{"id":"bgbl1-2020-43-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":43,"date":"2020-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/43#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_43.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Online-Wahl-Verordnung)","law_date":"2020-09-23T00:00:00Z","page":2034,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["2034         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020\nVerordnung\nüber die technischen und organisatorischen\nVorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen\ndes Modellprojekts nach § 194a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(Online-Wahl-Verordnung)\nVom 23. September 2020\nAuf Grund des § 194c des Fünften Buches Sozial-             (7) Die Online-Stimme ist eine Datenstruktur zur Ab-\ngesetzbuch, der durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes        bildung der Wahlentscheidung.\nvom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) eingefügt worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im                                   §3\nEinvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der\nAllgemeine technische\nInformationstechnik:\nund organisatorische Anforderungen\nTeil 1                               (1) Die nach § 194a Absatz 2 Satz 2 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch gebildete Arbeitsgemein-\nAllgemeines                           schaft bereitet die Ausschreibung der Beauftragung\neines Online-Dienstleisters mit der Bereitstellung und\n§1                               dem Betrieb des Online-Wahlsystems vor. Die an der\nAnwendungsbereich                         Online-Wahl teilnehmenden Krankenkassen (teilneh-\nmende Krankenkassen) beauftragen auf der Grundlage\nDiese Verordnung regelt die technischen und organi-      der Ausschreibung einen Online-Dienstleister mit der Be-\nsatorischen Vorgaben für die Durchführung der Online-        reitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems.\nWahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.              (2) Bei der Bereitstellung und dem Betrieb des On-\nline-Wahlsystems sind die Standards des Bundesamtes\n§2                               für Sicherheit in der Informationstechnik zu Manage-\nmentsystemen für Informationssicherheit einschließlich\nBegriffsbestimmungen                       der Vorgaben für Kommunikations- und Meldewege bei\n(1) Das Online-Wahlsystem umfasst die erforderlichen     Sicherheitsvorfällen, zur IT-Grundschutz-Methodik und\ninformationstechnischen Komponenten zur Durchfüh-            zum Risikomanagement (BSI IT-Grundschutz) in ihrer\nrung der Online-Wahl. Es beinhaltet die Wahlplattform,       jeweils gültigen Fassung anzuwenden.\ndie elektronische Wahlurne, die elektronische Liste mit         (3) Der Online-Dienstleister ist von den teilnehmen-\nden Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme             den Krankenkassen vertraglich zu verpflichten, bei der\nabgegeben wurde, den Zeitserver sowie die Anwen-             Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsys-\ndungssoftware zur Einrichtung und Durchführung der           tems diese Rechtsverordnung und die in § 4 Satz 1 ge-\nWahl und zur Ermittlung des Wahlergebnisses.                 nannte Technische Richtlinie vollständig umzusetzen\n(2) Die Wahlkennzeichen sind die personenbezoge-         sowie den BSI IT-Grundschutz und die nach Absatz 4\nnen Kennzeichnungen, durch die die Wahlberechtigung          festgelegten Schutzbedarfe zu beachten.\nnachgewiesen wird.                                              (4) Für die einzelnen Geschäftsprozesse des Online-\n(3) Der Online-Dienstleister ist der mit der Bereitstel- Wahlverfahrens ist die Schutzbedarfsermittlung gemäß\nlung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems beauf-           BSI IT-Grundschutz von den teilnehmenden Kranken-\ntragte Dienstleister.                                        kassen gemeinsam und einheitlich durchzuführen. Die\nteilnehmenden Krankenkassen ergreifen die zur Sicher-\n(4) Das Online-Wahlverfahren umfasst die für die         stellung des ermittelten Schutzbedarfs erforderlichen\nOnline-Wahl erforderlichen Geschäftsprozesse im Rah-         Maßnahmen. Die Schutzbedarfsfeststellung ist dem\nmen der Vorbereitung der Wahl, der Durchführung der          Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik\nWahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses und der             auf Anforderung vorzulegen.\nNachbereitung der Wahl.\n(5) Der Wahlausschuss und die Online-Wahlleitung\n(5) Der Online-Stimmzettel ist ein elektronisches        können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des\nFormular für die Stimmabgabe per Online-Wahl.                Online-Wahlverfahrens externen und unabhängigen\n(6) Die elektronische Wahlurne ist eine Datenstruk-      Sachverstand hinzuziehen. Nicht hinzugezogen werden\ntur, in der die Online-Stimmen gespeichert sind.             darf der Online-Dienstleister.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020            2035\n§4                              Online-Stimmzettel darf darüber hinaus keine weiteren\nTechnische Richtlinie des Bundesamtes                 Informationen enthalten, insbesondere keine Verknüp-\nfür Sicherheit in der Informationstechnik             fungen mit einer anderen Internetseite oder einer ande-\nren Datei.\nDie sicherheitstechnischen Anforderungen an die\nInformationstechnik des Online-Wahlverfahrens sind              (3) Der Online-Stimmzettel muss die Abgabe von\nnach dem Stand der Technik in der vom Bundesamt              gültigen und von ungültigen Stimmen ermöglichen.\nfür Sicherheit in der Informationstechnik für das Modell-    Die Wahlberechtigten dürfen vom Online-Wahlsystem\nprojekt erlassenen Technischen Richtlinie TR-03162           keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit ihrer\nfestgelegt. Die jeweils geltende Fassung der Techni-         abgegebenen Online-Stimmen erhalten.\nschen Richtlinie TR-03162 wird auf der Internetseite\ndes Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-                                     §7\ntechnik veröffentlicht und durch einen Verweis auf diese\nWahlzeitraum und Verfügbarkeit\nInternetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht.\n(1) Der Wahlzeitraum für die Stimmabgabe per\n§5                              Online-Wahl beginnt am 51. Tag vor dem Wahltag um\n00:00:00 Uhr und endet am Wahltag um 23:59:59 Uhr.\nInformationssicherheitskonzept und Notfallkonzept\nMit dem Ende des Wahlzeitraums können sich die\n(1) Die teilnehmenden Krankenkassen haben ge-             Wahlberechtigten nicht mehr in das Wahlsystem ein-\nmeinsam und einheitlich das Sicherheitskonzept für           wählen. Wahlberechtigte, die zum Ende des Wahlzeit-\ndie Online-Wahlen unter Anwendung des BSI IT-Grund-          raums in das Wahlsystem eingewählt sind, ihre Stimme\nschutzes in der jeweils gültigen Fassung zu erstellen.       aber noch nicht abgegeben haben, erhalten für die\nWird für einzelne Prozessschritte oder zu schützende         Stimmabgabe weitere zehn Minuten Zeit. Sie sind\nInformationen gemäß BSI IT-Grundschutz ein hoher             durch das Online-Wahlsystem über den Zeitablauf zu\noder ein sehr hoher Schutzbedarf für mindestens eines        informieren. Mit dem Ablauf der weiteren zehn Minuten\nder Schutzziele Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Inte-     ist die Wahlphase beendet und alle Wahlberechtigten\ngrität festgestellt, ist von den teilnehmenden Kranken-      müssen automatisch durch das Online-Wahlsystem ab-\nkassen für diese Prozessschritte oder zu schützenden         gemeldet werden.\nInformationen eine Risikoanalyse unter Anwendung\ndes BSI-Standards zum Risikomanagement in der je-               (2) Die Aktivierung und die Deaktivierung des Online-\nweils gültigen Fassung vorzunehmen.                          Wahlsystems durch den Online-Dienstleister dürfen nur\nbei Autorisierung durch mindestens zwei Mitglieder des\n(2) Die teilnehmenden Krankenkassen erarbeiten ge-        Wahlausschusses erfolgen. Die Autorisierungen nach\nmeinsam und einheitlich ein Notfallkonzept unter An-         Satz 1 sind vom Wahlausschuss zu protokollieren.\nwendung des BSI-Standards zum Notfallmanagement\nin der jeweils gültigen Fassung. Das Notfallkonzept ist         (3) Das Online-Wahlsystem muss eine dem nach § 3\nvon den teilnehmenden Krankenkassen im Hinblick auf          Absatz 4 Satz 1 ermittelten Schutzbedarf entsprechend\nihre spezifischen Vorgaben und Anforderungen anzu-           ausreichende Verfügbarkeit in der gesamten Wahl-\npassen.                                                      phase sicherstellen. Im Fall einer Störung dürfen bereits\nabgegebene Stimmen nicht verloren gehen.\nTeil 2\n§8\nWahl der Mitglieder\nund der stellvertretenden                            Überprüfung des Online-Wahlsystems\nMitglieder der Verwaltungsräte                      (1) Die teilnehmenden Krankenkassen erstellen ge-\nder Krankenkassen durch Online-Stimmabgabe                 meinsam einen Testfallkatalog. Unter Berücksichtigung\ndieses Testfallkatalogs überprüfen sie alle Funktionen\nAbschnitt 1                           des Online-Wahlsystems, insbesondere\nVorbereitung der Wahl                           1. die Einwahl in das Online-Wahlsystem,\n2. die Stimmabgabe per Online-Wahl,\n§6\nWählerverzeichnis und Online-Stimmzettel               3. die Abläufe zum Ende der Wahl und\n(1) Das von der teilnehmenden Krankenkasse er-            4. die Abläufe zur Ermittlung des Wahlergebnisses.\nstellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahl-           Die Überprüfung muss Simulationen von Störungen im\nsystem übertragen werden. Das Wählerverzeichnis ist          Wahlverlauf sowie störungsbehebende Maßnahmen\ngegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung             umfassen.\nund unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen.\nZugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar                (2) Nach Abschluss der Überprüfung haben die teil-\nsein und dokumentiert werden.                                nehmenden Krankenkassen die Testdaten vollständig\naus dem Online-Wahlsystem zu entfernen. Sie haben\n(2) Der von der teilnehmenden Krankenkasse er-\ndie Überprüfung des Online-Wahlsystems vollständig\nstellte Online-Stimmzettel muss in das Online-Wahl-\nzu protokollieren.\nsystem übertragen werden. Darstellung und Inhalt des\nOnline-Stimmzettels richten sich nach § 194b Absatz 3           (3) Die teilnehmenden Krankenkassen haben zusätz-\nNummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Ab-            lich zu der Überprüfung nach Absatz 1 einen Sicher-\nweichungen vom Briefwahlstimmzettel in der sonstigen         heitstest durch einen externen und unabhängigen\nGestaltung dürfen nur technisch begründet sein. Der          Sachverständigen durchführen zu lassen. Für den Um-","2036          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020\nfang des Sicherheitstests ist der nach § 3 Absatz 4           und die Stimmabgabe per Online-Wahl auch technisch\nSatz 1 ermittelte Schutzbedarf entscheidend. Die              ungeübten Wahlberechtigten und wahlberechtigten\nErgebnisse des Sicherheitstests sind vollständig zu           Menschen mit Behinderungen möglich sind.\nprotokollieren.                                                  (2) Das Online-Wahlsystem ist so zu gestalten, dass\ndie Endgeräte der Wahlberechtigten so wenig techni-\n§9                                sche Voraussetzungen wie möglich erfüllen müssen.\nPrüfung der                               (3) Die Wahlberechtigten sind mit der Übersendung\nEinrichtung und Freigabe des                    der Wahlunterlagen über geeignete Sicherungsmaß-\nOnline-Wahlsystems durch den Wahlausschuss                 nahmen zu informieren, mit denen das für die Wahl-\n(1) Der Wahlausschuss einer teilnehmenden Kran-            handlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter\nkenkasse hat vor der Freigabe des Online-Wahlsys-             nach dem Stand der Technik geschützt werden kann.\ntems die Einrichtung des Online-Wahlsystems im Hin-           Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der\nblick auf die spezifischen Vorgaben und Anforderungen         Stimmabgabe per Online-Wahl durch die Wahlberech-\nder teilnehmenden Krankenkasse für die Durchführung           tigten im Online-Wahlsystem verbindlich zu bestätigen.\ndes Online-Wahlverfahrens zu prüfen.\n(4) Die Verantwortung für den Einsatz geeigneter\n(2) Bei der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahl-       Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 liegt bei den\nsystems ist insbesondere zu prüfen, ob                        Wahlberechtigten.\n1. der Beginn und das Ende des Wahlzeitraums sowie\ndie Wahlphase nach den Vorgaben des § 7 Absatz 1                             Abschnitt 2\ngesetzt und nicht mehr veränderbar sind,                              Durchführung der Wahl\n2. der Online-Stimmzettel den Vorgaben des § 6 Ab-\nsatz 2 entspricht und nicht mehr veränderbar ist,                                  § 11\n3. das Wählerverzeichnis nach § 6 Absatz 1 ordnungs-                      Stimmabgabe per Online-Wahl\ngemäß und vollständig in das Online-Wahlsystem\n(1) Nur Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis\nübertragen wurde und nicht mehr veränderbar ist,\neingetragen sind, dürfen ihre Stimme per Online-Wahl\n4. die elektronische Wahlurne leer ist,                       abgeben. Wahlberechtigte, deren Wahlberechtigung\n5. die Texte und Systemmeldungen des Online-Wahl-             erst nach der Übertragung des Wählerverzeichnisses\nsystems funktionsfähig, vollständig, sachlich richtig     in das Online-Wahlsystem nach § 6 Absatz 1 festge-\nund nicht veränderbar sind,                               stellt wurde, können nur an der Briefwahl teilnehmen.\n6. das Online-Wahlsystem im Wahlverlauf nicht mehr               (2) Eine Stimmabgabe darf nur Wahlberechtigten\nveränderbar ist und alle relevanten Komponenten           möglich sein, die noch keine Stimme per Online-Wahl\ndes Online-Wahlsystems vollständig und manipula-          abgegeben haben.\ntionsfrei überwacht werden,                                  (3) Die Authentisierung der Wahlberechtigten hat\n7. die Anwendungs- und Systemprotokolle aktiviert             grundsätzlich mit einem Authentisierungsmittel zu er-\nsind,                                                     folgen, das mindestens für das Vertrauensniveau des\nGrades substantiell nach der Technischen Richtlinie\n8. die erforderlichen Berechtigungen für die Durchfüh-\nTR-03107 des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-\nrung der Wahl im Online-Wahlsystem eingerichtet\nmationstechnik bewertet ist. Erfüllt das Authentisie-\nsind und\nrungsmittel diese Voraussetzungen nicht, stellen die\n9. die nicht mehr erforderlichen Berechtigungen aus           teilnehmenden Krankenkassen auf der Grundlage einer\nallen vorangegangenen Tests und Überprüfungen             Risikoanalyse unter Anwendung des BSI IT-Grund-\ndes Online-Wahlsystems entfernt sind.                     schutzes durch weitere geeignete Maßnahmen sicher,\n(3) Das Online-Wahlsystem ist durch den Wahlaus-           dass die durch das niedrigere Vertrauensniveau des\nschuss freizugeben, wenn es korrekt eingerichtet              Authentisierungsmittels entstehenden Risiken eines\nwurde und die Überprüfungen nach § 8 Absatz 1 und             Missbrauchs auf ein vertretbares Maß reduziert werden.\nder Sicherheitstest nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ordnungs-           (4) Nach der Anmeldung wird den Wahlberechtigten\ngemäß durchgeführt wurden. Die Freigabe ist manipu-           der Online-Stimmzettel angezeigt. Die Wahlberechtig-\nlationssicher durchzuführen.                                  ten geben auf dem Online-Stimmzettel ihre Wahlent-\n(4) Nach der Freigabe dürfen keine Veränderungen           scheidung an, bestätigen ihre Wahlentscheidung und\ndes Online-Wahlsystems mehr durchgeführt werden               senden die Online-Stimme an die elektronische Wahl-\nkönnen.                                                       urne. Mit dem Absenden der Online-Stimme ist diese\nabgegeben. Bevor die Online-Stimme abgegeben wird,\n(5) Die Ergebnisse der Prüfung der Einrichtung des         kann die Wahlentscheidung beliebig verändert werden.\nOnline-Wahlsystems nach Absatz 1 und die Entschei-            Die Abgabe der Online-Stimme muss für den Wahl-\ndung über die Freigabe nach Absatz 3 sind in der Nie-         berechtigten durch einen Hinweis des Online-Wahl-\nderschrift des Wahlausschusses zu protokollieren.             systems erkennbar sein. Auf dem Bildschirm muss der\nOnline-Stimmzettel nach der Abgabe der Online-\n§ 10                               Stimme unmittelbar ausgeblendet werden.\nNutzbarkeit und                             (5) Die Wahlberechtigten können die Stimmabgabe\nBarrierefreiheit des Online-Wahlsystems               per Online-Wahl abbrechen und sich vom Online-Wahl-\n(1) Das Online-Wahlsystem ist benutzerfreundlich           system ohne Stimmabgabe abmelden. In diesem Fall\nund barrierefrei zu gestalten, so dass die Anmeldung          können sie sich bis zum Ende des Wahlzeitraums","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020          2037\nerneut im Online-Wahlsystem anmelden und die                                        Abschnitt 3\nStimmabgabe per Online-Wahl vornehmen.                              Ermittlung des Wahlergebnisses\n(6) Eine Beeinflussung der Wahlberechtigten durch\ndas Online-Wahlsystem muss ausgeschlossen sein.                                          § 14\nBestellung einer Online-Wahlleitung\n(7) Mit der Stimmabgabe per Online-Wahl muss die\nabgegebene Online-Stimme unveränderbar sein und                  Der Wahlausschuss bestellt eine Online-Wahlleitung\nsowohl bei der Übertragung an die elektronische Wahl-         oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. Die Sitzungen\nurne als auch nach der Speicherung in der elektro-            der Online-Wahlleitung sind öffentlich.\nnischen Wahlurne und bei der Auszählung gegen\nKenntnisnahme durch Unbefugte und gegen Verände-                                         § 15\nrungen geschützt sein.                                          Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl\n(1) Die Online-Wahlleitung hat die Ordnungsmäßig-\n§ 12                               keit der Online-Wahl zu prüfen. Die Prüfung darf erst\nerfolgen, wenn alle Wahlberechtigten von dem Online-\nEntgegennahme der Online-Stimme                    Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr\ndarauf haben. Zu prüfen ist insbesondere, ob\n(1) Die elektronische Wahlurne und alle Verzeichnis-\nse, auf denen Daten der Wahlberechtigten gespeichert          1. das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht ver-\nwerden, sind technisch voneinander zu trennen. Die                ändert und alle relevanten Komponenten in der\nelektronischen Übertragungswege sind so zu gestalten,             Wahlphase vollständig und manipulationsfrei über-\ndass eine Zuordnung der Online-Stimme zu den indivi-              wacht wurden,\ndualisierten Wahlberechtigten ausgeschlossen ist.             2. die Anwendungs- und Systemprotokolle in der ge-\nsamten Wahlphase aktiviert waren,\n(2) Die Speicherung der Wahlkennzeichen in der\nelektronischen Liste der Wahlkennzeichen, zu denen            3. die erforderlichen Berechtigungen für die Durchfüh-\neine Online-Stimme abgegeben wurde, darf die Reihen-              rung der Wahl nach der Freigabe des Online-Wahl-\nfolge des Eingangs der Wahlkennzeichen nicht erken-               systems nicht verändert wurden,\nnen lassen.                                                   4. die Online-Stimmen ordnungsgemäß eingegangen,\ngespeichert und nicht manipuliert wurden und\n(3) In der elektronischen Wahlurne muss eine Ver-\nänderung von Online-Stimmen, das unbefugte Hin-               5. die Anzahl der abgegebenen Online-Stimmen in der\nzufügen, die Entnahme und der Austausch von                       elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahl-\nOnline-Stimmen erkennbar sein.                                    kennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgege-\nben wurde, übereinstimmt.\n(4) Das Online-Wahlsystem darf die Erstellung eines          (2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1\nBelegs über die Wahlentscheidung nicht ermöglichen.           sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung\naufzunehmen.\n(5) Es muss sichergestellt sein, dass die abgegebe-\nnen Online-Stimmen bis zum Beginn der Ermittlung des\n§ 16\nOnline-Wahlergebnisses nicht ausgewertet werden\nkönnen.                                                                             Ermittlung des\nOnline-Wahlergebnisses\ndurch die Online-Wahlleitung\n§ 13\n(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-\nAbgleich der                           Wahl darf erst nach Abschluss der Prüfung nach § 15\nBriefwahl- und der Online-Stimmen                  und nur durch die Online-Wahlleitung eingeleitet wer-\nden. Eine Ermittlung des Wahlergebnisses durch an-\n(1) Der Online-Dienstleister übermittelt die elektroni-   dere Personen und durch eine fehlerhafte Bedienung\nsche Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine             des Online-Wahlsystems muss systemseitig ausge-\nOnline-Stimme abgegeben wurde, an die Briefwahl-              schlossen werden. Die Ermittlung des Wahlergebnisses\nleitung. Hierbei haben der Online-Dienstleister und die       ist manipulationssicher durchzuführen. Für die Ermitt-\nBriefwahlleitung sicherzustellen, dass die Daten gegen        lung des Wahlergebnisses der Online-Wahl veranlasst\nVeränderungen und Löschungen sowie gegen Aus-                 die Online-Wahlleitung eine vom Online-Wahlsystem\ntausch und Diebstahl geschützt werden.                        durchzuführende Auszählung der abgegebenen Online-\nStimmen sowie die Erstellung einer Übersicht der fol-\n(2) Alle Wahlkennzeichen, für die eine Stimme per\ngenden Ergebnisdaten:\nBriefwahl eingegangen ist und zusätzlich eine Online-\nStimme abgegeben wurde, werden von der Briefwahl-             1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen per\nleitung ausgewiesen. Damit die Wahlbriefe als doppelte            Online-Wahl,\nStimmabgabe nach § 194b Absatz 3 Nummer 2 des                 2. die Zahl der gültigen Stimmen per Online-Wahl,\nFünften Buches Sozialgesetzbuch identifiziert werden\nkönnen, hat die Briefwahlleitung vor der Ermittlung           3. die Zahl der ungültigen Stimmen per Online-Wahl\ndes Wahlergebnisses die Wahlkennzeichen, zu denen                 differenziert nach dem Grund für die Ungültigkeit\neine Stimme per Briefwahl abgegeben wurde, mit den                sowie\nWahlkennzeichen abzugleichen, zu denen eine Stimme            4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen\nper Online-Wahl abgegeben wurde.                                  gültigen Stimmen per Online-Wahl.","2038         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020\n(2) Die Online-Wahlleitung stellt das Wahlergebnis        mindestens ein technisches Verfahren und die notwen-\nder Online-Wahl durch einen Ausdruck der in Absatz 1         digen Wahldaten zur Verfügung, um den Auszählungs-\nSatz 4 genannten Ergebnisdaten, der von den Mitglie-         prozess für die Online-Wahl für jeden Wahlberechtigten\ndern der Online-Wahlleitung zu unterschreiben ist, fest.     reproduzierbar zu machen.\nDas Wahlergebnis der Online-Wahl ist in die Wahl-                (4) Im Hinblick auf die Regelungen nach den Absät-\nniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.            zen 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass die zur Kontrolle\n(3) Die Richtigkeit der in Absatz 1 Satz 4 genannten      vorliegenden Daten keinen Rückschluss auf die Iden-\nErgebnisdaten muss durch mindestens ein weiteres             tität der Wahlberechtigten zulassen.\nAuswertungsverfahren durch die Online-Wahlleitung\nüberprüft werden. Das Online-Wahlsystem muss diese                                Abschnitt 4\nÜberprüfung und die Nachvollziehbarkeit des Wahl-\nNachbereitung der Wahl\nergebnisses ermöglichen.\n(4) Das nach Absatz 2 Satz 1 festgestellte Wahl-                                      § 18\nergebnis muss gegen Zugriffe Dritter sicher geschützt\naufbewahrt werden und die zugrunde liegenden Daten-                     Aufbewahrung der Wahlunterlagen\nsätze im Online-Wahlsystem (Wahldaten) müssen vor                (1) Der Online-Dienstleister kann folgende Daten\nVeränderungen und Löschung geschützt sein.                   nach den Vorgaben des § 91 Satz 2 der Wahlordnung\n(5) Die Online-Wahlleitung übermittelt dem Wahlaus-       für die Sozialversicherung vernichten:\nschuss unverzüglich die Wahlniederschrift.                   1. die System- und Anwendungsprotokolle,\n2. die Protokolldateien des Online-Wahlsystems,\n§ 17\nNachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses                3. die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu\ndenen eine Online-Stimme abgegeben wurde, und\n(1) Der Ablauf der Online-Wahl muss durch das\nOnline-Wahlsystem in nachvollziehbarer und vor Verän-        4. den Inhalt der elektronischen Wahlurne.\nderungen geschützter Form protokolliert werden. In der       Die Vernichtung der Daten nach Satz 1 ist zu protokol-\nProtokollierung müssen technische Unregelmäßigkei-           lieren.\nten sowie versuchte und vollendete Angriffe auf das              (2) Das Freigabeprotokoll für das Online-Wahlsys-\nOnline-Wahlsystem und Manipulationen des Online-             tem, die Niederschriften des Wahlausschusses, das\nWahlsystems erkennbar sein.                                  Wahlergebnis der Online-Wahl sowie die Vernichtungs-\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte hat die Ordnungs-           protokolle der in Absatz 1 genannten Daten sind bei\nmäßigkeit des Wahlablaufs zu kontrollieren und die           den Krankenkassen bis zum Ablauf der Amtsdauer der\nNachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses unter Be-            gewählten Organe revisionssicher aufzubewahren.\nrücksichtigung der technischen Besonderheiten der\n(3) Der Online-Dienstleister darf die in Absatz 1\nOnline-Wahl für die Öffentlichkeit herzustellen. Er ist\ngenannten Daten erst nach schriftlicher Freigabe durch\nbefugt, auf alle hierfür erforderlichen Daten und Doku-\ndie jeweilige Krankenkasse vernichten. Bei der Ver-\nmente und insbesondere auf alle Wahlniederschriften,\nnichtung sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben\ndie Wahldaten und die vom Online-Wahlsystem erstell-\nder DIN 66399 zu beachten. Die nach der DIN 66399\nten Protokolle zuzugreifen. Zur Erfüllung der Aufgaben\nnotwendigen Festlegungen sind von allen teilnehmen-\nnach Satz 1 darf der Bundeswahlbeauftragte geeignete\nden Krankenkassen gemeinsam und einheitlich zu tref-\nund unabhängige Dritte hinzuziehen. Die Ergebnisse\nfen. Alle Datenträger und internen Speicher des Online-\nder Kontrolle und der Herstellung der Nachvollziehbar-\nWahlsystems sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist\nkeit des Wahlergebnisses nach Satz 1 sind innerhalb\nvom Online-Dienstleister sicher zu löschen.\nvon sechs Monaten nach dem Ende des Wahlzeitraums\ndurch den Bundeswahlbeauftragten in geeigneter Weise\n§ 19\nzu veröffentlichen.\n(3) Die teilnehmenden Krankenkassen stellen für die                              Inkrafttreten\nDauer von einem Monat nach dem Tag der öffentlichen              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nBekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses               in Kraft.\nBonn, den 23. September 2020\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}