{"id":"bgbl1-2020-40-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":40,"date":"2020-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_40.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien)","law_date":"2020-08-20T00:00:00Z","page":1965,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020                           1965\nVerordnung\nzu den nach dem Geldwäschegesetz\nmeldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich\n(Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien)\nVom 20. August 2020\nAuf Grund des § 43 Absatz 6 des Geldwäschegeset-              Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-\nzes, der durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe d des               zierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602)                 648/2012 des Europäischen Parlaments und des\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium            Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                des Europäischen Parlaments und des Rates und\nterium der Justiz und für Verbraucherschutz:                     der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl.\nL 141 vom 5.6.2015, S. 73) ermittelten Drittstaat\n§1                                   mit hohem Risiko, der im Anhang der Delegierten\nRegelungsbereich                             Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom\n14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU)\nDiese Verordnung bestimmt in den §§ 3 bis 6 Sach-             2015/849 des Europäischen Parlaments und des\nverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunder-              Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem\nwerbsteuergesetzes, die von Verpflichteten nach § 2              Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl.\nAbsatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes                 L 254 vom 20.9.2016, S. 1) in der jeweils geltenden\nstets nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu               Fassung aufgeführt ist, oder\nmelden sind. Sie begründet für diese Verpflichteten\nkeine eigenständigen Pflichten zur Ermittlung von Tat-       2. einem sonstigen Staat, der in den jeweils aktuel-\nsachen, die eine Meldepflicht begründen können.                  len Informationsberichten „High-Risk Jurisdictions\nsubject to a Call for Action“ und „Jurisdictions under\n§2                                   Increased Monitoring“ der Financial Action Task\nBegriffsbestimmungen                            Force als Staat mit strategischen Mängeln eingestuft\nwird.1\nIm Sinne dieser Rechtsverordnung sind\n1. Verpflichtete: Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-          (2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein\nmer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes;                    Geschäftsgegenstand oder ein Bankkonto, das im Rah-\nmen des Erwerbsvorgangs eingesetzt wird oder werden\n2. am Erwerbsvorgang Beteiligte: Die Vertragspartner\nsoll, einen engen Bezug zu einem in Absatz 1 genann-\ndes Verpflichteten, die Vertragsparteien des Erwerbs-\nten Staat aufweist.\nvorgangs nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes\nsowie die für diese auftretenden Personen;                  (3) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem\n3. wirtschaftlich Berechtigte: Wirtschaftlich Berechtigte    Erwerbsvorgang Beteiligter oder ein wirtschaftlich Be-\nnach § 3 des Geldwäschegesetzes;                         rechtigter in einer der folgenden Quellen aufgeführt ist:\n4. Geschäftsgegenstände: Grundstücke oder Gesell-            1. In einem Anhang zu einem unmittelbar geltenden\nschaftsanteile, auf die sich Erwerbsvorgänge nach            Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder\n§ 1 des Grunderwerbsteuergesetzes beziehen;                  der Europäischen Union, der der Durchführung einer\n5. Drittstaaten: Solche nach § 1 Absatz 17 des Geld-             vom Rat der Europäischen Union im Bereich der\nwäschegesetzes;                                              Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-\n6. Erwerbsvorgänge: Rechtsvorgänge nach § 1 des                  schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme\nGrunderwerbsteuergesetzes einschließlich deren               dient, oder\nVorbereitung.                                            2. in einer im Bundesanzeiger veröffentlichten Allge-\nmeinverfügung des Bundesministeriums für Wirt-\n§3                                   schaft und Energie nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in\nMeldepflichten wegen eines Bezugs                      Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und\nzu Risikostaaten oder Sanktionslisten                   Absatz 2 Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes.1\n(1) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem         (4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nErwerbsvorgang Beteiligter oder ein wirtschaftlich Be-       suchungen stellt den Verpflichteten eine Liste der nach\nrechtigter ansässig ist in oder einen gleichermaßen          Absatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigenden Staaten in\nengen Bezug aufweist zu                                      deutscher Übersetzung sowie Informationen zu den\n1. einem von der Europäischen Kommission nach Arti-          nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Personen über\nkel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen      ihre Internetseite zur Verfügung.\nParlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur\nVerhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum           1\nhttps://www.zoll.de/fiu-international-gelistete-risikostaaten.","1966           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020\n§4                               der Gesellschaft keinen offensichtlichen wirtschaft-\nMeldepflichten wegen Auffälligkeiten               lichen oder sonstigen rechtmäßigen Zweck hat.\nim Zusammenhang mit den beteiligten                    (7) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn der Er-\nPersonen oder dem wirtschaftlich Berechtigten              werbsvorgang mit einer grenzüberschreitenden Steuer-\n(1) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem      gestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 der Abgaben-\nErwerbsvorgang Beteiligter seine Mitwirkungspflicht          ordnung in Zusammenhang steht, die ein Kennzeichen\nnach § 11 Absatz 6 Satz 1 des Geldwäschegesetzes             im Sinne des § 138e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f\noder seine Auskunfts- und Nachweispflicht nach § 11          oder Nummer 3 der Abgabenordnung aufweist, und der\nAbsatz 6 Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes nicht           Verpflichtete als Intermediär nach § 138d Absatz 1 der\nerfüllt hat.                                                 Abgabenordnung mitteilungspflichtig ist.\n(2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn Tatsachen                                   §5\ndarauf hindeuten, dass wissentlich nicht richtige oder\nnicht vollständige Angaben zur Identität eines am                      Meldepflichten wegen Auffälligkeiten\nErwerbsvorgang Beteiligten oder eines wirtschaftlich                  im Zusammenhang mit Stellvertretung\nBerechtigten gemacht worden sind.                               Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem\n(3) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn Tatsachen       Erwerbsvorgang Beteiligter\ndarauf hindeuten, dass                                       1. aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der\n1. der Geschäftsgegenstand treuhänderisch gehalten               Schriftform genügt, und dem Verpflichteten die Voll-\nwird oder gehalten werden soll oder                          macht nicht innerhalb von zwei Monaten nach des-\nsen Aufforderung schriftlich nachgewiesen wird,\n2. ein Treuhandverhältnis anlässlich des Rechtsge-\nschäfts beendet wird oder werden soll,                   2. eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder\nverfälscht ist,\nund das Treuhandverhältnis keinen offensichtlichen\nwirtschaftlichen oder sonstigen rechtmäßigen Zweck           3. aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundver-\nhat.                                                             hältnis für den Verpflichteten nicht erkennbar ist,\noder\n(4) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn\n4. aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitar-\n1. gegen einen an dem Erwerbsvorgang Beteiligten\nbeiter der konsularischen Vertretung der Bundes-\noder einen wirtschaftlich Berechtigten wegen einer\nrepublik Deutschland in einem Drittstaat nach § 3\nrechtswidrigen Tat nach § 261 des Strafgesetz-\nAbsatz 1 beglaubigt wurde.\nbuches ermittelt wird oder ein Strafverfahren anhän-\ngig oder rechtshängig ist oder eine solche Person\nwegen einer solchen Tat innerhalb der letzten fünf                                   §6\nJahre verurteilt wurde und ein Zusammenhang                                Meldepflichten wegen\nzwischen der Tat und dem Erwerbsvorgang nicht                  Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem\nausgeschlossen werden kann oder                             Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität\n2. gegen einen an dem Erwerbsvorgang Beteiligten                (1) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Ge-\noder einen wirtschaftlich Berechtigten wegen einer       genleistung\nrechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 Absatz 1\n1. vollständig oder teilweise wie folgt bezahlt wird oder\nSatz 2 des Strafgesetzbuches ermittelt wird oder\nbezahlt werden soll:\nein Strafverfahren anhängig oder rechtshängig ist\noder eine solche Person wegen einer solchen Tat              a) Mittels Barmitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 1\ninnerhalb der letzten fünf Jahre verurteilt wurde und           Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 des\nein Zusammenhang zwischen dem Tatertrag oder                    Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndem Tatprodukt der Tat und dem Erwerbsvorgang                   23. Oktober 2018 über die Überwachung von\nnicht ausgeschlossen werden kann.                               Barmitteln, die in die Union oder aus der Union\nverbracht werden, und zur Aufhebung der Verord-\nDie Meldepflicht besteht nicht, wenn sich der an dem\nnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom\nErwerbsvorgang Beteiligte oder der wirtschaftlich Be-\n12.11.2018, S. 6) oder gleichgestellten Zahlungs-\nrechtigte im Rahmen des Ermittlungs- oder Strafver-\nmitteln im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 4 des Zoll-\nfahrens des Verpflichteten als Verteidiger bedient oder\nverwaltungsgesetzes, sofern der Betrag mehr als\nbedient hat oder der Verpflichtete an der Verteidigung\n10 000 Euro beträgt,\nim Ermittlungs- oder Strafverfahren mitwirkende Person\nim Sinne von § 203 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ist.           b) mittels Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 11\nSatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes, oder\n(5) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn Tatsachen\ndarauf hindeuten, dass der Erwerbsvorgang in einem               c) über ein Bankkonto in einem Drittstaat, es sei\ngroben Missverhältnis zu dem legalen Einkommen und                  denn, ein Sitz, ein Wohnsitz oder der gewöhn-\nVermögen eines Veräußerers, Erwerbers oder wirt-                    liche Aufenthalt der Vertragspartei, die das Bank-\nschaftlich Berechtigten steht.                                      konto verwendet, befindet sich in diesem Dritt-\nstaat,\n(6) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Stel-\nlung als wirtschaftlich Berechtigter über eine Gesell-       2. erheblich von dem tatsächlichen Verkehrswert des\nschaft mit Sitz in einem Drittstaat vermittelt wird oder         Geschäftsgegenstandes abweicht, soweit die Diffe-\nwerden soll, der wirtschaftlich Berechtigte nicht in die-        renz nicht auf einer dem Verpflichteten offengeleg-\nsem Drittstaat ansässig ist und die Zwischenschaltung            ten unentgeltlichen Zuwendung beruht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2020            1967\n3. vollständig oder teilweise bereits vor Abschluss des       1. innerhalb von drei Jahren nach vorangegangenem\nRechtsgeschäftes gezahlt wurde oder gezahlt wer-              Erwerb zu einem Preis weiterveräußert wird oder\nden soll, sofern der bezahlte oder noch zu bezah-             werden soll, der erheblich von dem vorherigen Preis\nlende Betrag mehr als 10 000 Euro beträgt und die             abweicht, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer\nveräußernde Person keine juristische Person des               Grund besteht, oder\nöffentlichen Rechts ist, oder\n2. innerhalb von drei Jahren nach vorangegangenem\n4. vollständig oder teilweise von einer oder an eine              Erwerb wieder an den vorherigen Eigentümer oder\nPerson gezahlt wird oder werden soll, die weder               einen vorherigen Anteilsinhaber veräußert wird oder\nam Erwerbsvorgang Beteiligter noch wirtschaftlich             werden soll, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer\nBerechtigter ist, es sei denn, diese Person                   Grund besteht.\na) ist Partei kraft Amtes,                                Für die Fristbestimmung nach Satz 1 ist maßgeblich\nb) ist der derzeitige oder frühere Ehepartner oder\n1. für den Erwerb der Zeitpunkt des dinglichen Rechts-\neingetragene Lebenspartner einer Vertragspartei\nerwerbs und\ndes Erwerbsvorgangs,\nc) ist ein Verwandter ersten Grades, dessen Ehe-          2. für die Veräußerung der Zeitpunkt des Abschlusses\npartner oder eingetragener Lebenspartner einer             des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts.\nVertragspartei des Erwerbsvorgangs,                       (3) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Zah-\nd) ist ein Verwandter zweiten Grades, dessen Ehe-         lung über ein Anderkonto erfolgen soll, ohne dass ein\npartner oder eingetragener Lebenspartner einer         berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Satz 1 gilt\nVertragspartei des Erwerbsvorgangs,                    nicht für Anderkonten des Notars.\ne) ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne des\n§7\n§ 15 des Aktiengesetzes,\nf) ist ein im Grundbuch eingetragener und abzu-                      Ausnahme von der Meldepflicht\nlösender Gläubiger oder ein abzulösender Gläu-            Liegen Tatsachen vor, die die bei den in den §§ 3\nbiger, dem nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a             bis 6 bestimmten Sachverhalten vorhandenen Anzei-\noder 2 des Gesetzes über die Zwangsversteige-          chen entkräften, dass ein Vermögensgegenstand aus\nrung und die Zwangsverwaltung bei einer                einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der\nZwangsvollstreckung ein Recht auf Befriedigung         Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Erwerbs-\naus dem Geschäftsgegenstand gewährt werden             vorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzie-\nwürde,                                                 rung steht, so besteht keine Pflicht zur Meldung. Die\ng) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts    Tatsachen, aufgrund derer nach Satz 1 von einer Mel-\noder                                                   dung abgesehen wird, sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1\nNummer 4 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen.\nh) unterliegt der Aufsicht der zuständigen Aufsichts-\nDie Dokumentation ist für Zwecke der aufsichtlichen\nbehörde nach § 50 Nummer 1 und 2 des Geld-\nPrüfung aufzubewahren.\nwäschegesetzes.\nBei Nutzung von Anderkonten gilt die Regelung des                                        §8\nAbsatzes 3.\nInkrafttreten\n(2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn der Ge-\nschäftsgegenstand                                                Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.\nBerlin, den 20. August 2020\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}