{"id":"bgbl1-2020-44-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":44,"date":"2020-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/44#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_44.pdf#page=9","order":5,"title":"Verordnung zur Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zur Übertragung von Aufgaben auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 20 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung – WSF-ÜV)","law_date":"2020-10-01T00:00:00Z","page":2055,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020             2055\nVerordnung\nzur Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zur Übertragung\nvon Aufgaben auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 20 des Stabilisierungsfondsgesetzes\n(Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung – WSF-ÜV)\nVom 1. Oktober 2020\nAuf Grund des § 20 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbin-          (2) Dem Bundesministerium der Finanzen sind zur\ndung mit Satz 5, und Absatz 6 des Stabilisierungsfonds-      Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes          terium für Wirtschaft und Energie vorzulegen:\nvom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) eingefügt worden          1. Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgeset-\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im             zes ab einer Garantiesumme von 100 Millionen Euro\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Energie:                                          2. alle Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des\nStabilisierungsfondsgesetzes durch\n§1                                   a) Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybrid-\nanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen\nAnwendungsbereich\nund Wandelanleihen, oder\n(1) Diese Verordnung regelt, in welchen Fällen die            b) Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die\nEntscheidung über Anträge zu Stabilisierungsmaßnah-                  Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigen-\nmen nach den §§ 21 und 22 des Stabilisierungsfonds-                  kapitals dieser Unternehmen,\ngesetzes auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über-\ntragen wird, und in welchen Fällen diese Entscheidung        3. Entscheidungen über Garantien nach § 21 des Stabi-\nbei anderen Entscheidungsorganen verbleibt.                      lisierungsfondsgesetzes, die das Bundesministerium\nder Finanzen oder das Bundesministerium für Wirt-\n(2) Sie regelt ferner, wie die Entscheidung über die          schaft und Energie nach § 2 Absatz 4 an sich ge-\nAnträge gefällt werden, welche Institutionen zu beteili-         zogen haben,\ngen sind und welche Informationspflichten bestehen.\nsoweit sie nicht in die Zuständigkeit des Wirtschafts-\nSie regelt in diesem Zusammenhang ferner die Zusam-\nstabilisierungsfonds-Ausschuss nach Absatz 1 fallen.\nmenarbeit der Kreditanstalt für Wiederaufbau mit den\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nBehörden, denen Aufgaben nach dem Stabilisierungs-\nfondsgesetz übertragen sind.                                    (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau entscheidet\nüber alle Anträge von Unternehmen auf Übernahme\n§2                               von Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsge-\nsetzes, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen.\nBestimmung der Entscheidungsorgane                  Vor einer Entscheidung hat die Kreditanstalt für Wieder-\n(1) Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss         aufbau dem Bundesministerium der Finanzen sowie\nsind zur Entscheidung vorzulegen                             dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nGelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.\n1. Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes\nmit einer Garantiesumme von mindestens 500 Millio-          (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nnen Euro sowie Anträge von Unternehmen nach § 21         gie und das Bundesministerium der Finanzen können\nAbsatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes         die Entscheidung über Anträge nach Absatz 3 an sich\nziehen.\n2. Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabi-\nlisierungsfondsgesetzes durch den                           (5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss\nkann sich im Rahmen des § 20 Absatz 1 Satz 2 des\na) Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybrid-         Stabilisierungsfondsgesetzes Entscheidungen vorbe-\nanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen       halten.\nund Wandelanleihen von insgesamt mindestens\n200 Millionen Euro oder                                                          §3\nb) Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die                               Antragsregistrierung\nÜbernahme sonstiger Bestandteile des Eigen-\n(1) Anträge von Unternehmen auf Maßnahmen nach\nkapitals dieser Unternehmen mit einem Erwerbs-\ndem Stabilisierungsfondsgesetz sind bei dem Bundes-\npreis von mindestens 200 Millionen Euro sowie\nministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen.\n3. Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 Absatz 2            Anträge, die durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nSatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes.                 zu prüfen sind, werden ihr unmittelbar durch das Bun-\nBei mehreren parallelen Maßnahmen aufgrund eines             desministerium für Wirtschaft und Energie zugeleitet.\nAntrages wird für jede Maßnahme die Gesamtsumme                 (2) Es wird eine Arbeitsplattform eingerichtet, auf der\nder parallelen Maßnahmen (Garantiesumme und Er-              alle Anträge und alle vom Antragsteller übermittelten\nwerbspreise) zu Grunde gelegt.                               Dokumente unverzüglich eingestellt werden und der","2056           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020\nBearbeitungsstand ersichtlich ist. Das Bundesminis-         satz 2 und 4 dem Bundesministerium der Finanzen Ent-\nterium der Finanzen, das Bundeskanzleramt und die           scheidungsvorschläge vor und setzt die Finanzagentur\nFinanzagentur erhalten Zugriff auf diese Plattform. Die     hierüber in Kenntnis. Das Bundesministerium der Finan-\nKreditanstalt für Wiederaufbau erhält nur für die ihr zu-   zen entscheidet über diesen Vorschlag im Einverneh-\ngewiesenen Anträge Zugriff auf die Plattform. Bis zur       men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nEinführung der Plattform erhalten das Bundesminis-          Energie.\nterium der Finanzen, das Bundeskanzleramt und die               (3) Zu Anträgen von Unternehmen nach § 2 Absatz 1\nFinanzagentur die entsprechenden Informationen auf          sowie zu Anträgen, über die der Wirtschaftsstabilisie-\nandere geeignete Weise.                                     rungsfonds-Ausschuss nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-       § 22 Absatz 2 Satz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes\ngie kann eine Antragstellung über die Kreditanstalt für     entscheidet, legt das Bundesministerium für Wirtschaft\nWiederaufbau auf Maßnahmen nach § 21 des Stabili-           und Energie dem Ausschuss Entscheidungsvorschläge\nsierungsfondsgesetzes zulassen, wenn die beantragte         vor.\nGarantiesumme unter dem in § 2 Absatz 2 Nummer 1                (4) Entscheidungsvorschläge nach den Absätzen 2\ngenannten Wert liegt.                                       und 3 sind zu begründen. Die Begründung soll insbe-\n(4) Soweit die Anträge nicht von der Kreditanstalt für   sondere enthalten:\nWiederaufbau bearbeitet werden, nimmt das Bundes-           1. eine Bewertung der Geschäftspolitik des antragstel-\nministerium für Wirtschaft und Energie die Prüfung der           lenden Unternehmens,\nAnträge vor und erstellt die Entscheidungsvoten sowie\ndie Vorbereitung für den Wirtschaftsstabilisierungs-        2. eine Bewertung der Angemessenheit von Vergütun-\nfonds-Ausschuss. Das Bundesministerium für Wirt-                 gen und Vergütungssystemen,\nschaft und Energie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben       3. eine Erläuterung zu den Grundsätzen der Ausgestal-\nDritte mandatieren.                                              tung von vertraglichen Beziehungen oder von Ver-\nwaltungsakten,\n§4                              4. eine Erläuterung zu den Unterrichtungspflichten des\nAntragsbearbeitung                             antragstellenden Unternehmens, sowie\ndurch die Kreditanstalt für Wiederaufbau             5. eine Begründung, wenn der Vorschlag Ausnahmen\n(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau informiert das         von Vorgaben der auf Grund von § 19 Absatz 2,\nBundesministerium der Finanzen und das Bundesminis-              § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 3, § 25 Absatz 3 und\nterium für Wirtschaft und Energie sowie die Finanz-              § 26 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes er-\nagentur über Anträge auf Gewährung von Stabilisie-               lassenen Rechtsverordnungen enthält.\nrungsmaßnahmen nach § 21 des Stabilisierungsfonds-              (5) Entscheidungsvorschläge nach Absatz 3 sind\ngesetzes, beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen      dem Bundesministerium der Finanzen und der Finanz-\noder über sonstige Sachverhalte oder Tätigkeiten der        agentur zur Kenntnis zu geben. Dem Wirtschaftsstabi-\nKreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen des Stabili-       lisierungsfonds-Ausschuss sind sie nach § 20 Absatz 4\nsierungsfondsgesetzes.                                      Satz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes mit einer die\n(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist bei der       Sitzung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschus-\nWahrnehmung der ihr nach § 2 Absatz 3 übertragenen          ses vorbereitenden Unterlage zuzuleiten. Die Kredit-\nAufgaben auch an die im Einvernehmen mit dem Bun-           anstalt für Wiederaufbau und die Finanzagentur neh-\ndesministerium für Wirtschaft und Energie ergehenden        men auf Anforderung an den Sitzungen des Ausschus-\nWeisungen oder Entscheidungen des Bundesministeri-          ses mit beratender Stimme teil.\nums der Finanzen gebunden, die auf der Grundlage des\nStabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung oder                                   §6\nauf der Grundlage der nach § 19 Absatz 2, § 21 Ab-                             Zusammenarbeit von\nsatz 2, § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 3 des Stabilisie-       Finanzagentur und Kreditanstalt für Wiederaufbau\nrungsfondsgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen\n(1) Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der\nsind, sowie an die Beschlüsse des Wirtschaftsstabili-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Finanzagentur\nsierungsfonds-Ausschusses.\nregelt eine zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund der Finanzagentur zu schließende Verwaltungs-\n§5\nvereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministe-\nEntscheidungsvorschläge des                    riums der Finanzen bedarf.\nBundesministeriums für Wirtschaft und Energie\n(2) Verträge mit den Antragstellern zur Umsetzung\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-       bewilligter Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 des\ngie bereitet die Entscheidungen über die Anträge vor        Stabilisierungsfondsgesetzes werden für den Fonds\nund legt dem Entscheidungsorgan einen entschei-             durch die Finanzagentur erstellt und geschlossen. Die\ndungsreifen Vorschlag vor. Das Bundesministerium für        Fachaufsicht über die vertragliche Umsetzung bewillig-\nWirtschaft und Energie kann auf einen Entscheidungs-        ter Maßnahmen wird vom Bundesministerium der Finan-\nvorschlag verzichten, soweit die Entscheidung nach          zen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\ndieser Verordnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau        Wirtschaft und Energie ausgeübt.\nübertragen ist. Der Verzicht kann generell oder im Ein-         (3) Die Finanzagentur kann das Recht, für den Wirt-\nzelfall widerrufen werden.                                  schaftsstabilisierungsfonds alle zur Umsetzung bewil-\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-       ligter Maßnahmen nach § 21 des Stabilisierungsfonds-\ngie legt zu Anträgen von Unternehmen nach § 2 Ab-           gesetzes erforderlichen Verträge mit den antragstellenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020           2057\nUnternehmen abzuschließen, teilweise auf die Kredit-         gabe des Bundesministeriums der Finanzen bei der Er-\nanstalt für Wiederaufbau übertragen, soweit die Ent-         füllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung geeig-\nscheidung über diese Maßnahmen nach § 2 Absatz 3             neter Dritter bedienen. Soweit es sich hier nicht um\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau liegt. Diese          Aufgaben nach § 7 dieser Verordnung handelt, ergehen\nÜbertragung umfasst das Recht, im Namen und für              die Maßgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nRechnung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach            terium für Wirtschaft und Energie.\nMaßgabe der Finanzagentur die zur Umsetzung der                 (2) Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig,\nEntscheidungen erforderlichen                                wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmun-\n1. Selbstverpflichtungserklärungen der Antragsteller         gen des Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes, die-\noder Dritter entgegenzunehmen sowie                     ser Verordnung und die nach dieser Verordnung ergan-\n2. Daten, Verträge und Unterlagen, die für die Erfül-        genen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf\nlung der begründeten Verpflichtungen erforderlich       vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist.\nsind, der Finanzagentur, dem Bundesministerium             (3) Die beteiligten Institutionen dürfen personen-\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-        bezogene Daten verarbeiten und untereinander oder\nschaft und Energie zu übermitteln.                      mit beauftragten Dritten austauschen, soweit dies nach\n(4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ermäch-      § 25 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes für\ntigt, Verwaltungsakte über die von den begünstigten          Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes bzw. der\nUnternehmen zu erfüllenden Anforderungen nach § 25           Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft er-\nAbsatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes mit Zustim-        forderlich ist.\nmung der Finanzagentur in Vertretung des Wirtschafts-           (4) § 3b Absatz 1 bis 3 des Stabilisierungsfondsge-\nstabilisierungsfonds zu erlassen.                            setzes gilt entsprechend.\n§7\n§9\nWeitere Aufgaben\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau                                  Sonstige Befugnisse\ndes Bundesministeriums der Finanzen\n(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau nimmt in den\nvom Bundesministerium der Finanzen festgelegten                 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-\nFällen für das Bundesministerium der Finanzen die            vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nFührung der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnah-             und Energie der Kreditanstalt für Wiederaufbau hin-\nmen erworbenen Beteiligungen und die Verwahrung              sichtlich der dieser nach § 4 übertragenen Aufgaben\nund Verwaltung der anderen im Rahmen von Rekapita-           1. Weisungen erteilen,\nlisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungs-\n2. Entscheidungen nach dem Stabilisierungsfondsge-\nfondsgesetzes übernommenen Instrumente wahr.\nsetz und dieser Verordnung sowie Maßnahmen im\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt,             Rahmen der Verwaltung des Fonds selbst treffen\nin welchen Fällen die Kreditanstalt für Wiederaufbau             und\ndie Aufgaben nach Absatz 1 wahrnimmt und in welchen\nFällen diese Aufgabe im Bundesministerium verbleibt.         3. sonstige Durchführungshinweise und Vorgaben für\nEs kann hierzu Grundsätze festlegen und Weisungen                die Wahrnehmung der an die Kreditanstalt für\nerteilen.                                                        Wiederaufbau übertragenen Aufgaben festlegen.\n§8                                                       § 10\nZusammenarbeit mit Dritten                                          Inkrafttreten\n(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Finanz-      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nagentur können sich mit Zustimmung und nach Maß-             in Kraft.\nBerlin, den 1. Oktober 2020\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}