{"id":"bgbl1-2020-45-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":45,"date":"2020-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder","law_date":"2020-10-06T00:00:00Z","page":2072,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2072         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\nGesetz\nzur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder\nVom 6. Oktober 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            Mecklenburg-Vorpommern               108 Millionen Euro\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     Niedersachsen                        476 Millionen Euro\nNordrhein-Westfalen                1 381 Millionen Euro\nArtikel 1\nRheinland-Pfalz                      209 Millionen Euro\nGesetz\nSaarland                              84 Millionen Euro\nzum Ausgleich von Gewerbesteuer-\nSachsen                              275 Millionen Euro\nmindereinnahmen der Gemeinden infolge\nder COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder               Sachsen-Anhalt                       137 Millionen Euro\nSchleswig-Holstein                   183 Millionen Euro\n§1                             Thüringen                           146 Millionen Euro.\nPauschaler Ausgleich von                     In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen\nGewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden               Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Ge-\n(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen          werbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Ab-\nTeilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwar-     schläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundes-\nergänzungszuweisungen enthalten.\ntete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauscha-\nlen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes.            (3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die\nHierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt          Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finan-\neinen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden        zen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nEuro. In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern\nzuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbe-                                       §2\nsteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszu-                      Verteilung auf die Gemeinden\nweisungen enthalten.\n(1) Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt      bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zah-\nauf die Länder verteilt:                                   lungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pau-\nBaden-Württemberg                    841 Millionen Euro    schalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnah-\nBayern                             1 052 Millionen Euro    men 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung:\nBerlin                               282 Millionen Euro    Baden-Württemberg                  1 881 Millionen Euro\nBrandenburg                          127 Millionen Euro    Bayern                             2 398 Millionen Euro\nBremen                                71 Millionen Euro    Brandenburg                          186 Millionen Euro\nHamburg                              210 Millionen Euro    Bremen                               126 Millionen Euro\nHessen                               552 Millionen Euro    Hessen                             1 213 Millionen Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020          2073\nMecklenburg-Vorpommern                120 Millionen Euro     3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nNiedersachsen                         814 Millionen Euro        a) In Satz 6 wird die Angabe „49 Prozent“ jeweils\nNordrhein-Westfalen                 2 720 Millionen Euro           durch die Angabe „74 Prozent“ ersetzt.\nRheinland-Pfalz                       412 Millionen Euro\nb) In Satz 7 wird die Angabe „49 Prozent“ durch die\nSaarland                              129 Millionen Euro           Angabe „74 Prozent“ ersetzt.\nSachsen                               312 Millionen Euro\nSachsen-Anhalt                        162 Millionen Euro                             Artikel 3\nSchleswig-Holstein                    330 Millionen Euro\nÄnderung der\nThüringen                             165 Millionen Euro.     Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020\n(2) Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich\nan den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen und              § 3 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung\nobliegt im Einzelnen den Ländern. Die Länder berichten       2020 vom 15. Juni 2020 (BGBl. I S. 1234) wird wie folgt\ndem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens            geändert:\nEnde März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Wei-         1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ntergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemein-\nden, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und ins-           „(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausga-\nbesondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten           ben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zwei-\nGewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der               ten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020\nihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemein-                 77,1 Prozent für Baden-Württemberg,\ndescharf für 2020.\n72,1 Prozent für den Freistaat Bayern,\n(3) Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgan-\n69,8 Prozent für Berlin,\ngene Gewerbesteuereinnahmen, die Länder an ihre Ge-\nmeinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundes-             66,4 Prozent für Brandenburg,\nbeiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch           73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,\ndas Land gegenüber dem Bundesministerium der Fi-                78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,\nnanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Aus-\n74,0 Prozent für Hessen,\ngleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet. Die\nBerücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Ge-             67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,\nmeinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrück-            74,3 Prozent für Niedersachsen,\nlich der Kompensation von Gewerbesteuerminderein-               70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,\nnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das\n81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,\nLand unterliegen. Der für das jeweilige Land in Absatz 1\nausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend.               76,4 Prozent für das Saarland,\n68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,\n§3                                   68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,\nSondervorschriften für Berlin und Hamburg                 73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und\nIn Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Ab-          71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.“\nsatz 2 vollständig dem Land zu. § 2 findet keine Anwen-\ndung.                                                        2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausga-\nArtikel 2                               ben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zwei-\nÄnderung des                               ten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                      75,6 Prozent für Baden-Württemberg,\n§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-            70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,\nsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Be-           68,3 Prozent für Berlin,\nkanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094),\n64,9 Prozent für Brandenburg,\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Au-\ngust 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird           71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,\nwie folgt geändert:                                             77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,\n1. In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „49 Prozent“              72,5 Prozent für Hessen,\ndurch die Angabe „74 Prozent“ ersetzt.                      66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,\n2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                             72,8 Prozent für Niedersachsen,\n„(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze er-          69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,\nhöhen sich jeweils                                          79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,\n1. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,                       74,9 Prozent für das Saarland,\n2. im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,                       67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,\n3. im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,                      66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,\n4. im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie                 71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und\n5. ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.“                 70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.“","2074         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2020\nArtikel 4                              versorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22\nverringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert\nÄnderung des Anspruchs-\nab dem Jahr 2021.“\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes\n§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Anspruchs- und Anwart-\nArtikel 5\nschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I\nS. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 304 der Ver-                                Inkrafttreten\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                              (1) Die Artikel 1 bis 3 treten am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n„Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu\nerstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatz-           (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Oktober 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}