{"id":"bgbl1-2020-4-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":4,"date":"2020-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen","law_date":"2020-01-20T00:00:00Z","page":106,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020\nVerordnung\nzu den Innovationsausschreibungen\nund zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen\nVom 20. Januar 2020\nEs verordnen                                                       neuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in\n– das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                    elektrische Energie umwandeln,\nauf Grund des                                                   wovon mindestens eine erneuerbare Energie Wind-\n– § 87 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2                 energie an Land oder solare Strahlungsenergie ist,\nund 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom                  und der über einen gemeinsamen Netzverknüp-\n21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) sowie in Verbindung          fungspunkt einspeist,\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostenge-           2. „fixe Marktprämie“ die Zahlung eines festen Betrags\nsetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),                   pro erzeugter Kilowattstunde im Sinne des § 8,\n– § 88c Nummer 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-           3. „Innovationsausschreibung“ eine nach den Vor-\nGesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der            schriften dieser Verordnung durchgeführte Aus-\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes               schreibung.\nvom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geän-\ndert worden ist, unter Berücksichtigung des Be-\n§3\nschlusses des Deutschen Bundestages vom\n12. Dezember 2019,                                                           Anwendung des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes\n– § 111f Nummer 1, 2, 6, 7, 9 und 11 des Energie-\nwirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I               (1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Ge-\nS. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 3 Num-        setzes sind bei Innovationsausschreibungen entspre-\nmer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016               chend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht\n(BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, sowie            etwas Abweichendes geregelt ist.\n– die Bundesregierung aufgrund des § 88d Nummer 1                 (2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die\nbis 5 und 7 bis 9 des Erneuerbare-Energien-Geset-          allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29,\nzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der durch         33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-\nArtikel 1 Nummer 46 des Gesetzes vom 17. Dezem-            Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle\nber 2018 (BGBl. I S. 2549) neu gefasst worden ist,         des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-\nunter Berücksichtigung des Beschlusses des Deut-           Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1\nschen Bundestages vom 12. Dezember 2019:                   tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes\nregelt, anzuwenden.\nArtikel 1                                (3) Die §§ 20, 21b, 27a, 38b, 50a, 52 Absatz 1, 3 und 4\nVerordnung                             und die §§ 53b bis 54 des Erneuerbare-Energien-\nzu den Innovationsausschreibungen                    Gesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass\n(Innovationsausschreibungs-                     die fixe Marktprämie an die Stelle des anzulegenden\nverordnung – InnAusV)                       Wertes tritt.\n(4) Die Bestimmungen für Zahlungsberechtigungen\n§1                               nach den §§ 38 und 38a des Erneuerbare-Energien-\nAnwendungsbereich                          Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.\nDiese Verordnung regelt die Innovationsausschrei-              (5) § 52 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nbungen nach § 39j des Erneuerbare-Energien-Gesetzes           zes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe\nvom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch        der Zahlungen auf null sinkt.\nArtikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I             (6) Die §§ 78 und 80 des Erneuerbare-Energien-\nS. 1719) geändert worden ist.                                 Gesetzes sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden,\ndass anstelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des\n§2                               Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8\nBegriffsbestimmungen                        Absatz 1 tritt.\nIm Sinne dieser Verordnung ist:\n§4\n1. „Anlagenkombination“ ein Zusammenschluss\nTeilnahmeberechtigte Anlagen\na) von mehreren Anlagen verschiedener erneuer-\nbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuer-             Gebote können in den Innovationsausschreibungen\nbare-Energien-Gesetzes oder                            für folgende Anlagen abgegeben werden:\nb) von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischen-           1. im Jahr 2019 für Anlagen, sofern ansonsten ihre\ngespeicherte Energie, die ausschließlich aus er-            Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020             107\nbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen er-         Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend auch für die Teile\nmittelt würde,                                           der Anlagenkombination, für die ansonsten die Markt-\n2. im Jahr 2020 für Anlagen, sofern ansonsten ihre           prämie nicht nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-\nMarktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuer-        Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt\nbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen er-         würde.\nmittelt würde, sowie für Anlagenkombinationen und           (3) Sofern Gebote für Anlagenkombinationen Anla-\n3. im Jahr 2021 für Anlagenkombinationen.                    gen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land,\nSolaranlagen und Biomasseanlagen sind, sind diese\n§5                                Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Register\nzu registrieren.\nGebote der\nInnovationsausschreibungen                        (4) Gebote für Anlagenkombinationen dürfen nicht\nfür Anlagen abgegeben werden, für die im selben Ge-\n(1) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung           botstermin ein Gebot nach § 5 Absatz 3 abgegeben\nmuss die Angabe der gebotenen fixen Marktprämie in           wird.\nCent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen\nenthalten. Die gebotene fixe Marktprämie darf den               (5) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuer-\nHöchstwert nach § 10 nicht überschreiten.                    bare-Energien-Gesetzes für Gebote für Anlagenkombi-\nnationen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multi-\n(2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung\npliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender\nmuss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-\nLeistung.\nEnergien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1\nNummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent-\n§7\nsprechen.\n(3) Auf ein Gebot, das nicht für Anlagenkombina-                       Zusätzliche Bekanntmachung\ntionen abgegeben wird, sind folgende weitere Bestim-                    bei Innovationsausschreibungen\nmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzu-                  Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2\nwenden:                                                      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bun-\n1. die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergie-           desnetzagentur bei den Innovationsausschreibungen\nanlagen an Land der §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i      die Höchstwerte nach § 10 bekannt.\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\n§8\n2. die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen\nder §§ 37, 37a, 37c und 37d des Erneuerbare-                                Fixe Marktprämie\nEnergien-Gesetzes sowie                                     (1) Betreiber von Anlagen oder Anlagenkombinatio-\n3. die Ausschreibungsbestimmungen für Biomasse-              nen, die einen Zuschlag nach dieser Verordnung er-\nanlagen der §§ 39, 39a, 39c bis 39g und 39h Ab-          halten haben, haben für den in diesen Anlagen oder\nsatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.          Anlagenkombinationen erzeugten Strom gegen den\nNetzbetreiber einen Anspruch auf die fixe Marktprämie.\n§6                                Der Anspruch kann sich in entsprechender Anwendung\nvon § 23 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nWeitere Anforderungen\nverringern.\nan Gebote für Anlagenkombinationen\n(2) Die Umsatzsteuer ist in der fixen Marktprämie\n(1) Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für\nnicht enthalten.\nAnlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen\nGebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden.             (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit\nder Betreiber für den Strom kein vermiedenes Netzent-\n(2) Ein Gebot, das für eine Anlagenkombination ab-\ngelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgelt-\ngegeben wird, muss\nverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die\n1. für jede Anlage der Kombination die jeweils ein-          zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019\nschlägigen Anforderungen der §§ 36, 36a, 36c             (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Anspruch\nbis 36f, 37, 37a, 37c und 37d oder der §§ 39, 39a,       nimmt.\n39c bis 39e und 39h Absatz 1 und 2 des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes erfüllen,                            (4) Bei Anlagenkombinationen, die auch Einrichtun-\ngen enthalten, die zwischengespeicherte Energie, die\n2. die Angaben enthalten, aus welchen erneuerbaren           ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Gruben-\nEnergien oder technischen Einrichtungen zur Spei-        gas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie um-\ncherung von Strom elektrische Energie erzeugt wer-       wandeln, besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht\nden soll und welcher Anteil der Gebotsmenge für          für den Strom, der vor der Einspeisung in ein Netz\nwelche erneuerbare Energie geboten wird,                 zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht\n3. eine Eigenerklärung enthalten, dass die geplanten         sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem\nAnlagen über einen gemeinsamen Netzverknüp-              Stromspeicher in das Netz eingespeist wird.\nfungspunkt einspeisen werden,                               (5) Die fixe Marktprämie ist ab der Inbetriebnahme\n4. die jeweiligen Nummern, unter der die Anlagen als         einer Anlage für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen.\nProjekte im Register registriert wurden, enthalten,      Für bestehende Biomasseanlagen ist § 39f Absatz 3\nauch wenn die Anlagenkombination Anlagen um-             des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend an-\nfasst, die nicht Windenergieanlagen an Land, Solar-      zuwenden. Bei Anlagenkombinationen beginnt der An-\nanlagen und Biomasseanlagen sind.                        spruch auf die fixe Marktprämie abweichend von Ab-","108             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020\nsatz 1, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1           3. Die Bundesnetzagentur erteilt allen nach Nummer 2\nerfüllt sind.                                                    separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres\nGebots, bis eine Zuschlagsmenge von 200 Megawatt\n§9                                   durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder\nerstmalig überschritten ist.\nVerringerung des\nZahlungsanspruchs bei negativen Preisen               4. Sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits\nnach Nummer 3 einen Zuschlag erhalten haben,\nFür Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zu-\nwerden nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, ver-\nzes sortiert, wobei die gebotene fixe Marktprämie\nringert sich die fixe Marktprämie für einen Zeitraum, in\nden Gebotswert ersetzt.\ndem der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone\nfür Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der           5. Absatz 2 Nummer 2 wird mit folgender Maßgabe\nvortägigen Auktion negativ ist, auf null.                        angewendet: Die Zuschlagsbegrenzung entspricht\n80 Prozent der Gebotsmenge der zugelassenen\n§ 10                                  und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote,\nwenn die Gebotsmenge aller zugelassenen und\nHöchstwert                                nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote weni-\nDer Höchstwert beträgt:                                       ger als die Differenz aus ausgeschriebener Menge\nund der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebots-\n1. für ein Gebot, das nicht für eine Anlagenkombination\nmenge entspricht.\nabgegeben wird, 3 Cent pro Kilowattstunde,\n6. Die Bundesnetzagentur erteilt allen Geboten nach\n2. für ein Gebot, das für eine Anlagenkombination ab-\nNummer 4 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots,\ngegeben wird, 7,5 Cent pro Kilowattstunde.\nbis entweder die Zuschlagsbegrenzung nach Num-\nmer 5 greift oder die Differenz aus ausgeschriebener\n§ 11                                  Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Ge-\nZuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung                   botsmenge durch den Zuschlag zu einem Gebot\nerreicht oder überschritten ist.\n(1) Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der\nGebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-                   (4) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot,\nEnergien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. Für das           für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter\nweitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich der Ab-         übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zu-\nsätze 2 und 3 der § 32 des Erneuerbare-Energien-             schlagswert.\nGesetzes entsprechend anwendbar.\n§ 12\n(2) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zuge-\nlassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge                                 Bekanntgabe der\ndes Gebotstermins liegt, führt die Bundesnetzagentur                           Zuschläge und Werte\nabweichend von Absatz 1 das folgende Zuschlagsver-              (1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit\nfahren durch:                                                folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:\n1. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote          1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem oder der\nnach dem Gebotstermin und sortiert diese nach                Energieträger, für den oder die die Zuschläge jeweils\n§ 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die            erteilt werden,\ngebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.\n2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten\n2. Die Bundesnetzagentur erteilt in der Reihenfolge              haben, mit\nnach allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im\na) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort\nUmfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereich-\nder Anlage,\nten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote erreicht\noder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind            b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter meh-\n(Zuschlagsbegrenzung).                                          rere Gebote abgegeben hat, und\n3. Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird                 c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer.\nkein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zu-         (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffent-\nschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird,      lichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben\nerhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Ge-       anzusehen.\nbot abgegeben worden ist.\n(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter,\n(3) Zum Gebotstermin 1. September 2020 erfolgt            die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über\ndas Zuschlagsverfahren abweichend von Absatz 1 wie           die Zuschlagserteilung und die fixe Marktprämie.\nfolgt:\n1. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der                                     § 13\nGebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-                             Weitere Bestimmungen\nEnergien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6.                               zu Anlagenkombinationen\n2. Die Bundesnetzagentur separiert die zugelassenen             (1) Zuschläge für Anlagenkombinationen erlöschen\nGebote, die für Anlagenkombinationen abgegeben           30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu-\nwurden, und sortiert diese Gebote nach § 32 des          schlags, soweit nicht mindestens zwei Anlagen, für die\nErneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die gebotene        das Gebot abgegeben wurde, in Betrieb genommen\nfixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.                 wurden, so dass die Anlagenkombination die Voraus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020               109\nsetzungen des § 2 Nummer 1 erfüllt. Sofern die An-            2. auf welchen Anlagen ihre Stromerzeugung entfallen\nlagenkombination Solaranlagen umfasst, ist der Antrag            ist.\nauf Zahlungsberechtigung innerhalb dieses Zeitraums\nzu stellen.                                                                              § 15\n(2) Anlagenkombinationen müssen technisch so be-                      Abweichender erster Gebotstermin\nschaffen sein, dass sie für mindestens 25 Prozent ihrer\ninstallierten Leistung positive Sekundärregelleistung            Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 des Erneuer-\nerbringen können, ansonsten verringert sich die fixe          bare-Energien-Gesetzes wird der Gebotstermin im Jahr\nMarktprämie auf null. Die Voraussetzungen von Satz 1          2019 von der Bundesnetzagentur bestimmt. Der Ge-\ngelten als erbracht, wenn 25 Prozent der installierten        botstermin soll unter Beachtung aller erforderlichen\nLeistung der Anlagenkombination auf eine Biomasse-            Fristen schnellstmöglich nachgeholt werden.\nanlage, eine Geothermieanlage oder einen Speicher\nentfallen. Sofern kein Fall des Satzes 2 vorliegt, sind                               Artikel 2\ndie Voraussetzungen jährlich durch einen Umweltgut-\nachter zu bestätigen und entsprechende Nachweise                                    Änderung der\ndem Anschlussnetzbetreiber vorzulegen.                                 Ausschreibungsgebührenverordnung\n(3) Bei Geboten für Anlagenkombinationen müssen               Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Feb-\nBieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbe-            ruar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Arti-\ntreiber eine Pönale in Höhe der nach § 6 Absatz 5             kel 1 der Verordnung vom 5. März 2018 (BGBl. I S. 224)\nhinterlegten Sicherheit leisten, soweit mehr als 5 Pro-       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots               1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\neiner Anlagenkombination nach § 35a des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes entwertet werden. § 55 Absatz 6                                     „Verordnung\nbis 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entspre-                         über Gebühren und Auslagen\nchend.                                                                         der Bundesnetzagentur im\nZusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem\n(4) Sofern die Anlagenkombination auch Speicher\nErneuerbare-Energien-Gesetz und Ausschreibungen\nenthält, ist der zwischengespeicherte Strom aus-\nnach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz\nschließlich in den anderen Anlagenteilen zu erzeugen.\n(EEG- und Ausschreibungsgebühren-\n(5) Die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 müssen                            verordnung – EEGAusGebV)“.\nwährend der gesamten Dauer der Zahlungen der fixen\nMarktprämie nach § 8 erfüllt sein.                            2. § 1 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nund 1a ersetzt:\n§ 14                                      „(1) Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und\nEvaluierung                               Auslagen\n(1) Die Bundesregierung evaluiert die Innovations-            1. im Rahmen der Durchführung von Ausschreibun-\nausschreibungen bis zum 31. Dezember 2021. Die                       gen nach\nBundesnetzagentur unterstützt die Bundesregierung                    a) Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-\nbei der Evaluierung.                                                    Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066),\n(2) Netzbetreiber, an deren Netz Anlagen ange-                       das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nschlossen sind, die durch die Innovationsausschrei-                     20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert\nbungen gefördert werden, müssen der Bundesnetz-                         worden ist,\nagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung                  b) der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener-\nnach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021                     gien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I\nübermitteln:                                                            S. 3102), die durch Artikel 19 des Gesetzes\n1. die eingespeisten Strommengen der in den Innova-                     vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert\ntionsauschreibungen geförderten Anlagen in denje-                   worden ist,\nnigen Stunden, in denen der Wert der Stunden-\nc) der Verordnung zu den gemeinsamen Aus-\nkontrakte für die Preiszone für Deutschland am\nschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I\nSpotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion\nS. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Geset-\nnegativ ist,\nzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549)\n2. die Zahlungen für die fixe Marktprämie und die am                    geändert worden ist,\nSpotmarkt zum Zeitpunkt der Einspeisung erziel-\nbaren Vermarktungserlöse,                                        d) der Innovationsausschreibungsverordnung vom\n20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) und\n3. die Zahlungen für die fixe Marktprämie sowie die am\nSpotmarkt erzielbaren, nach Technologien aufge-                  e) den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopp-\nschlüsselten Vermarktungserlöse.                                    lungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I\nS. 2498), das zuletzt durch Artikel 4 des\n(3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagen-                      Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I\ntur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach                    S. 1719) geändert worden ist, in Verbindung\nAbsatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 über-                    mit der KWK-Ausschreibungsverordnung vom\nmitteln:                                                                10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt\n1. ob sie am Regelenergiemarkt teilgenommen haben                       durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai\nund welche Erlöse sie dort erzielt haben und                        2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und","110             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020\n2. für die Entscheidung über die Bewilligung von             soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts an-\nAusnahmen von der bedarfsgesteuerten Nacht-              deres regeln.“\nkennzeichnung von Luftfahrthindernissen nach\n2. In § 9 werden die Wörter „und Solaranlagen“ und die\n§ 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-\nWörter „, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt\nGesetzes.\nworden ist“ gestrichen.\n(1a) Sofern ein Gebot bei den Ausschreibungen\n3. In § 16 wird jeweils die Angabe „§ 36b Absatz 2“\nnach der Innovationsausschreibungsverordnung für\ndurch die Angabe „§ 36b“ ersetzt.\neine Anlagenkombination abgegeben wird, ist die\nGebühr mit dem höchsten Gebührensatz nach der\nAnlage zu dieser Verordnung zu entrichten.“                                       Artikel 4\n3. Nach § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                              Änderung der\nfügt:                                                             Marktstammdatenregisterverordnung\n„(2a) Die Gebühr nach Nummer 6 der Anlage er-             Die    Marktstammdatenregisterverordnung vom\nmäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskos-        10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-\ntengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 9      kel 1 der Verordnung vom 15. November 2018 (BGBl. I\nAbsatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes         S. 1891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nauf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfs-\ngesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden           1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nist.“                                                        a) Der Nummer 4 werden die Wörter „mit Ausnahme\n4. Die Anlage wird wie folgt geändert:                              der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a\nSatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und\na) In den Nummern 1 und 3 werden in Spalte 2 je-                 des § 14 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\nweils nach den Wörtern „nach § 7 der Verord-                 gesetzes,“ angefügt.\nnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen“\nein Komma und die Wörter „nach § 11 der Inno-            b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Transport-\nvationsausschreibungsverordnung“ eingefügt.                  kunden“ die Wörter „, die Gas unter Nutzung\neines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Num-\nb) In Nummer 4 werden in Spalte 2 nach den Wör-                  mer 20 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern“\ntern „nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Geset-              eingefügt.\nzes“ die Wörter „oder nach § 11 der Innovations-\nausschreibungsverordnung“ eingefügt und werden        2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\ndie Wörter „eine Biomasseanlage“ durch das Wort          „registrieren“ ein Semikolon und die Wörter „§ 38b\n„Biomasseanlagen“ ersetzt.                               Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nist entsprechend anzuwenden“ eingefügt.\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ein\n„6. Bewilligung der Ausnahme von 1 736 Euro“.           Marktakteur,“ die Wörter „der eine natürliche Person\nder bedarfsgesteuerten Nacht-                      ist und“ eingefügt.\nkennzeichnung\n4. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n„(7) Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen\nArtikel 3                              vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40\nÄnderung der                              Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach\nVerordnung zu den                            Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb\ngemeinsamen Ausschreibungen                         eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüch-\ntigten Anlage eintragen.“\nDie Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibun-\ngen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die         5. § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018              gefasst:\n(BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt           „b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils\ngeändert:                                                           vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist ge-\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:                                      sondert auszuweisen:\n„§ 3                                   aa) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren\nanzulegender Wert gesetzlich bestimmt wor-\nAusschreibungsbestimmungen\nden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nder Wert von Freiflächenanlagen, deren an-\nBei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die                      zulegender Wert nicht durch Ausschreibun-\nRegelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                         gen ermittelt worden ist,\nentsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verord-\nbb) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren\nnung nicht etwas Abweichendes geregelt worden\nanzulegender Wert durch Ausschreibungen\nist. Die Ausschreibungsbestimmungen für Wind-\nbestimmt worden ist, hiervon ist gesondert\nenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c\nauszuweisen der Wert von Solaranlagen,\nbis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nderen anzulegender Wert durch Sonderaus-\nund die Ausschreibungsbestimmungen für Solaran-\nschreibungen bestimmt worden ist,“.\nlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes sind entsprechend auf Gebote            6. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ansprü-\nder gemeinsamen Ausschreibungen anzuwenden,                  che auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2020               111\nFörderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-                   b) In Nummer II.2.5.1 wird in der vorletzten Spalte\ngesetz“ durch die Wörter „Ansprüche auf Zahlungen                die Angabe „NP“ eingefügt.\nnach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz“ ersetzt.\n7. In der Anlage wird Tabelle II wie folgt geändert:                                 Artikel 5\na) In Nummer II.1.1.13 werden in der letzten Spalte                            Inkrafttreten\ndie Wörter „NP nur bei Fernsteuerbarkeit durch             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nden Netzbetreiber“ eingefügt.                           in Kraft.\nBerlin, den 20. Januar 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}