{"id":"bgbl1-2020-45-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":45,"date":"2020-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/45#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_45.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich","law_date":"2020-10-05T00:00:00Z","page":2077,"pdf_page":7,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020           2077\nVerordnung\nüber Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich\nVom 5. Oktober 2020\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-        (2) Diese Verordnung gilt im Zuständigkeitsbereich\nstruktur verordnet auf Grund                                 des Eisenbahn-Bundesamtes. Im Anerkennungsverfah-\nren nach dieser Verordnung werden Vorschriften des\n– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f in Verbindung\nLandesrechts nicht geprüft.\nmit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahn-\ngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einlei-          (3) Beauftragen gemäß § 4b Absatz 1 Satz 1 des All-\ntenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7          gemeinen Eisenbahngesetzes Hersteller oder Eisenbah-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes               nen im Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnaufsichts-\nvom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert, § 26          behörden der Länder oder Eisenbahnaufsichtsbehörden\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1f durch Artikel 1 Nummer 7        der Länder nach dieser Verordnung anerkannte Prüf-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom           sachverständige, so sind die Prüfsachverständigen\n28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) eingefügt und § 26          auch im Rahmen dieses Auftrags den Bestimmungen\nAbsatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buch-           der Teile 1, 3 und 4 mit Ausnahme der §§ 21 und 22\nstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I           dieser Verordnung unterworfen.\nS. 2191) neu gefasst worden ist,\n§2\n– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung\nmit Absatz 1a, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1                           Fachbereiche und\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von denen § 26                  Tätigkeiten der Prüfsachverständigen\nAbsatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch       (1) Die Fachbereiche nach § 1 gliedern sich in fol-\nArtikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa         gende Fachgebiete:\ndes Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824),\n1. der Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hoch-\n§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zuletzt durch Artikel 2\nbau in\nNummer 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 29. Au-\ngust 2016 (BGBl. I S. 2082), § 26 Absatz 1a zuletzt           a) das Fachgebiet Ingenieurbau, das sich gliedert in\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017                   aa) das Teilgebiet Brückenbau einschließlich des\n(BGBl. I S. 2804) und § 26 Absatz 3 Satz 6 zuletzt                   konstruktiven Ingenieurbaus und\ndurch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuch-\nbb) das Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau,\nstabe cc des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I\nS. 754) geändert sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch             b) das Fachgebiet Oberbau und\nArtikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom              c) das Fachgebiet Hochbau,\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden\n2. der Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation\nist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nund Elektrotechnik in\nFinanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie:                                                  a) das Fachgebiet Signaltechnik,\nb) das Fachgebiet Telekommunikation und\nArtikel 1                                c) das Fachgebiet Elektrotechnik.\nVerordnung                             Eine weitere Unterteilung der Fach- und Teilgebiete er-\nzur Anerkennung, zum                        folgt bei Bedarf in Verwaltungsvorschriften.\nEinsatz und zur Überwachung                        (2) Prüfsachverständige dürfen folgende Tätigkeiten\nvon Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich               ausüben:\n(Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung –                1. bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieur-\nEPSV)                                   bau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9,\n2. Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder\nTeil 1                                  elektrotechnischen Anlagen nach § 10,\nAllgemeine Vorschriften                          3. Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations-\noder elektrotechnischen Anlagen nach § 11,\n§1\n4. Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von\nAnwendungsbereich                              Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bau-\n(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, den              arten nach § 12,\nEinsatz und die Überwachung der Prüfsachverständigen         5. Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicher-\nnach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in dem               heit wie bei der Einhaltung von nationalen techni-\nFachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie              schen Vorschriften oder von den zu beachtenden\nin dem Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation              behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von Ver-\nund Elektrotechnik.                                              gleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikan-","2078             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\nten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2                  die die Anerkennung als Prüfsachverständiger bean-\nund                                                             tragt wird.\n6. Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicher-                  (3) Dem Antrag auf erstmalige Anerkennung als\nheit wie bei der Einhaltung von nationalen techni-              Prüfsachverständiger, auf Erweiterung einer vorhan-\nschen Vorschriften oder von den zu beachtenden                  denen Anerkennung und auf eine projektspezifische\nbehördlichen Entscheidungen oder Prüfung von ex-                Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende\npliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten             Unterlagen beizufügen:\nÄnderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3.\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,\n§3                                  2. eine Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses oder\nZuständige Behörde                                 des Zeugnisses über eine vergleichbare Ausbildung\nnach § 4 Absatz 2 Nummer 1,\nDas Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Be-\nhörde für die Anerkennung und Überwachung der                       3. Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit\nPrüfsachverständigen gemäß den Teilen 2 und 5.                          unter Darlegung der Sachkunde nach § 4 Absatz 2\nNummer 2 und 3, insbesondere\nTeil 2                                     a) Zeugnisse der bisherigen Arbeitgeber und\nAnerkennung                                      b) Nachweise über die Fachkunde in dem Fach-\ngebiet, für das die Anerkennung beantragt wird,\n§4\n4. bereits vorhandene staatliche Anerkennungen,\nAnerkennungsvoraussetzungen\n5. bei Antragstellern, die in einem Arbeits- oder Beam-\n(1) Prüfsachverständige bedürfen vor Aufnahme ihrer\ntenverhältnis stehen, eine Erklärung des Arbeit-\nTätigkeit der Anerkennung durch die zuständige Behör-\ngebers, dass der Arbeitgeber den Antragsteller für\nde.\ndie Tätigkeit als Prüfsachverständiger weisungsfrei\n(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf                   stellt,\nderen Antrag als Prüfsachverständigen an, wenn diese\n6. soweit der Schul- oder Hochschulabschluss nicht in\nPerson\ndeutscher Sprache abgelegt worden ist, ein Nach-\n1. ein Studium an einer deutschen Hochschule oder                       weis über die notwendigen deutschen Sprachkennt-\neine vergleichbare Ausbildung in einem Mitgliedstaat                nisse nach § 4 Absatz 2 Nummer 5,\nder Europäischen Union in einer Fachrichtung erfolg-\nreich abgeschlossen hat, die einschlägig ist für das            7. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate\nFachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird,                 ist, und\n2. über Fachkunde im Eisenbahnwesen nach Anlage 1                   8. ein Nachweis, der auf die Feststellung der körper-\nverfügt,                                                            lichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 be-\nschränkt ist.\n3. über eine ausreichende Berufserfahrung in den Tä-\ntigkeiten des Fachgebietes und des zugehörigen                     (4) Kann der Antragsteller die Sachkunde nach § 4\nTeilgebietes nach Anlage 2 verfügt, für das die An-             Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht hinreichend belegen,\nerkennung beantragt wird,                                       so ist im Rahmen einer Prüfung nach der Eisenbahn-\nPrüfsachverständigen-Prüfungsverordnung festzustel-\n4. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Prüfsachver-\nlen, ob der Antragsteller über die erforderliche Sach-\nständiger weisungsfrei ist, so dass sie ihre Aufgaben\nkunde verfügt.\nunabhängig und unparteiisch wahrnehmen kann,\n5. über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1                    (5) Dem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung\ndes Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens                    als Prüfsachverständiger sind folgende Nachweise bei-\nfür Sprachen1 verfügt,                                          zufügen:\n6. zuverlässig ist und                                              1. Nachweise über Arbeitsergebnisse, die der Antrag-\nsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerken-\n7. körperlich geeignet ist.\nnung in demjenigen Fachgebiet erbracht hat, für das\ner die Verlängerung der Anerkennung beantragt,\n§5\n2. Nachweise über relevante Lehr- oder Fortbildungs-\nAntragsverfahren\nveranstaltungen, die der Antragsteller nach der Er-\n(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfsachverstän-                  teilung der vorhandenen Anerkennung besucht hat,\ndiger, die Verlängerung der Anerkennung, die Er-\nweiterung einer vorhandenen Anerkennung und eine                    3. Nachweise über Prüfungen, die der Antragsteller\nprojektspezifische Anerkennung als Prüfsachverstän-                     nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung\ndiger erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.                  bestanden hat,\n(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die          4. Nachweise über Veränderungen bei der bisherigen\nzuständige Behörde zu richten. Im Antrag sind die                       beruflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Nummer 3 und\nFachgebiete und Tätigkeiten nach § 2 anzugeben, für                     bei bereits vorhandenen staatlichen Anerkennungen\nnach Absatz 3 Nummer 4, die nach der Erteilung der\n1\nAmtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem     vorhandenen Anerkennung eingetreten sind,\nTitel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen,\nBegleitband mit neuen Deskriptoren“, ISBN: 978-3-12-676999-0,     5. ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate\n© Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.                         ist, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020          2079\n6. ein Nachweis, der auf die Feststellung der körper-       1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr er-\nlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 be-               füllt,\nschränkt ist.                                           2. nicht über einen Versicherungsschutz gemäß § 16\nDer Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Prüf-           verfügt oder\nsachverständiger ist spätestens sechs Monate vor Ab-        3. gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt\nlauf der Anerkennung zu stellen. Die Verlängerung der           oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere\nAnerkennung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung als       Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat.\nvorläufig erteilt, bis die Entscheidung über den Antrag\nunanfechtbar ist.                                           Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt\nvoraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes\n(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu § 4         eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglich-\nAbsatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie zu § 5 Absatz 4            keit eines Widerrufes hingewiesen worden ist.\nzulassen. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.\n(4) Die Regelungen der §§ 48 bis 51 des Verwal-\n(7) Bei einem Antrag auf Erweiterung einer vorhan-       tungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.\ndenen Anerkennung als Prüfsachverständiger oder bei\n(5) Der Anerkennungsbescheid ist unverzüglich an\neinem Antrag auf eine projektspezifische Anerkennung\ndie zuständige Behörde zurückzugeben, wenn die\nals Prüfsachverständiger kann die zuständige Behörde\nAnerkennung erloschen ist, zurückgenommen oder\nauf die Vorlage einzelner Nachweise nach Absatz 3 ver-\nwiderrufen wird.\nzichten oder zur Berücksichtigung besonderer Verhält-\nnisse Ausnahmen von den Anforderungen nach § 4\nTeil 3\nzulassen. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.\nBeauftragung und\n§6                                 Aufgaben der Prüfsachverständigen\nAnerkennung als Prüfsachverständiger                                           §8\n(1) Der Prüfsachverständige erhält über seine An-                              Beauftragung\nerkennung einen Bescheid. In dem Bescheid sind fest-\nzulegen:                                                       (1) Eisenbahnen, Hersteller oder die nach § 5 des\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörden\n1. die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2, für die der    beauftragen Prüfsachverständige schriftlich mit der\nPrüfsachverständige anerkannt ist,                      Prüfung der Einhaltung der nationalen technischen Vor-\n2. die Geltungsdauer der Anerkennung und                    schriften.\n3. die vom Prüfsachverständigen zu verwendenden                (2) In der Beauftragung nach Absatz 1 sind insbe-\nStempel.                                                sondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung festzu-\nlegen.\n(2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen\nversehen werden.                                                                       §9\n(3) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie         Bautechnische Prüfung der Nachweise von\nkann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.       Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen\n(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer         (1) Bei der bautechnischen Prüfung hat der Prüf-\nInternetseite für jeden Fachbereich eine Liste der          sachverständige die erforderlichen Nachweise von In-\nanerkannten Prüfsachverständigen mit Namen und              genieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen sowie\nberuflicher Anschrift sowie mit den Fachgebieten und        Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen auf Voll-\nTätigkeiten, für die der jeweilige Prüfsachverständige      ständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationa-\nanerkannt ist, wenn der jeweilige Prüfsachverständige       len technischen Vorschriften zu prüfen. Hierbei sind,\nder Veröffentlichung zugestimmt hat.                        soweit erforderlich, auch die Anforderungen des Wär-\nme- und Schallschutzes sowie des baulichen und kon-\n§7                              struktiven Brandschutzes zu berücksichtigen.\nErlöschen, Rücknahme                         (2) Bei Bedarf können Prüfsachverständige stichpro-\nund Widerruf der Anerkennung                    benartig auch Folgendes vor Ort überprüfen:\n(1) Die Anerkennung erlischt                             1. die Bauausführung auf Übereinstimmung mit den\n1. durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des         freigegebenen Ausführungsunterlagen und mit dem\nPrüfsachverständigen gegenüber der zuständigen              Prüfbericht sowie\nBehörde,                                                2. die ordnungsgemäße Durchführung erforderlicher\nAbnahmen.\n2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahres des Prüf-\nsachverständigen oder\n§ 10\n3. mit dem Ablauf der Geltungsdauer der Anerkennung.\nPlanprüfung von\n(2) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung                       Signal-, Telekommunikations-\nzurücknehmen, wenn bei der Erteilung der Anerken-                       oder elektrotechnischen Anlagen\nnung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht                (1) Bei der Planprüfung von Signal-, Telekommuni-\nvorgelegen hat.                                             kations- oder elektrotechnischen Anlagen hat der Prüf-\n(3) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung          sachverständige Ausführungsunterlagen auf Vollstän-\nwiderrufen, wenn der Prüfsachverständige                    digkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen","2080          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\ntechnischen Vorschriften und den vorhandenen Plan-                                    Teil 4\nfeststellungen zu prüfen.                                      Pflichten der Prüfsachverständigen\n(2) Ausführungsunterlagen, die für den Endzustand\nder Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechni-                                   § 14\nschen Anlagen bedeutsam sind, sind als Anlage dem                               Unabhängigkeit,\nPrüfbericht nach § 20 Absatz 2 beizufügen.                         Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit\n(1) Der Prüfsachverständige ist in der Ausübung sei-\n§ 11                             ner Tätigkeit unabhängig und an Weisungen seines\nAuftraggebers nicht gebunden. Er erfüllt die ihm oblie-\nAbnahmeprüfung von                        genden Aufgaben unparteiisch und nach bestem Wis-\nSignal-, Telekommunikations-                   sen und Gewissen.\noder elektrotechnischen Anlagen                    (2) Der Prüfsachverständige darf keine Verpflichtun-\n(1) Bei der Abnahmeprüfung hat der Prüfsachver-          gen eingehen, die geeignet sind, die von ihm zu treffen-\nständige die neu gebaute oder die veränderte Signal-,       den Feststellungen und Beurteilungen zu beeinflussen.\nTelekommunikations- oder elektrotechnische Anlage           Er darf insbesondere keine Unterlagen für Objekte prü-\nauf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung              fen, an deren Entwicklung, Planung oder Bauausfüh-\nund auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu prüfen.             rung er beteiligt war.\n(3) Der Prüfsachverständige hat seine Tätigkeiten\n(2) Prüfsachverständige für Abnahmeprüfungen dür-        unter Beachtung der nationalen technischen Vorschrif-\nfen nur solche Anlagen prüfen, an deren Planprüfung         ten mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen. Er\nnach § 10 sie nicht beteiligt waren.                        hat die Grundlagen seiner Prüftätigkeit mit der erforder-\nlichen Sorgfalt zu ermitteln.\n§ 12\n§ 15\nZulassungsprüfung                                     Persönliche Aufgabenerfüllung\nBei der Zulassungsprüfung von generischen Produk-                   und Beschäftigung von Hilfskräften\nten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder             (1) Der Prüfsachverständige hat die zu erbringenden\nBauarten hat der Prüfsachverständige die Übereinstim-       Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen. Eine\nmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu         zeitweise Vertretung ist nur durch Prüfsachverständige\nprüfen und zu bewerten.                                     mit gleicher Anerkennung zulässig.\n(2) Vor der Vollendung des 70. Lebensjahres hat der\n§ 13                             Prüfsachverständige laufende Prüfaufträge im Einver-\nnehmen mit seinen Auftraggebern an geeignete Prüf-\nPrüfung bei festgestellten                   sachverständige zu übergeben.\nAbweichungen von nationalen technischen                  (3) Erbringen mehrere Prüfsachverständige ein ge-\nVorschriften oder behördlichen Entscheidungen            meinschaftliches Prüfergebnis, muss zweifelsfrei erkenn-\nWenn eine Abweichung von den nationalen techni-          bar sein, wer für welche Teile des Prüfergebnisses, der\nschen Vorschriften oder den zu beachtenden behörd-          Feststellungen und der Beurteilungen verantwortlich ist.\nlichen Entscheidungen festgestellt wird, prüft der             (4) Der Prüfsachverständige darf Hilfskräften ein-\nPrüfsachverständige,                                        zelne Prüftätigkeiten insoweit übertragen, als er deren\nTätigkeit ordnungsgemäß überwachen kann. Der Prüf-\n1. ob der Nachweis mindestens gleicher Sicherheit ge-       sachverständige trägt die Verantwortung für die\nführt worden ist,                                       Auswahl und die Überwachung der Hilfskräfte. Erfor-\nderliche Beurteilungen muss der Prüfsachverständige\n2. ob ein Vergleich mit einem Referenzsystem ange-\npersönlich vornehmen.\nstellt worden ist und ob das gleiche Sicherheits-\nniveau erreicht wird wie bei der Einhaltung der\n§ 16\ngeltenden nationalen technischen Vorschriften oder\nHaftpflichtversicherung\n3. ob eine explizite Risikoabschätzung durchgeführt\n(1) Der Prüfsachverständige hat eine Haftpflichtver-\nworden ist und ob alle zu ermittelnden Gefährdun-\nsicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschä-\ngen auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.      den abzuschließen und während der Dauer der Aner-\nDies gilt nicht, wenn die Durchführung eines Risiko-        kennung aufrechtzuerhalten. Die Pflicht nach Satz 1\nmanagementverfahrens wegen einer signifikanten              ist erfüllt, wenn das Unternehmen, das den Prüfsach-\nÄnderung nach der Durchführungsverordnung (EU)              verständigen beschäftigt, eine Haftpflichtversicherung\nNr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über         abgeschlossen hat, die den Prüfsachverständigen na-\ndie gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluie-          mentlich einbezieht. Die Haftpflichtversicherung muss\nrung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung            eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 2,5 Mil-\nder Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom            lionen Euro für jeden Versicherungsfall sowie mindes-\n3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung      tens eine zweifache Deckung für das gesamte Jahr auf-\n(EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6;             weisen.\nL 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, erfor-         (2) Die Versicherung muss eine fünfjährige Nachhaf-\nderlich ist.                                                tung vorsehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020                2081\n§ 17                              L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;\nBerufsgeheimnis                         L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden\nFassung die Daten vor unbefugter Einsichtnahme\n(1) Dem Prüfsachverständigen ist es untersagt, die        schützen und sicherstellen, dass die Daten\nbei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse\nDritten unbefugt mitzuteilen oder zum Vor- oder Nach-         1. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfüg-\nteil Dritter unbefugt zu verwenden. Diese Pflicht des             bar sind,\nPrüfsachverständigen zur Geheimhaltung besteht über           2. innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht\ndie Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie              werden können und\ngilt auch nach dem Erlöschen oder nach dem Widerruf           3. nicht nachträglich geändert werden können.\nder Anerkennung.\n(2) Für Hilfskräfte des Prüfsachverständigen gilt Ab-                                  § 21\nsatz 1 entsprechend.                                                              Anzeigepflichten zur\nPerson und zur beruflichen oder\n§ 18                                gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen\nAnzeigepflicht                            Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Be-\nErkennt der Prüfsachverständige, dass eine Gefahr         hörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:\nfür die öffentliche Sicherheit oder für die ordnungsge-       1. die Änderung seiner Wohn- oder Niederlassungs-\nmäße Durchführung seiner Prüftätigkeit besteht, so hat            adresse,\ner dies unverzüglich dem betreffenden Auftraggeber\nund der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde anzu-           2. die Änderung seiner beruflichen oder gewerblichen\nzeigen.                                                           Tätigkeit und die Aufnahme einer weiteren beruf-\nlichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere\n§ 19                                  den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder in ein Beam-\ntenverhältnis,\nVerantwortung für die eingesetzten\nMittel, Einrichtungen und Ausrüstungen                3. rechtskräftige Verurteilungen in einem gegen ihn ge-\nrichteten Strafverfahren,\nDer Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung\nseiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Ein-      4. die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenz-\nrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.                       verfahrens über sein Vermögen oder über das Ver-\nmögen einer Handelsgesellschaft, deren Geschäfts-\nführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines\n§ 20\nInsolvenzverfahrens und die Abweisung der Eröff-\nAufzeichnungs- und                             nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,\nAufbewahrungspflichten; Prüfbericht\n5. die dauerhafte Verschlechterung seines Gesund-\n(1) Der Prüfsachverständige hat über jede von ihm             heitszustands, aufgrund derer er unfähig ist, die Tä-\ndurchgeführte Prüftätigkeit Aufzeichnungen zu führen.             tigkeit des Prüfsachverständigen ordnungsgemäß\nDie Aufzeichnungen hat der Prüfsachverständige mit                auszuüben, und\ndem Datum ihrer Anfertigung zu versehen und zu un-\n6. das Erlöschen des Versicherungsschutzes nach § 16.\nterzeichnen.\n(2) Der Prüfsachverständige hält das Ergebnis seiner                                   § 22\nPrüfung in einem Prüfbericht fest. Der Prüfbericht ist\nAuskunftspflichten\nnachvollziehbar zu fassen. Er ist zu unterzeichnen so-\nwie mit dem Datum seiner Fertigstellung und mit dem              Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde\nnach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu verwendenden             auf deren Verlangen unentgeltlich solche Auskünfte zu\nStempel zu versehen.                                          erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen, die\nzur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung\n(3) Der Prüfsachverständige ist verpflichtet, folgende\nseiner Pflichten erforderlich sind.\nUnterlagen zehn Jahre aufzubewahren:\n1. die Aufzeichnungen seiner Prüfergebnisse und                                            § 23\n2. sonstige Unterlagen, die sich auf die durchgeführten                Fortbildung und Erfahrungsaustausch\nPrüfungen und seine Tätigkeit als Prüfsachverstän-\ndiger beziehen.                                             Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebie-\nten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens\nDie Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Ka-           einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaus-\nlenderjahres, in dem der betreffende Prüfauftrag abge-        tausch zu pflegen.\nschlossen worden ist.\n(4) Werden die Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 auf                                   Teil 5\nDatenträgern gespeichert, muss der Prüfsachverstän-                                 Überwachung\ndige durch technische und organisatorische Maßnah-                       der Prüfsachverständigen\nmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung\n(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des                                          § 24\nRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-\nsonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,                                   Überwachung\nzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-             (1) Die zuständige Behörde überwacht die Prüfsach-\nlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.            verständigen regelmäßig.","2082          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\n(2) Die Überwachung kann insbesondere erfolgen in        ausüben, gelten fort, wenn die darin bezeichneten Prü-\nForm                                                        fer und Gutachter gegenüber der zuständigen Behörde\n1. einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen,                 bis zum Ablauf des 1. März 2021 eine schriftliche oder\nelektronische Erklärung abgeben, dass sie die Pflichten\n2. einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfun-        nach den §§ 14 bis 23 anerkennen und bei ihrer künfti-\ngen,                                                    gen Tätigkeit zugrunde legen werden. Soweit Bestim-\n3. einer Befragung,                                         mungen der §§ 14 bis 23 die Vorlage bestimmter Nach-\n4. einer Auditierung oder                                   weise vorsehen, sind diese Nachweise zusammen mit\nder Erklärung nach Satz 1 einzureichen.\n5. einer Auswertung von elektronisch gespeicherten\nArbeitsergebnissen.                                        (2) Absatz 1 gilt für unbefristete Anerkennungen mit\nder Maßgabe, dass diese Anerkennungen längstens bis\nTeil 6                              zum 1. Dezember 2025 gelten.\nSchlussbestimmungen\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prü-\n§ 25                              fer und Gutachter im Fachbereich Signaltechnik, Tele-\nkommunikation und Elektrotechnik, die am 1. Dezem-\nÜbergangsvorschriften                       ber 2020 Tätigkeiten nach § 12 oder § 13 ausüben und\n(1) Anerkennungen von Prüfern und Gutachtern, die        die bislang keine Anerkennung beim Eisenbahn-Bun-\nam 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach den §§ 9 bis 11        desamt haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020         2083\nAnlage 1\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nFachkunde im Eisenbahnwesen\n1.  Eisenbahn- und Verwaltungsrecht\n1.1 Grundkenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht, insbesondere im Verwaltungsverfahren,\n1.2 vertiefte Kenntnisse über den Ablauf der einschlägigen eisenbahnrechtlichen Verwaltungsverfahren,\n1.3 vertiefte Kenntnisse über die Rolle des Prüfsachverständigen im Genehmigungsverfahren, insbesondere auch\nin Abgrenzung zu den anderen Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens,\n1.4 Grundkenntnisse im Eisenbahnrecht, insbesondere über die anerkannten Regeln der Technik.\n2.  Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik\nGrundkenntnisse über die Anforderungen im Eisenbahnbereich, insbesondere in Bezug auf die Eisenbahn-\nBau- und Betriebsordnung.\n3.  Technik des Fach- und Teilgebietes\nVertiefte Kenntnisse in den Bereichen theoretische Grundlagen und Baupraxis in dem Fach- oder Teilgebiet,\nfür das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.\n4.  Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach\n§ 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 durchführen wollen)\n4.1 Vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, ob mindestens die gleiche Sicherheit wie bei der\nEinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleistet ist,\n4.2 für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 durchführen wollen: vertiefte\nKenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die anhand eines Vergleichs mit einem Referenzsystem ge-\nführt worden sind,\n4.3 für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 durchführen wollen: vertiefte\nKenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die über eine explizite Risikoabschätzung geführt worden\nsind.","2084           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\nAnlage 2\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nBerufserfahrung\n1.      Für die bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau-\nund Hochbau-Anlagen\nÜbersicht über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Fach- und Teilgebiete\nBesondere\nAnerkennungsvoraussetzungen                                Ingenieurbau\nTeilgebiet\nBrückenbau                                              Hochbau\nTeilgebiet  einschließ-                Teilgebiet                    (vorbeu-\nBrückenbau      lich des                Geotechnik                      gender\nkonstruk-     Teilgebiet      und        Oberbau\neinschließ-                                                          baulicher\nErstmalige Anerkennung: N                         tiven Inge-   Geotechnik   Tunnelbau\nlich des                                                             Brand-\nErweiterung der Anerkennung: E                        nieurbaus        und\nkonstruk-                              Tätigkeits-                    schutz)\nTunnelbau\ntiven Inge-  Tätigkeits-                 bereich:\nnieurbaus     bereich:                   Felsbau\nSchweiß-\ntechnik\nPraktische Berufserfahrung\nmehr als                      10 Jahre     10 Jahre      10 Jahre    10 Jahre      10 Jahre        5 Jahre\nBerufserfahrung bei der Anfertigung von\nStandsicherheitsnachweisen von sta-\ntisch und konstruktiv schwierigen Bau-            N, E                       N, E        N, E\nvorhaben\nBerufserfahrung bei der bautechnischen\nPrüfung als Mitarbeiter einer Bauauf-\nsichtsbehörde, eines Prüfamtes oder ei-           N, E         N, E          N, E        N, E\nnes anerkannten Prüfers für bautechni-\nsche Nachweise im Eisenbahnbau\nBerufserfahrung bei der Bauleitung oder\nder Überwachung statisch und kon-                 N, E         N, E          N, E        N, E\nstruktiv schwieriger Bauvorhaben\nAnerkennung als Prüfingenieur eines\nBundeslandes für das Teilgebiet, für\ndas die Anerkennung als Prüfsachver-              N, E\nständiger beantragt wird (fakultativ)\nAnerkennung als Schweißfachingenieur                           N, E\nAnerkennung als Prüfsachverständiger\nfür das Teilgebiet Felsbau oder Nach-                                                    N, E\nweis über eine Qualifikation als Geologe\nBerufserfahrung in der Planung, Prüfung\nund Ausführung von Oberbauanlagen                                                                       N\nBerufserfahrung in der brandschutz-\ntechnischen Planung, Prüfung und Aus-\nführung von Gebäuden im Bereich:\n– des abwehrenden Brandschutzes,\n– des Brandverhaltens von Bauproduk-\nten und                                                                                                              N\n– des anlagentechnischen Brandschut-\nzes\nsowie Kenntnis des einschlägigen Re-\ngelwerks und der Nachweisverfahren in\ndiesen Bereichen\n2.      Für die Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechni-\nschen Anlagen\n2.1     Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:\n2.1.1   dreijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer innerhalb des Fachgebietes und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020           2085\n2.1.2 Bearbeitung von mindestens zehn Projekten innerhalb des Fachgebietes, deren Mangelfreiheit im Hinblick\nauf sicherheitsrelevante Fehler von einem anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung bestätigt\nwird.\nIn Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Pro-\njekten nach Nummer 2.1.2 festgelegt werden.\n2.2   Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:\nBesuch geeigneter Lehrveranstaltungen.\n2.3   Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:\n2.3.1 zweijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer im betreffenden Fachgebiet,\n2.3.2 Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und\n2.3.3 erfolgreiche Planprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkann-\nten Prüfsachverständigen für die Planprüfung.\n3.    Für die Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektro-\ntechnischen Anlagen\n3.1   Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:\n3.1.1 zweijährige Tätigkeit als Planer oder Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Planprüfung für das Fach-\ngebiet oder Mitarbeit als „Helfer bei der Abnahme der Anlagen“ an zehn geeigneten Projekten und\n3.1.2 erfolgreiche Abnahmeprüfung im Fachgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die\nAbnahmeprüfung einer großen und einer kleinen Baumaßnahme.\nIn Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Pro-\njekten nach Nummer 3.1.1 festgelegt werden.\n3.2   Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:\nBesuch geeigneter Lehrveranstaltungen.\n3.3   Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:\n3.3.1 zweijährige Tätigkeit als Abnahmeprüfer im betreffenden Fachgebiet,\n3.3.2 Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und\n3.3.3 erfolgreiche Abnahmeprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines an-\nerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung.\n4.    Für die Zulassungsprüfung\n4.1   Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:\n4.1.1 dreijährige Tätigkeit betreffend die Erstellung von Nachweisen zur Einhaltung von normativ vorgegebenen\nAnforderungen oder die Begutachtung solcher Nachweise und\n4.1.2 erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten\nPrüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.\n4.2   Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:\n4.2.1 zweijährige Tätigkeit als Zulassungsprüfer im betreffenden Fachgebiet und\n4.2.2 erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht\neines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.\n5.    Für die Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen\nVorschriften oder behördlichen Entscheidungen\n5.1   Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:\n5.1.1 dreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die\nPrüfungen bei festgestellten Abweichungen durchführen möchte, und\n5.1.2 erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens fünf geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten\nPrüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.\n5.2   Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:\n5.2.1 zweijährige Tätigkeit als Prüfer, der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 im betreffenden Fach-\ngebiet durchführt, und\n5.2.2 erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht\neines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.","2086          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\nArtikel 2                                                      §4\nVerordnung                                                   Ausschluss\nüber die Prüfung zum                          Wer Vorgesetzter eines Prüflings ist oder in demsel-\nPrüfsachverständigen im Eisenbahnbereich               ben Unternehmen wie der Prüfling tätig ist, darf nicht\n(Eisenbahn-Prüfsachverständigen-                  Mitglied der Prüfungskommission sein.\nPrüfungsverordnung – EPSPV)\n§5\nTeil 1                                                Verschwiegenheit\nDie Mitglieder der Prüfungskommission und der\nZiel der Prüfung;\nSchriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis\nZulassungsvoraussetzungen\nder Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu\nwahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zu-\n§1                               ständigen Behörde.\nZiel der Prüfung\n§6\nIn der Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisen-\nbahnbereich nach § 5 Absatz 4 der Eisenbahn-Prüf-                      Unabhängigkeit; Unparteilichkeit\nsachverständigenverordnung ist festzustellen, ob der           Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer\nPrüfling über die für die Anerkennung als Prüfsachver-      Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an\nständiger erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2         Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden.\nNummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigen-          Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.\nverordnung verfügt.\nTeil 3\n§2                                         Durchführung der Prüfung\nZulassungsvoraussetzungen\n§7\nZur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anerkennungs-\nvoraussetzungen nach § 4 der Eisenbahn-Prüfsach-                      Prüfungstermine und Prüfungsorte\nverständigenverordnung mit Ausnahme der Anerken-               (1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr\nnungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2             durchgeführt werden.\nund 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung             (2) Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Ein-\nhinreichend belegen kann.                                   vernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungs-\nkommission die Prüfungstermine und -orte fest und\nTeil 2                             gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn\nPrüfungskommission                            den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektro-\nnisch bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch\nüber den Ablauf der Prüfung.\n§3\nBerufung der Mitglieder; Zusammensetzung                                         §8\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt beruft die Mitglieder                                Prüfung\nder Prüfungskommission für die Abnahme der Prüfun-             (1) Die Prüfung besteht aus mündlichen Teilprüfun-\ngen. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden           gen der Fächer\njeweils für ein oder mehrere Fachgebiete berufen. Sie\n1. Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,\nmüssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und\nfür die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.          2. Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisen-\nbahntechnik und\n(2) Die Prüfungskommission besteht aus\n3. Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend\n1. dem Leiter der Prüfungskommission,                           den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisen-\n2. mindestens einem Fachprüfer für das Fach Eisen-              bahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die\nbahn- und Verwaltungsrecht,                                 Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt\nwird.\n3. mindestens einem Fachprüfer für das Fach Grund-\nlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahn-          Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach\ntechnik und                                             § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüf-\nsachverständigenverordnung beantragt haben, werden\n4. mindestens einem Fachprüfer für jedes der Fach-          zusätzlich in dem Fach Analytische Nachweise der\ngebiete, für das die Anerkennung als Prüfsachver-       Sicherheit geprüft.\nständiger beantragt wird.\n(2) Die Prüfung wird durch die Prüfungskommission\nEin nicht stimmberechtigter Schriftführer unterstützt       abgenommen.\nden Leiter der Prüfungskommission bei der ordnungs-            (3) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu vier\ngemäßen Durchführung der Prüfung. Hat ein Prüfling in       Prüflinge geprüft werden.\neinem oder mehreren Fächern oder Fachgebieten die\nnotwendigen Kenntnisse nachgewiesen, kann das                  (4) Die Prüfungsdauer ergibt sich aus der Anlage.\nEisenbahn-Bundesamt von einer Berufung der Fach-               (5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststel-\nprüfer für diese Fächer oder Fachgebiete absehen.           lung des Prüfungsergebnisses hat der Schriftführer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020           2087\nschriftlich oder elektronisch ein Protokoll zu fertigen.     „nicht bestanden“. Bei wesentlichen Bewertungsunter-\nDas Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskom-       schieden zwischen den Mitgliedern der Prüfungskom-\nmission und dem Schriftführer zu unterzeichnen.              mission in Bezug auf das Bestehen der Teilprüfungen in\nden einzelnen Fächern entscheidet der Leiter der Prü-\n§9                              fungskommission.\nNichtöffentlichkeit\n(2) Die Prüfung ist insgesamt als „bestanden“ zu er-\n(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können Ver-      klären, wenn in jeder Teilprüfung mindestens eine Leis-\ntreter der Eisenbahnaufsichtsbehörden anwesend sein.         tung erbracht worden ist, die zwar Mängel aufweist,\n(2) An der Beratung über die Prüfungsleistung und         aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht\nan der Festlegung der Bewertungen in den Prüfungs-           (ausreichende Leistung). Wird die Leistung einer Teil-\nfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommis-        prüfung als „nicht bestanden“ bewertet, ist auch die\nsion und der Schriftführer teilnehmen.                       Gesamtprüfung als „nicht bestanden“ zu bewerten.\n§ 10\n§ 14\nAusweispflicht\nDie Prüflinge haben sich auf Verlangen des Leiters                         Bestehen der Prüfung\nder Prüfungskommission auszuweisen.\nWer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bun-\n§ 11                             desamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1\nTäuschungshandlungen                        und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung.\nund Ordnungsverstöße; Belehrung\n(1) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über                                   § 15\ndie Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungs-\nverstößen zu belehren.                                                      Nichtbestehen der Prüfung\n(2) Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen\noder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stö-           Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so er-\nren, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung        teilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das\nausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von               Nichtbestehen einen Bescheid. Darin sind die Teilprü-\neiner Prüfung und die Folgen entscheidet die Prüfungs-       fungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausrei-\nkommission nach Anhörung des Prüflings. In schwer-           chende Leistungen erbracht worden sind. Auf die Be-\nwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten             dingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist\nTäuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt             hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfs-\nfür „nicht bestanden“ erklärt werden.                        belehrung zu versehen.\n§ 12                                                        § 16\nRücktritt und Nichtteilnahme\n(1) Der Prüfling kann vor der Bekanntgabe der ersten                       Wiederholungsprüfung\nPrüfungsaufgabe von der Prüfung zurücktreten, indem\ner eine schriftliche Erklärung abgibt oder eine Erklärung       (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wie-\nzu Protokoll gibt. In diesem Fall gilt die Prüfung als       derholt werden, jedoch jeweils frühestens sechs Mo-\nnicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling aus        nate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.\nwichtigem Grund nicht zur Prüfung erscheint.\n(2) Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung beim\n(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne       Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen.\nwichtigen Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prü-\nfung insgesamt als „nicht bestanden“. Liegt ein wich-           (3) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüf-\ntiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich ab-       ling auf Antrag von einzelnen Teilprüfungen zu befreien,\ngeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden;            wenn er\nin diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen\nTermin fortzusetzen.                                         1. in diesen Teilprüfungen in der nicht bestandenen\n(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent-           Prüfung jeweils eine mindestens ausreichende Leis-\nscheidet der Leiter der Prüfungskommission.                      tung erbracht hat und\nTeil 4                             2. innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht\nPrüfungsergebnis                               bestandenen Prüfung die Wiederholungsprüfung be-\nund Wiederholungsprüfung                              antragt hat.\n§ 13                                (4) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich\nauf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend\nFeststellen des Prüfungsergebnisses                den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der Eisen-\n(1) Die Prüfungskommission stellt das Bestehen            bahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die An-\noder Nichtbestehen der Prüfung fest. Sie bewertet die        erkennung beantragt wird. Eine Anrechnung von frühe-\nPrüfungsleistung in jedem Fach mit „bestanden“ oder          ren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.","2088           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\nTeil 5                                                       Teil 6\nEinsicht in die                                       Schlussbestimmungen\nPrüfungsunterlagen und Aufbewahrung\n§ 19\n§ 17                                              Übergangsvorschriften\nEinsicht in die Prüfungsunterlagen                   (1) Wer vor dem 1. Dezember 2020 eine Prüfung\n(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der       zum Prüfsachverständigen insgesamt nicht bestanden\nPrüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu ge-          hat, jedoch einzelne Teilprüfungen bestanden hat, kann\nwähren.                                                      innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem 1. Dezember\n2020, frühestens jedoch sechs Kalendermonate nach\n(2) Kopien der Prüfungsunterlagen dürfen dem Prüf-\nBeendigung der nicht bestandenen Prüfung einen er-\nling nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche\nneuten Antrag auf Prüfung unter Anrechnung der be-\nVerfahren ausgehändigt werden.\nreits bestandenen Teilprüfungen stellen. Sofern in der\nMitteilung des Prüfungsergebnisses abweichende Fris-\n§ 18                              ten angeordnet waren, werden diese durch die vorste-\nAufbewahrung der Prüfungsunterlagen                 hende Fristenregelung ersetzt.\nDie Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des             (2) Für Antragsteller, die vor dem 1. Dezember 2020\nPrüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und             einen Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverstän-\nnach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüg-         diger gestellt haben, aber erst nach dem 1. Dezember\nlich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automa-       2020 zur Prüfung zugelassen werden, gelten die Rege-\ntisiert, zu löschen.                                         lungen dieser Verordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020          2089\nAnlage\n(§ 8 Absatz 4)\nPrüfungsdauer\n1.     Fächer\n1.1    Fach 1: Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,\n1.2    Fach 2: Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik,\n1.3    Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-\nPrüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird,\n1.4    Fach 4: Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2\nAbsatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen).\n2.     Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau\nPrüfungsdauer in Minuten\nErweiterung der\nErweiterung der                                   Erweiterung der\nAnerkennung auf ein\nFach           Erstmalige Anerkennung   Anerkennung auf ein                              Anerkennung innerhalb\nweiteres Teilgebiet im\nweiteres Fachgebiet                              desselben Teilgebietes\nFachgebiet\n1                       45                bis zu 15*                 bis zu 15*             bis zu 15*\n2                       45                    45                         45                     15\n3                       45                    45                         45                     45\n4                       30                    30                         30                     20\n* Im Einzelfall vor der Prüfung festzulegen.\nDie angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung\nals Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung an-\ngemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling\nist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.\n3.     Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik\nPrüfungsdauer in Minuten\nErweiterung der\nErweiterung der                                   Erweiterung der\nAnerkennung auf ein\nFach           Erstmalige Anerkennung   Anerkennung auf ein                              Anerkennung innerhalb\nweiteres Teilgebiet im\nweiteres Fachgebiet                              desselben Teilgebietes\nFachgebiet\n1                       45                    15                         15                     15\n2                       45                    15                         15                     15\n3                       60                    60                         60                     40\n4                       30                    30                         30                     20\nDie angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung\nals Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung an-\ngemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling\nist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.","2090          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\nArtikel 3\nÄnderung der\nBundeseisenbahngebührenverordnung\nDie Anlage 1 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2020 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Teil I Abschnitt 1 wird die Nummer 1.20 aufgehoben.\n2. Nach Teil I Abschnitt 11 werden die folgenden Abschnitte 12 und 13 angefügt:\n„Abschnitt 12\nIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSV\nNr.                       Gegenstand                        Rechtsgrundlage                 Gebühr\n12.1        Anerkennung mit mündlichem Prüfungs- §§ 4 und 24 EPSV                   5 800 Euro zuzüglich Auslagen\nverfahren und Überwachung eines Prüf-                                   für externe Prüfer\nsachverständigen\n12.2        Anerkennung ohne mündliches Prüfungs- §§ 4 und 24 EPSV                  3 400 Euro\nverfahren und Überwachung eines Prüf-\nsachverständigen\n12.3        Verlängerung einer Anerkennung und § 4 i. V. m. § 5 Abs. 5 und 2 800 Euro\nÜberwachung eines Prüfsachverständigen § 24 EPSV\n12.4        Erweiterung einer Anerkennung eines Prüf- § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7       3 000 Euro zuzüglich Auslagen\nsachverständigen mit mündlichem Prü- EPSV                               für externe Prüfer\nfungsverfahren\n12.5        Erweiterung einer Anerkennung eines Prüf- § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7       1 800 Euro\nsachverständigen ohne mündliches Prü- EPSV\nfungsverfahren\nAbschnitt 13\nIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSPV\nNr.                         Gegenstand                      Rechtsgrundlage                    Gebühr\n13.1        Durchführung der Wiederholungsprüfung         § 16 EPSPV\na) Wiederholungsprüfung mit drei oder                                   a) 3 000 Euro zuzüglich Aus-\nmehr Prüfungsfächern                                                    lagen für externe Prüfer\nb) Wiederholungsprüfung mit zwei Prü-                                   b) 2 100 Euro zuzüglich Aus-\nfungsfächern                                                            lagen für externe Prüfer\nc) Wiederholungsprüfung mit einem Prü-                                  c) 1 200 Euro zuzüglich Aus-\nfungsfach                                                               lagen für externe Prüfer“.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Oktober 2020\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}