{"id":"bgbl1-2020-38-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":38,"date":"2020-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes","law_date":"2020-08-12T00:00:00Z","page":1872,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1872           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020\nGesetz\nzur Änderung des Verdienststatistikgesetzes\nVom 12. August 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           3. Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und\nKörperschaften.\nArtikel 1                                  (3) Die Erhebung wird bei höchstens 58 000 Er-\nÄnderung des                              hebungseinheiten durchgeführt. Gesamteinheiten\nVerdienststatistikgesetzes                       werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn\nDas Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember                sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. Bei\n2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 13            jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgen-\ndes Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) ge-            den Erhebungsmerkmalen erfasst:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     1. Art der angewandten Vergütungsvereinbarung,\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                  2. für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils\n„§ 1                                    a) Geschlecht,\nZwecke der Verdienststatistik                       b) Geburtsmonat und Geburtsjahr,\nFür Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer                 c) Staatsangehörigkeit,\nPlanungsentscheidungen, insbesondere zur regel-\nmäßigen Evaluierung des gesetzlichen Mindest-                    d) Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungs-\nlohns, sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten                    einheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des\nnach dem Recht der Europäischen Union wird eine                     Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,\nBundesstatistik der Arbeitsverdienste und der Struk-             e) ausgeübte Tätigkeit,\ntur der Arbeitskosten durchgeführt.“\nf) höchster Bildungsabschluss,\n2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ng) Art des Beschäftigungsverhältnisses,\n„Die Statistik umfasst\nh) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt\n1. die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und                     ausgewiesenen Überstunden,\n2. die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten                   i) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Ver-\n(§ 5).“                                                         dienstbestandteilen.\n3. § 3 wird aufgehoben.                                            (4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:                                  nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buch-\n„§ 4                                stabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des\nMonats erfasst. Die Angaben zu den Erhebungsmerk-\nErhebung der Arbeitsverdienste                   malen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h\n(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im            und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den ge-\nKalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat               samten Kalendermonat beziehen.\nApril und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich                    (5) Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalender-\ndurchgeführt.                                                jahr 2025, werden die Bezeichnungen der ange-\n(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirt-             wandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäf-\nschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG)              tigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem\nNr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und                Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermo-\ndes Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung              nats erfasst. Die Erhebung erfolgt bei höchstens\nder statistischen Systematik der Wirtschaftszweige           20 000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jewei-\nNACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung              ligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt\n(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-            wird.“\nnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\ntik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABL. L 198              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der               aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\njeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von                           fasst:\n1. Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidi-                   „Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, begin-\ngung; Sozialversicherung,                                        nend für das Berichtsjahr 2008, bei höchs-\n2. Abschnitt T – Private Haushalte mit Hausperso-                    tens 34 000 Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-\nnal; Herstellung von Waren und Erbringung von                    satz 2 Nummer 1 sowie bei allen zugehörigen\nDienstleistungen durch private Haushalte für den                 Teileinheiten Angaben zu folgenden Erhe-\nEigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,                       bungsmerkmalen:“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2020               1873\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „der geleis-             rungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung\nteten und“ gestrichen.                                 gelöscht.“\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                        7. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirt-                                     „§ 7\nschaftszweige nach § 4 Absatz 2. Zusätzlich aus-                               Hilfsmerkmale\ngenommen sind die Wirtschaftszweige nach Ab-\nHilfsmerkmale der Erhebung sind:\nschnitt A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei.“\n1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:\n2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für\n„§ 6                                    Rückfragen zur Verfügung stehen,\nVerdienstverlaufsstatistik                      3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4\n(1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-               einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine\nschen Ämter der Länder führen eine Verdienstver-                  Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeit-\nlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungs-              verlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der\neinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4               Beschäftigten.“\nerhoben werden.                                             8. In § 10 Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaften“\n(2) Das jeweils zuständige statistische Landes-             durch das Wort „Union“ ersetzt.\namt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäf-       9. § 11 wird wie folgt gefasst:\ntigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht                                       „§ 11\nrückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der\nTechnik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerk-                                  Übergangsregelung\nmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym                   Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird für die\nwird spätestens nach Abschluss der statistischen               vier Berichtsquartale des Jahres 2021 auf der\nAufbereitung erstellt. Daran anschließend werden               Grundlage des § 3 in der bis zum 31. Dezember\ndiese Hilfsmerkmale gelöscht.                                  2020 geltenden Fassung, die Erhebung der Zahl\nder geleisteten Arbeitsstunden für das Berichtsjahr\n(3) Die Einzelangaben werden mit den Pseudony-\n2020 auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 4\nmen auf einem nach dem Stand der Technik siche-\nin der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fas-\nren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank\nsung durchgeführt.“\ndes Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort\ngespeichert. Eine Übermittlung der Pseudonyme an\nArtikel 2\ndie Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.\nBekanntmachungserlaubnis\n(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelan-\ngaben mit den entsprechenden Einzelangaben zu-                 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nrückliegender Monate von den statistischen Ämtern           kann den Wortlaut des Verdienststatistikgesetzes in\ndes Bundes und der Länder für den jeweiligen Zu-            der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bun-\nständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um              desgesetzblatt bekannt machen.\nAnalysen über Verdienstverläufe durchzuführen.\nArtikel 3\n(5) Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der\nletzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten ge-                                Inkrafttreten\nlöscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenfüh-             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. August 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}