{"id":"bgbl1-2020-38-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":38,"date":"2020-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/38#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_38.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)","law_date":"2020-08-12T00:00:00Z","page":1879,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020             1879\nGesetz\nzur Einführung der Grundrente\nfür langjährige Versicherung in der gesetzlichen\nRentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen\nund für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen\n(Grundrentengesetz)\nVom 12. August 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           a) In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt.\nArtikel 1\nb) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Zeit“ das\nÄnderung des                                    Wort „und“ eingefügt.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nc) Folgende Nummer 11 wird eingefügt:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-                     „11. Zuschläge an Entgeltpunkten für langjäh-\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                       rige Versicherung“.\n3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom              d) Folgender Satz wird angefügt:\n8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,                „Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Num-\nwird wie folgt geändert:                                             mer 11 sind für die Anwendung von § 97a von\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    den übrigen persönlichen Entgeltpunkten ge-\na) Nach der Angabe zu § 76f wird folgende An-                   trennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Ent-\ngabe eingefügt:                                              geltpunkten für langjährige Versicherung mit\ndem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.“\n„§ 76g   Zuschlag an Entgeltpunkten für lang-\njährige Versicherung“.                      3. Nach § 76f wird folgender § 76g eingefügt:\n„§ 76g\nb) Nach der Angabe zu § 97 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                               Zuschlag an\nEntgeltpunkten für langjährige Versicherung\n„§ 97a   Einkommensanrechnung beim Zu-\nschlag an Entgeltpunkten für langjäh-              (1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermit-\nrige Versicherung“.                             telt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrenten-\nzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalender-\nc) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende An-               monaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein\ngabe eingefügt:                                          Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der\n„§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Ent-             unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchst-\ngeltpunkten für langjährige Versiche-           wert liegt.\nrung“.                                             (2) Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit\nanrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1\nd) Nach der Angabe zu § 151a werden die folgen-\nNummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.\nden Angaben eingefügt:\nGrundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit\n„§ 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim              Ersatzzeiten. Abweichend von Satz 1 sind Kalen-\nZuschlag an Entgeltpunkten für lang-            dermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrech-\njährige Versicherung                            nungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosen-\ngeld keine Grundrentenzeiten.\n§ 151c Auskunftsrechte zur Überprüfung von\nEinkünften aus Kapitalvermögen beim                (3) Grundrentenbewertungszeiten sind Kalen-\nZuschlag an Entgeltpunkten für lang-            dermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf\njährige Versicherung“.                          diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den\nKalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte\ne) Nach der Angabe zu § 307d werden die folgen-\nbetragen. Berücksichtigt werden für die Grundren-\nden Angaben eingefügt:\ntenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgelt-\n„§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für lang-             punkten nach den §§ 76e und 76f.\njährige Versicherung bei Rentenbeginn\n(4) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermit-\nin den Jahren 1992 bis 2020\ntelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten\n§ 307f   Zuschlag an Entgeltpunkten für lang-            aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbe-\njährige Versicherung bei Rentenbeginn           wertungszeiten und umfasst zunächst diesen\nvor dem 1. Januar 1992                          Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache die-\nses Durchschnittswertes den jeweils maßgeb-\n§ 307g Prüfung des Zuschlags an Entgelt-\nlichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den\npunkten für langjährige Versicherung\nSätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Diffe-\n§ 307h Evaluierung“.                                     renzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert","1880          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020\nund dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt.                Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt\nDer Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte,                    als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längs-\nwenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen.                  tens jedoch für zehn Jahre.\nLiegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre\nAls Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind\nmit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert\ngrundsätzlich die von den Trägern der Rentenver-\nnach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit\nsicherung nach § 151b automatisiert abzurufen-\nGrundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte\nden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum\nerhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen\n30. September für das vorvergangene Kalender-\nzu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit\njahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde\nGrundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert\nzu legen. Liegen für das vorvergangene Kalender-\n0,0667 Entgeltpunkte. Zur Berechnung der Höhe\njahr keine Festsetzungsdaten nach Satz 1 Num-\ndes Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach\nmer 1 vor, sind die Festsetzungsdaten nach Satz 1\nden Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert\nNummer 1 und 2 des vorvorvergangenen Kalen-\nmit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der\nderjahres maßgeblich. Liegen keine Festsetzungs-\nAnzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbe-\ndaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres\nwertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalen-\nnach Satz 1 Nummer 1 vor, sind\ndermonaten, vervielfältigt.\n(5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den              1. die jeweils in entsprechender Anwendung von\nKalendermonaten mit Grundrentenbewertungs-                      § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, 6 und 8 des\nzeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei wer-                Vierten Buches gekürzten Renten nach § 22\nden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost)                    Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-\nZuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.“                  stabe aa Satzteil vor Satz 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes,\n4. Dem § 77 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend             2. die jeweils in entsprechender Anwendung von\nfür die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach              § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Vierten\n§ 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden                  Buches gekürzten Versorgungsbezüge nach\npersönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an                  § 19 Absatz 2 Satz 2 und nach § 22 Nummer 4\nEntgeltpunkten für langjährige Versicherung.“                   Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes,\n5. Dem § 88 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Wird die Rente unter Anwendung der Ab-              3. die in entsprechender Anwendung von § 18b\nsätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag              Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches\nan Entgeltpunkten für langjährige Versicherung                  gekürzten Leistungen nach § 22 Nummer 5\nder Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in               Satzteil vor Satz 2 sowie Satz 2 und 3 des Ein-\nder Rente enthalten war, aus der sich der Besitz-               kommensteuergesetzes sowie\nschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.“               4. das Einkommen nach Satz 1 Nummer 3\n5a. In § 93 Absatz 1 werden nach dem Wort „Einkom-              des vorvergangenen Kalenderjahres zu berück-\nmensanrechnung“ die Wörter „nach § 97 dieses                sichtigen. Bei Anwendung von Satz 4 ist für Hin-\nBuches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten             terbliebenenleistungen für die Bestimmung des\nBuches“ eingefügt.                                          maßgeblichen Kürzungsbetrages auf den Beginn\n6. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:                    der Leistung abzustellen, von der die Hinterbliebe-\n„§ 97a                              nenleistung abgeleitet wurde. Die Träger der Ren-\ntenversicherung sind an die übermittelten Festset-\nEinkommensanrechnung beim Zuschlag\nzungsdaten gebunden. Von dem Einkommen nach\nan Entgeltpunkten für langjährige Versicherung\nSatz 1 Nummer 1 und 2 sowie den Renten nach\n(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an             den Sätzen 4 und 5 ist der darin enthaltene Ren-\nEntgeltpunkten für langjährige Versicherung wird            tenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten\nEinkommen des Berechtigten und seines Ehegat-               für langjährige Versicherung beruht, abzuziehen.\nten angerechnet.\n(3) Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel\n(2) Als Einkommen zu berücksichtigen sind                des Einkommens, das nach Absatz 2 zu berück-\n1. das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Ab-               sichtigen ist. Für Berechtigte mit Wohnsitz oder\nsatz 5 des Einkommensteuergesetzes,                     gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleich-\n2. der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Num-           bare ausländische Einkommen haben, gilt Ab-\nmer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa             satz 2 sinngemäß. Berechtigte und deren Ehegat-\nSatz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie                ten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt\nder nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4                im Ausland haben vergleichbare ausländische Ein-\nSatz 4 Buchstabe b des Einkommensteuer-                 kommen durch geeignete Unterlagen gegenüber\ngesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungs-            dem Träger der Rentenversicherung nachzu-\nbezügen und                                             weisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Renten-\nanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für\n3. die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermö-\nlangjährige Versicherung zu zahlen.\ngen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes,\nsoweit diese nicht bereits in dem Einkommen                (4) Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des\nnach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der              Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich\nKapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6              die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020            1881\neinen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge               schrift zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten\nübersteigt. Übersteigt das anrechenbare Einkom-             Buches).\nmen des Berechtigten monatlich das 36,56fache                   (7) Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgelt-\ndes aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hun-              punkten für langjährige Versicherung enthalten,\ndert angerechnet, solange das anrechenbare                  sind auf den hierauf beruhenden Rentenanteil die\nEinkommen nicht mehr als das 46,78fache des                 Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie\naktuellen Rentenwertes beträgt. Übersteigt das              zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen\nanrechenbare Einkommen des Berechtigten das                 Todes nicht anzuwenden. Auf diesen Rentenanteil\n46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das             finden ausschließlich die Absätze 1 bis 6 Anwen-\ndiesen Betrag übersteigende anrechenbare Ein-               dung.“\nkommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt\nunberührt. Ist neben dem Einkommen des Berech-          7. Nach § 98 Satz 1 Nummer 4 wird folgende Num-\ntigten auch Einkommen seines Ehegatten zu be-               mer 4a eingefügt:\nrücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maß-          „4a. Einkommensanrechnung beim Zuschlag an\ngabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen                      Entgeltpunkten für langjährige Versiche-\ndes aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des                       rung,“.\naktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fa-        8. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nchen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache\ndes aktuellen Rentenwertes tritt. Änderungen der            a) In Nummer 10 wird das Wort „und“ durch ein\nHöhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden                  Komma ersetzt.\nmit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu des-              b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch\nsen Beginn Einkommensänderungen nach Ab-                         das Wort „und“ ersetzt.\nsatz 5 zu berücksichtigen sind.                             c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\n(5) Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann                     „12. Zuschlägen an Entgeltpunkten für lang-\nabschließend zu berücksichtigen, wenn die Ein-                         jährige Versicherung.“\nkommensteuer vorläufig oder unter Vorbehalt der         9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:\nNachprüfung festgesetzt oder die Entscheidung\nder Finanzbehörde angefochten wurde, es sei                                          „§ 117a\ndenn, die Vollziehung des Einkommensteuerbe-                             Besonderheiten beim Zuschlag\nscheides wurde ausgesetzt. Einkommensände-                    an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung\nrungen, die dem Träger der Rentenversicherung                   Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich\njeweils bis zum 31. Oktober vorliegen, sind vom             der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des\ndarauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen;            Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Ver-\nAbsatz 6 bleibt unberührt.                                  sicherung entschieden werden.“\n(6) Die jährliche Einkommensanrechnung ist          10. In § 120f Absatz 2 wird in Nummer 2 der Punkt am\nzunächst nur unter Berücksichtigung von Einkom-             Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende\nmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch-              Nummer 3 angefügt:\nzuführen. Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag             „3. die in der Rentenversicherung als Zuschläge\nan Entgeltpunkten für langjährige Versicherung                    für langjährige Versicherung gewährten Ent-\nzu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehe-                   geltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.“\ngatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1\nNummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Be-           11. Nach § 151a werden die folgenden §§ 151b\nkanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil              und 151c eingefügt:\naus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjäh-                                      „§ 151b\nrige Versicherung dem Träger der Rentenversiche-               Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag\nrung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in                   an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung\ndem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen\nKalenderjahr erzielt wurde und dessen Höhe                      (1) Zur Ermittlung und Prüfung der Anrechnung\nnachzuweisen. Der Berechtigte ist auf die Über-             des Einkommens nach § 97a erfolgt der dafür\nprüfungsrechte nach § 151c hinzuweisen. Erfolgt             notwendige Datenaustausch zwischen den Trä-\nkeine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach           gern der Rentenversicherung und den zustän-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. Teilen          digen Finanzbehörden in einem automatisierten\nder Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen                 Abrufverfahren. Die Anfrage der Träger der Ren-\nnach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt                tenversicherung und die Antwort der zuständigen\nsich nach erneuter Einkommensprüfung ein verän-             Finanzbehörde sind nach amtlich vorgeschriebe-\nderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgelt-            nem Datensatz durch Datenfernübertragung über\npunkten für langjährige Versicherung, ist der Be-           die Datenstelle der Rentenversicherung und über\nscheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Im           eine Koordinierende Stelle für den Abruf steuer-\nFall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrich-           licher Daten bei der Deutschen Rentenversiche-\ntigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des              rung Bund zu übermitteln. § 30 der Abgabenord-\nZeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach                nung steht dem Abrufverfahren nicht entgegen.\nSatz 1 aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben              § 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren\nwurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu er-            nicht anzuwenden.\nstatten; § 50 Absatz 2a bis 5 des Zehnten Buches                (2) Die Träger der Rentenversicherung sind be-\nbleibt unberührt. Nicht anzuwenden ist die Vor-             rechtigt, die nach § 22a Absatz 2 des Einkommen-","1882          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020\nsteuergesetzes erhobene steuerliche Identifikati-            für Steuern nach § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1\nonsnummer nach § 139b der Abgabenordnung                     Buchstabe g der Abgabenordnung ersuchen, bei\ndes Berechtigten für die Ermittlung des Ein-                 Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der\nkommens nach § 97a zu nutzen. Das Bundes-                    Abgabenordnung bezeichneten Daten für den Be-\nzentralamt für Steuern hat den Trägern der Ren-              rechtigten und dessen Ehegatten abzurufen. § 93\ntenversicherung auf deren Anfrage die steuerliche            Absatz 8a bis 10 und § 93b Absatz 2 bis 4 der\nIdentifikationsnummer des Ehegatten des Berech-              Abgabenordnung gelten entsprechend. Ein Abruf\ntigten aus den nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Num-               nach Satz 1 ist frühestens nach Ablauf der in\nmer 2 des Einkommensteuergesetzes gespeicher-                § 97a Absatz 6 Satz 2 genannten Auskunftsfrist\nten Daten sowie dessen Geburtsdatum aus den                  zulässig. Die Träger der Rentenversicherung dür-\nnach § 139b der Abgabenordnung gespeicherten                 fen für einen Abruf nach Satz 1 Name, Vornamen,\nDaten über die Koordinierende Stelle zu übermit-             Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und\nteln; die erhobenen Daten dürfen nur für die Er-             seines Ehegatten an das Bundeszentralamt für\nmittlung des Einkommens nach § 97a genutzt                   Steuern übermitteln. Das Bundeszentralamt für\nwerden.                                                      Steuern darf die ihm nach Satz 4 vom Träger der\n(3) Die Träger der Rentenversicherung erheben            Rentenversicherung übermittelten Daten nur zur\ndie nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2                Durchführung des Abrufs nach Satz 1 und zum\nerforderlichen und bei den Finanzbehörden vor-               Zweck der Datenschutzkontrolle verwenden. Die\nhandenen Daten bei den zuständigen Finanz-                   Träger der Rentenversicherung dürfen die vom\nbehörden unter Angabe der steuerlichen Iden-                 Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten\ntifikationsnummer des Berechtigten sowie seines              nur für die Ermittlung des Einkommens nach\nEhegatten. Werden von der zuständigen Finanz-                § 97a nutzen. Für das Verfahren nach diesem Ab-\nbehörde keine Daten nach § 97a Absatz 2 Satz 1               satz gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 des Zehnten\nNummer 1 und Satz 4 Nummer 1 und 3 übermit-                  Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es\ntelt, können die Träger der Rentenversicherung               einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehn-\nunter Angabe der steuerlichen Identifikationsnum-            ten Buches nicht bedarf.\nmer des Berechtigten sowie seines Ehegatten die                 (2) Die Träger der Rentenversicherung sind be-\nfür die Berücksichtigung nach § 97a Absatz 2                 rechtigt, bei jedem im Verfahren nach Absatz 1\nSatz 4 erforderliche Übermittlung vorhandener                Satz 1 ermittelten Kreditinstitut die Höhe aller bei\nRentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1                 ihm in dem maßgeblichen Kalenderjahr erzielten,\ndes Einkommensteuergesetzes bei der zentralen                versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach\nStelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuerge-              § 20 des Einkommensteuergesetzes von Berech-\nsetzes anfordern.                                            tigten und deren Ehegatten zu erheben, sofern de-\n(4) Für das automatisierte Abrufverfahren nach           ren Kenntnis für die Einkommensprüfung nach\nden Absätzen 1 bis 3 gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4             § 97a zur Gewährung eines Zuschlags an Entgelt-\ndes Zehnten Buches entsprechend mit der Maß-                 punkten für langjährige Versicherung erforderlich\ngabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Ab-                ist. Die Träger der Rentenversicherung dürfen\nsatz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.                      hierzu Name, Vornamen, Geburtsdatum und An-\nschrift des Berechtigten und seines Ehegatten an\n(5) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\ndas betroffene Kreditinstitut übermitteln. Das nach\nziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-\nSatz 1 um Auskunft ersuchte Kreditinstitut ist ver-\ndesministerium der Finanzen den Inhalt und Auf-\npflichtet, die ihm bekannten, in Satz 1 bezeichne-\nbau der für die Durchführung des automatisierten\nten Daten an den um Auskunft ersuchenden\nDatenabrufs zu übermittelnden Datensätze. Das\nTräger der Rentenversicherung zu übermitteln.\nBundesministerium für Arbeit und Soziales kann\nDer Berechtigte und sein Ehegatte sind über die\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nDurchführung der Datenerhebung und deren\nder Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nErgebnis zu informieren.“\nmung des Bundesrates das Nähere bestimmen,\ninsbesondere über                                       12. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n1. die Einrichtung und                                       „Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019\n2. das Verfahren des automatisierten Abrufs.                 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr\n2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um\n§ 151c                                560 Millionen Euro und in den Jahren 2023\nbis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht;\nAuskunftsrechte zur                          diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen\nÜberprüfung von Einkünften                      des Bundeszuschusses in den darauf folgenden\naus Kapitalvermögen beim Zuschlag                   Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu be-\nan Entgeltpunkten für langjährige Versicherung             rücksichtigen.“\n(1) Die Träger der Rentenversicherung können\n13. Dem § 244 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nfür Berechtigte, bei denen nach Prüfung des Ein-\nkommens nach § 97a ein Rentenanteil aus dem                     „(5) Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2\nZuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Ver-              sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem\nsicherung geleistet wird, und für deren Ehegatten            1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen\nim Wege des automatisierten Datenabgleichs bei               nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b\neiner durch Zufallsauswahl gewonnenen hinrei-                glaubhaft gemacht ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt\nchenden Anzahl von Fällen das Bundeszentralamt               entsprechend. Zeiten des Bezugs von Arbeitslo-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020              1883\nsenhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grund-           2. sich aus den Pflichtbeitragszeiten nach Num-\nrentenzeiten.“                                                   mer 1 einschließlich des Zuschlags an persön-\n14. Nach § 307d werden die folgenden §§ 307e                         lichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des\nbis § 307h eingefügt:                                            Rentenreformgesetzes 1992 ein kalendermo-\nnatlicher Durchschnittswert ergibt, der unter\n„§ 307e                                  0,0625 Entgeltpunkten liegt.\nZuschlag an\nEntgeltpunkten für langjährige Versicherung              Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermit-\nbei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020               telt, wenn die Rente nicht geleistet wird.\n(1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch                    (2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1\nauf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem               Satz 1 Nummer 1 vor, gilt das Vorliegen von min-\n31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021                destens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach\nein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn               § 76g Absatz 2 als erfüllt.\n1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten\nnach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und                      (3) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermit-\ntelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten\n2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundren-                nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und umfasst zu-\ntenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein              nächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das\nDurchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt,              Zweifache dieses Durchschnittswertes 0,0625 Ent-\nder unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgeben-              geltpunkte, wird der Zuschlag aus dem Differenz-\nden Höchstwert liegt.                                    betrag zwischen 0,0625 Entgeltpunkten und\nEin Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermit-             dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Zur\ntelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Grund-            Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgelt-\nrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind                punkten wird der nach den Sätzen 1 und 2 ermit-\nauch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor                telte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalen-\ndem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen               dermonate, für die ein Zuschlag an persönlichen\nKrankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leis-             Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreform-\ntungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur             gesetzes 1992 ermittelt wurde, vervielfältigt.\nTeilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Das gilt\nauch bei Folgerenten. Bei der Ermittlung von                    (4) Liegen dem Zuschlag an persönlichen Ent-\nGrundrentenzeiten und Grundrentenbewertungs-                 geltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformge-\nzeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeb-             setzes 1992 sowohl Zeiten der allgemeinen Ren-\nlich, die der Rente am 31. Dezember 2020 zu-                 tenversicherung als auch der knappschaftlichen\ngrunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grundren-           Rentenversicherung zugrunde, ist der nach Ab-\ntenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an                 satz 3 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ge-\npersönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung              trennt nach dem jeweiligen Verhältnis aller Ent-\nnach § 307d berücksichtigt.                                  geltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung\nund aller Entgeltpunkte in der knappschaftlichen\n(2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zu-                Rentenversicherung zu allen Entgeltpunkten ge-\nschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4                mäß § 307 aufzuteilen.\nund 5 entsprechend.\n(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der              (5) Bei einer Rente nach § 307a gelten die Ar-\nZugangsfaktor nach § 77. Wird der Zuschlag zu                beitsjahre nach § 307a Absatz 3 als Grundrenten-\neinem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem                 zeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne\nder Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der               von § 76g Absatz 2 und 3. Bei den Grundrenten-\nZugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert               zeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu\nzu begrenzen.                                                berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale\nbeträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kin-\n(4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezem-          dern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern\nber 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden,                 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente\ndas vor dem 1. Januar 1992 galt, ist für den Zu-             berücksichtigt worden sind. Für die Höhe des Zu-\nschlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.                  schlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 ent-\nsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durch-\n§ 307f                              schnittswert an Entgeltpunkten für alle Kalender-\nZuschlag an                            monate mit Grundrentenbewertungszeiten be-\nEntgeltpunkten für langjährige Versicherung              stimmt aus der Summe der nach § 307a ermittel-\nbei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992                 ten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), die der\nRente am 31. Dezember 2020 für Arbeitsjahre\n(1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch                 nach § 307a Absatz 3 zugrunde liegen, einschließ-\nauf eine Rente mit einem Rentenbeginn vor dem                lich der Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten\n1. Januar 1992, wird ab dem 1. Januar 2021 ein               für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder\nZuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn                   nach § 307a Absatz 1 Satz 2 und vorhandener\n1. für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezem-             Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für\nber 1972 ein Zuschlag an persönlichen Entgelt-           Kindererziehung nach § 307d; der ermittelte Zu-\npunkten nach Artikel 82 des Rentenreform-                schlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag\ngesetzes 1992 ermittelt wurde und                        an Entgeltpunkten (Ost).","1884           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020\n(6) Bei einer nach § 307b berechneten Rente                                    Artikel 3\nwird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Ent-                                Änderung des\ngeltpunkten ermittelt, wenn                                        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\n1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten               Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nnach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und              (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 314 der Ver-\n2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundren-           ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\ntenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein         worden ist, wird wie folgt geändert:\nDurchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt,\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 82\nder unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgeben-\nfolgende Angabe eingefügt:\nden Höchstwert liegt.\n„§ 82a     Freibetrag für Personen mit Grundrenten-\nBei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und                           zeiten oder entsprechenden Zeiten aus an-\nGrundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten                            derweitigen Alterssicherungssystemen“.\nund Entgeltpunkte maßgeblich, die der neu be-\nrechneten Rente oder der Vergleichsrente nach           2. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:\n§ 307b Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2020                                         „§ 82a\nzugrunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grund-\nFreibetrag für Personen mit\nrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge\nGrundrentenzeiten oder entsprechenden\nan persönlichen Entgeltpunkten für Kinderer-\nZeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen\nziehung nach § 307d berücksichtigt. Für die Höhe\nund die Zuordnung des Zuschlags an Entgelt-                    (1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grund-\npunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend;             sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für\nder ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist da-           Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrenten-\nbei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).                   zeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches\nerreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro mo-\n(7) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach              natlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Pro-\nden Absätzen 1 bis 6 gilt § 307e Absatz 3 entspre-          zent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens\nchend.                                                      aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach\n§ 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Be-\n(8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar           trag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1\n1992 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das                nach der Anlage zu § 28.\nnach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist für den Zu-\nschlag an Entgeltpunkten § 307e anzuwenden.                    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die\nmindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten ver-\ngleichbaren Zeiten in\n§ 307g\n1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes\nPrüfung des Zuschlags                            über die Alterssicherung der Landwirte haben,\nan Entgeltpunkten für langjährige Versicherung            2. einer sonstigen Beschäftigung, in der Versiche-\nEin Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an                    rungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nEntgeltpunkten für langjährige Versicherung be-                 und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches oder\nsteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022.                   Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6\nDie Träger der Rentenversicherung sollen vorran-                Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches\ngig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.                  bestand, haben oder\n3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs-\noder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige\n§ 307h\nbestimmter Berufe errichtet ist, haben.\nEvaluierung                            Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zu-\nsammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1\nBis zum 31. Dezember 2025 wird durch die\nbis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2\nBundesregierung evaluiert, ob die mit der Einfüh-\ndes Sechsten Buches erfüllt werden. Je Kalender-\nrung der Grundrente formulierten Ziele erreicht\nmonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach\nwurden.“\nSatz 1 vergleichbare Zeit angerechnet.“\nArtikel 2                                                     Artikel 4\nÄnderung des                                                  Änderung des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                                  Bundesversorgungsgesetzes\nIn § 25d des Bundesversorgungsgesetzes in der\nNach § 11b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialge-           Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\nsetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der        (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nFassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011                  nung vom 8. Juni 2020 (BGBl. I S. 1222) geändert\n(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des      worden ist, wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c\nGesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert        eingefügt:\nworden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n„(3c) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunter-\n„(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.“        halt ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020                1885\nGrundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten              darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften\nBuches Sozialgesetzbuch haben, ein Betrag in Höhe               Buches Sozialgesetzbuch.\nvon 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zu-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für zu berücksich-\nzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden\ntigende Haushaltsmitglieder, die mindestens 33 Jahre\nEinkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkom-\nan Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in\nmen nach § 25d Absatz 1 abzusetzen, höchstens je-\ndoch ein Betrag in Höhe von 0,65 Prozent des Bemes-             1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes\nsungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a.                 über die Alterssicherung der Landwirte,\nSatz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens\n2. einer Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit\n33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in\nnach § 5 Absatz 1 oder Befreiung von der Versi-\n1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes                 cherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-\nüber die Alterssicherung der Landwirte haben,                    mer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n2. einer sonstigen Beschäftigung, in der Versiche-                  bestand, oder\nrungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2              3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs-\nund 3 und Satz 2 des Sechsten Buches Sozialge-                   oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige\nsetzbuch oder eine Befreiung von der Versiche-                   bestimmter Berufe errichtet ist,\nrungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestand,                erreicht haben. Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre\nhaben oder                                                   durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten\n3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs-           nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-\noder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige be-          gesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird\nstimmter Berufe errichtet ist, haben.                        eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleich-\nSatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusam-            bare Zeit angerechnet.\nmenrechnung der Zeiten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3                  (3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt\nund der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des               worden und liegt mindestens ein Teil des Bewil-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je             ligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so\nKalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine               ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen\nnach Satz 2 vergleichbare Zeit angerechnet.“                    über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum\nvom 1. Januar 2021 neu zu entscheiden, wenn die\nArtikel 5                              Wohngeldbehörde erstmals davon Kenntnis erlangt,\nÄnderung des                              dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 im\nWohngeldgesetzes                             Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 vorliegen. Der Zeit-\npunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde nach\nDas Wohngeldgesetz vom 24. September 2008\nSatz 1 gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne\n(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1b des Ge-\ndes § 24 Absatz 2. Die Entscheidung nach Satz 1\nsetzes vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 1015) geändert\nfolgt der Entscheidung nach § 42c Absatz 1 nach.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n(4) Wurde der Freibetrag bei der Wohngeldbewil-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17\nligung bereits berücksichtigt, so werden im laufen-\nfolgende Angabe eingefügt:\nden Bewilligungszeitraum Änderungen der Höhe des\n„§ 17a     Freibetrag für zu berücksichtigende Haus-         Freibetrages nach Absatz 1 oder 2 nur unter den\nhaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder        Voraussetzungen des § 27 berücksichtigt.“\nentsprechenden Zeiten aus anderweitigen\nAlterssicherungssystemen“.                     4. In § 28 Absatz 6 wird vor der Angabe „§ 27“ die\nAngabe „§ 17a Absatz 3,“ eingefügt.\n2. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 17)“ durch die\n5. In § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a wird die\nWörter „(die §§ 17 und 17a)“ ersetzt.\nAngabe „§ 17“ durch die Angabe „den §§ 17, 17a“\n3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                    ersetzt.\n„§ 17a\nArtikel 6\nFreibetrag für zu\nberücksichtigende Haushaltsmitglieder                                   Änderung des\nmit Grundrentenzeiten oder entsprechenden                           Einkommensteuergesetzes\nZeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\n(1) Für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmit-       kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzei-         3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches So-           8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,\nzialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung       wird wie folgt geändert:\ndes Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag\n1. Dem § 22a wird folgender Absatz 6 angefügt:\nabzuziehen. Dieser beträgt 1 200 Euro vom jähr-\nlichen Einkommen aus der gesetzlichen Rente zu-                    „(6) Die zentrale Stelle ist berechtigt, in den in\nzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigen-               § 151b Absatz 3 Satz 2 des Sechsten Buches\nden jährlichen Einkommens aus der gesetzlichen                  Sozialgesetzbuch genannten Fällen die Renten-\nRente, höchstens jedoch ein mit zwölf zu multiplizie-           bezugsmitteilung an die Träger der gesetzlichen\nrender Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbe-               Rentenversicherung zu übermitteln.“","1886           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020\n1a. In § 39e Absatz 10 werden nach der Angabe „ab                c) Folgender Buchstabe g wird eingefügt:\n2005“ die Wörter „und zur Ermittlung des Einkom-                „g) des Zuschlags an Entgeltpunkten für lang-\nmens nach § 97a des Sechsten Buches Sozial-                           jährige Versicherung nach dem Sechsten\ngesetzbuch“ eingefügt.                                                Buch Sozialgesetzbuch“.\n2. § 100 wird wie folgt geändert:                            2. Dem § 139b Absatz 4 wird folgender Satz 2 ange-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „144 Euro“             fügt:\ndurch die Angabe „288 Euro“ ersetzt.                      „Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Da-\nten werden auch zur Ermittlung des Einkommens\nb) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Buchstaben a\nnach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nbis d wie folgt gefasst:\ngespeichert und können von den Trägern der ge-\n„a) 85,84 Euro bei einem täglichen Lohnzah-               setzlichen Rentenversicherung zu diesem Zweck\nlungszeitraum,                                       verarbeitet werden.“\nb)   600,84 Euro bei einem wöchentlichen Lohn-\nArtikel 7a\nzahlungszeitraum,\nÄnderung des\nc)   2 575 Euro bei einem monatlichen Lohn-                            Finanzverwaltungsgesetzes\nzahlungszeitraum oder\n§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes\nd)   30 900 Euro bei einem jährlichen Lohnzah-        in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006\nlungszeitraum;“.                                 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „480 Euro“         Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) ge-\ndurch die Angabe „960 Euro“ ersetzt.                  ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 44 wird der Punkt am Ende durch ein\nArtikel 7                                 Semikolon ersetzt.\nÄnderung der                             2. Folgende Nummer 45 wird angefügt:\nAbgabenordnung                                 „45. die Übermittlung von Daten im Rahmen des\nautomatisierten Datenabrufverfahrens mit den\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nTrägern der gesetzlichen Rentenversicherung\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\nin den in § 151b Absatz 2 Satz 2 und § 151c\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nAbsatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\n29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist,\nbuch genannten Fällen.“\nwird wie folgt geändert:\n1. § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-                                      Artikel 8\nändert:                                                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\na) In Buchstabe e wird das Wort „und“ am Ende                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndurch ein Komma ersetzt.                                am 1. Januar 2021 in Kraft.\nb) Dem Buchstaben f wird das Wort „und“ am Ende               (2) Artikel 6 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkün-\nangefügt.                                               dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. August 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}