{"id":"bgbl1-2020-39-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":39,"date":"2020-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/39#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_39.pdf#page=15","order":2,"title":"Hausordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2020-06-29T00:00:00Z","page":1949,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020              1949\nHausordnung\ndes Deutschen Bundestages\nVom 7. August 2002\nin der Fassung vom 29. Juni 2020\nAuf Grund des Artikels 40 des Grundgesetzes in Ver-        2. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige\nbindung mit § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des                 Mitglieder des Deutschen Bundestages,\nDeutschen Bundestages habe ich im Einvernehmen                3. auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses\nmit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und\nGeschäftsordnung die Hausordnung vom 7. August                    a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen\n2002 in der Fassung vom 18. Oktober 2018 (BGBl. I                    Bundestages und des Bundesrates, wenn diesen\nS. 2246) geändert und mache die geänderte Hausord-                   kein elektronischer Dienstausweis ausgestellt\nnung in der Fassung vom 29. Juni 2020 bekannt:                       wurde,\nb) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktio-\n§1                                       nen,\nGeltungsbereich                              c) die mit einem Arbeitsvertrag oder als Praktikantin\noder Praktikant beschäftigten Mitarbeiterinnen\nDie Gebäude des Deutschen Bundestages (= der\nund Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen\nVerwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer\nBundestages,\noder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäu-\ndeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 der Geschäfts-              d) die in den Büros im Deutschen Bundestag be-\nordnung des Deutschen Bundestages) dienen der par-                   schäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der\nlamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des                deutschen Mitglieder des Europäischen Parla-\nDeutschen Bundestages das Hausrecht und die Poli-                    ments,\nzeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung.                         e) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interpar-\nlamentarischen Arbeitsgemeinschaft,\n§2                                4. die Mitglieder der G 10-Kommission,\nZutrittsberechtigung                       5. der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentari-\n(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugäng-        schen Kontrollgremiums.\nlichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben                  (3) Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten\n1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages,               1. Inhaber eines\nb) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bun-            a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder\ndesrates sowie deren Beauftragte,                             Landesbehörde,\nc) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen                 b) Protokollausweises (Kennzeichnung „D“) des\nBundestages,                                                  Auswärtigen Amtes,\n2. Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bun-                 c) Dienstausweises des Sekretariats des Euro-\ndestag ausgegebenen Bundestagsausweises,                         päischen Parlaments oder der EU‑Kommission,\n3. bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Ab-         wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besuche\nsätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgege-           besteht,\nbenen Ausweises.                                          2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form\n(2) Einen Bundestagsausweis erhalten                           eines Bundestagspresseausweises (Kurzzeit- oder\nJahresakkreditierung durch die Stabsstelle Presse\n1. auf Grund ihres Mitgliedsausweises\nund Medien).\na) die deutschen Mitglieder des Europäischen Par-         Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung ei-\nlaments,                                               nes amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein\nb) sachverständige Mitglieder der Enquete-Kom-            Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausge-\nmissionen,                                             geben.","1950            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020\n(4) Andere Personen können für einen nicht nur             3. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buch-\ngelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem              stabe a gelten in der Regel für die Dauer des\nAnlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeits-             Beschäftigungsverhältnisses, längstens bis zum\ndauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufen-              Ende der Gültigkeit des Dienstausweises.\nden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vor-\n4. Die Ausweise nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wer-\nschriften erhalten. Für gelegentliche Besuche wird\nden mit einer Gültigkeit als Kurzzeit- oder Jahres-\ngegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils\nausweise ausgegeben.\nan der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweili-\ngen Tage ausgegeben.                                          5. Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag,\nan dem der Antragsgrund wegfällt, und sind mit\n(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amt-\nWegfall der Gültigkeit an die ausgebende Stelle zu-\nlichen Ausweises erhalten auch\nrückzugeben.\n1. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige\ndeutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments,             (8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in\nden Gebäuden des Deutschen Bundestages grund-\n2. auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder          sätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen.\nder deutschen Länderparlamente,\n(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheits-\n3. auf Grund ihres Beschäftigungsnachweises die nicht         aufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nin den Büros beim Deutschen Bundestag beschäf-            haben alle Inhaberinnen und Inhaber eines Bundes-\ntigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deut-         tagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deut-\nschen Mitglieder des Europäischen Parlaments.             schen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung\n(6) Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsbe-         nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechti-\nrechtigt auf Grund                                            gung nicht aus Absatz 1 Nummer 1 ergibt, den Zweck\n1. einer Einlasskarte,                                        ihres Aufenthaltes anzugeben.\n2. eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst ge-              (10) Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Beglei-\ngen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises aus-           tung eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages be-\ngegeben wird und zu einem einmaligen befristeten          ziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der\nZutritt berechtigt.                                       Betreuung der Gruppe beauftragten Beschäftigten der\nVerwaltung des Deutschen Bundestages. Richtlinien\n(6a) Die Ausstellung eines Bundestagsausweises er-\nzur Anmeldung, Einladung und Zuschussgewährung\nfolgt auf Antrag. Der Antrag kann abgelehnt werden,\nfür Besuchergruppen bleiben unberührt.\nwenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der an-\ntragstellenden Person bestehen. Bei antragstellenden             (11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit\nPersonen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, des Ab-            erweiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.\nsatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2                (12) Personen, die die geforderten Zuverlässigkeits-\n(Jahresakkreditierungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1          überprüfungen oder Sicherheitsmaßnahmen ablehnen,\nwird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt.           haben keinen Zutritt.\nDie Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt mit Einwilli-\ngung der Betroffenen insbesondere durch Einsicht-\n§3\nnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei\nbeim Deutschen Bundestag, in das Informationssystem                                   Plenarsaal\nder Polizei und in das Bundeszentralregister.                    (1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundesta-\n(6b) Ein Bundestagsausweis kann eingezogen wer-            ges haben während der Sitzungen\nden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit\n1. a) die Mitglieder des Bundestages,\nder Inhaberin oder des Inhabers bestehen.\nb) die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundes-\n(6c) Bei Personen, die auf Grundlage des Absatzes 3\nrates sowie deren Beauftragte,\nSatz 1 Nummer 2 (Kurzzeitakkreditierung), des Absat-\nzes 5 und des Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass                  c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen\nZutritt erhalten, wird zuvor eine Zuverlässigkeitsüber-              Bundestages,\nprüfung durchgeführt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung         2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Bediens-\nerfolgt insbesondere durch Einsichtnahme in das Vor-              teten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,\ngangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen\nBundestag sowie in das Informationssystem der Poli-           3. auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder\nzei.                                                              Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nder Regierungs- und Bundesratsmitglieder.\n(7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich\nsichtbar vermerkt.                                               (2) Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte\nPersonen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse,\n1. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis\nDiplomaten, ausländische Delegationen und Gäste\nzum Ende des laufenden Kalenderjahres.\ndes Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie\n2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buch-                 diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Grup-\nstabe a gelten für die Dauer des Mandats, die Aus-        pen zur Verfügung.\nweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d\nDarüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt\ngelten für die Dauer des Beschäftigungsverhältnis-\nses, längstens jedoch bis zum Ende der Wahl-              a) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen\nperiode des Deutschen Bundestages beziehungs-                 Bundestages, des Europäischen Parlaments und der\nweise des Europäischen Parlaments.                            Länderparlamente,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020             1951\nb) Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen                                   §5\noder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deut-\nBesondere Verhaltensregeln\nschen Bundestages ausgegeben werden,\nfür die Besucher von Sitzungen des\nc) Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Be-                Deutschen Bundestages und seiner Gremien\nsucherdienst eingeladen oder zugelassen worden\nsind.                                                        (1) Einzelbesucher und Angehörige von Besucher-\ngruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme,\n(3) In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter      Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung,\nsachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus            Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild\nbesichtigt werden. Kindern unter zehn Jahren ist die         und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an\nTeilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet.           den Garderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Hand-\n(4) Für den Zutritt zur Ostlobby während der Sitzun-      taschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen\ngen gilt Absatz 1 entsprechend. Zutritt haben auch die       worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnah-\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und          men zugelassen werden.\nFraktionen des Deutschen Bundestages sowie die\nzum Dienst in der Ostlobby eingeteilten Bediensteten             (2) Besucher der Sitzungen haben die ihnen zuge-\ndes Deutschen Bundestages.                                   wiesenen Sitzplätze einzunehmen.\n(3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Miss-\n§4                               fallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von\nVerhalten in Gebäuden                       Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet\nsind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.\n(1) In den Gebäuden des Deutschen Bundestages\nsind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher ha-\nben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit                                   §6\nim Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle                      Bild- und Tonaufnahmen, Medien\nHandlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die\nTätigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien,             (1) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertra-\nOrgane und Einrichtungen zu stören.                          gung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit\nEinwilligung des Präsidenten des Deutschen Bundes-\n(2) Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Trans-      tages und nach Maßgabe der vom Präsidenten in Aus-\nparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen\nübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur\noder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zu-\nMedienberichterstattung benutzt werden. Die unautori-\ngelassen. Das Anbringen von Aushängen, insbeson-             sierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise,\ndere Plakaten, Postern, Schildern und Aufklebern an\ndass diese erkennbar oder lesbar sind, ist untersagt.\nTüren, Wänden oder Fenstern in den allgemein zugäng-\nlichen Gebäuden des Deutschen Bundestages sowie                  (2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzun-\nan Fenstern und Fassaden dieser Gebäude, die von             gen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien\naußen sichtbar sind, ist ausnahmslos nicht gestattet.        dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus\nDas Recht der im Deutschen Bundestag gebildeten              erfolgen.\nFraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit bleibt davon un-\n(3) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbe-\nberührt, soweit eine Anbringung unmittelbar an der\nsondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten\nBausubstanz, beispielsweise an Türen, Wänden oder\nZwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbe-\nFenstern, unterbleibt.\ntrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude\n(3) Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die      Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in\nDurchführung von Sammelbestellungen sowie die Ver-           Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier\nanstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des           Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt. Die zu\nDeutschen Bundestages untersagt. Dies gilt nicht für         privaten Zwecken aufgenommenen Bild- und Tonauf-\nden Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Au-        nahmen dürfen nur privat und nichtkommerziell ver-\ntomaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für        breitet werden. Dies schließt private Internetseiten und\nden durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebe-         internetbasierte soziale Medien ein. Die Bild- und Ton-\nnen Vertrieb aus Anlass internationaler Konferenzen.         aufnahmen dürfen nicht in einem Umfeld veröffentlicht\n(4) Das Mitbringen von Waffen, Munition, Spreng-          werden, das rechtswidrige, gewaltverherrlichende, por-\nstoffen, explosionsgefährlichen Stoffen und gefähr-          nografische, rassistische oder antisemitische Inhalte\nlichen Werkzeugen sowie sonstigen Gegenständen,              aufweist.\ndie dazu geeignet sind, für Handlungen im Sinne des\nAbsatzes 1 Satz 3 verwendet zu werden, ist grundsätz-                                   §7\nlich nicht gestattet. Näheres bestimmen ergänzende\nRegelungen des Präsidenten gemäß § 10 Absatz 2.                                  Anordnungen des\nOrdnungspersonals, Hausverbot\n(5) Das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Blin-\ndenführhunde – ist nicht gestattet.                              (1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nhaben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit\n(6) Im Unterirdischen Erschließungssystem, in den\nerforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben\nParkdecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen fin-\ndurchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.\nden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung\nentsprechende Anwendung. Ge- und Verbotsschilder                 (2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zu-\nsind zu beachten. Parken ist nur im Rahmen der erteil-       widerhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundes-\nten Berechtigung gestattet.                                  tages verwiesen werden.","1952           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020\n(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann            (4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von\nbei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Haus-          Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind\nverbot verhängen.                                            die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen\nmaßgebend.\n§8\nBesondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe                                         §9\nBibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen\n(1) Über die Überlassung von Räumen des Bundes-\ntages für Veranstaltungen von Behörden, Organisatio-            Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und\nnen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident des       anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden\nDeutschen Bundestages. Das Verfahren bei der Ver-            Benutzungsordnungen maßgebend.\ngabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt\nunberührt.                                                                            § 10\n(2) Werden Räume in den Gebäuden des Bundes-                             Schlussbestimmungen\ntages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deut-            (1) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann\nsche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass              aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von\nhierzu nur Besucher zugelassen werden, die sich im           Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder\nBesitz einer von den Veranstaltern ausgestellten Ein-        versagen. Er entscheidet über Ausnahmen von den Be-\ntrittskarte befinden.                                        stimmungen dieser Hausordnung.\n(3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Haus-        (2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann\nordnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderver-           in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelun-\nanstaltungen des Deutschen Bundestages.                      gen erlassen.\nBerlin, den 29. Juni 2020\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020 1953\nAnhang zur Hausordnung\n§ 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n„§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Ge-\nsetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über\ndas Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehöri-\ngen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im\nGebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro\ngeahndet werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans\ndes Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages\nnoch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren\nBeauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder\nseines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses\nLandes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.“\n§ 106b des Strafgesetzbuches\n„§ 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans\n(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bun-\ndes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im\nGebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grund-\nstück allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetz-\ngebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\noder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetz-\ngebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder\ndes Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesre-\ngierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans\neines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetz-\ngebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung\nund ihre Beauftragten.“"]}