{"id":"bgbl1-2020-38-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":38,"date":"2020-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/38#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_38.pdf#page=18","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung","law_date":"2020-08-06T00:00:00Z","page":1888,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1888           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020\nVerordnung\nzur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung\nund der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung\nVom 6. August 2020\nAuf Grund                                                                         „Abschnitt 3b\nVereinbarungen und Beschlüsse\n– des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 5a                 bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten\nAbsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des § 7\nAbsatz 1, des § 8 Absatz 3 und des § 9 Absatz 1                                       § 13d\nNummer 2, jeweils in Verbindung mit § 9 Absatz 4,\ndes Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013                                Mitteilungen zu\n(BGBl. I S. 917), von denen § 4 Absatz 1 im Satzteil                    Vereinbarungen und Beschlüssen\nvor Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch             bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten\nArtikel 396 Nummer 2 des Gesetzes vom 31. August                (1) Sieht ein Durchführungsrechtsakt der Euro-\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, § 5a Absatz 1 durch         päischen Kommission nach Artikel 222 Absatz 1 der\nArtikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Januar               Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitteilungen von an-\n2016 (BGBl. I S. 52) sowie § 5a Absatz 3 und § 9             erkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Ver-\nAbsatz 4 durch Artikel 1 Nummer 5 und 8 des Geset-           einigungen gegenüber den deutschen Behörden vor,\nzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1612) eingefügt wor-        sind diese Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt\nden sind, verordnet das Bundesministerium für Er-            1. innerhalb der in dem Durchführungsrechtsakt be-\nnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit                   stimmten Fristen vorzunehmen oder\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nund                                                          2. bei Fehlen solcher Fristen unverzüglich vorzuneh-\nmen.\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin-                 (2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind\ndung mit Absatz 4 des Marktorganisationsgesetzes             im Falle der erstmaligen Mitteilung unter Beifügung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-              einer Kopie der jeweiligen Vereinbarung oder des\nber 2017 (BGBl. I S. 3746) verordnet das Bundes-             jeweiligen Beschlusses vorzunehmen.\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft im                 (3) Ist eine in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-            durch eine natürliche Person, sondern eine juris-\nzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und             tische Person oder eine Personenvereinigung vorzu-\nEnergie:                                                     nehmen, hat sie durch die gesetzlich oder auf Grund\neines Gesetzes zur Vertretung berufene Person zu\nArtikel 1                              erfolgen. Der zur Mitteilung Verpflichtete kann sich\ndurch andere Personen vertreten lassen, soweit die\nÄnderung der                              Bevollmächtigung mit der erstmaligen Mitteilung\nAgrarmarktstrukturverordnung                       schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.\n(4) Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 ge-\nDie Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. Novem-              nannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder\nber 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1         Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, be-\nder Verordnung vom 4. Juli 2017 (BGBl. I S. 2199) ge-           reithalten. Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind\ndiese von den Mitteilungspflichtigen zu verwenden.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(5) Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundes-\na) Nach der Angabe zu § 13c werden folgende An-             kartellamt über die in Absatz 1 genannten Mitteilun-\ngaben eingefügt:                                         gen unter Beifügung der in Absatz 2 bezeichneten\nVereinbarungen oder Beschlüsse unverzüglich nach\n„Abschnitt 3b                          dem jeweiligen Eingang einer Mitteilung. Die Bun-\ndesanstalt stellt fest, ob die übermittelten Verein-\nVereinbarungen und Beschlüsse                   barungen und Beschlüsse die Voraussetzungen\nbei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten           des Artikels 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013\nund des nach Absatz 1 maßgeblichen Durchfüh-\n§ 13d   Mitteilungen zu Vereinbarungen und Be-\nrungsrechtsaktes erfüllen, und unterrichtet den Mit-\nschlüssen bei schweren Ungleichgewich-\nten auf den Märkten“.                            teilenden sowie das Bundeskartellamt unverzüglich\nüber diese Feststellung. Erfüllen die der Mitteilung\nb) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt ersetzt:              beigefügten Vereinbarungen und Beschlüsse die\n„§ 15a (weggefallen)“.                                   Voraussetzungen nicht, ist der Mitteilende verpflich-\ntet, die Einhaltung der Voraussetzungen unverzüg-\n2. Nach § 13c wird folgender Abschnitt 3b eingefügt:            lich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020              1889\nsicherzustellen. Insbesondere ist die Vereinbarung        3. Dem § 13 werden die folgenden Absätze 4 und 5\noder der Beschluss unverzüglich entsprechend zu               angefügt:\nändern. Für die geänderte Vereinbarung oder den                  „(4) Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 und 4\ngeänderten Beschluss gelten die Sätze 1 bis 3 und             der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kom-\ndie Absätze 1 bis 4 entsprechend.“                            mission vom 13. März 2017 (ABl. L 138 vom\n3. § 15a wird aufgehoben.                                        25.5.2017, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung\nwird die Frist zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen\n4. § 22 Absatz 4 wird aufgehoben.                                auf sechs Monate verlängert, wenn eine Erzeugeror-\nganisation im Jahr 2020 aus Gründen, die im Zu-\nArtikel 2                               sammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen,\nnicht in der Lage ist, innerhalb der dafür gesetzten\nÄnderung der Obst-Gemüse-\nFristen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Er-\nErzeugerorganisationendurchführungsverordnung\nzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle die\nDie Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchfüh-               Umstände mitzuteilen, auf Grund derer sie nicht in\nrungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I                  der Lage war, fristgerecht Abhilfemaßnahmen zu er-\nS. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung             greifen.\nvom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2480) geändert                    (5) Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Dele-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             gierten Verordnung (EU) 2017/891 wird die Frist für\n1. Nach § 5 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-             die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen auf 18 Monate\nfügt:                                                         ab dem Datum des Eingangs des Warnschreibens\nbei der Erzeugerorganisation, jedoch nicht über\n„(3a) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3               den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert, wenn\nkönnen die dort genannten Obergrenzen im Jahr                 eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 während\n2020 aus Gründen, die im Zusammenhang mit der                 der Aussetzung der Anerkennung aus Gründen, die\nCOVID-19-Pandemie stehen, überschritten werden,               im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie\nwenn sichergestellt ist, dass die Rechte und Interes-         stehen, nicht in der Lage ist, Abhilfemaßnahmen zu\nsen der Minderheit gewahrt bleiben. Die Erzeuger-             ergreifen. Die Erzeugerorganisation hat der zustän-\norganisation teilt im Fall des Satzes 1 die neue Ober-        digen Stelle die Umstände mitzuteilen, auf Grund\ngrenze und die Gründe, aus denen sich ein Schutz              derer sie nicht in der Lage war, fristgerecht Abhilfe-\nder Rechte und Interessen der Minderheiten ergibt,            maßnahmen zu ergreifen.“\nder zuständigen Stelle mit.“\n2. Nach § 12 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                                 Artikel 3\nfügt:                                                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„(3a) Eine vollständige oder teilweise Aussetzung         (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nder operationellen Programme für das Jahr 2020 ist        dung in Kraft.\nschriftlich oder elektronisch bei der zuständigen            (2) Sie tritt mit Ablauf des 18. Februar 2021 außer\nStelle zu beantragen. Dem Antrag sind die erforder-       Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\nlichen Unterlagen beizufügen.“                            etwas Anderes bestimmt wird.\nBonn, den 6. August 2020\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}