{"id":"bgbl1-2020-40-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":40,"date":"2020-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/40#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_40.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV-Ausnahmeverordnung – FZVAusnV)","law_date":"2020-08-20T00:00:00Z","page":1968,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1968           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020\nVerordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\n(FZV-Ausnahmeverordnung – FZVAusnV)\nVom 20. August 2020\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b           bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Post-\nund Nummer 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 jeweils in       fach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen\nVerbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes          werden. Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzei-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003           chenfolie müssen dem Muster und den Angaben der\n(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2       Anlage entsprechen.\nBuchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a\nDoppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005                 (4) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt,\n(BGBl. I S. 1221) und § 6 Absatz 2 durch Artikel 325         muss gewährleisten, dass der Verbund aus der Kenn-\nNummer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I           zeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte eine\nS. 1328) geändert worden sind, verordnen das Bundes-         hinreichende Witterungsbeständigkeit aufweist. Durch\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und       das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten\ndas Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat         Sachverständigen ist nachzuweisen, dass das verwen-\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-             dete Material entsprechende Eigenschaften aufweist.\nhörden:\n(5) Die Kennzeichenfolie samt ihrer vollflächigen Ver-\nklebung auf der Trägerplatte muss so beschaffen sein,\n§1\ndass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch\nVersicherungskennzeichen                      Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen der\n(1) Versicherungskennzeichen nach § 26 der Fahr-          Kennzeichenfolie nach einem Entfernen aufgetreten\nzeug-Zulassungsverordnung dürfen sich abweichend             sein, so dass diese nicht wiederverwendbar wird.\nvon § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Ver-\nbindung mit Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5 der               (6) Es ist ein fälschungserschwerendes Merkmal\nFahrzeug-Zulassungsverordnung aus einer Kennzei-             in Form eines transparenten diffraktiven Hologramm-\nchenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusam-          motivs vorzusehen, das dauernd fest mit der Kennzei-\nmensetzen, wenn die Maßgaben der Absätze 2 bis 6             chenfolie verbunden ist und die Lesbarkeit der Be-\nerfüllt sind.                                                schriftung der Kennzeichenfolie nicht beeinträchtigt.\nDas Motiv des Hologramms soll die Anmutung eines\n(2) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt,         Glasbruchs haben. Das Hologramm ist in Form eines\nmuss gewährleisten, dass die Festigkeit des Verbundes        durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand\naus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trä-          des Versicherungskennzeichens transparent auszu-\ngerplatte den Anforderungen gemäß Nummer 4 Satz 7            gestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hell-\nder Anlage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-          grauen Schriftzug „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN“,\nZulassungsverordnung entspricht. Dies ist durch das          der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal\nGutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sach-          als auch horizontal mittig zwischen den Rahmen-\nverständigen nachzuweisen.                                   innenseiten platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug\n(3) Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt         „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN“ ist in der Schriftart\nnach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“         Arial Fett in Schrifthöhe 4 Millimeter in Großbuchstaben\n(fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift). Die Be-       auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden\nschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-         Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination rechtsbün-\nKennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können           dig in Form eines transparenten Hologramms der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020            1969\nSchriftzug „GDV“, gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl          (7) Im Übrigen bleiben die Regelungsinhalte der An-\ndes Versicherungsjahres, nach dem Schriftmuster              lage 12 zu § 27 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulas-\n„Schrift für Kfz-Kennzeichen“ (fälschungserschwerende        sungsverordnung unberührt.\nSchrift – FE-Schrift) in einer Schrifthöhe von 8 Milli-\nmetern angebracht sein. Auf der Kennzeichenfolie                                         §2\nmuss zudem ein verdecktes Sicherheitsmerkmal nach\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nWahl des Herstellers der Kennzeichenfolie vorhanden\nsein; es ist so zu wählen, dass die automatische Erfas-          Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. Sie\nsung des Kennzeichens nicht erschwert wird.                  tritt am 29. Februar 2024 außer Kraft.\nBerlin, den 20. August 2020\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer","1970        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020\nAnlage\nKennzeichenfolie auf Trägerplatte\nals Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder,\nmotorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge\n1. Schematische Darstellung mit Maßen der Beschriftung\nGrößtmaß 105,5\nMindestmaß                                                  Mindestmaß\n9,0       21,0     8,25       21,0       8,25     21,0      9,0            Radius = 10,0\n4,0\n6,0\n49,0\n130,0     12,0\n49,0\n6,0\n6,0       24,5      6,0        24,5        6,0      24,5      6,0\nMindestmaß                                                    Mindestmaß","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020                   1971\n2. Schematische Darstellung des Hologramms\nSchrift\n4,0\nVERSICHERUNGSKENNZEICHEN\n2,5            8,0\n2,0\n8,0\n2,0\n1,3\n35,0                            4,8\nHologramm"]}