{"id":"bgbl1-2020-41-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":41,"date":"2020-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/41#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_41.pdf#page=14","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung","law_date":"2020-09-04T00:00:00Z","page":1988,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1988            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung*\nVom 4. September 2020\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3                       2. in den Vorbereitungsdienst für den höheren\nund 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes, von denen                               Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das\nSatz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober                             43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“\n2016 (BGBl. I S. 2362) eingefügt worden ist, sowie des\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n§ 17 Absatz 7 des Bundesbeamtengesetzes vom\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundes-                          „(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskrimi-\nregierung:                                                                   nalamt.“\n3. § 6 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„§ 6\nÄnderung der\nKriminallaufbahnverordnung                                             Gehobener Kriminaldienst\nDie Kriminallaufbahnverordnung vom 18. September                         Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kri-\n2009 (BGBl. I S. 3042), die durch Artikel 1 der Verord-                 minaldienst wird an der Hochschule des Bundes für\nnung vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1578) geändert                    öffentliche Verwaltung durchgeführt\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    1. in einem Bachelorstudiengang,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        2. in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für\na) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden                           eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität\nAngaben eingefügt:                                                   (§ 6b) oder\n„§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine              3. in einer Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungs-\nVerwendung im Bereich Cyberkriminalität                     verkürzung“ nach Teil 4 der Verordnung über den\nVorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminal-\n§ 6b     Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für\ndienst.“\neine Verwendung im Bereich Cyberkrimi-\nnalität                                             4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c einge-\n§ 6c     Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst                fügt:\nfür eine Verwendung im Bereich Cyber-                                            „§ 6a\nkriminalität“.\nVoraussetzungen für die Einstellung\nb) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe                        für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität\neingefügt:\n(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldiens-\n„§ 7a Zugang zum höheren Kriminaldienst für                     tes für eine Verwendung im Bereich Cyberkrimina-\nBeamtinnen und Beamte des gehobenen                    lität können abweichend von § 17 Absatz 4 Num-\nKriminaldienstes mit abgeschlossenem                   mer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen\nHochschulstudium“.                                     und Bewerber zugelassen werden, die\nc) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden gestri-                   1. ein Hochschulstudium in einem Studiengang, in\nchen.                                                                dem informationstechnische, ingenieurwissen-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                              schaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte\nüberwiegen, mit einem Bachelor oder einem\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                      gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben\n„(2) Eingestellt werden kann                                     und\n1. in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen                 2. die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach\nKriminaldienst, wer bei der Einstellung das                      § 6b erfolgreich abgeschlossen haben.\n42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und\n(2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und\nBewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifach-\n* Artikel 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 9 und Artikel 2 Absatz 1 dieser\nVerordnung ersetzen die Verordnung zur Änderung der Kriminallauf-     lichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet\nbahnverordnung vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1578).                haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020                1989\n§ 6b                                    können zum Vorbereitungsdienst für den höheren\nKriminalpolizeifachliche Qualifizierung                  Kriminaldienst zugelassen werden, wenn sie an\nfür eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität                einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber\nvorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilge-\n(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung               nommen haben.\nkann nach bestandenem Auswahlverfahren von den\nin § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen ab-                     (2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberin-\nsolviert werden. Sie erfolgt in einem Angestelltenver-            nen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungs-\nhältnis.                                                          dienst nach § 7 teil. Während dieser Zeit behalten sie\nihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.\n(2) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung\ndauert 24 Monate. Sie besteht aus einer fachtheore-                  (3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-\ntischen Ausbildung und einer mit dieser eng ver-                  vollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren\nzahnten berufspraktischen Tätigkeit.                              Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen,\n(3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am                wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abge-\nFachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des                    schlossen haben.“\nBundes für öffentliche Verwaltung.                            6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort\n(4) Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Orga-           „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.\nnisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit           7. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nCyberkriminalität befasst sind. Sie dauert mindes-\n„Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizei-\ntens zwölf Monate. Nach ihrer Schwierigkeit muss\nsie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten                fachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn\ndes gehobenen Kriminaldienstes entsprechen.                       das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat.“\n(5) Voraussetzung für den erfolgreichen Ab-               8. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben.\nschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung          9. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nist das Bestehen der Modulprüfungen und der ab-\na) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 9*“ wird durch\nschließenden mündlichen Prüfung.\ndie Angabe „Besoldungsgruppe A 91“ ersetzt.\n§ 6c                                    b) Nach der Angabe „Besoldungsgruppe A 10“ wird\nEingangsamt im gehobenen Kriminaldienst                         die Angabe „2“ eingefügt.\nfür eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität                c) Die Angabe „Besoldungsgruppe A 13*“ wird\nWer in den gehobenen Kriminaldienst für eine                      durch die Angabe „Besoldungsgruppe A 131“ er-\nVerwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt                   setzt.\nwird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin                 d) Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten\noder des Kriminaloberkommissars eingestellt wer-                      ersetzt:\nden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht\n„1 Eingangsamt.\nentgegenstehen.“\n2 Eingangsamt für eine Verwendung im Bereich\n5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nCyberkriminalität.“\n„§ 7a\nZugang zum höheren                                                    Artikel 2\nKriminaldienst für Beamtinnen und\nInkrafttreten\nBeamte des gehobenen Kriminaldienstes\nmit abgeschlossenem Hochschulstudium                      (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie\n(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-            Nummer 2 bis 4 und 6 bis 8 tritt mit Wirkung vom\nzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes, die                1. April 2020 in Kraft.\nein Hochschulstudium mit einem Master oder einem                 (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach\nvergleichbaren Abschluss abgeschlossen haben,                 der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 4. September 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}