{"id":"bgbl1-2020-37-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":37,"date":"2020-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/37#page=142","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_37.pdf#page=142","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Einsatzunfallverordnung","law_date":"2020-07-09T00:00:00Z","page":1868,"pdf_page":142,"num_pages":1,"content":["1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nErste Verordnung\nzur Änderung der Einsatzunfallverordnung\nVom 9. Juli 2020\nAuf Grund des § 63c Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldaten-\nversorgungsgesetzes, von denen Absatz 2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buch-\nstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und\nAbsatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium\nfür Arbeit und Soziales:\nArtikel 1\nÄnderung der\nEinsatzunfallverordnung\n§ 1 der Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 (BGBl. I S. 2092)\nwird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatz-\nunfall verursacht worden ist, wenn\n1. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der\nBundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendi-\ngung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und\n2. die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer\npsychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.\nPsychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:\n1. posttraumatische Belastungsstörungen,\n2. Anpassungsstörungen,\n3. sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,\n4. Angststörungen,\n5. affektive Störungen,\n6. somatoforme Störungen,\n7. akute vorübergehende psychotische Störungen.“\n2. Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den\nNummern 1 und 2 vergleichbar ist.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 9. Juli 2020\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer"]}