{"id":"bgbl1-2020-37-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":37,"date":"2020-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/37#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_37.pdf#page=69","order":2,"title":"Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen","law_date":"2020-08-08T00:00:00Z","page":1795,"pdf_page":69,"num_pages":23,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1795\nStrukturstärkungsgesetz Kohleregionen\nVom 8. August 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-            mer 2 und 3 des Grundgesetzes in Höhe von bis zu\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                         14 Milliarden Euro, längstens bis 2038.\n(2) Die Finanzhilfen dienen im Rahmen der Förder-\nArtikel 1                            ziele nach Absatz 1 insbesondere der Bewältigung\ndes Strukturwandels und der Sicherung der Beschäf-\nInvestitionsgesetz Kohleregionen\ntigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleab-\n(Investitionsgesetz Kohleregionen – InvKG)              bau und der Verstromung von Braunkohle.\n(3) Die Länder haben sich für die Fördergebiete nach\nKapitel 1\n§ 2 Leitbilder nach den Anlagen 1 bis 3 gegeben, die\nFinanzhilfen zum Ausgleich                         sich auf eine nachhaltige Entwicklung in einem umfas-\nunterschiedlicher Wirtschaftskraft                       senden ökonomischen, ökologischen und sozialen\nund zur Förderung des wirtschaftlichen                       Verständnis beziehen. Die Leitbilder beschreiben in\nWachstums in den Braunkohlerevieren                         Umsetzung der Förderziele nach den Absätzen 1 und 2\nnach Artikel 104b des Grundgesetzes                        Ansatzpunkte für die regionale Entwicklung und die\nVerwendung der Finanzhilfen. Sie können im Einver-\n§1                                nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie weiterentwickelt und an die Strukturent-\nFörderziele, Fördervolumen und Leitbilder             wicklung der Reviere angepasst werden.\n(1) Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft         (4) Die Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 sind\nund zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums             auch für die Maßnahmen der Kapitel 3 und 4 maßge-\nunterstützt der Bund die Länder Brandenburg und              bend.\nNordrhein-Westfalen, den Freistaat Sachsen und das\nLand Sachsen-Anhalt in den Fördergebieten nach § 2.                                     §2\nHierzu gewährt der Bund diesen Ländern nach Maß-\ngabe des § 27 Finanzhilfen für besonders bedeutsame                               Fördergebiete\nInvestitionen der Länder und ihrer Gemeinden und                Fördergebiete sind das Lausitzer Revier, das Rhei-\nGemeindeverbände nach Artikel 104b Absatz 1 Num-             nische Revier und das Mitteldeutsche Revier, die sich","1796            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\njeweils aus den folgenden Gemeinden und Gemeinde-             2. Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstra-\nverbänden zusammensetzen:                                         ßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrs-\nverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen,\n1. das Lausitzer Revier aus den Gemeinden und Ge-                 die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen\nmeindeverbänden:                                              des öffentlichen Personennahverkehrs,\na) in Brandenburg: Landkreis Elbe-Elster, Landkreis       3. öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschafts-\nOberspreewald-Lausitz,      Landkreis    Dahme-            bezogener Standortbedingungen, insbesondere\nSpreewald, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie               Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugend-\nStadt Cottbus,                                             liche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultur-\nb) im Freistaat Sachsen: Landkreis Bautzen, Land-             einrichtungen sowie altersgerechter Umbau und\nkreis Görlitz;                                             Barriereabbau,\n4. Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,\n2. das Rheinische Revier aus den Gemeinden und Ge-\nmeindeverbänden Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren,           5. Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruk-\nRhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heins-           tur,\nberg, Kreis Euskirchen, Stadt Mönchengladbach;            6. touristische Infrastruktur,\n3. das Mitteldeutsche Revier aus den Gemeinden und            7. Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Tech-\nGemeindeverbänden:                                            nologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus-\nund Weiterbildung,\na) im Freistaat Sachsen: Landkreis Leipzig, Stadt\nLeipzig, Landkreis Nordsachsen,                        8. Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitio-\nnen zur energetischen Sanierung von Infrastruk-\nb) in Sachsen-Anhalt: Burgenlandkreis, Saalekreis,            turen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,\nkreisfreie Stadt Halle, Landkreis Mansfeld-Süd-\n9. Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere\nharz, Landkreis Anhalt-Bitterfeld.\nMaßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung\nehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Auffors-\n§3                                     tung; die Verpflichtungen des Unternehmers nach\nVerteilung                                Bergrecht bleiben unberührt.\n(2) Die Investitionen nach Absatz 1 sollen insbeson-\n(1) Der in § 1 Absatz 1 festgelegte Betrag verteilt\ndere nach den folgenden Kriterien ausgewählt werden:\nsich wie folgt:\n1. Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungs-\n1. 43 Prozent für das Lausitzer Revier, davon                     plätzen in den Fördergebieten nach § 2 oder\na) 60 Prozent für Brandenburg und                         2. Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbes-\nserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts in\nb) 40 Prozent für den Freistaat Sachsen,\nden Fördergebieten nach § 2.\n2. 37 Prozent für das Rheinische Revier und                      (3) Die geförderten Investitionen sollen auch unter\n3. 20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier, davon            Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklun-\ngen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltig-\na) 60 Prozent für Sachsen-Anhalt und                      keitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeits-\nstrategie stehen.\nb) 40 Prozent für den Freistaat Sachsen.\n(4) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden\n(2) Daraus ergibt sich die folgende Verteilung nach        nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätz-\nLändern:                                                      lichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbe-\n1. 25,8 Prozent für Brandenburg,                              zogen gegeben sein.\n2. 37 Prozent für Nordrhein-Westfalen,                                                    §5\n3. 25,2 Prozent für den Freistaat Sachsen sowie                                    Doppelförderung\n4. 12 Prozent für Sachsen-Anhalt.                                (1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen\nund Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung\nnach den Artikeln 91a, 91b, 104b, 104c des Grund-\n§4\ngesetzes oder durch andere Förderprogramme des\nFörderbereiche                          Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig\nFinanzhilfen nach diesem Kapitel gewährt werden.\n(1) Die Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundge-\nsetzes werden den Ländern trägerneutral für Investitio-          (2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden\nnen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur       nur gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit Haupt-\ninsbesondere in folgenden Bereichen gewährt:                  maßnahmen nach § 4 stehen.\n1. wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Ver-                                    §6\nkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung\nvon Flächen für Unternehmen sowie die energe-                                   Förderperioden,\ntische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der                 Förderbedingung und Förderzeitraum\nBraunkohleverstromung zur Verfügung stehenden                (1) Die Finanzhilfen werden im Zeitraum von 2020\nGebäuden zur Nachnutzung,                                 bis einschließlich 2038 gewährt. Der Zeitraum nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1797\nSatz 1 wird in die folgenden drei Förderperioden aufge-      verbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am\nteilt:                                                       Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils\nder förderfähigen Kosten der jeweiligen Investition.\n1. Förderperiode 1 von 2020 bis einschließlich 2026, in\nder Finanzhilfen in Höhe von bis zu 5,5 Milliarden          (2) Der Bund stellt den Ländern die Finanzhilfe zur\nEuro gewährt werden,                                    eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zustän-\ndigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszah-\n2. Förderperiode 2 von 2027 bis einschließlich 2032, in      lung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur\nder Finanzhilfen in Höhe von bis zu 4,5 Milliarden      anteiligen Begleichung erforderlicher und fälliger Zah-\nEuro gewährt werden und                                 lungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanz-\nhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger\n3. Förderperiode 3 von 2033 bis einschließlich 2038, in      weiter.\nder Finanzhilfen in Höhe von bis zu 4 Milliarden Euro\ngewährt werden.                                             (3) Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den\nlandesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der\n(2) In der Förderperiode 1 können Investitionen          Investitionsvorhaben. Diese sind unter enger Einbezie-\ngefördert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2020           hung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu ent-\nbegonnen werden. Vor dem 1. Januar 2020 begonnene            wickeln und vorzuschlagen. Die Länder teilen dem Bun-\nInvestitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maß-           desministerium für Wirtschaft und Energie mit,\nnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber\n1. in welchen Fördergebieten nach § 2 die Investitionen\ndem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige\ngetätigt werden,\nAbschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Dies\ngilt insbesondere für Investitionen aus dem Sofortpro-       2. welche Förderbereiche nach § 4 Absatz 1 adressiert\ngramm der Bundesregierung, die im Rahmen des Bun-                 werden sowie\ndeshaushalts 2019 insbesondere durch Kapitel 6002\nTitel 686 01 „Verstärkung von Zuschüssen für Maßnah-         3. welche Kriterien nach § 4 Absatz 2 und 3 vorliegen,\nmen regionaler Strukturpolitik/Strukturwandel Kohlepo-            anhand derer die Auswahl der Investitionen getrof-\nlitik“ gefördert wurden.                                          fen wurde.\n(4) Die Länder stellen sicher, dass die geförderten\n(3) Im Jahr 2038 können Finanzhilfen nur für Inves-\nInvestitionen dauerhaft nach außen erkennbar als durch\ntitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von\nFinanzhilfen des Bundes geförderte Vorhaben gekenn-\nInvestitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum\nzeichnet werden.\n31. Dezember 2040 vollständig abgenommen wurden\nund bis 31. Dezember 2041 vollständig abgerechnet\nwerden.                                                                                 §8\n(4) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei                    Prüfung der Mittelverwendung\ndenen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung             (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind\nder von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den                verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft\nLebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rah-            und Energie die zur Durchführung des Gesetzes erfor-\nmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Da-          derlichen Auskünfte zu erteilen. Die Erhebungsrechte\nbei kann sie dem privaten Vertragspartner für den in-        des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2\nvestiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige           Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Ab-\nVorabfinanzierung gewähren als Öffentlich-Private            satz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung bleiben\nPartnerschaft (Vorabfinanzierungs-ÖPP). Fördermittel         unberührt.\nfür derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum\n31. Dezember 2038 beantragt werden, wenn bis zum                 (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-\n31. Dezember 2042 die Abnahme und Abrechnung                 senden dem Bundesministerium für Wirtschaft und\ndes Investitionsvorhabens erfolgt.                           Energie halbjährlich jeweils bis zum 1. April und zum\n1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweck-\n(5) Die Finanzhilfen der Förderperioden 2 und 3 wer-     entsprechende Verwendung der Bundesmittel der ab-\nden nur gewährt, wenn die Überprüfung des Bundes-            geschlossenen Maßnahmen. Das Nähere regelt die\nministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 49 des        Verwaltungsvereinbarung nach § 10.\nKohleverstromungsbeendigungsgesetzes ergibt, dass\nin der jeweils vorausgehenden Förderperiode in den               (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-\nRevieren nach § 2 Stilllegungen von Braunkohleanlagen        senden dem Koordinierungsgremium nach § 25 jährlich\nin dem nach § 4 des Kohleverstromungsbeendigungs-            zum 1. Oktober einen Bericht zur Umsetzung der Maß-\ngesetzes in Verbindung mit Teil 5 des Kohleverstro-          nahmen. Dieser enthält insbesondere Informationen zur\nmungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Umfang er-             Erreichung der in § 1 genannten Förderziele und der in\nfolgt oder rechtsverbindlich vereinbart worden sind.         § 4 Absatz 1 genannten Förderbereiche.\n§9\n§7\nRückforderung\nFörderquote und Bewirtschaftung\n(1) Der Bund kann von den Ländern die zugewiese-\n(1) Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die   nen Finanzhilfen zurückfordern, wenn geförderte ein-\nLänder einschließlich der Gemeinden und Gemeinde-            zelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 2","1798          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nsowie der §§ 4 bis 8 erfüllen und der zurückzuzahlende      3. bis zu 52,5 Millionen für Mecklenburg-Vorpommern,\nBetrag 1 000 Euro je Maßnahme übersteigt. Die zurück-\ngeforderten Mittel können vorbehaltlich des Absat-          4. bis zu 128,5 Millionen für das Saarland.\nzes 2 Satz 1 dem jeweiligen Land erneut zur Verfügung\nNiedersachsen erhält darüber hinaus für das ehemalige\ngestellt werden.\nBraunkohlerevier im Landkreis Helmstedt bis zu 90 Mil-\n(2) Nach dem 31. Dezember 2042 dürfen Bundes-            lionen Euro. Der Freistaat Thüringen erhält für den\nmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden.         Landkreis Altenburger Land bis zu 90 Millionen Euro\nDer Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt un-         aus den Mitteln für das Mitteldeutsche Revier gemäß\nberührt.                                                    § 3 Absatz 1 Nummer 3.\n(3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind mit           (3) Die Strukturhilfen dienen im Rahmen der Förder-\n5 Prozent über dem Refinanzierungszinssatz des Bun-         ziele nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere der Be-\ndes, mindestens aber mit 1 Prozent zu verzinsen. Wer-       wältigung des Strukturwandels und der Sicherung der\nden Mittel entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh       Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstro-\nangewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur     mung von Steinkohle sowie der Beendigung des\nzweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen.            Braunkohletagebaus und der Verstromung von Braun-\nkohle in den Landkreisen Helmstedt und Altenburger\n(4) Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden           Land.\nMittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht\nund Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei\n§ 12\nallen Behörden durchführen. Die Prüfungsrechte des\nBundesrechnungshofes bleiben unberührt.                                             Förderfähige\nGemeinden und Gemeindeverbände\n§ 10\n(1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbän-\nVerwaltungsvereinbarung                      den als strukturschwache Standorte von Steinkohle-\nkraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erheb-\nDie Einzelheiten des Verfahrens zur Gewährung der        liche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Struktur-\nFinanzhilfen nach diesem Kapitel werden durch eine          hilfemaßnahmen gefördert werden:\nVerwaltungsvereinbarung geregelt, die der zustimmen-\nden Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und              1. Stadt Wilhelmshaven,\ndes Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deut-\n2. Kreis Unna,\nschen Bundestages bedarf. Die Inanspruchnahme der\nFinanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungs-      3. Stadt Hamm,\nvereinbarung gebunden.\n4. Stadt Herne,\nKapitel 2                             5. Stadt Duisburg,\nStrukturhilfen für                          6. Stadt Gelsenkirchen,\nstrukturschwache Standorte\nvon Steinkohlekraftwerken und das                       7. Stadt Rostock und Landkreis Rostock,\nehemalige Braunkohlerevier Helmstedt\n8. Landkreis Saarlouis und\n§ 11                              9. Regionalverband Saarbrücken.\nFörderziel und Fördervolumen                        (2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an\ndie Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Ge-\n(1) Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft     meinden und Gemeindeverbänden können gefördert\nund zur Förderung wirtschaftlichen Wachstums unter-         werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die\nstützt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit die          Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Ge-\nLänder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,               meindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und\nNordrhein-Westfalen und Saarland und ihre Gemeinden         im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemein-\nund Gemeindeverbände nach Maßgabe des § 12.                 deverbänden durchgeführt werden.\nHierzu gewährt der Bund Strukturhilfen nach Maßgabe\ndes § 27 in Höhe von bis zu 1,09 Milliarden Euro, längs-\ntens bis 2038.                                                                          § 13\n(2) Die für die Steinkohlekraftwerkstandorte in den                     Verwaltungsvereinbarungen\nLändern gemäß Absatz 1 vorgesehenen Mittel verteilen\nDie Einzelheiten zur Gewährung der Strukturhilfen\nsich auf Grundlage des Umfangs der voraussichtlich\nnach diesem Kapitel werden durch Verwaltungsver-\nentfallenden oder bereits entfallenen Beschäftigung\neinbarungen geregelt, die der zustimmenden Kennt-\nund Wertschöpfung an den betroffenen Standorten\nnisnahme des Haushaltsausschusses und des Aus-\nwie folgt:\nschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen\n1. bis zu 157 Millionen Euro für Niedersachsen,             Bundestages bedürfen. Die Inanspruchnahme der\nStrukturhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungs-\n2. bis zu 662 Millionen Euro für Nordrhein-Westfalen,       vereinbarungen gebunden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020              1799\nKapitel 3                              (3) Zur Weiterentwicklung der Fördergebiete nach\n§ 2 hin zu zukunftsorientierten Energieregionen werden\nWeitere Maßnahmen des Bundes                          im Jahr 2020 zusätzliche Einrichtungen des Deutschen\nZentrums für Luft- und Raumfahrt eingerichtet:\n§ 14\n1. ein Institut zur Erforschung alternativer, insbeson-\nFörderung von                             dere solarer Brennstoffe in Jülich für das Rheinische\nWissenschaft, Forschung, Lehre                       Revier,\nund Bildung in den Fördergebieten nach § 2\n2. ein Institut zur Erforschung emissionsärmerer Flug-\nDer Bund fördert zweckgebunden Wissenschaft,                 triebwerke in Cottbus für das Lausitzer Revier und\nForschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten\nnach § 2 mit der Finanzierung von Projekten sowie           3. Einrichtungen im Rahmen eines institutionellen For-\nder Finanzierung des Bundesanteils im Rahmen von                schungsprogramms zu den Themen des elektrischen\nFörderungen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundge-              Fliegens in Aachen, Merzbrück und Cochstedt für\nsetzes. Die hierfür jeweils geltenden Bestimmungen              das Rheinische Revier und das Mitteldeutsche Re-\nbleiben unberührt.                                              vier.\n§ 15                                                         § 17\nBundesförderprogramm                                               Erweiterung und\nEinrichtung von Programmen und Initiativen\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-         des Bundes zur Förderung der Gebiete nach § 2\ngie wird unter Einhaltung des europäischen Beihilfen-\nrechts ein Bundesförderprogramm auflegen. Das Pro-             Der Bund wird unter Einhaltung des europäischen\ngramm unterstützt Projekte, die dazu beitragen, die in      Beihilfenrechts und vorrangig zur Stärkung des wirt-\nden §§ 2, 11 und 12 genannten Gemeinden und Ge-             schaftlichen Wachstums und zur Schaffung von Ar-\nmeindeverbände zu bundesweiten Modellregionen               beitsplätzen in den Gebieten nach § 2 insbesondere\neiner treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und      folgende Programme, Initiativen und Einrichtungen ein-\nnachhaltigen Entwicklung zu wandeln. Die Länder sind        richten, ausweiten oder aufstocken:\nverpflichtet, Begleitgremien unter Beteiligung der für        1. Auflage eines Förderprogramms der Beauftragten\ndie Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und                 der Bundesregierung für Kultur und Medien zum\nder Sozialpartner einzurichten. Die Einzelheiten, wie            Erhalt und zur Umgestaltung herausragender In-\ndies durch das Bundesprogramm unterstützt werden                 dustriegebäude und -anlagen zu lebendigen Kultur-\nkann, werden durch eine Förderrichtlinie des Bundes-             denkmälern,\nministeriums für Wirtschaft und Energie geregelt.\n2. Erweiterung des Programms mFUND um ein\n(2) Im Rahmen des Förderprogramms werden auch                 Programmmodul „Digitalisierung und datenbasierte\nlokale Bündnisse zwischen Gemeinden und Sozial-                  Innovationen für Mobilität 4.0 und Daseinsvorsorge\npartnern, insbesondere Revierbegleitausschüsse, ge-              in den Braunkohlerevieren“,\nfördert, die bei der Erarbeitung und Umsetzung der\nregionalen Entwicklungspläne und -maßnahmen einge-            3. Aufstockung bestehender Förderprogramme des\nbunden werden.                                                   Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur im Bereich alternativer Antriebe und Kraft-\n§ 16                                  stoffe oder Elektromobilität sowohl für die Straße\nals auch die Schiene,\nMaßnahmen zur Unterstützung\nder Energiewende und des Klimaschutzes                  4. Fortführung und Weiterentwicklung des Pro-\ngramms „Unternehmen Revier“ zur Förderung von\n(1) Zur Unterstützung der Wärmewende, insbeson-               Maßnahmen zur Strukturanpassung in Braunkohle-\ndere in der leitungsgebundenen Wärmeversorgung,                  regionen,\nwird in einem der Fördergebiete nach § 2 ein „Kompe-\ntenzzentrum Wärmewende“ eingerichtet. Das Kompe-              5. Ausfinanzierung, Aufstockung und Verstetigung\ntenzzentrum unterstützt als zentrale Anlaufstelle Ge-            des Förderprogramms „Kommunale Modellvor-\nmeinden, Gemeindeverbände und Unternehmen bei                    haben zur Umsetzung der ökologischen Nachhal-\nder Erstellung von kommunalen Wärmeplänen sowie                  tigkeitsziele in Strukturwandelregionen“,\nbei Planung, Neubau und Transformation von Wärme-             6. Verstärkung investiver Maßnahmen im Klimaschutz\nnetzen.                                                          auf kommunaler Ebene im Rahmen der Nationalen\n(2) Die Forschungsinitiative „Reallabore der Energie-         Klimaschutzinitiative,\nwende“ wird um ein Sonderelement zum Strukturwan-             7. Aufstockung des Programms „WIR! – Wandel durch\ndel aufgestockt. Mit dem Fokus auf Energieinnovatio-             Innovation in der Region“,\nnen in den Fördergebieten nach § 2 werden zusätzliche\nMittel bereitgestellt, um vorhandene energietechnische        8. Aufbau von regionalen Kompetenzzentren der\nKompetenzen und Infrastrukturen zukunftssicher wei-              Arbeitsforschung im Rahmen der Programmlinie\nterzuentwickeln, das Innovationspotenzial der Regio-             „Zukunft der Arbeit“ des Programms „Innovationen\nnen gezielt zu stärken und zukunftsfähige energietech-           für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von\nnologische Wertschöpfung zu generieren.                          morgen“,","1800           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n9. Einrichtung eines neuen Programms für die Kom-           23. Forschungsvorhaben „Inkubator nachhaltige erneu-\nmunen zur Weiterentwicklung der kommunalen                    erbare Wertschöpfungsketten“ im Rheinischen Re-\nBildungslandschaft im Rahmen des Strukturför-                 vier,\nderprogramms „Transferinitiative Kommunales Bil-\ndungsmanagement“,                                        24. weitere Förderung des Forschungsvorhabens\n„Neuro-inspirierte Technologien der künstlichen\n10. Einrichtung eines Modellvorhabens zur proaktiven              Intelligenz für die Elektronik der Zukunft“\nUnternehmensberatung, mit der die Unternehmen                 (NEUROTEC) im Rheinischen Revier,\nihr Wachstumspotenzial besser ausschöpfen kön-           25. Ausbau der Förderung von existierenden Projekten\nnen,                                                          und Standorten des Spitzensports in den Förderge-\nbieten nach § 2,\n11. Ausbau der Unterstützungsleistungen der Außen-\nwirtschaftsförderagentur des Bundes „Germany             26. Einrichtung eines Kompetenzzentrums für die nach-\nTrade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft           haltige Erzeugung und Nutzung von Power-to-X\nund Standortmarketing mbH“ zur Anwerbung von                  inklusive einer Demonstrationsanlage in der Lausitz,\nInvestitionen aus dem Ausland und zur Vermark-\ntung von Standortvorteilen im Ausland,                   27. Einrichtung eines Entwicklungs- und Testzentrums\nfür klimafreundliche elektrische Nutzfahrzeuge,\n12. Erweiterung der Infrastrukturmaßnahmen mit zu-\nsätzlichen Fördermöglichkeiten im Rahmen der             28. ein Innovationszentrum Universitätsmedizin Cott-\nbus (IUC) soll als Kern der Modellregion Gesundheit\nEntwicklung einer „Modellregion Bioökonomie“ im\nRheinischen Revier,                                           Lausitz aufgebaut werden. Forschung, Lehre und\nVersorgung sollen in neuartiger Weise unter der\n13. verstärkte Investitionen in die kulturelle Infrastruk-        Nutzung der Digitalisierung verknüpft und in einem\ntur und Förderung von Kultureinrichtungen und                 „Reallabor“ für digitale Gesundheitsversorgung\n-projekten mit gesamtstaatlich-repräsentativer Be-            umgesetzt werden. Zugleich sollen die Mediziner-\ndeutung,                                                      ausbildung neu strukturiert und die Gesundheits-\nversorgung „aus einem Guss“ neu gedacht werden,\n14. Einrichtung eines wissenschaftlichen Monitoring-         29. Gründung je eines neuen institutionell geförderten\nzentrums für Biodiversität,                                   Großforschungszentrums nach Helmholtz- oder\nvergleichbaren Bedingungen in der sächsischen\n15. weiterer Aufbau und Verstetigung des Betriebs des\nLausitz und im mitteldeutschen Revier auf Grund-\nKompetenzzentrums Klimaschutz in energieinten-\nlage eines Wettbewerbsverfahrens,\nsiven Industrien mit Sitz in Cottbus zur Umsetzung\ndes Förderprogramms zur Dekarbonisierung in der          30. Aufbau eines Helmholtz-Clusters für nachhaltige\nIndustrie, Aufwuchs der Mittel für das Förderpro-             und infrastrukturkompatible Wasserstoffwirtschaft\ngramm zur Dekarbonisierung in der Industrie,                  am Forschungszentrum Jülich einschließlich Auf-\nbau von Forschungsverwertungsketten,\n16. Einrichtung eines Umwelt- und Naturschutzdaten-\nzentrums Deutschland zum Aufbau und Betrieb              31. Maßnahmen zur Förderung der Bewahrung und\neines nutzer- und anwenderorientierten fach- und              Fortentwicklung der Sprache, Kultur und Traditio-\nbehördenübergreifenden nationalen Online-Infor-               nen des sorbischen Volkes als nationaler Minder-\nmations- und Partizipationsangebotes im Mittel-               heit,\ndeutschen Revier,\n32. Stärkung eines Fahrzeuginstandhaltungswerks in\n17. Realisierung eines Forschungs- und Demonstra-                 Cottbus.\ntionsfeldes für innovative Wasser- und Abwasser-         Die Bundesregierung wird innerhalb des Finanzrah-\ntechnik an einem Klärwerkstandort im Lausitzer           mens weitere Maßnahmen vorrangig zur Stärkung des\nRevier,                                                  wirtschaftlichen Wachstums und zur Schaffung von\nneuen Arbeitsplätzen in den Gebieten nach § 2 realisie-\n18. Ansiedlung eines „Center for Advanced System             ren. Maßnahmen, die sich als nicht zielführend erwie-\nUnderstanding“ im Freistaat Sachsen,                     sen haben, können beendet werden.\n19. Aufbau eines Fraunhofer-Instituts für Geothermie\nund Energieinfrastrukturen,                                                          § 18\nAnsiedlung von\n20. Aufbau eines Fraunhofer-Zentrums für Digitale\nEinrichtungen des Bundes in den Revieren\nEnergie im Rheinischen Revier,\n(1) Die Bundesregierung wird innerhalb eines Zeit-\n21. Ausbau des Ernst-Ruska-Centrums für Mikroskopie          raums von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2028\nund Spektroskopie mit Elektronen am Forschungs-          mindestens 5 000 neue, zusätzliche Arbeitsplätze in\nzentrum Jülich,                                          Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrich-\ntungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden\n22. weitere Förderung des Innovationscampus „Elek-           nach § 2 einrichten.\ntronik und Mikrosensorik Cottbus“ an der Branden-\nburgischen Technischen Universität Cottbus-Senf-            (2) Unter Beachtung der für jede Behörde oder Ein-\ntenberg,                                                 richtung geltenden fachlichen Kriterien ist bei der Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020             1801\nteilung dieser Arbeitsplätze der Verteilungsschlüssel           (2) Es besteht Bedarf für die in Absatz 1 genannten\nnach § 3 als Orientierungsgröße zu berücksichtigen so-       Projekte. Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nut-\nwie eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb         zen der Projekte ist aus Gründen der Strukturförderung\njedes Reviers anzustreben.                                   gegeben. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Plan-\nfeststellung verbindlich. Die §§ 8 bis 11 des Bundes-\n§ 19                              schienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß anzu-\nwenden.\nEinrichtung einer\nBeratungs- und Koordinierungsstelle\nzur Dezentralisierung von Bundesaufgaben                                           § 22\n(1) Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und                               Finanzierung\nHeimat wird eine Beratungs- und Koordinierungsstelle                    weiterer Bedarfsplanmaßnahmen\nzur Dezentralisierung von Bundesaufgaben eingerich-             (1) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden die\ntet.                                                         in Anlage 5 Abschnitt 1 enthaltenen Bau- und Ausbau-\n(2) Die Stelle nimmt mit Blick auf die Ansiedlung und     vorhaben nach Maßgabe des § 27 finanziert. Die Finan-\nVerstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen            zierung der Vorhaben kann auch auf der Grundlage und\nBundeseinrichtungen sowie zur Erreichung des Ziels           nach Maßgabe des Straßenbauplans nach Artikel 3 Ab-\nnach § 18 folgende Aufgaben wahr:                            satz 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3,\n1. Beratung der Bundesministerien zu Fragen der An-          veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nsiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes         Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I\nund sonstigen Bundeseinrichtungen im Bundesge-           S. 3122) geändert worden ist, für die Bundesfern-\nbiet, insbesondere in strukturschwachen Gebieten,        straßen erfolgen. Eine Vorrangwirkung gegenüber an-\ndarunter auch in den Fördergebieten nach § 2,            deren Projekten des Straßenbauplans besteht insoweit\n2. zentrale Erfassung der Daten zur Ansiedlung und           nicht.\nVerstärkung von Behörden des Bundes und sons-               (2) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden die\ntigen Bundeseinrichtungen im Bundesgebiet, insbe-        in Anlage 5 Abschnitt 2 enthaltenen Schieneninfrastruk-\nsondere in strukturschwachen Gebieten, darunter          turen nach der Anlage des Bundesschienenwegeaus-\nauch in den Fördergebieten nach § 2,                     baugesetzes nach Maßgabe des § 27 finanziert. Die\n3. Bericht und Information über Entscheidungen über          Finanzierung der Vorhaben kann auch auf der Grund-\ndie Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des          lage und nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bun-\nBundes und sonstigen Bundeseinrichtungen sowie           desschienenwege erfolgen; eine Vorrangwirkung ge-\nüber weitere Planungen der Bundesministerien zur         genüber anderen Projekten des Bedarfsplans besteht\ndezentralisierten Wahrnehmung von Bundesaufga-           insoweit nicht.\nben.                                                        (3) Für die Maßnahmen des Kapitels 4 besteht keine\nNachschusspflicht des Bundes für den Fall, dass die\nKapitel 4                             Kosten der Vorhaben die bereitgestellten Mittel über-\nZusätzliche Investitionen                        schreiten. Für die Inanspruchnahme der Mittel ist aus-\nin die Bundesfernstraßen                         schließlich der Nachweis des wirtschaftlichen Einsatzes\nund Bundesschienenwege zur                          dieser Mittel erforderlich.\nFörderung der Gebiete nach § 2\n§ 23\n§ 20                                                     Sofortvollzug\nZusätzliche                              Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den\nInvestitionen in die Bundesfernstraßen              §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e Ab-\nZur Förderung der Gebiete nach § 2 wird ergänzend         satz 2 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes und des\nzu den Vorhaben der Anlage des Fernstraßenausbau-            § 18e Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Eisenbahnge-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               setzes entsprechend anzuwenden.\n20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I                                    § 24\nS. 3354) geändert worden ist, das Netz der Bundes-                       Transparenz zur Sicherstellung\nfernstraßen durch die in Anlage 4 Abschnitt 1 enthalte-                ausreichender Planungskapazitäten\nnen Bau- und Ausbauvorhaben zusätzlich ausgebaut.\n(1) Vor Beginn der Planung und Umsetzung einer der\n§ 21                              in Kapitel 4 genannten Maßnahmen, die nicht Bestand-\nteil des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes und\nZusätzliche Investitionen                    keine Maßnahmen nach Anlage 4 Abschnitt 2 Num-\nin die Bundesschienenwege                      mer 25 bis 28 sind, legt das Bundesministerium für Ver-\n(1) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden er-         kehr und digitale Infrastruktur dem Ausschuss für Ver-\ngänzend zu den Vorhaben der Anlage des Bundes-               kehr und digitale Infrastruktur und dem Haushaltsaus-\nschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November                  schuss des Deutschen Bundestages einen Bericht vor.\n1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des      Dieser Bericht enthält neben einer Beschreibung der\nGesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) ge-         Maßnahme eine Stellungnahme, ob und in welchem\nändert worden ist, die in Anlage 4 Abschnitt 2 enthalte-     Umfang ausreichend Planungskapazitäten und Haus-\nnen Schieneninfrastrukturen zusätzlich ausgebaut.            haltsmittel für die jeweilige Maßnahme vorhanden sind,","1802          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\ndie eine Umsetzung der jeweiligen Maßnahme ohne             kann sich vertreten lassen. Das Koordinierungsgremium\nKonkurrenz zu anderen Maßnahmen des Bedarfsplans            kann bei Bedarf weitere Ressorts und Bundesbehörden\nfür die Bundesfernstraßen gemäß der Anlage des Fern-        sowie die für die Regionalentwicklung maßgeblichen\nstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-           Akteure und Sozialpartner beratend hinzuziehen.\nmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das               (3) Jedes Land hat eine Stimme. Das Koordinie-\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember       rungsgremium beschließt mit der Stimme des Bundes\n2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, und des         und mindestens der Hälfte der Stimmen der Länder.\nBedarfsplans für die Bundeschienenwege gemäß der\nAnlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom                 (4) Das Koordinierungsgremium gibt sich eine Ge-\n15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch      schäftsordnung.\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I\nS. 3221) geändert worden ist, gewährleisten.                                          § 26\n(2) Nimmt der Ausschuss für Verkehr und digitale In-                           Evaluierung\nfrastruktur und der Haushaltsausschuss des Deutschen            (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nBundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend            gie evaluiert die Anwendung der Vorschriften dieses\nzur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Verkehr        Gesetzes und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche\nund digitale Infrastruktur dem jeweiligen Vorhabenträ-      Dynamik in den Revieren nach § 2 auf wissenschaftli-\nger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der            cher Grundlage alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni\nin Kapitel 4 genannten Maßnahme erteilen. Liegt keine       2023. Dabei sind insbesondere die Wirkungen der Maß-\nzustimmende Kenntnisnahme vor, kann der Bericht             nahmen nach den Kapiteln 1, 2 und 5 sowie nach\nüberarbeitet und erneut vorgelegt werden.                   Kapitel 3 mit Ausnahme der §§ 18 und 19 auf die Wert-\n(3) Zum Zwecke der Berichterstellung nach Absatz 1       schöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommu-\nkann das Bundesministerium für Verkehr und digitale         nale Steueraufkommen zu untersuchen. Es berichtet\nInfrastruktur von der Autobahn GmbH des Bundes,             hierüber dem Koordinierungsgremium nach § 25, dem\nden Ländern, dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen,         Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Die betrof-\ndem Fernstraßen-Bundesamt und dem Eisenbahn-                fenen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind\nBundesamt die dafür notwendigen Informationen ein-          zur Mitwirkung verpflichtet.\nholen.                                                          (2) Die Bundesregierung berichtet dem Haushalts-\nausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis\nKapitel 5                            zum 31. Oktober über die zweckentsprechende Ver-\nGemeinsame                              wendung der im Vorjahr nach diesem Gesetz veraus-\nVorschriften und Grundsätze                        gabten Mittel.\n(3) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss\n§ 25                             für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Inneres\nBund-Länder-Koordinierungsgremium                   und Heimat sowie dem Haushaltsausschuss des Deut-\nschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über\n(1) Die Bundesregierung und die Regierungen der\nden Stand der Umsetzung von § 18.\nLänder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Freistaat\nSachsen und Sachsen-Anhalt bilden ein Koordinie-                (4) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss\nrungsgremium. Dieses begleitet und unterstützt die          für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Verkehr\nBundesregierung und die Regierungen der Länder bei          und digitale Infrastruktur sowie dem Haushaltsaus-\nder Durchführung und Umsetzung der Maßnahmen ins-           schuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum\nbesondere nach § 4 und stellt den Projektfluss sicher.      31. Oktober über den Stand der Umsetzung der Maß-\nEs prüft die Umsetzung entsprechend den Leitbildern,        nahmen nach den Kapiteln 4 und den Anlagen 4 und 5.\nFörderzielen und Förderbereichen. Hierzu analysiert es          (5) Die Bundesregierung berichtet dem Haushalts-\naktuelle Entwicklungen, berichtet und empfiehlt bei Be-     ausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie\ndarf entsprechende Anpassungen. Die Empfehlungen            sowie dem Ausschuss für Finanzen des Deutschen\nsind nicht bindend. Das Koordinierungsgremium ist für       Bundestages einmalig zum 31. Oktober 2021 über die\ndie in den Kapiteln 1, 3 und 4 genannten Förderberei-       Wirkung der degressiven Abschreibung für Abnutzung\nche zuständig.                                              für bewegliche Wirtschaftsgüter als zusätzlicher Inves-\n(2) Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der        titionsanreiz. Auf dieser Grundlage entscheidet der\nfachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich zu-      Deutsche Bundestag über eine Verlängerung dieser\nständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärs-       Regelungen in den Gebieten gemäß § 2 ab 2022.\nebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-\ngie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bun-                                    § 27\ndesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des                               Finanzierung\nBundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-\ntur, des Bundesministeriums für Bildung und                     (1) Die Maßnahmen nach den Kapiteln 1 bis 4 wer-\nForschung, des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-        den im jeweiligen Haushaltsverfahren bedarfsgerecht\nschutz und nukleare Sicherheit, des Bundesministeri-        veranschlagt. Dabei wird die Bundesregierung eine\nums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums         überjährige Verwendbarkeit der Mittel sicherstellen.\nfür Ernährung und Landwirtschaft sowie einer Vertre-            (2) Die Maßnahmen nach den Kapiteln 3 und 4 wer-\ntung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Die Ver-      den in einem Umfang von bis zu 26 Milliarden Euro bis\ntretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und           zum Jahr 2038 realisiert. § 3 ist entsprechend anzu-\nEnergie nach Satz 1 übt den Vorsitz aus. Jedes Mitglied     wenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020           1803\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 3)\nLeitbild zum Lausitzer Revier\n(Freistaat Sachsen/Land Brandenburg)\nvom 14. März 2019\nStrukturentwicklung in der Lausitz\nDas Lausitzer Revier ist seit Jahrzehnten Energieregion im Herzen Europas und ein Garant für Versorgungssicher-\nheit in Deutschland. Es ist geprägt durch seine geografische Lage in Nachbarschaft zu Polen und Tschechien.\nAngesichts des bundespolitisch geplanten Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung und der fortschreitenden\nTransformation des deutschen Energiesystems gilt es, es für den zunehmend globalen Wettbewerb der Regionen\nmit Bundesmitteln zukunftsfähig aufzustellen und zu einer lebenswerten und innovativen Wirtschaftsregion weiter-\nzuentwickeln. Besondere Bedeutung kommt dabei der zügigen, raumwirksamen Vernetzung des gesamten Reviers\nmit den Metropolen Berlin, Leipzig und Dresden sowie den regionsinternen Zentren zu. An bestehende Kompe-\ntenzen anknüpfend sollen vorhandene Standorte in ihrer Entwicklung gefördert oder innovativ revitalisiert werden,\num die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lausitzer Reviers insgesamt nachhaltig zu sichern.\nEuropäische Modellregion für den Strukturwandel\nProaktiv die Zukunft gestalten\nEine grundständige Anzahl hochwertiger Industrie- und Dienstleistungsarbeitsplätze in Wissenschaft und For-\nschung, bei bestehenden und neuen Unternehmen sowie durch die Ansiedlung von Behörden soll das Revier in\nseiner Wertschöpfung stärken. Voraussetzung ist eine zügige, raumwirksame Vernetzung des gesamten Reviers\nmit den Metropolen Berlin, Leipzig und Dresden sowie eine rasche Erreichbarkeit innerhalb des Reviers. Die Lau-\nsitz soll als eine „Europäische Modellregion“ beispielgebend für einen gelungenen Strukturwandel sein.\nZentraler, europäischer Verflechtungsraum\nNeue Verbindungen im Herzen Europas schaffen\nDie zentrale innereuropäische Lage und die Mehrsprachigkeit der Region zwischen den Metropolen Dresden,\nLeipzig, Berlin, Wrocław/Breslau, Poznań/Posen und Praha/Prag verleiht ihr ein Alleinstellungsmerkmal. Die Grenz-\nlage birgt Risiken und Nachteile, die es zu kompensieren gilt, und Chancen, die es zu nutzen gilt. Der Verbesserung\nder infrastrukturellen Anbindung an die umliegenden Metropolräume wird hohe Priorität eingeräumt. Über die Ver-\nbindungsachsen Dresden – Görlitz – Breslau sowie Berlin – Cottbus – Weißwasser – Görlitz soll eine Anknüpfung\nan übergeordnete europäische Verbindungskorridore geschaffen werden.\nInnovative und leistungsfähige Wirtschaftsregion\nDie Rahmenbedingungen für Industrie, Innovationen, Wohlstand und Beschäftigung verbessern\nDie Energiewirtschaft stellt die industrielle Basis der Region dar. Diese hat ihr zusammen mit der Textil- und Glas-\nindustrie in der Vergangenheit Wohlstand verschafft. Um die regionale Wertschöpfung zu sichern und zu steigern,\nsollen anknüpfend an bestehende Kompetenzen industriell geprägte Standorte innovativ revitalisiert und in ihrer Ent-\nwicklung gefördert werden. Die industriellen Strukturen, sowohl auf kleinteiliger Ebene als auch auf Ebene der Groß-\nbetriebe sollen gestärkt und Neuansiedlungen gezielt unterstützt werden. Regionale Wirtschaftsschwerpunkte sind\nhierbei der Energiesektor, Kreislaufwirtschaft, Mobilität, Bioökonomie, Ressourceneffizienz, Gesundheit und Touris-\nmus sowie die Halbleiter-, Chemie-, Glas-, Metall-, Maschinenbau- sowie die multisektorale Textil- und Kunststoff-\nindustrie.\nZusätzlich soll sich die Lausitz als fortschrittlicher Standort für zukunftsweisende Antriebssysteme, innovative\nVerkehrskonzepte, moderne Produktionsverfahren (zum Beispiel additive Fertigung) sowie im Bereich der Kreis-\nlaufwirtschaft (unter anderem durch die Entwicklung biobasierter Kunststoffe) etablieren. Der engen Verzahnung\nvon Wirtschaft und Wissenschaft kommt hierbei besondere Bedeutung zu. Grundlage für die Steigerung der In-\nnovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Region sind die Sicherung und Anziehung von hoch qualifizierten Fach-\nkräften, der Ausbau tragender Infrastrukturen (Verkehr, Wissenschaft, digitale Netze, Daseinsvorsorge), die Bereit-\nstellung von geeigneten Entwicklungsflächen sowie die Etablierung als Testregion und Reallabor für innovative\nVerkehrskonzepte (autonomes und vernetztes Fahren, Drohnen, E-Flugzeuge, E-Taxis und so weiter).\nModerne und nachhaltige Energieregion\nDen umfangreichen Erfahrungsschatz für künftige Energiesysteme nutzen\nDie Lausitz soll auch nach dem Ausstieg aus der Kohleverstromung Energieregion bleiben. Aufbauend auf der\nvorhandenen Fachkompetenz und bestehenden Strukturen in den Bereichen Energieerzeugung und -technik wird\ndie Lausitz das Energiesystem umbauen und auch künftig einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Energiever-\nsorgung Deutschlands leisten. In enger Zusammenarbeit von Wissenschaft, Forschung und zahlreichen in der\nEnergiebranche beheimateten Unternehmen soll die Region zum Vorreiter werden. Ein zentraler Baustein für die\nLausitz auf dem Weg zur weitgehenden Dekarbonisierung der Energieerzeugung wird die Sektorkopplung, also die\nNutzung von erneuerbarem Strom mittels Power-to-X-Technologie zur Herstellung von Wärme, Verkehrsleistun-\ngen, E-Fuels oder der Produktion von regenerativ erzeugtem „grünem“ Gas (Wasserstoff) sein sowie weitere nach-\nsorgefreie Energiesysteme. Die Power-to-X-Anlagen sollen in der Lausitz auch in industriellem Maßstab produziert\nwerden.","1804            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nForschung, Innovation, Wissenschaft und Gesundheitsvorsorge\nDen digitalen Wandel nutzen und neue Wachstumspfade eröffnen\nDer digitale Wandel durchzieht alle Lebens- und Gesellschaftsbereiche und ist daher auch in der Lausitz Motor für\nWissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Der Ausbau von 5G-Netzen und von Breitbandverbindungen soll voran-\ngetrieben werden. Die Wissenschaftslandschaft soll neben den bestehenden Universitäten und Fachhochschulen\ninsbesondere durch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gestärkt werden. Der Aufbau einer digitalen,\nnachhaltigen medizinischen Versorgung und Ausbildung wird mit einem Next-Generation-Hospital und einer me-\ndizinischen Hochschulausbildung komplementiert. Die auf vorhandenen Kompetenzen aufbauenden Forschungs-\nschwerpunkte wie die Entwicklung von Energiesystemen oder Energiespeichersystemen, alternativen und\nklimafreundlichen Antriebstechniken, Rekultivierung sowie künstliche Intelligenz werden ausgebaut, Wissens-\nund Technologietransfer intensiviert und das Gründungsgeschehen gestärkt. Der Ausbau der bestehenden Hoch-\nschuleinrichtungen in Görlitz und Zittau sowie der bereits bedeutsamen Brandenburgischen Technischen Univer-\nsität Cottbus-Senftenberg wird nachhaltig regional neue Impulse setzen.\nRegion mit hoher Lebensqualität und kultureller Vielfalt\nKultur-, Natur- und Tourismuspotenziale hervorheben und die regionale Identität stärken\nDie Lausitz bietet eine hervorragende Lebensqualität für Bewohner und Besucher. Touristisch und kulturell ist die\nLausitz durch eine facettenreiche Tradition, insbesondere durch die sorbisch-wendische Kultur, die Bergbau- und\nIndustriekultur sowie historische Schloss- und Parkanlagen geprägt. Zusammen mit den ausgedehnten Bergbau-\nfolgelandschaften, ihren zahlreichen Seen und multifunktionalen Wäldern bietet sie hohe Lebensqualität und viel-\nfältige Freizeitmöglichkeiten. Wellness, Gesundheitssektor und Tourismus verbinden sich in der Lausitz mit der\nKultur- und Kreativwirtschaft und schaffen so Arbeitsplätze. Die Region will zudem für Familien attraktiver werden\nmit einem umfassenden Bildungsangebot, guten Betreuungs- und Studienbedingungen, einem vielseitigen Kultur-\nangebot sowie Offenheit für digital-industrielle Arbeitsmodelle.\nAnmerkung:\nAus diesem Leitbild für das Lausitzer Revier zeichnen sich derzeit folgende besondere Handlungs- oder Projekt-\nfelder ohne Anspruch einer abschließenden Priorisierung ab:\n1. Verkehrsinfrastrukturentwicklung (Neukonzeption und Realisierung),\n2. Energie- oder Wasserstoff, insbesondere auch Power-to-X-Anlagenbau,\n3. Siedlungsentwicklung,\n4. Wirtschaftsentwicklung und -förderung,\n5. Digitalinfrastruktur,\n6. Innovation, Forschung und Entwicklung (FuE),\n7. Bildung und Fachkräfte,\n8. Daseinsvorsorge und Gesundheit,\n9. Kultur- und Kreativwirtschaft und Tourismus,\n10. Umwelt- und Lebensqualität,\n11. Ansiedlung und Ausbau von Einrichtungen, Behörden und Instituten (Bund, FuE und so weiter).\nDiese Handlungs- und Projektfelder sind offen für eine Weiterentwicklung im Dialog mit den Regionen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020          1805\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 3)\nLeitbild zum Mitteldeutschen Revier\n(Freistaat Sachsen/Land Sachsen-Anhalt)\nvom 14. März 2019\nZukunftsbild für das Mitteldeutsche Revier\nDie Nutzung von Braunkohle als Rohstoff für produktive Prozesse und Energielieferant hat in den letzten 150\nJahren das Mitteldeutsche Revier geprägt. Hier liegt die Basis für eine Reihe von industriellen Entwicklungen\nund symbiotischen Verflechtungen, wie zum Beispiel zur chemischen und energieintensiven Industrie bis hin zur\nErnährungswirtschaft. Das Mitteldeutsche Revier ist durch seine Nähe zu den Wissenschafts- und Wirtschafts-\nstandorten in Leipzig, Halle/Saale, Merseburg, Magdeburg, Jena, Chemnitz, Freiberg und Dresden geprägt. Cha-\nrakteristisch ist auch immer noch ein sehr starkes Stadt-Umland-Gefälle. Vor diesem Hintergrund wird für das\nMitteldeutsche Revier nachfolgendes Zukunftsbild entworfen, das im Lichte der weiteren Entwicklungen und unter\nBerücksichtigung von Innovationen, neuen Erkenntnissen und sich ändernden Rahmenbedingungen im Dialog mit\nder Region stetig fortzuschreiben ist:\nIn der Zukunft ist das Mitteldeutsche Revier attraktiver Wirtschaftsstandort und als zentraler Industrie-\nstandort der Metropolregion Leipzig/Halle (Mitteldeutschland) internationales Vorbild für eine erfolgreiche\nIndustrietransformation und für eine nachhaltige Industriegesellschaft. Die Chemie- und Energiewirtschaft\nsind strukturprägend und zentrales Standbein im Mitteldeutschen Revier. Die Entwicklung einer weitgehend\nkohlendioxid-neutralen Energieversorgung und die Entstehung zirkulärer Wirtschaftsprozesse sind Motor\nfür neue Wertschöpfungspotenziale und Industriearbeitsplätze.\nDurch Innovation und Digitalisierung werden im Mitteldeutschen Revier Energiesysteme der Zukunft entwickelt und\netabliert. Dazu sind die Standorte der Braunkohlewirtschaft in zukunftsweisende Standorte für die Erzeugung von\nerneuerbaren Energien als Grundstein für eine nachhaltige Energieregion umzubauen und Möglichkeiten zur Mo-\ndellierung der Sektorenkopplung von Industrie und Energiewirtschaft zu erforschen. Dabei werden auch die vor-\nhandenen Infrastrukturen an die Bedarfe der Zukunft angepasst sowie Netzanbindungen und Transportmöglich-\nkeiten von Stoffen und Produkten ausgebaut.\nDie chemische Industrie ist für das Mitteldeutsche Revier ein tragender und unverzichtbarer Wirtschaftszweig, der\nwie die Ernährungswirtschaft eng mit der Energiewirtschaft verbunden ist. Der Verlust des preisgünstigen Prozess-\ndampfes und der Wärme aus der Braunkohleverstromung wird kompensiert werden, indem alternative und preis-\ngünstige, kohlendioxid-neutrale Versorgungskonzepte für die Unternehmen entwickelt und unterstützt werden.\nDazu werden industrielle Cluster nachhaltig und unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher und technologi-\nscher Erkenntnisse weiterentwickelt und eine zirkuläre Kohlenstoffwirtschaft etabliert. Im Rahmen gemeinsamer\nForschungen und Entwicklungen von Wirtschaft und Wissenschaft sind die Entwicklung neuer, verwendungsoffe-\nner Technologien mit Anschlussfähigkeit an das vorhandene industrielle Erbe als Entwicklungspotenziale für die\nZukunft, der Aufbau von Demonstrationsanlagen bis hin zu technologischen Systemen mit Nachweis der Funk-\ntionstüchtigkeit im Einsatzbereich (Reallabore), die Hebung von Potenzialen und Kooperationen der angewandten\naußeruniversitären und universitären Forschungslandschaft im Mitteldeutschen Revier und die Förderung innova-\ntiver und nachhaltiger Technologien sowie Geschäftsmodelle voranzubringen. Die im Rahmen des BioEconomy-\nClusters laufenden Forschungen zur verstärkten Nutzung der Biomasse als Rohstoff werden intensiviert.\nMit der modernen Glasbranche verfügt das Mitteldeutsche Revier über eine zukunftsträchtige Branche. Um den\nwirtschaftlichen Schwerpunkt des Glasbaus mit seinen Werten und Expertisen zu stärken, ist die Gründung des\nGlascampus Torgau – Professional School – für die Glas-, Keramik- und Baustoffindustrie im Mitteldeutschen\nRevier zu unterstützen.\nAuch die ländlich geprägten Regionen des Mitteldeutschen Reviers können sich als Wirtschaftsstandorte positio-\nnieren.\nDie Stärkung des Logistik- und Automobilsektors ist Motor für neue Verkehrs- und Mobilitätskonzepte. Das\nMitteldeutsche Revier entwickelt sich zum europäischen Logistikhub.\nMit der Logistikdrehscheibe Leipzig/Halle, mit den führenden internationalen Mobilitätsunternehmen sowie der\numliegenden Zulieferindustrie wird an der Mobilität der Zukunft geforscht, entwickelt und gebaut. Die bestehenden\nWertschöpfungsketten im Automobil- und Mobilitätssektor werden ausgeweitet. Dies schließt die Entwicklung von\nneuen Antriebskonzepten (Batteriezellen, wasserstoffbasierte Brennstoffzelle und so weiter) – auch im Hinblick auf\ndie Biologistik – ebenso mit ein wie die Entwicklung von Speichertechnologien sowie neuer Verkehrs‑, Elektromo-\nbilitäts- und Logistikkonzepte. Das Mitteldeutsche Revier bietet aufgrund seiner zentralen Lage ideale Vorausset-\nzungen für den weiteren Ausbau als europäischen Logistikhub.\nDas Mitteldeutsche Revier ist ein führender Innovationshub in Deutschland und Europa und stellt sich als\nModell- und Laborregion den Fragen, wie wir in Zukunft leben wollen.\nDurch die Entstehung eines lebendigen Innovationssystems kann ein qualitativer Wachstumsvorteil erwachsen,\nder von Flexibilität, Dynamik und Gründungskultur gekennzeichnet ist. Da Landflucht, Abwanderung und demogra-","1806           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nphischer Wandel das Mitteldeutsche Revier vor große Herausforderungen stellen, ist diese Region prädestiniert,\nals Modell- oder Laborregion im besonderen Maße an der Entstehung neuer technologischer Lösungen teilzuha-\nben und aktiv mitzuwirken. Hierbei ist die Frage, wie wir in Zukunft leben wollen, sowohl vom ländlichen Raum her\nals auch im Kontext der Stadt-Umland-Beziehung zu denken. Es bedarf dafür an Experimentierfeldern und Real-\nlaboren, um technologische Potenziale zur Gestaltung des Lebens von morgen auszureizen. Es soll eine Modell-\nund Laborregion Deutschlands und Europas entstehen, in der neue Technologien, Produkte und Dienstleistungen\nfür das Leben von morgen entwickelt und erprobt werden. Mit einem Zentrum für regionale Entwicklung Zeitz (ZRZ)\nsoll ein Ort geschaffen werden, in dem das Leben von morgen auf Basis neuer technologischer Werkzeuge neu\ngedacht und entwickelt werden soll. Es soll Antworten darauf finden, wie in der Zukunft auch außerhalb der Metro-\npolen gelebt werden kann. Um Regionalentwicklung neu denken zu können, soll sich das ZRZ auch mit der Frage\nauseinandersetzen, wie der ländliche Raum besser mit der Stadt vernetzt werden kann – und umgekehrt. Ziel ist es\nunter anderem, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum auch im 21. Jahrhundert mit seinen\nökologischen und meteorologischen Bedingungen in Einklang zu bringen. Das Zentrum zeichnet sich durch einen\nhohen fachlichen Anspruch, Internationalität, Praxisnähe aus und gibt den notwendigen Freiraum, kreativ, quer-\ndenkend und innovativ zukunftsweisende Lebenskonzepte zu entwickeln und zu erproben. Es leistet damit einen\nBeitrag zur Landesentwicklung. Mit einem interdisziplinären Institut für Strukturwandel und Biodiversität wird unter\nEinbindung von Naturwissenschaften, Umweltwissenschaften, Technik, Recht und Ökonomie der anstehende\nStrukturwandel auf wissenschaftlicher Basis begleitet.\nDigitalisierung, Bildung und Kreativität sind Triebfedern für die Entstehung neuer Geschäftsmodelle, hohe\nWertschöpfung und ein qualifiziertes Fachkräftepotenzial im Mitteldeutschen Revier.\nMitteldeutschland soll bei der Digitalisierung unter anderem der industriellen Wertschöpfungsketten Vorreiter wer-\nden. Daraus entstehen Fabriken der Zukunft, in denen mit möglichst geringem Energieverbrauch, einer optimierten\nKohlendioxid-Bilanz, digital-smarten Produktionslösungen und 5G/6G-Konnektiviät rationell und ressourcenscho-\nnend die vierte industrielle Revolution stattfindet. Als Wissens-, Forschungs-, Transfer- und Bildungsregion verfügt\ndas Mitteldeutsche Revier hierfür über ideale Voraussetzungen. Mit den Hochschulen sowie den außeruniversitä-\nren Forschungs- und Bildungseinrichtungen im Revier existiert ein hohes Zukunftspotenzial, welches es zu nutzen\nund auszubauen gilt. Oberzentren werden sich künftig als Smart City etablieren, die insbesondere entlang der\nEntwicklungsachsen aber auch generell Strahlkraft in die Region entfalten werden. Sie werden sich durch eine\nintelligente, 5G-basierte Verkehrsleittechnik, Park- und Verkehrsvorrang für E-Mobilität, eine flächendeckende\nLadeinfrastruktur und eine digital vernetzte Urbanität auszeichnen. Grundlagen für einen autonomen und hoch-\nautomatisierten öffentlichen Personennahverkehr werden geschaffen.\nDas Zusammenwirken von Forschung und Entwicklung einerseits und einer leistungsfähigen Kliniklandschaft so-\nwie Unternehmen andererseits schafft zusätzliche Synergien für einen hochentwickelten Life-Science-Cluster, der\nsich insbesondere im Bereich E-Health, Biotech und Künstliche-Intelligenz-basierter Diagnostik als besonders\nleistungsfähig erweist.\nUm die Region als lebendiges Zentrum der Medienwirtschaft mit nationaler und internationaler Strahlkraft weiter-\nzuentwickeln, werden die bestehenden Strukturen am Medienstandort Halle/Leipzig als innovativer und kreativer\nAusbildungs- und Lernort verstärkt, der Medienschaffenden der Zukunft praxisnah und interdisziplinär Fähigkeiten\nund Kenntnisse für die Herausforderungen der Gestaltung der sich rasant verändernden Medienwelt vermittelt.\nMultifunktionale Zentren verbinden Kultur, Kreativwirtschaft und Gesellschaft und fördern kreative Entwicklungs-\npotenziale.\nBildungs-, Qualifizierungs-, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten schaffen die Basis für zukünftige hochwertige\nIndustriearbeitsplätze und unterstützen ein lebenslanges Lernen über vernetzte Angebote, Initiativen für digitale\nLehr- und Lernmethoden und -kompetenzen vor allem in den Mittel- und Grundzentren des Reviers.\nDie Regionen des Mitteldeutschen Reviers sind Heimat, Anziehungspunkte und lebenswerte Orte.\nDas Revier gewinnt eine hohe Lebensqualität aus dem Ineinandergreifen und der Vernetzung städtischer und\nländlicher Räume mit urban-vitalen Quartieren und einer vielseitigen Kulturlandschaft sowie Bergbaufolgeland-\nschaft mit einer hohen Umwelt-, Lebens- und Wohnqualität, was es nicht nur zu einer lebenswerten Wachstums-\nregion, sondern auch touristisch und für Naherholung anziehend macht. Vielfältige Kultur- und Tourismusangebote\nzwischen Tradition und Moderne, Landschaft und Landwirtschaft, Genuss und Gesundheit machen die Region als\nLebens- und Urlaubsort über die Reviergrenzen hinaus attraktiv. Internationale Großveranstaltungen wie Messen\nund Sportereignisse sind Werbung, Wirtschaftsfaktor und Identitätsförderung zugleich. Traditionsbewusstsein und\nGeschichte werden befördert und schaffen Identifizierung mit dem Revier.\nDer Auf- und Ausbau vernetzter Mobilitätsangebote und attraktiver Verkehrsinfrastrukturen sollen den Zugang zu\nWohn- und Arbeitsorten, Kultur, Wissenschaft, Informationen und Märkten eröffnen. Modernste Ausstattungen in\nArztpraxen und Krankenhäusern sowie telemedizinische Angebote sichern die Gesundheitsversorgung zuverlässig\nab. Zeitgemäße und flexible Kinderbetreuung sowie Schul- und Bildungsangebote nach internationalen und\nmodernsten Standards bilden wichtige Ankerpunkte für junge Familien.\nDieses Bild des Mitteldeutschen Reviers steht einer laufenden Überprüfung und Weiterentwicklung im Dialog mit\nder Region offen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020      1807\nAnmerkung:\nFür das Mitteldeutsche Revier zeichnen sich derzeit ohne Ableitung einer näheren Priorisierung folgende beson-\ndere Handlungs- oder Projektfelder ab, die wie das Leitbild ebenfalls weiterzuentwickeln sind:\n1. Verkehrsinfrastruktur und Mobilität (Verkehrskonzeption und Verkehrsneukonzeption und Realisierung),\n2. Wirtschaftsentwicklung,\n3. Fachkräftesicherung,\n4. Digitalisierung,\n5. Energie,\n6. Innovation, Forschung und Entwicklung (FuE),\n7. Siedlungsentwicklung,\n8. Modell- und Laborregion „Zukunft“,\n9. Kultur und Kreativwirtschaft,\n10. Landwirtschaft,\n11. Umwelt- und Lebensqualität,\n12. Tourismus,\n13. Lernen, Daseinsvorsorge, Gesundheit,\n14. Ansiedlung von Einrichtungen (Bundes-, FuE-Einrichtungen und so weiter).","1808           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3)\nLeitbild zum Rheinischen Revier\n(Land Nordrhein-Westfalen)\nvom 14. März 2019\nLeitbild für das Rheinische Zukunftsrevier:\nEuropäische Modellregion für Energieversorgungs- und Ressourcensicherheit\nAls Europäische Modellregion für Energieversorgungs- und Ressourcensicherheit setzt das Rheinische Zukunfts-\nrevier auf die nachhaltige Weiterentwicklung der industriellen Wertschöpfungsketten im Rheinischen Revier. Ziel ist\nes, für die sinkende oder wegfallende Wertschöpfung aus der Kohle adäquaten Ersatz bei Wertschöpfung und\nBeschäftigung zu schaffen. Das Rheinische Zukunftsrevier leistet so auch einen Beitrag für die nachhaltige Mo-\ndernisierung des Industrielandes Deutschland.\nZur Schaffung neuer Wertschöpfungsketten und zukunftssicherer Arbeitsplätze bestehen im Rheinischen Revier\nAnsatzpunkte in folgenden Zukunftsfeldern:\n– Energie und Industrie: Das Rheinische Revier soll sich als Energierevier der Zukunft positionieren und ein\nModellstandort im künftigen Energiesystem werden. Das Rheinische Revier weist eine hohe Lagekompetenz\nfür die Investition in das durch die Energiewende neu zu konzipierende Produkt „Versorgungssicherheit“ auf.\n– Innovation und Bildung: Das Revier soll eine wegweisende Kultur für Gründung und Wachstum durch syste-\nmatischen Wissens- und Technologietransfer entwickeln („Innovation Valley Rheinland“). Ausgründungen und\nImpulse aus Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen führen zu neuen Ansiedlungen im Revier.\n– Ressourcen und Agrobusiness: Die Region entwickelt sich zu einer Modellregion für geschlossene Stoffkreis-\nläufe und Kreislaufwirtschaft, die neue Wertschöpfungen im Bereich der Bioökonomie etabliert.\n– Raum und Infrastruktur: Die großen Herausforderungen sollen als Möglichkeit für eine zukunftsfähige, ambi-\ntionierte und dynamische Raumentwicklung genutzt werden. Dabei benötigen sowohl die Tagebaurandkommu-\nnen als auch die durch Neu- oder Umplanung vormals geplanter Abbaugebiete betroffenen Kommunen beson-\ndere Unterstützung. Die Neuordnung und -gestaltung des Raums und die Weiterentwicklung der Siedlungen als\nORTE DER ZUKUNFT in einem MOBILITÄTSREVIER DER ZUKUNFT soll mit dem Anspruch verknüpft werden,\nwegweisende Schritte in eine innovative und klimafreundliche Zukunft mit hoher Lebensqualität zu gehen. Eine\ngute infrastrukturelle Anbindung des Rheinischen Reviers zu den umliegenden Oberzentren und zur Entlastung\ndieser Oberzentren ist eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen dieses Konzepts. Das Mobilitätsrevier\nder Zukunft besteht aus mehr als aus infrastrukturellen Maßnahmen – es wird zur Modellregion für Mobilität 4.0,\nunter anderem Digitales Mobilitätssystem Rheinisches Revier, Mobilitätszentrale Rheinisches Revier, innovative\nPersonenmobilität und Stadtlogistik, Startup- und Transferzentrum digitalisierte und vernetzte Mobilität.\nEs soll eine Internationale Bau- und Technologieausstellung Rheinisches Zukunftsrevier ausgerufen werden, die\nals Klammer und Schaufenster die Maßnahmen in den Zukunftsfeldern präsentiert.\nZuständig für den Strukturwandel im Rheinischen Revier ist die Zukunftsagentur Rheinisches Revier. Die Zukunfts-\nagentur muss in Zusammenarbeit mit Bund und Land sicherstellen, dass in der Region eine auf den Stärken der\nRegion aufbauende Entwicklung mit wirkungsvollen Impulsen versehen wird. Dazu arbeitet sie mit allen Akteuren\nder Region zusammen, mit den Kommunen, der Wirtschaft, den Sozialpartnern und Verbänden und der Zivilgesell-\nschaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020         1809\nAnlage 4\n(zu den §§ 20 und 21)\nVerkehrsvorhaben nach den §§ 20 und 21\nAbschnitt 1\nBau- und Ausbauvorhaben nach § 20\nLfd.\nBezeichnung                                           Projektziel\nNr.\n1   Bundesautobahn A 4 Autobahndreieck Erweiterung auf sechs Fahrstreifen\nDresden-Nord (A 13) – Bundesgrenze\nDeutschland-Polen\n2   Bundesstraßenverbindung Mittel-        Neubau oder Erweiterung einer Bundesstraße\ndeutschland – Lausitz (MiLau)\n3   Bundesstraße 2, Tunnel im Bereich des Erneuerung mit Neubau einer Tunnelquerung im Bereich AGRA Park/\nKulturdenkmals AGRA-Park Leipzig/      Leipzig/Markkleeberg\nMarkkleeberg\n4   Bundesstraße 176, Verlegung westlich   zweistreifiger Neubau\nNeukieritzsch\n5   Innerlausitzer Bundesfernstraßen Aus-  Aus-/Neubau Verbindung A 4 – A 15 (B 96, B 156, B 115)\nund Neubau Bundestraßenverbindung\nA 4 – A 15\n6   Bundestraße 86 Ortsumgehung            Neubau einer Bundesstraße\nAnnarode-Siebigerode\nAbschnitt 2\nAusbau von Schieneninfrastrukturen nach § 21\nLfd.\nBezeichnung                                           Projektziel\nNr.\n1  Bahnhof Berlin-Schönefeld              Neubau 740m-Gleis\n2  Bahnhof Berlin-Grünau                  Spurplanoptimierung\n3  Strecke Berlin-Grünau – Königs         Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde, viergleisiger Ausbau\nWusterhausen                           Zeuthen – Königs Wusterhausen, Entflechtung S-Bahn und zwei-\ngleisige Fernbahndurchbindung Bahnhof Königs Wusterhausen\n4  Bahnhof Königs Wusterhausen            Neubau 740m-Gleis und Anpassung Nordkopf\n5  Bahnhof Lübbenau                       Elektrifizierung der Nebengleise und Spurplanänderung\n6  Strecke Lübbenau – Cottbus             zweigleisiger Ausbau, Anpassung Spurplan Bahnhof Cottbus\n7  Bahnhof Cottbus                        Schaffung eines 740m-Gleises\n8  Bahnhof Eisenhüttenstadt               Erhöhung Durchfahrgeschwindigkeit auf bis zu 100 Kilometer pro\nStunde und Modernisierung Behandlungsanlagen\n9  Bahnhof Bischdorf                      Schaffung eines 740m-Gleises und Errichtung eines ESTW/DSTW\n10   Strecke Cottbus – Forst                Elektrifizierung\n11   Strecke Graustein – Spreewitz          Elektrifizierung und Reaktivierung von Verbindungskurven, Schaf-\nfung von 740m-Gleisen in Spreewitz\n12   Strecke Leipzig – Falkenberg – Cottbus Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde und Errichtung von\nESTW/DSTW, zweigleisige Einbindung in den Knoten Leipzig\n13   Knoten Falkenberg                      DSTW-Errichtung, 740m-Gleise und Spurplanoptimierung ein-\nschließlich Zulaufstrecken im künftigen Bedienbereich, Geschwin-\ndigkeitserhöhung auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde (Strecke\n6345) oder 120 Kilometer pro Stunde (Strecken 6133 und 6207)\n14   Strecke Cottbus – Priestewitz –        Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde, zweigleisiger Begeg-\nDresden                                nungsabschnitt zwischen Ruhland und Priestewitz, Blockverdich-\ntung, Schaffung 740m-Gleise in Senftenberg\n15   Knoten Ruhland                         Ausbau einschließlich Schwarzheide/Lauchhammer","1810          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nLfd.\nBezeichnung                                           Projektziel\nNr.\n16   Strecke Weißkollm Süd – Lohsa West     Neubau elektrifizierte Verbindungskurve\n17   Strecke Cottbus – Guben – Grünberg     Elektrifizierung Guben – Grenze Deutschland/Polen\n18   Strecke Naumburg – Halle               Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde\n19   Strecke Berlin – Cottbus – Weißwasser zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung für 160 oder 200 Kilo-\n– Görlitz (– Breslau)                  meter pro Stunde\n20   Strecke Dresden – Bautzen – Görlitz –  Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde und Elektrifizierung\nGrenze Deutschland/Polen (– Zittau)\n21   Strecke Dresden – Bischofswerda –      Ausbau für Flügelverkehre Dresden – Görlitz/Zittau und Elektrifizie-\nWilthen – Zittau                       rung\n22   Strecke Arnsdorf – Kamenz – Hosena     Ausbau auf bis zu 160 Kilometer pro Stunde und Elektrifizierung,\n(– Hoyerswerda – Spremberg)            Verbindungskurve Hosena\n23   Strecke Leipzig – Bad Lausick          Elektrifizierung und Begegnungsabschnitte\n(– Geithain – Chemnitz)\n24   Strecke Aachen – Köln                  dreigleisiger Ausbau Aachen – Düren\n25   Bahnhof Leuna-Werke Nord               Verlegung der Station außerhalb des Werksgeländes mit barriere-\nfreier Zuwegung zu den Bahnsteigen\n26   Strecke Merseburg – Querfurt           Herstellung barrierefreier, moderner Bahnsteige und Verbesserung\nder Anbindungen an den öffentlichen Raum in Merseburg-Berg-\nmannsring, Beuna, Frankleben, Braunsbedra Ost, Braunsbedra,\nKrumpa, Mücheln Stadt, Mücheln Bahnhof, Langeneichstädt und\nNemsdorf-Göhrendorf\n27   Strecke Weißenfels – Zeitz             Herstellung moderner, barrierefreier Bahnsteige und Verbesserung\nder Anbindungen an Mittelbahnsteige und den öffentlichen Raum\n28   Bahnhof Bitterfeld                     Neubau des Empfangsgebäudes unter Berücksichtigung der Anfor-\nderungen der Barrierefreiheit und eines modernen Bahn- und Kun-\ndenbetriebs\n29   S 11-Ergänzungspaket                   Angebotserweiterung und Qualitätssteigerung im Knoten Köln unter\nanderem Ausbau Köln Hauptbahnhof und Köln-Deutz mit einem\nneuen S-Bahnsteig mit zwei Gleisen\n30   S-Bahn Köln, Köln – Mönchengladbach Verlagerung von Regionalbahnleistungen auf S-Bahn, zweigleisiger\nAusbau zwischen Rheydt Hauptbahnhof und Rheydt-Odenkirchen\nund Neubau von drei Haltepunkten\n31   Ausbau des mitteldeutschen             Neuanlage weiterer Stationen im S-Bahn-Netz in den Landkreisen\nS-Bahn Netzes und Ausweitung von       Burgenland, Saalekreis, Anhalt-Bitterfeld und der kreisfreien Stadt\nRegionalexpressverbindungen im         Halle (Saale)\nSüden Sachsen-Anhalts\n32   Verbindungskurve Großkorbetha          Neubau einer Verbindungskurve zwischen den Strecken Leipzig –\nGroßkorbetha und Halle – Großkorbetha\n33   S-Bahn Leipzig – Merseburg             Ausbau und Ertüchtigung der S-Bahn-Verbindung Leipzig – Mark-\nranstädt – Merseburg/Naumburg auf bis zu 160 Kilometer pro\nStunde\n34   S-Bahn Leipzig – Pegau – Zeitz – Gera Ausbau und Ertüchtigung der S-Bahn-Verbindung Leipzig – Pegau –\nZeitz – Gera auf bis zu 120 Kilometer pro Stunde und Elektrifizie-\nrung\n35   S-Bahn-Verknüpfungspunkt Südsehne      Anpassung bestehender S-Bahnstationen zur Einbindung des\nLeipzig                                Straßenbahnprojekts Südsehne Leipzig\n36   Strecke Leipzig – Grimma (– Döbeln)    Machbarkeitsstudie Elektrifizierung\n37   Strecke Karlsruhe – Stuttgart          dreigleisiger Ausbau Böhlen – Neukieritzsch\n– Nürnberg – Leipzig/Dresden\n38   S-Bahn-Netz Rheinisches Revier         Angebotserweiterung und Qualitätssteigerung an der Rheinschiene\nunter anderem durch abschnittsweise Elektrifizierung, zweigleisigen\nAusbau mit der Herstellung moderner, barrierefreier Bahnsteige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020           1811\nAbschnitt 3\nBegriffsbestimmungen\nFür die Bau- und Ausbauvorhaben nach dieser Anlage sind folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:\n1. A:            Bundesautobahn,\n2. AD:           Autobahndreieck,\n3. AK:           Autobahnkreuz,\n4. AS:           Anschlussstelle,\n5. B:            Bundesstraße,\n6. BA:           Bauabschnitt,\n7. DSTW:         Digitales Stellwerk,\n8. ESTW:         Elektronisches Stellwerk,\n9. OU:           Ortsumfahrung,\n10. 740m-Gleis:   Gleis, welches der Sicherstellung der Befahrbarkeit des Netzes für 740 Meter lange Güterzüge\ndient; 740 Meter lange Güterzüge benötigen für eine reibungslose Betriebsabwicklung eine\nÜberholgleislänge von mindestens 750 Metern (700 Meter Zuglänge + 2 Loks je 20 Meter\n+ 10 Meter Bremsreserve).","1812          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nAnlage 5\n(zu § 22)\nVerkehrsvorhaben nach § 22\nAbschnitt 1\nBau- und Ausbauvorhaben nach § 22 Absatz 1\nLfd.\nNr.                                                  Bezeichnung\n1   B 97, OU Groß Oßnig\n2   B 97, OU Cottbus (A 15 – B 168), 2. BA\n3   B 97, OU Cottbus, 3. BA\n4   B 101, OU Elsterwerda\n5   B 169, OU Elsterwerda\n6   B 169, OU Plessa\n7   B 169, OU Schwarzheide-Ost\n8   B 169, OU Allmosen\n9   B 169, OU Lindchen\n10   B 169, OU Neupetershain Nord\n11   B 169, OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow\n12   A 13, AK Schönefeld (A 10/A 113) – AD Spreewald (A 15)\n13   B 97, OU Ottendorf-Okrilla mit AS\n14   B 115, OU Krauschwitz\n15   B 156, OU Malschwitz/Niedergurig\n16   B 156, OU Bluno\n17   B 178, Nostitz – A 4 (BA 1.1)\n18   B 178, Zittau – Niederoderwitz (BA 3.3)\n19   A 4, AD Nossen (A 14) – AD Dresden-Nord (A 13)\n20   B 51, Köln/Meschenich\n21   B 56, OU Euskirchen\n22   B 56, OU Swisttal/Miel (m AS A 61)\n23   B 56, Jülich – AS Düren (A 4)\n24   B 57, OU Baal\n25   B 57, OU Gereonsweiler\n26   B 59, OU Allrath\n27   B 221, OU Scherpenseel\n28   B 221, Geilenkirchen – AS Heinsberg\n29   B 221, OU Unterbruch\n30   B 264, OU Golzheim","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020     1813\nLfd.\nNr.                                                  Bezeichnung\n31   B 265, OU Liblar – OU Hürth/Hermülheim\n32   B 266, OU Mechernich/Roggendorf\n33   B 399, N-OU Düren\n34   B 477, OU Niederaußem\n35   B 477, Bergheim/Rheidt\n36   A 14, Leipzig-Ost – AD Parthenaue (A 38)\n37   A 72, Borna-Nord – AD A 38/A 72 (BA 5.2 AS Rötha – AD A 38/A 72)\n38   B 2, OU Groitzsch/Audigast\n39   B 2, Verlegung bei Zwenkau\n40   B 2, OU Hohenossig\n41   B 2, OU Wellaune\n42   B 7, Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen - Freistaat Sachsen – A 72)\n43   B 87n, Leipzig (A 14) – Landesgrenze Freistaat Sachsen - Brandenburg\n44   B 107, OU Grimma (3. BA)\n45   B 169, AS Döbeln-Nord (A 14) – Salbitz\n46   B 169, Salbitz – B 6\n47   B 181, Neu- und Ausbau westlich Leipzig\n48   B 186, Verlegung westlich Markranstädt\n49   B 6, OU Großkugel\n50   B 6, OU Gröbers\n51   B 6, OU Bruckdorf\n52   B 6, AS B 6n (A 9) – B 184\n53   B 80, OU Aseleben\n54   B 86, OU Mansfeld\n55   B 87, OU Weißenfels (Südtangente)\n56   B 87, OU Wethau\n57   B 87, OU Naumburg\n58   B 87, OU Bad Kösen\n59   B 87, OU Taugwitz/ OU Poppel – OU Gernstedt\n60   B 87, OU Eckartsberga\n61   B 91, OU Naundorf\n62   B 180, OU Aschersleben/Süd – Quenstedt\n63   B 180, OU Farnstädt\n64   B 181, OU Zöschen-Wallendorf – Merseburg\nAbschnitt 2\nAusbau von Schieneninfrastrukturen nach § 22 Absatz 2\nLfd.\nNr.                                                  Bezeichnung\n1   Elektrifizierung ABS (Leipzig –) Geithain – Chemnitz\n2   Knoten Köln, Westspange","1814           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nAbschnitt 3\nBegriffsbestimmungen\n1. A:       Bundesautobahn,\n2. ABS:     Ausbaustrecke,\n3. AD:      Autobahndreieck,\n4. AK:      Autobahnkreuz,\n5. AS:      Anschlussstelle,\n6. B:       Bundesstraße,\n7. BA:      Bauabschnitt,\n8. N-OU: Nord-Ost-Umgehung,\n9. OU:      Ortsumfahrung.\nArtikel 2\nÄnderung des\nBundesfernstraßengesetzes\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 17e Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\nb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Verkehrsengpässe“ das Wort „oder“ eingefügt.\nc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:\n„6. ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes\nKohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)“.\n2. Die Tabelle der Anlage wird wie folgt gefasst:\n„\nLfd.\nBezeichnung\nNr.\n1    A 1 Dreieck Hamburg-Südost – Hamburg-Harburg\n2    A 1 Neuenkirchen/Vörden – Münster-Nord\n3    A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen\n4    A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43)\n5    A 1 Westhofener Kreuz (A 45)\n6    A 1 Blankenheim – Kelberg\n7    A 2 Kreuz Bottrop (A 31)\n8    A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40)\n9    A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/ A 516)\n10    A 3 Köln-Mülheim – Kreuz Leverkusen (A 1)\n11    A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66)\n12    A 3 Kreuz Biebelried (A 7) – Kreuz Fürth/Erlangen (A 73)\n13    A 4 Kreuz Köln-Süd (A 555)\n14    A 4 AD Nossen (A 14) – Bundesgrenze Deutschland/Polen\n15    A 6 Saarbrücken-Fechingen – St. Ingbert-West\n16    A 6 Heilbronn/Untereisesheim – Heilbronn/Neckarsulm\n17    A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) – Kreuz Feuchtwangen/Crailsheim (A 7)\n18    A 7 Hamburg/Heimfeld – Hamburg/Volkspark\n19    A 7 Kreuz Rendsburg – Rendsburg/Büdelsdorf\n20    A 8 Mühlhausen – Hohenstadt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020           1815\nLfd.\nBezeichnung\nNr.\n21   A 8 Kreuz München Süd (A 99) – Bundesgrenze Deutschland – Österreich\n22   A 14 AS Leipzig-Ost – AD Parthenaue\n23   A 20 Westerstede (A 28) – Weede\n24   A 26 Drochtersen (A 20) – Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1)\n25   A 33 Bielefeld/Brackwede – Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln\n26   A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) – Osnabrück-Belm\n27   A 39 Lüneburg – Wolfsburg\n28   A 40 Duisburg-Homberg – Duisburg-Häfen\n29   A 44 Ratingen (A 3) – Velbert\n30   A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1)\n31   A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418)\n32   A 49 Bischhausen – A 5\n33   A 52 AK Mönchengladbach (A 61) – AK Neersen (A 44)\n34   A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) – Kreuz Moers (A 40)\n35   A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) – Landesgrenze Rheinland-Pfalz - Baden-Württemberg\n36   A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein – Kreuz Wiesbaden\n37   A 81 Böblingen/Hulb – Sindelfingen Ost\n38   A 94 Malching – Pocking (A 3)\n39   A 99 Dreieck München Süd-West (A 96) – Kreuz München Süd (A 8)\n40   A 100 Dreieck Neukölln (A 113) – Storkower Straße\n41   A 111 Landesgrenze Berlin – Brandenburg – einschließlich Rudolf-Wissell-Brücke (A 100)\n42   A 281 Eckverbindung in Bremen\n43   A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)\n44   A 553 AK Köln-Godorf (A 555) – AD Köln-Lind (A 59)\n45   A 643 Dreieck Mainz (A 60) – Mainz-Mombach\n46   B 6 OU Bruckdorf\n47   B 6 OU Gröbers\n48   B 6 OU Großkugel\n49   B 7 Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen – Freistaat Sachsen – nördlich\nFrohburg)\n50   B 7 Altenburg (B 93) – Landesgrenze Freistaat Thüringen – Freistaat Sachsen\n51   B 19 OU Meiningen\n52   B 85 Altenkreith – Wetterfeld\n53   B 87 OU Naumburg − Wethau\n54   B 101 OU Elsterwerda\n55   B 112 OU Frankfurt (Oder)\n56   B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow\n57   B 169 OU Plessa\n58   B 178 Nostitz – A 4 (AS Weißenberg)\n59   B 87 OU Weißenfels\n60   B 181 Neu- und Ausbau westlich Leipzig (A 9 bis Stadtgrenze Leipzig)\n61   B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung","1816            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nLfd.\nBezeichnung\nNr.\n62     B 221 OU Scherpenseel\n63     B 221 OU Unterbruch\n64     E 47 Feste Fehmarnbeltquerung\n(Puttgarden – Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone)\n65     B 402/B 213/ B 72 (E 233) Meppen (A 31) – Cloppenburg (A 1)“.\nArtikel 3\nÄnderung des\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 18e Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Verkehrsengpässe“ das Wort „oder“ eingefügt.\nc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:\n„6. ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes\nKohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)“.\n2. In der Anlage 1 wird der Tabelle folgende Nummer 42 angefügt:\n„42     ABS Leipzig – Chemnitz“.\nArtikel 4                                 8. den Neubau der Eisenbahnstrecke zwischen den\nStrecken von Leipzig nach Großkorbetha und\nÄnderung des\nvon Halle/Saale nach Großkorbetha,\nMaßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes\nDas Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz vom                      9. den Ausbau und Neubau der Westspange im\n22. März 2020 (BGBl. I S. 640) wird wie folgt geändert:               Rahmen des Eisenbahnknotens Köln,\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                       10. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Köln\n„§ 2a                                    nach Aachen,\nVerkehrswegeinfrastrukturprojekte                  11. den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahn-\nzur Strukturstärkung                             strecke von Kerpen-Horrem nach Bedburg,\nDurch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwal-               12. den Ausbau der S-Bahnstrecke von Köln nach\ntungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend                   Mönchengladbach,\nvon § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-\nzes und von § 17 Absatz 1 des Bundesfernstraßenge-            13. den Bau- und Ausbau einer Bundesstraßenver-\nsetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte mit             bindung Mitteldeutschland – Lausitz vom Mittel-\ndem Ziel der Strukturförderung der ehemaligen Koh-                 deutschen Revier bis Weißwasser/Bundes-\nleregionen zulassen:                                               grenze Polen,\n1. den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisen-           14. den Neubau und Ausbau einer Bundesstraßen-\nbahnstrecke von Berlin über Cottbus, Weißwas-                 verbindung zwischen den Autobahnen A 4 und\nser nach Görlitz,                                             A 15,\n2. den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisen-\n15. den Bau und Ausbau der Bundesstraße 97 –\nbahnstrecke von Dresden über Bautzen nach\nOrtsumgehung Cottbus, 3. Bauabschnitt und\nGörlitz,\nOrtsumgehung Groß Ossnig – und\n3. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig\nüber Falkenberg nach Cottbus,                            16. den Ausbau der A 13 Autobahnkreuz Schönefel-\nder Kreuz – Autobahndreieck Spreewald.\n4. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Cottbus\nüber Priestewitz nach Dresden,                           Die Zulassung schließt die für den Betrieb des jewei-\n5. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig              ligen Verkehrsweges notwendigen Anlagen mit ein.“\nüber Bad Lausick und Geithain nach Chemnitz,          2. § 3 wird wie folgt geändert:\n6. den Ausbau der S-Bahnstrecke von Leipzig über\nMakranstädt nach Merseburg/Naumburg,                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n7. den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahn-              aa) Nach der Angabe „§ 2 Satz 1“ werden die\nstrecke von Leipzig über Pegau und Zeitz nach                    Wörter „und in § 2a Satz 1 Nummer 1 bis 12“\nGera,                                                            eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020             1817\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„Für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16\n„4. die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstra-\ngenannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist\nßengesetzes.“\nTräger die Autobahn GmbH des Bundes.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        4. In § 7 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1“\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 2                die Wörter „oder § 2a Satz 1“ eingefügt.\nSatz 1 Nummern 1 bis 7“ die Wörter „oder\n§ 2a Nummer 1 bis 12“ eingefügt und das              5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 2\nWort „und“ am Ende durch ein Komma er-                  Satz 1“ die Wörter „oder § 2a Satz 1“ eingefügt.\nsetzt.\n6. In § 11 Absatz 2 wird nach dem Wort „Bundeswas-\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                serstraßen“ das Wort „Bundesfernstraßen“ einge-\ndas Wort „und“ ersetzt.                                 fügt.\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n7. § 14 wird wie folgt geändert:\n„3. für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16\ngenannten Verkehrsinfrastrukturprojekte             a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1“\ndas Fernstraßen-Bundesamt.“                            die Wörter „oder § 2a Satz 1“ eingefügt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2\ndie Wörter „oder § 2a Satz 1“ eingefügt.\nSatz 1“ die Wörter „und § 2a Satz 1“ eingefügt.\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\naa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\nInkrafttreten\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\ndas Wort „und“ ersetzt.                                 Dieses Gesetz tritt am 14. August 2020 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. August 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}