{"id":"bgbl1-2020-39-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":39,"date":"2020-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes","law_date":"2020-08-12T00:00:00Z","page":1936,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020\nBekanntmachung\nder Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nVom 12. August 2020\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 600)\nwird nachstehend der Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in\nder seit dem 1. August 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. Juni 2016\n(BGBl. I S. 1450),\n2. den am 5. April 2017 in Kraft getretenen Artikel 73 des Gesetzes vom\n29. März 2017 (BGBl. I S. 626),\n3. den am 1. August 2018 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147),\n4. den am 1. September 2019 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048),\n5. den am 26. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 39 des Gesetzes vom\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),\n6. den am 1. August 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 12. August 2020\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020            1937\nGesetz\nzur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung\n(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG)\nErster Abschnitt                            (3) Maßnahmen sind förderfähig\nFörderungsfähige Maßnahmen                      1. in Vollzeitform, wenn\na) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen\n§1\n(Mindestdauer),\nZiel der Förderung\nb) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abge-\nZiel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz              schlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrah-\nist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen                 men) und\nder beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu\nden Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt                  c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen\nfinanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensun-                mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden\nterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen             (Vollzeit-Fortbildungsdichte);\nMittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.               2. in Teilzeitform, wenn\n§2                                   a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen\n(Mindestdauer),\nAnforderungen an förderfähige\nMaßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen                  b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abge-\n(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungs-               schlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrah-\nmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in                  men) und\neiner fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbil-          c) im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstun-\ndungsziele vorbereiten:                                             den je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungs-\n1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich gere-             dichte).\ngelten Prüfungen auf der Grundlage                       Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b\na) der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsge-        sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu\nsetzes,                                               öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grund-\nb) der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Hand-          lage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des\nwerksordnung oder                                     § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige\nFortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform för-\nc) der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksord-       derfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden\nnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelun-            umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten ab-\ngen,                                                  geschlossen werden.\n2. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes-\n(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten\noder landesrechtlichen Regelungen oder\nals Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden\n3. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkann-         sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltun-\nten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich        gen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich\ngenehmigter Prüfungsordnungen.                           vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden\nLiegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelun-         müssen die nach den Fortbildungsregelungen und\ngen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaß-          Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten,\nnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungs-      Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte\nabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der           Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. För-\nDeutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.               derfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen\nFortbildungsziels angemessene Anzahl von Unter-\n(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffent-\nrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des\nlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach\nBildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausuren-\nder Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehr-\nkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent\nplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und\nder nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden\nBerufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbe-\nder Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden,\ndingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung er-\nals förderfähig anerkannt.\nwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen,\nsofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der            (5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbst-\nMaßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung           ständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) beste-\nnach Absatz 1 entgegenstehen.                                hen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann","1938           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020\nvor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet      4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des\noder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungs-              Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und\nentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus                  es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt\nmehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb                   oder\ndes jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahme-          5. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Re-\nabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen                 habilitationsträger im Sinne des Neunten Buches\nsein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungs-         Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht\ndichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert                werden.\nbestimmt.\nDer Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist\n(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindes-\nauf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt,\ntens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-\nwenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten\nFortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Pro-       Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäf-\nzent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier             tigungszeit übernommen werden.\nWerktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden statt-\nfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienab-\n§4\nschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei\nvollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.                                Fernunterrichtslehrgänge\n(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch             Förderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teil-\nAnrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildun-        nahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet,\ngen bleiben außer Betracht.                                  wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichts-\n(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem       schutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die\nTeilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangs-        Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu\nablauf.                                                      fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veran-\nstaltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt\nwerden. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die\n§ 2a\nFörderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 sind\nAnforderungen                           nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbei-\nan Träger der Maßnahmen                       tung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und\nDer Träger muss für die Durchführung der Fortbil-         der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unter-\ndungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor,          richtsstunden zu bemessen.\nwenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine\nEinrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht                               § 4a\noder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat                     Mediengestützte Lehrgänge\nnachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrich-\ntung                                                            (1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz me-\ndiengestützter Kommunikation durchgeführt wird und\n1. nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverord-           die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunter-\nnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I         richtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird ge-\nS. 504) anerkannt worden ist oder                        fördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird\n2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und        und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt wer-\nauch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der            den.\nEignung des Trägers oder der Einrichtung entgegen-              (2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen\nstehen.                                                      Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform\ndurchgeführt werden und bei denen der Lernprozess\n§3                               von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt\nAusschluss der Förderung                      regelmäßig von ihr kontrolliert wird.\nDie Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem             (3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die För-\nGesetz nicht gefördert, wenn                                 derungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemes-\nsen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der\n1. für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits\nUnterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vor-\nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförde-\ngesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für\nrungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der\ndie mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.\nTeilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewil-\nligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem\n§5\nBundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und\nhat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen                    Fortbildung im In- und Ausland\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ver-             (1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die\nzichtet,                                                 Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt\n2. für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbil-       werden.\ndung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder            (2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig\nnach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungs-      oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\ngesetzes geleistet wird,                                 päischen Union durchgeführt werden, wird gefördert,\n3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten    wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in\nBuch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich         den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprü-\num eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,                fungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020              1939\n§6                                züglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder\nFörderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan             der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung\nwieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die\n(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf      Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.\nFortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die\nTeilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes                 (3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes\ngeleistet.                                                   Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die\nAufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger\n(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von       Grund maßgebend war.\n§ 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein\n(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen\nweiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1\nKrankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichti-\ngefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf\ngen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme\ndem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies\nfortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase be-\nist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbil-\nsteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf\ndungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne\nFörderung.\ndes § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a\nder Handwerksordnung angestrebt wird.                           (4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen\nKrankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird,\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung\nwird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate\nauf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert\nund bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weiterge-\nwerden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls\nleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch\ndies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbe-\nvon dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu\nsondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der\nvertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschrei-\nAusübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem\nten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbro-\ndie zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung\nchen.\nqualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel\nfür die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforder-         (4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer\nlich ist.                                                    Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der aus-\ndrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit\n(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maß-\nauf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Be-\nnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förder-\nhörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuld-\nantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den\nhaftes Zögern erfolgt ist.\nFällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehalt-\nlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als          (5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme\nTeile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungs-        wird nur einmal gefördert, wenn\nprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnah-             1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies\nmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbil-              rechtfertigen und\ndungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn\n2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fort-\nsie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren\nbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der\nTeilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbil-\nFörderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1\ndungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels\nnachzuholen.\nführen.\n(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits\n(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der         absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.\nvon dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert,\nwenn der Maßnahmeabschnitt                                      (7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnah-\nmeabschnitte entsprechend.\n1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen\nMaßnahmeabschnitt entspricht oder                           (8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin\nunter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die\n2. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahme-           Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 ent-\nabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weit-          sprechend.\ngehend ersetzt\nund die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die                                  Zweiter Abschnitt\nFördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und\nPersönliche Voraussetzungen\ndie Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2\nnicht überschritten wird.\n§8\n§7                                                  Staatsangehörigkeit\nKündigung, Abbruch,                          (1) Förderung wird geleistet\nUnterbrechung und Wiederholung                    1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,\n(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die         2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im\nFörderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der                  Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie\nvertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilneh-             anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaub-\nmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.               nis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach\n(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund               dem Aufenthaltsgesetz besitzen,\noder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teil-         3. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Unions-\nnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat,             bürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Ab-\neine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unver-              satz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemein-","1940           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020\nschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder      Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufs-\ndenen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zu-      ausbildungsverhältnis.\nstehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von           (4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegat-\nihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspart-       ten oder Lebenspartner persönlich förderungsberech-\nnern keinen Unterhalt erhalten,                          tigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht\n4. Unionsbürgern, die Ehegatte, Lebenspartner oder           dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die\nKind eines Deutschen oder einer Deutschen sind,          Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist,\nunter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des           wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland auf-\nFreizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt       halten.\nsind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben,          (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen\n5. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung         anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben\nim Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-      unberührt.\nden haben, dessen Gegenstand mit dem der Fort-\nbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,                                         §9\n6. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates                                Vorqualifikation\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                         der Teilnehmer und Teilnehmerinnen\nschaftsraum unter den Voraussetzungen der Num-              (1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor\nmern 2 bis 5,                                            Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen\n7. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im          Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erfor-\nInland haben und die außerhalb des Bundesgebiets         derliche berufliche Vorqualifikation verfügen.\nals Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die             (2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Ab-\nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951         schluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der je-\n(BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der       weiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rah-\nBundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge-          men eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle\nhend zum Aufenthalt berechtigt sind,                     anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichts-\n8. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über         tag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben\ndie Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-         werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maß-\ndesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-    nahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten\nderungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten        Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erwor-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-     ben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahme-\nzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).                 abschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maß-\nnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss\n(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet,          durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt\nwenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und        erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:\n1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Ab-          1. ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbil-\nsatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2,            dungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksord-\nden §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2,               nung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem\n§ 104a oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind            vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich gere-\neines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine            gelten Beruf oder\nAufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34\n2. ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Ab-\ndes Aufenthaltsgesetzes besitzen,\nsatz 1.\n2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4           Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu er-\nSatz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes       werbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Ein-\noder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines         stellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb\nAusländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufent-         eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Ab-\nhaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder          schlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung\n§ 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit     mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausge-\nmindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbro-         schlossen.\nchen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.\n(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufs-\n(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthalts-        praxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu\ngesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland            einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten\nhaben, wird Förderung geleistet, wenn sie sich seit          Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann\nmindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig,             und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen\ngestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.           wird.\n(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet,          (4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teil-\nwenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insge-          nehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als\nsamt drei Jahre im Inland                                    höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bache-\n1. aufgehalten haben und                                     lorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hoch-\nschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet,\n2. rechtmäßig erwerbstätig waren.                            wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits\nAls Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufs-     einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren\nausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbil-           Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder\ndungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten             einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020            1941\nwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat.        den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für\nDie Förderung endet mit Ablauf des Monats des               den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235\nErwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn            Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen An-\ndieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungs-     spruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuerge-\nmaßnahme erworben wird.                                     setz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235\n(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte      Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und\nFortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht         Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin\nentgegen.                                                   und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Le-\nbenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.\n§ 9a                                (3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kin-\nRegelmäßige                           dern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollen-\nTeilnahme; Teilnahmenachweis                     det haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhal-\nten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf\n(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat regel-\ndes Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht ab-\nmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Die\ngehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in\nLeistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin\nHöhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.\nmüssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maß-\nnahme erfolgreich abschließt. Dies wird in der Regel\nangenommen, solange er oder sie die Maßnahme zügig                                     § 11\nund ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich                          Förderungsdauer\num einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Eine regel-\nmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an              (1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform\n70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunter-            wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeit-\nrichtslehrgängen (§ 4) oder bei mediengestützten Lehr-      form nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer\ngängen (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen         von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2\nnachgewiesen wird. Die Förderung wird hinsichtlich          Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten\nder regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter            gefördert (Förderungshöchstdauer).\ndem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung ge-\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungs-\nleistet.\nhöchstdauer angemessen verlängert, sofern\n(2) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat sechs\nMonate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der            1. dies gerechtfertigt ist durch\nMaßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über                a) eine Schwangerschaft,\ndie regelmäßige Teilnahme vorzulegen. Bei längeren\nMaßnahmen, bei Maßnahmen mit mehreren Maß-                      b) die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur\nnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können                  Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,\ndarüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert\nc) die Betreuung eines behinderten Kindes,\nwerden.\n(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei             d) eine Behinderung oder schwere Krankheit des\nFernunterrichtslehrgängen (§ 4) oder bei medienge-                 Teilnehmers oder der Teilnehmerin,\nstützten Lehrgängen (§ 4a) die regelmäßige Teilnahme            e) die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen\nam Präsenzunterricht und die regelmäßige Bearbeitung               nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflege-\nder bei solchen Maßnahmen regelmäßig durchzufüh-                   zeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15\nrenden Leistungskontrollen nachzuweisen.                           des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens\nin den Pflegegrad 3 eingestuft ist,\nDritter Abschnitt\n2. andere besondere Umstände des Einzelfalles dies\nLeistungen                               rechtfertigen oder\n§ 10                             3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbil-\ndungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.\nUmfang der Förderung\n(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird         In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förde-\nein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maß-       rungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate\nnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck         verlängert werden.\nLeistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber           (3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungs-\noder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird           zuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet,\nder Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen            in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird,\ngeminderten Kosten bemessen.                                frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.\n(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2       Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Bei-       planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für\ntrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhalts-         Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich\nbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt   und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, wer-\nfür einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Be-         den diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des\ndarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2          Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt,\nNummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförde-              jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungs-\nrungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für         vorbereitungsphase).","1942           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020\n(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen             (2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als\nzwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der          Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich\nneue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats           des Gleichbleibens der Rechtslage – der European\naufgenommen.                                                 Interbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaf-\nfung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten\n§ 12                              der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit\nvon sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und\nFörderungsart\n1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenauf-\n(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht        schlags in Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2\naus einem Anspruch auf                                       genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein\n1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren             EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste fest-\nbis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und            gelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der Rückzah-\nlungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Dar-\n2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit       lehensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum\nin der Meisterprüfung des Handwerks sowie ver-           1. April oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche\ngleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsberei-        Laufzeit des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein\nchen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer       Festzins zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung\noder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten,       muss einen Monat im Voraus verlangt werden. Im Falle\nhöchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von           des Satzes 4 gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der\n2 000 Euro.                                              Rechtslage – der Zinssatz für Bankschuldverschreibun-\nDer Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von             gen mit einer der Dauer der Zinsfestschreibung ent-\n50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus be-        sprechenden Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskos-\nsteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus         tenaufschlags in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab\neinem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensver-             Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen\ntrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maß-       sich die Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen\ngabe des § 13.                                               Risikozuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.\n(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1          (3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maß-\neinschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten         nahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei\nErhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreu-           Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von\nungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als           sechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Dar-\nZuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden         lehensnehmerin zins- und tilgungsfrei.\nbis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem\nplanmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.            (4) Das Darlehen nach § 12 Absatz 1 ist mit Aus-\nnahme der Kosten für die Prüfungsgebühr bis zu der\n(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach           im Bescheid angegebenen Höhe, in der Regel höchs-\n§ 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den        tens bis zu einem Betrag von 4 000 Euro unbar in einem\nUnterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge        Betrag zu zahlen. Die Erstattung der Prüfungsgebühr\nsowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich         erfolgt nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 Satz 4. Über\nAbsatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehens-         die Auszahlung höherer Darlehen trifft die Kreditanstalt\nvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach         für Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer oder der\nMaßgabe des § 13.                                            Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter Berück-\n(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den         sichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren.\nAbschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei            (5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit\nMonaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die         innerhalb von zehn Jahren – vorbehaltlich des Gleich-\nBekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.                   bleibens der Rechtslage – in monatlichen Raten von\ngrundsätzlich mindestens 128 Euro zurückzuzahlen.\n§ 13                              Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung\nDarlehensbedingungen                        für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einem\nBetrag geltend machen, es sei denn, der Darlehensneh-\n(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Ver-       mer oder die Darlehensnehmerin verlangt eine monat-\nlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit       liche Ratenzahlung. Die Rückzahlungsraten sind bei\ndiesem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über      monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Mo-\nein Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu          nats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am\nschließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen         Ende des dritten Monats zu leisten. Der Rückzahlungs-\nvon dem Antragsteller oder der Antragstellerin be-           betrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im\nstimmten geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag          Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen\ngeschlossen werden. Soweit das im Bescheid ange-             kann auch in Teilbeträgen vorzeitig zurückgezahlt wer-\ngebene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag ent-         den.\nsprechend angepasst. Im Falle einer Änderung zuguns-\nten des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies       (6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt\nnur, soweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht        die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehens-\ngezahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die           nehmer oder der Darlehensnehmerin – unbeschadet\nKreditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. Der           der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate nach Ab-\nDarlehensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 7            satz 3 – die Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem\nund § 13b Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen ent-          Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die Höhe der monat-\nhalten.                                                      lichen Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020             1943\n(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der             liegen, sind die gestundeten Darlehensraten und die auf\nDarlehensnehmerin erlischt die verbliebene Darlehens-        sie angefallenen vereinbarten Zinsen zurückzuzahlen.\nschuld einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen.\n(3) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer\n(8) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzver-     oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass\nfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person\n1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Ab-\noder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung\nsatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\ndes Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die\nnicht übersteigt und\nDarlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen\nRückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5 und 6 sowie             2. er oder sie\n§ 13b finden keine Anwendung.\na) ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch\nnicht vollendet hat, erzieht oder\n§ 13a\nb) ein behindertes Kind betreut oder\nEinkommensabhängige Rückzahlung\nc) einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder\nVon der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Dar-                eine pflegebedürftige nahe Angehörige nach § 7\nlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen                   Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die\noder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederauf-             nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozial-\nbau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den                gesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 ein-\nBetrag nach § 18a Absatz 1 und 2 des Bundesaus-                      gestuft ist, pflegt,\nbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. Sofern\nder übersteigende Betrag geringer ist als die monatlich      werden auf Antrag die Darlehensrate und die Zinsen\nzurückzuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die           nach § 13 Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von\nRückzahlungsrate auf den übersteigenden Betrag zu            zwölf Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder\nreduzieren. Die Freistellung ist in diesen Fällen auf        die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der\ndie Differenz zwischen dem übersteigenden Betrag             Dauer der Stundung jede nach dem Zeitpunkt der\nund der Mindestrate beschränkt. § 18a Absatz 3 und 4         Antragstellung eintretende Änderung der Verhältnisse\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist ent-             nach Satz 1 Nummer 1 und 2 der Kreditanstalt für\nsprechend anzuwenden. Eine Freistellung von der Ver-         Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.\npflichtung zur Rückzahlung kann für längstens fünf           Kommt der Darlehensnehmer oder die Darlehensneh-\nJahre erfolgen.                                              merin dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er oder\nsie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate auch ohne\n§ 13b                              Mahnung in Verzug. Nach Ablauf des Stundungszeit-\nraums werden auf Antrag die gestundeten Raten erlas-\nErlass und Stundung                         sen, soweit der Darlehensnehmer oder die Darlehens-\n(1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens-           nehmerin nachweist, dass zum Zeitpunkt der Antrag-\nnehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, werden           stellung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1\nihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses            und 2 noch gegeben sind. Kind des Darlehensnehmers\n50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig         oder der Darlehensnehmerin ist ein Kind, für das er\ngewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prü-             oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Ein-\nfungsgebühren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1             kommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeld-\nerlassen.                                                    gesetz hat, soweit das Kind das vierzehnte Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat, sowie Kinder im Sinne des\n(2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens-           § 32 Absatz 4 Nummer 3 des Einkommensteuergeset-\nnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung           zes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Bundes-\nder Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine             kindergeldgesetzes.\nfreiberufliche Existenz gegründet oder übernommen\noder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und             (4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der\nträgt er oder sie dafür überwiegend die unternehme-          Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entschei-\nrische Verantwortung, so wird auf Antrag und gegen           det in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt\nVorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu die-         für Wiederaufbau.\nsem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die\nLehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Rest-                                         § 14\ndarlehen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in voller                      Kreditanstalt für Wiederaufbau\nHöhe erlassen, wenn er oder sie\n(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der\n1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat und\nDarlehensrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wieder-\n2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder         aufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld\nden erweiterten Gewerbebetrieb mit der Absicht,          eines Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin\ndieses Unternehmen, diese Existenz oder diesen           erstattet, von dem oder von der eine termingerechte\nGewerbebetrieb als Haupterwerb zu betreiben, min-        Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere\ndestens drei Jahre führt.                                der Fall, wenn\nDarlehensraten und Zinsen, die in den ersten drei Jah-       1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin\nren nach der Existenzgründung fällig sind, werden auf            die Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende\nAntrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensneh-               Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum\nmerin gestundet. Wenn die Voraussetzungen für einen              mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monat-\nErlass nach Satz 1 nach Ablauf der drei Jahre nicht vor-         lichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,","1944            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020\n2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wieder-     das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist;\naufbau entsprechend den geltenden Bestimmungen            Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versor-\nwirksam gekündigt worden ist,                             gungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.\n3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs-            (2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter\noder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des         dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden\nDarlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von           und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewil-\nmehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert            ligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilneh-\noder unmöglich geworden ist,                              mer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistun-\n4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin             gen insoweit zu erstatten.\nzahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebens-          (3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in\nunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch         einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regel-\noder Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-            mäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann\nhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch er-          die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maß-\nhält oder                                                 nahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilli-\n5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Dar-          gungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder\nlehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht          die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu er-\nermittelt werden konnte.                                  statten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die\nMaßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis\nMit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus\nzum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenom-\ndem Darlehensvertrag auf den Bund über.\nmen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Um-\n(2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden jeweils      fang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilneh-\nzum 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezem-          merin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu\nber eines Jahres erstattet:                                   erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebüh-\n1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer              ren noch nicht fällig geworden sind.\noder die Darlehensnehmerin nach § 13 Absatz 3 frei-          (4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach\ngestellt ist,                                             sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des\n2. Beträge, die sie nach § 13b erlassen hat,                  Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der\nMaßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach,\n3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,\nkann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch\n4. Zinsen für die nach § 13b gestundeten Rückzah-             erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilli-\nlungsraten in Höhe des nach § 13 Absatz 2 Satz 2          gungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem\ngeltenden EURIBOR-Satzes,                                 weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die\n5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des              regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zustän-\nDarlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin               dige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilneh-\nnach § 13 Absatz 7 erloschen sind.                        merin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt\nund die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnah-\nWird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13\nmenachweises hin.\nAbsatz 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die\nKreditanstalt für Wiederaufbau eine Vorfälligkeitsent-           (5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren\nschädigung in Höhe des ihr entstandenen Wiederan-             Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbe-\nlageschadens.                                                 scheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag\n(3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen         nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen\nnach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau           der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig\nneben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung             teilgenommen hat.\njeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpau-\nschale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdar-                                   Vierter Abschnitt\nlehens, höchstens jedoch 128 Euro.                                                 Einkommens-\nund Vermögensanrechnung\n§ 15\nAufrechnung                                                        § 17\nMit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen                 Einkommens- und Vermögensanrechnung\nkann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistun-\ngen in voller Höhe aufgerechnet werden.                          (1) Für die Anrechnung des Einkommens und des\nVermögens nach § 10 Absatz 2 gelten mit Ausnahme\n§ 16                               des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nund der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord-\nRückzahlungspflicht                        nungen in § 21 Absatz 3 Nummer 4 die Abschnitte IV\n(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des         und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie\nUnterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermo-             die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen\nnats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist        geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3\naußer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches       Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nSozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid            mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des\naufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als        Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz\nder Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige           zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des\nEhegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat,            § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020             1945\nrungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der                                         § 19b\nRückforderung entschieden wird. § 11 Absatz 4 des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend                                (weggefallen)\nanzuwenden.\n§ 20\n(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses\nGesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehe-                           Mitteilungspflicht\ngatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts\nanderes bestimmt.                                               Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die\nzuständige Behörde über den Abschluss eines Dar-\nlehensvertrages nach § 13 Absatz 1. Die zuständige\n§ 17a\nBehörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt\nFreibeträge vom Vermögen                       für Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die\n(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei              zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Ge-\nsetz führen.\n1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst\n45 000 Euro,\n§ 21\n2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner\n2 300 Euro,                                                                  Auskunftspflichten\n3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehme-           (1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den\nrin 2 300 Euro.                                          zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu\n(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weite-      erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichti-\nrer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.              gung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die\nDurchführung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind\nverpflichtet, für die Förderung relevante Veränderungen\nFünfter Abschnitt                        ihres Geschäftsbetriebs und der Maßnahme, das Ein-\nOrganisation                           stellen eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige\nBeendigung, die nicht regelmäßige Teilnahme, den Ab-\n§ 18                               bruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die\nTeilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor\nÜbergegangene Darlehensforderungen                  Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Absatz 1 den\nDie nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegange-          zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald\nnen Darlehensforderungen werden von der Kreditan-            ihnen diese Umstände bekannt werden.\nstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.\n(2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für den-\nSechster Abschnitt                         jenigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu er-\nVerfahren                            statten hat und den jeweiligen Ehegatten oder Lebens-\npartner des Antragstellers oder der Antragstellerin.\n§ 19                                  (3) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen dürfen\nAntrag                              personenbezogene Daten, die zur Durchführung dieses\nGesetzes erforderlich sind, den für die Durchführung\n(1) Über die Förderungsleistung einschließlich der\ndieses Gesetzes zuständigen Behörden auf deren Ver-\nHöhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige\nlangen übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige\nBehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag,\nBelange der betroffenen Person oder der betroffenen\nder den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1\nPersonen nicht beeinträchtigt werden oder das öffent-\noder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspre-\nliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der betrof-\nchen muss. Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag\nfenen Person oder der betroffenen Personen überwiegt.\nmüssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei\nDie Übermittlung unterbleibt, wenn dem besondere ge-\nmehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum\nsetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.\nEnde des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt\nwerden.                                                         (4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes\n(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen        erforderlich ist, hat\nnach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vor-             1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teil-\ndrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.                  nehmer oder der Teilnehmerin und dem jeweiligen\nEhegatten oder Lebenspartner sowie der zuständigen\n§ 19a                                  Behörde eine Bescheinigung über den Arbeitslohn\nÖrtliche Zuständigkeit                          und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten\nFreibetrag auszustellen,\nFür die Entscheidung über die Förderungsleistungen\nist die von den Ländern für die Durchführung dieses          2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des\nGesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig,                öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zu-\nin dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei                  satzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zustän-\nAntragstellung seinen oder ihren ständigen Wohnsitz              digen Behörde Auskünfte über die von ihr geleistete\nhat. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin im Inland          Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Teilneh-\nkeinen ständigen Wohnsitz, so ist die Behörde zustän-            mers oder der Teilnehmerin und des jeweiligen Ehe-\ndig, in deren Bezirk die Fortbildungsstätte liegt.               gatten oder Lebenspartners zu erteilen.","1946           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020\n(5) Die zuständige Behörde kann den in den Absät-         6. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge\nzen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen              vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers\neine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften              oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des\nund Vorlage von Urkunden setzen.                                 jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach\n§ 10 Absatz 2 Satz 4 und § 17.\n§ 22                               Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für\nErsatzpflicht                          den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 an-\ndes Ehegatten oder Lebenspartners                  zugeben.\nHat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teilneh-          Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbe-\nmers oder der Teilnehmerin die Leistung von Förderung        reitungsphase ist zusätzlich anzugeben:\nan diesen oder diese dadurch herbeigeführt, dass er          1. die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie\noder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder\n2. bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für\nunvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige\nden Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Absatz 3.\nnach § 21 Absatz 2 unterlassen hat, so hat er oder sie\nden zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu erset-           (3) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnah-\nzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht             meabschnitten, kann die Förderung auf einen oder\nerfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Ba-         mehrere Maßnahmeabschnitte beschränkt werden (Be-\nsiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs          willigungszeitraum). Auch in diesem Fall erfolgt die För-\nfür das Jahr zu verzinsen.                                   derung nach § 9a Absatz 1 Satz 5 unter dem Vorbehalt\nder regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme ein-\n§ 23                               schließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Ab-\nsatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans.\nBescheid\n(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu\n(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem\nentscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme\nAntragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder\nnach fachlicher Richtung, Fortbildungsziel, zeitlicher\nelektronisch mitzuteilen (Bescheid). In dem Bescheid\nund inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem\nüber den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird\nGrunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorlie-\ndem Grunde nach über die Förderung der Maßnahme\ngen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung\neinschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6\nnicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht\nAbsatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans ent-\nbinnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen\nschieden und der maximale Zeitrahmen nach § 2 Ab-\nwird.\nsatz 3 festgesetzt.\n(2) In dem Bescheid sind anzugeben:                                                  § 24\n1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebei-                                    Zahlweise\ntrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2,\n(1) Der Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag nach\n2. die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Ab-              § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreu-\nsatz 1 Satz 1 und 3,                                     ung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 sind unbar\n3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13        monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum\nAbsatz 3,                                                Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 kann bis\n4. die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Ab-          zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis\nschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden          zu einem Betrag von 5 000 Euro, in einem Betrag ge-\nkann,                                                    zahlt werden. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter\nBerücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren\n5. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und          die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. Der\n6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises         Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr und der För-\nsowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der          derbetrag für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit\nnicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9a.                  nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erst bei\nBei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzuge-        Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnungen oder des\nben:                                                         Gebührenbescheids bis zu zwei Jahren nach Ende der\nMaßnahme ausgezahlt. Die Auszahlung der Bankdar-\n1. die Höhe des Unterhaltsbeitrages nach § 12 Absatz 2       lehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kredit-\nSatz 1,                                                  anstalt für Wiederaufbau.\n2. die Höhe des Erhöhungsbetrages für Kinder nach               (2) Der monatliche Zuschuss für den Unterhaltsbei-\n§ 10 Absatz 2 Satz 3,                                    trag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach\n3. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder              § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 werden bei Restbeträ-\nder Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder          gen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei\nLebenspartners sowie die Höhe des Vermögens              Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.\ndes Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,            (3) Monatliche Zuschussbeträge unter 10 Euro wer-\n4. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens            den nicht geleistet.\nberücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung           (4) Können bei der erstmaligen Antragstellung für\nder Aufwendungen für die soziale Sicherung nach          einen Bewilligungszeitraum die Feststellungen, die für\n§ 17,                                                    eine Entscheidung über einen vollständigen Antrag\n5. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17         erforderlich sind, nicht innerhalb von sechs Kalender-\nund 17a,                                                 wochen getroffen werden oder können Zahlungen nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020              1947\ninnerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden,          1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Ge-\nso werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung ge-              schlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des\nleistet:                                                         ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlus-\n1. der Zuschuss für den voraussichtlichen Unterhalts-            ses und der beruflichen Vorqualifikation, vorhandene\nbeitrag für vier Monate und                                  Hochschulabschlüsse, Fortbildungsziel und Fortbil-\ndungsstufe, Fortbildungsstätte nach Art und recht-\n2. der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der                  licher Stellung, Monat und Jahr des Beginns und des\nTeilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der          Endes der Förderungshöchstdauer, Art, Höhe und\nKosten der Lehrveranstaltung nachweist.                      Zusammensetzung des Maßnahmebeitrages nach\n§ 12 Absatz 1,\n§ 25                              2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maß-\nÄnderung des Bescheides                          nahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand,\nUnterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Höhe\nÄndert sich ein für die Leistung der Förderung maß-\nund Zusammensetzung des monatlichen Gesamt-\ngeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert\nbedarfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf\n1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin               den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkom-\nvom Beginn des Monats, in dem die Änderung ein-              men und Vermögen des Teilnehmers oder der Teil-\ngetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die           nehmerin, Monat und Jahr des Beginns und Endes\ndrei Monate vor dem Monat, in dem sie der zustän-            des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammen-\ndigen Behörde mitgeteilt wurde,                              setzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages während\n2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin             der Maßnahme nach § 12 Absatz 2 sowie während\nvom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Än-          der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 12 Absatz 3,\nderung folgt,                                                gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammenset-\nzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag\nwenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minde-                nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermö-\nrung des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebei-               gensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens\ntrags um wenigstens 10 Euro führt. Nicht als Änderung            nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Ab-\nim Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen ge-                satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,\nsetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwen-          3. von alleinerziehenden Teilnehmern und Teilnehme-\ndung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten            rinnen zusätzlich: Art, Höhe und Zusammensetzung\nBuches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird              des Kinderbetreuungszuschlags,\nder Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums            4. von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner\ngeändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und               des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an Maßnah-\ndes § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungs-               men in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung\ngesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilneh-               des Einkommens und des Freibetrags vom Einkom-\nmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten             men und der vom Einkommen auf den Bedarf des\noder Lebenspartners oder in den Fällen des § 25 Ab-              Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende\nsatz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine              Betrag.\nÄnderung des Freibetrags eingetreten ist.                       (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zu-\nständigen Behörden.\n§ 26                                 (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus-\nRechtsweg                            kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen\nBehörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.\nFür öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem\nGesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten\n§ 27a\naus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg\ngegeben.                                                               Anwendung des Sozialgesetzbuches\nSoweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelun-\n§ 27                              gen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67\nStatistik                           des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte\nBuch Sozialgesetzbuch Anwendung; wird eine Leistung\n(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz werden          auf das Konto des Teilnehmers bei einem Kreditinstitut\neine halbjährliche und eine jährliche Bundesstatistik        überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos\ndurchgeführt.                                                § 850k Absatz 6 der Zivilprozessordnung entspre-\n(2) Die Statistik erfasst zur Mitte des Jahres für das    chend.\nvorausgegangene Kalenderhalbjahr und jährlich für das\nvorausgegangene Kalenderjahr die Zahl der Geförder-                               Siebter Abschnitt\nten (Erst- und Folgegeförderte), der Anträge und Bewil-                        Aufbringung der Mittel\nligungen (Erst- und Folgebewilligungen), der Ablehnun-\ngen, der Abbrüche und Unterbrechungen, der bewilligten                                   § 28\nund ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe der\nnach § 13a gewährten Freistellungen und der nach                               Aufbringung der Mittel\n§ 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen                 (1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließ-\nund für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerk-            lich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederauf-\nmale:                                                        bau nach § 14 Absatz 2, werden vom Bund zu 78 vom","1948            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2020\nHundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert ge-                                       § 30\ntragen.                                                                        Übergangsvorschriften\n(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom            (1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbil-\nHundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezo-            dung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlos-\ngenen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der             sen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes\nDarlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen              in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fas-\noder ihren Wohnsitz hat.                                       sung weiterhin anzuwenden.\n(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbil-\nAchter Abschnitt                          dung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch\nnicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften\nBußgeld-,                            dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                   geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a\nweiterhin anzuwenden.\n§ 29                                 (3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli\n2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsab-\nBußgeldvorschriften                        schlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            auf Grundlage\nfahrlässig                                                     1. der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden\n1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht               Fassung sowie\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\neine Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig       2. der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis\noder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung            zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fas-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-      sung\nzeitig macht oder                                          solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbil-\ndungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der\n2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches             Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbil-\nSozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 21 Ab-          dungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden\nsatz 2, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung          Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Hand-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-  werksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden\nzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht          Fassung erlassen worden sind.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\nlegt.                                                         (4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab dem\n1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße          eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 gel-\nbis zu dreitausend Euro geahndet werden.                       tenden Fassung anzuwenden."]}