{"id":"bgbl1-2020-37-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":37,"date":"2020-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/37#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_37.pdf#page=92","order":3,"title":"Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)","law_date":"2020-08-08T00:00:00Z","page":1818,"pdf_page":92,"num_pages":50,"content":["1818              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nGesetz\nzur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung\nund zur Änderung weiterer Gesetze\n(Kohleausstiegsgesetz)\nVom 8. August 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                  Teil 3\nsen:                                                                                         Ausschreibungen zur\nReduzierung der Steinkohleverstromung\nInhaltsübersicht                                 § 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine\n§ 11 Bekanntmachung der Ausschreibung\nArtikel 1 Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der\nKohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungs-           § 12 Teilnahmeberechtigung\ngesetz – KVBG)                                            § 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Aus-\nArtikel 2 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsge-                      schreibungen\nsetzes                                                    § 14 Anforderungen an Gebote\nArtikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes                          § 15 Rücknahme von Geboten\nArtikel 4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes                       § 16 Ausschluss von Bietern\nArtikel 5 Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Ge-                  § 17 Ausschluss von Geboten\nbührenverordnung                                          § 18 Zuschlagsverfahren\nArtikel 6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                    § 19 Höchstpreis\nArtikel 7 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                    § 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung\nArtikel 8 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung                     § 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge\nArtikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                 § 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissions-\nArtikel 10 Beihilferechtlicher Vorbehalt                                     schutzgesetzes zuständigen Behörden\nArtikel 11 Inkrafttreten                                                § 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit\n§ 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge\n§ 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitäts-\nArtikel 1                                      reserve\nGesetz                                   § 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung\nzur Reduzierung und                                                            Teil 4\nzur Beendigung der Kohleverstromung\nGesetzliche Reduzierung\n(Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG)*                                             der Steinkohleverstromung\n§ 27 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine\nInhaltsübersicht                                 § 28 Gesetzliche Reduktionsmenge\n§ 29 Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur\nTeil 1\n§ 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die ge-\nAllgemeine Bestimmungen                                 setzliche Reduzierung\n§ 31 Investitionen in Steinkohleanlagen\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber\n§ 2 Zweck und Ziele des Gesetzes\n§ 33 Anordnungsverfahren\n§ 3 Begriffsbestimmungen\n§ 34 Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung\nder gesetzlichen Reduzierung\nTeil 2                                 § 35 Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aus-\nsetzung\nZielniveau,\n§ 36 Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitäts-\nAusschreibungsvolumen und\nreserve\nUmfang der gesetzlichen Reduzierung\n§ 37 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen\n§ 4 Zielniveau und Zieldaten                                                 Reduzierung\n§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die             § 38 Steinkohle-Kleinanlagen\ngesetzliche Reduzierung                                         § 39 Härtefälle\n§ 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs\nder gesetzlichen Reduzierung                                                                 Teil 5\n§ 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetz-                                       Reduzierung und\nagentur                                                                     Beendigung der Braunkohleverstromung\n§ 8 Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohle-\nanlagen                                                         § 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen\n§ 9 Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohle-            § 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad\nverfeuerungsverbotsanzeige                                      § 42 Netzreserve\n§ 43 Braunkohle-Kleinanlagen\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen      § 44 Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      § 45 Auszahlungsmodalitäten\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der    § 46 Ausschluss Kohleersatzbonus\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 § 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020                  1819\n§ 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit     gen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Ein-\ndes Tagebaus Garzweiler II                                   satz von Kohle betreffen, bleiben unberührt, soweit\n§ 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines           nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.\nöffentlich-rechtlichen Vertrags\n§ 50 Sicherheitsbereitschaft                                            (3) Soweit sich aus diesem Gesetz Rechte, Pflichten\noder Verbote für den Anlagenbetreiber ergeben, sind\nTeil 6                             diese auch für und gegen den Rechtsnachfolger des\nAnlagenbetreibers anzuwenden.\nVerbot der\nKohleverfeuerung, Neubauverbot\n§2\n§ 51 Verbot der Kohleverfeuerung\n§ 52 Vermarktungsverbot                                                           Zweck und Ziele des Gesetzes\n§ 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein-          (1) Zweck des Gesetzes ist es, die Erzeugung elek-\nund Braunkohleanlagen\ntrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in\nTeil 7\nDeutschland sozialverträglich, schrittweise und mög-\nlichst stetig zu reduzieren und zu beenden, um dadurch\nÜberprüfungen                            Emissionen zu reduzieren, und dabei eine sichere,\n§ 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme                         preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versor-\n§ 55 Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgüns-     gung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleis-\ntigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für   ten.\nstromkostenintensive Unternehmen\n§ 56 Überprüfung des Abschlussdatums                                    (2) Um den Zweck des Gesetzes nach Absatz 1 zu\nerreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere das\nTeil 8                             Ziel, die verbleibende elektrische Nettonennleistung\nAnpassungsgeld                            von Anlagen am Strommarkt zur Erzeugung elektri-\nscher Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutsch-\n§ 57 Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nland schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren:\nTeil 9                             1. im Kalenderjahr 2022 auf 15 Gigawatt Steinkohle\nFörderprogramm                                 und 15 Gigawatt Braunkohle,\nzur treibhausgasneutralen                      2. im Kalenderjahr 2030 auf 8 Gigawatt Steinkohle und\nErzeugung und Nutzung von Wärme\n9 Gigawatt Braunkohle und\n§ 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und\nNutzung von Wärme                                            3. spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038\nauf 0 Gigawatt Steinkohle und 0 Gigawatt Braunkohle.\nTeil 10                                 (3) Die schrittweise und möglichst stetige Reduzie-\nSonstige Bestimmungen                         rung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Ener-\n§ 59   Bestehende Genehmigungen                                     gie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland ist\n§ 60   Verordnungsermächtigungen                                    Grund und Bedingung für die strukturpolitische Unter-\n§ 61   Aufgaben der Bundesnetzagentur                               stützung des Bundes für die Regionen nach Kapitel 2\n§ 62   Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur                 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August\n§ 63   Gebühren und Auslagen                                        2020 (BGBl. I S. 1795).\n§ 64   Rechtsschutz\n§ 65   Bußgeldvorschriften                                                                      §3\n§ 66   Fristen und Termine                                                            Begriffsbestimmungen\nAnlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion                                   Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:\nAnlage 2 (zu Teil 5)             Stilllegungszeitpunkte Braunkohle-\nanlagen                              1. „Anordnungstermin“ der Termin, der jeweils 31 Mo-\nnate vor den jeweiligen Zieldaten gemäß § 4 liegt\nTeil 1                                     und zu dem die Anordnung der gesetzlichen Redu-\nzierung erfolgt,\nAllgemeine Bestimmungen\n2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum\n§1                                      eine Steinkohleanlage oder eine Braunkohleanlage\nfür die Erzeugung von elektrischer Energie durch\nAnwendungsbereich\nden Einsatz von Kohle nutzt,\n(1) Das Gesetz ist für Anlagen zur Erzeugung elek-\n3. „Ausgangsniveau“ die Summe der Nettonennleis-\ntrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in\ntung von Steinkohleanlagen, die der Ermittlung des\nDeutschland anzuwenden. Es regelt die schrittweise\nAusschreibungsvolumens zugrunde gelegt wird,\nund möglichst stetige Reduzierung und Beendigung\nder Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz                  4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminie-\nvon Kohle in Deutschland.                                                 rungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur\n(2) Die Bestimmungen des Energiewirtschaftsge-                        Bestimmung der Anspruchsberechtigten und der\nsetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der                    Höhe des Steinkohlezuschlags,\njeweils geltenden Fassung, des Kraft-Wärme-Kopp-                      5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der Netto-\nlungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I                              nennleistung in Megawatt, für die der Anspruch\nS. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und weitere                     auf einen Steinkohlezuschlag zu einem Gebotster-\nenergiewirtschaftsrechtliche Bestimmungen, die Anla-                      min ausgeschrieben wird,","1820          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n6. „bedarfsdimensionierender Netznutzungsfall“ der-            jahren vor dem 1. Januar 2020 eingesetzte Brenn-\njenige Netznutzungsfall eines Betrachtungszeit-             stoff,\nraums, welcher nach der jeweils aktuellen Reserve-      19. „Höchstpreis“ der gesetzlich nach § 19 festgelegte\nbedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur nach              Wert in Euro pro Megawatt Nettonennleistung,\n§ 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung vom\n27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Ar-  20. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung\ntikel 15 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I             einer Stein- oder Braunkohleanlage zum Zweck\nS. 706) geändert worden ist, für einen Betrach-             der kommerziellen Erzeugung elektrischer Energie\ntungszeitraum den höchsten Bedarf an Erzeu-                 nach Herstellung der technischen Betriebsbereit-\ngungskapazität für die Netzreserve aufweist,                schaft der Stein- oder Braunkohleanlage; der Aus-\ntausch technischer oder baulicher Teile der Stein-\n7. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, das im Rahmen              kohleanlage nach der erstmaligen Inbetriebnahme\neiner Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat,            führt vorbehaltlich der Regelung in § 31 nicht zu\n8. „Braunkohle“ Rohbraunkohle, Koks, Kohlebriketts             einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme;\noder Kohlestaub, die jeweils aus Braunkohle herge-          im Fall eines Dampfsammelschienenblocks nach\nstellt werden oder durch den Einsatz von Braun-             Nummer 12 steht die Inbetriebnahme des ältesten\nkohle entstehen,                                            Dampferzeugers der Inbetriebnahme des Blocks\n9. „Braunkohleanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von            gleich,\nelektrischer Energie durch den Einsatz von Braun-       21. „Kohle“ Braunkohle, Steinkohle, Koks, Kohlebri-\nkohle; wobei jedenfalls die in Anlage 2 aufgeführten        ketts, Kohlestaub, Torfbriketts oder Brenntorf,\nAnlagen Braunkohleanlagen in diesem Sinne sind;         22. „Nettonennleistung“ die höchste elektrische Netto-\nim Übrigen gilt die Begriffsbestimmung der Stein-           dauerleistung als Wirkleistung unter Nennbedin-\nkohleanlage entsprechend,                                   gungen, die eine Anlage zur Erzeugung elektrischer\n10. „Braunkohle-Kleinanlage“ eine Braunkohleanlage              Energie erreicht,\nmit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich       23. „rechnerisch ermittelte Nettonennleistung“ der klei-\n150 Megawatt,                                               nere Wert eines Vergleichs der Feuerungswär-\n11. „Dampfsammelschiene“ eine Einrichtung zur lei-              meleistung sämtlicher Dampferzeuger einer Stein-\ntungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an der                kohleanlage in Megawatt multipliziert mit einem\nmindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampf-               durchschnittlichen elektrischen Wirkungsgrad von\nturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampf-              40 Prozent einerseits und der maximalen Dauer-\nturbinen angeschlossen sind; keine Dampfsammel-             wirkleistung sämtlicher Generatoren abzüglich 10\nschienen sind Dampfnetze im Sinne des § 2 Num-              Prozent für den Kraftwerkseigenbedarf anderer-\nmer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und                seits,\nWärmenetze im Sinne des § 2 Nummer 32 des               24. „Steinkohle“ Koks, Kohlebriketts oder Kohlestaub,\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,                              die jeweils aus Steinkohle hergestellt werden oder\n12. „Dampfsammelschienenblock“ eine thermodyna-                 durch den Einsatz von Steinkohle entstehen,\nmisch abgrenzbare Einheit einer Steinkohleanlage,       25. „Steinkohleanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von\ndie über eine Dampfsammelschiene verfügt; jeder             elektrischer Energie durch den Einsatz von Stein-\nBlock muss über mindestens einen Dampferzeuger,             kohle; die Anlage umfasst insbesondere alle Haupt-\nder kein Steinkohle-Reservedampferzeuger ist, eine          anlagenteile und Steinkohle-Reservedampferzeu-\nTurbine und einen Generator verfügen und auch               ger, die mechanisch oder thermodynamisch vor\nohne die anderen Blöcke elektrische Energie erzeu-          dem Übergang zu einem Wärmenetz im Sinne des\ngen und die angegebene Nettonennleistung errei-             § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-\nchen können,                                                zes oder vor dem Übergang zu einem Dampfnetz\n13. „Gebotsmenge“ die Nettonennleistung in Mega-                im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-\nwatt, für die der Bieter unter Berücksichtigung von         Kopplungsgesetzes miteinander verbunden sind;\n§ 14 Absatz 2 ein Gebot abgegeben hat,                      verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampf-\nsammelschiene und wurde nach § 13 eine wirk-\n14. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist\nsame Abgrenzung zu Dampfsammelschienenblö-\nfür die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung\ncken vorgenommen, gelten die Dampfsammel-\nendet,\nschienenblöcke zur Erzeugung von elektrischer\n15. „Gebotswert“ der Betrag in Euro pro Megawatt                Energie durch den Einsatz von Steinkohle jeweils\nNettonennleistung, den der Bieter in seinem Gebot           als Steinkohleanlage im Sinne dieses Gesetzes,\nangegeben hat,                                          26. „Steinkohle-Kleinanlage“ eine Steinkohleanlage mit\n16. „gesetzliche Reduzierung“ die aufgrund einer ge-            einer Nettonennleistung bis zu einschließlich\nsetzlichen Regelung angeordnete Reduzierung der             150 Megawatt,\nSteinkohleverstromung mit der Rechtsfolge des           27. „Steinkohle-Reservedampferzeuger“ ein Dampfer-\nVerbots der Kohleverfeuerung,                               zeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Ein-\n17. „Hauptanlagenteile“ Dampferzeuger, die keine                satz von Steinkohle, der in den letzten drei Kalen-\nSteinkohle-Reservedampferzeuger sind, Turbinen              derjahren vor dem 1. Januar 2020 durchschnittlich\nund Generatoren,                                            mit weniger als 500 Vollbenutzungsstunden genutzt\n18. „Hauptenergieträger“ der von einer Anlage zur Er-           wurde,\nzeugung elektrischer Energie überwiegend, min-          28. „Steinkohlezuschlag“ der Betrag in Euro, den die\ndestens zu 51 Prozent, in den letzten drei Kalender-        Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausschreibung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1821\nnach Teil 3 ermittelt und auf den ab Zuschlagsertei-                               §5\nlung nach § 23 einmalig ein Anspruch entsteht,\nErreichen\n29. „verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige“ die                        des Zielniveaus durch\nAnzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 2,                      Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung\n30. „verbindliche Stilllegungsanzeige“      die  Anzeige        (1) Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der\nnach § 9 Absatz 1 Nummer 1,                             Steinkohleverstromung nach § 4 wird wie folgt erreicht:\n31. „verkürztes Verfahren“ verkürzte Ausschreibungs-         1. bis zu dem Zieldatum 2023 nur durch die Ausschrei-\nverfahren für die Jahre 2020 und 2021,                      bung nach Teil 3,\n32. „Zielniveau“ die in § 4 geregelte höchstens zuge-        2. ab den Zieldaten 2024 bis einschließlich 2027 jähr-\nlassene Summe der Nettonennleistung der in der              lich durch die Ausschreibungen nach Teil 3 und bei\nBundesrepublik Deutschland bis zum jeweiligen               Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Ab-\nZieldatum am Strommarkt befindlichen Braun- und             satz 3 durch die gesetzliche Reduzierung der Stein-\nSteinkohleanlagen.                                          kohle nach Teil 4 und\n3. ab dem Zieldatum 2031 bis zu dem Zieldatum 2038\nTeil 2                                ausschließlich durch die gesetzliche Reduzierung\nnach Teil 4.\nZielniveau,\nAusschreibungsvolumen und                              (2) Erhält der Anlagenbetreiber im Rahmen einer\nUmfang der gesetzlichen Reduzierung                         Ausschreibung nach Teil 3 einen Zuschlag, hat er nach\n§ 23 Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags.\n§4                              Wird gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 35 ange-\nordnet, dass die jeweilige Steinkohleanlage der gesetz-\nZielniveau und Zieldaten                     lichen Reduzierung unterfällt, hat der Anlagenbetreiber\n(1) Das Zielniveau für die Reduzierung und Beendi-        keinen Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags.\ngung der Kohleverstromung ist bis zum 31. Dezember           § 39 bleibt unberührt. Rechtsfolgen des Zuschlags\n2022 (Zieldatum 2022) 30 Gigawatt, bis zum 1. April          nach § 21 und der Anordnung der gesetzlichen Redu-\n2030 (Zieldatum 2030) 17 Gigawatt und spätestens             zierung nach § 35 sind ein Verbot der Kohleverfeuerung\nbis zum 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038) 0 Giga-           nach § 51 und ein Vermarktungsverbot nach § 52.\nwatt verbleibende Nettonennleistung Steinkohleanla-\ngen und Braunkohleanlagen am Strommarkt. Dieses                                         §6\nZielniveau sinkt zwischen den Zieldaten 2022 und 2030                             Ermittlung des\nsowie zwischen den Zieldaten 2030 und 2038 jeweils                        Ausschreibungsvolumens und\njährlich um gleich große Mengen Nettonennleistung.                 des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung\nDie jährlichen Reduktionsschritte erfolgen zum 1. Juli\n2023 (Zieldatum 2023), zum 1. Juli 2024 (Zieldatum              (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Absatz 2\n2024), danach jährlich jeweils zum 1. April, erstmals        ausschließlich im öffentlichen Interesse für jeden Ge-\nzum 1. April 2025 (Zieldatum 2025) bis zum 1. April          botstermin das Ausschreibungsvolumen und für jeden\n2037 (Zieldatum 2037), und spätestens endend am              Anordnungstermin die Reduktionsmenge für die ge-\n31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038).                          setzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung.\n(2) Zum Zieldatum 2022 setzt sich das Zielniveau             (2) Das zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen und\nvon 30 Gigawatt aus 15 Gigawatt verbleibender Netto-         die zu ermittelnde Reduktionsmenge nach Absatz 1 in\nnennleistung Steinkohleanlagen und 15 Gigawatt ver-          Megawatt Nettonennleistung ist die Differenz zwischen\nbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am            dem Ausgangsniveau nach § 7 für das jeweilige Zielda-\nStrommarkt zusammen. Zum Zieldatum 2030 ist das              tum und dem Zielniveau an Steinkohleanlagen am\nZielniveau von 17 Gigawatt aufgeteilt auf ein Zielniveau     Strommarkt nach § 4 für das jeweilige Zieldatum.\nvon 8 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Stein-           (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgt in\nkohleanlagen und ein Zielniveau von 9 Gigawatt ver-          den verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021\nbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am            keine Ermittlung des Ausschreibungsvolumens. Das\nStrommarkt. Soweit die verbleibende Nettonennleis-           Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im ver-\ntung der Steinkohleanlagen für ein Zieldatum nicht aus-      kürzten Verfahren für das Jahr 2020 beträgt 4 Gigawatt\ndrücklich in Satz 1 genannt ist, ermittelt sich die ver-     Nettonennleistung und das Ausschreibungsvolumen für\nbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen an         die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr\ndem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 (Zielniveau für      2021 beträgt 1,5 Gigawatt Nettonennleistung.\ndie Reduzierung der Steinkohleverstromung), indem\n(4) In der Ausschreibung für das Zieldatum 2027 ist\nvon dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 jeweils\ndas zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen abwei-\ndie Summe der Nettonennleistung der Braunkohleanla-\nchend von Absatz 2 die Differenz aus dem Ausgangs-\ngen abgezogen wird, die nach Teil 5 und Anlage 2 so-\nniveau nach § 7 für das Zieldatum 2027 und dem Ziel-\nwie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 zum\nniveau an Steinkohleanlagen am Strommarkt für das\nAblauf des Kalenderjahrs, in dem das jeweilige Zielda-\nZieldatum 2030 nach § 4.\ntum liegt, noch elektrische Energie durch den Einsatz\nvon Braunkohle am Strommarkt erzeugen dürfen.                   (5) In den Ausschreibungen für das Zieldatum 2023,\nBraunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufge-        das Zieldatum 2024 und das Zieldatum 2025 wird zu\nführt sind, werden von dem jährlichen Zielniveau nicht       dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Ausschrei-\nabgezogen.                                                   bungsvolumen jeweils 1 Gigawatt addiert.","1822           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n§7                                  (4) Für die Ermittlung der Steinkohleanlagen nach\nErmittlung des                         den Absätzen 2 und 3 bezieht die Bundesnetzagentur\nAusgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur                alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Be-\nkanntmachung der Ausschreibung nach § 11 oder der\n(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt vor jedem Ge-         Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 bei\nbots- oder Anordnungstermin das Ausgangsniveau für           ihr eingegangen sind.\ndie Ausschreibungen und für die gesetzliche Reduzie-\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 findet in\nrung für das jeweils nächste Zieldatum, indem sie das\nden verkürzten Verfahren in den Jahren 2020 und 2021\nVerfahren nach den folgenden Absätzen durchführt.\nkeine Ermittlung des Ausgangsniveaus statt.\n(2) Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus wird zu-\nnächst die Summe der Nettonennleistung der Steinkoh-                                    §8\nleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung\nermittelt                                                                   Beschleunigtes Verfahren\nzur Erfassung der Steinkohleanlagen\n1. für die Zieldaten 2022 und 2023, indem die Bundes-\n(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zur Ermitt-\nnetzagentur die Nettonennleistung der im beschleu-\nlung des Ausgangsniveaus für die Ausschreibungen für\nnigten Verfahren nach § 8 ermittelten Kraftwerke\ndie Zieldaten 2022 und 2023 auf Grundlage des Moni-\naddiert und\ntorings nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschafts-\n2. für die Zieldaten ab dem Zieldatum 2024, indem die        gesetzes spätestens fünf Monate vor dem jeweiligen\nBundesnetzagentur die Nettonennleistung der Kraft-       Gebotstermin, beginnend spätestens mit dem 30. Sep-\nwerke auf der Liste nach § 29 Absatz 4 in Verbin-        tember 2020, eine Liste der Steinkohleanlagen in\ndung mit § 32 addiert.                                   Deutschland, die eine rechtswirksame Genehmigung\n(3) Von der Summe der nach Absatz 2 ermittelten           nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzge-\ninstallierten Nettonennleistung subtrahiert die Bundes-      setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nnetzagentur die Summe der Nettonennleistung der              17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Arti-\nSteinkohleanlagen,                                           kel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)\ngeändert worden ist, zur Verfeuerung von Steinkohle\n1. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung           zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie haben,\nnach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutz-         mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite:\ngesetzes verloren haben,\n1. den Namen,\n2. für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1\nNummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohle-        2. die Adresse,\nverfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt         3. die Zuordnung zu einem Hauptenergieträger und\nwurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der\n4. die Nettonennleistung.\nKohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zielda-\ntum wirksam wird,                                        Bereits endgültig nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Ener-\ngiewirtschaftsgesetzes stillgelegte Erzeugungsanlagen\n3. für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b des\nsind von der Erhebung ausgenommen.\nEnergiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und\ndenen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Ab-            (2) Soweit für Steinkohleanlagen eine Korrektur oder\nsatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten           Ergänzung der zugrunde gelegten Angaben nach Ab-\nwurde,                                                   satz 1 erforderlich ist, muss der Anlagenbetreiber, der\ndem Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirt-\n4. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom         schaftsgesetzes unterliegt, die Angaben sowie die ent-\n28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag er-       sprechenden Unterlagen, aus denen sich der Korrektur-\nhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im        bedarf oder die Ergänzung ergibt, innerhalb einer Frist\nRahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande            von zwei Wochen ab Veröffentlichung der Angaben\ngekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10         nach Absatz 1 an die Bundesnetzagentur übermitteln.\nAbsatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristge-        Anlagenbetreiber, die nicht vom Monitoring nach § 35\nrecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungs-        Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst sind,\nzeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies        müssen die Daten nach Absatz 1 nach Aufforderung\nist auch anzuwenden, wenn die vertragliche Ver-          durch die Bundesnetzagentur unmittelbar oder ohne\npflichtung bereits beendet wurde,                        Aufforderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen\n5. denen ein Zuschlag nach § 21 erteilt wurde,               ab Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 an\ndie Bundesnetzagentur übermitteln. Die Angaben nach\n6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 ange-\nden Sätzen 1 und 2 sind verbindlich, vorbehaltlich der\nordnet wurde und\nwirksamen Zuordnung zu Dampfsammelschienenblö-\n7. für die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Ausgangs-        cken nach § 13.\nniveaus ein Antrag auf Zulassung für den Kohleer-\nsatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-                                        §9\nKopplungsgesetzes in der am 13. August 2020\ngeltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wär-                                 Verbindliche\nme-Kopplungsgesetzes beim Bundesamt für Wirt-                            Stilllegungsanzeige und\nschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt und bereits eine       verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige\nZulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und            (1) Der Anlagenbetreiber einer Steinkohleanlage mit\nAusfuhrkontrolle erteilt und nicht zurückgenommen        einer Nettonennleistung von 10 Megawatt oder mehr\nwurde.                                                   kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020           1823\n1. bei der Anzeige der endgültigen Stilllegung nach           4. mit dem Zieldatum 2023 liegt 21 Monate vor diesem\n§ 13b Absatz 1 und 3 Satz 2 des Energiewirtschafts-           Zieldatum,\ngesetzes erklären, dass er sich verpflichtet, die         5. mit dem Zieldatum 2024 liegt 28 Monate vor diesem\nSteinkohleanlage zu dem angezeigten Stilllegungs-             Zieldatum,\nzeitpunkt, spätestens 30 Monate nach dieser Anzei-\nge, endgültig stillzulegen (verbindliche Stilllegungs-    6. mit dem Zieldatum 2025 liegt 32 Monate vor diesem\nanzeige) oder                                                 Zieldatum,\n2. gegenüber der Bundesnetzagentur erklären, dass er          7. mit dem Zieldatum 2026 liegt 34 Monate vor diesem\nsich verpflichtet, in der Steinkohleanlage ab dem an-         Zieldatum und\ngezeigten Zeitpunkt, spätestens 30 Monate nach            8. mit dem Zieldatum 2027 liegt 34 Monate vor diesem\ndieser Anzeige, keine Kohle mehr zu verfeuern (ver-           Zieldatum.\nbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige); in die-          (3) Ergibt die Ermittlung des Ausschreibungsvolu-\nsem Fall ist § 51 Absatz 1 anzuwenden.                    mens nach § 6 für eines der Zieldaten 2022 bis 2027,\n(2) Die Anzeigen nach Absatz 1 sind unwiderruflich.        dass das Ausschreibungsvolumen null oder negativ ist,\nIm Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige muss          führt die Bundesnetzagentur für dieses Zieldatum kein\nder Anlagenbetreiber in der Stilllegungsanzeige den           Ausschreibungsverfahren durch.\nKalendertag mitteilen, zu dem die endgültige Stillle-            (4) Liegt eine Woche vor dem Gebotstermin nach\ngung der Steinkohleanlage erfolgen soll. Im Fall einer        Absatz 2 Nummer 1 noch keine beihilferechtliche Ge-\nverbindlichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige muss            nehmigung durch die Europäische Kommission zu den\nder Anlagenbetreiber den Kalendertag bestimmen und            Teilen 2 und 3 vor, kann die Bundesnetzagentur die\nmitteilen, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung             Fristen und Termine nach Absatz 2 Nummer 1 und den\nwirksam werden soll. Die Pflicht zur Anzeige von Still-       §§ 11 und 21 Absatz 1 so anpassen, dass für die Aus-\nlegungen nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt-          schreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020\nschaftsgesetzes und die damit verbundenen Bestim-             ein Zuschlagstermin nach § 21 am 1. Dezember 2020\nmungen nach den §§ 13b bis 13d des Energiewirt-               erreicht wird.\nschaftsgesetzes bleiben unberührt.\n(3) Eine Steinkohleanlage, für die der Anlagenbetrei-                                 § 11\nber die Stilllegung nach Absatz 1 Nummer 1 angezeigt                   Bekanntmachung der Ausschreibung\noder sich nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtet hat, in\nder Steinkohleanlage keine Kohle mehr zu verfeuern,              (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschrei-\nbung frühestens 14 Wochen und spätestens zehn Wo-\n1. darf nicht an dem Ausschreibungsverfahren nach             chen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Inter-\nTeil 3 teilnehmen,                                        netseite bekannt. Abweichend von Satz 1 macht die\n2. darf an den Beschaffungsverfahren der Kapazitäts-          Bundesnetzagentur die Ausschreibung im verkürzten\nreserve nach § 13e Absatz 2 in Verbindung mit § 13h       Verfahren für das Jahr 2020 und die Ausschreibung im\ndes Energiewirtschaftsgesetzes teilnehmen.                verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 spätestens vier\nWochen vor dem Gebotstermin bekannt. Die Bekannt-\nDer Anspruch auf den erhöhten Zuschlag für KWK-\nmachung muss folgende Angaben enthalten:\nStrom nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\ngesetzes in der am Tag vor dem 13. August 2020                1. den Gebotstermin,\ngeltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-             2. das Ausschreibungsvolumen,\nKopplungsgesetzes bleibt für den Anlagenbetreiber\n3. den Höchstpreis,\nnach Satz 1 unberührt.\n4. den Netzfaktor nach § 18 Absatz 5, sofern dieser in\nTeil 3                                 dem jeweiligen Ausschreibungsverfahren anzuwen-\nden ist,\nAusschreibungen\nzur Reduzierung                             5. die Formatvorgaben, die nach Absatz 3 von der\nder Steinkohleverstromung                               Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgese-\nhen sind, und\n§ 10                             6. die Festlegungen nach § 62, soweit sie die Gebots-\nabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.\nGegenstand der\nAusschreibungen, Gebotstermine                       (2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt aus-\nschließlich im öffentlichen Interesse.\n(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Aus-\nschreibungen die zu bezuschlagenden Gebote und                   (3) Die Bundesnetzagentur kann für die Ausschrei-\nden Steinkohlezuschlag.                                       bungsverfahren Formatvorgaben machen. Die Aus-\nschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz\n(2) Der Gebotstermin für die Ausschreibung\noder teilweise im Wege eines elektronischen Verfahrens\n1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ist der          durchgeführt werden.\n1. September 2020,\n2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 ist der                                     § 12\nerste Werktag des Monats, der vier Monate nach                            Teilnahmeberechtigung\ndem Gebotstermin nach Nummer 1 liegt,                        (1) Der Anlagenbetreiber kann sich mit einer Stein-\n3. mit dem Zieldatum 2022 liegt 20 Monate vor diesem          kohleanlage an einem Ausschreibungsverfahren nach\nZieldatum,                                                Teil 3 beteiligen, sofern diese Steinkohleanlage nach","1824           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nden Absätzen 2 und 3 teilnahmeberechtigt ist. Für die           (2) Nicht teilnahmeberechtigt nach Absatz 1 sind\nTeilnahme an der Ausschreibung müssen folgende An-           Steinkohleanlagen,\nforderungen erfüllt sein:                                    1. die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine ver-\n1. die angebotene Anlage ist eine Steinkohleanlage im            bindliche Stilllegungsanzeige oder nach § 9 Absatz 1\nSinne von § 3 Nummer 25; soweit die Steinkohlean-             Satz 1 Nummer 2 eine verbindliche Kohleverfeue-\nlage über eine Dampfsammelschiene verfügt, ist die            rungsverbotsanzeige abgegeben haben,\nwirksame Zuordnung zu Dampfsammelschienenblö-             2. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung\ncken nach § 13 maßgeblich,                                    einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirk-\nsamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve\n2. die angebotene Steinkohleanlage hat bis zu dem je-            dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweit-\nweiligen Zieldatum der Ausschreibung eine rechts-             sicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreser-\nwirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des                  veverordnung fristgerecht geleistet worden ist; dies\nBundes-Immissionsschutzgesetzes zur Verfeuerung               gilt auch, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits\nvon Steinkohle zum Zweck der Erzeugung elektri-               beendet wurde,\nscher Energie,\n3. für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Ab-\n3. Steinkohle ist der Hauptenergieträger der Steinkoh-           satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ange-\nleanlage,                                                     zeigt wurde und die endgültig nach § 13b Absatz 3\nSatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes stillgelegt\n4. der Anlagenbetreiber weist durch eine Erklärung               wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach\nnach, dass der oder die Eigentümer der Steinkohle-            § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ver-\nanlage mit der Gebotsabgabe einverstanden ist oder            boten wurde,\nsind,\n4. die im Sinne des § 13b Absatz 3 Satz 2 des Ener-\n5. der Anlagenbetreiber weist durch Vorlage einer ge-            giewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt sind,\nmeinsamen Erklärung der zuständigen Tarifpartner\n5. denen ein Zuschlag nach § 21 in einem vorherigen\nnach, dass für die Steinkohleanlage, für die ein\nAusschreibungsverfahren erteilt wurde oder\nGebot abgegeben wird, ein Tarifvertrag oder eine\nBetriebsvereinbarung Anwendung findet, die den            6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 ange-\nAbbau der Beschäftigung in der Steinkohleanlage               ordnet wurde.\nbetrifft, der aufgrund eines Verbots der Kohlever-           (3) Ergänzend zu Absatz 2 sind in der ersten Aus-\nfeuerung nach § 51 in Verbindung mit einem Zu-            schreibung Steinkohleanlagen nicht teilnahmeberech-\nschlag nach § 21 erfolgt,                                 tigt, die sich in kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Krei-\nsen und Landkreisen nach Anlage 1 zu diesem Gesetz\n6. der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für Wirt-\nbefinden.\nschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage einer ver-\nbindlichen Erklärung nachgewiesen, dass er für die\n§ 13\nSteinkohleanlage, für die er ein Gebot in der Aus-\nschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7                                 Zuordnung zu\nAbsatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in                          Dampfsammelschienenblöcken\nder am 13. August 2020 geltenden Fassung oder                             für die Ausschreibungen\nnach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für              (1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampf-\nden Fall eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft       sammelschiene, kann der Anlagenbetreiber, vorbehalt-\ndes Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (bedingte           lich § 29 Absatz 3 Satz 2, die Hauptanlagenteile dieser\nVerzichtserklärung),                                      Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken zuordnen\nund damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken\n7. der Anlagenbetreiber legt eine Erklärung zu der an-\nderselben Anlage abgrenzen. Die Abgrenzung wird nur\ngestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohle-\nwirksam, wenn\nanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der\nKohleverfeuerung vor und erklärt sein Einverständ-        1. die Anforderungen von § 3 Nummer 12 erfüllt sind,\nnis, dass seine Angaben zu der angestrebten Nut-          2. mechanisch miteinander verbundene Hauptanlagen-\nzung im Fall eines Zuschlags nach § 21 durch die              teile demselben Dampfsammelschienenblock zuge-\nBundesnetzagentur veröffentlicht werden und                   ordnet sind,\n8. der Anlagenbetreiber weist der Bundesnetzagentur          3. jeder Hauptanlagenteil und jeder Steinkohle-Reser-\ndurch Eigenerklärung nach, dass er sich für den Fall,         vedampferzeuger jeweils nur einem Dampfsammel-\ndass dieses Gebot einen Zuschlag erhält, verpflich-           schienenblock zugeordnet ist,\ntet, auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber        4. sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf\nmit Regelverantwortung den oder die Generatoren               durch den Einsatz von Steinkohle mindestens einem\nder bezuschlagten Steinkohleanlage zu einem Be-               der Dampfsammelschienenblöcke zugeordnet sind,\ntriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurz-\nschlussleistung umrüsten zu lassen und den Über-          5. sämtliche Steinkohle-Reservedampferzeuger Dampf-\ntragungsnetzbetreibern nach § 12 Absatz 1 und                 sammelschienenblöcken zugeordnet sind, in denen\nnach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes            jeweils mindestens auch ein Dampferzeuger, der als\nfür maximal acht Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem               Hauptanlagenteil Dampf durch den Einsatz von\ndas Verbot der Kohleverfeuerung für die bezu-                 Steinkohle erzeugt, vorhanden ist und\nschlagte Steinkohleanlage wirksam wird, zur Verfü-        6. für jeden Dampfsammelschienenblock sämtliche\ngung zu stellen.                                              Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020             1825\nden Einsatz von Steinkohle, die keine Steinkohle-                                    § 14\nReservedampferzeuger sind, ausreichend dimensio-                           Anforderungen an Gebote\nniert sind, um mit diesen die jeweils angegebene\nNettonennleistung des Dampfsammelschienen-                  (1) Der Bieter muss das Gebot in Schriftform abge-\nblocks erreichen zu können, oder die Nettonennleis-      ben und hierbei jeweils die folgenden Angaben ma-\ntung durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3           chen:\nSatz 3 rechnerisch ermittelt wurde.                       1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-\nAdresse des Bieters; sofern der Bieter keine natür-\n(2) Nimmt der Anlagenbetreiber für eine Steinkohle-            liche Person ist, sind auch anzugeben:\nanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt,                 a) der Unternehmenssitz,\neine Abgrenzung von Dampfsammelschienenblöcken\nnach Absatz 1 vor, teilt er dies der Bundesnetzagentur            b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kom-\nbei seiner Gebotsabgabe mit und belegt die Erfüllung                  munikation mit der Bundesnetzagentur und zur\nder Anforderungen nach Absatz 1 durch geeignete Un-                   Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach\nterlagen. In der Mitteilung nach Satz 1 muss der Anla-                diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmäch-\ngenbetreiber zusätzlich für jeden Dampfsammelschie-                   tigter), und,\nnenblock mindestens angeben und durch geeignete                   c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte\nUnterlagen nachweisen:                                                oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen\nPersonengesellschaften oder juristischen Perso-\n1. die Bezeichnung des Dampfsammelschienenblocks,                     nen liegen, deren Name und Sitz,\n2. den Namen der Steinkohleanlage, für die das Gebot\n2. die Nettonennleistung des Dampfsammelschienen-                 abgegeben wird,\nblocks,\n3. die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken,\n3. den Hauptenergieträger des Dampfsammelschie-                   soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsam-\nnenblocks,                                                    melschiene verfügt,\n4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das\n4. die zugeordneten Hauptanlagenteile sowie etwaige               Gebot abgegeben wird,\nSteinkohle-Reservedampferzeuger einschließlich ei-\n5. die Gebotsmenge in Megawatt Nettonennleistung\nner Darstellung, wie diese mechanisch oder thermo-\nmit drei Nachkommastellen,\ndynamisch miteinander verbunden und in der Stein-\nkohleanlage angeordnet sind,                              6. den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastel-\nlen pro Megawatt Nettonennleistung,\n5. das Datum der Inbetriebnahme des Dampfsammel-              7. den Standort der Steinkohleanlage, auf die sich das\nschienenblocks,                                               Gebot bezieht, mit Angabe von Bundesland, Land-\nkreis, Gemeinde und postalischer Adresse,\n6. die Feuerungswärmeleistung und den Hauptenergie-\nträger der einzelnen Dampferzeuger und                    8. den regelverantwortlichen Betreiber des Übertra-\ngungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Stein-\n7. die Dauerwirkleistung der einzelnen Generatoren.               kohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, befin-\ndet, sowie den Anschlussnetzbetreiber und die\n(3) Die Bundesnetzagentur überprüft im Rahmen des              Spannungsebene,\nGebotsverfahrens die Angaben und Unterlagen nach              9. die Genehmigungsbehörde der Betriebsgenehmi-\nAbsatz 2. Eine ordnungsgemäße Zuordnung nach                      gung sowie das Aktenzeichen der Betriebsgeneh-\nAbsatz 1 wird mit Abschluss des Gebotsverfahrens                  migung,\nwirksam. Sofern die Überprüfung ergibt, dass die Net-        10. die gesamten testierten historischen Kohlendioxid-\ntonennleistung nicht gemäß den Anforderungen nach                 emissionen der Steinkohleanlage in den letzten drei\nAbsatz 1 erreicht werden kann, steht die von der Bun-             abgeschlossenen Kalenderjahren vor dem Gebots-\ndesnetzagentur gemäß den Anforderungen nach Ab-                   termin in Tonnen ohne Nachkommastellen pro Me-\nsatz 1 rechnerisch ermittelte Nettonennleistung der               gawatt Nettonennleistung,\nNettonennleistung der Steinkohleanlage gleich. Die\ndurch den Anlagenbetreiber einmalig getroffene ord-          11. die Feuerungswärmeleistung der Dampferzeuger\nnungsgemäße Zuordnung behält dauerhaft ihre Wirk-                 und die Dauerwirkleistung der Generatoren der\nsamkeit, auch für eine Teilnahme an weiteren Aus-                 Steinkohleanlage,\nschreibungen und behält ihre Wirksamkeit auch für die        12. die Kraftwerksnummer, unter der die Steinkohlean-\ngesetzliche Reduzierung nach Teil 4.                              lage in der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 1\ndes Energiewirtschaftsgesetzes geführt wird, so-\n(4) Gibt ein Anlagenbetreiber mehrere Gebote in ei-            fern vorhanden, und\nnem oder in verschiedenen Ausschreibungsverfahren            13. eine aktuelle Bankverbindung.\nab, ist die Abgrenzung der Dampfsammelschienenblö-\ncke nur bei der ersten Gebotsabgabe vorzunehmen.                (2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5\nWerden für diesen Dampfsammelschienenblock in wei-           muss sich stets auf die gesamte Nettonennleistung ei-\nteren Ausschreibungsverfahren Gebote abgegeben,              ner Steinkohleanlage beziehen.\nbehält die einmal vorgenommene Abgrenzung ihre                  (3) Dem Gebot sind Nachweise über das Vorliegen\nWirksamkeit. Der Anlagenbetreiber hat eindeutig zu           der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 10 und\nkennzeichnen, welchem Gebot die Unterlagen nach              § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 8 beizufügen. Gibt\nSatz 1 zugeordnet sind.                                      ein Bieter in einer Ausschreibung mehrere Gebote für","1826            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nunterschiedliche Steinkohleanlagen ab, muss er die            zur Nachbesserung innerhalb von zwei Wochen nach\nGebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, wel-           Aufforderung zur Nachbesserung zu geben.\nche Nachweise zu welchem Gebot gehören.\n(4) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spä-                                     § 18\ntestens am jeweiligen Gebotstermin zugehen. Nicht                                 Zuschlagsverfahren\nfristgerecht eingegangene Gebote bleiben unberück-\n(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschrei-\nsichtigt. Gebote müssen den Formatvorgaben nach\nbung ein Zuschlagsverfahren durch. Hierbei öffnet sie\n§ 11 Absatz 3 entsprechen, soweit die Bundesnetz-\ndie fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Ge-\nagentur Formatvorgaben gemacht hat.\nbotstermin. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässig-\nkeit der Gebote nach den §§ 16 und 17 und schließt\n§ 15                              unzulässige Gebote von dem weiteren Zuschlagsver-\nRücknahme von Geboten                         fahren aus.\n(1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zu dem je-             (2) Soweit die Summe der zulässigen Gebote in ei-\nweiligen Gebotstermin zulässig. Maßgeblich ist der Zu-        ner Ausschreibung das Ausschreibungsvolumen über-\ngang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetz-               steigt (Überzeichnung der Ausschreibung), wendet die\nagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte             Bundesnetzagentur das Verfahren nach den Absätzen 3\nund unbefristete Erklärung des Bieters erfolgen, die          bis 8 an. Abweichend von Satz 1 werden die Absätze 4\nsich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. Die Rück-            bis 6 in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für\nnahmeerklärung bedarf der Schriftform.                        das Jahr 2020 nicht angewendet.\n(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebots-          (3) Die Bundesnetzagentur errechnet für jedes zuläs-\ntermin abgegeben und nicht zurückgenommen wurden,             sige Gebot eine Kennziffer. Die Kennziffer bestimmt\ngebunden, bis ihnen durch die Bundesnetzagentur mit-          sich aus dem Gebotswert geteilt durch die durch-\ngeteilt wurde, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten        schnittlichen jährlichen historischen Kohlendioxidemis-\nhat.                                                          sionen pro Megawatt Nettonennleistung der Steinkoh-\nleanlage. Für die Ermittlung der durchschnittlichen jähr-\n§ 16                              lichen historischen Kohlendioxidemissionen der Stein-\nAusschluss von Bietern                      kohleanlage teilt die Bundesnetzagentur die Angaben\ndes Bieters nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 durch drei.\nDie Bundesnetzagentur kann einen Bieter und des-\nsen Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen,              (4) Die Bundesnetzagentur übermittelt den Betrei-\nwenn der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Ge-      bern der Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwor-\nbot oder mehrere Gebote unter falschen Angaben oder           tung unverzüglich nach Beendigung des Verfahrens\nunter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer         nach Absatz 1 die Namen der Steinkohleanlagen, für\nvorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat. Die              die zulässige Gebote abgegeben wurden. Die Betreiber\nBundesnetzagentur schließt einen Bieter und dessen            der Übertragungsnetze nehmen gegenüber der Bun-\nGebote von dem Ausschreibungsverfahren aus, wenn              desnetzagentur innerhalb von zwei Wochen nach Über-\ner mit anderen Bietern Absprachen über die Gebots-            mittlung der Informationen nach Satz 1 gemeinsam\nwerte der in dieser oder einer vorangegangenen Aus-           dazu Stellung, welche der nach Satz 1 übermittelten\nschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat.                  Steinkohleanlagen für eine Erhöhung der Wirkleistungs-\neinspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirt-\n§ 17                              schaftsgesetzes in der zuletzt erstellten Systemanalyse\nnach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung erforder-\nAusschluss von Geboten                       lich waren. Erforderlich im Sinne von Satz 2 sind alle\nDie Bundesnetzagentur schließt Gebote vom Zu-             Steinkohleanlagen, die\nschlagsverfahren aus, wenn                                    1. in einem bedarfsdimensionierenden Netznutzungs-\n1. die Teilnahmevoraussetzungen nach § 12, die For-               fall für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung\nmatvorgaben nach § 11 Absatz 3 oder die Anforde-             nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nrungen an Gebote nach § 14 nicht vollständig erfüllt         eingesetzt werden mussten,\nsind,                                                    2. in einem der bedarfsdimensionierenden Netznut-\n2. das Gebot nicht fristgerecht eingegangen ist,                  zungsfälle marktgetrieben Energie erzeugen, aber\n3. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige              für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung\nNebenabreden enthält, die sich nicht aus diesem              nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nGesetz ergeben,                                              hätten eingesetzt werden müssen, wenn sie nicht\nbereits Energie erzeugt hätten, oder\n4. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegun-\ngen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese       3. in einem der bedarfsdimensionierenden Netznut-\ndie Gebotsabgabe betreffen,                                  zungsfälle für eine Erhöhung der Wirkleistungsein-\nspeisung nicht verfügbar waren, aber deren Stillle-\n5. das einzelne Gebot sich auf mehr als eine Steinkoh-            gung den Bedarf an Erzeugungskapazität für die\nleanlage bezieht oder                                        Netzreserve nach § 3 Absatz 1 der Netzreservever-\n6. sich das Gebot nur auf einen Teil der Nettonennleis-           ordnung erhöhen würde.\ntung einer Steinkohleanlage bezieht.                     Bei der gemeinsamen Stellungnahme nach Satz 2 be-\nIst ein Gebot ausschließlich aufgrund von offensichtlich      rücksichtigen die Betreiber der Übertragungsnetze alle\nfehlerhaften oder fehlenden Angaben auszuschließen,           bedarfsdimensionierenden        Netznutzungsfälle    aller\nhat die Bundesnetzagentur dem Bieter die Möglichkeit          künftigen Betrachtungszeiträume, welche in der zuletzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020           1827\nerstellten Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 Satz 1            wert unter Berücksichtigung des Höchstpreises nach\nNummer 2 der Netzreserveverordnung analysiert und            § 19 multipliziert mit der jeweiligen Gebotsmenge.\nvon der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der\nNetzreserveverordnung bestätigt wurden. Die Bundes-                                     § 19\nnetzagentur berücksichtigt die gemeinsame Stellung-\nnahme der Betreiber der Übertragungsnetze mit Regel-                                Höchstpreis\nzonenverantwortung.\n(1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist\n(5) Die Bundesnetzagentur errechnet für die Aus-\nschreibungen bis zum Zieldatum 2026 auf Basis von            1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 165 000\nAbsatz 4 Satz 2 und 3 eine modifizierte Kennziffer für           Euro pro Megawatt Nettonennleistung,\ndie Steinkohleanlagen, die nach Absatz 4 Satz 3 als          2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 155 000\nerforderlich eingestuft wurden, indem sie in der Berech-         Euro pro Megawatt Nettonennleistung,\nnung nach Absatz 3 Satz 2 zu dem Gebotswert im Zäh-\nler einen Netzfaktor zu dem Gebotswert nach Absatz 3         3. für das Zieldatum 2022 155 000 Euro pro Megawatt\nSatz 2 addiert. Der Netzfaktor entspricht, soweit nicht          Nettonennleistung,\ndurch Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 1 etwas an-\n4. für das Zieldatum 2023 116 000 Euro pro Megawatt\nderes geregelt wurde, den durchschnittlichen jährlichen\nNettonennleistung,\nBetriebsbereitschaftsauslagen in Euro pro Megawatt\nNettonennleistung aller Erzeugungsanlagen, welche            5. für das Zieldatum 2024 107 000 Euro pro Megawatt\ngemäß § 13d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energie-                Nettonennleistung,\nwirtschaftsgesetzes in dem vorletzten Kalenderjahr vor\ndem jeweiligen Gebotstermin in der Netzreserve vorge-        6. für das Zieldatum 2025 98 000 Euro pro Megawatt\nhalten wurden, multipliziert mit:                                Nettonennleistung,\n1. 4,5 in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für      7. für das Zieldatum 2026 89 000 Euro pro Megawatt\ndas Jahr 2021,                                               Nettonennleistung und\n2. vier in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022,         8. für das Zieldatum 2027 89 000 Euro pro Megawatt\n3. 3,5 in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023,              Nettonennleistung.\n4. drei in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024,            (2) Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweili-\n5. 2,5 in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025           gen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach\nund                                                      Absatz 1 bieten. Gibt ein Bieter einen Gebotswert über\n6. zwei in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026.         dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abge-\ngebene Gebotswert.\nSofern für eine Steinkohleanlage eine modifizierte\nKennziffer ermittelt wurde, ersetzt die modifizierte\n§ 20\nKennziffer die nach Absatz 3 für diese Steinkohleanlage\nermittelte Kennziffer.                                                             Verfahren bei\n(6) Soweit eine Berechnung des Netzfaktors nach                    Unterzeichnung der Ausschreibung\nAbsatz 5 erfolgt, veröffentlicht die Bundesnetzagentur\n(1) Soweit in einer Ausschreibung die Summe der\nden Netzfaktor für jede Ausschreibung, für die ein Netz-\nGebotsmenge der zugelassenen Gebote das Aus-\nfaktor anzuwenden ist. Die Veröffentlichung erfolgt je-\nschreibungsvolumen nicht übersteigt (Unterzeichnung\nweils mit der Bekanntmachung der Ausschreibung.\nder Ausschreibung), erteilt die Bundesnetzagentur je-\n(7) Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote ent-        dem nach § 18 Absatz 1 zugelassenen Gebot einen\nsprechend der Kennziffer nach Absatz 3 und, mit Aus-         Zuschlag in Höhe des Gebotswerts unter Berücksichti-\nnahme der Ausschreibungen im verkürzten Verfahren            gung des Höchstpreises nach § 19.\nfür das Jahr 2020 und für das Zieldatum 2027, der mo-\ndifizierten Kennziffer nach Absatz 5 gemeinsam in auf-          (2) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die in ei-\nsteigender Reihenfolge. Wenn die Kennziffern mehrerer        ner Ausschreibung nicht bezuschlagten Mengen des\nGebote gleich sind, dann entscheidet das Los über die        Ausschreibungsvolumens bei der Ermittlung des Aus-\nReihenfolge nach Satz 1, es sei denn, die Reihenfolge        schreibungsvolumens nach § 6 für die jeweils folgende\nist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.             Ausschreibung. Soweit die Ausschreibung im verkürz-\nten Verfahren für das Jahr 2020 unterzeichnet ist, be-\n(8) Die Bundesnetzagentur erteilt in der Reihenfolge      rücksichtigt die Bundesnetzagentur die nicht bezu-\nnach Absatz 7 beginnend mit der niedrigsten Kennziffer       schlagten Mengen des Ausschreibungsvolumens bei\nallen Geboten im Umfang ihrer Gebotsmenge einen Zu-          der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr\nschlag nach § 21, bis das Ausschreibungsvolumen              2021 indem sie die nicht bezuschlagten Mengen auf\nerstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht          das Ausschreibungsvolumen von 1,5 Gigawatt nach\noder überschritten wird. Das Gebot, durch dessen Be-         § 6 Absatz 3 addiert.\nzuschlagung das Ausschreibungsvolumen erstmals er-\nreicht oder überschritten wird, wird noch bezuschlagt.          (3) Abweichend von Absatz 2 ist bei einer Unter-\nDen übrigen Geboten wird kein Zuschlag erteilt. Die          zeichnung der Ausschreibung ab der Ausschreibung\nBundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das           für das Zieldatum 2024 für die Differenz aus dem Aus-\nein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermit-     schreibungsvolumen und der Summe der Gebotsmen-\ntelten Angaben und Nachweise sowie den Steinkohle-           gen der bezuschlagten Gebote die gesetzliche Redu-\nzuschlag. Der Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezu-         zierung entsprechend der Bestimmungen nach Teil 4\nschlags bestimmt sich in der Höhe nach dem Gebots-           anzuwenden.","1828            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n§ 21                              Der Zuschlag ist eine Woche nach der Veröffentlichung\nZuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge              nach Satz 1 als öffentlich bekanntgegeben anzusehen.\n(1) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge frü-\n§ 25\nhestens acht Wochen und spätestens drei Monate\nnach dem Gebotstermin nach § 10 Absatz 2 (Zu-                                      Verhältnis der\nschlagstermin) und gibt die erteilten Zuschläge auf ihrer        Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve\nInternetseite bekannt. Sie unterrichtet die Anlagenbe-           Steinkohleanlagen, denen ein Zuschlag nach § 21 er-\ntreiber der bezuschlagten Steinkohleanlagen unverzüg-         teilt wurde, dürfen an Beschaffungsverfahren nach\nlich nach dem Zuschlagstermin über die Zuschlags-             § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung\nerteilung und den Steinkohlezuschlag. Für jeden Zu-           mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im\nschlag erteilt die Bundesnetzagentur eine eindeutige          Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags\nZuschlagsnummer.                                              nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben § 3\n(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Anlagen-       Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das\nbetreiber, deren Gebot keinen Zuschlag erhalten hat, zu       Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.\ndem Zuschlagstermin nach Absatz 1 über den nicht er-\nfolgten Zuschlag der Steinkohleanlage.                                                  § 26\nGewährleistung der\n§ 22                                       Netzsicherheit bei der Ausschreibung\nUnterrichtung der                           (1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen\nfür den Vollzug des Bundes-\nder Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten ha-\nImmissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden               ben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Ver-\nDie Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Voll-      bot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit\nzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige            § 21 für die Steinkohleanlagen wirksam wird, unverzüg-\nBehörde sowie das Bundesamt für Wirtschaft und                lich nach der Erteilung der Zuschläge den Betreibern\nAusfuhrkontrolle über die Erteilung eines Zuschlags           von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwor-\nfür die jeweilige Steinkohleanlage. Die für den Vollzug       tung.\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Be-\n(2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5\nhörde trifft die notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16,\ndes Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach den §§ 13c\n17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissions-\nund 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung\nschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.\nmit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe\nanzuwenden, dass\n§ 23\n1. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzo-\nAnspruch auf\nnenverantwortung in den Ausschreibungen im ver-\nden Steinkohlezuschlag, Fälligkeit\nkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 je-\nDer Anlagenbetreiber, der einen Zuschlag nach § 21            weils gemeinsam innerhalb von drei Monaten nach\nerhält, hat ab Bestandskraft des Zuschlags einen An-              Eingang der Informationen nach Absatz 1 prüfen,\nspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertre-              welche der übermittelten Steinkohleanlagen ab\nten durch die Bundesnetzagentur, auf Zahlung des                  dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vermark-\nSteinkohlezuschlags, wobei dieser fällig wird, wenn               tungsverbots systemrelevant im Sinne von § 13b\ndas Verbot der Kohleverfeuerung für die jeweilige                 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes\nSteinkohleanlage wirksam wird.                                    sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b Absatz 2 Satz 3\ndes Energiewirtschaftsgesetzes; insbesondere wer-\n§ 24                                  den Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohle-\nÖffentliche Bekanntmachung der Zuschläge                    anlagen unter Berücksichtigung auch technischer\nAspekte, erforderlicher Vorlaufzeiten sowie erwarte-\nDie Bundesnetzagentur gibt das Ergebnis der Aus-\nter Kosten geprüft;\nschreibung mit den folgenden Angaben auf ihrer Inter-\nnetseite bekannt:                                             2. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzo-\n1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, für den die                nenverantwortung ab der Ausschreibung für das\nZuschläge bekanntgegeben werden,                             Zieldatum 2022 gemeinsam im Rahmen der nächst-\nmöglichen auf die Übermittlung der Informationen\n2. den Namen der Bieter und der Steinkohleanlagen,                nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2\ndie einen Zuschlag erhalten haben, mit                       der Netzreserveverordnung prüfen, welche der über-\na) der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,                    mittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im\nb) der Nummer des Gebotes, sofern ein Bieter meh-            Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirt-\nrere Gebote abgegeben hat,                                schaftsgesetzes sind, wobei Prüfungsmaßstab und\ndie Prüfung von Alternativen den Vorgaben aus\nc) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,                        Nummer 1 entsprechen, und\nd) Angaben zu der angestrebten Nutzung des               3. die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Be-\nStandorts der Steinkohleanlage nach dem Wirk-             treibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmi-\nsamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung                gung der Ausweisung einer Anlage als systemrele-\nund                                                       vant unter Berücksichtigung der Alternativen im\n3. dem niedrigsten und dem höchsten Gebotswert, die               Sinne der Nummern 1 und 2 innerhalb einer Frist\neinen Zuschlag erhalten haben.                               von drei Monaten ab der Mitteilung der Analyse nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020              1829\nden Nummern 1 und 2 entscheidet, wobei § 13b Ab-             (2) Ergibt die Ermittlung der gesetzlichen Reduk-\nsatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes unbe-        tionsmenge nach § 6 für eines der Zieldaten der Jahre\nrührt bleibt.                                             2024 bis spätestens 2038, dass die gesetzliche Reduk-\ntionsmenge null oder negativ ist, entfällt die Anordnung\n(3) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Stein-\nder gesetzlichen Reduzierung für dieses Zieldatum.\nkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot\nder Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam\nwird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des                                           § 29\nEnergiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige                            Verfahren der Reihung\nder vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Stein-                     durch die Bundesnetzagentur\nkohleanlage. Der § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes            (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zur Ermitt-\nist in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläu-      lung der Reihung auf Grundlage der Erfassung nach § 8\nfige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage       und des Monitorings nach § 35 Absatz 1 des Energie-\nvor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohle-               wirtschaftsgesetzes spätestens zum 1. Januar 2021\nverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist           eine Liste der Steinkohleanlagen in Deutschland mit fol-\n§ 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von           genden Informationen auf ihrer Internetseite:\nden Sätzen 1 und 2 anzuwenden.\n1. Name der Steinkohleanlage,\n(4) Ein Betreiber eines Übertragungsnetzes darf die\n2. Adresse der Steinkohleanlage,\nUmrüstung einer in seiner Regelzone liegenden Stein-\nkohleanlage nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 ver-           3. Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,\nlangen, sofern sie nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des             4. Nettonennleistung der Steinkohleanlage und\nEnergiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt wer-\nden soll und die Steinkohleanlage ohne die Umrüstung          5. Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage.\nals systemrelevant nach § 13b Absatz 2 Satz 2 des             Die Bundesnetzagentur informiert die Betreiber der\nEnergiewirtschaftsgesetzes genehmigt worden wäre.             Steinkohleanlagen, die in der Liste nach Satz 1 genannt\nDer Anlagenbetreiber hat gegen den Betreiber eines            werden, unverzüglich über die Veröffentlichung.\nÜbertragungsnetzes Anspruch                                      (2) Bis spätestens einen Monat nach der Veröffent-\n1. auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die           lichung der Liste nach Absatz 1 müssen der Bundes-\nUmrüstung seiner Anlage und                               netzagentur durch den Betreiber der jeweiligen Stein-\nkohleanlage folgende Informationen zur Verfügung\n2. auf eine angemessene Vergütung entsprechend\ngestellt werden:\n§ 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.\n1. Angaben zu einer erforderlichen Berichtigung oder\n§ 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist ent-            Ergänzung der Angaben nach Absatz 1 einschließ-\nsprechend anzuwenden.                                             lich der entsprechenden Unterlagen, aus denen sich\ndie Erforderlichkeit der Berichtigung oder Ergänzung\nTeil 4                                  ergibt; dabei sind diese Angaben verbindlich,\nGesetzliche Reduzierung                           2. Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, wenn\nder Steinkohleverstromung                               Anlagenbetreiber nicht vom Monitoring nach § 35\nAbsatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst\n§ 27                                   sind,\nGesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine                3. Nachweise durch ein einheitliches Wirtschaftsprü-\nfertestat über zu berücksichtigende Investitionen\n(1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils 31 Monate\nnach § 31 Absatz 1 und\nvor dem jeweiligen Zieldatum und beginnend für das\nZieldatum 2031 durch Anordnung der gesetzlichen Re-           4. rechtswirksame immissionsschutzrechtliche Geneh-\nduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Stein-              migung nach § 4 Absatz 1 und § 6 des Bundes-Im-\nkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohle-               missionsschutzgesetzes für die jeweilige Steinkohle-\nverstromung jeweils wirksam wird.                                 anlage.\n(2) Abweichend von Absatz 1 legt die Bundesnetz-           Unterbleibt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt\nagentur bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach             der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3,\n§ 20 Absatz 3 für die Zieldaten 2024 bis 2027 bereits         werden bei der Reihung nach Absatz 4 auch in Bezug\nam Tag der Zuschlagserteilung durch Anordnung der             auf das Datum der Inbetriebnahme und die Nettonenn-\ngesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für         leistung die von der Bundesnetzagentur nach Absatz 1\nwelche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung          veröffentlichten Daten verwendet.\nder Kohleverstromung jeweils wirksam wird.                       (3) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampf-\nsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht be-\n§ 28                               reits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame\nDampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorge-\nGesetzliche Reduktionsmenge\nnommen, kann er im Verfahren der Reihung die Haupt-\n(1) Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzie-       anlagenteile dieser Anlage nach Maßgabe des § 30\nrung erfolgen gemäß der nach § 6 für das jeweilige Ziel-      Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit\ndatum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge. Für           von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben\ndie Zieldaten 2024 bis 2027 erfolgt die gesetzliche Re-       Anlage abgrenzen. Trifft ein Betreiber einer Steinkohle-\nduzierung nach § 20 Absatz 3 für die nicht bezuschlag-        anlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt,\nten Ausschreibungsmengen.                                     keine Zuordnung der Dampfsammelschienenblöcke","1830           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nbis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1, darf er       und die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und\neine Zuordnung nach § 30 in Verbindung mit § 13 nicht        dem 31. Dezember 2019 nach den Bestimmungen des\nmehr vornehmen.                                              Handelsgesetzbuchs in der Bilanz des Anlagenbetrei-\n(4) Die Bundesnetzagentur erstellt auf der Grundlage      bers als Anlagevermögen aktiviert worden sind. Die\nder Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und § 30 sowie         erste Investition in eine Steinkohleanlage, die für deren\nunter Anwendung von § 31 eine Liste der Steinkohle-          Errichtung und Inbetriebnahme getätigt wurde, ist keine\nanlagen, denen als Hauptenergieträger Steinkohle zu-         Investition im Sinne des Absatzes 1 und wird im Ver-\ngeordnet ist, mit den Informationen nach Absatz 1            fahren zur Korrektur des Inbetriebnahmedatums nach\nSatz 1 Nummer 1 bis 5. Sie reiht die Steinkohleanlagen       den Absätzen 2, 3, 4 und 5 nicht berücksichtigt.\nnach dem Datum der Inbetriebnahme beginnend mit                 (2) Für jede Steinkohleanlage, für die eine Investition\nder ältesten. Sofern für eine Steinkohleanlage ein kor-      nach Absatz 1 geltend gemacht wird, ist spätestens\nrigiertes Datum der Inbetriebnahme nach § 31 vorliegt,       zum Zeitpunkt nach § 29 Absatz 2 durch den Anlagen-\nist dieses bei der Reihung maßgeblich.                       betreiber eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu\n(5) Die Bundesnetzagentur macht die Reihung nach          der Investition oder zu den Investitionen in die Stein-\nAbsatz 4 mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite       kohleanlage vorzulegen:\nzum 1. Juli 2021 öffentlich bekannt:                         1. Bezeichnung der Investition,\n1. Name der Steinkohleanlage,                                2. Zuordnung der Investition zu einer Steinkohleanlage,\n2. Adresse der Steinkohleanlage,                             3. Kalenderjahr der erstmaligen Aktivierung der Inves-\n3. Zuordnung zu einem Hauptenergieträger,                        tition als Anlagevermögen in der Bilanz des Anlagen-\nbetreibers und\n4. Nettonennleistung der Steinkohleanlage,\n4. die Anschaffungs- und Herstellungskosten der In-\n5. Datum der Inbetriebnahme der Steinkohleanlage                 vestition, mit denen sie als Anlagevermögen in der\nund                                                          Bilanz des Anlagenbetreibers aktiviert worden ist.\n6. korrigiertes Datum der Inbetriebnahme aufgrund            Die Aufstellung nach Satz 1 ist von dem Prüfer zu tes-\neiner Maßnahme nach § 31.                                tieren, der nach den jeweils anzuwendenden Vorschrif-\nDie Daten der Inbetriebnahme in der Reihung sind eine        ten Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des Anla-\nWoche nach der Veröffentlichung als öffentlich be-           genbetreibers ist. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein\nkanntgegeben anzusehen.                                      Testat anzufertigen. Für die Prüfung nach Satz 1 sind\n§ 319 Absatz 2 bis 4, § 319a, § 319b Absatz 1, § 320\n§ 30                               Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie\nZuordnung zu                            § 55 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes entspre-\nDampfsammelschienenblöcken                       chend anzuwenden.\nfür die gesetzliche Reduzierung                     (3) Die Bundesnetzagentur bildet für die nach Ab-\n(1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampf-        satz 1 geltend gemachten Investitionen jeweils einen\nsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht be-         kalkulatorischen Restwert zum 31. Dezember 2019.\nreits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame         Dazu nimmt die Bundesnetzagentur eine jährliche,\nDampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorge-                lineare kalkulatorische Abschreibung basierend auf\nnommen, kann er auch im Rahmen des Verfahrens der            einer kalkulatorischen Abschreibungsdauer von 15 Jah-\nReihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu               ren vor. Die Summe der Restwerte der Investitionen in\nDampfsammelschienenblöcken nach § 13 zuordnen                eine Steinkohleanlage setzt die Bundesnetzagentur in\nund damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken             das Verhältnis zu der Nettonennleistung der Steinkoh-\nderselben Anlage abgrenzen.                                  leanlage (korrigierter Investitionswert).\n(2) § 13 Absatz 1, 2 und 3 ist mit der Maßgabe an-           (4) Die Bundesnetzagentur passt das Datum der In-\nzuwenden, dass der Anlagenbetreiber der Bundesnetz-          betriebnahme auf Grundlage des korrigierten Investi-\nagentur die Angaben nach § 13 Absatz 2 für jeden             tionswertes an, indem sie\nDampfsammelschienenblock mitteilen muss und die              1. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens\nZuordnung spätestens mit der Veröffentlichung der                5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue\nListe nach § 29 Absatz 5 wirksam wird. Er hat die Zu-            Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro\nordnung zu einer Dampfsammelschiene der Bundes-                  Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetrieb-\nnetzagentur innerhalb der Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 1        nahme zwölf Monate addiert,\nmitzuteilen.                                                 2. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens\n(3) Die durch den Anlagenbetreiber getroffene ord-            7,5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue\nnungsgemäße Zuordnung im Rahmen des Verfahrens                   Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro\nder Reihung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch              Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetrieb-\nfür eine Teilnahme an späteren Ausschreibungen.                  nahme 18 Monate addiert,\n3. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens\n§ 31                                   10 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue\nInvestitionen in Steinkohleanlagen                     Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro\n(1) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Er-          Megawatt betragen, auf das Datum der Inbetrieb-\nstellung der Reihung nach § 29 Investitionen in eine             nahme 24 Monate addiert und\nSteinkohleanlage, deren Umfang in einer nach Absatz 2        4. für korrigierte Investitionswerte, die mindestens\nSatz 2 testierten Aufstellung nachgewiesen worden ist            15 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020             1831\nSteinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro          gekennzeichnet sind, bis die Summe der Nettonenn-\nMegawatt betragen, auf das Datum der Inbetrieb-          leistung der Steinkohleanlagen den Umfang der Reduk-\nnahme 36 Monate addiert.                                 tionsmenge für das Zieldatum nach Absatz 1 erstmalig\n(5) Für die Berechnung des angepassten Datums             übersteigt. § 18 Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend an-\nder Inbetriebnahme sind die §§ 187 und 188 des                zuwenden.\nBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\n§ 34\n§ 32\nNetzanalyse\nAktualisierung der                                     und Prüfung der Aussetzung\nReihung, Pflichten der Anlagenbetreiber                  der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung\n(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktua-\n(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-\nlisierte Fassung der Reihung nach § 29 jährlich zum\nverantwortung legen dem Bundesministerium für Wirt-\n1. Juli auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung), be-\nschaft und Energie und der Bundesnetzagentur bis zum\nginnend am 1. Juli 2021 und endend am 1. Juli 2037.\n31. Dezember 2020 eine langfristige Netzanalyse vor, in\nZur Aktualisierung der Reihung kennzeichnet die Bun-\nder untersucht wird, welche Auswirkungen die Reduzie-\ndesnetzagentur eindeutig die Steinkohleanlagen,\nrung der Stein- und Braunkohleverstromung auf die Be-\n1. für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1    wirtschaftung von Netzengpässen, auf die Frequenz-\nNummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohle-        haltung, die Spannungshaltung und auf die Sicherstel-\nverfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt         lung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus hat.\nwurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der          Dabei sind geplante Maßnahmen und Alternativen\nKohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zielda-      zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen zu berück-\ntum wirksam wird,                                        sichtigen. Die langfristige Netzanalyse wird von der\n2. die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1        Bundesnetzagentur bei dem Monitoring der Versor-\nSatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt          gungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsge-\nhaben und die endgültig stillgelegt wurden oder de-      setzes und von dem Bundesministerium für Wirtschaft\nnen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5      und Energie bei der Festlegung der Kriterien in der\ndes Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,           Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 berücksichtigt.\n3. die einen Zuschlag nach § 21 erhalten haben,                  (2) Die Bundesnetzagentur erstellt auf Grundlage\n4. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 ange-          des in der Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 fest-\nordnet wurde,                                            gelegten Maßstabs erstmalig bis spätestens zum\n31. März 2022 eine begleitende Netzanalyse auf Grund-\n5. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom\nlage des Monitorings der Versorgungssicherheit nach\n28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag er-\n§ 51 des Energiewirtschaftsgesetzes, die die Auswir-\nhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im\nkungen der Stilllegungen von Stein- und Braunkohle-\nRahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande\nanlagen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des\ngekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10\nElektrizitätsversorgungssystems untersucht. Die be-\nAbsatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristge-\ngleitende Netzanalyse soll insbesondere die Prüfung\nrecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungs-\nermöglichen, ob einzelne Steinkohleanlagen für die Be-\nzeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies\nwirtschaftung von Netzengpässen, für die Frequenzhal-\nist auch maßgeblich, wenn die vertragliche Ver-\ntung, die Spannungshaltung und zur Sicherstellung\npflichtung bereits beendet wurde, oder\neines möglichen Versorgungswiederaufbaus erforder-\n6. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung            lich sind.\nnach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes verloren haben.                                    (3) Auf Basis der begleitenden Netzanalyse nach Ab-\nsatz 2 prüft die Bundesnetzagentur, ob die Anordnung\n(2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagen-           der gesetzlichen Reduzierung für einzelne Steinkohle-\ntur eine Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen            anlagen in der Reihung gemäß § 29 Absatz 5 aus Grün-\nGenehmigung oder deren Unwirksamkeit aus sonstigen            den der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-\nGründen unverzüglich mitteilen.                               versorgungssystems ausgesetzt werden sollte und\nspricht mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen An-\n§ 33                              ordnungstermin eine Empfehlung gegenüber dem Bun-\nAnordnungsverfahren                        desministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die in\n(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt ab dem Zielda-        dieser Prüfung anzulegenden Kriterien werden in der\ntum 2031 zu jedem Anordnungstermin die Reduktions-            Rechtsverordnung gemäß § 60 Absatz 2 geregelt. Das\nmenge nach § 6 für die gesetzliche Reduzierung. So-           Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft die\nweit ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 eine         Empfehlung der Bundesnetzagentur zur Aussetzung\nAusschreibung nach § 20 Absatz 1 unterzeichnet ist,           der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und teilt\nermittelt die Bundesnetzagentur die Reduktionsmenge           der Bundesnetzagentur spätestens zwei Wochen vor\nnach § 6 nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 und 3.                dem jeweiligen Anordnungstermin mit, ob es der Aus-\nsetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung\n(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt für jeden An-          zustimmt.\nordnungstermin aus den Steinkohleanlagen der aktua-\nlisierten Reihung nach § 32 in aufsteigender Reihen-             (4) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 soll die\nfolge beginnend mit der ältesten so lange nacheinander        Bundesnetzagentur die Betreiber der Übertragungs-\nSteinkohleanlagen, die nicht gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2       netze auffordern, Alternativen zur Aussetzung der ge-","1832          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nsetzlichen Anordnung entsprechend der Regelung                                          § 37\nin § 37 Absatz 2 zu prüfen und ihr zu übermitteln.                              Gewährleistung der\n(5) Die begleitende Netzanalyse nach Absatz 2 wird          Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung\nmindestens alle zwei Jahre, jeweils zum 31. März,               (1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen\ndurch die Bundesnetzagentur aktualisiert.                   der Steinkohleanlagen, die eine Anordnung der gesetz-\nlichen Reduzierung erhalten haben, und den jeweiligen\n§ 35                              Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung\nnach § 51 in Verbindung mit § 35 für die Steinkohlean-\nAnordnung der gesetzlichen                     lagen wirksam werden soll, unverzüglich nach der An-\nReduzierung und deren Aussetzung                   ordnung der gesetzlichen Reduzierung den Betreibern\nvon Übertragungsnetzen mit Regelverantwortung.\n(1) Die Bundesnetzagentur ordnet gegenüber den\nAnlagenbetreibern der nach § 33 Absatz 2 bestimmten             (2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5\nSteinkohleanlagen spätestens zum Anordnungstermin           sowie den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsge-\nan, dass ihre Steinkohleanlagen der gesetzlichen Redu-      setzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung\nzierung unterfallen und für diese Steinkohleanlagen ein     sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nVerbot der Kohleverfeuerung nach § 51 wirksam wer-          1. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzo-\nden soll, sofern nicht in Absatz 2 oder in § 38 oder in          nenverantwortung gemeinsam im Rahmen der\n§ 43 etwas anderes geregelt ist.                                 nächstmöglichen auf die Übermittlung der Informa-\n(2) Die Bundesnetzagentur setzt auf Grundlage der             tionen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3\nbegleitenden Netzanalyse nach § 34 Absatz 2 für ein-             Absatz 2 der Netzreserveverordnung prüfen, welche\nzelne Steinkohleanlagen die Anordnung der gesetz-                der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant\nlichen Reduzierung nach Absatz 1 aus, wenn sich aus              im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirt-\nder Prüfung nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergibt,              schaftsgesetzes sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b\ndass die jeweilige Steinkohleanlage für die Sicherheit           Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes;\nund Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssys-             insbesondere werden auch Alternativen zum Weiter-\ntems erforderlich ist. Die Aussetzung nach Satz 1 er-            betrieb der Steinkohleanlagen unter Berücksichti-\nfolgt nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für              gung auch technischer Aspekte, erforderlicher Vor-\nWirtschaft und Energie nach § 34 Absatz 3 Satz 3. Die            laufzeiten sowie erwarteter Kosten geprüft und\nAnordnung der gesetzlichen Reduzierung wird so lange        2. die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Be-\nausgesetzt, bis die jeweilige Steinkohleanlage für die           treibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmi-\nSicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-          gung der Ausweisung einer Anlage als systemrele-\ngungssystems nicht länger erforderlich ist. Dies über-           vant unter Berücksichtigung der Alternativen im\nprüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der jährlichen             Sinne von Nummer 1 innerhalb der Prüfung nach\nAnordnung der gesetzlichen Reduzierung nach Ab-                  § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung entschei-\nsatz 1. Abweichend von Satz 1 ordnet die Bundesnetz-             det, wobei § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirt-\nagentur die gesetzliche Reduzierung für die jeweilige            schaftsgesetzes unberührt bleibt.\nSteinkohleanlage entgegen Satz 2 an, wenn die gesetz-\n(3) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkoh-\nliche Reduzierung der Steinkohleanlage notwendig ist,\nleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der\num das Ziel des Gesetzes nach § 2 Absatz 2 Nummer 2\nKohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam\nund 3 zu erreichen.\nwird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des\n(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den       Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige\nVollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu-             der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Stein-\nständige Behörde unverzüglich über die Anordnung            kohleanlage. § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist\nder gesetzlichen Reduzierung für die jeweilige Stein-       in diesem Fall nicht anzuwenden. Erfolgt die vorläufige\nkohleanlage. Die für den Vollzug des Bundes-Immis-          oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor\nsionsschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die not-      dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeue-\nwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21            rung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b\nAbsatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes          des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den\nsind entsprechend anzuwenden.                               Sätzen 1 und 2 anzuwenden.\n§ 38\n§ 36\nSteinkohle-Kleinanlagen\nVerhältnis der gesetzlichen\nReduzierung zur Kapazitätsreserve                     § 20 Absatz 3 ist nicht auf Steinkohle-Kleinanlagen\nanzuwenden. Für Steinkohle-Kleinanlagen darf abwei-\nSteinkohleanlagen, für die die gesetzliche Reduzie-      chend von § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung\nrung nach § 35 Absatz 1 angeordnet ist, dürfen an           frühestens zum Zieldatum 2030 angeordnet werden.\neinem Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energie-         Für das Zieldatum 2030 wird nur den Steinkohle-Klein-\nwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitäts-       anlagen die gesetzliche Reduzierung angeordnet, die\nreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustande-         notwendig sind, um das Zielniveau 2030 für die Stein-\nkommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der              kohle zu erreichen. Bis zum Zieldatum 2029 werden\nKapazitätsreserveverordnung bleibt § 3 Absatz 2 der         Steinkohle-Kleinanlagen in der Reihung nach den §§ 28,\nKapazitätsreserveverordnung neben dem Vermark-              29 und 32 geführt, aber im Anordnungsverfahren nach\ntungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.                   § 33 nicht berücksichtigt. Bei der gesetzlichen Reduzie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020                1833\nrung für die Zieldaten 2031 bis 2038 werden die Stein-                                      § 41\nkohle-Kleinanlagen wie Steinkohleanlagen behandelt.                         Wahlrechte im Stilllegungspfad\n(1) In den in Anlage 2 in der Spalte „Wahlrecht“ ge-\n§ 39                                nannten Fällen hat der jeweilige Anlagenbetreiber ein\nHärtefälle                             Wahlrecht jeweils zwischen den zwei dort genannten\nBraunkohleanlagen am selben Standort. Ein Wahlrecht\n(1) Ordnet die Bundesnetzagentur gegenüber einem           besteht jeweils zwischen den Braunkohleanlagen Weis-\nAnlagenbetreiber die gesetzliche Reduzierung gemäß             weiler E und Weisweiler F (Wahlrecht Weisweiler E/F),\n§ 35 Absatz 1 an und stellt die Umsetzung des Verbots          zwischen Weisweiler G und H (Wahlrecht Weisweiler\nder Kohleverfeuerung aufgrund der Anordnung der                G/H) sowie vorbehaltlich des § 47 Absatz 2 zwischen\ngesetzlichen Reduzierung innerhalb der Frist nach              Niederaußem G und H (Wahlrecht Niederaußem G/H).\n§ 51 Absatz 2 Nummer 2 für ihn eine unzumutbare                Durch Ausübung des jeweiligen Wahlrechts in Bezug\nHärte dar, kann die Bundesnetzagentur auf Antrag des           auf Weisweiler E/F und Weisweiler G/H kann der jewei-\nAnlagenbetreibers, für dessen Steinkohleanlage die ge-         lige Anlagenbetreiber bestimmen, welche der beiden\nsetzliche Reduzierung angeordnet wurde, die Frist nach         vom jeweiligen Wahlrecht betroffenen Braunkohle-\n§ 51 Absatz 2 Nummer 2 verlängern, jedoch höchstens            anlagen zu dem früheren und welche zu dem späteren\nbis zum Abschlussdatum für die Kohleverstromung ge-            Stilllegungszeitpunkt endgültig stillgelegt werden soll.\nmäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 unter Berücksichtigung               Durch Ausübung des Wahlrechts Niederaußem G/H\neiner möglichen Anpassung des Abschlussdatums auf              kann der jeweilige Anlagenbetreiber bestimmen, wel-\nGrundlage der Überprüfung nach § 56.                           che der beiden vom Wahlrecht betroffenen Braunkohle-\nanlagen mit Ablauf des 31. Dezember 2029 endgültig\n(2) In dem Antrag des Anlagenbetreibers nach Ab-\nstillgelegt und welche zunächst in die Sicherheitsbereit-\nsatz 1 hat dieser darzulegen, weshalb die Anwendung\nschaft überführt wird.\ndes Kohleverfeuerungsverbots eine unzumutbare Härte\ndarstellt und welche Fristverlängerung notwendig ist,              (2) Der jeweilige Anlagenbetreiber übt sein Wahl-\num die unzumutbare Härte auszugleichen. Eine                   recht aus, indem er seine Wahl im Fall des Wahlrechts\nunzumutbare Härte liegt in der Regel vor, wenn der An-         Weisweiler E/F bis zum 31. Dezember 2020, im Fall des\nlagenbetreiber die bereits begonnene Umrüstung der             Wahlrechts Weisweiler G/H bis zum 1. April 2027 sowie\nSteinkohleanlage auf eine Anlage, die in den Anwen-            im Fall des Wahlrechts Niederaußem G/H bis zum\ndungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                 31. Dezember 2028 dem jeweils regelzonenverantwort-\nfällt, betreibt, diese Umrüstung aber ohne Verschulden         lichen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich und unwi-\ndes Anlagenbetreibers nicht innerhalb der Frist nach           derruflich mitteilt. Maßgeblich für die Einhaltung der\n§ 51 Absatz 2 Nummer 2 vollendet wird.                         Frist ist der Zugang der Mitteilung beim jeweils regel-\nzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Übt\nder Anlagenbetreiber sein Wahlrecht nicht oder nicht\nTeil 5\nfristgerecht aus, werden die Braunkohleanlagen Weis-\nReduzierung                              weiler E, Weisweiler G und Niederaußem G in Bezug auf\nund Beendigung                             das jeweilige Wahlrecht zum früheren des in Anlage 2\nder Braunkohleverstromung                            für das Wahlrecht genannten Stilllegungszeitpunkts\nendgültig stillgelegt. Der jeweilige Anlagenbetreiber in-\nformiert das Bundesministerium für Wirtschaft und\n§ 40\nEnergie unverzüglich über die Ausübung seines Wahl-\nStilllegung von Braunkohleanlagen                   rechts.\n(1) Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkoh-                                        § 42\nleverstromung gemäß den Zielen in den §§ 2 und 4\nlegen die Anlagenbetreiber ihre in der Anlage 2 aufge-                                 Netzreserve\nlisteten Braunkohleanlagen spätestens bis zu dem in                (1) Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Braunkoh-\nder Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage als            leanlage zu dem Stilllegungszeitpunkt oder soweit in\nendgültiges Stilllegungsdatum vermerkten Zeitpunkt             Anlage 2 vorgesehen die Überführung einer Braunkoh-\n(Stilllegungszeitpunkt) endgültig still und überführen         leanlage in die Sicherheitsbereitschaft zu dem Überfüh-\nsie vorher in eine Sicherheitsbereitschaft, sofern dies        rungszeitpunkt, sind die §§ 13b und 13c des Energie-\nin Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehen ist,         wirtschaftsgesetzes nicht anzuwenden.\nzu dem dort genannten Zeitpunkt (Überführungszeit-                 (2) Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung\npunkt) sowie nach Maßgabe des § 13g Absatz 9 des               einer Braunkohleanlage vor dem Stilllegungszeitpunkt\nEnergiewirtschaftsgesetzes.                                    oder vor dem Überführungszeitpunkt oder erfolgt die\n(2) Der Anlagenbetreiber kann eine Braunkohlean-           Überführung in die Sicherheitsbereitschaft gemäß § 40\nlage vorbehaltlich und nach Maßgabe von § 42 vor               Absatz 2 Satz 2 vor dem Überführungszeitpunkt, sind\ndem Stilllegungszeitpunkt vorläufig oder endgültig still-      abweichend von Absatz 1 die §§ 13b und 13c des Ener-\nlegen. Die Überführung einer Braunkohleanlage in die           giewirtschaftsgesetzes anzuwenden, jedoch längstens\nSicherheitsbereitschaft vor dem Überführungszeitpunkt          bis zu dem jeweiligen Stilllegungs- oder Überführungs-\nist mit der Maßgabe möglich, dass die Braunkohlean-            zeitpunkt.\nlage auch entsprechend früher endgültig stillgelegt                (3) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, auf Anfor-\nwird, so dass der in Anlage 2 für diese Braunkohlean-          derung des jeweils regelzonenverantwortlichen Über-\nlage vorgesehene Zeitraum in der Sicherheitsbereit-            tragungsnetzbetreibers je Kraftwerksstandort einen\nschaft nicht verlängert wird.                                  Generator für maximal acht Jahre ab dem Stilllegungs-","1834           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nzeitpunkt zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von     abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag näher\nBlind- und Kurzschlussleistung umzurüsten und den            konkretisiert.\nÜbertragungsnetzbetreibern nach § 13a Absatz 1 des              (3) Werden eine oder mehrere Braunkohleanlagen\nEnergiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung zu stellen.         vor den in Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage\nDer Anlagenbetreiber hat gegenüber dem jeweils regel-        genannten Stilllegungszeitpunkten stillgelegt, verbleibt\nzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen        es bei der Entschädigung nach Absatz 1.\nAnspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten\nfür die Umrüstung seiner Anlage und auf eine angemes-                                  § 45\nsene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des\nEnergiewirtschaftsgesetzes. § 13c Absatz 5 des Ener-                         Auszahlungsmodalitäten\ngiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.             (1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird in\nDie Anforderung ist spätestens ein Jahr vor dem Still-       15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. De-\nlegungszeitpunkt zu übermitteln.                             zember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt,\nbeginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals\n§ 43                             eine Braunkohleanlage der RWE Power AG, oder im\nBraunkohle-Kleinanlagen                      Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach\n§ 44 Absatz 2, eine Braunkohleanlage der Lausitz Ener-\nBraunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 auf-       gie Kraftwerk AG, endgültig stillgelegt oder in die\ngeführt sind, werden bei der Ermittlung des Ausschrei-       Sicherheitsbereitschaft überführt wird. Demnach wird\nbungsvolumens und der gesetzlichen Reduktionsmenge           die erste Rate jeweils zu folgenden Zeitpunkten ge-\nberücksichtigt, sie können an den Ausschreibungen            zahlt:\nnach Teil 3 teilnehmen und sie sind vorbehaltlich der\n1. im Fall der RWE Power AG am 31. Dezember 2020,\nentsprechenden Anwendung von § 38 Gegenstand der\ngesetzlichen Reduzierung. Die Regelungen in den Tei-         2. im Fall der Zweckgesellschaften am 31. Dezember\nlen 2, 3, 4 und 6 sind für die in Satz 1 genannten Braun-        2025.\nkohle-Kleinanlagen entsprechend anzuwenden.                     (2) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1\nkann verweigert werden, wenn im Auszahlungszeit-\n§ 44                             punkt die Finanzierung der bergrechtlichen Verpflich-\nEntschädigung für                        tungen durch die jeweiligen Anlagen- und Tagebaube-\ndie Stilllegung von Braunkohleanlagen                treiber aus Gründen der finanziellen Leistungsfähigkeit\nunmittelbar gefährdet ist. Eine Auszahlung der Ent-\n(1) Für die endgültige und sozialverträgliche Stillle-    schädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG erfolgt\ngung von Braunkohleanlagen bis zum Ablauf des                zudem nur, wenn keine Garantien verletzt werden, die\n31. Dezember 2029 nach Anlage 2 hat die RWE Power            die Lausitz Energie Kraftwerk AG, die Lausitz Energie\nAG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines             Bergbau AG sowie die Zweckgesellschaften Branden-\nNominalbetrages von 2,6 Milliarden Euro für die Braun-       burg und Sachsen in dem nach § 49 abzuschließenden\nkohleanlagen im Rheinland und die Lausitz Energie            öffentlich-rechtlichen Vertrag übernommen haben.\nKraftwerk AG einen Anspruch auf Zahlung einer                Kann danach die Auszahlung verweigert werden, be-\nEntschädigung in Höhe eines Nominalbetrages von              steht ein Zurückbehaltungsrecht sowie im Fall der Er-\n1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der        satzvornahme oder eines Leistungsbescheids der zu-\nLausitz. Zinsen fallen nicht an. Für Braunkohle-Kleinan-     ständigen Bergämter ein Recht an Stelle der Auszah-\nlagen wird vorbehaltlich § 43 keine Entschädigung ge-        lung an die in § 44 genannten Unternehmen eine Leis-\nwährt.                                                       tung an das jeweilige Land zu bewirken, um die Kosten\n(2) Der Anspruch der Lausitz Energie Kraftwerk AG         der Ersatzvornahme oder die Verpflichtungen gemäß\nist durch Zahlungen der Entschädigung an die Lausitz         Leistungsbescheid zu bewirken.\nEnergie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Bran-            (3) Sollten das Land Brandenburg oder der Freistaat\ndenburg GmbH & Co. KG (Zweckgesellschaft Branden-            Sachsen vor dem 31. Dezember 2025 aufgrund der Re-\nburg) und die Lausitz Energie Vorsorge- und Ent-             duzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung\nwicklungsgesellschaft Sachsen GmbH & Co. KG                  nach Anlage 2 zusätzliche Einzahlungen in die Zweck-\n(Zweckgesellschaft Sachsen) zu erfüllen, wobei der           gesellschaften Brandenburg oder Sachsen geltend ma-\nZahlungseingang bei den Zahlungsempfängern jeweils           chen, werden diese zusätzlichen Einzahlungen von der\nals Kapitaleinlage verbucht werden soll. Die quotale         Bundesrepublik Deutschland im Jahr der Fälligkeit der\nAufteilung der Entschädigungszahlung zwischen den            Lausitz Energie Kraftwerk AG unter Anrechnung auf\nZweckgesellschaften nach Satz 1 wird der Betreiber           den gesamten Entschädigungsanspruch der Lausitz\nmit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen           Energie Kraftwerk AG gemäß § 44 Absatz 1 erstattet.\ngemeinsam abstimmen und dem Bundesministerium                Die Erstattungen dürfen jährlich den Nominalbetrag von\nfür Wirtschaft und Energie rechtzeitig vor Auszahlungs-      100 Millionen Euro nicht überschreiten.\nbeginn, möglichst aber noch im Jahr 2020 mitteilen.\nAuf Anforderungen des Landes Brandenburg oder des                                      § 46\nFreistaates Sachsen wird ein Teil der Entschädigung\nder Lausitz Energie Kraftwerk AG direkt an im Einver-                     Ausschluss Kohleersatzbonus\nnehmen mit der Bundesrepublik Deutschland bestellte             Für in Anlage 2 benannte Braunkohleanlagen kann\nTreuhänder gezahlt. Die Anforderungen an die Treu-           weder der Anspruch auf die Erhöhung des Zuschlags\nhandvereinbarungen und den gegebenenfalls auf Treu-          für KWK-Strom nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-\nhandkonten einzuzahlenden Teil der Entschädigung             Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung\nwird in dem nach § 49 mit den Anlagenbetreibern              noch der Anspruch auf Zahlung des Kohleersatzbonus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1835\nnach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gel-             und Genehmigungsverfahren, zur bergrechtlichen Ver-\ntend gemacht werden.                                         antwortung der Tagebaubetreiber und zur sozialver-\nträglichen Umsetzung geregelt werden, in dem die Ver-\n§ 47                             wendung der Entschädigung geregelt wird, in dem die\nVoraussetzungen und Rechtsfolgen bei Änderungen\nÜberprüfung der vorzeitigen Stilllegung\nder Verhältnisse geregelt werden und in dem Rechts-\n(1) Im Rahmen der umfassenden Überprüfung nach            behelfsverzichte der Betreiber geregelt werden. Der\nden §§ 54 und 56 in den Jahren 2026, 2029 und 2032           Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.\nwird bezüglich der Stilllegung der Braunkohleanlagen\nnach Anlage 2 auch geprüft, ob der Stilllegungszeit-                                    § 50\npunkt für die Braunkohleanlagen nach dem Jahr 2030\njeweils bis zu drei Jahre vorgezogen und damit auch                           Sicherheitsbereitschaft\ndas Abschlussdatum 2035 erreicht werden kann, ohne              Die Regelung des § 13g des Energiewirtschaftsge-\ndabei den nach Anlage 2 für eine Braunkohleanlage            setzes bleibt unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz\nvorgesehenen Zeitraum in der Sicherheitsbereitschaft         nichts anderes ergibt.\nzu verkürzen.\n(2) Bei der Überprüfung nach den §§ 54 und 56 wird                                 Teil 6\nim Jahr 2026 zudem überprüft, ob eine Überführung                                  Verbot der\nvon Braunkohleanlagen in eine Sicherheitsbereitschaft             Kohleverfeuerung, Neubauverbot\nfür die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 energiewirt-\nschaftlich erforderlich ist. Kann die energiewirtschaftli-                              § 51\nche Erforderlichkeit nicht festgestellt werden, legt der\nAnlagenbetreiber, dessen Braunkohleanlage nach die-                        Verbot der Kohleverfeuerung\nsem Zeitpunkt in eine Sicherheitsbereitschaft überführt         (1) Erhält der Anlagenbetreiber für eine Steinkohle-\nwerden sollte, abweichend von § 40 Absatz 1 und 2            anlage einen Zuschlag nach § 21 Absatz 1 Satz 1, wird\nsowie der Anlage 2 die betreffende Braunkohleanlage          für die Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung\nspätestens bis zum 31. Dezember 2029 endgültig still.        nach § 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 5 angeordnet\noder hat der Anlagenbetreiber eine verbindliche Stillle-\n§ 48                             gungsanzeige oder eine verbindliche Kohleverfeue-\nEnergiepolitische                        rungsverbotsanzeige nach § 9 Absatz 1 abgegeben,\nund energiewirtschaftliche                    darf in der Steinkohleanlage vorbehaltlich abweichen-\nNotwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II               der Regelungen in diesem Gesetz ab dem nach Ab-\nsatz 2 geltenden Kalendertag keine Kohle mehr verfeu-\n(1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche      ert werden (Verbot der Kohleverfeuerung). Muss eine\nNotwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Ge-           Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung von\nwährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energie-       mehr als 150 Megawatt gemäß Teil 5 und Anlage 2 so-\nversorgung wird für den Tagebau Garzweiler II in den         wie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 end-\nGrenzen der Leitentscheidung der Landesregierung             gültig stillgelegt werden, darf in der Braunkohleanlage\nvon Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen          ab dem nach Absatz 2 geltenden Kalendertag keine\nBraunkohlereviers/Garzweiler II vom 5. Juli 2016 fest-       Kohle mehr verfeuert werden.\ngestellt.\n(2) Das Verbot der Kohleverfeuerung wird ab folgen-\n(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung    dem Zeitpunkt wirksam:\nsowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen.\nDer damit verbindlich festgestellte energiepolitische        1. im Fall eines Zuschlags nach § 21\nund energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche             a) in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für\nKonkretisierungen im Rahmen der Braunkohlenplanung                  das Jahr 2020 sieben Monate nach der Bekannt-\nund der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen                  gabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagen-\ndes Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.                           tur,\nb) in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für\n§ 49\ndas Jahr 2021 acht Monate nach der Bekannt-\nErmächtigung der                                gabe des Zuschlags durch die Bundesnetzagen-\nBundesregierung zum Abschluss                           tur,\neines öffentlich-rechtlichen Vertrags\nc) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022\nZur Reduzierung und Beendigung der Braunkohle-                   16 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags\nverstromung kann das Bundesministerium für Wirt-                    durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch\nschaft und Energie für die Bundesrepublik Deutschland               zum 31. Oktober 2022,\nmit den Betreibern oder einem Betreiber von Braunkoh-\nleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Be-              d) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023\nendigung der Braunkohleverstromung unmittelbar be-                  17 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags\ntroffenen Braunkohletagebauunternehmen, einen öf-                   durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch\nfentlich-rechtlichen Vertrag schließen, mit dem die aus             zum Zieldatum 2023,\nden §§ 40 bis 47 folgenden Rechte und Pflichten zu-              e) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024\nsätzlich vertraglich geregelt werden, in dem im Zusam-              24 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags\nmenhang mit der Reduzierung und Beendigung der                      durch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch\nBraunkohleverstromung Regelungen zu den Planungs-                   zum Zieldatum 2024,","1836           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nf) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025           2. die Steinkohleanlage in der Kapazitätsreserve nach\n28 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags              § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist.\ndurch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch\n(5) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie\nzum Zieldatum 2025,\nmit einer Nettonennleistung von mehr als 150 Mega-\ng) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026           watt, deren Hauptenergieträger nicht Braun- oder\n30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags         Steinkohle ist, dürfen ab dem 1. Januar 2027 keine\ndurch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch       Kohle mehr verfeuern. Anlagen zur Erzeugung von elek-\nzum Zieldatum 2026,                                  trischer Energie mit einer Nettonennleistung bis zu ein-\nschließlich 150 Megawatt, deren Hauptenergieträger\nh) in der Ausschreibung für das Zieldatum 2027           nicht Braun- oder Steinkohle ist, dürfen ab dem 31. De-\n30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags         zember 2030 keine Kohle mehr verfeuern. Spätestens\ndurch die Bundesnetzagentur, spätestens jedoch       ab dem 1. Januar 2039 und vorbehaltlich der Überprü-\nzum Zieldatum 2027,                                  fung des Abschlussdatums nach § 56 dürfen Braun-\n2. im Fall der gesetzlichen Anordnung nach § 35              und Steinkohleanlagen nicht mehr zur Erzeugung von\n30 Monate nach der Bekanntgabe der Anordnung             elektrischer Energie eingesetzt werden.\nder gesetzlichen Reduzierung durch die Bundes-\nnetzagentur,                                                                        § 52\n3. im Fall einer verbindlichen Stilllegungsanzeige nach                          Vermarktungsverbot\n§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und im Fall einer verbind-             (1) Der Anlagenbetreiber, gegenüber dem ein Zu-\nlichen Kohleverfeuerungsverbotsanzeige nach § 9          schlag nach § 21 Absatz 1 bekanntgegeben wurde\nAbsatz 1 Nummer 2 zu dem angezeigten Zeitpunkt,          oder gegenüber dem die gesetzliche Reduzierung nach\nspätestens jedoch 30 Monate nach der Anzeige,            § 35 Absatz 1 oder 2 Satz 5 angeordnet wurde, darf ab\noder                                                     dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeue-\n4. im Fall der endgültigen Stilllegung einer Braunkohle-     rung die durch den Einsatz von Steinkohle erzeugte\nanlage mit einer Nettonennleistung von mehr als          Leistung oder Arbeit der Steinkohleanlage weder ganz\n150 Megawatt zum endgültigen Stilllegungszeit-           noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Ver-\npunkt gemäß Anlage 2 und dem öffentlich-rechtli-         marktungsverbot).\nchen Vertrag nach § 49; im Fall einer Wahlmöglich-           (2) Abweichend von Absatz 1 wird im verkürzten\nkeit zwischen zwei Braunkohleanlagen am selben           Ausschreibungsverfahren im Jahr 2020 das Vermark-\nStandort zum endgültigen Stilllegungszeitpunkt ge-       tungsverbot gegenüber den bezuschlagten Steinkohle-\nmäß der Ausübung des Wahlrechts nach § 41 Ab-            anlagen bereits vor dem Wirksamwerden des Verbots\nsatz 2 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach       der Kohleverfeuerung einen Monat nach der Erteilung\n§ 49.                                                    des Zuschlags wirksam. Ab dem Wirksamwerden des\n(3) Der Anlagenbetreiber, der eine wirksame Zuord-        Vermarktungsverbots bis zum Wirksamwerden des Ver-\nnung zu einer Dampfsammelschiene nach § 13 oder              bots der Kohleverfeuerung\nnach § 30 vorgenommen hat, muss nach Wirksam-                1. muss der Anlagenbetreiber die Betriebsbereitschaft\nwerden des Verbots der Kohleverfeuerung technisch                 der Anlage für Anpassungen der Einspeisung\nsicherstellen, dass in dem jeweiligen Dampfsammel-                nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nschienenblock weder direkt noch indirekt Dampf aus                und für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13\nanderen Dampfsammelschienenblöcken zur Erzeugung                  Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirt-\nvon elektrischer Energie durch den Einsatz von Stein-             schaftsgesetzes weiter vorhalten oder wiederher-\nkohle genutzt wird.                                               stellen,\n(4) Wird die Ausweisung einer Steinkohleanlage von        2. hat der Anlagenbetreiber nach Satz 1 Anspruch auf\nder Bundesnetzagentur als systemrelevant im Sinne                 die Erhaltungsauslagen, die Betriebsbereitschafts-\nvon § 26 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 in Verbindung                auslagen und die Erzeugungsauslagen entspre-\nmit § 13b Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energie-               chend § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des\nwirtschaftsgesetzes genehmigt oder erhält eine nach               Energiewirtschaftsgesetzes.\ndiesem Gesetz bezuschlagte Steinkohleanlage oder\neine Steinkohleanlage, für die nach § 35 Absatz 1 die                                   § 53\ngesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, einen Zu-\nschlag nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung und                                 Verbot der\nist für die Steinkohleanlage ein wirksamer Vertrag im                    Errichtung und der Inbetriebnahme\nRahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande ge-                       neuer Stein- und Braunkohleanlagen\nkommen, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2              (1) Es ist verboten, nach dem 14. August 2020 neue\nder Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet       Stein- und Braunkohleanlagen in Betrieb zu nehmen, es\nworden ist, ist das Verbot der Kohleverfeuerung für          sei denn, für die Stein- oder Braunkohleanlage wurde\ndie bezuschlagte Steinkohleanlage unwirksam, solange         bereits bis zum 29. Januar 2020 eine Genehmigung\nnach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Er-\n1. die Steinkohleanlage, die nach § 26 Absatz 2 oder\nrichtung und den Betrieb der Anlage erteilt.\n§ 37 Absatz 2 systemrelevant im Sinne von § 13b\nAbsatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des Energiewirt-                (2) Für die Errichtung und den Betrieb von Stein-\nschaftsgesetzes ist, von den Betreibern der Übertra-     und Braunkohleanlagen, für die bis zum 14. August\ngungsnetze in der Netzreserve nach § 13d des Ener-       2020 keine Genehmigung nach dem Bundes-Immis-\ngiewirtschaftsgesetzes gebunden ist oder                 sionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1837\nder Anlage erteilt wurde, werden keine Genehmigungen         Überführung der betroffenen Kraftwerke in die Netz-\nnach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz mehr er-              oder Kapazitätsreserve sinnvoll sein kann.\nteilt. Eine Stein- oder Braunkohleanlage ist neu im\nSinne von Absatz 1, wenn für diese Stein- oder Braun-            (3) Die Expertenkommission, die den Monitoring-Be-\nkohleanlage zum 29. Januar 2020 noch keine Geneh-            richt der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1\nmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz er-            des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Er-\nteilt wurde.                                                 neuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, bewertet die\nÜberprüfungen der Bundesregierung nach Absatz 1\nTeil 7                              und 2 und legt der Bundesregierung Empfehlungen vor.\nDie Empfehlungen werden veröffentlicht.\nÜberprüfungen\n(4) Die Bundesnetzagentur ermittelt für die Über-\n§ 54                               prüfung der Bundesregierung nach den Absätzen 1\nund 2, ob die vorhandenen Gasversorgungsnetze ausrei-\nRegelmäßige Überprüfungen der Maßnahme\nchend sind, um Stein- und Braunkohleanlagen eine Um-\n(1) Die Bundesregierung überprüft zum 15. August         rüstung auf den Energieträger Gas zu ermöglichen und\n2022, zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 so-           teilt der Bundesregierung das Ergebnis mit. Die Bundes-\nwie zum 15. August 2032 auf wissenschaftlicher               netzagentur verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber,\nGrundlage einschließlich festgelegter Kriterien und da-      für die Ermittlung nach Satz 1 anhand von Kriterien, die\nzugehöriger Indikatoren die Auswirkungen der Reduzie-        die Bundesnetzagentur vorgibt, im Rahmen der Erstel-\nrung und Beendigung der Kohleverstromung auf die             lung des Netzentwicklungsplans Gas 2022 bis 2032 eine\nVersorgungssicherheit, auf die Anzahl und die instal-        Netzmodellierung durchzuführen. Die Fernleitungsnetz-\nlierte Leistung der von Kohle auf Gas umgerüsteten An-       betreiber legen der Bundesnetzagentur das Ergebnis\nlagen, auf die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung         der Modellierung nach Satz 2 mit dem Entwurf des Netz-\nund auf die Strompreise und sie überprüft die Errei-         entwicklungsplans Gas zum 1. April 2022 vor.\nchung des gesetzlich festgelegten Zielniveaus nach\n§ 4 sowie den Beitrag zur Erreichung der damit verbun-\n§ 55\ndenen Klimaschutzziele. Zu den in Satz 1 genannten\nÜberprüfungszeitpunkten wird die Bundesregierung                           Überprüfung der Sicherheit,\nauch Auswirkungen auf Rohstoffe, insbesondere Gips,                    Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit\ndie im Zuge der Kohleverstromung gewonnen werden,                     des Elektrizitätsversorgungssystems;\nuntersuchen. Die jeweiligen Zielniveaus nach § 4 blei-        Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen\nben vom Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 unbe-\nrührt. Bei der Überprüfung zum 15. August 2022 über-             (1) Bis zum 31. Dezember 2020 prüft das Bundes-\nprüft die Bundesregierung auch die Sozialverträglich-        ministerium für Wirtschaft und Energie jährlich und ab\nkeit der Reduzierung und Beendigung der Kohlever-            dem 1. Januar 2021 prüft die Bundesnetzagentur jähr-\nstromung.                                                    lich insbesondere auf Basis und entsprechend den Vor-\ngaben des Monitorings der Versorgungssicherheit\n(2) Bei den Überprüfungen zum 15. August 2022,           nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes oder auf\nzum 15. August 2026 und zum 15. August 2029 prüft            Basis des jeweils aktuellen Berichts zum Monitoring\ndie Bundesregierung auch, um vorzeitige Wertberich-          der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1\ntigungen zu vermeiden, ob für Steinkohleanlagen, die         Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, ob die\nseit dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden           Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-\nsind, eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens erfor-         gungssystems durch die Maßnahmen dieses Gesetzes\nderlich ist. Dabei berücksichtigt die Bundesregierung        mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht unerheblich\ndie dann vorliegende Wettbewerbssituation und die            gefährdet oder gestört ist. Dabei berücksichtigen sie\nMöglichkeit zur Erwirtschaftung von Deckungsbeiträ-          insbesondere, inwieweit die Steinkohleanlagen den Be-\ngen durch diese Steinkohleanlagen, die Einnahmen             treibern der Übertragungsnetze außerhalb des Marktes\naus bestehenden Stromliefer- und Leistungsvorhalte-          im Rahmen der Netzreserve weiterhin für einen siche-\nverträgen sowie die Möglichkeit zu Umrüstungen, etwa         ren und zuverlässigen Netzbetrieb zur Verfügung ste-\nanhand des Kohleersatzbonus nach dem Kraft-Wärme-            hen können. Eine nicht unerhebliche Gefährdung oder\nKopplungsgesetz oder anhand vergleichbarer Förder-           Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektri-\nprogramme für den Einsatz von Biomasse und Wasser-           zitätsversorgungssystems durch Leistungsbilanzdefi-\nstoff. Dabei wird auch die Entwicklung der Strompreise,      zite an den Strommärkten im deutschen Netzregelver-\nder Brennstoffpreise und der CO2-Preise mit einbezo-         bund liegt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit insbe-\ngen. Für Steinkohleanlagen, die seit dem 1. Januar           sondere vor, wenn der im Bericht zum Monitoring der\n2010 in Betrieb genommen worden sind und die bis             Versorgungssicherheit gemäß der europäischen Strom-\nzu den Zeitpunkten der Evaluierungen weder eine Ent-         marktverordnung festgelegte Zuverlässigkeitsstandard\nschädigung im Wege der Ausschreibung erhalten                unter Berücksichtigung der verfügbaren Reserven nicht\nhaben noch die Förderprogramme zur Umrüstung oder            eingehalten wird.\nzum Ersatz der Steinkohleanlage nutzen konnten, ist\neine Regelung vorzusehen, die unzumutbare Härten                 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nvermeidet. Dies kann durch eine beihilferechtskon-           gie prüft auf Basis der wissenschaftlichen Untersu-\nforme Entschädigung von Härtefällen oder durch wir-          chung nach § 54 Absatz 1 und der dort festgelegten\nkungsgleiche Maßnahmen erfolgen. Darüber hinaus              Kriterien und dazugehörigen Indikatoren, ob bei Fort-\nwird die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der           führung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maß-\nBundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetrei-            nahme eine preisgünstige Versorgung mit Elektrizität\nbern prüfen, ob aus netztechnischen Gründen eine             gewährleistet werden kann. Die Bundesregierung er-","1838           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\ngreift bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um eine preis-        Strom aus erneuerbaren Energien zu berücksichtigen.\ngünstige Versorgung zu gewährleisten.                        In der Förderrichtlinie sind darüber hinaus insbeson-\n(3) Bei den Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2           dere die Antragsvoraussetzungen, das Verfahren zur\nberücksichtigen das Bundesministerium für Wirtschaft         Ermittlung der Höhe des Ausgleichsbetrags je Mega-\nund Energie und die Bundesnetzagentur die Berichte           wattstunde verbrauchten Stroms, der Zeitpunkt der\nder Bundesregierung nach § 54 Absatz 1 und 2 und             Auszahlung und die zuständige Bewilligungsbehörde\ndie Empfehlungen der Expertenkommission nach                 zu regeln.\n§ 54 Absatz 3.                                                  (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie entscheidet nach Behebung der Gefährdung oder\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nStörung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektri-\ngie ergreift bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um eine\nzitätsversorgungssystems und in Abhängigkeit von der\nGefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverläs-\nEntwicklung der Strompreise und der Indikatoren nach\nsigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach Ab-\n§ 54 Absatz 1 über den Zeitpunkt des Ausschreibungs-\nsatz 1 Satz 1 zu verhindern, beispielsweise durch An-\nverfahrens, zu dem das Ausschreibungsvolumen der\npassung der Kapazitätsreserve. Kann eine Gefährdung\nausgesetzten oder reduzierten Ausschreibung ausge-\noder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des\nschrieben wird, und den Zeitpunkt der Anordnung der\nElektrizitätsversorgungssystems nach Absatz 1 Satz 1\ngesetzlichen Reduzierung, zu dem die ausgesetzte\ndurch die Maßnahmen des Bundesministeriums für\noder reduzierte gesetzliche Reduzierung nachgeholt\nWirtschaft und Energie nach Satz 1 nicht oder nicht\nwird.\nrechtzeitig beseitigt werden,\n(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n1. weist das Bundesministerium für Wirtschaft und\ngie teilt den Anlagenbetreibern, die von den Maßnah-\nEnergie bis zum 31. Dezember 2021 die Bundes-\nmen nach Absatz 4 betroffen sind, der Bundesnetz-\nnetzagentur an, die Ausschreibung für ein Zieldatum\nagentur und den zuständigen Betreibern der Übertra-\nauszusetzen oder das Ausschreibungsvolumen zu\ngungsnetze die Änderung des Ausschreibungsvolu-\nreduzieren oder\nmens oder des Ausschreibungszeitpunkts und die\n2. setzt die Bundesnetzagentur ab dem 1. Januar 2022         Aussetzung der gesetzlichen Reduzierung oder die Re-\ndie Ausschreibung für ein Zieldatum aus oder redu-       duzierung der gesetzlichen Reduktionsmenge unver-\nziert das Ausschreibungsvolumen oder setzt die An-       züglich schriftlich mit.\nordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35\nAbsatz 1 für ein Zieldatum aus oder reduziert die                                  § 56\nReduktionsmenge.\nÜberprüfung des Abschlussdatums\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bun-               Die Bundesregierung überprüft im Rahmen der um-\ndesregierung feststellt, dass die Indikatoren für die Ent-   fassenden Überprüfung zum 15. August 2026, zum\nwicklung der Strompreise, die nach § 54 Absatz 1 fest-       15. August 2029 und zum 15. August 2032 nach § 54\ngelegt wurden, überschritten werden oder eine Über-          auch, ob die Reduzierung und Beendigung der Kohle-\nschreitung der Indikatoren droht und die Maßnahmen           verstromung nach dem Jahr 2030 jeweils drei Jahre\nnach Absatz 2 nicht ausreichen, um dies zu verhindern.       vorgezogen und damit das Abschlussdatum 31. Dezem-\n(5) Stromkostenintensive Unternehmen, die in einer        ber 2035 erreicht werden kann. Soweit das Abschluss-\ninternationalen Wettbewerbssituation stehen, sollen ab       datum nach Satz 1 vorgezogen wird, ist das Zielniveau\ndem Jahr 2023 einen jährlichen angemessenen Aus-             in § 4 entsprechend anzupassen.\ngleich für zusätzliche Stromkosten erhalten, um ihre in-\nternationale Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Dazu                                   Teil 8\nsoll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                          Anpassungsgeld\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-\nnanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-                                    § 57\nschutz und nukleare Sicherheit bis zum Ende des Jah-\nres 2020 eine Förderrichtlinie erlassen, wenn den                               Anpassungsgeld für\nstromkostenintensiven Unternehmen durch die in die-                   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nsem Gesetz geregelte Reduzierung und Beendigung                 (1) Zur sozialverträglichen schrittweisen Reduzie-\nder Kohleverstromung höhere Stromkosten infolge ei-          rung und Beendigung der Kohleverstromung kann aus\nnes Anstiegs des Börsenstrompreises entstehen und            Mitteln des Bundeshaushalts Arbeitnehmerinnen und\ndiese höheren Stromkosten nicht infolge der Minderung        Arbeitnehmern in den Braunkohleanlagen und -tage-\nder Übertragungsnetzentgelte nach § 24a Absatz 2 des         bauen sowie den Steinkohleanlagen, die mindestens\nEnergiewirtschaftsgesetzes ausgeglichen werden. In           58 Jahre alt sind und aus Anlass eines Zuschlags nach\neiner Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirt-      § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 51, einer Anordnung\nschaft und Energie, die ebenfalls bis zum Ende des           der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 in\nJahres 2020 zu erlassen ist, ist zu regeln, dass der Aus-    Verbindung mit § 51 oder einer Stilllegung gemäß Teil 5\ngleich nach Satz 1 der Höhe nach vom Bundesministe-          und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag\nrium für Wirtschaft und Energie ermittelt wird, wobei die    nach § 49 bis zum 31. Dezember 2043 ihren Arbeits-\nKriterien für die Ermittlung im Einzelnen festzulegen        platz verlieren, vom Tag nach der Beendigung des\nsind, und der Anspruch nur in der Höhe entsteht, in          Arbeitsverhältnisses für längstens fünf Jahre Anpas-\nder den stromkostenintensiven Unternehmen unter Zu-          sungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchs-\ngrundelegung des Anstiegs des Börsenstrompreises             berechtigung auf eine Rente wegen Alters aus der\nzusätzliche Stromkosten nachgewiesen werden. Dabei           gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden. Ren-\nsind auch die Auswirkungen steigender Anteile von            tenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1839\nnahme einer sich an das Anpassungsgeld anschließen-            (2) Zur näheren Ausgestaltung der Aussetzung der\nden Rente wegen Alters entstehen, können durch die          Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 34\nZahlung entsprechender Beiträge gemäß § 187a des            Absatz 3 und § 35 Absatz 2 wird die Bundesregierung\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch direkt an die ge-          ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nsetzliche Rentenversicherung ausgeglichen werden.           stimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung\ndes Bundestages spätestens bis zum 31. März 2021\n(2) Der Anlagenbetreiber hat in dem Verfahren zur\nzu regeln, nach welchem Maßstab die Bundesnetz-\nGewährung des Zuschusses nach Absatz 1 mitzuwir-\nken. Er hat auf Anforderung der Bewilligungsstelle nach     agentur die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung\neiner Steinkohleanlage gemäß § 34 Absatz 3 und § 35\nAbsatz 4 die für das Verfahren zur Gewährung des Zu-\nAbsatz 2 aussetzt. In der Rechtsverordnung nach Satz 1\nschusses nach Absatz 1 notwendigen Angaben mit\nweiteren geeigneten Auskünften und Unterlagen nach-         soll insbesondere auf Grundlage der langfristigen Netz-\nzuweisen. Die Bewilligungsstelle nach Absatz 4, das         analyse nach § 34 Absatz 1 insbesondere geregelt wer-\nden, nach welchen Kriterien die Bundesnetzagentur\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie, der\nnach § 34 Absatz 3 empfiehlt, ob einzelne Steinkohle-\nBundesrechnungshof und deren Beauftragte sind be-\nrechtigt, weitere Prüfungen durchzuführen.                  anlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen,\nfür die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und\n(3) Näheres zu den Absätzen 1 und 2 bestimmt das         zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswie-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-        deraufbaus erforderlich sind und wie Alternativen zur\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und          Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzie-\nSoziales durch Richtlinien.                                 rung zu bewerten und zu berücksichtigen sind.\n(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\ntrolle entscheidet über die Gewährung eines Zuschus-                                  § 61\nses nach Absatz 1 im Rahmen der dafür zur Verfügung                     Aufgaben der Bundesnetzagentur\nstehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen.                     (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgaben,\n1. das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotster-\nTeil 9\nmin nach § 6 zu ermitteln,\nFörderprogramm                               2. die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohle-\nzur treibhausgasneutralen                              verstromung nach § 7 zu erfassen und die Namen\nErzeugung und Nutzung von Wärme                              und Angaben zu den Steinkohleanlagen zu veröf-\nfentlichen,\n§ 58\n3. das Ausgangsniveau nach § 7 zu ermitteln,\nFörderprogramm\n4. die Anzeigen zur verbindlichen Stilllegung und zur\nzur treibhausgasneutralen\nverbindlichen Beendigung der Kohleverfeuerung\nErzeugung und Nutzung von Wärme\nnach § 9 entgegenzunehmen,\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie           5. das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 durchzu-\nfördert die treibhausgasneutrale Erzeugung und Nut-              führen,\nzung von Wärme.\n6. den Steinkohlezuschlag auszuzahlen,\nTeil 10                               7. die Aufgaben der gesetzlichen Reduzierung nach\nTeil 4 wahrzunehmen,\nSonstige Bestimmungen\n8. die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen\n§ 59                                   nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmi-\ngen,\nBestehende Genehmigungen\n9. die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahr-\nDie für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutz-              zunehmen sowie\ngesetzes zuständige Behörde ergreift die zur Umset-         10. Festlegungen nach § 62 zu treffen.\nzung des Verbots der Kohleverfeuerung unter Berück-\nsichtigung eines notwendigen Weiterbetriebs nach               (2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesminis-\n§ 13b oder § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes not-        terium für Wirtschaft und Energie sowie den Netzbetrei-\nwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21            bern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz\nAbsatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes          zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmens-\nsind entsprechend anzuwenden.                               bezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsge-\nheimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung\nder jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für\n§ 60\nWirtschaft und Energie und der Netzbetreiber erforder-\nVerordnungsermächtigungen                      lich ist.\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-          (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes-\ngie wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlas-        netzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund\nsen, mit der der Netzfaktor in den Ausschreibungen          dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen\nnach Teil 3 abweichend von § 18 Absatz 4 und 5 auf          sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt\nGrundlage der begleitenden Netzanalyse nach § 34 Ab-        ist, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirt-\nsatz 2 geregelt werden kann. Mit Inkrafttreten der          schaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1\nRechtsverordnung nach Satz 1 ist § 18 Absatz 4 nicht        Satz 2 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes,\nmehr anzuwenden.                                            der §§ 91 und 95 bis 101 sowie 105 des Energiewirt-","1840           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Be-             bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes\nfugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die            entsprechend anzuwenden.\nkeine Unternehmen sind, entsprechend maßgebend.                 (2) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die unmittelbar das\nAusschreibungsverfahren nach Teil 3 betreffen, sind\n§ 62                               nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur\nFestlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur                Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Die Anfech-\n(1) Die Entscheidungen nach diesem Gesetz und             tung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig.\naufgrund dieses Gesetzes werden von der Bundesnetz-          Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der\nagentur getroffen.                                           Beschwerdeführer im Ausschreibungsverfahren nach\nTeil 3 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten\n(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti-\nhätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechts-\ngung des Zwecks und Ziels nach § 2 Festlegungen\nbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz be-\nnach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nstimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entspre-\ntreffen zu\nchenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechts-\n1. der näheren Ausgestaltung des Verfahrens der Aus-         behelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche\nschreibung nach Teil 3 und                               Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt\n2. der Anpassung der Fristen und Termine der nach            der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.\n§ 11 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 und             (3) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich\n§ 51 Absatz 2 zugrunde zu legenden Zeiträume, wo-        gegen die Reihung nach § 29 Absatz 4 richtet, ent-\nbei die neu festgelegten Fristen und Zeiträume um        scheidet durch unanfechtbaren Beschluss das nach\nnicht mehr als sechs Monate von den gesetzlich           Absatz 1 zuständige Oberlandesgericht.\nfestgelegten Fristen oder Zeiträumen abweichen\ndürfen.                                                                               § 65\n(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entschei-                            Bußgeldvorschriften\ndung nach Absatz 2 von einer Einholung von Stellung-\nnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsge-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsetzes absehen. Eine mündliche Verhandlung findet            fahrlässig\nnicht statt. Die Bundesnetzagentur macht Entscheidun-        1. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe\ngen nach Absatz 1 unter Angabe der tragenden Gründe              nicht richtig oder nicht vollständig macht,\nin ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich    2. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Information\nbekannt.                                                         nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig zur Verfügung stellt,\n§ 63\n3. entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder\nGebühren und Auslagen\n4. entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit ver-\nFür individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\näußert.\nder Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden\ndurch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nerhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzu-         Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis\nwenden.                                                      zu einer Million Euro, in den übrigen Fällen mit einer\nGeldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet\n§ 64                               werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\nRechtsschutz\n(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,                                      § 66\nsind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen\nder Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den                                 Fristen und Termine\naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-               Für die Berechnung von Fristen und für die Bestim-\nnungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des             mung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfah-\nEnergiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69             rensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht\nAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95              durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020        1841\nAnlage 1\n(zu § 12 Absatz 3)\nSüdregion\nDie Südregion besteht aus folgenden kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen\nund Landkreisen:\nSüdregion\nBaden-Württemberg\nLandkreis Alb-Donau-Kreis\nStadtkreis Baden-Baden\nLandkreis Biberach\nLandkreis Böblingen\nLandkreis Bodenseekreis\nLandkreis Breisgau-Hochschwarzwald\nLandkreis Calw\nLandkreis Emmendingen\nLandkreis Enzkreis\nLandkreis Esslingen\nStadtkreis Freiburg im Breisgau\nLandkreis Freudenstadt\nLandkreis Göppingen\nStadtkreis Heidelberg\nLandkreis Heidenheim\nStadtkreis Heilbronn\nLandkreis Heilbronn\nLandkreis Hohenlohekreis\nStadtkreis Karlsruhe\nLandkreis Karlsruhe\nLandkreis Konstanz\nLandkreis Lörrach\nLandkreis Ludwigsburg\nLandkreis Main-Tauber-Kreis\nStadtkreis Mannheim\nLandkreis Neckar-Odenwald-Kreis\nLandkreis Ortenaukreis\nLandkreis Ostalbkreis\nStadtkreis Pforzheim\nLandkreis Rastatt\nLandkreis Ravensburg\nLandkreis Rems-Murr-Kreis","1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nSüdregion\nLandkreis Reutlingen\nLandkreis Rhein-Neckar-Kreis\nLandkreis Rottweil\nLandkreis Schwäbisch Hall\nLandkreis Schwarzwald-Baar-Kreis\nLandkreis Sigmaringen\nStadtkreis Stuttgart\nLandkreis Tübingen\nLandkreis Tuttlingen\nStadtkreis Ulm\nLandkreis Waldshut\nLandkreis Zollernalbkreis\nBayern\nLandkreis Aichach-Friedberg\nLandkreis Altötting\nKreisfreie Stadt Amberg\nLandkreis Amberg-Sulzbach\nKreisfreie Stadt Ansbach\nLandkreis Ansbach\nKreisfreie Stadt Aschaffenburg\nLandkreis Aschaffenburg\nKreisfreie Stadt Augsburg\nLandkreis Augsburg\nLandkreis Bad Tölz-Wolfratshausen\nKreisfreie Stadt Bamberg\nLandkreis Bamberg\nKreisfreie Stadt Bayreuth\nLandkreis Bayreuth\nLandkreis Berchtesgadener Land\nLandkreis Cham\nLandkreis Dachau\nLandkreis Deggendorf\nLandkreis Dillingen an der Donau\nLandkreis Dingolfing-Landau\nLandkreis Donau-Ries\nLandkreis Ebersberg\nLandkreis Eichstätt\nLandkreis Erding\nKreisfreie Stadt Erlangen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1843\nSüdregion\nLandkreis Erlangen-Höchstadt\nLandkreis Forchheim\nLandkreis Freising\nLandkreis Freyung-Grafenau\nLandkreis Fürstenfeldbruck\nKreisfreie Stadt Fürth\nLandkreis Fürth\nLandkreis Garmisch-Partenkirchen\nLandkreis Günzburg\nLandkreis Haßberge\nKreisfreie Stadt Ingolstadt\nKreisfreie Stadt Kaufbeuren\nLandkreis Kelheim\nKreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)\nLandkreis Kitzingen\nLandkreis Landsberg am Lech\nKreisfreie Stadt Landshut\nLandkreis Landshut\nLandkreis Lindau (Bodensee)\nLandkreis Main-Spessart\nKreisfreie Stadt Memmingen\nLandkreis Miesbach\nLandkreis Miltenberg\nLandkreis Mühldorf am Inn\nKreisfreie Stadt München\nLandkreis München\nLandkreis Neuburg-Schrobenhausen\nLandkreis Neumarkt in der Oberpfalz\nLandkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim\nLandkreis Neustadt an der Waldnaab\nLandkreis Neu-Ulm\nKreisfreie Stadt Nürnberg\nLandkreis Nürnberger Land\nLandkreis Oberallgäu\nLandkreis Ostallgäu\nKreisfreie Stadt Passau\nLandkreis Passau\nLandkreis Pfaffenhofen an der Ilm\nLandkreis Regen","1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nSüdregion\nKreisfreie Stadt Regensburg\nLandkreis Regensburg\nKreisfreie Stadt Rosenheim\nLandkreis Rosenheim\nLandkreis Roth\nLandkreis Rottal-Inn\nKreisfreie Stadt Schwabach\nLandkreis Schwandorf\nKreisfreie Stadt Schweinfurt\nLandkreis Schweinfurt\nLandkreis Starnberg\nKreisfreie Stadt Straubing\nLandkreis Straubing-Bogen\nLandkreis Tirschenreuth\nLandkreis Traunstein\nLandkreis Unterallgäu\nKreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz\nLandkreis Weilheim-Schongau\nLandkreis Weißenburg-Gunzenhausen\nKreisfreie Stadt Würzburg\nLandkreis Würzburg\nHessen\nLandkreis Bergstraße\nKreisfreie Stadt Darmstadt\nLandkreis Darmstadt-Dieburg\nLandkreis Groß-Gerau\nLandkreis Odenwaldkreis\nLandkreis Offenbach\nRheinland-Pfalz\nLandkreis Alzey-Worms\nLandkreis Bad Dürkheim\nLandkreis Bad Kreuznach\nLandkreis Bernkastel-Wittlich\nLandkreis Birkenfeld\nLandkreis Donnersbergkreis\nLandkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm\nKreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)\nLandkreis Germersheim\nKreisfreie Stadt Kaiserslautern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1845\nSüdregion\nLandkreis Kaiserslautern\nLandkreis Kusel\nKreisfreie Stadt Landau in der Pfalz\nKreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein\nKreisfreie Stadt Mainz\nLandkreis Mainz-Bingen\nKreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße\nKreisfreie Stadt Pirmasens\nLandkreis Rhein-Hunsrück-Kreis\nLandkreis Rhein-Pfalz-Kreis\nKreisfreie Stadt Speyer\nLandkreis Südliche Weinstraße\nLandkreis Südwestpfalz\nKreisfreie Stadt Trier\nLandkreis Trier-Saarburg\nKreisfreie Stadt Worms\nKreisfreie Stadt Zweibrücken\nSaarland\nLandkreis Merzig-Wadern\nLandkreis Neunkirchen\nLandkreis Regionalverband Saarbrücken\nLandkreis Saarlouis\nLandkreis Saarpfalz-Kreis\nLandkreis St. Wendel","1846          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nAnlage 2\n(zu Teil 5)\nStilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen\nDatum der\nÜberführung            Endgültiges\nAnlagen-                                                        MWel    in die Sicherheits-   Stilllegungsdatum\nBlockname           Wahlrecht    BNetzA-Nr.\nbetreiber                                                      (netto)      bereitschaft        („Stilllegungs-\n(„Überführungs-           zeitpunkt“)\nzeitpunkt“)\nRWE Power     Niederaußem D               –        BNA0705      297                 –          31. Dezember 2020\nRWE Power     Niederaußem C               –        BNA0712      295                 –          31. Dezember 2021\nRWE Power     Neurath B                   –        BNA0697      294                 –          31. Dezember 2021\nRWE Power     Weisweiler E        Wahlrecht:       BNA1025      321                 –          31. Dezember 2021\noder F              Weisweiler E/F   oder\nBNA1026\nRWE Power     Neurath A                   –        BNA0696      294                 –          1. April 2022\nRWE Power     Frechen/Wachtberg           –        BNA0292      120                 –          31. Dezember 2022\n(Brikettierung)                                   (von 176)\nRWE Power     Neurath D                   –        BNA0699      607                 –          31. Dezember 2022\nRWE Power     Neurath E                   –        BNA0700      604                 –          31. Dezember 2022\nRWE Power     Weisweiler F        Wahlrecht:       BNA1026      321                 –          1. Januar 2025\noder E              Weisweiler E/F   oder\nBNA1025\nLEAG KW       Jänschwalde A               –        BNA0785      465       31. Dezember 2025 31. Dezember 2028\nLEAG KW       Jänschwalde B               –        BNA0786      465       31. Dezember 2027 31. Dezember 2028\nRWE Power     Weisweiler G        Wahlrecht:       BNA1027      663                 –          1. April 2028\noder H              Weisweiler G/H oder           oder\nBNA1028      656\nLEAG KW       Jänschwalde C               –        BNA0787      465                 –          31. Dezember 2028\nLEAG KW       Jänschwalde D               –        BNA0788      465                 –          31. Dezember 2028\nRWE Power     Weisweiler H        Wahlrecht:       BNA1028      656                 –          1. April 2029\noder G              Weisweiler G/H oder           oder\nBNA1027      663\nLEAG KW       Boxberg N                   –        BNA0122      465                 –          31. Dezember 2029\nLEAG KW       Boxberg P                   –        BNA0123      465                 –          31. Dezember 2029\nRWE Power     Niederaußem G       Wahlrecht:       BNA0708      628                 –          31. Dezember 2029\noder H              Niederaußem      oder         oder\nG/H              BNA0707      648\nRWE Power     Niederaußem H       Wahlrecht:       BNA0707      648       31. Dezember 2029 31. Dezember 2033\noder G              Niederaußem      oder         oder\nG/H              BNA0708      628\nSaale Energie Schkopau A                  –        BNA0878      450                 –          31. Dezember 2034\nSaale Energie Schkopau B                  –        BNA0879      450                 –          31. Dezember 2034","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020                1847\nDatum der\nÜberführung            Endgültiges\nAnlagen-                                                        MWel    in die Sicherheits-  Stilllegungsdatum\nBlockname          Wahlrecht      BNetzA-Nr.\nbetreiber                                                      (netto)      bereitschaft        („Stilllegungs-\n(„Überführungs-          zeitpunkt“)\nzeitpunkt“)\nLEAG KW      Lippendorf R               –         BNA0115      875                 –          31. Dezember 2035\nEnBW         Lippendorf S               –         BNA0116      875                 –          31. Dezember 2035\nRWE Power    Niederaußem K              –         BNA0709      944                 –          31. Dezember 2038\nRWE Power    Neurath F                  –         BNA1401a 1060                    –          31. Dezember 2038\n(BoA 2)\nRWE Power    Neurath G                  –         BNA1401b 1060                    –          31. Dezember 2038\n(BoA 3)\nLEAG KW      Schwarze Pumpe A           –         BNA0914      750                 –          31. Dezember 2038\nLEAG KW      Schwarze Pumpe B           –         BNA0915      750                 –          31. Dezember 2038\nLEAG KW      Boxberg R                  –         BNA1404      640                 –          31. Dezember 2038\nLEAG KW      Boxberg Q                  –         BNA0124      857                 –          31. Dezember 2038","1848           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nArtikel 2                              bau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im\nJahr 2027.“\nÄnderung des\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes                                          Artikel 4\n§ 8 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandels-\nÄnderung des\ngesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zu-\nletzt durch Artikel 360 Absatz 2 der Verordnung vom                       Energiewirtschaftsgesetzes\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,           Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\nwird wie folgt gefasst:                                      (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des\n„(1) Die Versteigerung von Berechtigungen erfolgt         Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geän-\nnach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010            dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder Kommission vom 12. November 2010 über den                 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nzeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige             a) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:\nAspekte der Versteigerung von Treibhausgasemis-\nsionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des               „§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertra-\nEuropäischen Parlaments und des Rates über ein Sys-                          gungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse“.\ntem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifi-             b) Nach der Angabe zu § 54a wird folgende An-\nkaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010,               gabe eingefügt:\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Fall des Ver-\n„§ 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung\nbots der Kohleverfeuerung nach Teil 6 des Gesetzes\n(EU) 2019/941, Verordnungsermächti-\nzur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstro-\ngung“.\nmung werden Berechtigungen aus der zu versteigern-\nden Menge an Berechtigungen in dem Umfang ge-                 2. § 12 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5\nlöscht, der der zusätzlichen Emissionsminderung durch            und 5a ersetzt:\ndie Stilllegung der Stromerzeugungskapazitäten ent-                 „(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-\nspricht, soweit diese Menge dem Markt nicht durch                netzen müssen\ndie mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober                 1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäfts-\n2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Markt-                geheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur\nstabilitätsreserve für das System für den Handel mit                Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den\nTreibhausgasemissionszertifikaten in der Union und                  dort genannten Zwecken genutzt werden, dass\nzur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264                  deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen\nvom 9.10.2015, S. 1) eingerichtete Marktstabilitätsre-              ist,\nserve entzogen wird und soweit dies den Vorgaben                 2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in\nnach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG ent-             anonymisierter Form an die Bundesnetzagentur\nspricht. Diese Menge wird für das jeweils vorangegan-               jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des\ngene Kalenderjahr ermittelt und durch Beschluss der                 Monitorings nach § 51 übermitteln,\nBundesregierung festgestellt.“                                   3. neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden\nInformationen an die Bundesnetzagentur jeweils\nArtikel 3                                  auf deren Verlangen weitere verfügbare und für\nÄnderung des                                  die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforder-\nliche Informationen und Analysen übermitteln,\nEinkommensteuergesetzes\ninsbesondere verfügbare Informationen und eine\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                 gemeinsam von den Betreibern von Übertra-\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                  gungsnetzen in einer von der Bundesnetzagen-\n3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                 tur zu bestimmenden Form zu erstellende\n29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist,                Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbin-\nwird wie folgt geändert:                                            dungsleitungen sowie zu Angebot und Nach-\n1. § 3 Nummer 60 wird wie folgt gefasst:                            frage auf den europäischen Strommärkten, zu\nder Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast\n„60. das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der                     in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den\nBraunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie                   vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bun-\nSteinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Still-          desrepublik Deutschland und zur Sicherheit,\nlegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren                Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Ener-\nhaben;“.                                                   gieversorgungsnetze einschließlich des Netzbe-\n2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird                  triebs,\nwie folgt gefasst:                                            4. der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlan-\n„i) nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungs-                   gen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und\ngelder,“.                                                    Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Ab-\nsatz 3a Informationen und Analysen zu der Min-\n3. Nach § 52 Absatz 4 Satz 14 wird folgender Satz ein-              desterzeugung insbesondere aus thermisch be-\ngefügt:                                                          triebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen\n„§ 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 gelten-                 zur Speicherung von elektrischer Energie sowie\nden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpas-                  Informationen und geeignete Analysen zur Ent-\nsungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenberg-                  wicklung der Mindesterzeugung übermitteln und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1849\n5. der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren              auf Grundlage der Erlösobergrenzen der Über-\nVerlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist             tragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverant-\nund Form für die Zwecke des Monitorings nach                 wortung ermittelt wird, mindernd zu berücksich-\n§ 51a die Unternehmen und Vereinigungen von                  tigen ist. Dabei soll insbesondere auch geregelt\nUnternehmen nennen, die einen Stromverbrauch                 werden, ob der Zuschuss des Bundes\nvon mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.\n1. rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die\n(5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach                   Ermittlung der bundeseinheitlichen Über-\nAbsatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versor-                      tragungsnetzentgelte einfließenden Erlös-\ngungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der                      obergrenzen oder darin enthaltener Kosten-\nBerichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1                  positionen abgezogen wird oder\nNummer 2 erhobenen Daten an das Bundesminis-\nterium für Wirtschaft und Energie auf dessen Ver-                2. vorrangig zur Deckung in der Rechtsverord-\nlangen.“                                                             nung näher bestimmter, tatsächlicher Kos-\ntenpositionen der Übertragungsnetzbetreiber\n3. Dem § 13b Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                     anzusetzen ist.“\n„§ 42 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes             6. In § 35 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\nbleibt unberührt.“                                            mer 1 nach dem Wort „Markttransparenz“ die Wör-\n4. Dem § 13g wird folgender Absatz 9 angefügt:                   ter „sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach\n„(9) Die Absätze 3, 4, 6 und 7 sind auf Erzeu-             dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom\ngungsanlagen, die auf Grundlage eines öffentlich-             8. August 2020 (BGBl. I S. 1818)“ eingefügt.\nrechtlichen Vertrages auf der Basis von § 49 des           7. In § 41 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a\nKohleverstromungsbeendigungsgesetzes in eine                  eingefügt:\nSicherheitsbereitschaft überführt werden, entspre-\nchend anzuwenden. Absatz 2 ist auf diese Erzeu-                  „(3a) Bei unveränderter Weitergabe von umsatz-\ngungsanlagen mit der Maßgabe anzuwenden, dass                 steuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die\nsich der Kalendertag für die vorläufige und endgül-           sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden\ntige Stilllegung aus der Anlage 2 des Kohlever-               Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Un-\nstromungsbeendigungsgesetzes ergibt. Absatz 5                 terrichtung nach Absatz 3 Satz 1; ein Sonderkündi-\nist auf diese Erzeugungsanlagen mit der Maßgabe               gungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 entsteht nicht.“\nanzuwenden, dass die Höhe der Vergütung ab-                8. § 51 wird wie folgt geändert:\nweichend von Absatz 5 Satz 2 entsprechend der\nFormel in Anlage 2 bestimmt wird. Ergibt die Über-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nprüfung im Jahr 2026 gemäß § 47 Absatz 2 und den                    „(1) Die Bundesnetzagentur führt in Abstim-\n§§ 54 und 56 des Kohleverstromungsbeendigungs-                   mung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\ngesetzes, dass eine Überführung von Braunkohle-                  und Energie fortlaufend ein Monitoring der Ver-\nanlagen in eine Sicherheitsbereitschaft für die Zeit             sorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4\nnach dem 31. Dezember 2028 nicht erforderlich ist,               durch. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind\ndann werden Braunkohleanlagen, die sich noch                     entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung\nüber diesen Zeitpunkt hinaus in der Sicherheitsbe-               des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 be-\nreitschaft befinden, bis zum 31. Dezember 2029                   rücksichtigt die Bundesnetzagentur die nach § 12\nendgültig stillgelegt.“                                          Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen.“\n5. § 24a wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 24a\n„2. bestehende sowie in der Planung und\nSchrittweise Angleichung der                                im Bau befindliche Erzeugungskapazitä-\nÜbertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse“.                          ten unter Berücksichtigung von Erzeu-\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                            gungskapazitäten für die Netzreserve\nnach § 13d sowie die Kapazitätsreserve\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                      nach § 13e und Anlagen zur Speiche-\n„(2) Mit Wirkung ab dem Jahr 2023 soll ein                         rung von elektrischer Energie,“.\nangemessener Zuschuss, den der Bund für ein\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-\nKalenderjahr zu den Kosten der Übertragungs-\nbindungsleitungen“ die Wörter „und Anlagen\nnetzbetreiber mit Regelverantwortung zahlt, für\nzur Speicherung von elektrischer Energie“\ndas jeweilige Kalenderjahr mindernd in die Er-\ngestrichen.\nmittlung der bundeseinheitlichen Übertragungs-\nnetzentgelte einbezogen werden, die auf Grund-            c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2                   bis 4b ersetzt:\nNummer 4 Buchstabe b erfolgt; die Rechtsver-\n„(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst\nordnung soll bis zum 31. Dezember 2022 ent-\nMärkte und Netze und wird in den Berichten\nsprechend ergänzt werden. In der Rechtsverord-\nnach § 63 integriert dargestellt.\nnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b\nsollen nähere Bestimmungen getroffen werden,                    (4a) Das Monitoring der Versorgungssicher-\nwie der Zuschuss bei der Ermittlung des bun-                 heit an den Strommärkten nach Absatz 3 erfolgt\ndeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts, das               auf Basis von","1850            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n1. Indikatoren, die zur Messung der Versor-               führung der in der Verordnung (EU) 2019/941 des\ngungssicherheit an den europäischen Strom-            Europäischen Parlaments und des Rates vom\nmärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der           5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektri-\nBundesrepublik Deutschland als Teil des               zitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie\nElektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, so-         2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1) fest-\nwie                                                   gelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des\nEnergiesicherungsgesetzes 1975 und die §§ 5, 8\n2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten\nund 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes\noder Unterschreiten eine Prüfung und bei\nbleiben hiervon unberührt.\nBedarf eine Umsetzung angemessener Maß-\nnahmen zur Gewährleistung der Versor-                    (2) Folgende in der Verordnung (EU) 2019/941\ngungssicherheit erfolgt.                              bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetz-\nagentur übertragen:\nDie Messung der Versorgungssicherheit an den\nStrommärkten nach Satz 1 erfolgt auf Grundlage            1. die Mitwirkung an der Bestimmung regionaler\nwahrscheinlichkeitsbasierter Analysen. Die An-                Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Ar-\nforderungen der Verordnung (EU) 2019/943, ins-                tikel 6 der Verordnung (EU) 2019/941 und\nbesondere nach den Artikeln 23 und 24 für                 2. die Bestimmung von nationalen Szenarien für\nAbschätzungen der Angemessenheit der Res-                     Stromversorgungskrisen nach Artikel 7 der Ver-\nsourcen, sind einzuhalten. Die Analysen nach                  ordnung (EU) 2019/941.\nSatz 2 erfolgen nach dem Stand der Wissen-\nschaft. Sie erfolgen insbesondere auf Basis                  (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\neines integrierten Investitions- und Einsatzmo-           Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,\ndells, das wettbewerbliches Marktverhalten und            die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nPreisbildung auf dem deutschen und euro-                  zum Zwecke der Durchführung der Verordnung\npäischen Strommarkt abbildet; dabei sind auch             (EU) 2019/941 weitere Aufgaben an die Bundes-\nkritische historische Wetter- und Lastjahre, un-          netzagentur zu übertragen.\ngeplante Kraftwerksausfälle sowie zeitliche und              (4) Die Bundesnetzagentur nimmt diese Auf-\ntechnische Restriktionen beim Kraftwerkszubau             gaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums\nzu berücksichtigen.                                       für Wirtschaft und Energie wahr. Die Bestimmung\n(4b) Zum Monitoring der Versorgungssicher-             der im Sinne des Artikels 7 der Verordnung\nheit nach Absatz 3 mit Bezug auf die Netze                (EU) 2019/941 wichtigsten nationalen Szenarien\nerfolgt eine Analyse, inwieweit aktuell und zu-           für Stromversorgungskrisen bedarf der Zustim-\nkünftig die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leis-         mung des Bundesministeriums für Wirtschaft und\ntungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze          Energie.“\ngewährleistet ist und ob Maßnahmen zur kurz-          10. § 56 wird wie folgt geändert:\nund längerfristigen Gewährleistung der Sicher-\nheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-         a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngungssystems im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1                aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nund Absatz 3 erforderlich sind. Bei der Analyse\nnach Satz 1 ist die langfristige Netzanalyse der                   „1. Verordnung (EU) 2019/943 des Euro-\nBetreiber der Übertragungsnetze nach § 34 Ab-                          päischen Parlaments und des Rates\nsatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsge-                             vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitäts-\nsetzes zu berücksichtigen, soweit diese vorliegt.                      binnenmarkt und den auf Grundlage\nIn diesem Rahmen ist auch zu untersuchen, in-                          dieser Verordnung erlassenen Verord-\nwieweit netztechnische Aspekte die Ergebnisse                          nungen der Europäischen Kommission\nder Analysen nach Absatz 4a beeinflussen. Die                          sowie den auf Grundlage des Artikels 6\nBundesnetzagentur legt dem Bundesministe-                              oder des Artikels 18 der Verordnung\nrium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Ok-                        (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Verord-\ntober 2020 einen Bericht über die auf die Netze                        nungen der Europäischen Kommission,“.\nbezogene Analyse nach Satz 1 vor.“                            bb) Die Nummern 4 und 5 werden durch die fol-\nd) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             genden Nummern 4 bis 7 ersetzt:\n„Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4                      „4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,\nwerden die Betreiber von Übertragungsnetzen                        5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013,\nsowie das Bundesministerium für Wirtschaft\n6. Verordnung (EU) 2019/941 und\nund Energie regelmäßig bei allen wesentlichen\nVerfahrensschritten einbezogen.“                                   7. Verordnung (EU) 2019/942 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates\n9. Nach § 54a wird folgender § 54b eingefügt:\nvom 5. Juni 2019 zur Gründung einer\n„§ 54b                                             Agentur der Europäischen Union für\ndie Zusammenarbeit der Energieregulie-\nZuständigkeiten gemäß\nrungsbehörden.“\nder Verordnung (EU) 2019/941,\nVerordnungsermächtigung                        b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und                      „(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufga-\nEnergie ist zuständige Behörde für die Durch-                     ben wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020                1851\nordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen              12. § 95 wird wie folgt geändert:\nKommission und mit Artikel 15 Absatz 2 der Ver-           a) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-\nordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parla-                 fügt:\nmentes und des Rates vom 5. Juni 2019 über\nden Elektrizitätsbinnenmarkt übertragen worden                   „(1e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nsind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend                  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen\nanzuwenden.“                                                  Parlaments und des Rates verstößt, indem er\nvorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteil-\n11. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             nehmern zur Verfügung zu stellende Verbin-\ndungskapazität zwischen Gebotszonen über\n„(2) Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum\ndas nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Ab-\n31. Oktober 2021 und dann mindestens alle zwei\nsatz 3, 4, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/943\nJahre jeweils die folgenden Berichte:\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\n1. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung                    vorgesehene Maß hinaus einschränkt.“\nder Versorgungssicherheit im Bereich der Ver-             b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsorgung mit Erdgas sowie\n„Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder\n2. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung                    gegenüber einem vertikal integrierten Energie-\nder Versorgungssicherheit im Bereich der Ver-                 versorgungsunternehmen und jedem seiner Un-\nsorgung mit Elektrizität.                                     ternehmensteile kann über Satz 1 hinaus in Fäl-\nlen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und\nZusätzlich zu den Berichten nach Satz 1 veröffent-                des Absatzes 1e eine höhere Geldbuße verhängt\nlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und                    werden. Diese darf\nEnergie einmalig zum 31. Oktober 2020 eine Ab-\nschätzung der Angemessenheit der Ressourcen                       1. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buch-\ngemäß den Anforderungen der Verordnung (EU)                          stabe b 10 Prozent des Gesamtumsatzes,\n2019/943. Diese Analyse ist ab 2021 in den Bericht                   den der Transportnetzbetreiber oder das ver-\nnach Satz 1 Nummer 2 zu integrieren. In die Be-                      tikal integrierte Energieversorgungsunterneh-\nrichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus                    men einschließlich seiner Unternehmensteile\ndem Monitoring der Versorgungssicherheit nach                        in dem der Behördenentscheidung vorausge-\n§ 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen                        gangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat,\naufzunehmen. In den Berichten nach Satz 1 stellt                     nicht übersteigen oder\ndie Bundesnetzagentur jeweils auch dar, inwieweit                 2. in Fällen des Absatzes 1e 10 Prozent des Ge-\nImporte zur Sicherstellung der Versorgungssicher-                    samtumsatzes, den der Transportnetzbetrei-\nheit in Deutschland beitragen. Das Bundesministe-                    ber oder das vertikal integrierte Energiever-\nrium für Wirtschaft und Energie stellt zu den Berich-                sorgungsunternehmen einschließlich seiner\nten nach Satz 1 Einvernehmen innerhalb der Bun-                      Unternehmensteile in dem der Behördenent-\ndesregierung her. Die Bundesregierung veröffent-                     scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr\nlicht die Berichte der Bundesnetzagentur nach                        weltweit erzielt hat, abzüglich der Umlagen\nSatz 1 und legt dem Bundestag erstmals zum                           nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-\n31. Dezember 2021 und dann mindestens alle vier                      zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)\nJahre Handlungsempfehlungen vor. Die Bundes-                         in der jeweils geltenden Fassung und der Um-\nnetzagentur übermittelt die Berichte nach Satz 1                     lagen nach den §§ 60 bis 61 des Erneuerba-\nnach Veröffentlichung durch die Bundesregierung                      re-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014\njeweils unverzüglich an die Europäische Kommis-                      (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fas-\nsion.“                                                               sung nicht übersteigen.“\n13. Folgende Anlage 2 wird angefügt:\n„Anlage 2\n(zu § 13g)\nVergütung Sicherheitsbereitschaft\nDie Vergütung von vorläufig stillzulegenden Anlagen nach § 13g Absatz 9 wird nach folgender Formel fest-\ngesetzt:\n冢                   冣\nCi\nVit = Pt + RDi + REi + Oi + Wi – RHBi +      ⴱ EUAt   ⴱ Ei + (Hit + FSBit – FHISTi)\nEi\nErgibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit − FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der\nSumme mit null festgesetzt.\nIm Sinne dieser Anlage ist oder sind:\nVit\ndie Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft\nerhält, in Euro,","1852          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nPt\nder rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli\ndes Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t\nrelevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig\nfür die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures\nfür ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in\nAnsatz gebracht,\nRDi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspei-\nsung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres\nT in Euro je Megawattstunde,\nREi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durch-\nschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,\nOi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum\nvom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarkt-\npreis als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je\nMegawattstunde,\nWi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher\nDurchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,\nRHBi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten\nfür Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde\nStrom – einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durch-\nschnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen\nbleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tage-\nbaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder-\nund Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,\nCi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen\nKohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni\ndes Jahres T in Tonnen Kohlendioxid,\nEi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung\nund in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung)\nals jährlicher Durchschnitt des Zeitraums vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Mega-\nwattstunden,\nEUAt\nder rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli\ndes Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Sicherheitsbereitschaft\nrelevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European\nEnergy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der Ener-\ngiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das\nletzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,\nHit\ndie für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachge-\nwiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in Euro, in der\nSicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft be-\nrücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,\nFSBit\ndie für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewie-\nsenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro, in der Sicherheitsbereitschaft werden\nauch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicher-\nheitsbereitschaft entstanden sind,\nFHISTi\ndie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne Tagebau und\nLogistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 in Euro,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1853\ni\ndie jeweilige stillzulegende Anlage,\nT\nJahr der Überführung in die Sicherheitsbereitschaft zum 31. Dezember gemäß Anlage 2 des Kohleverstro-\nmungsbeendigungsgesetzes,\nt\ndas jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Datum\nder endgültigen Stilllegung gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht.“\nArtikel 5                           3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „den Absätzen 1\nund 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und\nÄnderung der Kraft-Wärme-                           nach Absatz 2“ ersetzt.\nKopplungsgesetz-Gebührenverordnung\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nIn der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenver-                a) In Absatz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor\nordnung vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt             Buchstabe a die Angabe „nach § 8a“ durch die\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017                   Wörter „nach den §§ 7a bis 7d und 8a“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3167) geändert worden ist, wird in der An-\nlage 1 im Text der Fußnote zu Nummer 1 Buchstabe a                b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „finan-\ndie Angabe „§ 10 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 10                    zielle Förderung nach“ die Wörter „den §§ 7a,\nAbsatz 5“ ersetzt.                                                   7c, 7d und“ eingefügt und wird vor der Angabe\n„8b“ die Angabe „§“ gestrichen.\nArtikel 6                           5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                             „1. die Anlagen\n§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-                       a) bis zum 31. Dezember 2029 in Dauerbe-\nsetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt                      trieb genommen wurden oder\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020                           b) über einen in einem Zuschlagsverfahren\n(BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt                        nach § 11 der KWK-Ausschreibungsver-\ngeändert:                                                                    ordnung erteilten Zuschlag verfügen, der\nnicht nach § 16 der KWK-Ausschrei-\n1. Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Num-\nbungsverordnung entwertet wurde,“.\nmer 1 ersetzt:\nb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„1. 65 Prozent bis zum Jahr 2030 und“.\n„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht für\n2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                             KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung\nbis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden,\nArtikel 7                                 soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft-\nWärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 fest-\nÄnderung des\ngestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                             unter den geltenden Förderbedingungen kein die\nDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-                    Förderung rechtfertigender Nutzen für die\nber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 266            Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 für den\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)                   Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 mehr\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        ausgehen und der Bundestag insoweit mit\nWirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nden Förderbedingungen für diese Anlagen be-\na) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden                  schließen sollte. Die Bundesregierung wird dem\nAngaben eingefügt:                                           Bundestag rechtzeitig einen Vorschlag unter-\n„§ 7a    Bonus für innovative erneuerbare Wärme              breiten, unter welchen Voraussetzungen eine\nFörderung dieser Anlagen für den Zeitraum nach\n§ 7b     Bonus für elektrische Wärmeerzeuger                 dem 31. Dezember 2025 fortgeführt werden soll-\n§ 7c     Kohleersatzbonus                                    te.“\n§ 7d     Südbonus                                      6. § 7 wird wie folgt geändert:\n§ 7e     Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Inanspruchnahme der Boni“.                      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den\nWörtern „eingespeist wird“ die Wörter „und\nb) Folgende Angabe wird angefügt:\nauf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4\n„Anlage (zu den §§ 7b und 7d)       Südregion“.                   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht\n2. In § 2 Nummer 9a werden nach den Wörtern „aus                        anzuwenden sind“ eingefügt.\nerneuerbaren Energien“ die Wörter „oder aus dem                 bb) In Nummer 5 wird die Angabe „3,1“ durch\ngereinigten Wasser von Kläranlagen“ eingefügt.                       die Angabe „3,6“ ersetzt.","1854           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nb) Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben.                 7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e einge-\nfügt:\nc) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2\n„§ 7a\nund 3.\nBonus für innovative erneuerbare Wärme\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n(1) Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Ab-\nfügt:\nsatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-\n„(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus KWK-               Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem\nAnlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung                1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen\nvon bis zu 50 Kilowatt beträgt                             in innovativen KWK-Systemen mit einer elektri-\nschen Leistung von mehr als 1 Megawatt abhängig\n1. 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom,                von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an\nder in ein Netz der allgemeinen Versorgung              der Referenzwärme, die die Komponente zur\neingespeist wird und                                    Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des\ninnovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in\n2. 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der             das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-An-\nnicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung            lage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein\neingespeist wird.“                                      hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hy-\ndraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder\ne) Absatz 5 wird Absatz 4 und nach den Wörtern                Teilnetz. Der Zuschlag beträgt\n„erhöht sich“ wird das Wort „insgesamt“ gestri-\nchen.                                                        1. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens\n5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an\nf) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt geän-                 der Referenzwärme,\ndert:                                                        2. 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens\n10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Eine\nder Referenzwärme,\nKumulierung“ die Wörter „der nach diesem\nGesetz gewährten Zuschläge und Boni“ ein-               3. 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens\ngefügt.                                                    15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an\nder Referenzwärme,\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze                   4. 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens\neingefügt:                                                 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an\n„Dies ist nicht anzuwenden, soweit für ein-                der Referenzwärme,\nzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder                 5. 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens\neines innovativen KWK-Systems eine inves-                  25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an\ntive Förderung nach den Richtlinien zur För-               der Referenzwärme,\nderung der Nutzung erneuerbarer Energien                6. 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens\nim Wärmemarkt oder nach der Bundesförde-                   30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an\nrung für effiziente Wärmenetze in Anspruch                 der Referenzwärme,\ngenommen wurde. In den Fällen des Sat-\nzes 2 verringert sich der Bonus oder der Zu-            7. 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens\nschlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde                  35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an\nfür die Anzahl von Vollbenutzungsstunden                   der Referenzwärme,\nauf null, die bei vollem Zuschlagswert oder             8. 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens\nBonus dem Betrag der für die einzelnen                     40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an\nKomponenten der KWK-Anlage oder des in-                    der Referenzwärme,\nnovativen KWK-Systems in Anspruch ge-                   9. 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens\nnommenen investiven Förderung einschließ-                  45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an\nlich einer Verzinsung entsprechend dem                     der Referenzwärme oder\ndurchschnittlichen Effektivzinssatz für Kre-\ndite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaf-         10. 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens\nten nach der MFI-Zinsstatistik der Deut-                   50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an\nschen Bundesbank für Zinssätze und Volu-                   der Referenzwärme.\nmina für das Neugeschäft der deutschen                   (2) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht für in-\nBanken, unter Berücksichtigung der Auszah-            novative KWK-Systeme anzuwenden, die über ei-\nlungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht.“           nen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung\nnach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-\ncc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe               Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet\n„Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.                wurde.\ng) Absatz 7 wird Absatz 6 und Satz 2 wird wie folgt              (3) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jah-\ngefasst:                                                   resendabrechnung der Zuschlagszahlungen ge-\nwährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-\n„Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen               Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten\nmit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilo-            Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15\nwatt.“                                                     Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020             1855\nden Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil                                      § 7c\nder tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalender-\nKohleersatzbonus\njahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder ander-\nweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems                   (1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben\nfür Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteer-               gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre\nzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten               KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbun-\ninnovativen erneuerbaren Wärme des innovativen               den sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus\nKWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der                 zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a\nnach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Mindestanteile           oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschrei-\nerbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für             bungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des            innovative KWK-System eine bestehende KWK-An-\ninnovativen KWK-Systems unverzüglich zu über-                lage ersetzt, die\nmitteln.\n1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle ge-\n(4) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit                  winnt und\nAusnahme von Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, § 20                 2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Be-\nAbsatz 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1                      trieb genommen worden ist.\nSatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der\nKWK-Ausschreibungsverordnung sind entspre-                   Ein Ersatz im Sinn des Satzes 1 liegt vor, wenn die\nchend anzuwenden.                                            neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz ein-\nspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage\neingespeist hat und die bestehende KWK-Anlage\n§ 7b                                 oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende\nBonus für elektrische Wärmeerzeuger                  Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor\noder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen\n(1) Betreiber von neuen oder modernisierten               KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar\nKWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von              2016, endgültig stillgelegt wird. Die neue KWK-An-\nmehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netz-                lage, die die elektrische KWK-Leistung einer beste-\nbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen                  henden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem\nunmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen             Standort errichtet werden. Keine bestehende\nAnspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum              KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine\nZuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbin-              KWK-Anlage,\ndung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung,                   1. für die ein Gebot nach § 21 des Kohleverstro-\nwenn                                                             mungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde\n1. die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die                oder\nWärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess aus-              2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendi-\ngekoppelt werden kann, mit einem mit der An-                 gungsgesetzes genannt ist.\nlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wär-\nmeerzeuger zu mindestens 80 Prozent zu erzeu-               (2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt\ngen,                                                     elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsan-\nteils, der die elektrische KWK-Leistung einer beste-\n2. sich der Standort der KWK-Anlage nicht in der             henden KWK-Anlage ersetzt,\nSüdregion nach der Anlage befindet und\n1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem\n3. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht                 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar\nnach § 7e erfüllt hat.                                       1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,\na) 50 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den\n(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023\nKilowatt thermischer Leistung des elektrischen\naufgenommen hat,\nWärmeerzeugers. Der Bonus wird nur bis zu einer\nthermischen Leistung des elektrischen Wärmeer-                   b) 35 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den\nzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht,                   Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024\ndie aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt                         aufgenommen hat,\nwerden kann. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für\nc) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den\ninnovative KWK-Systeme anzuwenden, die über\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025\neinen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschrei-\naufgenommen hat,\nbung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der\nKWK-Ausschreibungsverordnung vollständig ent-                    d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dau-\nwertet wurde. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht                      erbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufge-\nfür modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn                       nommen hat,\ndie modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach\n2. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem\nAbsatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als\n31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar\nneue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch\n1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,\ngenommen hat. Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner\nnicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger,                  a) 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den\ndie als Komponente zur Bereitstellung innovativer                    Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023\nerneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten.                     aufgenommen hat,","1856          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nb) 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                                          § 7d\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024\nSüdbonus\naufgenommen hat,\nc) 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                   (1) Betreiber von neuen, modernisierten oder\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025                nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber\naufgenommen hat,                                      dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-An-\nlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind,\nd) 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026                zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in\naufgenommen hat,                                      Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverord-\ne) 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                nung, wenn\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027\n1. der Baubeginn des Vorhabens nach dem 31. De-\naufgenommen hat,\nzember 2019, aber vor dem 31. Dezember 2026\nf) 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                    erfolgt ist,\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028\naufgenommen hat,                                      2. der Standort der KWK-Anlage sich in der Süd-\nregion nach der Anlage zu diesem Gesetz befin-\ng) 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                    det,\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029\naufgenommen hat,                                      3. der gesamte ab Aufnahme des Dauerbetriebs\noder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in\n3. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem                       der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der\n31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genom-\nallgemeinen Versorgung eingespeist und nicht\nmen worden ist,                                              selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausge-\na) 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                    nommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023                    den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage\naufgenommen hat,                                          oder den mit der KWK-Anlage verbundenen\nb) 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                    elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024                4. die KWK-Anlage bei entsprechender Anforde-\naufgenommen hat,                                          rung durch den Netzbetreiber in der Lage ist,\nc) 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                    auch in Zeiten, in denen keine Nutzwärmenach-\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025                    frage besteht, in voller Höhe der elektrischen\naufgenommen hat,                                          Leistung Strom zu erzeugen und\nd) 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                5. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026                    nach § 7e erfüllt hat.\naufgenommen hat,\nDer Bonus nach Satz 1 beträgt einmalig 60 Euro je\ne) 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leis-\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027                tungsanteils der neuen, modernisierten oder nach-\naufgenommen hat,                                      gerüsteten KWK-Anlage.\nf) 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                   (2) Wird der in der KWK-Anlage erzeugte Strom\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028                entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 selbst ver-\naufgenommen hat,                                      braucht, ist für diesen Strom nach § 61 Absatz 1\ng) 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den                des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die volle\nDauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029                EEG-Umlage zu entrichten, soweit der Anspruch\naufgenommen hat.                                      nicht nach § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-\n(3) Bei    Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen                gien-Gesetzes entfällt. Im Übrigen sind die §§ 61a\nmit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Me-          bis 61f sowie 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-\ngawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend             gien-Gesetzes nicht anzuwenden.\nanzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden                   (3) Wird der Bonus nach Absatz 1 in Anspruch\nDampferzeugers       der    Dampfsammelschienen-             genommen, sind § 8 Absatz 4 und § 19 Absatz 2\nKWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder              Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung mit\nBraunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden             der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag pro\nKWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen             Kalenderjahr für höchstens 2 500 Vollbenutzungs-\nwird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur               stunden gezahlt wird.\nfür den Anteil der elektrischen KWK-Leistung ge-\nwährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeu-                                       § 7e\ngers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher\nDampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage                                   Mitteilungspflicht im\nentspricht.                                                  Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni\n(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig ge-                Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bo-\nzahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in             nus nach den §§ 7b bis 7d in Anspruch zu nehmen,\nden Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampf-              sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständi-\nerzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber          gen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt\nseine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.              und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1857\nBonus mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 muss               mer 1 mit einer elektrischen KWK-Leistung von\nspätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen                mehr als 10 Megawatt“ ersetzt.\nZeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorher-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie im Fall des\ngehenden Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Mit-\n§ 7 Absatz 2 dessen Voraussetzungen“ durch\nteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den\ndie Wörter „sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7d\n§§ 7b bis 7d erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt,\nderen Voraussetzungen“ ersetzt.\nwelches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mit-\nteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist.“                    13. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                  „Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf\nKWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbis zu 50 Kilowatt.“\n„(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zu-\n14. § 18 wird wie folgt geändert:\nschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der An-\nlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.“           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Ab dem Kalenderjahr 2021 wird der Zu-                     „1. die Inbetriebnahme des neuen oder aus-\nschlag für bis zu 5 000 Vollbenutzungsstunden,                        gebauten Wärmenetzes erfolgt\nab dem Kalenderjahr 2023 für bis zu 4 000 Voll-                       a) in den Fällen der Nummer 2 Buch-\nbenutzungsstunden und ab dem Kalenderjahr                                stabe a und b bis zum 31. Dezember\n2025 für bis zu 3 500 Vollbenutzungsstunden                              2029 oder\npro Kalenderjahr gezahlt.“\nb) in den Fällen der Nummer 2 Buch-\n9. § 8c wird wie folgt gefasst:                                                 stabe c bis zum 31. Dezember 2022,“.\n„§ 8c                                    bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nAusschreibungsvolumen                                 aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“\nDas Ausschreibungsvolumen für die Ausschrei-                             am Ende durch ein Komma ersetzt.\nbungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalen-                       bbb) In Buchstabe b werden die Wörter\nderjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.“                             „zu 50 Prozent“ durch die Wörter „zu\n10. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 75 Prozent“ ersetzt.\n„§ 7 Absatz 6 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwen-               cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\nden.“                                                                 „c) mindestens zu 50 Prozent mit einer\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                             Kombination aus Wärme aus KWK-Anla-\ngen, Wärme aus erneuerbaren Energien\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder industrieller Abwärme, die ohne\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf                            zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitge-\nZahlung des Zuschlags“ die Wörter „sowie                         stellt wird, erfolgt und“.\nder Boni nach den §§ 7a bis 7d“ eingefügt.\ndd) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ge-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „sowie im Fall                    mäß „§ 20 erteilt“ die Wörter „und vom Bun-\ndes Ersatzes einer kohlebefeuerten KWK-                      desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nAnlage durch eine gasbefeuerte KWK-An-                       an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des\nlage die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2“                  Zuschlags zuständigen Übertragungsnetz-\ngestrichen.                                                  betreiber übermittelt“ eingefügt.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                         b) In Absatz 2 wird die Angabe „25 Prozent“ durch\ndie Angabe „10 Prozent“ ersetzt.\n„Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen            c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Zulassung nach Satz 3 über das Vorlie-\n„Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz\ngen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7d.“\nangeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbe-\nb) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 7 Ab-                 treiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz\nsatz 2“ durch die Wörter „den §§ 7a bis 7d“ er-              gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten\nsetzt.                                                       elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.“\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                              15. § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden\nSatz ersetzt:\nd) Absatz 6 wird Absatz 5 und in dessen Satz 2\nwird das Wort „Auflagen“ durch das Wort „Ne-              „Der Zuschlag beträgt\nbenbestimmungen“ ersetzt.\n1. 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten\n12. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder\na) In Satz 1 werden die Wörter „neuen KWK-Anla-\ngen mit einer elektrischen KWK-Leistung von               2. 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten\nmehr als 50 Megawatt“ durch die Wörter „neuen                des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18\nKWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Num-                    Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.“","1858          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n16. § 20 wird wie folgt geändert:                           20. § 28 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               a) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärme-                  aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende\nnetzbetreiber und dem für die Auszahlung des                     durch ein Komma ersetzt.\nZuschlags nach § 18 Absatz 3 zuständigen                    bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nÜbertragungsnetzbetreiber.“                                      eingefügt:\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                        „5. die Beträge für die Auszahlung der Boni\nnach den §§ 7a bis 7d und“.\nc) Absatz 6 wird Absatz 5.\ncc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n17. § 22 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Für die Zwecke des Satzes 2 teilen die Übertra-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        gungsnetzbetreiber die nach § 27 Absatz 3\nSatz 1 Nummer 2 erhaltenen Daten dem jeweils\n„1. die Inbetriebnahme des neuen Wärme-\nzuständigen Netzbetreiber unverzüglich mit.“\nspeichers erfolgt bis zum 31. Dezember\n2029,“.                                      21. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „1,5“ durch die\nAngabe „1,8“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern\n„KWK-Anlagen“ die Wörter „oder innovati-         22. § 30 wird wie folgt geändert:\nven KWK-Systemen, einschließlich deren               a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nKomponenten zur Bereitstellung innovativer\nerneuerbarer Wärme und strombasierter                   „1. der Nachweis nach § 7a Absatz 3 Satz 1\nWärme“ eingefügt.                                           über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1\nerforderlichen Anteil der tatsächlich inner-\ncc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „ge-                    halb des vorherigen Kalenderjahres in ein\nmäß § 24 erteilt“ die Wörter „und vom Bun-                  Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig,\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle                  außerhalb des innovativen KWK-Systems für\nan den nach Absatz 3 zur Auszahlung des                     Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälte-\nZuschlags zuständigen Übertragungsnetz-                     erzeugung oder als Prozesswärme bereitge-\nbetreiber übermittelt“ eingefügt.                           stellten innovativen erneuerbaren Wärme\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                      des innovativen KWK-Systems an der Refe-\nrenzwärme; dies ist nicht bei innovativen\n„Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen                       KWK-Systemen mit einer elektrischen\nWärmespeicher ein, so ist der Übertragungs-                     KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt anzuwen-\nnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone                    den,“.\ndas Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „im\nder größten elektrischen KWK-Leistung ange-\nHinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Num-\nschlossen ist.“\nmer“ die Angabe „1,“ gestrichen.\n18. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:         23. § 31b wird wie folgt geändert:\n„Die Zulassung ergeht gegenüber dem Betreiber               a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndes Wärmespeichers und dem für die Auszahlung\ndes Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen                   aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die\nÜbertragungsnetzbetreiber.“                                         Wörter „, die keine Übertragungsnetzbetrei-\nber sind,“ gestrichen.\n19. § 26a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 26 Ab-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  satz 1, den §§“ durch die Angabe „den\n§§ 26,“ ersetzt.\naa) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender\nBuchstabe c eingefügt:                               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„c) die für das folgende Kalenderjahr prog-                „(3) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Ja-\nnostizierten auszuzahlenden Boni nach               nuar eines jeden Kalenderjahres, beginnend ab\nden §§ 7a bis 7d,“.                                 dem 1. Januar 2023, durch Festlegung nach\n§ 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Südre-\nbb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden                gion in der Anlage zu § 7d durch Hinzufügung\ndie Buchstaben d bis f.                                 oder Streichung der in der Anlage enthaltenen\nb) Folgender Satz wird angefügt:                               kreisfreien Städte, Stadtkreise, Kreise und Land-\nkreise ändern, wenn sich die besonders starken\n„Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 1 teilen                Belastungen des Übertragungsnetzes, welche\ndie Übertragungsnetzbetreiber die nach Satz 1               Grundlage der Südregion sind, räumlich verla-\nNummer 2 Buchstabe b vom Bundesamt für                      gern oder entfallen. Grundlage für die Festle-\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen                  gung der Südregion sind die Daten der letzten\nPrognosedaten den zuständigen Netzbetreibern                abgeschlossenen Systemanalyse nach § 3 Ab-\nunverzüglich mit.“                                          satz 2 der Netzreserveverordnung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020             1859\n24. In § 33a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e werden                                energie- und klimapolitischen Ziele\ndie Wörter „die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt                           der Bundesregierung und dieses\nwird“ durch die Wörter „die Boni nach den §§ 7a                              Gesetzes und\nbis 7d gezahlt werden“ ersetzt.\n7. in der Evaluierung im Jahr 2025 die\n25. In § 33b Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d werden\nErforderlichkeit, Angemessenheit\ndie Wörter „die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt\nund Ausgestaltung des Bonus nach\nwird“ durch die Wörter „die Boni nach den §§ 7c\n§ 7b.“\nund 7d gezahlt werden“ ersetzt.\n26. § 34 wird wie folgt geändert:                                  bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „die Er-\na) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                          reichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist“ die\nWörter „oder aus der Evaluierung nach\n„In den Jahren 2021 und 2022 überprüft das\nSatz 1 Nummer 7 Änderungsbedarf resul-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie\ntiert“ eingefügt.\nauch, ob und in welchem Umfang die zum 1. Ja-\nnuar 2023 in Kraft tretende Anhebung der             27. Dem § 35 wird folgender Absatz 17 angefügt:\nVergütung nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 ange-\nmessen und erforderlich ist, und schlägt dem                „(17) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-\nDeutschen Bundestag gegebenenfalls eine ge-              Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 gel-\nsetzliche Anpassung vor.“                                tenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anla-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        gen, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb\ngenommen worden sind. Abweichend von Satz 1\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden             und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\ndie Wörter „im Jahr 2017 sowie im Jahr         gesetzes in der am 14. August 2020 geltenden Fas-\n2021“ durch die Wörter „im Jahr 2017,          sung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf\nim Jahr 2022, im Jahr 2025 sowie im            KWK-Anlagen und Wärmenetze, die nach dem\nJahr 2029“ ersetzt.                            31. Dezember 2019 in Dauerbetrieb genommen\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am              worden sind. In den Fällen des Satzes 2 ist § 7 Ab-\nEnde durch ein Komma ersetzt.                  satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zu-\nschlag für KWK-Strom bis zu einer Strommenge\nccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\ngewährt wird, die maximal der Stromerzeugung\ndurch ein Komma ersetzt.\nder KWK-Anlage in der Hälfte der nach § 8 insge-\nddd) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden            samt vorgesehenen förderfähigen Vollbenutzungs-\nangefügt:                                      stunden entspricht, auch wenn auf diesen Strom\n„4. die Fördersystematik der Zu-               die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuer-\nschlagszahlung auf die KWK-                bare-Energien-Gesetzes anzuwenden sind, wenn\nStromerzeugung,                            für das Vorhaben ein Vorbescheid bis zum 31. De-\n5. den Nutzen für die Erreichung der           zember 2019 beantragt worden ist.“\nZiele nach § 1 Absatz 1 von KWK-\n28. Dem § 35 wird folgender Absatz 18 angefügt:\nAnlagen mit einer elektrischen Leis-\ntung bis einschließlich 50 Mega-              „(18) § 7 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\nwatt unter den geltenden Förderbe-         gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden\ndingungen,                                 Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis\n6. Wirkung und Nutzen des Fernwär-             zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genom-\nmeverdrängungsverbots in § 6 Ab-           men worden sind oder den Dauerbetrieb nach einer\nsatz 1 Nummer 4 zur Erreichung der         Modernisierung wiederaufgenommen haben.“","1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n29. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage\n(zu den §§ 7b und 7d)\nSüdregion\nDie Südregion besteht aus folgenden kreisfreien Städten, Stadtkreisen,\nKreisen und Landkreisen:\nSüdregion\nBaden-Württemberg\nLandkreis Alb-Donau-Kreis\nStadtkreis Baden-Baden\nLandkreis Biberach\nLandkreis Böblingen\nLandkreis Bodenseekreis\nLandkreis Breisgau-Hochschwarzwald\nLandkreis Calw\nLandkreis Emmendingen\nLandkreis Enzkreis\nLandkreis Esslingen\nStadtkreis Freiburg im Breisgau\nLandkreis Freudenstadt\nLandkreis Göppingen\nStadtkreis Heidelberg\nLandkreis Heidenheim\nStadtkreis Heilbronn\nLandkreis Heilbronn\nLandkreis Hohenlohekreis\nStadtkreis Karlsruhe\nLandkreis Karlsruhe\nLandkreis Konstanz\nLandkreis Lörrach\nLandkreis Ludwigsburg\nLandkreis Main-Tauber-Kreis\nStadtkreis Mannheim\nLandkreis Neckar-Odenwald-Kreis\nLandkreis Ortenaukreis\nLandkreis Ostalbkreis\nStadtkreis Pforzheim\nLandkreis Rastatt\nLandkreis Ravensburg\nLandkreis Rems-Murr-Kreis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1861\nSüdregion\nLandkreis Reutlingen\nLandkreis Rhein-Neckar-Kreis\nLandkreis Rottweil\nLandkreis Schwäbisch Hall\nLandkreis Schwarzwald-Baar-Kreis\nLandkreis Sigmaringen\nStadtkreis Stuttgart\nLandkreis Tübingen\nLandkreis Tuttlingen\nStadtkreis Ulm\nLandkreis Waldshut\nLandkreis Zollernalbkreis\nBayern\nLandkreis Aichach-Friedberg\nLandkreis Altötting\nKreisfreie Stadt Amberg\nLandkreis Amberg-Sulzbach\nKreisfreie Stadt Ansbach\nLandkreis Ansbach\nKreisfreie Stadt Aschaffenburg\nLandkreis Aschaffenburg\nKreisfreie Stadt Augsburg\nLandkreis Augsburg\nLandkreis Bad Tölz-Wolfratshausen\nKreisfreie Stadt Bamberg\nLandkreis Bamberg\nKreisfreie Stadt Bayreuth\nLandkreis Bayreuth\nLandkreis Berchtesgadener Land\nLandkreis Cham\nLandkreis Dachau\nLandkreis Deggendorf\nLandkreis Dillingen an der Donau\nLandkreis Dingolfing-Landau\nLandkreis Donau-Ries\nLandkreis Ebersberg\nLandkreis Eichstätt\nLandkreis Erding","1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nSüdregion\nKreisfreie Stadt Erlangen\nLandkreis Erlangen-Höchstadt\nLandkreis Forchheim\nLandkreis Freising\nLandkreis Freyung-Grafenau\nLandkreis Fürstenfeldbruck\nKreisfreie Stadt Fürth\nLandkreis Fürth\nLandkreis Garmisch-Partenkirchen\nLandkreis Günzburg\nLandkreis Haßberge\nKreisfreie Stadt Ingolstadt\nKreisfreie Stadt Kaufbeuren\nLandkreis Kelheim\nKreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)\nLandkreis Kitzingen\nLandkreis Landsberg am Lech\nKreisfreie Stadt Landshut\nLandkreis Landshut\nLandkreis Lindau (Bodensee)\nLandkreis Main-Spessart\nKreisfreie Stadt Memmingen\nLandkreis Miesbach\nLandkreis Miltenberg\nLandkreis Mühldorf am Inn\nKreisfreie Stadt München\nLandkreis München\nLandkreis Neuburg-Schrobenhausen\nLandkreis Neumarkt in der Oberpfalz\nLandkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim\nLandkreis Neustadt an der Waldnaab\nLandkreis Neu-Ulm\nKreisfreie Stadt Nürnberg\nLandkreis Nürnberger Land\nLandkreis Oberallgäu\nLandkreis Ostallgäu\nKreisfreie Stadt Passau\nLandkreis Passau","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1863\nSüdregion\nLandkreis Pfaffenhofen an der Ilm\nLandkreis Regen\nKreisfreie Stadt Regensburg\nLandkreis Regensburg\nKreisfreie Stadt Rosenheim\nLandkreis Rosenheim\nLandkreis Roth\nLandkreis Rottal-Inn\nKreisfreie Stadt Schwabach\nLandkreis Schwandorf\nKreisfreie Stadt Schweinfurt\nLandkreis Schweinfurt\nLandkreis Starnberg\nKreisfreie Stadt Straubing\nLandkreis Straubing-Bogen\nLandkreis Tirschenreuth\nLandkreis Traunstein\nLandkreis Unterallgäu\nKreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz\nLandkreis Weilheim-Schongau\nLandkreis Weißenburg-Gunzenhausen\nKreisfreie Stadt Würzburg\nLandkreis Würzburg\nHessen\nLandkreis Bergstraße\nKreisfreie Stadt Darmstadt\nLandkreis Darmstadt-Dieburg\nLandkreis Groß-Gerau\nLandkreis Odenwaldkreis\nLandkreis Offenbach\nRheinland-Pfalz\nLandkreis Alzey-Worms\nLandkreis Bad Dürkheim\nLandkreis Bad Kreuznach\nLandkreis Bernkastel-Wittlich\nLandkreis Birkenfeld\nLandkreis Donnersbergkreis\nLandkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm","1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nSüdregion\nKreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)\nLandkreis Germersheim\nKreisfreie Stadt Kaiserslautern\nLandkreis Kaiserslautern\nLandkreis Kusel\nKreisfreie Stadt Landau in der Pfalz\nKreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein\nKreisfreie Stadt Mainz\nLandkreis Mainz-Bingen\nKreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße\nKreisfreie Stadt Pirmasens\nLandkreis Rhein-Hunsrück-Kreis\nLandkreis Rhein-Pfalz-Kreis\nKreisfreie Stadt Speyer\nLandkreis Südliche Weinstraße\nLandkreis Südwestpfalz\nKreisfreie Stadt Trier\nLandkreis Trier-Saarburg\nKreisfreie Stadt Worms\nKreisfreie Stadt Zweibrücken\nSaarland\nLandkreis Merzig-Wadern\nLandkreis Neunkirchen\nLandkreis Regionalverband Saarbrücken\nLandkreis Saarlouis\nLandkreis Saarpfalz-Kreis\nLandkreis St. Wendel“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020             1865\nArtikel 8                               b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-\nfügt:\nÄnderung der\nKWK-Ausschreibungsverordnung                              „1a. das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen\nDie KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au-                            und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die\ngust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 20                  aus den in § 57 Absatz 1 Satz 1 des Kohle-\ndes Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geän-                       verstromungsbeendigungsgesetzes genann-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  ten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren ha-\n1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   ben, und“.\na) In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a       3. Nach § 252 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-\ndie Angabe „2021“ durch die Angabe „2025“ er-             mer 1a eingefügt:\nsetzt.                                                    „1a. Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                   Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der\n„Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vor-                Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der\nschlag für die Verteilung des jährlichen Aus-                   Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohle-\nschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor.“                 verstromungsbeendigungsgesetzes genannten\nGründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,“.\n2. § 19 wird wie folgt geändert:\n4. Dem § 254 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n„Dies gilt für Anrechnungszeiten wegen des Bezugs\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für ein-           von Anpassungsgeld nur, wenn zuletzt vor Beginn\nzelne Komponenten“ die Wörter „der KWK-               dieser Leistung eine in der knappschaftlichen Ren-\nAnlage oder“ und nach dem Wort „Wärme-                tenversicherung versicherte Beschäftigung ausge-\nmarkt“ die Wörter „oder nach der die Bundes-          übt worden ist.“\nförderung für effiziente Wärmenetze“ einge-\n5. § 274a wird wie folgt gefasst:\nfügt.\n„§ 274a\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „die bei\nvollem Zuschlagswert dem Beitrag der“ die                         Verarbeitung von Sozialdaten im\nWörter „für einzelne Komponenten der KWK-               Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach\nAnlage oder des innovativen KWK-Systems“               § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes\neingefügt.                                               (1) Auf Ersuchen von Versicherten berechnet die\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                         Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nSee den für die Gewährung des Anpassungsgeldes\naa) Nach den Wörtern „auf Zuschlagszahlung\nmaßgebenden Rentenbetrag im Sinne des § 57 Ab-\nnach“ wird die Angabe „Absatz 1“ durch die\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Kohleverstromungs-\nWörter „Absatz 1 Nummer 1“ und werden die\nbeendigungsgesetzes und den frühestmöglichen\nWörter „§ 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 5“ durch\nZeitpunkt, zu dem Versicherte das Anpassungsgeld\ndie Wörter „die §§ 7a und 7b“ ersetzt.\nbeziehen können. Die Ergebnisse der Berechnungen\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         nach Satz 1 sind mit Einwilligung der Versicherten\n„Die Boni nach den §§ 7c und 7d des Kraft-            an deren Arbeitgeber zu übermitteln. Dies ist auch\nWärme-Kopplungsgesetzes werden bei Vor-               anzuwenden für die zur Beantragung von Anpas-\nliegen der jeweiligen Voraussetzungen neben           sungsgeld notwendige Auskunft, ob Versicherte un-\ndem Anspruch auf Zuschlagszahlung nach                mittelbar im Anschluss an den Bezug von Anpas-\nAbsatz 1 gezahlt.“                                    sungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den\n§§ 35 bis 38, § 40, den §§ 235 bis 236b oder § 238\nArtikel 9                               haben.\n(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die\nÄnderung des\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                        See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche               kontrolle ist zulässig, soweit sie für dessen Auf-\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-               gabenerfüllung nach § 57 Absatz 1 des Kohlever-\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                stromungsbeendigungsgesetzes erforderlich ist.\n3384), das zuletzt durch Artikel 312 der Verordnung                 (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden              rens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus dem\nist, wird wie folgt geändert:                                    Dateisystem der Deutschen Rentenversicherung\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „zu § 274a“           Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirt-\nwie folgt gefasst:                                           schaft und Ausfuhrkontrolle ermöglicht, ist zur Leis-\n„§ 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusam-               tung der nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Kohlever-\nmenhang mit dem Anpassungsgeld nach                stromungsbeendigungsgesetzes zu erbringenden\n§ 57 des Kohleverstromungsbeendigungs-             Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen, die\ngesetzes“.                                         sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer\nsich an das Anpassungsgeld anschließenden Rente\n2. § 127a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:               wegen Alters ergeben, zulässig. § 79 Absatz 2 bis 4\na) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch             des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entspre-\nein Komma ersetzt.                                        chend anzuwenden.“","1866           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n6. § 291 wird wie folgt gefasst:                                 regelt. Die Abrechnung mit dem Träger der knapp-\n„§ 291                                schaftlichen Rentenversicherung erfolgt entspre-\nchend dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der\nGrundlage des Beitragssatzes in der knappschaftli-\nErstattungen\nchen Rentenversicherung. Die buchhalterische Auf-\nfür Anrechnungszeiten\nteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der\nfür den Bezug von Anpassungsgeld\nallgemeinen Rentenversicherung erfolgt durch die\n(1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der                Deutsche Rentenversicherung Bund.“\nRentenversicherung für Anrechnungszeiten nach\n§ 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für                                  Artikel 10\ndie Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem\nKohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige                           Beihilferechtlicher Vorbehalt\nStelle den Trägern der Rentenversicherung einen              Die Regelungen zur Zuschlagserteilung und Entste-\nAusgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal pro        hung des Anspruchs auf den Steinkohlezuschlag in der\nBezieher von Anpassungsgeld nach dem auf das              Steinkohleausschreibung nach Artikel 1 § 18 Absatz 8,\nvorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 ent-        § 20 Absatz 1, die §§ 21 und 23, die Regelungen zur\nfallenden Rentenversicherungsbeitrag des Bezugs-          Reduzierung und Beendigung der Braunkohlever-\njahres des Anpassungsgeldes. Dabei ist der Bei-           stromung nach Artikel 1 Teil 5 einschließlich des gemäß\ntragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung           dieser Vorschriften geschlossenen öffentlich-recht-\nfür diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzu-          lichen Vertrages und die Änderungen des Kraft-Wär-\nwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes            me-Kopplungsgesetzes durch Artikel 7 dürfen erst an-\nzuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung ver-        gewendet werden, wenn eine beihilferechtliche Geneh-\nsichert waren und der Beitragssatz in der knapp-          migung durch die Europäische Kommission vorliegt. Im\nschaftlichen Rentenversicherung für diejenigen Be-        Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1\nzieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor             genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die\ndem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der             Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet wer-\nknappschaftlichen Rentenversicherung versichert           den. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nwaren.                                                    macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen\nGenehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.\n(2) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab-\nrechnung nach Absatz 1 durch. Die für die Auszah-\nlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohlever-                                       Artikel 11\nstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle                                     Inkrafttreten\nübermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n1. März eines Jahres die Anzahl der Bezieher von          und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nAnpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und\ndie weiteren nach Absatz 1 erforderlichen Daten.             (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Nummer 5\nDas Nähere zur Ausgestaltung des Abrechnungsver-          Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021 in\nfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der         Kraft.\nfür die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach                 (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 Nummer 6\ndem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zustän-            Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 28\ndigen Stelle und dem Bundesversicherungsamt ge-           zum 1. Januar 2023 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1867\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. August 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}