage.                       satz 3, ihrer jeweiligen Sicherheitsfunktionen und ihres\nZusammenwirkens, enthalten. Die Darstellung muss\nAbschnitt 3                             auch ein Verschlusskonzept zur Abdichtung von Hohl-\nErkundung                              räumen, die mit radioaktiven Abfällen beladen worden\ndes Endlagerstandortes                           sind, umfassen. Es ist darzulegen, dass die Sicher-\nund Planung des Endlagers                          heitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Bar-\nrieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und\n§9                               Störungen unempfindlich sind und dass das Verhalten\nErkundung des Endlagerstandortes                   der Barrieren gut prognostizierbar ist.\n(1) Bei der Erkundung des Endlagerstandortes sind            (6) Das Sicherheitskonzept hat im Übrigen zu enthal-\ndie Daten über die Eigenschaften des Standortes, die          ten:\nfür die Sicherheit des Endlagers wesentlich sind, quali-      1. einen Ablaufplan für die Errichtung, den Betrieb und\ntätsgesichert und in einem für den Sicherheitsbericht             die Stilllegung des Endlagers, der darlegt, wie die\nausreichenden Umfang zu erheben. Die vorgesehene                  Sicherheit des Endlagers nach § 17 sichergestellt\nQualitätssicherung muss dem Stand von Wissenschaft                werden kann und wie die radioaktiven Abfälle in ei-\nund Technik entsprechen. Die Variationsbreite der er-             nem sicheren Zustand gehalten werden können,\nhobenen Daten ist zu ermitteln und ihre mögliche Ver-\nänderung während der Errichtung, des Betriebs und der         2. eine Darstellung der Maßnahmen, mit denen die\nStilllegung des Endlagers sowie im Bewertungszeit-                Rückholbarkeit der eingelagerten radioaktiven Ab-\nraum ist abzuschätzen.                                            fälle nach § 13 bis zum Beginn der Stilllegung ge-\nwährleistet wird, und\n(2) Alle untertägigen Hohlräume sind gebirgsscho-\nnend aufzufahren und nach Gebrauch so zu verschlie-           3. eine Darstellung der Vorkehrungen, die zur Ermög-\nßen, dass die für den sicheren Einschluss der radio-              lichung einer Bergung der eingelagerten radioaktiven\naktiven Abfälle relevanten Eigenschaften des Gebirges             Abfälle nach § 14 getroffen werden.","2098           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\n(7) Im Sicherheitskonzept zu berücksichtigen sind         des vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbe-\nMaßnahmen, die bis zum Abschluss der Stilllegung er-         reichs, mit Schächten, Auffahrungen oder Bohrungen\nforderlich sind                                              ist auf das für die sichere Errichtung, den sicheren Be-\n1. zur Gewährleistung des erforderlichen Schutzes des        trieb und die sichere Stilllegung des Endlagers unver-\nEndlagers vor Störmaßnahmen und sonstigen Ein-           meidliche Ausmaß zu beschränken.\nwirkungen Dritter und                                        (5) Für alle vorgesehenen technischen Komponen-\n2. zur Überwachung von Kernmaterial.                         ten des Endlagers sind die Bedingungen für einen\nsicheren Betrieb zu dokumentieren, zu begründen und\n§ 11                              bei der Auslegung des Endlagers zu berücksichtigen.\nAuslegung des Endlagers\n(1) Die technische Auslegung des Endlagers ist aus                                   § 12\ndem Sicherheitskonzept abzuleiten und zu optimieren.\nOptimierung des Endlagersystems\nSie hat insbesondere Folgendes zu umfassen:\n1. die Definition der wesentlichen Barrieren nach § 4 Ab-        (1) Das Sicherheitskonzept und die technische Aus-\nsatz 3 unter Berücksichtigung der Endlagergebinde,       legung des Endlagers sind unter Berücksichtigung aller\nder Einlagerungstechnik und der Einlagerungsgeo-         Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung der\nmetrie, dabei                                            Ausgewogenheit der Maßnahmen zur Erreichung fol-\ngender Ziele zu optimieren:\na) im Fall des § 4 Absatz 3 Nummer 1 Lage und Ab-\nmessungen des einschlusswirksamen Gebirgs-            1. die Langzeitsicherheit des Endlagers, insbesondere\nbereichs oder                                              die Qualität des sicheren Einschlusses der radioak-\nb) im Fall des § 4 Absatz 3 Nummer 2 Spezifikatio-            tiven Abfälle und Robustheit des Endlagersystems,\nnen der wesentlichen technischen und geotech-              sowie\nnischen Barrieren,\n2. die Betriebssicherheit des Endlagers.\n2. die Definition der weiteren Barrieren des Endlager-\nsystems unter Berücksichtigung der Endlagergebin-            (2) Die Optimierung ist abgeschlossen, wenn eine\nde, der Einlagerungstechnik und der Einlagerungs-        weitere Verbesserung der Sicherheit nur mit unverhält-\ngeometrie,                                               nismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann.\n3. die Positionierung und technische Ausführung aller\n(3) Bei der Optimierung des Endlagers sind neben\nuntertägigen Hohlräume, insbesondere der für die\nden zu erwartenden und den abweichenden Entwick-\nEinlagerung von Endlagergebinden bestimmten Be-\nlungen nach § 3 Absatz 3 und 4 auch die hypotheti-\nreiche, sowie aller Tageszugänge,\nschen Entwicklungen und Entwicklungen auf der\n4. die Spezifikation der Einbauten und Geräte, die der       Grundlage zukünftiger menschlicher Aktivitäten nach\nHandhabung von Endlagergebinden dienen,                  § 3 Absatz 6 und 7 zu berücksichtigen. Es ist sicher-\n5. die sicherheitstechnischen Anforderungen an die           zustellen, dass Maßnahmen zur Optimierung des End-\nEndlagergebinde sowie die Vorgaben für die Be-           lagersystems, die aus abweichenden Entwicklungen\nhandlung der darin enthaltenen Abfälle nach § 3          abgeleitet werden, die Sicherheit des Endlagers für\nAbsatz 1 Satz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungs-         die zu erwartenden Entwicklungen nicht erheblich be-\nverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I                einträchtigen. Maßnahmen, die aus hypothetischen\nS. 2034, 2172) in der jeweils geltenden Fassung,         Entwicklungen abgeleitet werden, dürfen die Sicherheit\ndes Endlagers für die zu erwartenden und für die ab-\n6. das Einlagerungskonzept, insbesondere Anordnung           weichenden Entwicklungen nicht erheblich beeinträch-\nsowie Handhabung und Kontrolle der Endlagerge-           tigen. Die Optimierung zur Verringerung möglicher Aus-\nbinde,                                                   wirkungen von zukünftigen menschlichen Aktivitäten\n7. die Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückhol-             auf das Endlagersystem ist nachrangig durchzuführen.\nbarkeit bereits eingelagerter Endlagergebinde und\n(4) Im Rahmen der periodischen Sicherheitsüberprü-\n8. die Stilllegungsmaßnahmen einschließlich der Ver-         fungen nach § 9h Nummer 1 des Atomgesetzes in Ver-\nschlussmaßnahmen.                                        bindung mit § 19a Absatz 3 und 4 des Atomgesetzes ist\n(2) Es ist darzustellen, dass die Optimierung der         eine erneute Optimierung auf der Grundlage umfassen-\nAuslegung des Endlagers nach § 12 Absatz 2 abge-             der Sicherheitsanalysen vorzunehmen. Dabei ist das\nschlossen ist.                                               Sicherheitskonzept des Endlagersystems nach dem\n(3) Bei der Auslegung der untertägigen Bereiche des       Stand von Wissenschaft und Technik grundlegend zu\nEndlagers, insbesondere bei der Festlegung der Gren-         überprüfen und ist eine Untersuchung möglicher Alter-\nzen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs oder im          nativen zum aktuellen Endlagersystem und seinen\nFall des § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Einlagerungsbe-           Komponenten durchzuführen. Aus den Ergebnissen\nreichs, sind alle Ergebnisse der Erkundung des Endla-        der Überprüfung und der Untersuchung sind mögliche\ngerstandortes, insbesondere die geologischen Befunde         Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des End-\nder untertägigen Erkundung, einschließlich ihrer Unge-       lagers abzuleiten. Erkenntnisse aus der Errichtung, dem\nwissheiten und deren Relevanz für die Sicherheit und         Betrieb und der Stilllegung des Endlagers sind zu be-\nRobustheit des Endlagersystems, zu berücksichtigen.          rücksichtigen.\n(4) Die Verletzung des Gebirges im Endlagerbereich,           (5) § 8 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni\nund im Fall des § 4 Absatz 3 Nummer 1 insbesondere           2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 248","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020            2099\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)                                  Abschnitt 5\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung                         Errichtung, Betrieb\nbleibt unberührt.                                                     und Stilllegung des Endlagers\nAbschnitt 4                                                       § 15\nRückholbarkeit und                                           Errichtung des Endlagers\nErmöglichung einer Bergung                            (1) Die Errichtung des Endlagers umfasst alle Auf-\nfahrungen sowie die weiteren über- und untertägigen\n§ 13                            baulichen und technischen Maßnahmen, durch die\ndas Endlager so vorbereitet wird, dass anschließend\nRückholbarkeit eingelagerter Endlagergebinde\ndie Einlagerung von radioaktiven Abfällen erfolgen kann.\n(1) Endlagergebinde, die in das Endlager eingelagert          (2) Zur Errichtung des Endlagers zählen insbeson-\nwurden, müssen bis zum Beginn der Stilllegung des             dere\nEndlagers rückholbar sein.\n1. die Errichtung der übertägigen Betriebs- und Infra-\n(2) Die Rückholung ist so zu planen, dass der dafür            strukturgebäude sowie die Errichtung der Einrich-\nvoraussichtlich erforderliche technische und zeitliche            tungen zur zeitweiligen Lagerung und Handhabung\nAufwand den für die Einlagerung erforderlichen Auf-               von Endlagergebinden,\nwand nicht unverhältnismäßig übersteigt. Die für eine\n2. die Errichtung der Zugangs- und Bewetterungsbau-\nRückholung erforderlichen technischen Einrichtungen\nwerke,\nsind während des Betriebs vorzuhalten.\n3. das Auffahren der untertägigen Infrastrukturbereiche\n(3) Maßnahmen, die der Gewährleistung der Rück-                und das Auffahren der Ansatzpunkte für Zugangs-\nholbarkeit dienen, dürfen die Langzeitsicherheit des              strecken zu den Bereichen des Endlagerbergwerks,\nEndlagers nicht gefährden.                                        die für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen\nvorgesehen sind,\n§ 14                            4. die Installation aller technischen Einrichtungen, die\nErmöglichung einer                            für die untertägige Handhabung und Einlagerung\nBergung eingelagerter Endlagergebinde                    von Endlagergebinden erforderlich sind, und\n(1) Es sind ausreichende Vorkehrungen dafür zu tref-       5. die Bereitstellung aller technischen Einrichtungen,\nfen, dass eine Bergung der eingelagerten Endlagerge-              die für eine mögliche Rückholung von eingelagerten\nbinde während der Stilllegung und für einen Zeitraum              Endlagergebinden erforderlich sind.\nvon 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss                  (3) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.\ndes Endlagers möglich ist.\n§ 16\n(2) Die Vorkehrungen sind ausreichend, wenn\nProbebetrieb des Endlagers\n1. für die zu erwartenden Entwicklungen des Endlager-\nsystems die eingelagerten Endlagergebinde für einen          (1) Vor der erstmaligen Annahme von radioaktiven\nZeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen             Abfällen zum Zweck der Endlagerung muss der Betrieb\nVerschluss des Endlagers                                  des Endlagers erfolgreich erprobt worden sein.\n(2) Bei der Erprobung des Betriebs\na) individuell aufgefunden und identifiziert werden\nkönnen,                                               1. muss die Errichtung des Endlagers nach § 15 abge-\nschlossen sein,\nb) mechanisch so stabil sind, dass eine Hand-\nhabung ganzer Endlagergebinde möglich ist, und        2. muss die Handhabung und Einlagerung von End-\nlagergebinden ohne radioaktive Beladung durchge-\nc) bei ihrer Handhabung keine Freisetzung von radio-          führt werden,\naktiven Aerosolen erwarten lassen und                 3. muss die Funktionsfähigkeit aller technischen Ein-\n2. eine umfassende Dokumentation angelegt wird über               richtungen, die für eine mögliche Rückholung von\neingelagerten Endlagergebinden erforderlich sind,\na) das aufgefahrene Endlagerbergwerk einschließ-\nsichergestellt werden und\nlich seiner Stilllegung,\n4. müssen die vorgesehenen technischen Stilllegungs-\nb) sämtliche eingelagerten Endlagergebinde ein-               und Verschlussmaßnahmen nach § 11 Absatz 1\nschließlich ihrer jeweiligen Beladung und Position        Satz 2 Nummer 8 verfügbar sein.\nim Endlagerbergwerk und\n(3) Zum Abschluss der Erprobung ist der Sicher-\nc) die zu erwartenden und die abweichenden Ent-           heitsbericht zu überprüfen.\nwicklungen des Endlagersystems.                          (4) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nDie Dokumentation muss an mindestens zwei räum-\nlich und organisatorisch voneinander getrennten                                       § 17\nStellen möglichst langfristig verfügbar und lesbar                           Sicherheit während\ngehalten werden.                                                      der Errichtung, des Betriebs und\n(3) Maßnahmen, die der Ermöglichung einer Bergung            der Stilllegung des Endlagers; Anlagenzustände\ndienen, dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagers              (1) Die für die Sicherheit des Endlagers relevanten\nnicht gefährden.                                              Anlagenzustände während der Errichtung, des Betriebs","2100          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\nund der Stilllegung sind systematisch zu ermitteln, zu                                  § 19\nbeschreiben und einzuordnen als                                             Stilllegung des Endlagers\n1. Normalbetrieb,                                              (1) Nach Abschluss der Einlagerung von radioakti-\nven Abfällen ist das Endlager so stillzulegen, dass das\n2. anomaler Betrieb,                                        Endlagersystem den sicheren Einschluss der radioakti-\n3. Auslegungsstörfälle oder                                 ven Abfälle nach § 4 während des Bewertungszeit-\nraumes passiv und wartungsfrei gewährleistet.\n4. auslegungsüberschreitende Unfälle und Ereignisse.\n(2) Die Stilllegung des Endlagers umfasst insbeson-\n(2) Für diese Anlagenzustände sind entsprechend          dere die möglichst vollständige Verfüllung aller unter-\ngestaffelte Abwehr- und Schutzmaßnahmen als Teil            tägigen Hohlräume und ihren Verschluss sowie den\ndes Sicherheitskonzeptes zu entwickeln und umzuset-         Rückbau der die Langzeitsicherheit beeinträchtigenden\nzen.                                                        technischen Einrichtungen.\n(3) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(3) In dem Sicherheitskonzept sind\n1. für den Normalbetrieb Maßnahmen vorzusehen, die                                 Abschnitt 6\nden bestimmungsgemäßen Betrieb des Endlagers                          Weitere Vorschriften\ngewährleisten und das Eintreten anderer Anlagenzu-\nstände vermeiden,                                                                   § 20\n2. für den anomalen Betrieb Maßnahmen vorzusehen,           Überwachung des Endlagers und seiner Umgebung\ndie das Eintreten von Störfällen verhindern und das        (1) Das Endlager und seine Umgebung sind im Rah-\nEndlager in den Normalbetrieb zurückführen,             men eines Monitorings kontinuierlich zu überwachen.\n3. für Auslegungsstörfälle Maßnahmen entsprechend           Das Monitoring hat insbesondere solche beobachtba-\n§ 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strahlenschutzver-      ren Parameter zu überwachen, die frühzeitig auf Abwei-\nordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034,         chungen von den zu erwartenden Entwicklungen des\n2036), die durch Artikel 1 der Verordnung vom           Endlagersystems hindeuten können. Bei der Festlegung\n27. März 2020 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist,     der zu überwachenden Parameter sind die Ergebnisse\nin der jeweils geltenden Fassung vorzusehen, die        der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14\nden Störfall beherrschen und das Endlager in einen      Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 18 Absatz 1\nsichereren Anlagenzustand zurückführen,                 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes sowie die abseh-\nbaren zukünftigen Informationsbedürfnisse zu berück-\n4. für auslegungsüberschreitende Unfälle und Ereig-         sichtigen.\nnisse Maßnahmen vorzusehen, die die Auswirkun-             (2) Das Monitoring ist vom Betreiber möglichst früh-\ngen des Ereignisses auf die Umgebung soweit wie         zeitig einzurichten. Es beginnt spätestens mit der\nmöglich begrenzen.                                      Erkundung des Endlagerstandortes nach § 9. Die Er-\n(4) Die Maßnahmen dürfen die Langzeitsicherheit          gebnisse des Monitorings sind zu dokumentieren.\ndes Endlagersystems nicht erheblich und nicht mehr             (3) Das Monitoring ist ab seinem Beginn in zehnjäh-\nals unvermeidlich beeinträchtigen.                          rigen Abständen systematisch fortzuschreiben. Nach\nder Erteilung der Genehmigung nach § 9b Absatz 1a\n§ 18                             des Atomgesetzes erfolgt die Fortschreibung im Rah-\nmen der periodischen Sicherheitsüberprüfungen nach\nEinlagerung von radioaktiven Abfällen              § 9h des Atomgesetzes in Verbindung mit § 19a\nAbsatz 3 und 4 des Atomgesetzes. In jeder Fortschrei-\n(1) Es dürfen nur solche Endlagergebinde in das\nbung sind die jeweils bestehenden Zugangsmöglich-\nEndlagerbergwerk eingebracht werden, deren End-\nkeiten zu den radioaktiven Abfällen sowie mögliche\nlagerfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Atomrecht-\nFortentwicklungen der Erkenntnismethoden und Er-\nlichen Entsorgungsverordnung festgestellt worden ist.\nkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen. In jeder\n(2) Der für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen    Fortschreibung ist auch aufzuzeigen, welcher Entwick-\ngenutzte Bereich des Endlagerbergwerkes ist auf das         lungsbedarf für die verwendeten und möglichen neuen\nnotwendige Maß zu beschränken. Dieser Bereich ist           Monitoring-Methoden besteht und wie dieser berück-\njeweils zügig aufzufahren, zu beladen, zu verfüllen und     sichtigt werden soll.\ngemäß dem Verschlusskonzept gegen das restliche                (4) Die Maßnahmen des Monitorings dürfen zu kei-\nEndlagerbergwerk zu verschließen.                           ner sicherheitsrelevanten Beeinträchtigung des Endla-\n(3) Die Handhabung von Endlagergebinden ist von          gersystems führen.\nden bergmännischen Arbeiten im Endlagerbergwerk\nund sonstigen baulichen Arbeiten auf dem Gelände                                        § 21\ndes Endlagers zu trennen.                                               Endlagerung von schwach- und\nmittelradioaktiven Abfällen am selben Standort\n(4) Während des Betriebs muss gewährleistet sein,\ndass jederzeit die personellen Voraussetzungen für eine        (1) Durch eine zusätzliche Endlagerung von schwach-\neventuell notwendige Teilumsetzung des Stilllegungs-        und mittelradioaktiven Abfällen am selben Standort\nkonzeptes, die das Endlager in einen passiv sicheren        1. darf die Robustheit des Endlagersystems für hoch-\nZustand versetzt, bestehen. Die dazu erforderlichen             radioaktive Abfälle für zu erwartende Entwicklungen\ntechnischen Einrichtungen sind vorzuhalten.                     nicht beeinträchtigt werden und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020          2101\n2. dürfen sich mögliche Austragungen von Radionukli-        gehende Anforderungen an die Betriebs- und Langzeit-\nden nach § 4 Absatz 5 und 6 für die zu erwartenden      sicherheit des Endlagers für schwach- und mittelradio-\nund die abweichenden Entwicklungen nicht erhöhen.       aktive Abfälle sind nicht Gegenstand dieser Verord-\nnung.\n(2) Soll am selben Standort eine zusätzliche Endla-\n(3) Absatz 2 gilt nicht für geringe Mengen schwach-\ngerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen\nund mittelradioaktiver Abfälle, deren Volumen deutlich\nerfolgen, so ist für diese Abfälle ein separates Endla-     geringer ist als das Volumen der am selben Standort\ngerbergwerk aufzufahren. Zwischen der technischen           einzulagernden hochradioaktiven Abfälle. Für diese ge-\nInfrastruktur dieses Endlagerbergwerkes und der tech-       ringen Mengen schwach- und mittelradioaktiver Abfälle\nnischen Infrastruktur des Endlagerbergwerkes für            gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit Aus-\nhochradioaktive Abfälle dürfen keine sicherheitsrele-       nahme der §§ 13 und 14 entsprechend. Insbesondere\nvanten wechselseitigen Abhängigkeiten oder nachteili-       ist im Sicherheitsbericht darzulegen, dass diese gerin-\ngen Beeinflussungen bestehen. Die übertägige Hand-          gen Mengen schwach- und mittelradioaktiver Abfälle\nhabung und Behandlung der hochradioaktiven Abfälle          die Integrität der technischen, geotechnischen und\nund der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle sind        geologischen Barrieren entsprechend Absatz 1 nicht\nvoneinander zu trennen. Über die Sätze 1 bis 3 hinaus-      nachteilig beeinflussen.","2102           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\nAnlage\n(zu § 8 Absatz 2)\nBerechnung des Neutronenmultiplikationsfaktors\nTeil A\nAnforderungen an die Bestimmung der reaktivsten Anordnung\nZum Ausschluss einer sich selbst tragenden Kettenreaktion ist jeweils die reaktivste Anordnung der Abfälle zu\nberücksichtigen. Die reaktivste Anordnung ist die Anordnung, die zum größten Wert des berechneten Neutronen-\nmultiplikationsfaktors keff, calc zuzüglich der Summe σk aller seiner Ungewissheiten führt.\nBei der Ermittlung der reaktivsten Anordnung sind die Bandbreiten\n– der element- und isotopenweisen Zusammensetzungen,\n– der physikalischen und chemischen Beschaffenheiten der hochradioaktiven Abfälle und\n– der in Teil B genannten reaktivitätsrelevanten Gebindeparameter\nzu berücksichtigen. Außerdem sind alle zu erwartenden und abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems\nmit den damit verbundenen geologischen, geophysikalischen und geochemischen Prozessen über den gesamten\nBewertungszeitraum auf die Reaktivität der eingelagerten Spaltstoffe hin zu untersuchen und bei der Ermittlung der\nreaktivsten Anordnung zu berücksichtigen.\nBei der Ermittlung der reaktivsten Anordnung ist die Veränderung der hochradioaktiven Abfälle während des Be-\nwertungszeitraumes, insbesondere auf Grund des radioaktiven Zerfalls und der im betrachteten Endlagersystem\nablaufenden Prozesse, zu berücksichtigen. Zu diesen Prozessen gehören auch der Stofftransport und die mögli-\nche daraus resultierende Akkumulation von Spaltstoffen.\nAbdeckende oder andere konservative Annahmen dürfen für den gesamten Bewertungszeitraum oder abschnitts-\nweise verwendet werden, wenn diese Annahmen für den jeweils unterstellten Zeitraum hinreichend begründet sind.\nDie eingesetzten Berechnungsprogramme und Stoffdatenbanken müssen dem Stand von Wissenschaft und Tech-\nnik entsprechen und diesbezüglich qualifiziert sein.\nTeil B\nBerechnung zum Ausschluss einer sich selbst tragenden Kettenreaktion\nEine sich selbst tragende Kettenreaktion im Bewertungszeitraum gilt als ausgeschlossen, wenn der berechnete\nNeutronenmultiplikationsfaktor keff, calc zuzüglich der Summe σk aller seiner Ungewissheiten für die reaktivste zu\nbetrachtende Anordnung von hochradioaktiven Abfällen das Akzeptanzkriterium nach § 8 Absatz 2 erfüllt.\nDas Rechenmodell zur Berechnung von keff, calc hat relevante reaktivitätsbeeinflussende Größen der realen Anord-\nnung zu berücksichtigen. Die relevanten Größen umfassen mindestens:\n1. die Menge der Spaltstoffe sowie ihre element- und isotopenweise Zusammensetzung,\n2. Neutronen moderierende oder reflektierende Stoffe in den Spaltstoffanordnungen, zwischen den Spaltstoffan-\nordnungen und um die Spaltstoffanordnungen,\n3. die geometrische Anordnung aller beteiligten Materialien und\n4. die Temperatur der Anordnung.\nDie Berücksichtigung von reaktivitätsmindernden Einflussfaktoren ist in dem Maße zulässig, wie ihr Vorhandensein\nim jeweils unterstellten Zeitraum gewährleistet werden kann.\nFolgende Größen des jeweils zu Grunde liegenden Rechenmodells sind bei der Ermittlung der Summe der Unge-\nwissheiten σk mindestens zu berücksichtigen:\n1. Ungewissheiten bei den eingesetzten Wirkungsquerschnitten,\n2. Ungewissheiten hinsichtlich der Spaltstoffmenge,\n3. Ungewissheiten hinsichtlich der element- und isotopenweisen Zusammensetzung der Spaltstoffe,\n4. Ungewissheiten hinsichtlich der Art, Zusammensetzung und Konzentration der übrigen Materialien, insbeson-\ndere der Neutronen moderierenden, reflektierenden oder absorbierenden Stoffe,\n5. Auswirkungen von Ungewissheiten in der Berechnung der für den Ausschluss von Kritikalität wesentlichen\ngeologischen, geophysikalischen und geochemischen Prozesse im Endlagersystem und\n6. bekannte systematische Abweichungen in den verwendeten Berechnungsprogrammen.\nDie Ungewissheiten sowie ihre wechselseitigen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen sind durch Unsicherheits-\nund Sensitivitätsanalysen zu untersuchen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020             2103\nArtikel 2                             (4) Für jeden Untersuchungsraum ist nur ein vorläu-\nfiges Sicherheitskonzept vorzusehen und eine vorläufige\nVerordnung                           Sicherheitsuntersuchung durchzuführen.\nüber Anforderungen\nan die Durchführung                                                    §4\nder vorläufigen Sicherheitsunter-                              Allgemeine Anforderungen an\nsuchungen im Standortauswahlverfahren                       die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen\nfür die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle               (1) Jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung muss\n(Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung –              mindestens die in den §§ 5 bis 12 aufgeführten Inhalte\nEndlSiUntV)                           umfassen. Der Umfang dieser Inhalte ist jeweils an die\nErfordernisse der Vorschläge des Vorhabenträgers\n§1                              nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3\ndes Standortauswahlgesetzes anzupassen.\nAnwendungsbereich                            (2) Zu den endzulagernden radioaktiven Abfällen\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf die vorläufi-        müssen alle Informationen herangezogen werden, die\ngen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahl-           für die Durchführung der jeweiligen vorläufigen Sicher-\nverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle.     heitsuntersuchungen erforderlich sind. Hierzu gehören\nDer Vorhabenträger nach § 3 des Standortauswahlge-          insbesondere Informationen zu Menge, Art, Zusam-\nsetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt       mensetzung und Aktivität der radioaktiven Abfälle.\ndurch Artikel 247 der Verordnung vom 19. Juni 2020             (3) Die weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsun-\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils       tersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Standortaus-\ngeltenden Fassung hat die Einhaltung der Regelungen         wahlgesetzes bauen auf den repräsentativen vorläufi-\ndieser Verordnung zu gewährleisten.                         gen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1\ndes Standortauswahlgesetzes für den jeweiligen Unter-\n§2                              suchungsraum auf; die umfassenden vorläufigen Sicher-\nheitsuntersuchungen nach § 18 Absatz 1 des Standort-\nBegriffsbestimmungen                        auswahlgesetzes bauen auf den weiterentwickelten\nvorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 16 Ab-\nFür diese Verordnung sind die Begriffsbestimmun-         satz 1 des Standortauswahlgesetzes für den jeweiligen\ngen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes und nach           Untersuchungsraum auf. Wesentliche Änderungen,\n§ 2 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung           insbesondere am vorläufigen Sicherheitskonzept und\nvom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2094) in der jeweils        an der vorläufigen Auslegung des Endlagers, sind zu\ngeltenden Fassung anzuwenden.                               dokumentieren, zu begründen und in ihren Auswirkun-\ngen zu beschreiben.\n§3                                 (4) In allen repräsentativen, allen weiterentwickelten\nund allen umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersu-\nUntersuchungsraum\nchungen ist bei den Teilschritten nach den §§ 5 bis 12\n(1) In den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen         und bei den Annahmen jeweils auf eine konsistente\nsind die Untersuchungsräume auszuweisen. Untersu-           Vorgehensweise zu achten, insbesondere ist bei den\nchungsräume sind diejenigen räumlichen Bereiche, die        weiterentwickelten und umfassenden vorläufigen Sicher-\nzur Bewertung als möglicher Endlagerstandort vorge-         heitsuntersuchungen jeweils eine einheitliche Berech-\nsehen sind.                                                 nungsgrundlage für die Dosisabschätzung nach § 9\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 anzuwenden.\n(2) Für jedes Teilgebiet, jede Standortregion und je-\n(5) Jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung ist in ei-\nden Standort ist mindestens ein Untersuchungsraum\nnem Bericht zusammenzufassen. Die Berichte zu allen\nauszuweisen. Überlagern sich in einem Teilgebiet, einer\nrepräsentativen, allen weiterentwickelten und allen um-\nStandortregion oder an einem Standort mehrere poten-\nfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen sind\nzielle Wirtsgesteine, für die jeweils eigene vorläufige\njeweils einheitlich zu strukturieren und so aufzuberei-\nSicherheitsuntersuchungen durchgeführt werden sol-\nten, dass sie als Grundlage für eine vergleichende\nlen, oder sollen für ein Wirtsgestein mehrere vorläufige\nBewertung der Untersuchungsräume nutzbar sind.\nSicherheitskonzepte untersucht werden, so ist die Aus-\nBezüge zu nachgeordneten Unterlagen sind in einem\nweisung mehrerer Untersuchungsräume erforderlich.\nDokumentstrukturplan darzustellen.\n(3) Die für die repräsentativen vorläufigen Sicher-\nheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1 des Standort-                                    §5\nauswahlgesetzes ausgewiesenen Untersuchungsräume                                  Geosynthese\nmüssen zusammen alle Teilgebiete räumlich abdecken.\nDie für die weiterentwickelten vorläufigen Sicherheits-        (1) Für jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung ist\nuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Standortaus-          eine Geosynthese zu erstellen.\nwahlgesetzes ausgewiesenen Untersuchungsräume                  (2) Die Geosynthese enthält die Dokumentation und\nmüssen zusammen alle Standortregionen räumlich ab-          Interpretation aller geowissenschaftlichen Informatio-\ndecken. Die für die umfassenden vorläufigen Sicher-         nen zu einem Untersuchungsraum. Ziel der Geosyn-\nheitsuntersuchungen nach § 18 Absatz 1 des Standort-        these ist eine konsistente Darstellung insbesondere\nauswahlgesetzes ausgewiesenen Untersuchungsräume            der für die Sicherheit des Endlagers relevanten geowis-\nmüssen zusammen alle Standorte räumlich abdecken.           senschaftlichen Gegebenheiten. Der Umfang der doku-","2104            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\nmentierten geowissenschaftlichen Informationen muss              (2) Die zu erwartenden und die abweichenden\ndas für die jeweilige vorläufige Sicherheitsuntersuchung      Entwicklungen des Endlagersystems im Bewertungs-\nerforderliche Maß abdecken.                                   zeitraum sind entsprechend § 3 Absatz 2 der Endlager-\n(3) Informationen, die außerhalb des Untersuchungs-        sicherheitsanforderungsverordnung zu ermitteln, zu\nraums gewonnen wurden, sind zu kennzeichnen. Ihre             beschreiben und einzuordnen; hypothetische Entwick-\nÜbertragbarkeit auf den Untersuchungsraum und die             lungen und Entwicklungen auf der Grundlage zukünf-\nNotwendigkeit der Übertragung sind zu begründen.              tiger menschlicher Aktivitäten sind entsprechend § 3 Ab-\nsatz 5 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung\nzu beschreiben.\n§6\nVorläufiges Sicherheitskonzept;                     (3) Die betriebliche Sicherheit und die Langzeitsicher-\nvorläufige Auslegung des Endlagers                 heit des Endlagers sind nach den §§ 8 und 9 zu ana-\nlysieren.\n(1) Für den Untersuchungsraum ist in der repräsen-\ntativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchung nach § 14            (4) Für den Untersuchungsraum ist darzulegen, wel-\nAbsatz 1 des Standortauswahlgesetzes ein vorläufiges          che Relevanz die einzelnen Abwägungskriterien nach\nSicherheitskonzept entsprechend § 10 der Endlager-            den Anlagen 1 bis 11 des Standortauswahlgesetzes für\nsicherheitsanforderungsverordnung zu erstellen. Dieses        die Beurteilung des jeweiligen Endlagersystems haben.\nvorläufige Sicherheitskonzept ist in der weiterentwickel-     Dabei ist zu unterscheiden nach:\nten und der umfassenden vorläufigen Sicherheitsunter-         1. der Bedeutung des Kriteriums für die Sicherheits-\nsuchung nach § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 des                  funktionen des vorgesehenen Endlagersystems und\nStandortauswahlgesetzes weiterzuentwickeln.                       seiner Komponenten,\n(2) Auf der Grundlage des vorläufigen Sicherheits-         2. der aktuellen Kenntnis der lokalen Sachverhalte zum\nkonzeptes ist eine vorläufige Auslegung des Endlagers             jeweiligen Abwägungskriterium und\nentsprechend § 11 der Endlagersicherheitsanforde-\n3. dem Potenzial für den Erkenntnisgewinn zum jewei-\nrungsverordnung zu entwickeln.\nligen Kriterium aufgrund künftiger Erkundungstätig-\n(3) In jeder vorläufigen Sicherheitsuntersuchung ist           keiten.\ndas Endlagersystem entsprechend § 12 der Endlager-\nsicherheitsanforderungsverordnung zu optimieren. Es              (5) Es ist auch zu beurteilen, inwiefern die zusätz-\nist darzustellen, welche Optimierungsmaßnahmen in die         liche Endlagerung größerer Mengen schwach- und\nvorläufige Auslegung des Endlagers im jeweils aktuellen       mittelradioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der\nStand eingegangen sind.                                       Anforderungen nach § 21 der Endlagersicherheitsanfor-\nderungsverordnung im gleichen Untersuchungsraum\n(4) Für die repräsentativen vorläufigen Sicherheits-       möglich ist. Indikator kann insbesondere ein ausrei-\nuntersuchungen nach § 14 Absatz 1 des Standort-               chendes Volumen der im Untersuchungsraum vorkom-\nauswahlgesetzes ist abweichend von Absatz 2 in Über-          menden potenziellen Wirtsgesteine sein.\neinstimmung mit dem vorläufigen Sicherheitskonzept\nfolgende vorläufige Auslegung des Endlagers ausrei-              (6) Für die repräsentativen vorläufigen Sicherheits-\nchend:                                                        untersuchungen nach § 14 Absatz 1 des Standortaus-\nwahlgesetzes ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3\n1. die Beschreibung der wesentlichen Barrieren nach           und 5 folgendes Vorgehen zu wählen:\n§ 4 Absatz 3 der Endlagersicherheitsanforderungs-\nverordnung, deren grundlegende Eigenschaften und          1. auf Basis der geowissenschaftlichen Langzeitprog-\nderen räumliche Erstreckung sowie die Beschrei-               nose sind geogene Einwirkungen und Prozesse zu\nbung der weiteren Barrieren des Endlagersystems,              identifizieren und zu bewerten sowie daraus zu er-\nwartende und abweichende Entwicklungen abzulei-\n2. die maximale Größe eines möglichen Endlagerberg-               ten;\nwerkes, einschließlich der Zugangs- und Bewette-\nrungsbauwerke und der Infrastrukturbereiche, sowie        2. es ist davon auszugehen, dass technische und geo-\ndie geplante Tiefenlage,                                      technische Barrieren ihre Funktion grundsätzlich in\ndem jeweils vorgesehenen Zeitraum erfüllen, sofern\n3. die geplante Art der Einlagerung,                              dies nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft\n4. mögliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Rück-                und Technik nicht ausgeschlossen erscheint;\nholbarkeit bereits eingelagerter Endlagergebinde,\n3. in Verbindung mit der vorläufigen Auslegung des\n5. mögliche Verschluss- und Versatzmaßnahmen und                  Endlagers sind für den Bewertungszeitraum anhand\n6. mögliche Maßnahmen zur Geringhaltung der Schä-                 überschlägiger Abschätzungen und Analogiebe-\ndigung der wesentlichen Barrieren während der                 trachtungen folgende Aspekte zu bewerten:\nErkundung, der Errichtung, dem Betrieb und der                a) die räumliche Charakterisierbarkeit des Endlager-\nStilllegung des Endlagers.                                        systems,\nb) die langfristige Stabilität der geologischen Ver-\n§7\nhältnisse,\nAnalyse des Endlagersystems\nc) die thermischen Verhältnisse im Endlagersystem,\n(1) Grundlage für die Analyse des geplanten End-\nlagersystems im Untersuchungsraum sind die Geo-                   d) der Flächenbedarf zur Realisierung des Endlager-\nsynthese nach § 5, das vorläufige Sicherheitskonzept                  bergwerkes,\nnach § 6 Absatz 1 und die vorläufige Auslegung des                e) die Möglichkeit zur Ausweisung eines einschluss-\nEndlagers nach § 6 Absatz 2.                                          wirksamen Gebirgsbereichs und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020            2105\nf) für die zu erwartenden Entwicklungen die                      Endlagersicherheitsanforderungsverordnung so-\nMöglichkeit des sicheren Einschlusses der Radio-             wie die Robustheit der weiteren Barrieren und\nnuklide nach § 4 der Endlagersicherheitsanfor-               sonstigen Komponenten des Endlagersystems,\nderungsverordnung durch Zusammenwirken ver-          3. die Abschätzung der Dosiswerte entsprechend § 7\nschiedener Sicherheitsfunktionen innerhalb der           der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung und\nwesentlichen Barrieren;\n4. den Ausschluss sich selbst tragender Kettenreaktio-\n4. es ist die grundsätzliche Möglichkeit eines sicheren          nen entsprechend § 8 der Endlagersicherheitsanfor-\nBetriebs darzustellen, jedoch keine vollständige be-         derungsverordnung.\ntriebliche Sicherheitsanalyse durchzuführen;\nBei der Langzeitsicherheitsanalyse ist das Verhalten\n5. es ist keine Abschätzung der zusätzlichen jährlichen      des Endlagersystems als Ganzes zu betrachten und\neffektiven Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung      entsprechend der zu erwartenden und der abweichen-\nvorzunehmen;                                             den Entwicklungen des Endlagersystems darzustellen.\n6. für die Beurteilung nach Absatz 5 ist als Indikator nur      (2) Für die Analyse des Verhaltens des Endlager-\ndas Volumen der im Untersuchungsraum vorkom-             systems im Bewertungszeitraum sind hinreichend\nmenden potenziellen Wirtsgesteine heranzuziehen.         qualifizierte numerische Modellierungen auf Grundlage\nrealitätsnaher Annahmen durchzuführen.\n§8\nBetriebliche Sicherheitsanalyse                                            § 10\n(1) Die betriebliche Sicherheitsanalyse hat alle Anla-        Umfassende Bewertung des Endlagersystems\ngenzustände des Endlagers, einschließlich der über-             Ausgehend von den Ergebnissen der Analyse des\ntägigen Anlagen, während der Errichtung, des Betriebs        Endlagersystems nach § 7 sind die Sicherheit des End-\nund der Stilllegung entsprechend § 17 der Endlager-          lagersystems sowie seine Robustheit zu bewerten. Ins-\nsicherheitsanforderungsverordnung zu erfassen.               besondere ist zu bewerten, inwiefern für den jeweiligen\n(2) Bei der betrieblichen Sicherheitsanalyse              Untersuchungsraum in Verbindung mit dem ihm zuge-\nordneten vorläufigen Sicherheitskonzept zu erwarten\n1. ist die Wahrscheinlichkeit von äußeren und inneren\nist, dass die Anforderungen an den sicheren Einschluss\nEinwirkungen auf die sicherheitsbezogenen Systeme,\nder radioaktiven Abfälle nach § 4 der Endlagersicher-\nTeilsysteme und Einzelkomponenten, von Ausfällen\nheitsanforderungsverordnung erfüllt werden können.\ndieser Systeme, Teilsysteme und Einzelkomponenten\nund von Abweichungen dieser Systeme, Teilsysteme\n§ 11\nund Einzelkomponenten vom Normalbetrieb nach\n§ 17 Absatz 1 Nummer 1 der Endlagersicherheits-                      Bewertung von Ungewissheiten\nanforderungsverordnung abzuschätzen,                        (1) Die zum Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen\n2. sind die Auswirkungen der Einwirkungen, Ausfälle          vorläufigen Sicherheitsuntersuchung bestehenden Un-\nund Abweichungen nach Nummer 1 auf die jeweils           gewissheiten sind systematisch auszuweisen und da-\nzugehörigen Sicherheitsfunktionen zu analysieren         hingehend zu charakterisieren, auf welchen Sachver-\nund                                                      halten oder Kenntnisdefiziten sie beruhen. Hierbei sind\nauch Verknüpfungen von Ungewissheiten untereinan-\n3. sind die Auswirkungen der Einwirkungen, Ausfälle\nder sowie Ungewissheiten der Modellierung nach\nund Abweichungen nach Nummer 1 auf die Be-\n§ 9 Absatz 2 zu berücksichtigen. Aufgrund von Unge-\ntriebs- und Langzeitsicherheit darzustellen.\nwissheiten getroffene Annahmen sind darzulegen und\nzu begründen.\n§9\n(2) Der Umgang mit den Ungewissheiten und deren\nLangzeitsicherheitsanalyse                   Auswirkungen auf die Aussagekraft des Ergebnisses\n(1) Die Langzeitsicherheitsanalyse muss den gesam-        der vorläufigen Sicherheitsuntersuchung, insbesondere\nten Bewertungszeitraum von einer Million Jahren ab           der Einfluss auf die Zuverlässigkeit der sicherheitsge-\ndem vorgesehenen Verschluss des Endlagers umfas-             richteten Aussagen, sind zu dokumentieren.\nsen und mindestens die folgenden Bereiche abdecken:             (3) Es ist darzulegen, ob und in welchem Umfang Un-\n1. den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle          gewissheiten durch weitere Erkundungs-, Forschungs-\nentsprechend § 4 der Endlagersicherheitsanforde-         und Entwicklungsmaßnahmen reduziert werden können\nrungsverordnung,                                         und in welchem Maß dadurch die Zuverlässigkeit der\n2. im Fall                                                   sicherheitsgerichteten Aussagen erhöht werden kann.\na) des § 4 Absatz 3 Nummer 1 der Endlagersicher-                                    § 12\nheitsanforderungsverordnung die Integrität und\nRobustheit des einschlusswirksamen Gebirgsbe-                       Ableitung des Erkundungs-,\nreichs entsprechend § 5 der Endlagersicherheits-              Forschungs- und Entwicklungsbedarfs\nanforderungsverordnung sowie die Robustheit             (1) Anhand der Bewertung des Endlagersystems und\nder weiteren Barrieren und sonstigen Komponen-       der Ungewissheiten nach den §§ 10 und 11 sind\nten des Endlagersystems oder                         1. aufbauend auf den identifizierten geowissenschaft-\nb) des § 4 Absatz 3 Nummer 2 der Endlagersicher-             lichen Kenntnisdefiziten im Untersuchungsraum\nheitsanforderungsverordnung die Integrität und           standortbezogene Erkundungsbedarfe zu identifizie-\nRobustheit der wesentlichen technischen und              ren, darzustellen und hinsichtlich ihrer Relevanz für\ngeotechnischen Barrieren entsprechend § 6 der            die Sicherheit des Endlagersystems zu priorisieren,","2106            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\n2. sonstige Forschungs- und Entwicklungsbedarfe zu            auswahlgesetzes ist zusätzlich darzustellen, welche der\nidentifizieren, darzustellen und hinsichtlich ihrer       Erkundungsbedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nRelevanz für die Sicherheit des Endlagersystems zu        als Prüfkriterium nach § 16 Absatz 2 Satz 3 des Stand-\npriorisieren.                                             ortauswahlgesetzes geeignet erscheinen.\nZu den Erkundungs-, Forschungs- und Entwicklungs-\nbedarfen nach den Nummern 1 und 2 ist jeweils darzu-                                 Artikel 3\nstellen, welche Zeitdauer für ihre Bearbeitung voraus-\nsichtlich erforderlich ist.                                                        Inkrafttreten\n(2) In den weiterentwickelten vorläufigen Sicher-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nheitsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Standort-          in Kraft.\nBonn, den 6. Oktober 2020\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}