{"id":"bgbl1-2020-44-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":44,"date":"2020-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h)","law_date":"2020-09-29T00:00:00Z","page":2048,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2048          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2020\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\n(Artikel 104a und 143h)\nVom 29. September 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                malig einen pauschalen Ausgleich für Minderein-\ntes das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Ab-              nahmen aus der Gewerbesteuer zugunsten der\nsatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:                        Gemeinden und zu gleichen Teilen mit dem je-\nweiligen Land. Der Ausgleich wird von den Län-\nArtikel 1                                dern an die Gemeinden auf Grundlage der erwar-\nÄnderung des Grundgesetzes                           teten Mindereinnahmen weitergeleitet. Bestehen in\neinem Land keine Gemeinden, so steht der Aus-\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-               gleich durch den Bund dem Land zu. Der den\nland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-          Ländern vom Bund zum Ausgleich geleistete Be-\nnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,              trag berücksichtigt zusätzlich Auswirkungen der\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. No-             Mindereinnahmen gemäß Satz 1 auf Zu- und Ab-\nvember 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist,               schläge sowie auf Zuweisungen gemäß Artikel 107\nwird wie folgt geändert:                                         Absatz 2. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,\n1. Dem Artikel 104a Absatz 3 wird folgender Satz an-             das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\ngefügt:                                                       Der Ausgleich bleibt bei der Bemessung der\n„Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft              Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz 2 unberück-\nund Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für             sichtigt. Artikel 106 Absatz 6 Satz 6 gilt entspre-\nArbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des                chend.“\nBundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der\nAusgaben oder mehr trägt.“\nArtikel 2\n2. Nach Artikel 143g wird folgender Artikel 143h einge-\nfügt:                                                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„Artikel 143h                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nAls Folgewirkung der COVID-19-Pandemie im               Kraft. Artikel 143h des Grundgesetzes tritt am 31. De-\nJahr 2020 gewährt der Bund im Jahr 2020 ein-               zember 2020 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. September 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}