{"id":"bgbl1-2020-43-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":43,"date":"2020-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/43#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_43.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – (GntVDDVCSVDV)","law_date":"2020-09-23T00:00:00Z","page":2021,"pdf_page":7,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020                 2021\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst\nfür den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes\n– Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –\n(GntVDDVCSVDV)\nVom 23. September 2020\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2          § 28 Module des Hauptstudiums II\ndes Bundesbeamtengesetzes – Absatz 1 Nummer 2 ge-             § 29 Qualitätsmanagement\nändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom\n6. März 2015 (BGBl. I S. 250) – in Verbindung mit                                    Unterabschnitt 3\nden §§ 10, 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 22                             Berufspraktische Studienzeiten\nund Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung, von de-            § 30 Gliederung, Organisation und Durchführung\nnen § 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord-         § 31 Spezialmodule\nnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert           § 32 Ausbildungsleitung\nund Anlage 2 Nummer 22 durch Artikel 1 Nummer 9 der           § 33 Ausbildende\nVerordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990)           § 34 Ausbildungsplan\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium         § 35 Bewertung der Praktika\ndes Innern, für Bau und Heimat:                               § 36 Rangpunktzahl der Praktika\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 4\nAbschnitt 1                                              Laufbahnprüfung\nAllgemeine Vorschriften\nUnterabschnitt 1\n§  1 Studium\nAllgemeine Vorschriften\n§  2 Ziele des Studiums\n§  3 Dienstbehörde                                            § 37 Diplomprüfung\n§  4 Ausbildungsbehörden                                      § 38 Bestandteile der Laufbahnprüfung\n§  5 Dienstaufsicht                                           § 39 Zuständigkeiten\n§  6 Erholungsurlaub                                          § 40 Durchführung der Modulprüfungen\n§  7 Nachteilsausgleich                                       § 41 Durchführung der Klausuren\n§  8 Mitwirkungspflichten der Studierenden                    § 42 Multiple-Choice-Aufgaben\n§  9 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen § 43 Prüfende\n§ 44 Abweichende Bewertungen\nAbschnitt 2\nUnterabschnitt 2\nAuswahlverfahren\nZwischenprüfung\n§ 10 Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens\n§ 11 Zulassung zum Auswahlverfahren                           § 45 Zweck\n§ 12 Auswahlkommission                                        § 46 Gegenstände der Zwischenprüfung\n§ 13 Teile des Auswahlverfahrens                              § 47 Prüfende für die Zwischenprüfung\n§ 14 Festlegungen der Hochschule                              § 48 Zulassung zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung\ndes zweiten Semesters\n§ 15 Schriftlicher Teil\n§ 49 Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung\n§ 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge\n§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung\n§ 17 Zulassung zum mündlichen Teil\n§ 51 Zwischenprüfungszeugnis\n§ 18 Mündlicher Teil\n§ 52 Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung\n§ 19 Bestehen des mündlichen Teils\n§ 53 Wiederholung der Zwischenprüfung\n§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge\n§ 21 Täuschung\nUnterabschnitt 3\nAbschnitt 3                                     Modulprüfungen des Hauptstudiums\nStudium                           § 54 Gegenstand der Modulprüfungen des Hauptstudiums\n§ 55 Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums\nUnterabschnitt 1                     § 56 Bestehen der Modulprüfungen des Hauptstudiums\nAllgemeine Vorschriften                   § 57 Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums\n§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums                        § 58 Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums\n§ 23 Vertiefungsrichtung\n§ 24 Module                                                                          Unterabschnitt 4\n§ 25 Modulhandbuch                                                                     Diplomarbeit\n§ 59 Zweck der Diplomarbeit\nUnterabschnitt 2                     § 60 Bestandteile der Diplomarbeit\nFachstudien                        § 61 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit\n§ 26 Module des Grundstudiums                                 § 62 Formale Anforderungen an die schriftliche Ausarbeitung\n§ 27 Module des Hauptstudiums I                               § 63 Prüfende für die Diplomarbeit","2022         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020\n§ 64 Betreuung und Freistellung bei der schriftlichen Ausarbei- lichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat so-\ntung                                                      wie zur Zusammenarbeit und im föderalen und euro-\n§ 65 Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung                      päischen Raum befähigen.\n§ 66 Zulassung zu Präsentation und Disputation\n§ 67 Zweck der Präsentation und der Disputation                                            §3\n§ 68 Durchführung der Präsentation und der Disputation\nDienstbehörde\n§ 69 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Präsentation und der\nDisputation                                                  (1) Dienstbehörde ist die Hochschule. Für die zur Ver-\n§ 70 Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit         wendung beim Bundesnachrichtendienst vorgesehenen\n§ 71 Protokoll zu Präsentation und Disputation                  Studierenden ist der Bundesnachrichtendienst die\n§ 72 Bestehen der Diplomarbeit                                  Dienstbehörde. Für Studierende, die den Vorbereitungs-\n§ 73 Wiederholung der Diplomarbeit                              dienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren (§ 37\nAbsatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), verbleibt es\nUnterabschnitt 5                         bei der Zuständigkeit ihrer bisherigen Dienstbehörde.\nBestehen der                              (2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen\nLaufbahnprüfung, Abschlusszeugnis,                 Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidun-\nBescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung         gen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden\n§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote             übertragen werden.\n§ 75 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde\n§ 76 Bescheid über die nicht bestandene Prüfung                                            §4\nAusbildungsbehörden\nUnterabschnitt 6\n(1) Ausbildungsbehörden sind die Bundesbehörden,\nWeitere Prüfungsvorschriften\ndie von der Hochschule als Ausbildungsbehörden be-\n§ 77 Verhinderung                                               stimmt worden sind.\n§ 78 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 79 Prüfungsakte und Einsichtnahme\n(2) Für Studierende, deren Dienstbehörde der Bun-\ndesnachrichtendienst ist, ist der Bundesnachrichten-\nAbschnitt 5                            dienst die Ausbildungsbehörde.\nAnerkennung anderer Studienleistungen                    (3) Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im\nRahmen eines Aufstiegs absolvieren, ist in der Regel\n§ 80 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen\ndie Dienstbehörde die Ausbildungsbehörde. § 30 Ab-\nsatz 4 bleibt unberührt.\nAbschnitt 6\nSchlussvorschrift                                                    §5\n§ 81 Inkrafttreten                                                                    Dienstaufsicht\n(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der\nAbschnitt 1\nStudierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienst-\nAllgemeine Vorschriften                        behörde.\n(2) Daneben unterstehen\n§1\n1. die Studierenden, deren Dienstbehörde die Hoch-\nStudium                                   schule ist, während der berufspraktischen Studien-\n(1) Als fachspezifischer Vorbereitungsdienst für den             zeiten der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Lei-\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des                    ters der jeweiligen Ausbildungsbehörde,\nBundes wird der Vorbereitungsdienst „gehobener                  2. die Studierenden, deren Dienstbehörde der Bundes-\nnichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes – Fach-               nachrichtendienst ist, während der Fachstudien der\nrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –“                Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten\neingerichtet.                                                       der Hochschule,\n(2) Der Diplom-Studiengang „Digital Administration           3. die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im\nand Cyber Security“ an der Hochschule des Bundes                    Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, während der\nfür öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vor-                Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder\nbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen                 des Präsidenten der Hochschule,\nVerwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbe-\nreich „digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit“.               4. die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im\nRahmen eines Aufstiegs absolvieren und für die die\n§2                                     Hochschule nach § 30 Absatz 4 eine andere Behörde\nals die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde be-\nZiele des Studiums                              stimmt hat, während der jeweiligen berufsprakti-\nDas Studium vermittelt in enger Verbindung von                   schen Studienzeit der Dienstaufsicht der Leiterin\nWissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Me-                  oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.\nthoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen\nFähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der                                      §6\nAufgaben im gehobenen nichttechnischen Dienst des                                    Erholungsurlaub\nBundes im Verwendungsbereich „digitale Verwaltung\nund Cyber-Sicherheit“ erforderlich sind. Es soll die               Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt\nStudierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheit-           1. während der Fachstudien die Hochschule,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020            2023\n2. während der berufspraktischen Studienzeiten die              Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein\nAusbildungsbehörde.                                         ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert\nwerden. Die Kosten für das Gutachten trägt der Bund.\n§7\n(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind in der Prü-\nNachteilsausgleich                         fungsakte (§ 79 Absatz 1) zu dokumentieren.\n(1) Auf Antrag sind Menschen mit Beeinträchtigun-\ngen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kennt-                                          §8\nnisse einschränken, im Auswahlverfahren (§ 10) und bei                  Mitwirkungspflichten der Studierenden\nPrüfungen angemessene Erleichterungen zu gewähren.\n(1) Die Studierenden sind verpflichtet, der Hoch-\n(2) Über die Gewährung von Erleichterungen ent-\nschule Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift\nscheidet\nunverzüglich anzuzeigen.\n1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahl-\nverfahren durchführt,                                          (2) Die Studierenden erhalten von der Hochschule\nein persönliches E-Mail-Postfach und Zugang zu einer\n2. bei Prüfungen die Hochschule.                                Online-Lernplattform. Mitteilungen und Auskünfte der\n(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den          Hochschule, die elektronisch übermittelt werden, wer-\nBetroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehin-           den in der Regel über diese elektronischen Mitteilungs-\nderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten            wege vermittelt. Die Studierenden sind verpflichtet,\nMenschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der                  regelmäßig zu prüfen, ob sie neue elektronische Mit-\nSchwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene              teilungen der Hochschule erhalten haben.\n§9\nBewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen\n(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil der\nRangpunkte/\nerreichten Punktzahl an der                     Note                             Notendefinition\nRangpunktzahl\nerreichbaren Punktzahl\n1                   2               3                                    4\n1        100,00 bis 93,70            15                          eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut (1)     rem Maß entspricht\n2          93,69 bis 87,50           14\n3          87,49 bis 83,40           13                          eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\nspricht\n4          83,39 bis 79,20           12            gut (2)\n5          79,19 bis 75,00           11\n6          74,99 bis 70,90           10                          eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-\ngen entspricht\n7          70,89 bis 66,70            9       befriedigend (3)\n8          66,69 bis 62,50            8\n9          62,49 bis 58,40            7                          eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n10           58,39 bis 54,20            6       ausreichend (4)\n11           54,19 bis 50,00            5\n12           49,99 bis 41,70            4                          eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-\n13           41,69 bis 33,40            3       mangelhaft (5) gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-\n14           33,39 bis 25,00            2                          gel in absehbarer Zeit behoben werden können\n15           24,99 bis 12,50            1                          eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so\n16           12,49 bis 0,00             0       ungenügend (6) lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit\nnicht behoben werden können\n(2) Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeblichen Anforderungen Punkte\nzugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu be-\nrücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.\n(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie\ndas Ausdrucksvermögen berücksichtigt.\n(4) Wenn eine Leistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu\neiner Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen\nsind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.","2024         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020\nAbschnitt 2                                                       § 12\nAuswahlverfahren                                            Auswahlkommission\n(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens\n§ 10                             richtet die Behörde, die das Auswahlverfahren durch-\nZweck und                             führt, eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können\nDurchführung des Auswahlverfahrens                  mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden.\nIn diesem Fall stellt die Hochschule sicher, dass alle\n(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens ent-        Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaß-\nscheidet die Dienstbehörde                                   stab anlegen.\n1. über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und          (2) Eine Auswahlkommission besteht aus\n2. über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im             1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nRahmen eines Aufstiegs.                                      Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungs-\n(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die         behörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\nBewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen            2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nund Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den          Dienstes einer Ausbildungsbehörde und\nVorbereitungsdienst geeignet sind. Insbesondere wird\nfestgestellt, ob sie verfügen über                           3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen\noder des höheren Dienstes der Hochschule oder\n1. das erforderliche Allgemeinwissen,                            der Ausbildungsbehörden.\n2. die erforderlichen kognitiven, methodischen und           Mitglieder der Auswahlkommission können auch ver-\nsozialen Kompetenzen,                                    gleichbare Angestellte sein. Mindestens ein Mitglied\n3. das erforderliche technische Grundverständnis und         der Auswahlkommission soll haupt- oder nebenamt-\nliche Lehrkraft der Hochschule sein.\n4. die erforderliche Leistungsmotivation.\n(3) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durch-\n(3) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt:               führt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission\n1. für die Studienplätze, die von der Hochschule an-         und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.\ngeboten werden, von der Hochschule und                      (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei\n2. für die Studienplätze, die vom Bundesnachrichten-         ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-\ndienst angeboten werden, vom Bundesnachrichten-          gebunden.\ndienst.                                                     (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei\n§ 11                             Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-\nZulassung zum Auswahlverfahren                    sitzenden den Ausschlag.\n(1) Die Dienstbehörde lässt zum Auswahlverfahren                                      § 13\nzu, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der\nAusschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.                          Teile des Auswahlverfahrens\n(2) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberin-           Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-\nnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebo-          lichen und einem mündlichen Teil.\ntenen Studienplätze, so kann die Zahl derjenigen, die\nzum Auswahlverfahren zugelassen werden, beschränkt                                       § 14\nwerden. In diesem Fall sind jedoch mindestens dreimal\nFestlegungen der Hochschule\nso viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie\nStudienplätze angeboten werden. Zugelassen wird, wer            (1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durch-\nnach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet         führt, legt fest:\nist. § 36 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt\n1. die zu bearbeitenden Aufgaben,\nunberührt.\n2. den Ablauf und die Dauer der Teile,\n(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber\nund gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Be-         3. falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben be-\nwerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei              steht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht\ndenn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor           wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leis-\ndem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen                   tungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von\nund Bewerber und gleichgestellter behinderter Be-                der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszu-\nwerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehinderten-              schließen,\nvertretung anzuhören.\n4. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie\n(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen\n5. die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen\nwird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ableh-\n(Mindestpunktzahlen).\nnung. Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss\ndes Auswahlverfahrens zu vernichten. Elektronisch ein-          (2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Aus-\ngereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu             wahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfah-\nlöschen.                                                     rens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020            2025\n§ 15                                                         § 18\nSchriftlicher Teil                                           Mündlicher Teil\n(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-         (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-\nden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhan-       den insbesondere geprüft:\ndensein eines technischen Grundverständnisses geprüft.\n1. die kognitiven Fähigkeiten,\n(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem Leistungs-\ntest.                                                        2. das Vorhandensein eines technischen Grundver-\nständnisses und\n(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest nach Absatz 2\nkönnen höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente             3. die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hin-\nangewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente kön-               sichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.\nnen sein:                                                       (2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstruk-\n1. ein weiterer Leistungstest,                               turierten Interview.\n2. ein Persönlichkeitstest oder                                 (3) Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview\nnach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahl-\n3. Simulationsaufgaben.                                      instrumente angewendet werden. Weitere Auswahl-\ninstrumente können sein:\n(4) Mit der Durchführung des schriftlichen Teils kön-\nnen Dritte betraut werden. Die Gesamtverantwortung           1. ein Referat,\nfür die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahl-\nkommission.                                                  2. eine Präsentation,\n(5) Falls im schriftlichen Teil weitere Auswahlinstru-    3. eine Gruppenaufgabe oder\nmente angewendet werden, kann von der Teilnahme              4. eine Gruppendiskussion.\nausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest\nnach Absatz 2 nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat.\nDies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und                                   § 19\nBewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberin-                       Bestehen des mündlichen Teils\nnen und Bewerber.\nDer mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be-\n§ 16                             standen, wenn im halbstrukturierten Interview und im\nFall der Anwendung weiterer Auswahlinstrumente bei\nBestehen des                           den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die Mindest-\nschriftlichen Teils und Rangfolge                 punktzahl erreicht worden ist.\n(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist\nbestanden, wenn in dem Leistungstest nach § 15 Ab-                                       § 20\nsatz 2 und im Fall der Ergänzung durch weitere Aus-                       Gesamtergebnis und Rangfolge\nwahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumen-\nten jeweils die Mindestpunktzahl erreicht worden ist.           (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-\nberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen\n(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rang-       Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das\nfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden          Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.\nhaben, festgelegt.\n(2) Anhand der Gesamtergebnisse legt die Behörde,\n§ 17                             die das Auswahlverfahren durchführt, eine Rangfolge\nder Bewerberinnen und Bewerber fest. Die festgelegte\nZulassung zum mündlichen Teil                    Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.\n(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird           (3) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenom-\nzugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.        men hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die\nAblehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind nach Ab-\n(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be-\nschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten. Elektro-\nwerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben,\nnisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind end-\ndie Zahl der angebotenen Studienplätze um mehr als\ngültig zu löschen.\ndas Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil\nTeilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch min-\ndestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber                                      § 21\nzuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In                               Täuschung\ndiesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge,\ndie anhand der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnisse       (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung\nfestgelegt worden ist, am besten geeignet ist.               versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täu-\nschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren\n(3) Haben schwerbehinderte Bewerberinnen und Be-          ausgeschlossen.\nwerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen\nund Bewerber am schriftlichen Teil teilgenommen, so             (2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen an-\nwerden sie immer zum mündlichen Teil zugelassen.             zuhören.","2026         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020\nAbschnitt 3                           6. in welchen Studienabschnitten Wahlpflichtmodule\neingerichtet sind,\nStudium\n7. die inhaltlichen Anforderungen an die Wahlpflicht-\nUnterabschnitt 1                                module,\nAllgemeine Vorschriften                          8. weitere Vorgaben zu Inhalt, Organisation und Durch-\nführung der Prüfungen,\n§ 22                              9. grundlegende Anforderungen zur inhaltlichen und\norganisatorischen Ausgestaltung der Praktika.\nDauer und Gliederung des Studiums\n(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.                             Unterabschnitt 2\n(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an                               Fachstudien\nder Hochschule und zwölf Monate berufspraktische\nStudienzeiten.                                                                          § 26\n(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienab-                         Module des Grundstudiums\nschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt\n(1) Im Grundstudium sind Module aus folgenden\nauf die Semester:\nFachgebieten zu absolvieren:\nSemester              Studienabschnitt             1. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,\n1                         2                     2. betriebs-, volks- und finanzwirtschaftliche Grund-\n1    1. Semester    Grundstudium                               lagen des Verwaltungshandelns,\n2    2. Semester    Grundstudium                           3. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\nhandelns,\n3    3. Semester    Berufspraktische Studienzeit I         4. Grundlagen der Mathematik,\n4    4. Semester    Hauptstudium I                         5. Grundlagen der theoretischen Informatik,\n5    5. Semester    Berufspraktische Studienzeit II        6. Grundlagen der technischen Informatik.\n(2) Die Module nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben\n6    6. Semester    Hauptstudium II                        zum Gegenstand die Inhalte des gemeinsamen Grund-\nstudiums am Zentralen Lehrbereich der Hochschule\n(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist\nnach § 5 Absatz 4 der Grundordnung der Hochschule\nverpflichtend.\ndes Bundes für öffentliche Verwaltung.\n§ 23\n§ 27\nVertiefungsrichtung\nModule des Hauptstudiums I\nIn der berufspraktischen Studienzeit II sowie im             Im Hauptstudium I sind Module aus folgenden Fach-\nHauptstudium II ist entweder die Vertiefungsrichtung         gebieten zu absolvieren:\n„Digital Administration“ oder die Vertiefungsrichtung\n„Cyber Security“ zu absolvieren. Welche Studierenden         1. Verwaltungsmanagement,\nwelche Vertiefungsrichtung absolvieren, gibt die Hoch-       2. theoretische Informatik,\nschule mit der Einstellungszusage bekannt.                   3. technische Informatik,\n§ 24                              4. praktische Informatik.\nModule                                                         § 28\nDie Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.                        Module des Hauptstudiums II\nIm Hauptstudium II sind Module aus folgenden Fach-\n§ 25\ngebieten zu absolvieren:\nModulhandbuch\n1. in der Vertiefungsrichtung „Digital Administration“\n(1) Für das Studium erstellt die Hochschule ein Mo-\na) IT-gestütztes Verwaltungsmanagement,\ndulhandbuch.\nb) praktische Informatik,\n(2) Das Modulhandbuch regelt,\nc) angewandte Informatik und\n1. welche Module angeboten werden,\n2. in der Vertiefungsrichtung „Cyber Security“\n2. welche Pflichtmodule in welchen Studienabschnit-\nten zu absolvieren sind,                                     a) rechtliche Grundlagen der Informationssicherheit,\n3. welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung               b) technische Informatik,\n„Digital Administration“ und welche Pflichtmodule            c) praktische Informatik.\nin der Vertiefungsrichtung „Cyber Security“ zu ab-\nsolvieren sind,                                                                     § 29\n4. die Inhalte der Pflichtmodule,                                              Qualitätsmanagement\n5. die inhaltlichen Anforderungen an die Spezialmodule          Die Einzelheiten der Evaluation der Fachstudien im\n(§ 31),                                                  Rahmen eines Qualitätsmanagements nach § 3 Absatz 7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020           2027\nder Grundordnung der Hochschule des Bundes für                   (3) Die Ausbildungsleitung berät\nöffentliche Verwaltung regelt eine Evaluationsordnung.        1. die Studierenden während der berufspraktischen\nStudienzeiten und\nUnterabschnitt 3\n2. die Ausbildenden.\nBerufspraktische Studienzeiten\n§ 33\n§ 30                                                    Ausbildende\nGliederung,                              (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufs-\nOrganisation und Durchführung                    praktischen Studienzeiten Ausbildende.\n(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus         (2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer\nüber die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ver-\n1. Praktika und                                               fügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.\n2. einem oder mehreren Spezialmodulen.                           (3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende\n(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die             zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön-\nGestaltung und Organisation der berufspraktischen             nen. Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen\nStudienzeiten.                                                Dienstgeschäften entlastet.\n(4) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungslei-\n(3) Für jede Studierende und jeden Studierenden,\ntung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.\nderen oder dessen Dienstbehörde die Hochschule ist,\nbestimmt die Hochschule die Ausbildungsbehörde,\n§ 34\nnachdem sie sich mit der Behörde zuvor ins Benehmen\ngesetzt hat. Bei der Bestimmung der Ausbildungs-                                  Ausbildungsplan\nbehörde berücksichtigt die Hochschule die Belange                (1) Die Ausbildungsbehörde stellt im Einvernehmen\nder oder des Studierenden.                                    mit der Hochschule für jede Studierende und jeden\n(4) Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im       Studierenden einen Ausbildungsplan auf.\nRahmen eines Aufstiegs absolvieren, kann die Hoch-               (2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer des\nschule eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur          Praktikums und im Fall der Aufteilung auf mehrere\nAusbildungsbehörde bestimmen. Die Bestimmung be-              Praktikumsstationen Ort und Dauer der einzelnen Prak-\ndarf des Einvernehmens der Dienstbehörde und der              tikumsstationen zu bestimmen.\nBehörde, die zur Ausbildungsbehörde bestimmt wer-                (3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studie-\nden soll. Die Belange der oder des Studierenden sind          renden bekannt gegeben.\nzu berücksichtigen.\n§ 35\n§ 31\nBewertung der Praktika\nSpezialmodule                              (1) Die Ausbildungsleitung bewertet nach Anhörung\n(1) Als Spezialmodule sind Fortbildungsveranstaltun-      der Ausbildenden in einer Beurteilung die Leistungen\ngen oder andere Bildungsmaßnahmen zu absolvieren.             der Studierenden für jedes Praktikum mit Rangpunkten.\n(2) Spezialmodule sind zu absolvieren                        (2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden\nzu besprechen.\n1. während der berufspraktischen Studienzeit I im Um-\nfang von mindestens fünf Arbeitstagen und                                          § 36\n2. während der berufspraktischen Studienzeit II im Um-                     Rangpunktzahl der Praktika\nfang von mindestens zehn Arbeitstagen.\nDie Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische\n(3) Die Inhalte der Spezialmodule müssen einen Be-        Mittel der Einzelbewertungen der Praktika.\nzug zu den Aufgaben aufweisen, die der oder dem\nStudierenden während des jeweiligen Praktikums über-                                Abschnitt 4\ntragen sind.\nLaufbahnprüfung\n§ 32                                               Unterabschnitt 1\nAusbildungsleitung                                    Allgemeine Vorschriften\n(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen\nmit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten                                      § 37\ndes gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungs-                               Diplomprüfung\nleitung sowie eine Vertretung. Als Ausbildungsleitung\nDie Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.\noder Vertretung kann auch eine vergleichbare Angestellte\noder ein vergleichbarer Angestellter bestellt werden.\n§ 38\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die                  Bestandteile der Laufbahnprüfung\nAusbildung der Studierenden während der berufsprak-\ntischen Studienzeiten. Sie legt fest, welche Spezial-            Die Laufbahnprüfung besteht aus\nmodule zu absolvieren sind.                                   1. der Zwischenprüfung,","2028          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020\n2. den Modulprüfungen des Hauptstudiums und                   Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist zur Hälfte gelöst,\n3. der Diplomarbeit.                                          wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht mar-\nkiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und\n§ 39                              die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist.\nIn allen anderen Fällen ist die Aufgabe nicht gelöst.\nZuständigkeiten\n(4) Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-\n(1) Für die Organisation und Durchführung der Zwi-         Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte\nschenprüfung ist das Prüfungsamt für das Grundstudium         vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden\nam Zentralen Lehrbereich der Hochschule zuständig.            ist. Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl\n(2) Für die Organisation und Durchführung der Mo-          erreicht, wenn\ndulprüfungen des Hauptstudiums und der Diplomarbeit           1. sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte er-\nist das Prüfungsamt in der Zentralen Hochschulverwal-              reicht hat oder\ntung zuständig.\n2. die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durch-\n§ 40                                   schnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen\nund Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent\nDurchführung der Modulprüfungen                         unterschreitet.\n(1) Modulprüfungen werden durchgeführt insbeson-\n(5) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindest-\ndere in Form                                                  punktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:\n1. einer Klausur,\nÜberschreiten\n2. einer mündlichen Prüfung,                                                      um … Prozent\n3. eines Vortrags,                                                            der Differenz zwischen        Rangpunkte\nerreichbarer Punktzahl\n4. einer Präsentation,                                                        und Mindestpunktzahl\n5. einer Hausarbeit,                                                                      1                      2\n6. einer Projektarbeit oder                                      1                     87,50                    15\n7. einer IT-Anwendung.\n2                     75,00                    14\n(2) Die Festlegung der Prüfungsform trifft die Dekanin\noder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs der Hoch-              3                     66,67                    13\nschule.                                                          4                     58,33                    12\n(3) Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet,\n5                     50,00                    11\nkönnen Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, be-\narbeitet und bewertet werden. Die Hochschule gewähr-             6                     41,67                    10\nleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die\nautomatische Protokollierung und stellt sicher, dass die         7                     33,33                    9\nDaten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und            8                     25,00                    8\ndauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.\n9                     16,67                    7\n(4) An einem Tag darf nur eine Modulprüfung ab-\ngelegt werden.                                                  10                       8,33                   6\n11                       0                      5\n§ 41\nDurchführung der Klausuren                     Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindest-\n(1) Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt          punktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:\nmindestens 120 und höchstens 240 Minuten.                                       Unterschreiten der\n(2) Eine Klausur kann auch ganz oder teilweise aus                            Mindestpunktzahl           Rangpunkte\nMultiple-Choice-Aufgaben bestehen.                                                bis … Prozent\n(3) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer                                   1                      2\nKennziffer zu versehen. Dafür erstellt das Prüfungsamt           1                      16,67                   4\neine Übersicht, in der die Kennziffern den Namen der\nStudierenden zugeordnet sind. Die Übersicht ist ge-              2                      33,33                   3\nheim zu halten.                                                  3                      50,00                   2\n§ 42                                 4                      75,00                   1\nMultiple-Choice-Aufgaben                         5                    100,00                    0\n(1) Multiple-Choice-Aufgaben können entweder als\nEinfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder als Mehrfach-              (6) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-\nAuswahlaufgaben (x aus n) gestellt werden.                    Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die\nLösungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend\n(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst,        den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die übrigen Lösun-\nwenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.         gen nach § 9. Aus beiden Aufgabenteilen wird entspre-\n(3) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst,       chend ihrer Gewichtung die Rangpunktzahl der Klausur\nwenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind         berechnet, und zwar auf zwei Nachkommastellen ohne\nund keine unzutreffende Antwort markiert worden ist.          Rundung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020          2029\n(7) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch                                    § 48\ngestellt, bearbeitet und ausgewertet werden. Die Inte-                 Zulassung zu den Modulprüfungen\ngrität der Daten und die automatisierte Protokollierung          der Zwischenprüfung des zweiten Semesters\nder Prüfung sind zu gewährleisten.\nZu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des\nzweiten Semesters wird zugelassen, wer in mindestens\n§ 43\nzwei Modulprüfungen der Zwischenprüfung des ersten\nPrüfende                             Semesters jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens\n(1) Die Prüfenden müssen mindestens einen Bachelor-       5,00 erreicht hat.\nabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.\n§ 49\n(2) Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhängig\nRangpunktzahl\nund nicht weisungsgebunden.\nfür die Zwischenprüfung\n(3) Sind für die Bewertung einer Prüfung oder eines\nAus den Bewertungen der Modulprüfungen der\nPrüfungsteils zwei Prüfende vorgeschrieben, so bewer-\nZwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet,\nten sie die Leistung unabhängig voneinander. Die oder\ndie das arithmetische Mittel der Bewertungen der ein-\nder Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der\nzelnen Modulprüfungen ist.\noder des Erstprüfenden haben.\n§ 50\n§ 44\nBestehen der Zwischenprüfung\nAbweichende Bewertungen\nDie Zwischenprüfung hat bestanden,\nWird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei\n1. wer in mindestens sechs Modulprüfungen jeweils\nPrüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der\neine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht\nbeiden Bewertungen gebildet.\nhat und\nUnterabschnitt 2                            2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung\nmindestens 5,00 beträgt.\nZwischenprüfung\n§ 51\n§ 45                                              Zwischenprüfungszeugnis\nZweck                                  Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom\n(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischen-           Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe\nprüfung ab.                                                  1. der Rangpunkte und der Noten der Modulprüfungen\n(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden            sowie\nnachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnis-            2. der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.\nstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres\nStudium erwarten lässt.                                                                § 52\nBescheid über die\n§ 46                                         nicht bestandene Zwischenprüfung\nGegenstände der Zwischenprüfung                       Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält\n(1) Die Zwischenprüfung besteht aus acht Modul-           vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht be-\nprüfungen, von denen je vier im ersten und im zweiten        standene Zwischenprüfung. Aus dem Bescheid müs-\nSemester abgelegt werden.                                    sen das Ergebnis der Zwischenprüfung und die absol-\nvierten Module hervorgehen.\n(2) Jeweils im ersten und im zweiten Semester\nwerden                                                                                 § 53\n1. zwei Modulprüfungen in Form einer Klausur zu den                    Wiederholung der Zwischenprüfung\nInhalten von Modulen geschrieben, die in den Fach-\n(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, so werden\ngebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu ab-\ndie nicht bestandenen Modulprüfungen wiederholt.\nsolvieren sind, und\n(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwi-\n2. zwei Modulprüfungen zu den Inhalten von Modulen\nschenprüfung findet frühestens einen Monat nach\ngeschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Ab-\nBekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf\nsatz 1 Nummer 4 bis 6 zu absolvieren sind.\nMonate nach Ende des jeweiligen Semesters statt.\n§ 47                                  (3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wie-\nderholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.\nPrüfende für die Zwischenprüfung\n(4) Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von\n(1) Jede abgelegte Modulprüfung der Zwischenprü-          zwei Prüfenden bewertet. Für jede Modulprüfung be-\nfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.           stellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende\n(2) Für jede gestellte Modulprüfung bestellt das          in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt-\nPrüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. Die              oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.\nPrüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte           (5) Sind zwei Modulprüfungen der Zwischenprüfung\nder Hochschule sein.                                         endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.","2030         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020\nUnterabschnitt 3                                              Unterabschnitt 4\nModulprüfungen                                                  Diplomarbeit\ndes Hauptstudiums\n§ 59\n§ 54                                               Zweck der Diplomarbeit\nGegenstand der                              Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden\nModulprüfungen des Hauptstudiums                    nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vor-\ngegebenen Frist eine für die Studienziele relevante\n(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine             Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden\nPrüfung abzulegen. In Spezialmodulen sind keine Prü-         selbständig zu bearbeiten.\nfungen abzulegen.\n(2) Höchstens jeweils zwei Modulprüfungen des                                        § 60\nHauptstudiums können in einer Prüfung zusammen-                           Bestandteile der Diplomarbeit\ngefasst werden.                                                 Die Diplomarbeit besteht aus\n1. der schriftlichen Ausarbeitung,\n§ 55\n2. der Präsentation und\nPrüfende für die\n3. der Disputation.\nModulprüfungen des Hauptstudiums\n(1) Jede Modulprüfung wird von einer oder einem                                      § 61\nPrüfenden bewertet.                                                                Thema und\n(2) Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt                  Bearbeitungszeit der Diplomarbeit\nPrüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen            (1) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungs-\nhaupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule          amt bestimmt. Eine hauptamtliche Lehrkraft der Hoch-\nsein.                                                        schule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. Der\noder dem Studierenden ist während des Hauptstudiums I\n§ 56                               Gelegenheit zu geben, der oder dem Vorschlagsbe-\nrechtigten eigene Themenvorschläge zu unterbreiten.\nBestehen der                           Auch nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sowie\nModulprüfungen des Hauptstudiums                    die Ausbildungsbehörden können der oder dem Vor-\nEine Modulprüfung des Hauptstudiums ist bestan-           schlagsberechtigten Themenvorschläge unterbreiten.\nden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00                (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausarbei-\nerreicht wurde.                                              tung beträgt zwölf Wochen.\n(3) Das Thema der Diplomarbeit wird vor dem Be-\n§ 57                               ginn der berufspraktischen Studienzeit II ausgegeben.\nRangpunktzahl der                            (4) Nach der Ausgabe kann das Thema der Diplom-\nModulprüfungen des Hauptstudiums                    arbeit nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des\nPrüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.\nAus den Bewertungen der Modulprüfungen wird eine\nRangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel           (5) Das Thema der Diplomarbeit und der Tag der\nder Bewertungen der einzelnen Modulprüfungen ist.            Ausgabe sind aktenkundig zu machen.\n§ 58                                                          § 62\nFormale Anforderungen\nWiederholung einer                                     an die schriftliche Ausarbeitung\nModulprüfung des Hauptstudiums\nDie formalen Anforderungen an die schriftliche Aus-\n(1) Wird eine Modulprüfung des Hauptstudiums wie-         arbeitung legt das Prüfungsamt fest.\nderholt, so wird die Wiederholungsprüfung in derselben\nForm durchgeführt wie die nicht bestandene Prüfung.                                     § 63\n(2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spä-                      Prüfende für die Diplomarbeit\ntestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnis-              (1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das\nses statt.                                                   Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfen-\n(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wieder-     den sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfen-\nholung der Modulprüfung nicht ausgesetzt.                    den. Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen:\n1. mindestens eine Person gehört dem höheren Dienst\n(4) Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung\nan,\nvon zwei Prüfenden bewertet. Für jede Modulprüfung\nbestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprü-          2. die weitere Person gehört mindestens dem gehobe-\nfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt-         nen Dienst an und\noder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.           3. mindestens eine Person ist hauptamtliche Lehrkraft\n(5) Sind drei Modulprüfungen endgültig nicht be-              der Hochschule.\nstanden, ist das Studium beendet.                            Prüfende können auch Angestellte sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020            2031\n(2) Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen                                     § 69\nabgeschlossen werden.                                                       Zuhörerinnen und Zuhörer\nbei der Präsentation und der Disputation\n§ 64\n(1) Die Präsentation und die Disputation sind hoch-\nBetreuung und Freistellung                    schulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre\nbei der schriftlichen Ausarbeitung                oder seine Ausbildungsbehörde dem nicht widerspricht.\n(1) Bei der schriftlichen Ausarbeitung wird die oder der      (2) Angehörige des Prüfungsamtes können als Zu-\nStudierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.\nhörerinnen oder Zuhörer anwesend sein. Das Prüfungs-\n(2) Zur Anfertigung der schriftlichen Ausarbeitung         amt kann allgemein oder in Einzelfällen gestatten, dass\nwerden die Studierenden vier Wochen von der Ableis-           mit der Ausbildung befasste Personen als Zuhörerinnen\ntung des Praktikums der berufspraktischen Studien-            oder Zuhörer anwesend sind.\nzeit II freigestellt.\n(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während\nder Präsentation und der Disputation keine Aufzeich-\n§ 65\nnungen machen.\nAbgabe der\n(4) Bei den Beratungen der Prüfenden dürfen nur die\nschriftlichen Ausarbeitung\nPrüfenden anwesend sein.\n(1) Der Termin für die Abgabe wird vom Prüfungsamt\nfestgelegt.                                                                              § 70\n(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.                                Bewertung, Rangpunktzahl\n(3) Bei der Abgabe hat die oder der Studierende                          und Note der Diplomarbeit\nschriftlich zu erklären, dass sie oder er                        (1) Die Bestandteile der Diplomarbeit werden einzeln\n1. die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mit-          bewertet.\nwirkung verfasst hat und                                     (2) Aus den einzelnen Bewertungen wird die Rang-\n2. nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt        punktzahl der Diplomarbeit berechnet. In die Rang-\nhat.                                                      punktzahl der Diplomarbeit gehen die folgenden Be-\nSofern die schriftliche Ausarbeitung elektronisch über-       wertungen mit der genannten Gewichtung ein:\nmittelt wird, kann die Versicherung auch elektronisch         1. die Rangpunktzahl der schriftlichen Ausarbeitung\nabgegeben werden.                                                 mit 75 Prozent,\n(4) Wird die schriftliche Ausarbeitung nach dem Ab-        2. die Rangpunktzahl der Präsentation mit 10 Prozent\ngabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rang-              und\npunkten bewertet.\n3. die Rangpunktzahl der Disputation mit 15 Prozent.\n§ 66                                (3) Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note\nzugeordnet und als Note der Diplomarbeit festgesetzt.\nZulassung zu\nPräsentation und Disputation\n§ 71\nZu Präsentation und Disputation wird zugelassen,\nProtokoll zu\nwer in der schriftlichen Ausarbeitung eine Rangpunkt-\nPräsentation und Disputation\nzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.\n(1) Über die Präsentation und Disputation ist ein\n§ 67                             Protokoll anzufertigen.\nZweck der                               (2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf\nPräsentation und der Disputation                 und Ergebnis der Präsentation und Disputation hervor-\nDurch die Präsentation und die Disputation sollen die      gehen.\nStudierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen              (3) Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.\nauf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass\nsie fähig sind,                                                                          § 72\n1. die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen,                         Bestehen der Diplomarbeit\n2. die erzielten Ergebnisse zu erläutern und                     Die Diplomarbeit hat bestanden, wer in jedem Be-\n3. sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.                    standteil der Diplomarbeit eine Rangpunktzahl von\nmindestens 5,00 erreicht hat.\n§ 68\n§ 73\nDurchführung der\nPräsentation und der Disputation                             Wiederholung der Diplomarbeit\n(1) Die Präsentation und die Disputation werden als           (1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestan-\nEinzelprüfungen durchgeführt.                                 den haben, können sie einmal wiederholen.\n(2) Die Präsentation dauert in der Regel 20 Minuten.          (2) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein\n(3) Die Disputation ist an die Präsentation anzu-          neues Thema aus.\nschließen. Die Disputation soll mindestens 20 Minuten            (3) Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen. Die\nund höchstens 30 Minuten dauern.                              Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst in","2032          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020\nder für den Abschluss der Wiederholung erforderlichen             „gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des\nDauer.                                                            Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und\n(4) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit            Cyber-Sicherheit –“ absolviert hat,\nund der Bewertung der Diplomarbeit werden die Stu-            2. die Feststellung, dass die oder der Studierende die\ndierenden in der Regel ihrer Ausbildungsbehörde zu-               Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung\ngewiesen.                                                         für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-\n(5) Für die Dauer von vier Wochen werden die Stu-              dienst des Bundes erworben hat,\ndierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten          3. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die\nfreigestellt.                                                     Abschlussnote sowie\n(6) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der           4. das Thema, die Rangpunktzahl und die Note der\nDiplomarbeit erreicht werden, ersetzen die zuvor er-              Diplomarbeit.\nreichten.\n§ 76\nUnterabschnitt 5\nBestehen der                                                  Bescheid über die\nLaufbahnprüfung,                                             nicht bestandene Prüfung\nAbschlusszeugnis, Bescheid über                             Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält\ndie nicht bestandene Laufbahnprüfung                         vom Prüfungsamt\n1. einen Bescheid über die nicht bestandene Lauf-\n§ 74\nbahnprüfung und\nBestehen der\nLaufbahnprüfung und Abschlussnote                   2. eine Bescheinigung über die erbrachten Studien-\nleistungen.\n(1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl\nder Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.         Aus der Bescheinigung müssen das Ergebnis der\nZwischenprüfung, die absolvierten Module und deren\n(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen\nBewertung hervorgehen.\ndie folgenden Bewertungen mit der genannten Gewich-\ntung ein:\nUnterabschnitt 6\n1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 20 Pro-\nzent,                                                              Weitere Prüfungsvorschriften\n2. die Rangpunktzahl der Praktika mit 10 Prozent,\n§ 77\n3. die Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Haupt-\nstudiums mit 50 Prozent und                                                     Verhinderung\n4. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent.            (1) Sind Studierende an der Erbringung einer Prü-\nfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können\n(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer\nsie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinde-\n1. die Zwischenprüfung bestanden hat,                         rung genehmigt wird.\n2. höchstens zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums               (2) Die Verhinderung darf nur genehmigt werden,\nnicht bestanden hat,                                      wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der\n3. die Diplomarbeit bestanden hat und                         oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt\n4. in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunkt-           werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorge-\nzahl 5,00 erreicht hat.                                   legt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein\namtsärztliches Attest vorzulegen.\n(4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die\nRangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf               (3) Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die\neine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunkt-           Prüfungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht\nzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als           begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem\nAbschlussnote festgesetzt.                                    Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.\n(4) Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der\n§ 75                              Diplomarbeit oder einer anderen Prüfungsleistung, für\nAbschlusszeugnis und Diplomurkunde                    die eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen\nvorgesehen ist, genehmigt, so verlängert das Prüfungs-\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\namt die Bearbeitungszeit um die Dauer der Verhinderung.\n1. ein Abschlusszeugnis,                                      Die Verlängerung darf jedoch die Hälfte der vorgesehe-\n2. eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades          nen Bearbeitungszeit nicht überschreiten. Überschreitet\n„Diplom-Verwaltungswirtin (FH) oder Diplom-Ver-           die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt\nwaltungswirt (FH),                                        die Prüfungsleistung als nicht begonnen. Es wird ein an-\nderes Thema für die jeweilige Prüfungsleistung festge-\n3. ein Transcript of Records und\nlegt.\n4. ein Diploma Supplement.\n(5) Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt\n(2) Das Abschlusszeugnis enthält                           die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in\n1. die Angabe, dass die oder der Studierende das              diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt\nStudium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes               die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020            2033\n§ 78                            fünf Jahre aufbewahrt. Die Prüfungsakte ist nach Ablauf\nTäuschung, Ordnungsverstoß                     dieser Frist zu vernichten, es sei denn, dass die weitere\nAufbewahrung aus besonderen Gründen, insbesondere\n(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem        zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher In-\nPrüfungsteil täuschen, zu täuschen versuchen oder an         teressen, erforderlich ist.\neiner Täuschung oder einem Täuschungsversuch mit-\nwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll             (4) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder\ndie Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils un-       des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-\nter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung            fung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre\ndes Prüfungsamtes gestattet werden. Bei einem erheb-         Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme in die Prü-\nlichen Verstoß können die Studierenden von der weite-        fungsakte ist aktenkundig zu machen.\nren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil\nausgeschlossen werden.                                                               Abschnitt 5\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord-                 Anerkennung anderer Studienleistungen\nnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. Das Prü-\nfungsamt kann abhängig von der Schwere des Verstoßes                                     § 80\n1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungs-                               Anerkennung von\nteils anordnen,                                                Studienleistungen und Prüfungsleistungen\n2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rang-\n(1) Auf Antrag der oder des Studierenden können\npunkten bewerten oder\nfolgende Leistungen anerkannt werden:\n3. die Prüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig\n1. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus an-\nnicht bestanden erklären.\nderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder\n(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer            staatlich anerkannter Hochschulen sowie\nPrüfung oder eines Prüfungsteils, nach Abgabe der\nDiplomarbeit oder nach der Präsentation und Disputa-         2. Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden\ntion festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.              sind\n(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des              a) an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,\nVorbereitungsdienstes bekannt oder kann sie erst dann            b) an einer staatlich anerkannten Bildungseinrich-\nnachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die                    tung oder\nLaufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der\nc) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.\nBeendigung des Vorbereitungsdienstes für nicht be-\nstanden erklären.                                               (2) Mit dem Antrag auf Anerkennung von Studien-\n(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach      oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende\nden Absätzen 2 bis 4 anzuhören.                              die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor-\nzulegen.\n§ 79                               (3) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, wenn\nPrüfungsakte und Einsichtnahme                   sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach die-\nser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. We-\n(1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prü-        sentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.\nfungsakte geführt.\n(4) Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und\n(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:\nPrüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der\n1. die schriftlichen Prüfungsleistungen,                     Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt\n2. die Prüfungsprotokolle,                                   die Hochschule in einer Richtlinie.\n3. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,\nAbschnitt 6\n4. die Einzelbewertungen der Praktika,\n5. die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie                          Schlussvorschrift\n6. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\n§ 81\ndes Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-\nprüfung.                                                                        Inkrafttreten\n(3) Die Prüfungsakte wird von der Hochschule nach            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nBeendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens              in Kraft.\nBerlin, den 23. September 2020\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}