{"id":"bgbl1-2020-43-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":43,"date":"2020-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/43#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_43.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2021, 2022 und 2023 (Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung – EStSchlEV)","law_date":"2020-09-21T00:00:00Z","page":2017,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2020            2017\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung\ndes Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2021, 2022 und 2023\n(Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung – EStSchlEV)\nVom 21. September 2020\nAuf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-          rung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die\nsatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes, von dem             nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festge-\nAbsatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom            stellte Gemeinde.\n8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, ver-\n(2) Personell veranlagte Einkommensteuerfälle ge-\nordnet das Bundesministerium der Finanzen:\nhen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.\nBei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohn-\n§1\nsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die\n(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die        Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.\nAufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommen-\nsteuer für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ist die Bun-                                   §3\ndesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für\ndas Jahr 2016 maßgebend.                                        Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem\nKomma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach\n(2) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die\ndem Komma zu runden.\nEinkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuer-\ngesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur\nEinkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuer-                                         §4\ngesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer          In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind\nnach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuer-               die Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden\ngesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuerpflich-       von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu\ntigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maß-          festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines\ngebend.                                                      Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen zu diesem\nZeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung\n§2                                 sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden\n(1) Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge-       den neu- oder umgegliederten Gemeinden im Ver-\nmeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person        hältnis der in sie aufgenommenen Einwohner und\nzum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklä-           Einwohnerinnen zuzurechnen.\nrung 2016 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung\nmaßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Haupt-                                       §5\nwohnsitz maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nkeinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt\nmaßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern                (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezem-\noder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklä-           ber 2023 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. September 2020\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}