{"id":"bgbl1-2020-45-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":45,"date":"2020-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/45#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_45.pdf#page=21","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung","law_date":"2020-10-05T00:00:00Z","page":2091,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020                  2091\nZweite Verordnung\nzur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung*\nVom 5. Oktober 2020\nEs verordnet auf Grund                                                  cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ent-\nsorgungsträger“ das Komma und die Wörter\n– des § 8 Absatz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 4 und\n„soweit sie Altöl entsorgen, und“ durch einen\ndes § 25 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 des Kreis-\nPunkt ersetzt.\nlaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I\nS. 212), nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie                     dd) Nummer 4 wird aufgehoben.\n– des § 65 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,                          b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das\nWort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das\njeweils in Verbindung mit § 67 Satz 1 des Kreislaufwirt-                   Wort „Nummer“ ersetzt.\nschaftsgesetzes, die Bundesregierung, unter Berück-\nsichtigung des Beschlusses des Bundestages vom                      2. In § 1a Absatz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch das\n2. Juli 2020:                                                          Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das\nWort „Nummer“ ersetzt.\nArtikel 1                               3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                     „(1) Die stoffliche Verwertung von Altölen hat\nAltölverordnung                                 Vorrang vor der energetischen Verwertung und der\nBeseitigung, soweit dies technisch möglich und\nDie Altölverordnung in der Fassung der Bekannt-                     wirtschaftlich zumutbar ist. Im Rahmen der stoff-\nmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zu-                  lichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor\nletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom                       alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren\n24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist,                 nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirt-\nwird wie folgt geändert:                                               schaftsgesetzes.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   4. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Einsammler“                        aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\ndurch das Wort „Sammler“ ersetzt.                             bb) In Satz 1 wird das Wort „aufbereitet“ durch\nbb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende                                die Wörter „stofflich verwertet“ ersetzt.\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                                 cc) In Satz 2 werden die Wörter „das Aufberei-\ntungsverfahren“ durch die Wörter „stoffliche\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851            Verwertung“ und das Wort „Aufbereitung“\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur\nÄnderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom              durch die Wörter „stofflichen Verwertung“\n14.6.2018, S. 109).                                                          ersetzt.","2092           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                     Wort „Absatz“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das               c) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch\nWort „Absatz“ ersetzt.                                        das Wort „Nummer“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          d) In Absatz 6 werden die Wörter „der §§ 30\nund 31“ durch die Angabe „des § 30“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Einsammlern“ durch\ndas Wort „Sammlern“ ersetzt und werden             8. In § 7 wird nach dem Wort „Lösemitteln,“ das Wort\ndie Wörter „getrennt von anderen Altölen ge-          „Benzin,“ eingefügt.\nhalten, getrennt eingesammelt“ durch die           9. § 8 wird wie folgt geändert:\nWörter „getrennt gesammelt“ ersetzt.                  a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „1a“ durch\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Getrennthaltung“                 die Angabe „2“ ersetzt.\ndurch das Wort „Getrenntsammlung“ ersetzt.            b) Die Absätze 1a bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\naa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Aufberei-\n„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,\ntung,“ durch die Wörter „stofflichen und“\nwenn für den gewerbsmäßigen Verkauf von Ver-\nersetzt.\nbrennungsmotoren- und Getriebeölen an End-\nbb) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Getrennt-              verbraucher Fernkommunikationsmittel verwen-\nhaltung“ durch das Wort „Getrenntsamm-                   det werden.“\nlung“ ersetzt.\n10. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1“ ge-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Einsammler“ durch                strichen und wird das Wort „aufbereitet“ durch\ndas Wort „Sammler“ und das Wort „Ge-                     die Wörter „stofflich verwertet“ ersetzt.\ntrennthaltung“ durch das Wort „Getrennt-\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht getrennt\nsammlung“ ersetzt.\nhält,“ gestrichen und wird das Wort „einsam-\nbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-                melt“ durch das Wort „sammelt“ ersetzt.\ngabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und\nc) In Nummer 5 wird das Wort „hält“ durch das\ndie Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“\nWort „sammelt“ ersetzt.\nersetzt.\n11. § 11 wird aufgehoben.\ne) In Absatz 6 wird das Wort „Einsammlern“ durch\ndas Wort „Sammlern“, das Wort „halten“ durch          12. Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6) Zu-\ndas Wort „sammeln“, wird jeweils die Angabe                ordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammel-\n„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe              kategorie wird wie folgt geändert:\n„Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.                     a) Nach der sechsten Ziffer eines jeden Abfall-\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                     schlüssels der Sammelkategorien 1 bis 4 wird\njeweils ein Sternchen „*“ eingefügt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In der Sammelkategorie 3 werden jeweils die\naa) In Satz 1 wird das Wort „aufbereitet“ durch\nWörter „, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr\ndas Wort „stofflich“ ersetzt.\nals 50 mg/kg“ durch folgende Fußnote 1 ersetzt:\nbb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„1 Mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als\n„Nimmt der Betreiber einer Altölentsorgungs-                 50 mg/kg.“\nanlage die Untersuchung nicht selbst vor, ist\nsie von einer notifizierten Untersuchungs-       13. Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3) Probenahmen und Unter-\nstelle durchzuführen. Grundlage für diese             suchung von Altöl wird wie folgt geändert:\nNotifizierung ist eine Akkreditierung nach            a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nDIN EN ISO 17025. Nimmt der Betreiber einer              aa) In Satz 1 werden die Wörter „DIN 51 750\nAltölentsorgungsanlage die Untersuchung                       Teil 1, Ausgabe August 1983, und Teil 2,\nselbst vor, ohne regelmäßig mit Erfolg an                     Ausgabe März 1984“ durch die Wörter\nRingversuchen teilzunehmen, kann die zu-                      „DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004 (und\nständige Behörde die Untersuchung durch                       DIN EN ISO 3170 Berichtigung 1, Ausgabe\neine bestimmte Untersuchungsstelle vor-                       Dezember 2007) und DIN EN ISO 3171, Aus-\nschreiben.“                                                   gabe November 2000“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ ge-               bb) In Satz 2 wird die Angabe „DIN 51 750“\nstrichen und wird das Wort „Altöleinsammlers“                      durch die Angabe „DIN EN ISO 3170 und\ndurch das Wort „Altölsammlers“ ersetzt.                            DIN EN ISO 3171“ ersetzt.\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                  b) In Nummer 1.8 werden die Wörter „DIN 51 848,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      Ausgabe März 1984“ durch die Wörter „DIN EN\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Aufarbeitung“                  ISO 4259-2, Ausgabe Februar 2020“ ersetzt.\ndurch das Wort „stofflichen“ ersetzt.                 c) Nummer 3.3.2.1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Aufbereitung“                  aa) In der Überschrift werden die Wörter „nach\ndurch das Wort „stofflichen“ ersetzt.                         Wickbold“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020                 2093\nbb) In Satz 1 werden die Wörter „in einer Wick-                 „Hier ist die Nummer des Begleitscheins ein-\nbold-Apparatur in Anlehnung an DIN EN                       zutragen, soweit der Erklärungspflichtige nach\nISO 24 260, Mai 1994“ durch die Wörter „in                  § 50 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in\nAnlehnung an das Verbrennungsverfahren                      Verbindung mit der Nachweisverordnung Be-\nzur Bestimmung des Halogen- und Schwe-                      gleitscheine auszufüllen hat.“\nfelgehalts in Materialien durch Verbrennung             b) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:\nin einem geschlossenen, Sauerstoff enthal-\ntenen System nach DIN EN 14 582, Ausgabe                    „1.4 Dem Altöl wurden im Betrieb weder Fremd-\nDezember 2016“ und im letzten Halbsatz                            stoffe, wie synthetische Öle auf der Basis\nwird die Angabe „April 1995“ durch die An-                        von PCB oder deren Ersatzprodukte, bei-\ngabe „Juli 2009“ ersetzt.                                         gefügt noch Abfälle, die dazu führen, dass\nAltöle nicht mehr stofflich verwertet werden\nd) In Nummer 3.3.2.2 werden die Wörter „DIN 51 577                       können.“\nTeil 2, Ausgabe Januar 1993, bzw. DIN 51 577                c) In Nummer 2.1 wird das Wort „aufbereiten“\nTeil 3, Ausgabe Juni 1990“ durch die Wörter                     durch das Wort „stofflich“ ersetzt.\n„DIN ISO 15 597, Ausgabe Januar 2006“ ersetzt.\n14. Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2) Erklärung über die                                    Artikel 2\nEntsorgung von Altölen wird wie folgt geändert:                                    Inkrafttreten\na) Der Wortlaut rechts unter der Begleitschein-Nr.            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwird wie folgt gefasst:                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Oktober 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}