{"id":"bgbl1-2020-44-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":44,"date":"2020-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/44#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-44-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_44.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung zur Gewährung und Durchführung von Maßnahmen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung – WSF-DV)","law_date":"2020-10-01T00:00:00Z","page":2058,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["2058           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020\nVerordnung\nzur Gewährung und Durchführung von Maßnahmen aus dem\nWirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz\n(Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung – WSF-DV)\nVom 1. Oktober 2020\nAuf Grund des § 20 Absatz 6 Satz 1, des § 21 Ab-         kunftspflicht besteht gegenüber dem Bundesministe-\nsatz 2, des § 22 Absatz 3 und des § 25 Absatz 3 des         rium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirt-\nStabilisierungsfondsgesetzes, die durch Artikel 1 Num-      schaft und Energie und dem Gremium nach § 10a des\nmer 7 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543)       Stabilisierungsfondsgesetzes. Die Auskunftsfähigkeit\neingefügt worden sind, verordnet das Bundesministe-         seitens der Finanzagentur ist jederzeit zu gewährleis-\nrium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-           ten. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind\nministerium für Wirtschaft und Energie:                     vom Abschlussprüfer der Finanzagentur nach den Vor-\nschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Weiterge-\n§1                               hende Anforderungen zur Darstellung der Vermögens-\nsituation des Wirtschaftsstabilisierungsfonds können\nVerwaltung des                          durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen\nWirtschaftsstabilisierungsfonds                 erfolgen.\n(1) Die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungs-\n(4) Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung ihrer\nfonds obliegt der Bundesrepublik Deutschland – Finanz-\nAufgaben an die Grundsätze der ordentlichen Haus-\nagentur GmbH (Finanzagentur) nach Maßgabe von § 18\nhaltsführung gebunden. Die Finanzagentur stellt am\ndes Stabilisierungsfondsgesetzes. Die Verwaltung um-\nEnde eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrech-\nfasst nicht die Entgegennahme von Anträgen auf Leis-\nnung für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds entspre-\ntungen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder\nchend den Vorgaben in § 11 des Stabilisierungsfonds-\ndie Entscheidung über diese Anträge.\ngesetzes auf.\n(2) Die Finanzagentur ist befugt, im Namen des Wirt-\n(5) Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung der\nschaftsstabilisierungsfonds Verträge mit den Unterneh-\nihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben an die Bestim-\nmen zur Umsetzung bewilligter Maßnahmen nach den\nmungen des Stabilisierungsfondsgesetzes und der dazu\n§§ 21 und 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes zu\nerlassenen Verordnungen sowie an die Weisungen und\nschließen, die Garantieleistungen oder Rekapitalisie-\nEntscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen\nrungsmaßnahmen nach dieser Verordnung in Anspruch\ngebunden. Diese Weisungen und Entscheidungen wer-\nnehmen. Die Verträge sind so abzufassen, dass die aus\nden entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten im\ndem Fonds gewährten Leistungen abgesichert sind und\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\ndie Einhaltung von mit der Gewährung dieser Leistun-\nund Energie getroffen. Die Finanzagentur hat bei der\ngen verbundenen Auflagen gewährleistet ist.\nUmsetzung von Maßnahmen aus dem Wirtschafts-\n(3) Die Finanzagentur stellt ferner innerhalb der ers-   stabilisierungsfonds und bei deren vertraglicher Ab-\nten sechs Monate nach Abschluss eines Geschäfts-            sicherung nach Absatz 2 Beschlüsse des Europäischen\njahres für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds einen        Rates und Vorgaben der Europäischen Kommission,\nJahresabschluss und einen Lagebericht nach den für          insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107\ngroße Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften          und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-\ndes Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts           päischen Union zu berücksichtigen, sowie die Vor-\ndes Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs auf. Aus-          gaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020            2059\n1. der Mitteilung C(2020) 1863 der Kommission vom             übernehmen, um Liquiditätsengpässe des begünstigten\n19. März 2020 – Befristeter Rahmen für staatliche         Unternehmens in der Krise infolge des COVID-19-Aus-\nBeihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts          bruchs zu beheben oder dessen Refinanzierung am Ka-\ndes derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl.              pitalmarkt zu unterstützen oder beides. Zu sonstigen\nC 91 I vom 20.3.2020, S. 1),                              Kreditformen nach Nummer 2 zählen zum Beispiel\n2. der Mitteilung C(2020) 2215 der Kommission vom             Avale, Akkreditive oder Derivate. Maßnahmen nach\n3. April 2020 – Änderung des Befristeten Rahmens          Nummer 2 stehen unter dem Vorbehalt der Geneh-\nfür staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft an-  migung durch die Europäischen Kommission.\ngesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19              (2) Es sollen in der Regel nur Garantien für solche\n(ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1),                        Verbindlichkeiten gewährt werden, für die unter ande-\n3. der Mitteilung C(2020) 3156 der Kommission vom             ren Programmen, insbesondere auch den Sonder-\n12. Mai 2020 – Änderung des Befristeten Rahmens           programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, keine\nfür staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft an-  oder keine ausreichende staatliche Absicherung erlangt\ngesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19           werden kann. Dies gilt nicht, wenn mit dem Antrag nach\n(ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3),                         Absatz 1 zugleich Rekapitalisierungsinstrumente nach\n§ 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes beantragt wer-\n4. der Mitteilung C(2020) 4509 der Kommission vom\nden.\n29. Juni 2020 – Änderung des Befristeten Rahmens\nfür staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft an-     (3) Die Verbindlichkeiten, für die Garantien nach Ab-\ngesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19           satz 1 übernommen werden, müssen mindestens fünf\n(ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3)                           Millionen Euro betragen.\n(Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen).                   (4) In Abstimmung mit dem antragstellenden Unter-\n(6) Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen Kre-          nehmen kann die Garantiegewährung auch in anderer\nditanstalt für Wiederaufbau und Finanzagentur werden          als der ursprünglich beantragten Form erfolgen, wenn\nnach § 6 Absatz 1 der Stabilisierungsfondsgesetz-             eine andere Form der Garantie besser geeignet ist,\nÜbertragungsverordnung geregelt.                              Liquiditätsengpässe zu beheben oder dessen Refinan-\nzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen.\n(7) Die Finanzagentur kann sich bei der Erfüllung ih-\nrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Dritter bedie-\nnen. § 8 der Stabilisierungsfondsgesetz-Übertragungs-                                     §3\nverordnung gilt entsprechend.                                        Bedingungen für die Garantieübernahme\n(8) Soweit Maßnahmen nach dieser Verordnung be-               (1) Die Bedingungen, zu denen eine Garantie nach\nantragt werden, die nicht vom Befristeten Rahmen für          § 21 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes über-\nstaatliche Beihilfen umfasst sind, oder Maßnahmen             nommen wird, legt die für die Entscheidungen über den\nbeantragt werden, die über die Bestimmungen dieser            Antrag nach § 2 der Stabilisierungsfondsgesetz-Über-\nVerordnung hinausgehen, stehen diese unter dem Vor-           tragungsverordnung zuständige Stelle fest. Die zustän-\nbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kom-             digen Stellen haben die in den Absätzen 2 bis 5 fest-\nmission. Dies gilt für Rekapitalisierungsinstrumente im       gelegten Vorgaben zu berücksichtigen.\nSinne von § 5 insbesondere, wenn eine Einzelbeihilfe\nden Schwellenwert von 250 Millionen Euro über-                   (2) Die Garantie oder sonstige Gewährleistung um-\nschreitet. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 9 finden             fasst sowohl den Kapitalbetrag als auch die Zinsen.\ngrundsätzlich auch dann Anwendung, wenn Stabilisie-           Modifizierte Ausfallbürgschaften werden in bank-\nrungsmaßnahmen aufgrund von Vorgaben der Euro-                üblicher Form gestellt. Ausfälle der Forderung werden\npäischen Kommission zur Vereinbarkeit mit den Ar-             vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds und den Gläu-\ntikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise        bigern anteilig und zu gleichen Bedingungen getragen.\nder Europäischen Union und des Befristeten Rahmens            Die Garantie wird grundsätzlich in Euro ausgestellt.\nfür staatliche Beihilfen unter Vorbehalt der Geneh-           Währungsrisiken aus Garantiegewährungen in anderer\nmigung durch die Europäische Kommission stehen.               Währung hat der Wirtschaftsstabilisierungsfonds eben-\nEine Abweichung von diesen Vorschriften ist zulässig,         falls mit abzusichern. Die Kosten der Absicherung nach\nsoweit dies hinsichtlich der mit der Maßnahme verfolg-        Satz 4 werden dem begünstigten Unternehmen aufer-\nten Zwecke als geboten erscheint und eine Geneh-              legt.\nmigung durch die Europäische Kommission vorliegt.                (3) Für die Übernahme der Garantie ist mit dem an-\ntragstellenden Unternehmen vertraglich eine angemes-\n§2                              sene Gegenleistung (Vergütung) zu vereinbaren. Die\nGarantieübernahme                         Angemessenheit richtet sich nach § 4.\n(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann auf An-          (4) In den Bedingungen ist jeweils festzulegen, dass\ntrag von Unternehmen Garantien oder sonstige Ge-              Ansprüche aus der Garantie erlöschen, wenn der Ga-\nwährleistungen in jeder geeigneten Form für                   rantiebegünstigte seine Rechte nicht unverzüglich nach\n1. nicht nachrangige Schuldtitel oder sonstige Verbind-       Eintritt des Garantiefalles geltend macht, spätestens je-\nlichkeiten wie Bankkredite und Kreditlinien im Sinne      doch nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt des\ndes Abschnitts 3.2 des Befristeten Rahmens für            Garantiefalles.\nstaatliche Beihilfen oder                                    (5) Garantien oder sonstige Gewährleistungen dür-\n2. sonstige Kreditformen unter Berücksichtigung der           fen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahr-\njeweils anwendbaren beihilferechtlichen Bestimmun-        scheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Bundes\ngen, einschließlich einer Einzelfallgenehmigung,          gerechnet werden muss.","2060            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020\n§4\nAngemessene Gegenleistung und Obergrenze für Garantien\n(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhält vom begünstigten Unternehmen eine Vergütung für die Über-\nnahme der Garantie. Die Ermittlung der Angemessenheit hat unter Anwendung marktüblicher Kriterien unter Be-\nrücksichtigung der Art des Produktes, wie zum Beispiel Schuldtitel, Bankkredit, Kreditlinie, Darlehen oder Aval,\ndem Rang der Forderung, des Ausfallrisikos und der Höhe der Absicherung durch die Garantie zu erfolgen. Die\nVerwendung von Instrumenten, die nicht von Abschnitt 3.2 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen um-\nfasst sind, steht dabei unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission.\n(2) Die Gegenleistung wird fällig mit Inanspruchnahme der Garantie.\n(3) Die angemessene Gegenleistung nach Absatz 1 bemisst sich aus dem Produkt, dem Ausfallrisiko, dem\ngarantierten Betrag und der Garantieprämie zuzüglich sonstiger Vergütungsbestandteile. Die Prämie hat folgende\nMindestprämien einzuhalten, die sich aus den angegebenen Prozentsätzen der Garantiesumme ergeben:\nPrämie für eine Garantie            Prämie für eine Garantie       Prämie für eine Garantie\nArt des Unternehmens mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr    ab dem 2. Jahr der Laufzeit    ab dem 4. Jahr der Laufzeit\n(pro Jahr)                         (pro Jahr)                     (pro Jahr)\nKMU                  0,25 Prozent                         0,5 Prozent                    1,0 Prozent\nGroßunternehmen      0,5 Prozent                          1,0 Prozent                    2,0 Prozent\nDie Bezeichnung als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) bestimmt sich nach Anhang 1 Artikel 2 Nummer 1\nder Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimm-\nter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die\nArbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch\ndie Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist.\n(4) Die Absicherung mit Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann unter dem Vorbehalt der beihilferecht-\nlichen Einzelfallgenehmigung durch die Europäische Kommission im Rahmen der Vereinbarkeit mit den Vorgaben\ndes europäischen Beihilferechts im Einzelfall mehr als 90 Prozent betragen. Dies gilt insbesondere für kurzfristige\nKreditlinien und Kreditformen mit einer Laufzeit von unter einem Jahr. Soweit eine Absicherung von mehr als\n90 Prozent erfolgt, hat die Vergütung einen besonderen marktgerechten Aufschlag gegenüber den Vorgaben des\nBefristeten Rahmens für staatliche Beihilfen nach § 1 Absatz 5 Satz 3 zu enthalten.\n(5) Sofern der Nominalbetrag des zugrundeliegenden Schuldtitels oder der zugrundeliegenden Verbindlichkeit\nsich während der Laufzeit der Garantie vermindert, ist die Garantiehöhe entsprechend anzupassen.\n(6) Garantien mit einer Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinaus, können nur gewährt werden bis zur Höhe\nder doppelten jährlichen Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen für das Jahr 2019 oder das letzte verfüg-\nbare Jahr. In die Lohnsumme sind Sozialversicherungsbeiträge und Kosten für Personal einzurechnen, das am\nStandort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht. Bei\nUnternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Darlehenshöchstbetrag die\nvoraussichtliche jährliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen. Garantien mit einer\nLaufzeit über den 31. Dezember 2020 hinaus können unabhängig von der Lohnsumme auch gewährt werden bis zu\neiner Höhe von 25 Prozent des Gesamtumsatzes des begünstigten Unternehmens im Jahr 2019. In gegenüber der\nEuropäischen Kommission angemessen begründeten Fällen kann der Garantiebetrag auf der Grundlage einer\nSelbstauskunft des begünstigten Unternehmens, die beispielsweise vom Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu\nbestätigen ist, erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU oder für die\nkommenden 12 Monate bei Großunternehmen, jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt der Gewährung, zu decken.\n(7) Bei Garantien mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 kann der Garantiebetrag in gegenüber der\nEuropäischen Kommission angemessen begründeten Fällen höher sein als nach Absatz 5, sofern die Verhältnis-\nmäßigkeit gewahrt bleibt und dies gegenüber der Europäischen Kommission nachgewiesen wird.\n§5\nRekapitalisierungsinstrumente\n(1) Auf Antrag von Unternehmen kann sich der Wirtschaftsstabilisierungsfonds in den unter § 22 Absatz 1 des\nStabilisierungsfondsgesetzes genannten Formen an deren Rekapitalisierung beteiligen. In Abstimmung mit dem\njeweiligen Antragsteller kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen.\n(2) Die näheren Bedingungen der Rekapitalisierung sind im Einzelfall festzulegen. Dabei ist zu unterscheiden\nzwischen\n1. der Beteiligung in Form von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und sonstigen Vorzugsbeteiligungen ohne Stimm-\nrecht an Unternehmen anderer Rechtsform als Aktiengesellschaften (Vorzugsbeteiligungen),\n2. stillen Beteiligungen, Nachrangdarlehen und sonstigen hybriden Finanzinstrumenten (hybride Finanzinstrumente)\nund\n3. Übernahme oder Erwerb von Aktien mit Stimmrecht oder von Beteiligungen mit vollem Stimmrecht an Unter-\nnehmen anderer Rechtsform als Aktiengesellschaft (Beteiligung mit Vollstimmrecht).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020              2061\n(3) Rekapitalisierungsinstrumente nach Absatz 2 sind insbesondere dann zu wählen, wenn bei krisenbedingtem\nVerlust von Eigenkapital die Zufuhr von Nachrangkapital oder Eigenkapital erforderlich ist, um die Kreditfähigkeit\nwiederherzustellen. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung der Kreditfähigkeit durch die Bereitstellung von Eigen-\nkapital oder Nachrangkapital ist insbesondere dann gegeben, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die für\ndie Sicherstellung der Liquidität und des Fortbestands des Unternehmens notwendigen Mittel am Markt zu beschaf-\nfen. Die Wiederherstellung der Kreditfähigkeit muss im Hinblick auf das Allgemeinwohl geboten sein. Das ist ins-\nbesondere der Fall, wenn die Bestandsgefährdung des Unternehmens erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft,\ndie technologische Souveränität, die Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.\n(4) Eine Rekapitalisierungsmaßnahme darf nur gewährt werden, wenn das Unternehmen zum 31. Dezember\n2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt hat und unter Berücksichtigung der\nStabilisierungsmaßnahmen eine positive wirtschaftliche Fortführungsprognose für das Unternehmen vorliegt. Die\nRekapitalisierung soll eine auf absehbare Zeit angemessene Kapitalausstattung zum Ziel haben. Angemessen ist,\nwas für die nachhaltige Sicherstellung der Kreditwürdigkeit erforderlich ist. Dabei soll vermieden werden, dass die\nStabilisierungsmaßnahmen unmittelbar dazu führen, dass die Kapitalausstattung des Unternehmens voraussicht-\nlich nicht nur kurzfristig deutlich besser ist als im Vorfeld der COVID-19-Krise.\n(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll im Einzelfall darauf hinwirken, dass eine Rekapitalisierung gegebe-\nnenfalls nur nach möglichen Eigenleistungen von Anteilseignern des begünstigten Unternehmens erfolgt. Diese\nEigenleistungen bleiben bei dem Vergleich der Kapitalausstattung vor der COVID-19-Krise und nach der Gewäh-\nrung der Stabilisierungsmaßnahme nach Absatz 4 Satz 4, außer Betracht.\n(6) Rekapitalisierungmaßnahmen nach Absatz 2 können auch zusammen mit Maßnahmen nach § 21 des\nStabilisierungsfondsgesetzes angewendet werden.\n§6\nBedingungen für hybride Finanzinstrumente\n(1) Bei Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind die Anforderungen nach den\nAbsätzen 2 bis 7 zu erfüllen. Die Erfüllung ist gegebenenfalls vertraglich abzusichern.\n(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhält eine angemessene Vergütung durch das begünstigte Unterneh-\nmen. Diese Vergütung geht den Gewinnbeteiligungsrechten der übrigen Gesellschafter des begünstigten Unter-\nnehmens vor. Die Vergütung kann insbesondere in Form einer bevorzugten Gewinn- oder Zinszuweisung erfolgen.\n(3) Die Angemessenheit der Vergütung wird anhand marktüblicher Kriterien ermittelt. Dabei sind die Merkmale\ndes Instrumentes, insbesondere der Rang der Forderung, das Ausfallrisiko sowie alle Zahlungsmodalitäten, die\nAnreize zur Beendigung der Stützung und ein geeigneter Basiszins zu berücksichtigen. Die Mindestvergütung\nverzinslicher hybrider Instrumente bestimmt sich im Regelfall aus der Summe von Basiszins und aus der Übersicht\nersichtlichen Aufschlägen. Basiszins ist der 1-Jahres-IBOR oder ein von der Europäischen Kommission veröffent-\nlichter gleichwertiger Zinssatz.\nArt des Empfängers           1. Jahr       2. und 3. Jahr    4. und 5. Jahr   6. und 7. Jahr  8. Jahr und danach\nKMU                      2,25 Prozent      3,25 Prozent      4,5 Prozent      6,0 Prozent      8,0 Prozent\nGroßunternehmen          2,5 Prozent       3,5 Prozent       5,0 Prozent      7,0 Prozent      9,5 Prozent\n(4) Bei Nachrangdarlehen mit vom Gewinn unabhängigem Festzins, ohne Verlustbeteiligung und ohne Wand-\nlungsrecht (Nachrangdarlehen) richtet sich die Mindestvergütung abweichend von Absatz 3 nach der Summe aus\ndem Basiszinssatz nach Nummer 27 Buchstabe a, des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen, den Mindest-\nbeträgen für die Garantieprämien in § 4 Absatz 3 sowie jeweils einem Zuschlag in Höhe von 2,0 Prozentpunkten für\nGroßunternehmen und von 1,50 Prozentpunkten für KMU. Dies gilt soweit der Betrag des Nachrangdarlehens bei\nGroßunternehmen eine Höhe von zwei Dritteln der jährlichen Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen und bei\nKMU die gesamte jährliche Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen und bei Großunternehmen 8,4 Prozent-\npunkte und bei KMU 12,5 Prozentpunkte des Gesamtumsatzes des begünstigten Unternehmens im Jahr 2019\nnicht übersteigt. In die jährliche Lohnsumme nach Satz 2 sind Sozialversicherungsbeiträge und Kosten für Per-\nsonal einzurechnen, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von\nSubunternehmen steht.\n(5) Vorzugsbeteiligungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 sollen grundsätzlich ausschließlich an den Wirtschafts-\nstabilisierungsfonds ausgegeben werden, so dass sie eine eigene Gattung bilden. Der Ausgabebetrag bestimmt\nsich nach § 7 Absatz 4 und 5. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rekapitalisierungsinstrumente, die ein Recht\nzur Wandlung in Unternehmensbeteiligungen mit Stimmrechten vorsehen. Bei Vorzugsbeteiligungen kann ab-\nweichend von Absatz 3 auch eine nicht aufsteigende Vergütung oder eine niedrigere Vergütung vereinbart werden,\nwenn bei der Bestimmung des Ausgabebetrags ein deutlicher Abschlag vom Marktwert vorgenommen wird.\n(6) Übernimmt der Fonds stille Beteiligungen, Vorzugsbeteiligungen ohne Stimmrecht oder sonstige Finanzin-\nstrumente mit Wandlungsrecht, kann er nach Festlegung des Inhalts der Stabilisierungsmaßnahme, insbesondere\nder Auflagen nach § 9, bereits Vorauszahlungen zum Zweck der Erfüllung der Einlageverpflichtung leisten, wenn\ndie gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung dieser Einlageverpflichtung noch nicht erfüllt\nsind. Diese Vorauszahlungen befreien den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 5 Absatz 5 des Wirtschafts-\nstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes in Höhe des gezahlten Betrags von seiner Einlagepflicht.","2062           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020\n(7) Bei Ausübung eines Wandlungsrechts soll von dem nach § 7 Absatz 4, 5 und 6 ermittelten Ausgabebetrag\nein Abschlag in Höhe von mindestens 5 Prozent vorgenommen werden. Bei den in Ausübung des Wandlungs-\nrechts gewährten Aktien oder sonstigen Beteiligungen ist die Erfüllung einer der in § 7 Absatz 6 genannten Anfor-\nderungen sicherzustellen.\n§7                              2. die Vornahme eines umfangreichen Abschlags von\ndem nach Maßgabe von Absatz 4 oder Absatz 5 er-\nBedingungen für\nmittelten Basiswerts nach Maßgabe von Absatz 8\nBeteiligungen mit Vollstimmrecht\noder\n(1) Beim Erwerb von Beteiligungen mit Vollstimm-         3. die Vornahme eines erheblichen Abschlags von dem\nrecht nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 sind die Anforde-              nach Maßgabe von Absatz 4 oder Absatz 5 ermittel-\nrungen nach den Absätzen 3 bis 6 zu erfüllen. Die Er-           ten Basiswert und die Gewährung von Rechten zum\nfüllung ist gegebenenfalls vertraglich abzusichern.             Bezug weiterer Aktien durch den Fonds nach Maß-\n(2) Der Erwerb einer Beteiligung mit Vollstimmrecht          gabe von Absatz 9.\nsoll insbesondere dann erfolgen, wenn das Vertrauen            (7) Für die vom Fonds gezeichneten Aktien wird eine\ndes Marktes in die Fortführung des Unternehmens mit         eigene Aktiengattung ausgegeben, für die ein kumula-\nanderen Mitteln nicht hergestellt werden kann.              tiver oder im Zeitablauf ansteigender Gewinnvorzug\n(3) Eine Beteiligung mit Vollstimmrecht hat grundsätz-   vereinbart werden soll oder eine feste gewinnabhän-\nlich in der Zeichnung neuer Aktien oder neuer Gesell-       gige Verzinsung, deren Höhe sich an den in der Tabelle\nschaftsanteile zu bestehen. Der Erwerb von Beteiligun-      in § 6 Absatz 3 vorgesehenen Vorgaben orientiert. § 6\ngen von Altgesellschaftern soll nur ausnahmsweise           Absatz 5 gilt entsprechend. Dabei ist ein Entschädi-\nerfolgen, wenn der Zweck der Stabilisierungsmaß-            gungsanspruch für entgangene Gewinnvorzüge vorzu-\nnahme in anderer Weise nicht erreicht werden kann.          sehen, auf die der Fonds grundsätzlich nicht verzichten\ndarf.\n(4) Bei börsennotierten Gesellschaften soll sich der\nBasiswert für den Ausgabebetrag eng an dem Börsen-             (8) Bei der Festlegung des Ausgabebetrags wird ein\nkurs des Unternehmens zu dem Zeitpunkt orientieren,         umfangreicher Abschlag von dem nach Maßgabe von\nzu dem die Rekapitalisierungsmaßnahme bekannt wird.         Absatz 4 oder Absatz 5 ermittelten Basiswert vorge-\n§ 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes           nommen. Der Abschlag ist umfangreich im Sinne dieser\nsowie § 5 der WpÜG-Angebotsverordnung gelten ent-           Vorschrift, wenn der Ausgabebetrag um mindestens\nsprechend mit der Maßgabe, dass der Gegenleistung           50 Prozent unter dem Basiswert liegt.\nder Durchschnittskurs der letzten 15 Tage vor der ers-         (9) Bei der Festlegung des Ausgabebetrags wird ein\nten schriftlichen Anfrage des Unternehmens betreffend       Abschlag von dem nach Maßgabe von Absatz 4 oder\ndie Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen zu-              Absatz 5 ermittelten Basiswert vorgenommen. Der\ngrunde zu legen ist. Bei der Festlegung des Ausgabe-        Fonds zahlt einen Aufschlag in entsprechender Höhe\nbetrags sind zusätzlich das Risikoprofil des Unterneh-      auf den Ausgabebetrag als Agio ein. Im Gegenzug wer-\nmens, die Besonderheiten des gewählten Instruments,         den ihm Bezugsrechte auf weitere Aktien eingeräumt.\nSondereffekte bei der Börsenpreisbildung sowie An-          Ein Bezugsrecht im Volumen von mindestens 10 Pro-\nreize für die Beendigung der Maßnahme zu berücksich-        zent des Nennwerts der vom Fonds gezeichneten Ak-\ntigen. Dies kann dazu führen, dass beim Ausgabe-            tien wird nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab der\nbetrag ein angemessener Abschlag vom Basiswert              Beteiligung durch den Fonds fällig, wenn bis zu diesem\nvorzunehmen ist.                                            Zeitpunkt der Fonds nicht mindestens 40 Prozent\n(5) Bei nicht börsennotierten Gesellschaften ist der     seiner Beteiligung veräußert hat, sowie nach sechs\nBasiswert für den Ausgabetrag durch Sachverstän-            Jahren, wenn die Beteiligung des Fonds nicht vollstän-\ndigengutachten unter Anwendung von anerkannten              dig abgebaut wurde. Die Bezugsrechte hat das Un-\nMethoden der Unternehmensbewertung zu ermitteln.            ternehmen aus einer bedingten Kapitalerhöhung zu\nAb einer Rekapitalisierung in Höhe von 250 Millionen        bedienen. Das eingezahlte Agio gilt dabei als auf die\nEuro ist grundsätzlich eine Bewertung nach den Grund-       Einlageverpflichtung anrechenbare Vorleistung im Sinne\nsätzen des Wirtschaftsprüferstandards IDW S1 vorzule-       von § 5 Absatz 5 und § 7 Absatz 4 des Wirtschafts-\ngen. Bei Rekapitalisierungsmaßnahmen in Höhe von            stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.\nunter 250 Millionen Euro kann eine vereinfachte Bewer-         (10) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann auch\ntungsmethode angewandt werden, wie zum Beispiel             Beteiligungen mit Vollstimmrecht zu marktkonformen\neine Bewertung auf der Grundlage von Multiplikatoren.       Bedingungen erwerben, um eine drohende Übernahme\n§ 5 Absatz 1 Satz 2 der WpÜG-Angebotsverordnung             zu verhindern oder zu erschweren, wenn die Übernahme\ngilt entsprechend.                                          durch einen Investor, der nach Maßgabe von § 2 Ab-\nsatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes als unionsfremd\n(6) Bei Beteiligungen mit Vollstimmrecht müssen die\nanzusehen ist, erfolgen soll und das Unternehmen in\nBedingungen für die Ausgabe der Anteile so gestaltet\neinem der in § 55 Absatz 1 Satz 2 der Außenwirt-\nsein, dass sie dazu beitragen, sicherzustellen, dass die\nschaftsverordnung genannten Geschäftsbereich tätig\nBeteiligung nicht länger aufrechterhalten wird, als im\nist oder eine vergleichbare Bedeutung für die öffent-\nHinblick auf die Stabilisierung des Unternehmens und\nliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik\ndas Gebot der Wirtschaftlichkeit geboten. Dies hat zu\nDeutschland hat. Bei der sektorübergreifenden Prüfung\nerfolgen durch\nist § 55 der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung\n1. die Ausgabe von Aktien mit einem Gewinnvorzug            mit § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ent-\nnach Maßgabe von Absatz 7 oder                          sprechend anzuwenden. § 7 Absatz 2 ist auf diesen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020                          2063\nErwerb von Beteiligungen von Dritten nicht anzu-            oder mit ihnen verbundene Unternehmen leisten. Ver-\nwenden. Wenn diese Maßnahme nicht mit anderen               bundene Unternehmen sind im Verhältnis zueinander in\nMaßnahmen nach § 21 oder § 22 des Stabilisierungs-          Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehr-\nfondsgesetzes kombiniert wird, kann zudem von den           heit beteiligte Unternehmen nach Maßgabe der §§ 15\nVorgaben dieser Verordnung, insbesondere § 7 Ab-            und 16 des Aktiengesetzes.\nsätze 3 bis 5 und den Auflagen nach § 9, 10 und 11             (4) Unternehmen, die Teil einer multinationalen Un-\nabgesehen werden. Für die Entscheidungen ist der            ternehmensgruppe im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 4\nWirtschaftsstabilisierungsfondsausschuss zuständig.         der Abgabenordnung sind, sind verpflichtet, die tat-\nDas vom Wirtschaftsstabilisierungsfondsausschuss            sächlichen Eigentümerverhältnisse sämtlicher Unter-\nnach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Stabilisierungsfondsge-       nehmensteile gegenüber dem Wirtschaftsstabilisie-\nsetzes berufene Expertengremium kann zuvor angehört         rungsfonds offenzulegen. Wenn sie verpflichtet sind,\nwerden.                                                     einen länderbezogenen Bericht nach § 138a Absatz 1\nder Abgabenordnung zu erstellen, haben sie auch die-\n§8                              sen Bericht gegenüber dem Wirtschaftsstabilisierungs-\nAuflagen und                          fonds offenzulegen. Unternehmen nach Satz 1 haben\nBedingungen für Unternehmen, die                  zu bestätigen, dass Mittel des Wirtschaftsstabilisie-\nStabilisierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen               rungsfonds nicht in nicht kooperative Jurisdiktionen\n(1) Auflagen und Bedingungen für Stabilisierungs-       im Sinne der EU-Liste nicht kooperativer Länder und\nmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz               Gebiete für Steuerzwecke, Anhang I1, abfließen. Unter-\nmüssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ent-           nehmen mit Sitz in nicht kooperativen Jurisdiktionen\nsprechen und haben sich insbesondere an der Art, der        können nicht Empfänger von Stabilisierungsmaßnah-\nHöhe und der Dauer der in Anspruch genommenen               men sein.\nStabilisierungsmaßnahme sowie an der wirtschaftlichen          (5) Unternehmen müssen dem Wirtschaftsstabilisie-\nSituation des Unternehmens auszurichten.                    rungsfonds innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage\n(2) Ferner sollen die Auflagen so gestaltet werden,     des Rückzahlungsplans und danach regelmäßig alle\ndass sie Anreize für eine zügige Beendigung der Sta-        zwölf Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung\nbilisierungsmaßnahme setzen.                                des Rückzahlungsplans und die Einhaltung der Voraus-\nsetzungen nach den Nummern 71 bis 78 des Befriste-\n§9                              ten Rahmens für staatliche Beihilfen Bericht erstatten.\nAuflagen und Bedingungen                        (6) Während der Dauer der Stabilisierungsmaß-\nbei Stabilisierungsmaßnahmen                   nahme haben Großunternehmen innerhalb von zwölf\nnach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes            Monaten ab dem Datum der Beihilfegewährung und da-\nnach regelmäßig alle zwölf Monate Informationen über\n(1) Solange das Unternehmen Stabilisierungsmaß-         die Verwendung erhaltener Beihilfen zu veröffentlichen.\nnahmen des Fonds in Anspruch nimmt, dürfen Organ-           Hierzu gehören Informationen darüber, inwieweit die er-\nmitgliedern und Geschäftsleitern unter Einbeziehung         haltenen Beihilfen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den\nvon etwaigen Konzernbezügen Boni, andere variable           EU-Zielen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten\noder vergleichbare Vergütungsbestandteile nicht ge-         hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wan-\nwährt werden. Ebenso dürfen Sonderzahlungen in              dels, etwa dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050,\nForm von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere         unterstützen.\ngesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt, sons-\ntige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte          (7) Börsennotierte Unternehmen dürfen von den\nVergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene         Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance\nAbfindungen nicht gewährt werden.                           Kodex nur mit Genehmigung des Wirtschaftsstabilisie-\nrungsfonds und nur bei Vorliegen eines sachlichen\n(2) Solange nicht mindestens 75 Prozent der Maß-        Grundes abweichen.\nnahme zurückgeführt sind, darf kein Mitglied der Ge-\nschäftsleitung des Unternehmens eine Vergütung er-             (8) Zudem sollen dem Unternehmen insbesondere\nhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds        folgende Auflagen erteilt werden,\nzum 31. Dezember 2019 hinausgeht. Bei Personen,             1. eine Überprüfung ihre Geschäftspolitik und deren\ndie zum Zeitpunkt der Maßnahme oder danach Mitglied             wirtschaftlicher Nachhaltigkeit, um die Gewähr für\nder Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die            eine solide und umsichtige Geschäftspolitik zu bie-\nGrundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung             ten;\nderselben Verantwortungsstufe zum 31. Dezember              2. Nachweis eines Beitrags zur wirtschaftlichen Leis-\n2019.                                                           tungsfähigkeit, zur Stabilisierung von Produktions-\n(3) Um Anreize für eine zügige Beendigung der Sta-          ketten und zur dauerhaften Sicherung von Arbeits-\nbilisierungsmaßnahme zu setzen, dürfen während der              plätzen;\nDauer der Stabilisierungsmaßnahme grundsätzlich             3. Vergütungsbeschränkungen nach Absatz 1 auch für\nkeine Dividenden oder sonstige, vertraglich oder ge-            Mitarbeitern der nachgelagerten Führungsebene.\nsetzlich nicht geschuldete, Gewinnausschüttungen an             Sofern variable Vergütungen gewährt werden, darf\nandere Gesellschafter als den Wirtschaftsstabilisie-            von Erfolgszielen und anderen Parametern für er-\nrungsfonds geleistet werden. Weiterhin darf das Unter-          folgsabhängige Vergütungen nicht nachträglich zu\nnehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der              Lasten des Unternehmens abgewichen werden.\nhaftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkaufen\nund keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht      1\nAktuelle Version jeweils abrufbar unter: https://www.consilium.europa.\ngeschuldeten Leistungen an andere Gesellschafter              eu/de/policies/eu-list-of-non-cooperative-jurisdictions/","2064           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020\n§ 10                            nahmen (2008/C 267/01) (ABl. C 267 vom 22.10.2008,\nAuflagen und Bedingungen                     S. 1) vorgesehen sind.\nfür Stabilisierungsmaßnahmen\nnach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes                                        § 12\nBei Garantien ab einem Umfang von § 2 Absatz 1                          Vertraglich abzusichernde\nNummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 der Stabilisierungs-               Rechte des Wirtschaftsstabilisierungsfonds\nfondsgesetz-Übertragungsverordnung, gelten die Auf-             (1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat sich im\nlagen nach § 9 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend. Die          Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem be-\nVorschriften des § 9 Absatz 1, 3 und 4 sollen auch auf      günstigten Unternehmen folgende vertraglichen Rechte\ngarantierte Verbindlichkeiten von geringerem Umfang         einräumen zu lassen.\nangewendet werden.                                              (2) Zu den Rechten nach Absatz 1 gehört ein unbe-\nschränktes Erhebungsrecht für den Bundesrechnungs-\n§ 11                            hof bei den betroffenen Unternehmen.\nAuflagen zur Verhinderung                        (3) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat von dem\nvon Wettbewerbsverzerrungen                    begünstigten Unternehmen zu verlangen, dass die Er-\ndurch Rekapitalisierungsmaßnahmen                 füllung der Anforderungen nach den §§ 9, 10 und 11\n(1) Sofern durch die Rekapitalisierungsmaßnahmen        durch den Abschlussprüfer überprüft und in den Prüf-\nWettbewerbsverzerrungen zu befürchten sind, kann            bericht aufgenommen wird.\nder Fonds dem begünstigten Unternehmen Bedingun-                (4) Begünstigte Unternehmen haben ihr Einverständ-\ngen für die Geschäftstätigkeit auferlegen, die geeignet     nis zur individuellen Veröffentlichung der gewährten\nsind, derartige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.       Stabilisierungsmaßnahmen nach Randziffer 86 des Be-\n(2) Insbesondere dürfen Empfänger von Rekapita-         fristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zu erteilen.\nlisierungsmaßnahmen mit diesem Umstand nicht zu                 (5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat sich im\nkommerziellen Zwecken werben.                               Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem be-\n(3) Solange nicht mindestens 75 Prozent der Reka-       günstigten Unternehmen angemessene Informations-\npitalisierungsmaßnahme zurückgeführt worden sind,           rechte durch vertragliche Vereinbarung einräumen zu\ndürfen begünstigte Großunternehmen, keine Beteiligung       lassen.\nvon mehr als 10 Prozent an Wettbewerbern oder ande-             (6) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann von dem\nren Unternehmen in ihrem Geschäftsfeld erwerben.            begünstigten Unternehmen die Abgabe einer Verpflich-\nDazu zählt auch der Erwerb von vor- und nachgelager-        tungserklärung der geschäftsführungsberechtigten Or-\nten Geschäftstätigkeiten. Großunternehmen dürfen eine       gane verlangen, in die etwaige nach den §§ 9, 10 und 11\nBeteiligung von mehr als 10 Prozent an anderen Unter-       festgelegte Auflagen und Bedingungen aufzunehmen\nnehmen in ihrem Geschäftsfeld nur unter außergewöhn-        sind. Diese Auflagen und Bedingungen können auch\nlichen Umständen und unbeschadet der Fusions-               vertraglich vereinbart werden.\nkontrolle erwerben. Außergewöhnliche Umstände                   (7) Soweit Bedingungen vertraglich vereinbart wer-\nliegen vor, wenn die Übernahme erforderlich ist, um         den, sind auch die Rechtsfolgen eines Verstoßes durch\ndie Rentabilität des begünstigten Unternehmens zu er-       das begünstigte Unternehmen vertraglich zu regeln. Als\nhalten und kein anderer Käufer zur Verfügung steht. Ein     vertragliche Rechtsfolgen können insbesondere Kün-\nsolcher Erwerb steht unter dem Vorbehalt der Ge-            digungsrechte, Schadensersatzansprüche und Ver-\nnehmigung durch die Europäische Kommission und              tragsstrafen vorgesehen werden.\ndarf ohne diese Genehmigung nicht durchgeführt wer-\nden.                                                                                    § 13\n(4) Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen nicht zur               Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme\nQuersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten ver-\nbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktien-              (1) Laufzeit, Art und Umfang der konkreten Maßnah-\ngesetzes, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in          men sollen unter Berücksichtigung der Dauer der Stö-\nwirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, eingesetzt       rung im Wirtschaftsleben gestaltet werden.\nwerden. In verbundenen Unternehmen muss eine klar               (2) Bei Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des\ngetrennte Buchführung eingeführt werden, um zu ge-          Stabilisierungsfondsgesetzes soll grundsätzlich eine\nwährleisten, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme            Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme innerhalb\nderartigen Tätigkeiten nicht zugutekommt.                   von sechs Jahren nach Gewährung der Maßnahme an-\n(5) Verfügt das begünstigte Unternehmen auf min-        gestrebt werden. Die Beendigung der Stabilisierungs-\ndestens einem der relevanten Märkte nach § 18 des           maßnahme durch Verkauf an einen Drittinvestor oder\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über               bisherigen Gesellschafter hat zum Marktpreis und unter\nbeträchtliche Marktmacht und überstieg die Rekapita-        Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der\nlisierungsmaßnahme 250 Millionen Euro, sind weitere         Diskriminierungsfreiheit zu erfolgen. Soweit es rechtlich\nBedingungen zur Wahrung eines wirksamen Wett-               zulässig und wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Rück-\nbewerbs auf diesen Märkten festzulegen. Diese Bedin-        kauf durch das Unternehmen selbst als weitere Mög-\ngungen können insbesondere strukturelle oder ver-           lichkeit neben der Veräußerung am Markt zu prüfen.\nhaltensbezogene Verpflichtungen betreffen, die in der           (3) Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Bundes-\nMitteilung der Kommission über nach der Verordnung          ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium\n(EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG)         für Wirtschaft und Energie spätestens zwölf Monate\nNr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaß-           nach der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020          2065\neine mit der Finanzagentur abgestimmte Strategie für       rung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten\ndie Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme vorzule-        (2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) zur\ngen. Diese soll insbesondere Überlegungen zur Fort-        Genehmigung vorgelegt werden. Bei KMU oder nicht\nführung des Unternehmens und einen Plan für die Er-        börsennotierten Unternehmen muss der Umstrukturie-\nbringung der Vergütung der Stabilisierungsmaßnahme         rungsplan erst sieben Jahre nach der Gewährung der\nund von Rückzahlungen an den Fonds enthalten. Groß-        Rekapitalisierungsmaßnahme zur Genehmigung vorge-\nunternehmen, die eine Stabilisierungsmaßnahme in           legt werden.\nHöhe von mehr als 25 Prozent ihres Eigenkapitals, be-          (5) Stabilisierungsmaßnahmen nach § 22 des Sta-\nzogen auf den Zeitpunkt der Gewährung, erhalten ha-        bilisierungsfondsgesetzes sind spätestens zehn Jahren\nben, müssen eine nachvollziehbare Strategie für die        nach ihrer Gewährung zu beenden. Darüber hinaus\nRückführung der Maßnahme aufzeigen, außer wenn             kann eine Stabilisierungsmaßnahme nur fortgeführt\ndie Beteiligung des Fonds innerhalb von zwölf Monaten      werden, wenn ihre Beendigung unwirtschaftlich wäre,\nnach Gewährung der Maßnahme auf weniger als                die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die technolo-\n25 Prozent des Eigenkapitals zurückgeführt wird.           gische Souveränität in High-Tech-Bereichen oder die\n(4) Wenn nach Ablauf von sechs Jahren seit der          Fortführung des Unternehmens unmittelbar gefährden\nGewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen das              würde oder erhebliche negative Auswirkungen auf die\nGesamtvolumen der Rekapitalisierungsmaßnahmen              Gesamtwirtschaft hätte.\nnicht auf einen Wert unter 15 Prozent des Eigenkapitals\ndes Unternehmens zurückgeführt wurde, muss der                                        § 14\nEuropäischen Kommission nach Randnummer 85 des\nBefristeten Rahmens für staatliche Beihilfen ein Um-                              Inkrafttreten\nstrukturierungsplan in Einklang mit den Leitlinien für         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nstaatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturie-         in Kraft.\nBerlin, den 1. Oktober 2020\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}