{"id":"bgbl1-2020-41-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":41,"date":"2020-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/41#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_41.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung – WaffRÄndV)","law_date":"2020-09-01T00:00:00Z","page":1977,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020                 1977\nVerordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und weiterer Vorschriften\n(Waffenrechtsänderungsverordnung – WaffRÄndV)1\nVom 1. September 2020\nAuf Grund                                                         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n– des § 25 des Waffengesetzes, der durch Artikel 1                       a) Die Angabe zu Abschnitt 6 Unterabschnitt 2\nNummer 13 des Gesetzes vom 17. Februar 2020                               wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 166) neu gefasst worden ist, des § 36                                         „Unterabschnitt 2\nAbsatz 5 des Waffengesetzes, der zuletzt durch Ar-\nErsatzdokumentation\ntikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nS. 1328) geändert worden ist, des § 39a des Waffen-                       § 17    Grundsätze für das Führen der Ersatz-\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22 des Geset-                                dokumentation\nzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) eingefügt                       § 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatz-\nworden ist, des § 39c des Waffengesetzes, der zu-                                 dokumentation\nletzt durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom\n17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden                         § 18    Führung der Ersatzdokumentation in ge-\nist, und des § 47 des Waffengesetzes, der zuletzt                                 bundener Form\ndurch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020                        § 19    Führung der Ersatzdokumentation in Kar-\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,                                            teiform\n– des § 8a Absatz 3 und des § 14 Absatz 2 Satz 1                            § 20    Führung der Ersatzdokumentation in elek-\nNummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 und 5                                        tronischer Form“.\nBuchstabe a des Beschussgesetzes, von denen\nb) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende An-\n§ 8a Absatz 3 und § 14 Absatz 2 Satz 1 durch Arti-\ngabe eingefügt:\nkel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nS. 1328) geändert worden sind,                                                              „Abschnitt 7a\n– des § 32 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes vom                                    Bestimmungen in Bezug auf\n17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166, 184),                                        unbrauchbar gemachte Schusswaffen\n– des § 56 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldege-                             § 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf\nsetzes, der durch Artikel 82 der Verordnung vom                                   den Umgang mit unbrauchbar gemach-\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,                              ten Schusswaffen\nverordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau                          § 25b Vernichtung unbrauchbar       gemachter\nund Heimat:                                                                          Schusswaffen\n§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar\nArtikel 1                                              gemachten Schusswaffen, die nicht\nden Vorgaben der Verordnung (EU)\nÄnderung der\n2015/2403 entsprechen“.\nAllgemeinen Waffengesetz-Verordnung\n2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die\nDie Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom                            Angabe „42 Zentimeter“ durch die Angabe „40 Zen-\n27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch                     timeter“ ersetzt.\nArtikel 229 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nS. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                2a. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 6“\ndurch die Angabe „§ 15a Absatz 1“ ersetzt.\n1\nArtikel 1 Nummer 5 dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie  3. § 13 wird wie folgt geändert:\n(EU) 2019/68 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Fest-\nlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuer-     a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2\nwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie           Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter\n91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Be-            „oder Juli 2012“ durch die Wörter „, Juli 2012\nsitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 18). Artikel 2 Num-\nmer 5 Buchstabe a dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie          oder Juli 2019“ ersetzt.\n(EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung          b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\ntechnischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen ge-\nmäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Er-         „bis 1.3.4“ durch die Angabe „bis 1.3.3“ er-\nwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22).        setzt.","1978       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020\n4. Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 wird wie folgt ge-            wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergan-\nfasst:                                                     gen sind.\n„Unterabschnitt 2\n§ 18\nErsatzdokumentation\nFührung der\nErsatzdokumentation in gebundener Form\n§ 17\n(1) Wird die Ersatzdokumentation in gebunde-\nGrundsätze für das\nner Form geführt, so sind die Seiten laufend zu\nFühren der Ersatzdokumentation\nnummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem\n(1) Die Ersatzdokumentation ist in gebundener           Titelblatt anzugeben.\nForm oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektro-           (2) Die in gebundener Form geführte Ersatzdo-\nnischen Datenverarbeitung im Betrieb oder in dem           kumentation hat folgende Angaben zu enthalten:\nBetriebsteil, in dem die Schusswaffen aufbewahrt\nwerden, zu führen und gegen Abhandenkommen,                  1. laufende Nummer der Eintragung,\nDatenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert            2. Datum des Eingangs,\naufzubewahren.\n3. Waffentyp,\n(2) Alle Eintragungen im Rahmen der Ersatz-\n4. Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe\ndokumentation sind unverzüglich in dauerhafter\nangebracht sind,\nForm und in deutscher Sprache vorzunehmen;\n§ 239 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches gilt ent-             5. Herstellungsnummer,\nsprechend. Sofern eine Eintragung nicht gemacht              6. Name und Anschrift des Überlassers,\nwerden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu\n7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des\nvermerken.\nVerlustes,\n(3) Die Ersatzdokumentation ist zum 31. De-\n8. Name und Anschrift des Empfängers oder Art\nzember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel\ndes Verlustes,\ndes Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des\nBetriebs mit Datum und Unterschrift so abzu-                 9. sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber\nschließen, dass nachträglich Eintragungen nicht                 nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes über-\nmehr vorgenommen werden können. Der beim                        lassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsbe-\nAbschluss der Ersatzdokumentation verbliebene                   rechtigung unter Angabe der ausstellenden\nBestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen                Behörde und des Ausstellungsdatums, und\nvorgenommen werden. Eine Ersatzdokumenta-                  10. sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach\ntion, die nicht mehr verwendet wird, ist unter An-              § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes\ngabe des Datums abzuschließen.                                  überlassen oder an ihn versandt wird, Be-\nzeichnung und Datum der Bestätigung der An-\n§ 17a                                    zeige durch das Bundesverwaltungsamt.\nVorlage und                            Die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf\nAufbewahrung der Ersatzdokumentation                 den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7\n(1) Die Ersatzdokumentation ist auf Verlangen           bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebunde-\nder zuständigen Behörde auch in deren Diensträu-           nen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen.\nmen oder den Beauftragten der Behörde vorzule-                (3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für\ngen.                                                       jede Waffe gesondert vorzunehmen.\n(2) Der zur Anzeige nach § 37 Absatz 1 und\n§ 37d Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes Ver-                                      § 19\npflichtete hat die Ersatzdokumentation im Betrieb                              Führung der\noder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen                   Ersatzdokumentation in Karteiform\naufbewahrt werden, bis zum Ablauf von zehn Jah-               (1) Wird die Ersatzdokumentation in Karteiform\nren, von dem Tage der letzten Eintragung an ge-            geführt, so können die Eintragungen für mehrere\nrechnet, aufzubewahren. Will der Verpflichtete die         Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Ab-\nErsatzdokumentation nach Ablauf der in Satz 1              satz 2 zusammengefasst werden. Auf einer Kartei-\ngenannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat           karte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2\ner sie der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung            Nummer 1 eingetragen werden. Neueingänge dür-\nzu übergeben. Gibt der Verpflichtete das Gewerbe           fen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen\nauf, so hat er die Ersatzdokumentation seinem              werden, wenn der eingetragene Waffenposten\nNachfolger zu übergeben oder der zuständigen               vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den\nBehörde zur Aufbewahrung auszuhändigen. Der                Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 gesondert ein-\nVerpflichtete oder sein Nachfolger hat die Ersatz-         zutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes\ndokumentation zu vernichten, wenn seit der letz-           Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der\nten Eintragung 30 Jahre vergangen sind.                    Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe\n(3) Die zuständigen Behörden haben die nach             angebracht sind, zu vermerken sind. Die Kartei-\nAbsatz 2 Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Er-               blätter sind der zuständigen Behörde zur Abstem-\nsatzdokumentationen aufzubewahren. Sie haben               pelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer Ge-\ndie Ersatzdokumentation jeweils zu vernichten,             samtzahl vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020           1979\n(2) Die Ersatzdokumentation in Karteiform hat            derzeit in Klarschrift ausgedruckt werden kön-\nfolgende Angaben zu enthalten:                              nen.“\n1. bei der Eintragung des Eingangs:                      5. § 21 wird wie folgt gefasst:\na) laufende Nummer der Eintragung,                                              „§ 21\nb) Datum des Eingangs,                                           Kennzeichnung von Schusswaffen\nc) Stückzahl,                                              (1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich des\nd) Herstellungsnummern sowie                            Waffengesetzes herstellt oder in diesen verbringt,\ne) Name und Anschrift des Überlassers,                  hat folgende in § 24 Absatz 1 bis 3 des Waffenge-\nsetzes genannte Angaben auf folgenden wesent-\n2. bei der Eintragung von Abgängen:                         lichen Teilen der Schusswaffen anzubringen:\na) laufende Nummer der Eintragung,                      1. die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-\nb) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des                  mer 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 des\nVerlustes,                                               Waffengesetzes auf dem führenden wesent-\nc) Stückzahl,                                               lichen Teil der Schusswaffe;\nd) Herstellungsnummern,                                 2. die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 und 5 des Waffengesetzes auf den we-\ne) Name und Anschrift des Empfängers oder                   sentlichen Teilen der Schusswaffe, die keine\nArt des Verlustes,                                       führenden wesentlichen Teile sind;\nf) die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung\n3. die Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-\nunter Angabe der ausstellenden Behörde\nmer 3 des Waffengesetzes auf dem Lauf und\nund des Ausstellungsdatums,\nauf dem Patronenlager.\ng) sofern die Schusswaffe einem Erwerber\nBei Schusswaffen, deren Bauart nach § 8 des Be-\nnach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffenge-\nschussgesetzes zugelassen ist, sind die nach § 24\nsetzes überlassen oder an ihn versandt wird,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung\nBezeichnung und Datum der Bestätigung\nmit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Waffenge-\nder Anzeige durch das Bundesverwaltungs-\nsetzes anzubringenden Angaben nur auf dem füh-\namt.\nrenden wesentlichen Teil anzubringen. Auf Druck-\nluft- und Federdruckwaffen nach Anlage 1 Ab-\n§ 20\nschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.9 des Waf-\nFührung der                             fengesetzes ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwen-\nErsatzdokumentation in elektronischer Form              den.\n(1) Wird die Ersatzdokumentation in elektroni-              (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nscher Form geführt, so müssen die gespeicherten             und Satz 3 sind wesentliche Teile erlaubnispflich-\nDatensätze die nach § 19 Absatz 2 geforderten               tiger Schusswaffen mit den Angaben nach § 24\nAngaben enthalten. Die Datensätze sind unver-               Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Waf-\nzüglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu num-          fengesetzes zu kennzeichnen, wenn sie einzeln\nmerieren.                                                   gehandelt werden. Bei Wechsel- oder Einsteck-\n(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach               systemen ist der Lauf gemäß Absatz 1 Satz 1\nAblauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudru-          Nummer 1 und 3 und der Verschluss sowie zuge-\ncken. Der Ausdruck hat so zu erfolgen, dass die             hörige Gehäuseteile gemäß Absatz 1 Satz 1 Num-\nAngaben im Ausdruck den Angaben der Ersatzdo-               mer 2 zu kennzeichnen.\nkumentation in Karteiform nach § 19 Absatz 2 ent-              (3) Wird eine Schusswaffe aus wesentlichen\nsprechen. Der Name des Überlassers, des Erwer-              Teilen hergestellt, die bereits mindestens mit einer\nbers und die Erwerbsberechtigung können auch in             Seriennummer gekennzeichnet sind, so sind diese\nverschlüsselter Form ausgedruckt werden. In die-            wesentlichen Teile abweichend von Absatz 1\nsem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizu-            Satz 1 Nummer 1 und 2 lediglich mit der Angabe\ngeben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der            nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffen-\nbezeichneten Daten ermöglicht. Die Bestände                 gesetzes zu kennzeichnen. Es ist jedoch sicherzu-\nsind auf den nächsten Monat vorzutragen.                    stellen, dass auf dem führenden wesentlichen Teil\n(3) Der Ausdruck der nach dem letzten Monats-            alle Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nabschluss gespeicherten Datensätze ist auf Ver-             angebracht sind. Deuten Angaben auf der\nlangen der zuständigen Behörde auch in deren                Schusswaffe auf einen anderen Hersteller hin, so\nDiensträumen oder den Beauftragten der Behörde              sind diese durch zwei waagerecht dauerhaft ein-\nauch während des laufenden Monats jederzeit                 gebrachte Striche zu entwerten, wobei die Anga-\nvorzulegen.                                                 ben weiterhin lesbar bleiben müssen. Angaben auf\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen                der Schusswaffe, die auf eine andere Munition\nvon Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der                oder auf ein anderes Laufkaliber hindeuten, sind\nGesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden               zu entwerten.\nJahres und die Zu- und Abgänge monatlich in                    (4) Wer ein wesentliches Teil einer Schusswaffe\nKlarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt           austauscht, hat das neu eingebaute wesentliche\nist, dass die während des Jahres gespeicherten              Teil wie in Absatz 1 bestimmt zu kennzeichnen.\nDaten auf Verlangen der zuständigen Behörde je-             Absatz 3 gilt entsprechend.","1980        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020\n(5) Wer eine Schusswaffe umbaut, hat auf allen           anzuzeigen. § 37b Absatz 5 des Waffengesetzes\nwesentlichen Teilen, die beim Umbau verändert               gilt entsprechend.\nwurden, die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1\n(2) Wer eine unbrauchbar gemachte Schuss-\nNummer 1 des Waffengesetzes anzubringen. Be-\nwaffe führt oder transportiert, ist verpflichtet, da-\nreits vorhandene Angaben müssen weiterhin les-\nbei die Deaktivierungsbescheinigung oder eine\nbar bleiben. Hat der Umbau zur Folge, dass die\namtlich beglaubigte Abschrift hiervon mit sich zu\nBewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule\nführen.\nüberschreitet, so sind alle wesentlichen Teile ent-\nsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen. Das Kenn-                  (3) Das dauerhafte Überlassen im Geltungsbe-\nzeichen nach § 24 Absatz 2 des Waffengesetzes               reich des Waffengesetzes sowie das Verbringen\nist zu entfernen. Auf dem führenden wesentlichen            und die Mitnahme von unbrauchbar gemachten\nTeil ist der Buchstabe „U“ anzubringen.                     Schusswaffen\n(6) Bei Aussonderung von Schusswaffen aus                1. in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,\nstaatlicher Verfügung und dauerhafter Überfüh-              2. durch den Geltungsbereich des Waffengeset-\nrung in zivile Verwendung sind die Angaben nach                 zes oder\n§ 24 Absatz 3 des Waffengesetzes durch zwei\nwaagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu                3. aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes\nentwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche                 in einen anderen Mitgliedstaat\nnach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes                ist nur zulässig gemeinsam mit der Deaktivie-\nbezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die            rungsbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3\nSchusswaffe war. Vor der dauerhaften Überfüh-               des Beschussgesetzes oder gemeinsam mit einer\nrung in zivile Verwendung hat die überführende              entsprechenden Bescheinigung eines anderen\nStelle sicherzustellen, dass die Schusswaffe ge-            Mitgliedstaates auf Grundlage des Anhangs III\nmäß Absatz 1 gekennzeichnet ist.                            der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403\nder Kommission vom 15. Dezember 2015 zur\n(7) Die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1\nFestlegung gemeinsamer Leitlinien über Deakti-\nbis 6 hat eine Schriftgröße von mindestens 1,6 Mil-\nvierungsstandards und -techniken, die gewähr-\nlimetern aufzuweisen. Von der Mindestgröße ge-\nleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung\nmäß Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies\nendgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L\naufgrund der geringen Größe des zu kennzeich-\n333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die\nnenden wesentlichen Teils erforderlich ist. Für\nDurchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L\ndie Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 6\n65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist.\nsind lateinische Buchstaben sowie das arabische\nund das römische Zahlensystem zulässig. Wird\neine Schusswaffe in den Geltungsbereich des                                        § 25b\nWaffengesetzes verbracht, werden auch Kenn-                                     Vernichtung\nzeichnungen in griechischer oder kyrillischer                      unbrauchbar gemachter Schusswaffen\nSchrift als ordnungsgemäß anerkannt, sofern die\nWer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe\nübrigen Vorgaben erfüllt sind.\nvernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung\n(8) Besteht das gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu            und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ab-\nkennzeichnende Gehäuse einer Schusswaffe aus                lichtungen und dergleichen der Deaktivierungs-\nKunststoff, kann die Kennzeichnung gemäß den                bescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48\nAbsätzen 1 bis 7 auf einer Metallplatte angebracht          Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen\nwerden, die fest mit dem Material des Gehäuses              Behörde abzugeben.\nverbunden ist, sodass bei ihrer Entfernung ein Teil\ndes Gehäuses zerstört würde.“                                                      § 25c\n6. Nach § 25 wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:                             Erwerb und Besitz\nvon unbrauchbar gemachten\n„Abschnitt 7a\nSchusswaffen, die nicht den Vorgaben\nBestimmungen in Bezug auf                          der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen\nunbrauchbar gemachte Schusswaffen                       (1) Für Schusswaffen, die\n§ 25a                               1. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anfor-\nderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum\nBesondere Bestimmungen                             Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)\nin Bezug auf den Umgang mit                          in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-\nunbrauchbar gemachten Schusswaffen                       sung unbrauchbar gemacht worden sind,\n(1) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten             2. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anfor-\nSchusswaffe ist verpflichtet, die Deaktivierungs-               derungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-\nbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3 des Be-                 schnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Ge-\nschussgesetzes aufzubewahren. Kommt ihm die                     setzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970,\nDeaktivierungsbescheinigung abhanden, so hat                    4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht\ner dies der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des                       worden sind und die ein Zulassungszeichen\nWaffengesetzes zuständigen Behörde unverzüg-                    nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussver-\nlich nach Feststellung des Abhandenkommens                      ordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020         1981\nder bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung                 a) Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3\naufweisen oder                                                    des Waffengesetzes,\n3. vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den An-                     b) Name, Firma oder eingetragenes Mar-\nforderungen der Durchführungsverordnung                           kenzeichen des Herstellers,\n(EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden                     c) Modellbezeichnung,\nsind,\nd) Kaliber,\nbesteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei\ndenn, die Schusswaffen werden in einen anderen                    e) Herstellungsnummer und\nMitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in                 f) sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen;\nSatz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen\n5. über die Munition:\nim Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffen-\ngesetzes.                                                         a) Anzahl und Art der Munition,\n(2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz ei-                   b) Firma oder eingetragenes Markenzeichen\nner dort genannten Schusswaffe berechtigt ist,                        des Herstellers, Kaliber und\nkann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1                 c) sofern vorhanden, CIP-Munitionsprüfzei-\nNummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des                          chen;\nWaffengesetzes gelten entsprechend.\n6. über die Lieferanschrift:\n(3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb\nund Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten                       Anschrift, an die die Waffen oder die Muni-\nSchusswaffen ist weder ein Nachweis der Sach-                     tion versandt oder transportiert werden;\nkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein                    7. über die Art und Weise der Verbringung im\nNachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waf-                    Fall des Verbringens aus dem Geltungsbe-\nfengesetzes erforderlich.                                         reich des Waffengesetzes in einen anderen\nMitgliedstaat:\n(4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für\ndie unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaf-                    a) das Beförderungsmittel,\nfen entsprechend.“                                                b) den Tag der Absendung,\n7. § 29 wird wie folgt geändert:                                     c) den voraussichtlichen Ankunftstag und\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Erlaubnis                  d) die Durchgangsländer.\noder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31“\ndurch die Wörter „Eine Erlaubnis nach § 29                 Wird eine Erlaubnis zum Verbringen in oder\noder § 30“ ersetzt.                                        durch den Geltungsbereich des Waffengeset-\nzes zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstel-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            lern oder Waffenhändlern beantragt, kann auf\n„(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach             die Angabe des Kalibers und der Herstellungs-\n§ 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat                 nummer verzichtet werden, wenn besondere\nder Antragsteller folgende Angaben zu ma-                  Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Im\nchen:                                                      Fall des Satzes 2 müssen die genannten Anga-\nben den nach § 33 Absatz 3 des Waffengeset-\n1. über den Versender- und den Empfänger-                  zes zuständigen Überwachungsbehörden beim\nmitgliedstaat:                                          Verbringen mitgeteilt werden, wenn das Ver-\nbringen aus einem Drittstaat erfolgt.“\njeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates;\nc) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n2. über die Person des Überlassers und des\nErwerbers oder desjenigen, der die Waffen            d) Absatz 5 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-\noder Munition ohne Besitzwechsel in einen               ändert:\nanderen Mitgliedstaat verbringt:                        aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2“\na) Vor- und Familienname,                                    durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.\nb) Geburtsdatum und -ort,                               bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nc) Anschrift,                                     8. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nd) bei Unternehmen auch Telefon- oder Te-\nlefaxnummer und                                        „(1) Eine Anzeige nach § 30 Satz 3 des Waf-\nfengesetzes an das Bundesverwaltungsamt\ne) die Angabe, ob es sich um einen Waffen-              muss folgende Angaben enthalten:\nhändler oder um eine Privatperson han-\ndelt;                                               1. über die Beförderung:\n3. über die Waffen:                                           a) die Bezeichnung des Versender- und des\nEmpfängermitgliedstaates,\nAnzahl und Art der Waffen;\nb) die Bezeichnung der Durchgangsländer,\n4. über Schusswaffen zusätzlich zu den Anga-\nc) die Beförderungsart und\nben nach Nummer 3 die folgenden weiteren\nAngaben:                                                   d) den Beförderer;","1982       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020\n2. zu dem Versender, dem Erklärungspflich-                    (3) Im Fall der Verwendung des amtlichen\ntigen und dem Empfänger jeweils:                        Vordrucks bestätigt das Bundesverwaltungs-\na) den Namen oder bei Unternehmen, so-                  amt den Eingang der vollständigen Anzeige\nfern vorhanden, die Firma,                          auf dem Anzeigevordruck oder elektronisch.\nIm Fall der elektronischen Anzeige bestätigt\nb) Anschrift und                                        das Bundesverwaltungsamt den Eingang der\nc) Telefon- oder Telefaxnummer;                         vollständigen Anzeige elektronisch.“\n3. zu der Erlaubnis nach § 30 des Waffenge-             c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nsetzes:                                                 sätze 4 und 5.\na) Ausstellungsdatum,                             9. § 32 wird wie folgt geändert:\nb) Ausstellungsnummer,                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) ausstellende Behörde,                                   „(1) Die zuständige Behörde teilt dem Bun-\nd) Geltungsdauer;                                       desverwaltungsamt alle ihr vorliegenden erteil-\n4. zu der Erlaubnis oder der Freistellung von              ten Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen\nder Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates:              oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat\nin den Geltungsbereich des Waffengesetzes\na) Ausstellungsdatum,\nund aus dem Geltungsbereich des Waffenge-\nb) ausstellende Behörde,                                setzes in einen anderen Mitgliedstaat nach\nc) Geltungsdauer,                                       § 29 des Waffengesetzes unter Angabe des\nDatums der Erlaubniserteilung und des Ablauf-\nd) Angaben zu den von der Erlaubnis um-\ndatums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mit-\nfassten Waffen;\nteilung muss unverzüglich, im Fall des Verbrin-\n5. über die Waffen:                                        gens aus dem Geltungsbereich des Waffen-\nAnzahl und Art der Waffen;                              gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spä-\n6. über Schusswaffen zusätzlich zu den Anga-               testens bis zum nach § 29 Absatz 2 Satz 1\nben nach Nummer 5 die folgenden weiteren                Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, er-\nAngaben:                                                folgen. Die Mitteilung muss alle gemäß § 29\nAbsatz 2 erforderlichen Angaben enthalten.\na) die Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3              Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der\ndes Waffengesetzes,                                 Mitteilung beizufügen.“\nb) den Namen, die Firma oder das eingetra-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngene Markenzeichen des Herstellers,\n„(2) Das Bundesverwaltungsamt\nc) die Modellbezeichnung,\n1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die\nd) das Kaliber,\nAngaben nach § 31 Absatz 1 und die nach\ne) die Herstellungsnummer und                               Absatz 1 erhaltenen Angaben nach Maß-\nf) das CIP-Beschusszeichen, sofern vor-                     gabe der Delegierten Verordnung (EU)\nhanden;                                                 2019/686 der Kommission vom 16. Januar\n7. zu der Munition:                                            2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrun-\ngen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Ra-\na) Art und Anzahl,                                          tes für den systematischen elektronischen\nb) Name, Firma, oder eingetragenes Mar-                     Austausch von Informationen im Zusam-\nkenzeichen des Herstellers,                             menhang mit der Verbringung von Feuer-\nc) Kaliber,                                                 waffen innerhalb der Union (ABl. L 116 vom\n3.5.2019, S. 1);\nd) CIP-Munitionsprüfzeichen, falls vorhan-\nden,                                                2. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die\nAngaben nach § 31 Absatz 4;\ne) Anschrift, an die die Waffen oder die Mu-\nnition versandt oder transportiert werden.          3. übermittelt an die zuständige Behörde\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist der Anzeige                  a) die von anderen Mitgliedstaaten in den\neine Ablichtung der Erlaubnis oder Freistellung                   Fällen des § 29 Absatz 1 und 2 des Waf-\nbeizufügen.“                                                      fengesetzes erhaltenen Angaben,\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2                   b) die von anderen Mitgliedstaaten erhalte-\nund 3 eingefügt:                                                  nen Angaben über die Erteilung von Er-\n„(2) Die Anzeige gemäß § 30 Satz 3 des                         laubnissen zum Verbringen von Schuss-\nWaffengesetzes an das Bundesverwaltungs-                          waffen oder Munition in das Hoheitsge-\namt hat unter Verwendung des hierfür vorgese-                     biet des anderen Mitgliedstaates aus dem\nhenen amtlichen Vordrucks oder elektronisch                       Geltungsbereich des Waffengesetzes, es\nzu erfolgen. Für die elektronische Anzeige kann                   sei denn, es besteht für diese Verbrin-\ndas Bundesverwaltungsamt Abweichungen                             gung eine Erlaubnis nach § 30 des Waf-\nvon der Form, nicht aber vom Inhalt des amtli-                    fengesetzes, und\nchen Vordrucks, zulassen. Das Bundesverwal-                    c) die von anderen Mitgliedstaaten erhalte-\ntungsamt kann verlangen, dass der Anzeigende                      nen Angaben über das Überlassen von\nseine Identität auf geeignete Weise nachweist.                    Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Num-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020             1983\nmer 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) des               „24. entgegen § 25a Absatz 3 eine unbrauch-\nWaffengesetzes oder von Munition an                          bar gemachte Schusswaffe dauerhaft\nPersonen und den Besitz von solchen                          überlässt, verbringt oder mitnimmt oder\nWaffen oder Munition durch Personen,                   25. entgegen § 25b ein dort genanntes Doku-\ndie jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt                    ment nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.“\nim Geltungsbereich des Waffengesetzes\nhaben;                                                                  Artikel 2\n4. übermittelt die von anderen Vertragsstaaten                              Änderung der\ndes Übereinkommens vom 28. Juni 1978                                 Beschussverordnung\nüber die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes\nvon Schusswaffen durch Einzelpersonen               Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I\n(BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilun-     S. 1474), die zuletzt durch Artikel 235 der Verordnung\ngen über das Verbringen oder das Überlas-        vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\nsen der in § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffen-      ist, wird wie folgt geändert:\ngesetzes genannten Schusswaffen erhalte-         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nnen Angaben an die zuständige Behörde;               a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\n5. soll den Erwerb von Schusswaffen und Mu-                                     „Abschnitt 3\nnition durch die in § 34 Absatz 5 Satz 1 des\nWaffengesetzes genannten Personen der                                   Bauartzulassung und\nzuständigen zentralen Behörde des Heimat-                     Zulassung für besondere Schusswaffen\noder Herkunftsstaates des Erwerbers mittei-                  und besondere Munition; Einzelzulassung\nlen, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist;            von unbrauchbar gemachten Schusswaffen“.\ndie Mitteilung soll die Angaben nach § 31            b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 enthalten.“\n„§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaf-\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3“                          fen, pyrotechnische Munition und Schuss-\ndurch die Angabe „§ 29 Absatz 2“ ersetzt.                          apparate; Einzelzulassung von unbrauchbar\n10. § 34 wird wie folgt geändert:                                         gemachten Schusswaffen“.\na) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                       c) Nach der Angabe zu § 21 werden folgende Anga-\nben eingefügt:\naa) Nach den Wörtern „§ 10 Abs. 2 Satz 1\noder 3“ wird das Wort „oder“ durch ein                                     „Abschnitt 4a\nKomma ersetzt.                                                       Verfahren bei der Prüfung\nbb) Nach der Angabe „Abs. 3 Satz 3“ werden                     von unbrauchbar gemachten Schusswaffen\ndie Wörter „oder § 25a Absatz 1 Satz 2“                § 21a     Prüfverfahren und Kennzeichnung der ge-\neingefügt.                                                       prüften Schusswaffen\nb) In Nummer 6 werden die Wörter „das dort ge-                § 21b     Maßnahmen zur Verhinderung des Zerle-\nnannte Dokument“ durch die Wörter „oder                              gens\n§ 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument“\nersetzt.                                                   § 21c     Bescheinigung über die Unbrauchbar-\nmachung“.\nc) Die Nummern 14 bis 17 werden wie folgt ge-\nfasst:                                              2. Die Überschrift des Abschnittes 3 wird wie folgt ge-\nfasst:\n„14. entgegen § 17a Absatz 1 oder § 24 Ab-\nsatz 3 eine dort genannte Ersatzdokumen-                                 „Abschnitt 3\ntation oder ein dort genanntes Verzeichnis                     Bauartzulassung und Zulassung\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,                         für besondere Schusswaffen und\n15. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 1 eine dort                     besondere Munition; Einzelzulassung\ngenannte Ersatzdokumentation nicht oder                von unbrauchbar gemachten Schusswaffen“.\nnicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,        3. § 11 wird wie folgt geändert:\n16. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 2 eine dort            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngenannte Ersatzdokumentation nicht oder                                        „§ 11\nnicht rechtzeitig übergibt,\nBauartzulassung für besondere\n17. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 3 eine dort                     Schusswaffen, pyrotechnische Munition\ngenannte Ersatzdokumentation nicht oder                      und Schussapparate; Einzelzulassung\nnicht rechtzeitig übergibt und nicht oder               von unbrauchbar gemachten Schusswaffen“.\nnicht rechtzeitig aushändigt,“.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nd) In Nummer 22 wird nach dem Wort „auf-\nbewahrt“ das Wort „oder“ durch ein Komma                   „Schusswaffen und sonstige Gegenstände nach\nersetzt.                                                   § 8 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 9 Ab-\nsatz 1 des Gesetzes, unbrauchbar gemachte\ne) In Nummer 23 wird nach dem Wort „einstellt“                Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-\nder Punkt durch ein Komma ersetzt.                         abschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes so-\nf) Die folgenden Nummern 24 und 25 werden an-                 wie pyrotechnische Munition nach § 10 des Ge-\ngefügt:                                                    setzes müssen den technischen Anforderungen","1984         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020\nnach Anlage I Nummer 4, 5, 6 und 7 entspre-              vorgelegten Lichtbildern abgebildete Schusswaffe\nchen.“                                                   mit der zuvor zur Prüfung vorgelegten Schusswaffe\n4. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:             übereinstimmt.\n„Abschnitt 4a\n§ 21c\nVerfahren bei der Prüfung\nBescheinigung über\nvon unbrauchbar gemachten Schusswaffen\ndie Unbrauchbarmachung\n§ 21a                                  Hat die zuständige Behörde die ordnungsgemäße\nPrüfverfahren und                         Unbrauchbarmachung der Schusswaffe nach § 21a\nKennzeichnung der geprüften Schusswaffen                Absatz 1 festgestellt und hat der Antragsteller nach-\ngewiesen, dass er ausreichende Maßnahmen zur\n(1) Die zuständige Behörde prüft auf Antrag, ob           Verhinderung des Zerlegens getroffen hat, so stellt\ndie ihr auf der Grundlage des § 8a des Gesetzes              ihm die zuständige Behörde eine Bescheinigung\nvorgelegten Schusswaffen nach Maßgabe der An-                über die erfolgreiche Unbrauchbarmachung nach\nlage I Nummer 7 ordnungsgemäß unbrauchbar ge-                dem Muster in Anhang III der Durchführungsverord-\nmacht wurden.                                                nung (EU) 2015/2403 aus.“\n(2) Für den Antrag gilt § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2      5. Anlage I wird wie folgt geändert:\nentsprechend. Der Antrag muss mindestens den Na-\nmen und die Anschrift des Antragstellers sowie die           a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nBezeichnung der vorgelegten Schusswaffe enthal-                 aa) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:\nten. Wird der Antragsteller für einen Dritten tätig, so\naaa) Der Nummer 4.2.1 wird folgender Satz\nhat er bei Einreichung des Antrags eine Vollmacht\nangefügt:\nvorzulegen und den Namen und die Anschrift des\nDritten anzugeben.                                                        „Die Sperren müssen eine Härte von\n(3) Für die Kennzeichnung der geprüften Schuss-                        mindestens 610 HV30 aufweisen.“\nwaffen gilt Artikel 5 der Durchführungsverordnung                   bbb) Nummer 4.2.2 Satz 1 wird wie folgt ge-\n(EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember                            fasst:\n2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über                           „In Kartuschenlagern darf Patronenmu-\nDeaktivierungsstandards und -techniken, die ge-                           nition nach den Maßtafeln nicht abzu-\nwährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung                       feuern sein.“\nendgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333\nvom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durch-                ccc) Der Nummer 4.2.7 wird folgende Num-\nführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom                           mer 4.2.8 angefügt:\n8.3.2018, S. 1) geändert worden ist. Dabei hat die                        „4.2.8 Bei Schreckschusswaffen, die\nzuständige Behörde als Ländercode die Buchsta-                                    ausschließlich zum Abfeuern\nben DE und als Symbol der Stelle, die die Deaktivie-                              von Kartuschenmunition zur\nrung der Schusswaffe bescheinigt hat, das Ortszei-                                akustischen Signalgebung die-\nchen der zuständigen Behörde nach Anlage II Abbil-                                nen, müssen die unter Num-\ndung 3 zu verwenden.                                                              mer 4.2.1 genannten Sperren\n(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die                               das dem Lauf entsprechende\nSchusswaffe nicht ordnungsgemäß unbrauchbar ge-                                   Rohr vollständig blockieren, mit\nmacht worden ist, kann diese Schusswaffe nur bei                                  Ausnahme eines oder mehrerer\nderselben Behörde erneut zur Prüfung vorgelegt                                    Austrittsöffnungen für den Gas-\nwerden, es sei denn, dass die Behörde der Vorlage                                 druck. Die Waffe muss so be-\nbei einer anderen Behörde zustimmt.                                               schaffen sein, dass der Gas-\ndruck nicht an der Vorderseite\n§ 21b                                                    der Waffe entweichen kann. Ab-\nweichend von Nummer 4.2.1\nMaßnahmen zur\nmüssen die Sperren eine Härte\nVerhinderung des Zerlegens\nvon mindestens 700 HV30 auf-\n(1) Nachdem die zuständige Behörde die ord-                                    weisen.“\nnungsgemäße Unbrauchbarmachung festgestellt\nbb) Der Nummer 4.3 wird folgender Satz ange-\nhat, muss der Antragsteller die geprüfte Schuss-\nfügt:\nwaffe verschweißen oder kleben oder durch eine an-\ndere Maßnahme gemäß Anhang I Tabelle II der                         „Die wesentlichen Teile müssen konstruktiv\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/2403 verhin-                      durch ihr Material und ihre Formgebung so\ndern, dass sich die Schusswaffe zerlegen lässt. Der                 beschaffen sein, dass sie nicht bestimmungs-\nAntragsteller muss die Maßnahmen, die er zur Ver-                   gemäß als wesentliche Bestandteile von\nhinderung des Zerlegens getroffen hat, gegenüber                    Schusswaffen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1\nder zuständigen Behörde auf geeignete Weise, bei-                   in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-\nspielsweise durch Vorlage von Lichtbildern, nach-                   abschnitt 1 Nummer 1.1 des Waffengesetzes\nweisen.                                                             verwendet werden können.“\n(2) Die zuständige Behörde kann vom Antragstel-              cc) In Nummer 4.4.2 werden nach den Wörtern\nler verlangen, eine eidesstattliche Versicherung darü-              „auseinander fallen“ die Wörter „oder zerstört\nber abzugeben, dass die auf den nach Absatz 1 Satz 2                werden“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020               1985\nb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                       4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                          „§ 2a\n„6 Technische Anforderungen an umgebaute                                  Datenübermittlung\nSchusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Ge-                              an die Waffenbehörden\nsetzes“.\n(1) Das automatisierte Fachverfahren wird von\nbb) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:\neiner zu diesem Zweck beauftragten Stelle betrie-\naaa) In der bisherigen Nummer 6.1.1 wird die           ben. Die Beauftragung erfolgt durch die Länder.\nBezeichnung der Nummerierung „6.1.1“\ngestrichen und die Angabe „§ 9 Abs. 1                (2) Das automatisierte Fachverfahren ermöglicht\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“           die Datenübermittlung über\nersetzt.                                         1. ein Meldeportal (Web-Portal) und\nbbb) Nummer 6.1.2 wird aufgehoben.                     2. eine automatisierte Schnittstelle (Web-Service).\ncc) In Nummer 6.2 wird im einleitenden Teil die\n(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Ab-\nAngabe „Nummer 6.1.1“ durch die Angabe\nsatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes hat bei der Waf-\n„Nummer 6.1“ ersetzt.\nfenbehörde schriftlich oder elektronisch die Zu-\ndd) Nummer 6.3 wird aufgehoben.                            gangsdaten zu beantragen und seine Identität so-\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                           wie die Identität derjenigen, die in seinem Namen\n„7 Technische Anforderungen an die Unbrauch-               elektronische Anzeigen abgeben sollen, nachzu-\nbarmachung von Schusswaffen                            weisen. Die Zugangsdaten haben dem aktuellen\nStand der Vorgaben der IT-Sicherheit zu entspre-\nDie technischen Anforderungen an die Un-               chen. Die Bereitstellung der Zugangsdaten erfolgt\nbrauchbarmachung von Schusswaffen richten              über die PKI-Leistungen des Verbindungsnetzes.\nsich nach Anhang I der Durchführungsverord-\nnung (EU) 2015/2403.“                                      (4) § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entspre-\nchend.\nArtikel 3                                  (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau\nÄnderung der                              und Heimat macht die Schnittstellenspezifikation\nNWRG-Durchführungsverordnung                           zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens\nDie NWRG-Durchführungsverordnung vom 31. Juli                  nach Absatz 2 Nummer 2 im Bundesanzeiger be-\n2012 (BGBl. I S. 1765), die durch Artikel 231 der Ver-           kannt; anzugeben ist, ab wann die Schnittstellenspe-\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert             zifikation zu nutzen ist und wo die Schnittstellenspe-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             zifikation zu beziehen ist. Satz 1 gilt entsprechend für\nÄnderungen der Schnittstellenspezifikation. Die\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      Schnittstellenspezifikation ist in der jeweils aktuell\n„Verordnung                            geltenden Fassung anzuwenden. Die Bekannt-\nzur Durchführung des Waffenregistergesetzes               machungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer\n(Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung –              Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich\nWaffRGDV)“.                            und archivmäßig gesichert niedergelegt.“\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             5. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe               a) Absatz 1 Satz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:\neingefügt:\n„Die Registerbehörde vergibt für die Person die\n„§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehör-                    Personen-Ordnungsnummer und teilt diese der\nden“.\nWaffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermit-\nb) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:                      telt unter Bezugnahme auf die Personen-Ord-\n„§ 6   Identitätsfeststellung durch die zum Ersu-              nungsnummer die Daten, die nach den Spei-\nchen berechtigten Stellen“.                             cheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2,\nNummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8\nc) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:\noder Nummer 9 des Waffenregistergesetzes zu\n„§ 8   Inkrafttreten“.                                         übermitteln sind. Die Registerbehörde vergibt zu\nd) Die Angabe zu § 9 wird gestrichen.                             diesen Daten die waffenrechtliche Entschei-\ndungs-Ordnungsnummer und teilt diese der\n3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWaffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermit-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Datenüber-                     telt unter Bezugnahme auf die waffenrechtliche\nmittlung“ die Wörter „der Waffenbehörden“ ein-                 Entscheidungs-Ordnungsnummer die Grundda-\ngefügt.                                                        ten der Waffe oder des wesentlichen Teils. Die\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 Registerbehörde vergibt für die Grunddaten der\nWaffe oder des wesentlichen Teils die Waffen-\n„Die Datenübermittlung zwischen dem Bund und\noder Waffenteil-Ordnungsnummer.“\nden Ländern erfolgt gemäß § 3 des Gesetzes zur\nAusführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund-            b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4 des\ngesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702,                 Nationalen-Waffenregister-Gesetzes“ durch die\n2706) in der jeweils geltenden Fassung über das                Angabe „§ 7 Absatz 1 des Waffenregistergeset-\nVerbindungsnetz.“                                              zes“ ersetzt.","1986         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2020\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 oder 2 des Nationalen-Waffenregis-                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nter-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1\nNummer 2 oder Nummer 3 des Waffenregister-                       aaa) Die Wörter „die Stellen nach § 10 Num-\ngesetzes“ ersetzt.                                                    mer 2 bis 6 des Nationalen-Waffenre-\ngister-Gesetzes“ werden durch die\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                              Wörter „die zum Ersuchen berechtigten\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Ab-                           Stellen“ ersetzt.\nsatz 1 Nummer 3 des Nationalen-Waffenregis-\nbbb) Die Wörter „gespeicherten oder abge-\nter-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1\nrufenen“ werden durch das Wort „ver-\nNummer 3 des Waffenregistergesetzes“ ersetzt.\narbeiteten“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§§ 13 und 14\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „an das Natio-\ndes Nationalen-Waffenregister-Gesetzes“ durch\nnale Waffenregister zu übermittelnden, der\ndie Angabe „§§ 20 und 21 des Waffenregisterge-\ngespeicherten oder der abgerufenen“ durch\nsetzes“ ersetzt.\ndas Wort „verarbeiteten“ ersetzt.\n7. § 6 wird wie folgt gefasst:\n9. § 8 wird aufgehoben.\n„§ 6\n10. § 9 wird § 8.\nIdentitätsfeststellung durch\ndie zum Ersuchen berechtigten Stellen                                    Artikel 4\nÄhnliche Personen, ähnliche Kaufleute, ähnliche\nÄnderung der\njuristische Personen, ähnliche Personenvereinigun-\nErsten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\ngen und ähnliche Waffen im Sinne des § 16 Ab-\nsatz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, de-          In § 7 Absatz 1 Satz 2 und 4 der Ersten Bundesmel-\nren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregister-          dedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember\ngesetzes oder abweichende Namensschreibweisen            2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 83 der\nmit den im Übermittlungsersuchen angegebenen             Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-\nDaten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergeset-         dert worden ist, wird jeweils nach der Angabe „2602,“\nzes übereinstimmen oder nur geringfügig davon            die Angabe „2603, 2604,“ eingefügt.\nabweichen.“\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 5\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Natio-                             Inkrafttreten\nnalen Waffenregister gespeicherten“ durch das           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nWort „verarbeiteten“ ersetzt.                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. September 2020\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}