{"id":"bgbl1-2020-43-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":43,"date":"2020-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/43#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_43.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung – UStSchlFestV)","law_date":"2020-09-21T00:00:00Z","page":2018,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["2018         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020\nVerordnung\nüber die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die\nErmittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am\nAufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes\n(Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung – UStSchlFestV)\nVom 21. September 2020\nAuf Grund des § 5a Absatz 3 Satz 1 und des § 5c           nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeinde-\ndes Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen § 5a             finanzreformgesetzes ein negativer Wert, so wird von\nAbsatz 3 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d         einer Summe des Gewerbesteueraufkommens von null\ndes Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613)         ausgegangen.\neingefügt worden ist und § 5c durch Artikel 3 Nummer 5\n(3) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach\ndes Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613)\n§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanz-\nzuletzt geändert worden ist und des § 17 Absatz 2 des\nreformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der so-\nFinanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001\nzialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort\n(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe-\nsind die Ergebnisse der Statistik der sozialversiche-\nrium der Finanzen:\nrungspflichtig Beschäftigten nach § 281 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – für die\n§1\nJahre 2016 bis 2018 jeweils mit Stand vom 30. Juni\nLänderschlüsselzahlen                       maßgebend.\nDer Anteil am Umsatzsteueraufkommen nach § 5a                (4) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach\nAbsatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt           § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanz-\nsich auf die Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:          reformgesetzes zu Grunde zu legende Summe der so-\nBaden-Württemberg                          0,138454877       zialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind\ndie Ergebnisse der Statistik der sozialversicherungs-\nBayern                                     0,170812448       pflichtigen Entgelte nach § 281 des Dritten Buches\nBerlin                                     0,039740186       Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – für die Jahre\n2015 bis 2017 als Jahressumme maßgebend.\nBrandenburg                                0,019699043\n(5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken die\nBremen                                     0,011309512       Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftig-\nHamburg                                    0,037783008       ten und die Beträge der sozialversicherungspflichtigen\nEntgelte insgesamt zu Grunde gelegt. Nicht zu berück-\nHessen                                     0,084795378\nsichtigen sind dabei die nach der Klassifikation der\nMecklenburg-Vorpommern                     0,013682749       Wirtschaftszweige WZ 2008 des Statistischen Bundes-\namtes den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 841,\nNiedersachsen                              0,085892771\n842, 843, 851, 852, 853, 854, 910 und 990 zugeord-\nNordrhein-Westfalen                        0,235090621       neten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und\nRheinland-Pfalz                            0,040787564       Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.\n(6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Erhe-\nSaarland                                   0,011770473\nbungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5a Ab-\nSachsen                                    0,042224573       satz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanz-\nSachsen-Anhalt                             0,019781070       reformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor,\nso ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die\nSchleswig-Holstein                         0,027232624       Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für\nThüringen                                  0,020943103       Arbeit schätzt.\n§2                                                          §3\nErmittlung der                                              Gewichtung der\nGemeindeschlüsselzahlen                                    den Gemeindeschlüsselzahlen\n(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach                      zu Grunde liegenden Merkmale\n§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanz-               (1) Für die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Ab-\nreformgesetzes zu Grunde zu legende Summe des                satz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformge-\nGewerbesteueraufkommens sind die Jahre 2013 bis              setzes wird zunächst der Gewerbesteuer-Grundbetrag\n2018 des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2              der Gemeinde für die einzelnen Jahre 2016 bis 2018\ndes Finanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend.         ermittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewer-\n(2) Ergibt sich für eine Gemeinde wegen eines nega-       besteueraufkommens, das auf der Grundlage des Real-\ntiven Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjah-            steuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und\nren für die Summe des Gewerbesteueraufkommens                Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020           2019\nden für das entsprechende Jahr endgültig geltenden           Hebesatz der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1\nGewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nummer 2 des                 berechnet, indem die Gewerbesteueraufkommen der\nFinanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird. Der    einzelnen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusam-\ngewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-           menschluss herangezogen werden, frühestens jedoch\nHebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge         die Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 1999. Sind\ndes örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens die-            diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu\nser Jahre durch die Summe der örtlichen Gewerbe-             vertretendem Aufwand zu ermitteln, so wird das Ge-\nsteuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird. Der         werbesteueraufkommen der Gesamtgemeinde nach\ngewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbe-              der Einwohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufge-\nsteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der          teilt.\nBeträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser               (5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren\nJahre für alle Gemeinden durch die Summe der Gewer-          Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Be-\nbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemein-          reich größer null bis unter 200 Prozent, so ist für die\nden dividiert wird. Für die Gewichtung des Merkmals          Berechnung des gewogenen durchschnittlichen ört-\nnach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeinde-             lichen Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heran-\nfinanzreformgesetzes werden der gewogene durch-              zuziehen. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null\nschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz und der         in einem oder in mehreren Berichtsjahren wird keines\ngewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbe-              dieser Jahre für die Berechnung des gewogenen durch-\nsteuer-Hebesatz jeweils für die Jahre 2015 bis 2017          schnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes\nentsprechend den Sätzen 1 bis 3 berechnet.                   herangezogen. Liegen für eine Gemeinde in allen Be-\n(2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Ab-             richtsjahren Gewerbesteuer-Hebesätze von null vor,\nsatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformge-           so liegt der gewogene durchschnittliche örtliche Ge-\nsetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen        werbesteuer-Hebesatz ebenfalls bei null.\nGewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Gemeinde,\nindem der Anteil der Gemeinde an der Summe des                                         §4\nBundesaufkommens für dieses Merkmal mit dem Quo-                                  Aufteilung der\ntienten aus gewogenem durchschnittlichen örtlichen                    Merkmale bei Gebietsstandsänderung\nGewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2\nund gewogenem durchschnittlichen bundesweiten Ge-               Die Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Ge-\nwerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3              meindefinanzreformgesetzes werden bei Gebiets-\nmultipliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach         standsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl\n§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanz-            auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.\nreformgesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht\ndie Bundessumme der so abgeleiteten Anteilswerte                                       §5\nals Folge der Hebesatzgewichtung von eins ab, werden                           Neufestsetzung der\nalle Anteilswerte durch die abweichende Bundes-                     Gemeinde- und der Länderschlüsselzahlen\nsumme dividiert, so dass sich eine Bundessumme von\n(1) Bei kommunalen Neugliederungen nach dem\neins ergibt.\n31. Dezember 2019 sind die Schlüsselzahlen nach\n(3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemein-             § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgeset-\ndeeingliederungen während des Erfassungszeitraums            zes für die betroffenen Gemeinden von dem auf die\nder Merkmale sowie vor dem 31. Dezember 2019 wird            Neugliederung folgenden Jahr an durch das betroffene\nder gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbe-             Land neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Be-\nsteuer-Hebesatz aus der Summe des Gewerbesteuer-             ginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen\naufkommens und der Grundbeträge des Gewerbe-                 ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufest-\nsteueraufkommens aller zu einer neuen Gemeinde               setzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Ge-\ngehörenden alten Gemeinden und aller einzubeziehen-          meinden den neugegliederten Gemeinden im Verhältnis\nden Jahre nach Absatz 1 berechnet. Bei Gemeindeteil-         der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Ein-\nausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen               wohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1\nwerden das jährliche Gewerbesteueraufkommen und              bleiben unberührt.\ndie Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für                (2) Bei Neugliederungen von Gemeinden zwischen\ndie Jahre, in denen der ausgegliederte oder umgeglie-        Ländern sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Ge-\nderte Gemeindeteil noch Teil einer anderen Gemeinde          meinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden\nwar, im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die neuen Ge-       umgegliedert wurden. Die Schlüsselzahlen nach § 1\nmeinden aufgeteilt; anschließend wird aus der Summe          sind entsprechend anzupassen.\nder Beträge und Grundbeträge über die entsprechen-\nden Jahre der gewogene durchschnittliche örtliche Ge-                                  §6\nwerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 errechnet.\nRundung und\n(4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab                       Änderung der Schlüsselzahlen\ndem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Ge-\nmeinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz                (1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle\nvorliegt, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zu-        nach dem Komma zu runden.\nsammengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheit-              (2) Weicht die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen\nliches Gewerbesteueraufkommen der zusammen-                  eines Landes vom Wert eins ab, so wird diejenige\ngeschlossenen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der             Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil\ngewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-           in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die","2020         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020\nSumme der Gemeindeschlüsselzahlen des Landes den                                       §7\nWert eins ergibt. Weicht die Summe der Länderschlüs-                    Inkrafttreten; Außerkrafttreten\nselzahlen vom Wert eins ab, so wird die Schlüsselzahl\ndes Landes, auf das der größte Anteil des Bundes ent-          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nfällt, so geändert, dass die Summe der Länderschlüs-           (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezem-\nselzahlen den Wert eins ergibt.                              ber 2023 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. September 2020\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}