{"id":"bgbl1-2020-38-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":38,"date":"2020-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/38#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_38.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte","law_date":"2020-08-12T00:00:00Z","page":1874,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1874               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020\nGesetz\nzur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie\nim Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte*\nVom 12. August 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    gesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im\nSinne des § 327a ist, haben in einer dem Konzern-\nArtikel 1                                    abschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu\nÄnderung des                                     versichern, dass der Konzernabschluss nach bes-\nHandelsgesetzbuchs                                   tem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen\nentsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermit-\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-                         telt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-                    enthält.“\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 184\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)                       4. § 315 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               „Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs\n1. § 264 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         eines Mutterunternehmens, das als Inlandsemittent\n(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)\n„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs                   Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-\neiner Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent                   gesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im\n(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)                        Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Konzern-\nWertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-                     lagebericht beizufügenden schriftlichen Erklärung\ngesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im                    zu versichern, dass im Konzernlagebericht nach\nSinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahres-                     bestem Wissen der Geschäftsverlauf einschließlich\nabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu                   des Geschäftsergebnisses und die Lage des Kon-\nversichern, dass der Jahresabschluss nach bestem                     zerns so dargestellt sind, dass ein den tatsäch-\nWissen ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-                      lichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt\nsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt                    wird und dass die wesentlichen Chancen und Risi-\noder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält.“                        ken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.“\n2. § 289 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                      5. Dem § 316 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs                   „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für dieje-\neiner Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent                   nige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des La-\n(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)                        geberichts, des Konzernabschlusses und des Kon-\nWertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-                     zernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft,\ngesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im                    die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wert-\nSinne des § 327a ist, haben in einer dem Lagebe-                     papierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1\nricht beizufügenden schriftlichen Erklärung zu ver-                  des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine\nsichern, dass im Lagebericht nach bestem Wissen                      Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für\nder Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäfts-                   Zwecke der Offenlegung erstellt hat.“\nergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft\nso dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Ver-              6. Nach § 317 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b\nhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und                   eingefügt:\ndass die wesentlichen Chancen und Risiken im                            „(3b) Bei einer Kapitalgesellschaft, die als In-\nSinne des Satzes 4 beschrieben sind.“                                landsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhan-\n3. § 297 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                         delsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wert-\npapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapital-\n„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs                   gesellschaft im Sinne des § 327a ist, hat der\neines Mutterunternehmens, das als Inlandsemittent                    Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu\n(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)                        beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung\nWertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-                     erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und\n*\ndie für Zwecke der Offenlegung erstellte Wieder-\nDieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013           gabe des Lageberichts den Vorgaben des § 328\nzur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla-          Absatz 1 entsprechen. Bei einer Kapitalgesellschaft\nments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderun-        im Sinne des Satzes 1 hat der Abschlussprüfer des\ngen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere\nzum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richt-\nKonzernabschlusses im Rahmen der Prüfung auch\nlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betref-       zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung\nfend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren        erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und\noder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der    die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wieder-\nRichtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmun-\ngen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (ABl.          gabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des\nL 294 vom 6.11.2013, S. 13; L 14 vom 18.1.2014, S. 35).                  § 328 Absatz 1 entsprechen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020              1875\n7. § 320 wird wie folgt geändert:                                         päischen Parlaments und des Rates im\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                          Hinblick auf technische Regulierungs-\nstandards für die Spezifikation eines ein-\n„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-                    heitlichen elektronischen Berichtsformats\nschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14                      (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145\ndes Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere                          vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils gelten-\n(§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes)                        den Fassung;\nbegibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne\ndes § 327a ist, haben dem Abschlussprüfer auch                   2. den Konzernabschluss mit Auszeichnun-\ndie für Zwecke der Offenlegung nach den Vor-                        gen nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der\ngaben des § 328 Absatz 1 erstellte Wiedergabe                       Delegierten Verordnung (EU) 2019/815.“\ndes Jahresabschlusses und die nach diesen\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVorgaben erstellte Wiedergabe des Lageberichts\nvorzulegen.“                                                aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vorge-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                       schriebenen Form“ die Wörter „oder dem\nvorgeschriebenen Format“ und nach den\n„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-\nWörtern „gesetzlichen Form“ die Wörter\nschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14\n„oder dem gesetzlichen Format“ eingefügt.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere\n(§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes)                bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“\nbegibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne                    ein Komma und die Wörter „wenn die Ab-\ndes § 327a ist, haben dem Abschlussprüfer auch                   schlüsse nicht in der nach Absatz 1 vorge-\ndie für Zwecke der Offenlegung nach den Vor-                     schriebenen Form wiedergegeben werden“\ngaben des § 328 Absatz 1 erstellte Wiedergabe                    eingefügt.\ndes Konzernabschlusses und die nach diesen\nVorgaben erstellte Wiedergabe des Konzernla-             d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngeberichts vorzulegen.“                                     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n8. Dem § 322 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist auf den Vorschlag\n„Über das Ergebnis der Prüfung nach § 317 Ab-                       für die Verwendung des Ergebnisses und\nsatz 3b ist in einem besonderen Abschnitt zu be-                    den Beschluss über seine Verwendung ent-\nrichten.“                                                           sprechend anzuwenden.“\n9. In § 325 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unterla-\ndem Wort „Lagebericht“ ein Komma und die Wörter\ngen“ die Wörter „oder der Lage- oder Kon-\n„die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und\nzernlagebericht“ eingefügt.\n§ 289 Absatz 1 Satz 5“ eingefügt.\n10. § 328 wird wie folgt geändert:                              e) In Absatz 5 werden die Wörter „gilt Absatz 1“\ndurch die Wörter „gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3\na) In der Überschrift werden nach dem Wort\nund Absatz 1a Satz 1“ ersetzt.\n„Form“ ein Komma und das Wort „Format“ ein-\ngefügt.                                              11. § 334 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        a) In Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Konzern-               „Form“ ein Komma und das Wort „Format“ ein-\nabschlusses oder des Lage- oder Konzern-                gefügt.\nlageberichts sind diese Abschlüsse und La-\ngeberichte“ durch die Wörter „des Konzern-           b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nabschlusses, des Lage- oder Konzernlage-                   „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nberichts oder der Erklärungen nach § 264                Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\nAbsatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5,                 nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-\n§ 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1               zes 1 bei Kapitalgesellschaften, die einen orga-\nSatz 5 sind diese Abschlüsse, Lageberichte              nisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des\nund Erklärungen“ ersetzt.                               Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihnen aus-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           gegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1\ndes Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch\n„Eine Kapitalgesellschaft, die als Inlands-\nnehmen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\nemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhan-\ntungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt für\ndelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des\nJustiz. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Ab-\nWertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine\nschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt\nKapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist,\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig,\nhat offenzulegen:\nin den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt\n1. die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Un-              für Justiz.“\nterlagen in dem einheitlichen elektro-\nnischen Berichtsformat nach Maßgabe           12. § 335a wird wie folgt geändert:\ndes Artikels 3 der Delegierten Verord-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnung (EU) 2019/815 der Kommission\nvom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung                  aa) Nach dem Wort „aus“ werden die Wörter\nder Richtlinie 2004/109/EG des Euro-                      „Satz 2 oder“ eingefügt.","1876           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                             Artikel 2\n„Die Beschwerde hat aufschiebende Wir-                                 Änderung des\nkung, wenn sie die Festsetzung eines Ord-            Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\nnungsgeldes zum Gegenstand hat.“\nDas Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in\nb) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:               der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\n„Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gel-\nletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember\nten entsprechend.“\n2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie\n13. Dem § 336 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:         folgt geändert:\n„Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im        1. In Artikel 83 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „291,\nSinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließ-           314, 315a, 324, 325, 325a, 329 und 341s“ durch die\nlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt          Wörter „314, 315a, 324 und 325 Absatz 2a“ ersetzt.\ndie Frist nach Satz 2 vier Monate.“\n2. Folgender Fünfundvierzigster Abschnitt wird ange-\n14. § 339 wird wie folgt geändert:                              fügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „La-                          „Fünfundvierzigster Abschnitt\ngebericht“ ein Komma und die Wörter „die Erklä-\nrungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289                       Übergangsvorschrift zum Gesetz zur\nAbsatz 1 Satz 5“ eingefügt.                                weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-\nÄnderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „2a“              elektronisches Format für Jahresfinanzberichte\nein Komma und die Angabe „4“ eingefügt.\n15. In § 340l Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird das Wort                                   Artikel 84\n„Behörde“ durch das Wort „Börse“ ersetzt.\nDie §§ 264, 289, 297, 315, 316, 317, 320, 322,\n16. In § 340n Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem                 325, 328, 334, 336, 339, 340n, 341n, 341w und 342b\nWort „Form“ ein Komma und das Wort „Format“                 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 19. August\neingefügt.                                                  2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-,\nEinzel- und Konzernabschlüsse, Lage- und Kon-\n17. In § 341n Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem\nzernlageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Ab-\nWort „Form“ ein Komma und das Wort „Format“\nsatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2\neingefügt.\nSatz 4 und § 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsge-\n18. In § 341w Absatz 3 werden die Wörter „die §§ 328            setzbuchs für das nach dem 31. Dezember 2019 be-\nund 329 Absatz 1, 3 und 4“ durch die Wörter „§ 328          ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1\nAbsatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329            bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich\nAbsatz 1, 3 und 4“ ersetzt.                                 18. August 2020 geltenden Fassung sind letztmals\nanzuwenden auf Jahres-, Einzel- und Konzern-\n19. § 342b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:              abschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie\n„Die Prüfstelle prüft, ob folgende Abschlüsse und           Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Ab-\nBerichte, jeweils einschließlich der zugrundeliegen-        satz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2 Satz 4 und § 315 Ab-\nden Buchführung, eines Unternehmens im Sinne                satz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das vor\ndes Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften ein-             dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahr.“\nschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-\nführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelas-                                  Artikel 3\nsenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:\nÄnderung des\n1. der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und                         Genossenschaftsgesetzes\nder zugehörige Lagebericht,\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-\n2. der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und          kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),\nder zugehörige Lagebericht,                          das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli\n3. der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach         2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie\n§ 325 Absatz 2a und der zugehörige Lagebe-           folgt geändert:\nricht,                                               1. § 53 wird wie folgt geändert:\n4. der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 316 Abs. 3“\nzugehörige Konzernlagebericht,\ndurch die Wörter „§ 316 Absatz 3 Satz 1 und 2“\n5. der zuletzt offengelegte Konzernabschluss und                ersetzt.\nder zugehörige Konzernlagebericht,\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n6. der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss\nund der zugehörige Zwischenlagebericht sowie                   „(4) Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die\nals Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpa-\n7. der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht oder             pierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1\nKonzernzahlungsbericht.“                                    des Wertpapierhandelsgesetzes), aber nicht aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020              1877\nschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel,            prüfen, der Gegenstand der Prüfung durch die\nbegibt, sind § 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Ab-                Prüfstelle im Sinne des § 342b Absatz 1 des Han-\nsatz 3b Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322              delsgesetzbuchs (Prüfstelle) gewesen ist.“\nAbsatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ent-\nsprechend anzuwenden.“                                    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erster\nHalbsatz“ gestrichen.\n2. Folgender § 172 wird angefügt:\n3. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „§ 107 Absatz 1\n„§ 172                               Satz 1, 3 und 6“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 1\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur                  Satz 1, 2 und 6“ ersetzt.\nweiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-\nÄnderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches     4. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nelektronisches Format für Jahresfinanzberichte            a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresfinanz-\n§ 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden                 bericht“ die Wörter „nach Maßgabe der Delegier-\nFassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und La-               ten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission\ngeberichte für das nach dem 31. Dezember 2019                   vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der\nbeginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“                           Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates im Hinblick auf technische\nArtikel 4                                  Regulierungsstandards für die Spezifikation eines\neinheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl.\nÄnderung des                                  L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019,\nWertpapierhandelsgesetzes                            S. 85) in der jeweils geltenden Fassung“ und nach\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                   der Angabe „Absatz 2“ die Wörter „Nummer 1\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                       bis 3“ eingefügt.\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes               b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nvom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                       „Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wert-\n1. § 106 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                           papiere begibt und der Verpflichtung nach Satz 1\nunterliegt, hat außerdem unverzüglich, jedoch\n„1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige               nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung\nLageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse                 nach Satz 2, den Jahresfinanzbericht an das Un-\nund zugehörige Lageberichte, offengelegte Ein-              ternehmensregister zur Speicherung zu übermit-\nzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Han-                 teln.“\ndelsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte,\ngebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige           5. In § 120 Absatz 2 Nummer 15 und Absatz 12 Num-\nKonzernlageberichte oder offengelegte Konzern-           mer 5 werden jeweils nach den Wörtern „einen Zah-\nabschlüsse und zugehörige Konzernlageberich-             lungs- oder Konzernzahlungsbericht nicht“ ein\nte,“.                                                    Komma sowie die Wörter „nicht in der vorgeschrie-\nbenen Weise“ eingefügt.\n2. § 107 wird wie folgt geändert:\n6. Folgender § 140 wird angefügt:\na) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze\nersetzt:                                                                           „§ 140\n„Geprüft werden nur folgende Abschlüsse und\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur\nBerichte:\nweiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-\n1. der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und           Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches\nder zugehörige Lagebericht,                               elektronisches Format für Jahresfinanzberichte\n2. der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und              Die §§ 106, 107, 114 und 120 in der ab dem\nder zugehörige Lagebericht,                            19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals\n3. der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach          auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie\n§ 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und             Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das nach\nder zugehörige Lagebericht,                            dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr\nanzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften\n4. der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und            in der bis einschließlich 18. August 2020 geltenden\nder zugehörige Konzernlagebericht,                     Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres-, Ein-\n5. der zuletzt offengelegte Konzernabschluss              zel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzbe-\nund der zugehörige Konzernlagebericht,                 richte mit Abschlüssen für das vor dem 1. Januar\n2020 beginnende Geschäftsjahr.“\n6. der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss\nund der zugehörige Zwischenlagebericht so-\nwie                                                                          Artikel 5\n7. der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht                               Änderung des\noder Konzernzahlungsbericht.                                      Vermögensanlagengesetzes\nUnbeschadet dessen darf die Bundesanstalt im              Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember\nFall des § 108 Absatz 1 Satz 2 den Abschluss           2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des","1878          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020\nGesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert          1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             „Die Daten werden wie folgt gespeichert:\n1. § 23 wird wie folgt geändert:                                 1. strukturiert in Form der Extensible Markup\nLanguage (XML),\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n2. in einem nach dem Stand der Technik vergleich-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 328               baren Format oder\nund 329“ durch die Wörter „§ 328 Absatz 1 Satz 1\nbis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329“ ersetzt.                 3. in dem gesetzlich festgelegten Offenlegungsfor-\nmat bei Jahresfinanzberichten oder Rechnungs-\n2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ein-                legungsunterlagen eines Unternehmens, das als\nzuhalten“ die Wörter „sowie dem Jahresabschluss                   Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapier-\nund dem Lagebericht Erklärungen nach § 264 Ab-                    handelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des\nsatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Han-                  Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, wenn die\ndelsgesetzbuchs beizufügen“ eingefügt.                            Daten in diesem Format vorliegen.“\n3. Dem § 32 wird folgender Absatz 16 angefügt:                2. In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgen“ ein\nKomma und die Wörter „wenn die Daten nicht in ei-\n„(16) Die §§ 23 und 24 in der ab dem 19. August\nnem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat\n2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-\nvorzuliegen haben“ eingefügt.\nberichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Er-\nklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289             3. Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nAbsatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das                gefügt:\nnach dem 31. Dezember 2019 beginnende Ge-                     „Der Betreiber übermittelt Rechnungslegungsunter-\nschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten            lagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent\nVorschriften in der bis einschließlich 18. August             (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes)\n2020 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden              Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandels-\nauf Jahresberichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte            gesetzes) begibt, in dem gesetzlich festgelegten\nsowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und              Offenlegungsformat, wenn sie in diesem Format vor-\n§ 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für              liegen.“\ndas vor dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäfts-           4. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\njahr.“\n„Wenn die Daten in einem gesetzlich festgelegten\nOffenlegungsformat vorzuliegen haben, sind sie in\nArtikel 6                                diesem Format zu übermitteln; im Übrigen gilt § 10\nÄnderung der                                Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.“\nUnternehmensregisterverordnung\nArtikel 7\nDie Unternehmensregisterverordnung vom 26. Feb-\nruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 11                            Inkrafttreten\nAbsatz 29 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nS. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. August 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}