{"id":"bgbl1-2020-38-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":38,"date":"2020-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/38#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_38.pdf#page=17","order":4,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes","law_date":"2020-08-12T00:00:00Z","page":1887,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020                1887\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes\nVom 12. August 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    kosten im Zusammenhang mit den Leistungen\nzur Deckung spezifischer Bedarfe und der För-\nArtikel 1                                        derung der Kompetenzzentren die Mittel nach\nÄnderung des                                       § 4 Absatz 1 Nummer 2;“.\nConterganstiftungsgesetzes                         3. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der                  „Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer\nBekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537),                 Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizini-\ndas zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 12. De-               scher Kompetenzzentren und die jährlichen Sonder-\nzember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,                  zahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel\nwird wie folgt geändert:                                            nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsver-\n1. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                    mögen vorhanden sind.“\n„2. den Mitteln in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich,       4. Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden\ndie der Bund für die Leistungen zur Deckung                  Sätze eingefügt:\nspezifischer Bedarfe und zur Förderung multidis-\nziplinärer medizinischer Kompetenzzentren zur                „Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen nach\nVerfügung stellt; die sonstigen Kosten im Zu-                diesem Gesetz darf nur erfolgen, wenn die Ansprü-\nsammenhang mit diesen Leistungen und der                     che auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich un-\nFörderung der Kompetenzzentren einschließlich                vollständigen Angaben der leistungsberechtigten\nder Verwaltungskosten werden ebenfalls aus                   Person beruhen. Die Anrechnung von Zahlungen ge-\ndiesem Betrag gezahlt;“.                                     mäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt.“\n2. § 11 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                          Artikel 2\n„2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer Be-\nInkrafttreten\ndarfe und für die Förderung multidisziplinärer\nmedizinischer Kompetenzzentren einschließlich                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder sonstigen Kosten sowie der Verwaltungs-               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. August 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y"]}