{"id":"bgbl1-2020-44-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":44,"date":"2020-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/44#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_44.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung über die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung – WSF-KostV)","law_date":"2020-10-01T00:00:00Z","page":2051,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020           2051\nVerordnung\nüber die Erstattung von Kosten,\ndie im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des\nWirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen\n(Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung – WSF-KostV)\nVom 1. Oktober 2020\nAuf Grund des § 19 Absatz 2 und 3 des Stabilisie-        es sei denn, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Kredit-\nrungsfondsgesetzes, von denen Absatz 2 durch Artikel 2      anstalt) oder die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-\nNummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Juli              agentur GmbH (Finanzagentur) legen einen anderen\n2020 (BGBl. I S. 1633) geändert und Absatz 3 durch          Zeitpunkt fest.\nArtikel 2 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom                 (2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Pflicht zur\n10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) eingefügt worden ist,       Kostenerstattung, im Zeitpunkt der bestandskräftigen\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-        Ablehnung, Rücknahme oder der sonstigen Erledigung\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft          eines Antrags oder wenn eine Leistung aus Gründen,\nund Energie:                                                die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festge-\nsetzten Termin erbracht werden kann oder abgebro-\n§1                              chen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung\nKostenschuldner                        der Leistung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt\ndes Abbruchs der Leistung.\n(1) Zur Erstattung der nach § 19 des Stabilisierungs-\nfondsgesetzes zurechenbaren Kosten ist verpflichtet,            (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entsteht\nwer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Ver-       die Pflicht zur Kostenerstattung, die durch Verpflich-\npflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat            tungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, nach\noder für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung        Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses\ngesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für      Vertrages. Soweit die Verpflichtungserklärung oder der\ndie Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung        Vertrag keine Bestimmungen zur Entstehung der Pflicht\ngesetzlich haftet.                                          der Kostenerstattung vorsehen, gelten die Absätze 1\nund 2.\n(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\nschuldner.                                                                             §3\nKostenfestsetzung\n§2\nund Kosteneinziehung\nEntstehung der                            (1) Die Kosten, die der Finanzagentur oder der Kre-\nKostenerstattungspflicht                    ditanstalt im Rahmen von Maßnahmen nach dem Sta-\n(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit dem    bilisierungsfondsgesetz entstehen, sind von den Kos-\nBewirken der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind.    tenschuldnern an den Bund zu erstatten. Sie können\nBedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder      auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden.\nsonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren      Die Finanzagentur und die Kreditanstalt können diese\nBewirken. Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht        Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese\nzur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs-            Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder\nund sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraus-         eines Vertrages erheben. Die festgesetzten Kosten sind\nsichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr er-     von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund oder\nstrecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres,       an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt zu zahlen.","2052           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020\n(2) Die Kosten, die dem Bundesministerium für Wirt-         (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nschaft und Energie und dem Bundesministerium der            Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nFinanzen entstehen, sowie Kosten, die im Zusammen-          schaft und Energie für die zu erstattenden Kosten von\nhang mit Entscheidungen des interministeriellen Aus-        Kreditanstalt, Finanzagentur, Bundesministerium für\nschusses nach § 20 Absatz 1 des Stabilisierungsfonds-       Wirtschaft und Energie, Bundesministerium der Finan-\ngesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss)        zen und Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss\nanfallen, sind von den Kostenschuldnern zu erstatten.       einheitliche und umfassende Kostenpauschalen und\nSie können auch in Form von Kostenpauschalen erho-          Anwendungsregelungen festlegen. In den Regelungen\nben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und        zu den Kostenpauschalen nach den Absätzen 2 und 3\nEnergie oder das Bundesministerium der Finanzen kön-        sowie nach Satz 1 kann der Entstehungszeitpunkt für\nnen diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen            die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festgelegt\noder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklä-       werden.\nrung oder eines Vertrages erheben. Die festgesetzten           (5) Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpau-\nKosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an           schalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätig-\nden Bund oder im Rahmen einer einheitlichen Kosten-         keiten zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe der\nerhebung an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt        Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistun-\nzu zahlen.                                                  gen abhängig gemacht werden.\n(3) Fallen im Rahmen einer Maßnahme nach dem\nStabilisierungsfondsgesetz bei mehreren in Absatz 1                                    §5\noder Absatz 2 genannten Stellen zu erstattende Kosten                               Fälligkeit\nan, können diese Kosten auch von Finanzagentur oder\n(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage\nKreditanstalt in voller Höhe im Auftrag der jeweils an-\nnach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kosten-\nderen Stellen gegenüber dem Kostenschuldner geltend\nschuldner fällig, es sei denn, das Bundesministerium\ngemacht werden. Die Modalitäten dieser einheitlichen\nder Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft\nKostenerhebung sowie die interne Verteilung der\nund Energie, die Kreditanstalt oder die Finanzagentur\nvereinnahmten Kosten sind zwischen Kreditanstalt,\nlegen einen anderen Zeitpunkt fest.\nFinanzagentur, dem Bundesministerium der Finanzen\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie           (2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch\nzu regeln.                                                  Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen\nworden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser\nVerpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.\n§4\nUmfang der zu                                                     §6\nerstattenden Kosten; Kostenpauschale                                   Vorschusszahlung\n(1) Kosten im Sinne dieser Verordnung sind solche,                       und Sicherheitsleistung\ndie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Ein-         (1) Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bun-\nzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere        desministerium für Wirtschaft und Energie oder das\nPersonal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kos-         Bundesministerium der Finanzen können von einem\nten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der         Kostenschuldner nach § 1 die Zahlung eines Vorschus-\nRechts- und Fachaufsicht. Zu den zu erstattenden Kos-       ses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der\nten gehören auch Kosten, die in Vorbereitung, während       voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. Bei\nder Laufzeit oder anlässlich der Beendigung einer Maß-      Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum\nnahme sowie durch Beauftragung Dritter entstehen.           erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder\nSicherheitsleistungen verlangt werden.\n(2) Die zu erstattenden Kosten von Kreditanstalt und\nFinanzagentur können in Form von kostendeckenden               (2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung\nund angemessenen Kostenpauschalen berechnet wer-            des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu\nden. Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzel-          setzen.\nheiten der Kostenpauschalen erstellen die Kreditanstalt        (3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch\nund die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung      Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen\ndes Bundesministeriums der Finanzen bedürfen.               worden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines\nVorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach\n(3) Die zu erstattenden Kosten des Bundesministe-\ndieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.\nriums für Wirtschaft und Energie können in Form von\nkostendeckenden und angemessenen Kostenpauscha-\nlen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und                                     §7\nEnergie berechnet werden. Die zu erstattenden Kosten                        Festsetzungsverjährung\ndes Bundesministeriums der Finanzen können in Form             (1) Die Festsetzung von Kostenerstattungen sowie\nvon kostendeckenden und angemessenen Kostenpau-             ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig,\nschalen durch das Bundesministerium der Finanzen            wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festset-\nberechnet werden. Die zu erstattenden Kosten des            zungsverjährung).\nWirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschusses können\nin Form von kostendeckenden und angemessenen                   (2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.\nKostenpauschalen durch das Bundesministerium der               (3) Die Festsetzungsfrist beginnt für Kostenerstat-\nFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium          tungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nfür Wirtschaft und Energie berechnet werden.                Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 entstanden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020            2053\n(4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die     5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird\nFestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letz-             oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung\nten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht erfolgen            zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder\nkann.                                                        6. die Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts-\n(5) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Fest-         ortes des Zahlungspflichtigen beendet ist.\nsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt              (3) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Be-\nab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden             trags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungs-\nist. Dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach         handlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in\nAblauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf      dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue\nder Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten An-      Verjährungsfrist.\nspruchs gehemmt. Für vor dem Ablauf der Festset-\n(4) Wird die Festsetzung einer Kostenerstattung\nzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Ände-\noder Umlage angefochten, so verjähren die Zahlungs-\nrung der Festsetzung gilt Satz 1 entsprechend.\nansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten,\nnachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist\n§8\noder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat.\nZahlungsverjährung                       Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunter-\n(1) Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten            brechende Maßnahmen nach Absatz 1 unterbrochen\nKostenerstattungen verjährt nach fünf Jahren (Zah-           werden.\nlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem\nAblauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erst-                                    § 10\nmals fällig geworden ist.                                                        Säumniszuschlag\n(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange              (1) Werden Kostenerstattungsbeträge nicht bis zum\nder Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letz-        Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden\nten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt         angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnis-\nwerden kann.                                                 zuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückstän-\ndigen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird\n§9                              nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro\nUnterbrechung                          übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage be-\nder Zahlungsverjährung                     trägt.\n(1) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch           (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist\nder rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.\n1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,\n(3) Ein wirksam geleisteter Kostenerstattungsbetrag\n2. Zahlungsaufschub,                                       gilt als entrichtet\n3. Stundung,                                               1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmit-\n4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,                        teln am Tag des Eingangs bei der dem Kosten-\nschuldner bekannt gegebenen oder aufgrund des\n5. Aussetzung der Vollziehung,\nVertrages oder der Verpflichtungserklärung zustän-\n6. Sicherheitsleistung,                                        digen Bundeskasse oder Zahlstelle (zuständige\n7. Vollstreckungsaufschub,                                     Kasse) oder\n8. eine Vollstreckungsmaßnahme,                            2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der\nzuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag\n9. Anmeldung im Insolvenzverfahren,                            der zuständigen Kasse gutgeschrieben wird.\n10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen ge-              (4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säum-\nrichtlichen Schuldenbereinigungsplan,                   niszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamt-\n11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuld-       schuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumnis-\nbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder          zuschlag zu entrichten, als zu zahlen wäre, wenn die\nSäumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten\n12. Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts-\nwäre.\nortes des Zahlungspflichtigen.\n(2) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch                                   § 11\neine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort,\nStundung,\nbis\nNiederschlagung und Erlass\n1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschie-\nStundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter\nbende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung\nKostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundes-\noder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,\nhaushaltsordnung.\n2. bei      Sicherheitsleistung,   Pfändungspfandrecht,\nZwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugs-                                        § 12\nrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht                          Erstattung überzahlter oder\nerloschen ist,                                                 zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen\n3. das Insolvenzverfahren beendet ist,                          (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten-\n4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schulden-         erstattungen, die nicht auf der Erhebung einer Voraus-\nbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,        zahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch","2054          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020\nden Bund zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kostener-                                  § 13\nstattungen jedoch nur, solange ihre Festsetzung noch                        Übergangsregelung\nanfechtbar ist.\nDie Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf\n(2) Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung       die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsver-\nim Sinne des Absatzes 1 entsteht erst mit Zahlungsein-     fahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die\ngang nach § 10 Absatz 3.                                   Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.\n(3) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 erlischt                                 § 14\ndurch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des\ndritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf                             Inkrafttreten\ndie Entstehung des Anspruchs folgt. Die Verjährung be-        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nginnt nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzung.      in Kraft.\nBerlin, den 1. Oktober 2020\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}