{"id":"bgbl1-2020-37-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":37,"date":"2020-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2020-08-08T00:00:00Z","page":1728,"pdf_page":2,"num_pages":67,"content":["1728               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nGesetz\nzur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts\nfür Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze\nVom 8. August 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   §4   Vorbildfunktion der öffentlichen Hand\nsen:                                                                  §5   Grundsatz der Wirtschaftlichkeit\n§6   Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebs-\nkosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformatio-\nArtikel 1                                    nen\nGesetz                                 § 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte\nzur Einsparung von Energie und                            § 7  Regeln der Technik\nzur Nutzung erneuerbarer Energien                            § 8  Verantwortliche\n§ 9  Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und\nzur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden                                 bestehende Gebäude\n(Gebäudeenergiegesetz – GEG)*\nTeil 2\nInhaltsübersicht                                     Anforderungen an zu errichtende Gebäude\nTeil 1                                                      Abschnitt 1\nAllgemeiner Teil                                              Allgemeiner Teil\n§1       Zweck und Ziel                                               § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude\n§2       Anwendungsbereich                                            § 11 Mindestwärmeschutz\n§3       Begriffsbestimmungen                                         § 12 Wärmebrücken\n§ 13 Dichtheit\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie        § 14 Sommerlicher Wärmeschutz\n2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai\n2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)                            Abschnitt 2\n(ABl. L 153 vom 18.6.2010, S.13; L 155 vom 22.6.2010, S. 61) und\nder Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des             Jahres-Primärenergiebedarf\nRates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU                 und baulicher Wärmeschutz\nüber die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie             bei zu errichtenden Gebäuden\n2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75)\nund der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und                        Unterabschnitt 1\ndes Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie\n2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210)\nWohngebäude\nund der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und   § 15 Gesamtenergiebedarf\ndes Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von       § 16 Baulicher Wärmeschutz\nEnergie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom\n21.12.2018, S. 82).                                                 § 17 Aneinandergereihte Bebauung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020                      1729\nUnterabschnitt 2                                                   Abschnitt 2\nNichtwohngebäude                                            Nutzung erneuerbarer\nEnergien zur Wärmeerzeugung\n§ 18   Gesamtenergiebedarf                                           bei bestehenden öffentlichen Gebäuden\n§ 19   Baulicher Wärmeschutz\n§ 52   Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem\nbestehenden öffentlichen Gebäude\nAbschnitt 3                              § 53   Ersatzmaßnahmen\nBerechnungsgrundlagen und -verfahren                       § 54   Kombination\n§ 55   Ausnahmen\n§ 20   Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines         § 56   Abweichungsbefugnis\nWohngebäudes\n§ 21   Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines\nTeil 4\nNichtwohngebäudes\n§ 22   Primärenergiefaktoren                                                                Anlagen\n§ 23   Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien                              der Heizungs-, Kühl- und\nRaumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung\n§ 24   Einfluss von Wärmebrücken\n§ 25   Berechnungsrandbedingungen                                                        Abschnitt 1\n§ 26   Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes                                      Aufrechterhaltung der\n§ 27   Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude              energetischen Qualität bestehender Anlagen\n§ 28   Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen\nUnterabschnitt 1\n§ 29   Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des\nTransmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter                            Veränderungsverbot\nBebauung von Wohngebäuden\n§ 57   Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechts-\n§ 30   Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsantei-            vorschriften\nlen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude\n§ 31   Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes                          Unterabschnitt 2\nWohngebäude\n§ 32   Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichten-                         Betreiberpflichten\ndes Nichtwohngebäude                                     § 58   Betriebsbereitschaft\n§ 33   Andere Berechnungsverfahren                              § 59   Sachgerechte Bedienung\n§ 60   Wartung und Instandhaltung\nAbschnitt 4\nAbschnitt 2\nNutzung\nvon erneuerbaren Energien                                              Einbau und Ersatz\nzur Wärme- und Kälteerzeugung\nUnterabschnitt 1\nbei einem zu errichtenden Gebäude\nVerteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen\n§ 34   Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme-\nund Kälteenergiebedarfs                                  § 61   Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie\nEin- und Ausschaltung elektrischer Antriebe\n§ 35   Nutzung solarthermischer Anlagen\n§ 62   Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah-\n§ 36   Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien\noder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist\n§ 37   Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme\n§ 63   Raumweise Regelung der Raumtemperatur\n§ 38   Nutzung von fester Biomasse\n§ 64   Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe\n§ 39   Nutzung von flüssiger Biomasse\n§ 40   Nutzung von gasförmiger Biomasse                                                 Unterabschnitt 2\n§ 41   Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien\nKlimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik\n§ 42   Nutzung von Abwärme\n§ 43   Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung                         § 65   Begrenzung der elektrischen Leistung\n§ 44   Fernwärme oder Fernkälte                                 § 66   Regelung der Be- und Entfeuchtung\n§ 45   Maßnahmen zur Einsparung von Energie                     § 67   Regelung der Volumenströme\n§ 68   Wärmerückgewinnung\nUnterabschnitt 3\nTeil 3\nWärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen\nBestehende Gebäude\n§ 69   Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Ar-\nmaturen\nAbschnitt 1\n§ 70   Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Arma-\nAnforderungen an bestehende Gebäude                               turen\n§ 46   Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegen-\nUnterabschnitt 4\nstehende Rechtsvorschriften\n§ 47   Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes                                             Nachrüstung\n§ 48   Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Ände-                           bei heizungstechnischen\nrung                                                                 Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel\n§ 49   Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten              § 71   Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserlei-\n§ 50   Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes               tungen\n§ 51   Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erwei-      § 72   Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen\nterung und Ausbau                                        § 73   Ausnahme","1730            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nAbschnitt 3                           § 112   Übergangsvorschriften für Energieausweise\nEnergetische Inspektion von Klimaanlagen                    § 113   Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieauswei-\nsen\n§ 74    Betreiberpflicht\n§ 114   Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung\n§ 75    Durchführung und Umfang der Inspektion\nvon Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche\n§ 76    Zeitpunkt der Inspektion                                       Institut für Bautechnik\n§ 77    Fachkunde des Inspektionspersonals\n§ 78    Inspektionsbericht; Registriernummern                  Anlage 1 Technische Ausführung des Referenzgebäudes\n(Wohngebäude)\nTeil 5                           Anlage 2 Technische Ausführung des Referenzgebäudes\nEnergieausweise                                     (Nichtwohngebäude)\n§ 79    Grundsätze des Energieausweises                        Anlage 3 Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffi-\nzienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche\n§ 80    Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen\n(Nichtwohngebäude)\n§ 81    Energiebedarfsausweis\nAnlage 4 Primärenergiefaktoren\n§ 82    Energieverbrauchsausweis\nAnlage 5 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errich-\n§ 83    Ermittlung und Bereitstellung von Daten                             tendes Wohngebäude\n§ 84    Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz Anlage 6 Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnun-\n§ 85    Angaben im Energieausweis                                           gen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim verein-\n§ 86    Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes                           fachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes\n§ 87    Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige                           Nichtwohngebäude\n§ 88    Ausstellungsberechtigung für Energieausweise           Anlage 7 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von\nAußenbauteilen bei Änderung an bestehenden Ge-\nbäuden\nTeil 6\nAnlage 8 Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohr-\nFinanzielle Förderung                                  leitungen und Armaturen\nder Nutzung erneuerbarer                     Anlage 9 Umrechnung in Treibhausgasemissionen\nEnergien für die Erzeugung von Wärme                Anlage 10 Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden\noder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen\nAnlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die\n§ 89    Fördermittel                                                        Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen\n§ 90    Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Ener-\ngien\n§ 91    Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude\nTeil 1\nAllgemeiner Teil\nTeil 7\nVollzug\n§1\n§ 92    Erfüllungserklärung\n§ 93    Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung                                      Zweck und Ziel\n§ 94    Verordnungsermächtigung\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsa-\n§ 95    Behördliche Befugnisse\nmer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich\n§ 96    Private Nachweise\neiner zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien\n§ 97    Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den\n§ 98    Registriernummer                                       Gebäudebetrieb.\n§ 99    Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und In-\nspektionsberichten über Klimaanlagen                      (2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirt-\n§ 100   Nicht personenbezogene Auswertung von Daten            schaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klima-\n§ 101   Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Län-   schutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der\nder                                                    Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu\n§ 102   Befreiungen                                            beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der\n§ 103   Innovationsklausel                                     Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des An-\nteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch\nTeil 8                           für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige\nBesondere Gebäude,                       Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.\nBußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang\n§ 104   Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen                                              §2\n§ 105   Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte\nBausubstanz                                                                 Anwendungsbereich\n§ 106   Gemischt genutzte Gebäude\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf\n§ 107   Wärmeversorgung im Quartier\n§ 108   Bußgeldvorschriften                                    1. Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung\n§ 109   Anschluss- und Benutzungszwang                             unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt wer-\nden, und\nTeil 9\n2. deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,\nÜbergangsvorschriften\nKühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie\n§ 110   Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und          der Warmwasserversorgung.\nRaumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und\nan Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien           Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäu-\n§ 111   Allgemeine Übergangsvorschriften                       den ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020                        1731\n(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz          6. „einseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohnge-\nnicht anzuwenden auf                                               bäude, von dessen nach einer Himmelsrichtung\n1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht                   weisenden vertikalen Flächen ein Anteil von 80 Pro-\noder zur Haltung von Tieren genutzt werden,                    zent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder\nein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltempe-\n2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwen-                  ratur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt,\ndungszweck großflächig und lang anhaltend offen\ngehalten werden müssen,                                     7. „Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen“ die\nweiteren Elektroenergieverbräuche nach DIN V\n3. unterirdische Bauten,                                           18599-9: 2018-09*,\n4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht,               8. „Energiebedarfsausweis“ ein Energieausweis, der\nVermehrung und Verkauf von Pflanzen,                           auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs\n5. Traglufthallen und Zelte,                                       ausgestellt wird,\n6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufge-           9. „Energieverbrauchsausweis“ ein Energieausweis,\nstellt und zerlegt zu werden, und provisorische Ge-            der auf der Grundlage des erfassten Energiever-\nbäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu             brauchs ausgestellt wird,\nzwei Jahren,\n10. „Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohn-\n7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen reli-                gebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt\ngiösen Zwecken gewidmet sind,                                  oder gekühlt wird,\n8. Wohngebäude, die                                           11. „gekühlter Raum“ ein Raum, der nach seiner\na) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Mo-             Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund\nnaten jährlich bestimmt sind oder                           gekühlt wird,\nb) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer be-         12. „Gesamtenergiebedarf“ der nach Maßgabe dieses\nstimmt sind und deren zu erwartender Energie-               Gesetzes bestimmte Jahres-Primärenergiebedarf\nverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungs-             a) eines Wohngebäudes für Heizung, Warmwas-\ndauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden                 serbereitung, Lüftung sowie Kühlung oder\nEnergieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung be-\nträgt, und                                                  b) eines Nichtwohngebäudes für Heizung, Warm-\nwasserbereitung, Lüftung, Kühlung sowie einge-\n9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, ge-                    baute Beleuchtung,\nwerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke\ngenutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbe-         13. „Geothermie“ die dem Erdboden entnommene\nstimmung                                                       Wärme,\na) auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als           14. „Heizkessel“ ein aus Kessel und Brenner bestehen-\n12 Grad Celsius beheizt werden oder                         der Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die\nVerbrennung freigesetzte Wärme an einen Wärme-\nb) jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie              träger zu übertragen,\njährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.\n15. „Jahres-Primärenergiebedarf“ der jährliche Ge-\n(3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-,                 samtenergiebedarf eines Gebäudes, der zusätzlich\nKühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserver-                 zum Energiegehalt der eingesetzten Energieträger\nsorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang                 und von elektrischem Strom auch die vorgelagerten\nmit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befin-                  Prozessketten bei der Gewinnung, Umwandlung,\nden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.                           Speicherung und Verteilung mittels Primärenergie-\nfaktoren einbezieht,\n§3\n16. „Kälte aus erneuerbaren Energien“ die dem Erdbo-\nBegriffsbestimmungen                              den oder dem Wasser entnommene und technisch\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist                                nutzbar gemachte oder aus Wärme nach Absatz 2\n1. „Abwärme“ die Wärme oder Kälte, die aus techni-                Nummer 1 bis 5 technisch nutzbar gemachte Kälte,\nschen Prozessen und aus baulichen Anlagen stam-          17. „kleines Gebäude“ ein Gebäude mit nicht mehr als\nmenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen                  50 Quadratmetern Nutzfläche,\nwird,                                                    18. „Klimaanlage“ die Gesamtheit aller zu einer gebäu-\n2. „Aperturfläche“ die Lichteintrittsfläche einer solar-          detechnischen Anlage gehörenden Anlagenbe-\nthermischen Anlage,                                           standteile, die für eine Raumluftbehandlung erfor-\n3. „Baudenkmal“ ein nach Landesrecht geschütztes                  derlich sind, durch die die Temperatur geregelt\nGebäude oder eine nach Landesrecht geschützte                 wird,\nGebäudemehrheit,                                         19. „Nah-/Fernwärme“ die Wärme, die mittels eines\n4. „beheizter Raum“ ein Raum, der nach seiner                     Wärmeträgers durch ein Wärmenetz verteilt wird,\nZweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund            20. „Nah-/Fernkälte“ die Kälte, die mittels eines Kälte-\nbeheizt wird,                                                 trägers durch ein Kältenetz verteilt wird,\n5. „Brennwertkessel“ ein Heizkessel, der die energeti-\nsche Nutzung des in den Abgasen enthaltenen              * Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und -Normen sind im\nBeuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim Deutschen\nWasserdampfes durch Kondensation des Wasser-               Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niederge-\ndampfes im Betrieb vorsieht,                               legt.","1732            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n21. „Nennleistung“ die vom Hersteller festgelegte und              S. 2346) oder auf der Grundlage anderer Rechts-\nim Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Herstel-               vorschriften oder anerkannter Regeln der Technik\nler angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar ga-              zur Berechnung von Wohnflächen ermittelt worden\nrantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilo-            ist,\nwatt,                                                     33. „Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner\n22. „Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nicht-                 Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen\nwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die                    dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflege-\nbeheizt oder gekühlt wird,                                     heimen sowie ähnlicher Einrichtungen,\n23. „Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das nicht unter           34. „zweiseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohn-\nNummer 33 fällt,                                               gebäude, von dessen nach zwei unterschiedlichen\n24. „Niedertemperatur-Heizkessel“ ein Heizkessel, der              Himmelsrichtungen weisenden vertikalen Flächen\nkontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von               im Mittel ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an\n35 Grad Celsius bis 40 Grad Celsius betrieben wer-             ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohnge-\nden kann und in dem es unter bestimmten Umstän-                bäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindes-\nden zur Kondensation des in den Abgasen enthal-                tens 19 Grad Celsius angrenzt.\ntenen Wasserdampfes kommen kann,                             (2) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes\n25. „Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude, das eine           ist oder sind\nsehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und             1. Geothermie,\ndessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit\n2. Umweltwärme,\nmöglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch\nEnergie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden           3. die technisch durch im unmittelbaren räumlichen Zu-\nsoll,                                                         sammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlagen\nzur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-\n26. „Nutzfläche“\nenergie oder durch solarthermische Anlagen zur\na) bei einem Wohngebäude die Gebäudenutzfläche                Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte\noder                                                      Energie,\nb) bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrund-             4. die technisch durch gebäudeintegrierte Windkraft-\nfläche,                                                   anlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar\n27. „Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr“ die öf-             gemachte Energie,\nfentlich zugängliche Nutzfläche, die während ihrer        5. die aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse\nÖffnungszeiten von einer großen Zahl von Men-                 erzeugte Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem\nschen aufgesucht wird; eine solche Fläche kann                Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der\nsich insbesondere in einer öffentlichen oder einer            Biomasse in den Wärmeerzeuger; oder\nprivaten Einrichtung befinden, die für gewerbliche,\nfreiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche      6. Kälte aus erneuerbaren Energien.\nZwecke genutzt wird,                                         (3) Biomasse im Sinne von Absatz 2 Nummer 5 ist\n28. „oberste Geschossdecke“ die zugängliche Decke             oder sind\nbeheizter Räume zum unbeheizten Dachraum,                 1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom\n29. „Stromdirektheizung“ ein Gerät zur direkten Erzeu-            21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in der bis zum 31. De-\ngung von Raumwärme durch Ausnutzung des elek-                 zember 2011 geltenden Fassung,\ntrischen Widerstands auch in Verbindung mit Fest-         2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Num-\nkörper-Wärmespeichern,                                        mer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung\n30. „Umweltwärme“ die der Luft, dem Wasser oder der               vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt\naus technischen Prozessen und baulichen Anlagen               durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nstammenden Abwasserströmen entnommene und                     (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\ntechnisch nutzbar gemachte Wärme oder Kälte               3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus\nmit Ausnahme der aus technischen Prozessen und                Haushalten und Industrie,\nbaulichen Anlagen stammenden Abluftströmen ent-\n4. Deponiegas,\nnommenen Wärme,\n5. Klärgas,\n31. „Wärme- und Kälteenergiebedarf“ die Summe aus\n6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung\na) der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung\nvom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zu-\nund Warmwasserbereitung jährlich benötigten\nletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni\nWärmemenge, einschließlich des thermischen\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der\nAufwands für Übergabe, Verteilung und Spei-\njeweils geltenden Fassung oder\ncherung der Energiemenge und\n7. Pflanzenölmethylester.\nb) der zur Deckung des Kältebedarfs für Raum-\nkühlung jährlich benötigten Kältemenge, ein-\nschließlich des thermischen Aufwands für Über-                                     §4\ngabe, Verteilung und Speicherung der Energie-                   Vorbildfunktion der öffentlichen Hand\nmenge,                                                   (1) Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum\n32. „Wohnfläche“ die Fläche, die nach der Wohnflä-            der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde\nchenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I             genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu. § 13 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1733\nsatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. De-             4. die zum Zwecke der Datenverarbeitung eingesetzte\nzember 2019 (BGBl. I S. 2513) bleibt unberührt.                   Technik einem Stand der Technik entsprechen\n(2) Wenn die öffentliche Hand ein Nichtwohnge-                 muss, der Datenschutz, Datensicherheit und Inter-\nbäude im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 errichtet oder               operabilität gewährleistet, und\neiner grundlegenden Renovierung gemäß § 52 Absatz 2           5. bei einem Wechsel des Abrechnungsdienstleisters\nunterzieht, muss sie prüfen, ob und in welchem Umfang             oder einer Übernahme der Abrechnung durch den\nErträge durch die Errichtung einer im unmittelbaren               Gebäudeeigentümer die für die Abrechnung notwen-\nräumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehen-                   digen Daten dem neuen Abrechnungsdienstleister\nden Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-             oder dem Gebäudeeigentümer zugänglich gemacht\nlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur               werden müssen.\nWärme- und Kälteerzeugung erzielt und genutzt wer-               (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können\nden können.                                                   die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von\n(3) Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung     Vereinbarungen der Benutzer und von Vorschriften\nder Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeig-      des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und es\nnete Weise; dies kann im Rahmen der Information der           kann näher bestimmt werden, wie diese Regelungen\nÖffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes               sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteilig-\nund der Länder über den Zugang zu Umweltinformatio-           ten auswirken.\nnen geschehen. Der Bund berichtet über die Erfüllung             (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist vor-\nder Vorbildfunktion im Klimaschutzbericht der Bundes-         zusehen, dass auf Antrag des Verpflichteten von den\nregierung.                                                    Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im\nEinzelfall wegen besonderer Umstände durch einen un-\n§5                                angemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu ei-\nGrundsatz der Wirtschaftlichkeit                 ner unbilligen Härte führen.\nDie Anforderungen und Pflichten, die in diesem Ge-            (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die\nsetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen         erforderlichen technischen und organisatorischen Maß-\nRechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach            nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-\ndem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude             nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und\ngleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrich-        des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher\ntungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen          Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da-\nund Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn      ten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der\ngenerell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der        Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)\nüblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Ein-            (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,\nsparungen erwirtschaftet werden können. Bei beste-            S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-\nhenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die            den Fassung zur Sicherstellung von Datenschutz und\nnoch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichti-             Datensicherheit bei der Verarbeitung der für die in Ab-\ngen.                                                          satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Zwecke erforder-\nlichen personenbezogenen Daten festzulegen.\n§6                                   (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat vorzu-\nVerordnungsermächtigung                        sehen, dass der Stand der Technik nach Absatz 1\nzur Verteilung der Betriebskosten und                 Nummer 4 jeweils in Technischen Richtlinien und\nzu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen                 Schutzprofilen des Bundesamts für Sicherheit in der In-\nformationstechnik festgelegt wird.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                          § 6a\nvorzuschreiben, dass\nVerordnungsermächtigung\n1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-,                         zur Versorgung mit Fernkälte\nkühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nmit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen An-\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nlagen oder Einrichtungen erfasst wird,\nder Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsver-\n2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtun-         ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allge-\ngen so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem       meinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte\nEnergieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen           einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte\nwird,                                                     ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener\n3. die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu be-          Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen\nstimmenden Abständen auf klare und verständliche          1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festset-\nWeise Informationen erhalten über Daten, die für die          zen,\nEinschätzung, den Vergleich und die Steuerung des         2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegen-\nEnergieverbrauchs und der Betriebskosten von hei-             stand und die Beendigung der Verträge treffen sowie\nzungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der\nVersorgung mit Warmwasser dienenden gemein-               3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest-\nschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant              legen.\nsind, und über Stellen, bei denen weitergehende In-       Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-\nformationen und Dienstleistungen zum Thema Ener-          rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Aus-\ngieeffizienz verfügbar sind,                              nahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.","1734           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n§7                                                           §8\nRegeln der Technik                                             Verantwortliche\n(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-        zes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, so-\ngie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium des             weit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer\nInnern, für Bau und Heimat durch Bekanntmachung im           Verantwortlicher bezeichnet ist.\nBundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständi-\nger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinwei-          (2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-\nsen, soweit in diesem Gesetz auf solche Regeln Bezug         zes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises\ngenommen wird.                                               auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des\nEigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung\n(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören         oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik\nauch Normen, technische Vorschriften oder sonstige           in Gebäuden tätig werden.\nBestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Ab-                                      §9\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nÜberprüfung der\nsowie der Republik Türkei, wenn ihre Einhaltung das\nAnforderungen an zu\ngeforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinspa-\nerrichtende und bestehende Gebäude\nrung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n(3) Wenn eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen         gie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und\nund Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieses         Heimat werden die Anforderungen an zu errichtende\nGesetzes auf Grund anerkannter Regeln der Technik            Gebäude nach Teil 2 und die Anforderungen an beste-\nnicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen        hende Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 nach Maßgabe\noder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der          von § 5 und unter Wahrung des Grundsatzes der Tech-\nnach Landesrecht zuständigen Behörde die erforder-           nologieoffenheit im Jahr 2023 überprüfen und nach\nlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vor-        Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung innerhalb\nzulegen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Baustoffe,          von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung\nBauteile und Anlagen,                                        einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwick-\nlung der Anforderungen an zu errichtende und beste-\n1. wenn für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die       hende Gebäude vorlegen. Die Bezahlbarkeit des Bau-\nAnforderungen zur Energieeinsparung im Sinne             ens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher\ndieses Gesetzes durch die Verordnung (EU)                Eckpunkt.\nNr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmo-            (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nnisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bau-       gie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und\nprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie               Heimat werden unter Wahrung der Maßgaben des Ab-\n89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011,            satzes 1 bis zum Jahr 2023 prüfen, auf welche Weise\nS. 5; L 103 vom 12.4.2013, S. 10; L 92 vom               und in welchem Umfang synthetisch erzeugte Energie-\n8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch die Delegierte      träger in flüssiger oder gasförmiger Form bei der Erfül-\nVerordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom             lung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude\n28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, oder durch        nach Teil 2 und bei der Erfüllung der Anforderungen\nnationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder          an bestehende Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 Be-\nDurchführung von Rechtsvorschriften der Euro-            rücksichtigung finden können.\npäischen Union gewährleistet wird, erforderliche\nCE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach                                     Teil 2\nden genannten Vorschriften zulässige Klassen und\nLeistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher\nAnforderungen\nVorschriften eingehalten werden oder                              an zu errichtende Gebäude\n2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschrif-                                 Abschnitt 1\nten über die Verwendung von Bauprodukten auch\ndie Einhaltung dieses Gesetzes sichergestellt wird.                          Allgemeiner Teil\n(4) Verweisen die nach diesem Gesetz anzuwenden-                                    § 10\nden datierten technischen Regeln auf undatierte tech-\nGrundsatz und Niedrigstenergiegebäude\nnische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden,\ndie dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der da-              (1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Nied-\ntierten technischen Regel entspricht.                        rigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu\nerrichten.\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass\ngie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat werden dem Deutschen Bundestag bis zum                1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwas-\n31. Dezember 2022 gemeinsam einen Bericht über die               serbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohn-\nErgebnisse von Forschungsprojekten zu Methodiken                 gebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den je-\nzur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nicht-               weiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich\nwohngebäuden vorlegen.                                           nach § 15 oder § 18 ergibt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020              1735\n2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch bau-          ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach\nlichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder             den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen\n§ 19 vermieden werden und                                 Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversor-\n3. der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest an-            gung unberührt.\nteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach          (2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz\nMaßgabe der §§ 34 bis 45 gedeckt wird.                    nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach\n(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem          DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 eingehalten werden\nGebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwen-                und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenener-\ndung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtli-       gieeintrags über transparente Bauteile in Gebäude\nchen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brand-             (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2013-02\nschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder              Abschnitt 8.3.3 festgelegten Anforderungswerte nicht\nzum Schutz der Gesundheit entgegensteht.                      überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu er-\n(4) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist         richtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2:\ndie Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Ge-          2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu be-\nbäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzu-               stimmen.\nwenden, die durch dezentrale Gebläse oder Strah-                 (3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz\nlungsheizungen beheizt werden.                                nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Be-\n(5) Die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 ist             rechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2013-02 Ab-\nnicht auf ein Gebäude, das der Landesverteidigung             schnitt 8.4 (Simulationsrechnung) gezeigt werden kann,\ndient, anzuwenden, soweit ihre Erfüllung der Art und          dass unter den dort genannten Randbedingungen die\ndem Hauptzweck der Landesverteidigung entgegen-               für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2013-02\nsteht.                                                        Abschnitt 8.4 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-\nGradstunden nicht überschritten werden.\n§ 11                                  (4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die\nMindestwärmeschutz                          Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche\n(1) Bei einem zu errichtenden Gebäude sind Bautei-         Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß\nle, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen          DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzuse-\nGebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentempera-         hen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maß-\nturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderun-         nahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch\ngen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2:                 die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrun-\n2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.               delegung der im Gebäude installierten Anlagen zur\nKühlung erwirtschaften lassen.\n(2) Ist bei einem zu errichtenden Gebäude bei anei-\nnandergereihter Bebauung die Nachbarbebauung nicht               (5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4\ngesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Anfor-            kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2\nderungen an den Mindestwärmeschutz nach Absatz 1              der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.\ngenügen.\nAbschnitt 2\n§ 12\nWärmebrücken                                         Jahres-Primärenergiebedarf\nund baulicher Wärmeschutz\nEin Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss\nbei zu errichtenden Gebäuden\nkonstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwär-\nmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik\nund nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich ver-                      Unterabschnitt 1\ntretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten                               Wohngebäude\nwird.\n§ 13                                                          § 15\nDichtheit                                             Gesamtenergiebedarf\nEin Gebäude ist so zu errichten, dass die wärme-              (1) Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu er-\nübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fu-          richten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Hei-\ngen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten          zung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung\nRegeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtli-       das 0,75fache des auf die Gebäudenutzfläche bezoge-\nche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit            nen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Re-\nund Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel blei-         ferenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäu-\nben unberührt.                                                denutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende\nGebäude aufweist und der technischen Referenzaus-\n§ 14                               führung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.\nSommerlicher Wärmeschutz                          (2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebe-\n(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Son-         darfs eines zu errichtenden Wohngebäudes nach Ab-\nneneintrag durch einen ausreichenden baulichen som-           satz 1 ist nach Maßgabe des § 20, der §§ 22 bis 24,\nmerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln             des § 25 Absatz 1 bis 3 und 10, der §§ 26 bis 29, des\nder Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines           § 31 und des § 33 zu berechnen.","1736           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n§ 16                              fassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten wer-\nBaulicher Wärmeschutz                       den.\nEin zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errich-\nten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die                                  Abschnitt 3\nwärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen\nTransmissionswärmeverlusts das 1,0fache des ent-                    Berechnungsgrundlagen und -verfahren\nsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes\nnach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.                                                § 20\n§ 17                                                   Berechnung des\nJahres-Primärenergiebedarfs\nAneinandergereihte Bebauung\neines Wohngebäudes\nWerden aneinandergereihte Wohngebäude gleich-\nzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderun-       (1) Für das zu errichtende Wohngebäude und das\ngen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behan-          Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf\ndelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben           nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.\nunberührt.\n(2) Bis zum 31. Dezember 2023 kann für das zu er-\nrichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude der\nUnterabschnitt 2\nJahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6:\nNichtwohngebäude                             2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1:\n2004-03, in Verbindung mit DIN V 4701-10: 2003-08 er-\n§ 18                              mittelt werden, wenn das Gebäude nicht gekühlt wird.\nGesamtenergiebedarf                        Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-\nHeizwärmebedarf ist nach dem Monatsbilanzverfahren\n(1) Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu        nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V\nerrichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Hei-      4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, mit den dort in An-\nzung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und              hang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln.\neingebaute Beleuchtung das 0,75fache des auf die             Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6:\nNettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Pri-            2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1:\nmärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die            2004-03, das Klima nach DIN V 18599-10: 2018-09 An-\ngleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und         hang E zu verwenden. Der Nutzwärmebedarf für die\nNutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungs-          Warmwasserbereitung nach DIN V 4701-10: 2003-08\neinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist           ist mit 12,5 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäu-\nund der technischen Referenzausführung der Anlage 2          denutzfläche und Jahr anzusetzen. Zur Berücksichti-\nentspricht, nicht überschreitet. Die technische Refe-        gung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung\nrenzausführung in der Anlage 2 Nummer 1.13 bis 9 ist         sind die methodischen Hinweise in DIN V 4701-10:\nnur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort ge-      2003-08 Abschnitt 4.1 zu beachten.\nnannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude\nausgeführt wird.                                                (3) Die Berechnungen sind für das zu errichtende\n(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebe-            Gebäude und das Referenzgebäude mit demselben\ndarfs nach Absatz 1 eines zu errichtenden Nichtwohn-         Verfahren durchzuführen.\ngebäudes ist nach Maßgabe der §§ 21 bis 24, des § 25\n(4) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 sind\nAbsatz 1, 2 und 4 bis 8, der §§ 26 und 27, des § 30 und\nbei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen\nder §§ 32 und 33 zu berechnen.\nAnteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittel-\n(3) Wird ein zu errichtendes Nichtwohngebäude für         barem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude ge-\ndie Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach          wonnene solare Strahlungsenergie sowie Umwelt-\nunterschiedlichen Nutzungen unterteilt und kommt für         wärme gedeckt werden.\ndie unterschiedlichen Nutzungen jeweils das Berech-\nnungsverfahren nach § 21 Absatz 1 und 2 mit deren               (5) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 ist bei\njeweiligen Randbedingungen zur Anwendung, muss               der Berechnung des Primärenergiebedarfs der End-\ndie Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der ver-     energiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen in\nwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingun-              der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen.\ngen beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden\n(6) Werden in den Berechnungen nach den Absät-\nGebäudes übereinstimmen. Bei der Unterteilung hin-\nzen 1 und 2 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet,\nsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der\nsind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden:\nTageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die\ndurch die technische Ausführung des zu errichtenden          1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die\nGebäudes bedingt sind.                                           Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,\n§ 19                              2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO\nBaulicher Wärmeschutz                           6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile\nund\nEin zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu er-\nrichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärme-           3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transpa-\ndurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Um-               renter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020             1737\n§ 21                                  abweichend von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht\nBerechnung des                              erneuerbaren Anteil\nJahres-Primärenergiebedarfs                       a) der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nut-\neines Nichtwohngebäudes                             zung des Biomethans in einem Brennwertkessel\n(1) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und                 erfolgt, oder\ndas Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebe-             b) der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nut-\ndarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.                       zung des Biomethans in einer hocheffizienten\n(2) Soweit sich bei einem Nichtwohngebäude                      KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des\nFlächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen              Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. De-\nAusstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung            zember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch\nmit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Ge-               Artikel 266 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nbäude nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09 in Ver-                (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfolgt,\nbindung mit § 18 Absatz 3 für die Berechnung nach                  und wenn\nAbsatz 1 in Zonen zu unterteilen. Die Vereinfachungen           c) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biome-\nzur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der                    thans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Num-\nEigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von                mer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Ener-\ntageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1:                gien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I\n2018-09 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort an-                  S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-\ngegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nicht-               sung erfüllt worden sind, und\nwohngebäude verwendet werden.                                   d) die Menge des entnommenen Biomethans im\n(3) Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10:                 Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres\n2018-09 aufgeführt sind, kann                                      der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das\n1. die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10:                 an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist wor-\n2018-09 verwendet werden oder                                  den ist, und Massenbilanzsysteme für den ge-\nsamten Transport und Vertrieb des Biomethans\n2. eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10:\nvon seiner Herstellung über seine Einspeisung in\n2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen\ndas Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgas-\nWissensstandes individuell bestimmt und verwendet\nnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz\nwerden.\nverwendet worden sind,\nSteht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die\n3. für gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt\nNutzung einer Zone noch nicht fest, ist nach Satz 1\nworden ist (biogenes Flüssiggas) und in zu errichten-\nNummer 1 zu verfahren. In den Fällen des Satzes 1\nden Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend\nNummer 2 ist die individuell bestimmte Nutzung zu be-\nvon Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren\ngründen und den Berechnungen beizufügen. Wird bei\nAnteil\nder Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone\nkeine Beleuchtungsanlage eingebaut, ist eine direkt-in-         a) der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nut-\ndirekte Beleuchtung mit stabförmigen Leuchtstofflam-               zung des biogenen Flüssiggases in einem Brenn-\npen mit einem Durchmesser von 16 Millimetern und mit               wertkessel erfolgt, oder\neinem elektronischen Vorschaltgerät anzunehmen.                 b) der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nut-\n(4) § 20 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwen-               zung des biogenen Flüssiggases in einer hoch-\nden.                                                               effizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Num-\nmer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\n§ 22                                     erfolgt, und wenn\nPrimärenergiefaktoren                          c) die Menge des entnommenen Gases am Ende\neines Kalenderjahres der Menge von Gas aus\n(1) Zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs\nBiomasse entspricht, das an anderer Stelle her-\nnach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Ab-\ngestellt worden ist, und Massenbilanzsysteme für\nsatz 1 und 2 sind als Primärenergiefaktoren die Werte\nden gesamten Transport und Vertrieb des bioge-\nfür den nicht erneuerbaren Anteil der Anlage 4 mit fol-\nnen Flüssiggases von seiner Herstellung über\ngenden Maßgaben zu verwenden:\nseine Zwischenlagerung und seinen Transport\n1. für flüssige oder gasförmige Biomasse kann abwei-               bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank\nchend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 für den nicht                verwendet worden sind,\nerneuerbaren Anteil der Wert 0,3 verwendet werden,\n4. für die Versorgung eines neu zu errichtenden Ge-\na) wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im            bäudes mit aus Erdgas oder Flüssiggas erzeugter\nunmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit                Wärme darf abweichend von Anlage 4 Nummer 15\ndem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die              für die in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne\nim räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt               des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsge-\nwird und                                                 setzes erzeugte Wärme für den nicht erneuerbaren\nb) diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder         Anteil der Wert 0,6 verwendet werden, wenn\ngasförmigen Biomasse versorgt werden; mehrere            a) die Wärmerzeugungsanlage das zu errichtende\nGebäude müssen gemeinsam versorgt werden,                   Gebäude und ein oder mehrere bestehende Ge-\n2. für gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das             bäude, die mit dem zu errichtenden Gebäude in\nErdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan) und              einem räumlichen Zusammenhang stehen, dauer-\nin zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann              haft mit Wärme versorgt und","1738          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nb) vorhandene mit fossilen Brennstoffen beschickte      die Umstellung des Berechnungsverfahrens auf ein\nHeizkessel des oder der mitversorgten bestehen-      Verfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für\nden Gebäude außer Betrieb genommen werden.           die Wärmeerzeugung untersucht, das der in DIN EN\n15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebe-\nDurch eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 4 darf die\nnen Methode entspricht. In die Untersuchung wird die\nWärmeversorgung des oder der mitversorgten beste-\nErmittlung eines Faktors einbezogen, mit dem der An-\nhenden Gebäude nicht in der Weise verändert werden,\nteil bestehender Gebäude an den an ein Fernwärme-\ndass die energetische Qualität dieses oder dieser Ge-\nnetz angeschlossenen Gebäuden berücksichtigt wird.\nbäude verschlechtert wird.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat\n(2) Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme       gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für\nversorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-Primärener-        Bau und Heimat dem Deutschen Bundestag bis zum\ngiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach        31. Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis\n§ 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert        der Überprüfung vorzulegen. Der Bericht enthält einen\nfür den nicht erneuerbaren Anteil nach Maßgabe der          Vorschlag für eine gesetzliche Regelung zur Umstellung\nSätze 2 und 3 sowie von Absatz 3 verwendet werden,          des Berechnungsverfahrens ab dem Jahr 2030.\nden das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den\nWärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude                                        § 23\nangeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat.\nAnrechnung von\nDer ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1\nStrom aus erneuerbaren Energien\nkann verwendet werden, wenn das Fernwärmeversor-\ngungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergie-             (1) Strom aus erneuerbaren Energien, der in einem\nfaktors die zur Erzeugung und Verteilung der Wärme          zu errichtenden Gebäude eingesetzt wird, darf bei der\nin einem Wärmenetz eingesetzten Brennstoffe und             Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu er-\nStrom, einschließlich Hilfsenergien, ermittelt, mit den     richtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2\nPrimärenergiefaktoren der Anlage 4 gewichtet und auf        und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Ab-\ndie abgegebene Wärmemenge bezogen sowie die An-             sätze 2 bis 4 in Abzug gebracht werden, soweit er\nwendung dieses Berechnungsverfahrens in der Veröf-          1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu\nfentlichung angegeben hat. Wird in einem Wärmenetz              dem Gebäude erzeugt wird und\nWärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird,\nkann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1    2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeu-\nverwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungs-                gung oder nach vorübergehender Speicherung\nunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors             selbst genutzt und nur die überschüssige Strom-\nder Wärme aus der KWK-Anlage das Berechnungsver-                menge in das öffentliche Netz eingespeist wird.\nfahren nach DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Ab-                (2) Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebe-\nschnitt A.4 mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4      darfs des zu errichtenden Wohngebäudes dürfen vom\nangewendet und die Anwendung dieser Methode in der          Ausgangswert in Abzug gebracht werden:\nVeröffentlichung angegeben hat.\n1. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu-\n(3) Liegt der ermittelte und veröffentlichte Wert des        erbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemi-\nPrimärenergiefaktors eines Wärmenetzes unter einem              schen Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt in-\nWert von 0,3, ist als Primärenergiefaktor der Wert von          stallierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße\n0,3 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein er-            mit einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des\nmittelter und veröffentlichter Wert, der unter 0,3 liegt,       0,03fachen der Gebäudenutzfläche geteilt durch\nverwendet werden, wenn der Wert von 0,3 um den Wert             die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse\nvon 0,001 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren           nach DIN V 18599-1: 2018-09 zuzüglich das 0,7fa-\nEnergien oder aus Abwärme erzeugten Anteils der in              che des jährlichen absoluten elektrischen Endener-\neinem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird                 giebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt\nund das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies in                 höchstens 30 Prozent des Jahres-Primärenergiebe-\nder Veröffentlichung angegeben hat.                             darfs des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1,\n(4) Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen                  und\nden Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem          2. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu-\nWärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude ange-              erbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemi-\nschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, kann        schen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde\nals Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuer-         Nennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung\nbaren Anteil verwendet werden, der in den nach § 20             der Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je Kilo-\nAbsatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2             watt installierter Nennleistung und ab einer Anlagen-\nzur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu ver-          größe mit einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des\nwendenden Berechnungsverfahren für die genutzte                 0,03fachen der Gebäudenutzfläche geteilt durch die\nFernwärme aufgeführt ist.                                       Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-           nach DIN V 18599-1: 2018-09 zuzüglich das 1,0fa-\ngie wird gemeinsam mit dem Bundesministerium des                che des jährlichen absoluten elektrischen Endener-\nInnern, für Bau und Heimat das Berechnungsverfahren             giebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt\nzur Ermittlung der Primärenergiefaktoren von Wärme-             höchstens 45 Prozent des Jahres-Primärenergiebe-\nnetzen, in denen Wärme genutzt wird, die in KWK-An-             darfs des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1.\nlagen erzeugt wird, überprüfen. Dabei wird unter            Als Ausgangswert ist der Jahres-Primärenergiebedarf\nBeachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit            nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 zu verwenden, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1739\nsich ohne Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren               durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 genannten\nEnergien nach Absatz 1 ergibt.                                 Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Soweit dabei\n(3) Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebe-          Gleichwertigkeitsnachweise zu führen sind, ist dies für\ndarfs des zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen             solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die\nvom Ausgangswert in Abzug gebracht werden:                     angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangsko-\neffizienten aufweisen als in den Musterlösungen der\n1. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu-          DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zugrunde gelegt sind.\nerbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemi-          Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhal-\nschen Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt            tung der Gleichwertigkeit nach DIN V 18599-2: 2018-09\ninstallierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße       oder DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V\nvon 0,01 Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter             4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 sind nach DIN 4108 Bei-\nNettogrundfläche zuzüglich das 0,7fache des jähr-          blatt 2: 2019-06 zu ermitteln. Abweichend von DIN V\nlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs            4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berich-\nder Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens             tigung 1: 2004-03 kann bei Nachweis der Gleichwertig-\n30 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des             keit nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 der pauschale\nReferenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 und gleich-            Wärmebrückenzuschlag nach Kategorie A oder Kate-\nzeitig insgesamt höchstens das 1,8fache des bilan-         gorie B verwendet werden.\nzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage,\nund                                                                                  § 25\n2. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu-                      Berechnungsrandbedingungen\nerbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemi-\nschen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde               (1) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des\nNennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung       Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder\nder Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je Kilo-          Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu\nwatt installierter Nennleistung und ab einer Anlagen-      errichtende Gebäude eine Ausstattung mit einem\ngröße von 0,01 Kilowatt Nennleistung je Quadratme-         System für die Gebäudeautomation der Klasse C nach\nter Nettogrundfläche zuzüglich das 1,0fache des            DIN V 18599-11: 2018-09 zugrunde zu legen. Eine Ge-\njährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs        bäudeautomation der Klassen A oder B nach DIN V\nder Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens             18599-11: 2018-09 kann zugrunde gelegt werden,\n45 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des             wenn das zu errichtende Gebäude mit einem System\nReferenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 und gleich-            einer dieser Klassen ausgestattet ist.\nzeitig insgesamt höchstens das 1,8fache des bilan-            (2) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des\nzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage.         Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder\nAls Ausgangswert ist der Jahres-Primärenergiebedarf            Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu\nnach § 21 Absatz 1 und 2 zu verwenden, der sich ohne           errichtende Gebäude und das Referenzgebäude ein\nAnrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien                Verschattungsfaktor von 0,9 zugrunde zu legen, soweit\nnach Absatz 1 ergibt.                                          die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksich-\ntigt werden.\n(4) Wenn in einem zu errichtenden Gebäude Strom\naus erneuerbaren Energien für Stromdirektheizungen                (3) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des\ngenutzt wird oder in einem zu errichtenden Nichtwohn-          Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 sind\ngebäude die Nutzung von Strom für Lüftung, Kühlung,            für den Anteil mitbeheizter Flächen für das zu errich-\nBeleuchtung und Warmwasserversorgung die Energie-              tende Wohngebäude und das Referenzgebäude die\nnutzung für die Beheizung überwiegt, ist abweichend            Standardwerte nach DIN V 18599: 2018-09 Tabelle 4\nvon den Absätzen 2 und 3 der monatliche Ertrag der             zu verwenden.\nAnlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren                   (4) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des\nEnergien dem tatsächlichen Strombedarf gegenüber-              Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2\nzustellen. Für die Berechnung ist der monatliche Ertrag        sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude die in\nnach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anla-            DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9 aufgeführten\ngen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-            Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwen-\nenergie sind die monatlichen Stromerträge unter                den; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müs-\nVerwendung der mittleren monatlichen Strahlungsin-             sen die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 enthalte-\ntensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN              nen Werte angesetzt werden.\nV 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standard-                  (5) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des\nwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovol-            Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2\ntaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B                sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das\nzu ermitteln.                                                  Referenzgebäude bei Heizsystemen in Raumhöhen von\n4 Metern oder weniger ein Absenkbetrieb gemäß DIN V\n§ 24                               18599-2: 2018-09 Gleichung 29 und bei Heizsystemen\nEinfluss von Wärmebrücken                      in Raumhöhen von mehr als 4 Metern ein Abschalt-\nUnbeschadet der Regelung in § 12 ist der verblei-           betrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30\nbende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung             zugrunde zu legen, jeweils mit einer Dauer gemäß\ndes Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1             den Nutzungsrandbedingungen in DIN V 18599-10:\noder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach einer          2018-09 Tabelle 5.\nder in DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezem-             (6) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des\nber 2023 auch in DIN V 4108-6: 2003-06, geändert               Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2","1740          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das         mit Über- als auch mit Unterdruck durchzuführen. Die\nReferenzgebäude ein Verbauungsindex von 0,9 zu-             genannten Höchstwerte sind für beide Fälle einzuhal-\ngrunde zu legen, soweit die Verbauung nicht genau           ten.\nnach DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2 ermittelt           (2) Der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pas-\nwird.                                                       cal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro\n(7) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des          Stunde darf\nJahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2        1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das\nist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und                  3fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens\ndas Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen              des Gebäudes in Kubikmetern betragen und\nder Nutzungen 14, 15 und 22 nach DIN V 18599-10:\n2018-09 Tabelle 5 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 an-        2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das\nzusetzen.                                                        1,5fache des beheizten oder gekühlten Luftvolu-\nmens des Gebäudes in Kubikmetern betragen.\n(8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des\nJahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2            (3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Gebäuden mit\ndarf abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 für das         einem beheizten oder gekühlten Luftvolumen von über\nzu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenz-           1 500 Kubikmetern der bei einer Bezugsdruckdifferenz\ngebäude bei Zonen der DIN V 18599-10: 2018-09               von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikme-\nTabelle 5 Nutzung 6 und 7 die tatsächliche Beleuch-         ter pro Stunde\ntungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der          1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das\nNutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen                 4,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadrat-\nder Nutzung 7 nicht mehr als 1 000 Lux. Beim                     metern betragen und\nReferenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die\n2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das\nBeleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V\n2,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadrat-\n18599-4: 2018-09 zu berechnen.\nmetern betragen.\n(9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Trans-\n(4) Wird bei Nichtwohngebäuden die Dichtheit ledig-\nmissionswärmeverlusts nach § 16 ist die wärmeüber-\nlich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben\ntragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in\nsich für einzelne Zonen aus den Absätzen 2 und 3 un-\nQuadratmetern nach den in DIN V 18599-1: 2018-09\nterschiedliche Anforderungen, so kann der Nachweis\nAbschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzu-\nder Dichtheit für diese Zonen getrennt durchgeführt\nlegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühl-\nwerden.\nten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume\nsind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die             (5) Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, nur von\nbei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2         außen erschlossenen Nutzeinheiten, so darf die Mes-\nin Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den         sung nach Absatz 1 nach Maßgabe von DIN EN ISO\nAbsätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind.                    9972: 2018-12 Anhang NB auf eine Stichprobe dieser\nNutzeinheiten begrenzt werden.\n(10) Das beheizte Gebäudevolumen eines Wohnge-\nbäudes in Kubikmetern ist das Volumen, das von der\n§ 27\nnach Absatz 9 ermittelten wärmeübertragenden Umfas-\nsungsfläche umschlossen wird. Die Gebäudenutzfläche                               Gemeinsame\neines Wohngebäudes ist nach DIN V 18599-1: 2018-09                    Heizungsanlage für mehrere Gebäude\nGleichung 30 zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 ist            Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus\ndie Gebäudenutzfläche nach DIN V 18599-1: 2018-09           einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere\nGleichung 31 zu ermitteln, wenn die durchschnittliche       Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es ab-\nGeschosshöhe eines Wohngebäudes, gemessen von               weichend von DIN V 18599: 2018-09 und bis zum\nder Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des             31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08\nFußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr            zulässig, bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergie-\nals 3 Meter oder weniger als 2,5 Meter beträgt.             bedarfs des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale\n(11) Abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 sind         Einrichtungen der Wärmeerzeugung, Wärmespeiche-\ndie Zonen nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5            rung oder Warmwasserbereitung anzunehmen, die hin-\nNutzung 32 und 33 als unbeheizt und ungekühlt anzu-         sichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Be-\nnehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnun-            triebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen\ngen und Anforderungen nach diesem Gesetz.                   entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung je-\ndoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt\n§ 26                              sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und\nWarmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten\nPrüfung der Dichtheit eines Gebäudes\nGebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste\n(1) Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Ge-     anteilig zu berücksichtigen.\nbäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO\n9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemes-                                     § 28\nsene Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des\nJahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder                                Anrechnung\nAbsatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe                  mechanisch betriebener Lüftungsanlagen\nder Absätze 2 bis 5 als Luftwechselrate in Ansatz ge-           (1) Im Rahmen der Berechnung nach § 20 Absatz 1\nbracht werden. Bei der Überprüfung der Luftdichtheit        oder Absatz 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen\nsind die Messungen nach den Absätzen 2 bis 5 sowohl         die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1741\nregelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur           Absätze 2 bis 7 in die Ermittlung des Jahres-Primär-\nzulässig, wenn                                                energiebedarfs einer Zone einzubeziehen.\n1. die Dichtheit des Gebäudes nach § 13 in Verbindung            (2) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem\nmit § 26 nachgewiesen wird,                               und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage\n2. die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet          ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des\nist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme         Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall\njeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben und           mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durch-\nschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung\n3. sichergestellt ist, dass die aus der Abluft gewonnene\nauf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten\nWärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitge-\npro Jahr vorgesehen ist.\nstellten Wärme genutzt wird.\n(3) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und\n(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewin-\ndie Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu\nnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage\nbilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäude-\nsind nach den anerkannten Regeln der Technik zu be-\nzone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und\nstimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zu-\neine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudeküh-\nlassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen.\nlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Mo-\n(3) Auf ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei            naten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vor-\nWohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Qua-              gesehen sind.\ndratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist Absatz 1 Num-\nmer 2 nicht anzuwenden.                                          (4) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversor-\ngung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder\n§ 29                              eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des\nEinsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Ab-\nBerechnung des                           satz 3 für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro\nJahres-Primärenergiebedarfs und                   Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen\ndes Transmissionswärmeverlustes bei                  ist.\naneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden\n(5) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu\n(1) Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergie-           bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwas-\nbedarfs nach § 20 und des Transmissionswärmeverlus-           ser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche\ntes von aneinandergereihten Wohngebäuden werden               tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigs-\nGebäudetrennwände zwischen                                    tens 0,2 Kilowattstunden pro Person und Tag oder\n1. Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf              0,2 Kilowattstunden pro Beschäftigtem und Tag be-\nInnentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius          trägt.\nbeheizt werden, als nicht wärmedurchlässig ange-\n(6) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu\nnommen und bei der Ermittlung der wärmeübertra-\nbilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Ge-\ngenden Umfassungsfläche nicht berücksichtigt,\nbäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens\n2. Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Ver-             75 Lux erforderlich ist und eine durchschnittliche Nut-\nwendungszweck auf Innentemperaturen von min-              zungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und\ndestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad           mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.\nCelsius beheizt werden, bei der Berechnung des\n(7) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu\nWärmedurchgangskoeffizienten mit einem Tempera-\nbilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und bei der\ntur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2: 2018-09\nHeizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim\noder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V\nKühlsystem und bei der Kühlfunktion der raumlufttech-\n4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Be-\nnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der\nrichtigung 1: 2004-03, gewichtet und\nWarmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der\n3. Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen,              Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für\nin denen keine beheizten Räume im Sinne des § 3           Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche\nAbsatz 1 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berech-         Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei\nnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem           Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag\nTemperaturfaktor in Höhe von 0,5 gewichtet.               vorgesehen ist.\n(2) Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt\nberechnet, ist Absatz 1 Nummer 1 sinngemäß für die                                       § 31\nTrennflächen zwischen den Gebäudeteilen anzuwen-                                    Vereinfachtes\nden.                                                                             Nachweisverfahren\nfür ein zu errichtendes Wohngebäude\n§ 30\n(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die An-\nZonenweise\nforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den\nBerücksichtigung von\n§§ 15 bis 17 und den §§ 34 bis 45, wenn\nEnergiebedarfsanteilen bei einem\nzu errichtenden Nichtwohngebäude                   1. es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1\nerfüllt und\n(1) Ist ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nach\n§ 21 Absatz 2 für die Berechnung des Jahres-Primär-           2. seine Ausführung einer der in Anlage 5 Nummer 2\nenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 in Zonen zu unter-              beschriebenen Ausführungsvarianten unter Berück-\nteilen, sind Energiebedarfsanteile nach Maßgabe der               sichtigung der Beschreibung der Wärmeschutz- und","1742           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nAnlagenvarianten nach Anlage 5 Nummer 3 ent-                (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das\nspricht.                                                 vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-        in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein\ngie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium des            Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und\nInnern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger be-             die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils\nkannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Ab-          450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf\nsatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere            für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung\nBerechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwen-           bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im\nden sind.                                                    Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.\n(5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens\n§ 32                              sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der Höchst-\nVereinfachtes                           wert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergie-\nBerechnungsverfahren für                      bedarfs pauschal um 50 Kilowattstunden pro Quadrat-\nein zu errichtendes Nichtwohngebäude                 meter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nettogrund-\nfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes\n(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der\noder der Gaststätte zu erhöhen. Dieser Betrag ist im\nJahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nicht-\nEnergiebedarfsausweis als elektrische Energie für Küh-\nwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Ver-\nlung auszuweisen.\nwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden,\nwenn                                                            (6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung\n1. die Summe der Nettogrundflächen aus der typi-             darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung be-\nschen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des           rechnet werden, der die geringste Tageslichtversor-\nGebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Netto-       gung aufweist.\ngrundfläche des Gebäudes beträgt,                           (7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-\n2. in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwas-             Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 18\nserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfol-      Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Pro-\ngen,                                                     zent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchst-\nwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errich-\n3. das Gebäude nicht gekühlt wird,                           tenden Gebäudes.\n4. höchstens 10 Prozent der Nettogrundfläche des Ge-\n(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nbäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder\ndurch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN V\n18599: 2018-09 beleuchtet werden und                                               § 33\n5. außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechni-                      Andere Berechnungsverfahren\nsche Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die            Werden in einem Gebäude bauliche oder anlagen-\nspezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die       technische Komponenten eingesetzt, für deren energe-\nentsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1             tische Bewertung weder anerkannte Regeln der Tech-\nund 6.2 überschreiten.                                   nik noch nach § 50 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte\n(2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann an-        gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die\ngewandt werden für                                           energetischen Eigenschaften dieser Komponenten un-\n1. ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung,            ter Verwendung derselben Randbedingungen wie in\neinen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte,               den Berechnungsverfahren und Maßgaben nach den\n§§ 20 bis 30 durch dynamisch-thermische Simulations-\n2. ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit               rechnungen ermittelt werden oder es sind hierfür\nhöchstens 1 000 Quadratmetern Nettogrundfläche,          andere Komponenten anzusetzen, die ähnliche energe-\nwenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-,           tische Eigenschaften besitzen und für deren ener-\nSanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,            getische Bewertung anerkannte Regeln der Technik\n3. einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1 000 Qua-             oder bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte\ndratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der              vorliegen.\nHauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Ver-\nkehrsflächen vorhanden sind,                                                   Abschnitt 4\n4. eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und\nNutzung von\neine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrich-\ntung,                                                                  erneuerbaren Energien zur\nWärme- und Kälteerzeugung\n5. eine Beherbergungsstätte ohne        Schwimmhalle,\nbei einem zu errichtenden Gebäude\nSauna oder Wellnessbereich oder\n6. eine Bibliothek.                                                                    § 34\n(3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens\nNutzung\nsind abweichend von den Maßgaben des § 21 Absatz 2\nerneuerbarer Energien zur\nbei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs\nDeckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs\ndie Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für\nden Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6               (1) Der Wärme- und Kälteenergiebedarf im Sinne\nzu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzu-           des § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist nach den Vorschriften\nwenden.                                                      des § 20, des § 21 und der §§ 24 bis 29 zu ermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020             1743\n(2) Die Maßnahmen nach den §§ 35 bis 45 können             wenn eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer\nmiteinander kombiniert werden. Die prozentualen An-           Strahlungsenergie installiert und betrieben wird, deren\nteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Maßnah-         Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,03fache der\nmen im Verhältnis der jeweils nach den §§ 35 bis 45           Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheiz-\nvorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 Pro-             ten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1:\nzent Erfüllungsgrad ergeben.                                  2018-09 beträgt.\n(3) Wenn mehrere zu errichtende Nichtwohnge-\nbäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand                                        § 37\nbefinden und von mindestens einer Behörde genutzt                                    Nutzung von\nwerden, in einer Liegenschaft stehen, kann die Anfor-                      Geothermie oder Umweltwärme\nderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch\nerfüllt werden, dass der Wärme- und Kälteenergiebe-              Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist\ndarf dieser Gebäude insgesamt in einem Umfang ge-             erfüllt, wenn durch die Nutzung von Geothermie, Um-\ndeckt wird, der der Summe der einzelnen Maßgaben              weltwärme oder Abwärme aus Abwasser, die mittels\nder §§ 35 bis 45 entspricht.                                  elektrisch oder mit fossilen Brennstoffen angetriebener\nWärmepumpen technisch nutzbar gemacht wird, der\n(4) § 31 bleibt unberührt.                                 Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Pro-\nzent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien ge-\n§ 35                                deckt wird.\nNutzung solarthermischer Anlagen\n(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3                                       § 38\nist erfüllt, wenn durch die Nutzung von solarer Strah-                      Nutzung von fester Biomasse\nlungsenergie mittels solarthermischer Anlagen der Wär-\nme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent              (1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3\ngedeckt wird.                                                 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von fester Biomasse\nnach Maßgabe des Absatzes 2 der Wärme- und Kälte-\n(2) Die Anforderung bezüglich des Mindestanteils\nenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird.\nnach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn\n(2) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Ver-\n1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen\nordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen\nsolarthermische Anlagen mit einer Fläche von min-\nvom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch\ndestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Qua-\nArtikel 105 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\ndratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wer-\nS. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nden und\nFassung betrieben wird, müssen folgende Vorausset-\n2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen               zungen erfüllt sein:\nsolarthermische Anlagen mit einer Fläche von min-\ndestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Qua-          1. die Biomasse muss genutzt werden in einem\ndratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wer-           a) Biomassekessel oder\nden.\nb) automatisch beschickten Biomasseofen mit Was-\n(3) Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssig-                 ser als Wärmeträger,\nkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin ent-\nhaltenen Kollektoren oder das System mit dem euro-            2. es darf ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1\npäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein,           Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung\nsolange und soweit die Verwendung einer CE-Kenn-                  über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einge-\nzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechts-                 setzt werden.\naktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                                            § 39\n21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für                           Nutzung von flüssiger Biomasse\ndie Festlegung von Anforderungen an die umweltge-\nrechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Pro-               (1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3\ndukte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt         ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von flüssiger Bio-\ndurch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom               masse nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Wärme-\n14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, nicht zwingend         und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent ge-\nvorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den          deckt wird.\nanerkannten Regeln der Technik erfolgen.                         (2) Die Nutzung muss in einer KWK-Anlage oder in\neinem Brennwertkessel erfolgen.\n§ 36\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 muss die zur Wär-\nNutzung von                             meerzeugung eingesetzte Biomasse den Anforderun-\nStrom aus erneuerbaren Energien                   gen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige\nDie Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist            Herstellung, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeits-\nerfüllt, wenn durch die Nutzung von Strom aus erneuer-        verordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die\nbaren Energien nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 der             zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 19. Juni\nWärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Pro-           2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der je-\nzent gedeckt wird. Wird bei Wohngebäuden Strom aus            weils geltenden Fassung stellt, genügen. § 10 der Bio-\nsolarer Strahlungsenergie genutzt, gilt die Anforderung       massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist nicht anzu-\nbezüglich des Mindestanteils nach Satz 1 als erfüllt,         wenden.","1744            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n§ 40                             Energieträger geltende Anteil von 50 Prozent am Wär-\nNutzung von gasförmiger Biomasse                   me- und Kälteenergiebedarf maßgebend.\n(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3               (2) Die Kälte muss technisch nutzbar gemacht wer-\nist erfüllt, wenn durch die Nutzung von gasförmiger           den\nBiomasse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 der Wär-            1. durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erd-\nme- und Kälteenergiebedarf mindestens zu dem Anteil               boden oder aus Grund- oder Oberflächenwasser\nnach Absatz 2 Satz 2 gedeckt wird.                                oder\n(2) Die Nutzung muss in einer hocheffizienten KWK-         2. durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus\nAnlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-                erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Absatz 2\nKopplungsgesetzes oder in einem Brennwertkessel er-               Nummer 1 bis 5.\nfolgen. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf muss\n(3) Die Kälte muss zur Deckung des Kältebedarfs für\n1. zu mindestens 30 Prozent gedeckt werden, wenn              Raumkühlung nach § 3 Absatz 1 Nummer 31 Buch-\ndie Nutzung in einer KWK-Anlage nach Satz 1 erfolgt       stabe b genutzt werden. Der Endenergieverbrauch für\noder                                                      die Erzeugung der Kälte, für die Rückkühlung und für\n2. zu mindestens 50 Prozent gedeckt werden, wenn              die Verteilung der Kälte muss nach der jeweils besten\ndie Nutzung in einem Brennwertkessel erfolgt.             verfügbaren Technik gesenkt worden sein.\n(3) Wenn Biomethan genutzt wird, müssen unbe-                 (4) Die für die Erfüllung der Anforderung nach Ab-\nschadet des Absatzes 2 folgende Voraussetzungen er-           satz 1 anrechenbare Kältemenge umfasst die für die\nfüllt sein:                                                   Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 nutzbar gemachte Kälte,\nnicht jedoch die zum Antrieb thermischer Kälteerzeu-\n1. bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biome-\ngungsanlagen genutzte Wärme.\nthans müssen die Voraussetzungen nach Anlage 1\nNummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Ener-             (5) Die technischen Anforderungen nach den §§ 35\ngien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I               bis 40 sind entsprechend anzuwenden, solange und\nS. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung        soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach\nerfüllt worden sein und                                   Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der\nGrundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend\n2. die Menge des entnommenen Biomethans im Wär-\nvorgeschrieben ist.\nmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres muss\nder Menge von Gas aus Biomasse entsprechen,\ndas an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist                                      § 42\nworden ist, und es müssen Massenbilanzsysteme                              Nutzung von Abwärme\nfür den gesamten Transport und Vertrieb des Biome-\n(1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und\nthans von seiner Herstellung über seine Einspeisung\nKälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer\nin das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgas-\nEnergien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2\nnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz\nNummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass durch\nverwendet worden sein.\ndie Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Ab-\n(4) Wenn biogenes Flüssiggas genutzt wird, muss            sätze 2 und 3 der Wärme- und Kälteenergiebedarf\ndie Menge des entnommenen Gases am Ende eines                 direkt oder mittels Wärmepumpen zu mindestens\nKalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse ent-            50 Prozent gedeckt wird.\nsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist,\n(2) Sofern Kälte genutzt wird, die durch eine Anlage\nund müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten\ntechnisch nutzbar gemacht wird, der Abwärme unmit-\nTransport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von\ntelbar zugeführt wird, ist § 41 Absatz 3 und 4 entspre-\nseiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und\nchend anzuwenden.\nseinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Ver-\nbrauchstank verwendet worden sein.                               (3) Sofern Abwärme durch eine andere Anlage ge-\nnutzt wird, muss die Nutzung nach dem Stand der\n§ 41                             Technik erfolgen.\nNutzung von\nKälte aus erneuerbaren Energien                                              § 43\n(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3                      Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung\nist erfüllt, wenn durch die Nutzung von Kälte aus erneu-         (1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und\nerbaren Energien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4             Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer\nder Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in               Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2\nHöhe des Anteils nach Satz 2 gedeckt wird. Maßgeb-            Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass\nlicher Anteil ist der Anteil, der nach den §§ 35 bis 40 für\n1. durch die Nutzung von Wärme aus einer hocheffi-\ndiejenige erneuerbare Energie gilt, aus der die Kälte er-\nzienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a\nzeugt wird. Wird die Kälte mittels einer thermischen\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes der Wärme-\nKälteerzeugungsanlage durch die direkte Zufuhr von\nund Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent\nWärme erzeugt, ist der Anteil maßgebend, der auch\ngedeckt wird oder\nim Fall einer reinen Wärmeerzeugung aus dem gleichen\nEnergieträger gilt. Wird die Kälte unmittelbar durch Nut-     2. durch die Nutzung von Wärme aus einer Brennstoff-\nzung von Geothermie oder Umweltwärme bereitge-                    zellenheizung der Wärme- und Kälteenergiebedarf\nstellt, so ist der auch bei Wärmeerzeugung aus diesem             zu mindestens 40 Prozent gedeckt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020             1745\n(2) Sofern Kälte genutzt wird, die durch eine Anlage      Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bau-\ntechnisch nutzbar gemacht wird, der          unmittelbar     teile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der\nWärme aus einer KWK-Anlage zugeführt        wird, muss       jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.\ndie KWK-Anlage den Anforderungen des        Absatzes 1          (2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude\nNummer 1 genügen. § 41 Absatz 3 und 4       ist entspre-     nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre\nchend anzuwenden.                                            Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften\nzur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schall-\n§ 44                             schutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Ge-\nFernwärme oder Fernkälte                       sundheit entgegensteht.\n(1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und\nKälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer                                      § 47\nEnergien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2                   Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes\nNummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass durch\n(1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentü-\nden Bezug von Fernwärme oder Fernkälte nach Maß-\nmer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweck-\ngabe von Absatz 2 der Wärme- und Kälteenergiebedarf\nbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innen-\nmindestens in Höhe des Anteils nach den Sätzen 2\ntemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt\nund 3 gedeckt wird. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil,\nwerden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschoss-\nder nach den §§ 35 bis 40 oder nach den §§ 42 und 43\ndecken, die nicht den Anforderungen an den Mindest-\nfür diejenige Energie anzuwenden ist, aus der die Fern-\nwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so\nwärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt. Bei\ngedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient\nder Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene\nder obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadrat-\nMenge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet,\nmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach\ndie rechnerisch aus erneuerbaren Energien, aus Anla-\nSatz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Ge-\ngen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWK-Anlagen\nschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend\nstammt.\ngedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindest-\n(2) Die in dem Wärme- oder Kältenetz insgesamt            wärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.\nverteilte Wärme oder Kälte muss stammen zu\n(2) Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 1\n1. einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Ener-          durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt\ngien,                                                    und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maß-\n2. mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung             nahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten\nvon Abwärme,                                             die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkann-\n3. mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder                ten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschicht-\ndicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der\n4. mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der          Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kel-\nin den Nummern 1 bis 3 genannten Maßnahmen.              vin einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Be-\n§ 35 und die §§ 37 bis 43 sind entsprechend anzuwen-         messungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt\nden.                                                         pro Meter und Kelvin einzuhalten, soweit Dämmmate-\nrialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmateria-\n§ 45                             lien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet wer-\nMaßnahmen zur Einsparung von Energie                  den. Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 2 als\nZwischensparrendämmung ausgeführt und ist die\nAnstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und            Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Beklei-\nKälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer           dung oder der Sparrenhöhe begrenzt, sind die Sätze 1\nEnergien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2             und 2 entsprechend anzuwenden.\nNummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass bei einem\nWohngebäude die Anforderungen nach § 16 sowie bei               (3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei\neinem Nichtwohngebäude die Anforderungen nach                Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung\n§ 19 um mindestens 15 Prozent unterschritten werden.         am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht\nnach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels\nnach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer\nTeil 3\nzu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei\nBestehende Gebäude                              Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem\n1. Februar 2002.\nAbschnitt 1                              (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, so-\nAnforderungen an bestehende Gebäude                   weit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwen-\ndungen durch die eintretenden Einsparungen nicht\n§ 46                             innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden\nkönnen.\nAufrechterhaltung\nder energetischen Qualität;\n§ 48\nentgegenstehende Rechtsvorschriften\n(1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes                                 Anforderungen an\ndürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die              ein bestehendes Gebäude bei Änderung\nenergetische Qualität des Gebäudes verschlechtert               Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines\nwird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von         Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneu-","1746           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese            Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um\nMaßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flä-                 nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,\nchen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffi-\nzienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenom-          2. das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt\nmen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht\nmehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweili-             a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,\ngen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Nimmt der                 Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und\nEigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als                    eingebaute Beleuchtung den auf die Nettogrund-\nzwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1                      fläche bezogenen Wert des Jahres-Primärener-\nund 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwen-                    giebedarfs eines Referenzgebäudes, das die glei-\ndung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Ge-                    che Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung\nbäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt,                 und Nutzung, einschließlich der Anordnung der\nhat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleis-               Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude\ntungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit ei-               aufweist und der technischen Referenzausfüh-\nner nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen                  rung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als\nberechtigten Person zu führen, wenn ein solches Bera-               40 Prozent überschreitet und\ntungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich an-\ngeboten wird. Wer geschäftsmäßig an oder in einem                b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fa-\nGebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigen-               che der Höchstwerte der mittleren Wärmedurch-\ntümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots               gangskoeffizienten der wärmeübertragenden\nauf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs                Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht\nschriftlich hinzuweisen.                                            mehr als 40 Prozent überschreitet.\n§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 49\nBerechnung des                             (2) Der Höchstwert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nWärmedurchgangskoeffizienten                     Buchstabe b beträgt\n(1) Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils\n1. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Ge-\nnach § 48 wird unter Berücksichtigung der neuen und\nbäudenutzfläche von bis zu 350 Quadratmetern\nder vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Für die\n0,40 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,\nBerechnung sind folgende Verfahren anzuwenden:\n1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die          2. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Ge-\nBerechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,              bäudenutzfläche von mehr als 350 Quadratmetern\n2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO              0,50 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,\n6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile\nund                                                      3. bei einem einseitig angebauten Wohngebäude\n0,45 Watt pro Quadratmeter und Kelvin oder\n3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transpa-\nrenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.               4. bei allen anderen Wohngebäuden 0,65 Watt pro\n(2) Werden bei Maßnahmen nach § 48 Gefälledächer              Quadratmeter und Kelvin.\ndurch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht\naufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient                (3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Berech-\nnach Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Ver-           nungsverfahren nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 oder\nbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Dabei          nach § 21 Absatz 1 und 2 unter Beachtung der Maß-\nmuss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswi-               gaben nach § 20 Absatz 3 bis 6, der §§ 22 bis 30 und\nderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht           der §§ 32 und 33 sowie nach Maßgabe von Absatz 4\nden Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.                   entsprechend anzuwenden.\n§ 50                                 (4) Fehlen Angaben zu geometrischen Abmessun-\ngen eines Gebäudes, können diese durch vereinfachtes\nEnergetische                           Aufmaß ermittelt werden. Liegen energetische Kenn-\nBewertung eines bestehenden Gebäudes                  werte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponen-\n(1) Die Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt,        ten nicht vor, können gesicherte Erfahrungswerte für\nwenn                                                         Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer\n1. das geänderte Wohngebäude insgesamt                       Altersklassen verwendet werden. In den Fällen der\nSätze 1 und 2 können anerkannte Regeln der Technik\na) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,\nverwendet werden. Die Einhaltung solcher Regeln wird\nWarmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den\nvermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenauf-\nauf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des\nnahme und die Ermittlung der energetischen Eigen-\nJahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzge-\nschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet\nbäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäude-\nwerden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und\nnutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte\nEnergie und vom Bundesministerium des Innern, für\nGebäude aufweist und der technischen Referenz-\nBau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger be-\nausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht\nkannt gemacht worden sind.\nmehr als 40 Prozent überschreitet und\nb) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärme-          (5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 48 sowie\nübertragende Umfassungsfläche bezogenen               des § 51 angewendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020               1747\n§ 51                              der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens\nAnforderungen                           15 Prozent durch erneuerbare Energien nach folgenden\nan ein bestehendes                        Maßgaben gedeckt wird:\nGebäude bei Erweiterung und Ausbau                  1. bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie\n(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Ge-               durch solarthermische Anlagen ist § 35 Absatz 2\nbäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf                       entsprechend anzuwenden,\n1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärme-          2. bei der Nutzung von fester Biomasse ist § 38 Ab-\nübertragende Umfassungsfläche bezogene Trans-                 satz 2 entsprechend anzuwenden,\nmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu           3. bei der Nutzung von flüssiger Biomasse ist § 39 Ab-\nhinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume                 satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden,\ndas 1,2fache des entsprechenden Wertes des\n4. bei der Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Ener-\nReferenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht über-\ngien ist § 41 Absatz 2 bis 5 entsprechend anzuwen-\nschreiten oder\nden.\n2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurch-\n(5) Wenn mehrere bestehende Nichtwohngebäude,\ngangskoeffizienten der wärmeübertragenden Um-\ndie sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden\nfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzu-\nund von mindestens einer Behörde genutzt werden, in\nkommenden beheizten oder gekühlten Räume das\neiner Liegenschaft stehen, kann die Pflicht nach Ab-\nauf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der\nsatz 1 auch dadurch erfüllt werden, dass der Wärme-\nHöchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschrei-\nund Kälteenergiebedarf dieser Gebäude insgesamt in\nten.\neinem Umfang gedeckt wird, der der Summe der ein-\n(2) Ist die hinzukommende zusammenhängende                zelnen Maßgaben der Absätze 3 und 4 entspricht.\nNutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem\ndie Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz                                        § 53\nnach § 14 einzuhalten.\nErsatzmaßnahmen\nAbschnitt 2                               (1) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 kann auch da-\ndurch erfüllt werden, dass\nNutzung erneuerbarer\nEnergien zur Wärmeerzeugung                      1. der Wärme- und Kälteenergiebedarf des renovierten\nbei bestehenden öffentlichen Gebäuden                      Gebäudes zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird\naus\n§ 52                                   a) einer Anlage zur Nutzung von Abwärme nach\nPflicht zur Nutzung                               Maßgabe von § 42 Absatz 2 und 3 oder\nvon erneuerbaren Energien                           b) einer KWK-Anlage nach Maßgabe von § 43,\nbei einem bestehenden öffentlichen Gebäude              2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maß-\n(1) Wenn die öffentliche Hand ein bestehendes                  gabe von Absatz 2 getroffen werden oder\nNichtwohngebäude, das sich in ihrem Eigentum befin-\n3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe von § 44\ndet und von mindestens einer Behörde genutzt wird,\nbezogen wird.\ngemäß Absatz 2 grundlegend renoviert, muss sie den\nWärme- und Kälteenergiebedarf dieses Gebäudes                § 41 Absatz 1 Satz 3 und § 52 Absatz 5 sind entspre-\ndurch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien        chend anzuwenden.\nnach Maßgabe der Absätze 3 und 4 decken. Auf die                 (2) Bei Maßnahmen zur Einsparung von Energie\nBerechnung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs ist            muss das auf eine Nachkommastelle gerundete\n§ 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.                       1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurch-\n(2) Eine grundlegende Renovierung ist jede Maßnah-        gangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfas-\nme, durch die an einem Gebäude in einem zeitlichen           sungsfläche nach Anlage 3 um mindestens 10 Prozent\nZusammenhang von nicht mehr als zwei Jahren                  unterschritten werden. Satz 1 gilt auch dann als erfüllt,\nwenn das Gebäude nach der grundlegenden Renovie-\n1. ein Heizkessel ausgetauscht oder die Heizungsan-\nrung insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des\nlage auf einen fossilen Energieträger oder auf einen\nReferenzgebäudes nach Anlage 2 und das auf eine\nanderen fossilen Energieträger als den bisher einge-\nNachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchst-\nsetzten umgestellt wird und\nwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten\n2. mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäude-           der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach An-\nhülle renoviert werden.                                  lage 3 einhält.\n(3) Bei der Nutzung von gasförmiger Biomasse wird             (3) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 kann auch\ndie Pflicht nach Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wär-     dadurch erfüllt werden, dass auf dem Dach des öffent-\nme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent          lichen Gebäudes solarthermische Anlagen mit einer\ndurch gasförmige Biomasse gedeckt wird. Die Nutzung          Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Brutto-\nvon gasförmiger Biomasse muss in einem Heizkessel,           Kollektorfläche je Quadratmeter Nettogrundfläche von\nder der besten verfügbaren Technik entspricht, oder in       dem Eigentümer oder einem Dritten installiert und be-\neiner KWK-Anlage erfolgen. Im Übrigen ist § 40 Ab-           trieben werden, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte\nsatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.                        Wärme oder Kälte Dritten zur Deckung des Wärme- und\n(4) Bei Nutzung sonstiger erneuerbarer Energien           Kälteenergiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung ge-\nwird die Pflicht nach Absatz 1 dadurch erfüllt, dass         stellt wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung der","1748            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nAnforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 genutzt                                       Teil 4\nwird. § 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nAnlagen\n§ 54                                                der Heizungs-,\nKühl- und Raumlufttechnik\nKombination\nsowie der Warmwasserversorgung\nZur Erfüllung der Pflicht nach § 52 Absatz 1 können\ndie Maßnahmen nach § 52 Absatz 3 und 4 und die Er-                                  Abschnitt 1\nsatzmaßnahmen nach § 53 untereinander und mitei-\nnander kombiniert werden. Die prozentualen Anteile                            Aufrechterhaltung der\nder einzelnen Maßnahmen an der nach § 52 Absatz 3                 energetischen Qualität bestehender Anlagen\nund 4 sowie nach § 53 vorgesehenen Nutzung müssen\nin der Summe mindestens 100 ergeben.                                          Unterabschnitt 1\nVeränderungsverbot\n§ 55\nAusnahmen                                                        § 57\n(1) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 besteht nicht, so-                    Verbot von Veränderungen;\nweit ihre Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Um-                entgegenstehende Rechtsvorschriften\nstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in\n(1) Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl-\nsonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt. Dies ist\noder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung\ninsbesondere der Fall, wenn jede Maßnahme, mit der\ndarf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen\ndie Pflicht nach § 52 Absatz 1 erfüllt werden kann, mit\nenergieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu\nMehrkosten verbunden ist und diese Mehrkosten auch\nberücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert\nunter Berücksichtigung der Vorbildfunktion nicht uner-\nwerden, dass die energetische Qualität des Gebäudes\nheblich sind. Bei der Berechnung sind alle Kosten und\nverschlechtert wird.\nEinsparungen zu berücksichtigen, auch solche, die in-\nnerhalb der noch zu erwartenden Nutzungsdauer der                (2) Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen\nAnlagen oder Gebäudeteile zu erwarten sind.                   nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre\nErfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften\n(2) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 besteht ferner\nzur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schall-\nnicht bei einem Gebäude im Eigentum einer Gemeinde\nschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Ge-\noder eines Gemeindeverbandes, wenn\nsundheit entgegensteht.\n1. die Gemeinde oder der Gemeindeverband zum Zeit-\npunkt des Beginns der grundlegenden Renovierung                           Unterabschnitt 2\nüberschuldet ist oder durch die Erfüllung der Pflicht\nnach § 52 Absatz 1 und die Durchführung von Er-                          Betreiberpflichten\nsatzmaßnahmen nach § 53 überschuldet würde,\n§ 58\n2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 52 Ab-\nsatz 1 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten ver-                            Betriebsbereitschaft\nbunden ist, die auch unter Berücksichtigung der              (1) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anla-\nVorbildfunktion nicht unerheblich sind; im Übrigen        gen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raum-\nist Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwen-           lufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom\nden, und                                                  Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungs-\n3. die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Be-            gemäß zu nutzen.\nschluss das Vorliegen der Voraussetzungen nach               (2) Der Betreiber kann seine Pflicht nach Absatz 1\nNummer 2 feststellt; die jeweiligen Regelungen zur        auch dadurch erfüllen, dass er andere anlagentechni-\nBeschlussfassung bleiben unberührt.                       sche oder bauliche Maßnahmen trifft, die den Einfluss\n(3) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 besteht nicht für       einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den\nein Gebäude, das der Landesverteidigung dient, soweit         Jahres-Primärenergiebedarf ausgleicht.\nihre Erfüllung der Art und dem Hauptzweck der Landes-\nverteidigung entgegensteht.                                                             § 59\nSachgerechte Bedienung\n§ 56\nEine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl-\nAbweichungsbefugnis                         oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung\nDie Länder können                                          ist vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.\n1. für bestehende öffentliche Gebäude, mit Ausnahme\n§ 60\nder öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Rege-\nlungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 4                      Wartung und Instandhaltung\ntreffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften             (1) Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss\ndieses Abschnitts abweichen und                           auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen\n2. für bestehende Gebäude, die keine öffentlichen Ge-         der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der\nbäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von erneuerba-       Warmwasserversorgung haben, sind vom Betreiber re-\nren Energien festlegen.                                   gelmäßig zu warten und instand zu halten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020             1749\n(2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fach-         der Raumtemperatur ausgestattet ist. Satz 1 ist nicht\nkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung      anzuwenden auf\nund Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und            1. eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als\nFertigkeiten besitzt. Die Handwerksordnung bleibt un-             sechs Quadratmetern Nutzfläche oder\nberührt.\n2. ein Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder\nAbschnitt 2                                flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist.\n(2) Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Grup-\nEinbau und Ersatz\npen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Grup-\npenregelung zulässig.\nUnterabschnitt 1\n(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Aus-\nVerteilungseinrichtungen\nstattung bei einem bestehenden Gebäude nicht vor-\nund Warmwasseranlagen\nhanden ist, muss der Eigentümer sie nachrüsten.\nAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend\n§ 61\nanzuwenden.\nVerringerung und\n(4) Eine Fußbodenheizung, die vor dem 1. Februar\nAbschaltung der Wärmezufuhr sowie\n2002 eingebaut worden ist, darf abweichend von Ab-\nEin- und Ausschaltung elektrischer Antriebe\nsatz 1 Satz 1 mit einer Einrichtung zur raumweisen An-\n(1) Wird eine Zentralheizung in ein Gebäude einge-       passung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestat-\nbaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge        tet werden.\nzu tragen, dass die Zentralheizung mit zentralen selbst-\ntätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Ab-                                   § 64\nschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Aus-\nschaltung elektrischer Antriebe ausgestattet ist. Die                    Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe\nRegelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen An-              (1) Eine Umwälzpumpe, die im Heizkreis einer Zen-\ntriebe im Sinne von Satz 1 erfolgt in Abhängigkeit von       tralheizung mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung ein-\n1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten         gebaut wird, ist so auszustatten, dass die elektrische\nFührungsgröße und                                       Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbe-\ndarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst\n2. der Zeit.                                                 wird, soweit die Betriebssicherheit des Heizkessels\n(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstat-    dem nicht entgegensteht.\ntung bei einer Zentralheizung in einem bestehenden               (2) Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in\nGebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer             eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden\nsie bis zum 30. September 2021 nachrüsten.                   Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet\n(3) Wird in einem Wohngebäude, das mehr als fünf         werden. Die Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.\nWohnungen hat, eine Zentralheizung eingebaut, die\njede einzelne Wohnung mittels Wärmeübertrager im                               Unterabschnitt 2\nDurchlaufprinzip mit Wärme für die Beheizung und die\nKlimaanlagen und\nWarmwasserbereitung aus dem zentralen System ver-\nsonstige Anlagen der Raumlufttechnik\nsorgt, kann jede einzelne Wohnung mit den Einrichtun-\ngen nach Absatz 1 ausgestattet werden.\n§ 65\n§ 62                                       Begrenzung der elektrischen Leistung\nWasserheizung, die                            Beim Einbau einer Klimaanlage, die eine Nennleis-\nohne Wärmeübertrager an eine Nah-                  tung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat,\noder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist               und einer raumlufttechnischen Anlage mit Zu- und Ab-\nBei einer Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager        luftfunktion, die für einen Volumenstrom der Zuluft von\nan eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlos-            wenigstens 4 000 Kubikmetern je Stunde ausgelegt ist,\nsen ist, kann die Pflicht nach § 61 hinsichtlich der Ver-    in ein Gebäude sowie bei der Erneuerung von einem\nringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch               Zentralgerät oder Luftkanalsystem einer solchen An-\nohne entsprechende Einrichtung in der Haus- und Kun-         lage muss diese Anlage so ausgeführt werden, dass\ndenanlage dadurch erfüllt werden, dass die Vorlauftem-       bei Auslegungsvolumenstrom der Grenzwert für die\nperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängig-           spezifische Ventilatorleistung nach DIN EN 16798-3:\nkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch eine         2017-11 Kategorie 4 nicht überschritten wird von\nentsprechende Einrichtung in der zentralen Erzeu-            1. der auf das Fördervolumen bezogenen elektrischen\ngungsanlage geregelt wird.                                        Leistung der Einzelventilatoren oder\n2. dem gewichteten Mittelwert der auf das jeweilige\n§ 63                                  Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung al-\nRaumweise Regelung der Raumtemperatur                       ler Zu- und Abluftventilatoren.\n(1) Wird eine heizungstechnische Anlage mit Wasser       Der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung der\nals Wärmeträger in ein Gebäude eingebaut, hat der            Kategorie 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 16798:\nBauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen,           2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 für Gas- und Schwebstoff-\ndass die heizungstechnische Anlage mit einer selbst-         filter- sowie Wärmerückführungsbauteile der Klasse H2\ntätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung          nach DIN EN 13053: 2012-02 erweitert werden.","1750           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n§ 66                                              Unterabschnitt 3\nWärmedämmung von\nRegelung der Be- und Entfeuchtung                           Rohrleitungen und Armaturen\n(1) Soweit eine Anlage nach § 65 Satz 1 dazu be-                                    § 69\nstimmt ist, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu ver-\nWärmeverteilungs- und\nändern, muss diese Anlage beim Einbau in ein Gebäude\nWarmwasserleitungen sowie Armaturen\nund bei Erneuerung des Zentralgerätes einer solcher\nAnlage mit einer selbsttätig wirkenden Regelungs-               Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitun-\neinrichtung ausgestattet werden, bei der getrennte           gen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude einge-\nSollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt       baut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der\nwerden können und als Führungsgröße mindestens die           Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeab-\ndirekt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient.               gabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8\nbegrenzt wird.\n(2) Sind solche Einrichtungen in einer bestehenden\nAnlage nach § 65 Satz 1 nicht vorhanden, muss der                                      § 70\nBetreiber sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf                         Kälteverteilungs- und\nder Frist des § 76 Absatz 1 Satz 2 nachrüsten. Für                   Kaltwasserleitungen sowie Armaturen\nsonstige raumlufttechnische Anlagen ist Satz 1 ent-             Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen\nsprechend anzuwenden.                                        sowie Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen\nAnlagen der Raumlufttechnik im Sinne des § 65 Satz 1\ngehören, erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder wer-\n§ 67\nden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer\ndafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeaufnahme der\nRegelung der Volumenströme\neingebauten oder ersetzten Kälteverteilungs- und Kalt-\nwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 8 be-\n(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in          grenzt wird.\nGebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes\noder eines Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss                        Unterabschnitt 4\ndiese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Re-\ngelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den                                Nachrüstung\nthermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung                 bei heizungstechnischen\nder Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit aus-          Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel\ngestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser\nAnlage höher ist als                                                                   § 71\nDämmung von\n1. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter ver-               Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen\nsorgter Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes              (1) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge\noder                                                     zu tragen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bis-\nher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und\n2. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter ver-           Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räu-\nsorgter Gebäudenutzfläche des Wohngebäudes.              men befinden, die Wärmeabgabe der Rohrleitungen\nnach Anlage 8 begrenzt wird.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit in den ver-        (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die für\nsorgten Räumen auf Grund des Arbeits- und Gesund-            eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch\nheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforder-          die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb ange-\nlich oder Laständerungen weder messtechnisch noch            messener Frist erwirtschaftet werden können.\nhinsichtlich des zeitlichen Verlaufs erfassbar sind.\n§ 72\n§ 68                                   Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen\n(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkes-\nWärmerückgewinnung                          sel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brenn-\nstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991\nWird eine Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude ein-         eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr be-\ngebaut oder ein Zentralgerät einer solchen Anlage er-        treiben.\nneuert, muss diese mit einer Einrichtung zur Wärme-             (2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkes-\nrückgewinnung ausgestattet sein, es sei denn, die            sel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brenn-\nrückgewonnene Wärme kann nicht genutzt werden                stoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 ein-\noder das Zu- und das Abluftsystem sind räumlich voll-        gebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von\nständig getrennt. Die Einrichtung zur Wärmerückgewin-        30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr be-\nnung muss mindestens der DIN EN 13053: 2007-11               treiben.\nKlassifizierung H3 entsprechen. Für die Betriebsstun-\ndenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN               (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf\nV 18599-10: 2018-09 und für den Luftvolumenstrom             1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel\nder Außenluftvolumenstrom maßgebend.                             sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020             1751\n2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung                                    Abschnitt 3\nweniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt\nbeträgt.                                                      Energetische Inspektion von Klimaanlagen\n(4) Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit                                 § 74\nHeizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt                              Betreiberpflicht\nwerden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Ge-\n(1) Der Betreiber von einer in ein Gebäude einge-\nbäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur auf-\nbauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den\ngestellt werden, wenn\nKältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer kom-\n1. ein Gebäude so errichtet worden ist oder errichtet        binierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleis-\nwird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach        tung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat\n§ 10 Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare        innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energeti-\nEnergien nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 und nicht         sche Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte\ndurch Maßnahmen nach den §§ 42 bis 45 gedeckt            Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu las-\nwird,                                                    sen.\n(2) Der Betreiber kann die Pflicht nach Absatz 1\n2. ein bestehendes öffentliches Gebäude nach § 52            Satz 1 durch eine stichprobenweise Inspektion nach\nAbsatz 1 so geändert worden ist oder geändert wird,      Maßgabe von § 75 Absatz 4 erfüllen, wenn er mehr\ndass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig          als zehn Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den\ndurch erneuerbare Energien nach Maßgabe von              Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Ki-\n§ 52 Absatz 3 und 4 gedeckt wird und die Pflicht         lowatt oder mehr als zehn kombinierte Klima- und Lüf-\nnach § 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaß-           tungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebe-\nnahme nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt wird,    darf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt\nbetreibt, die in vergleichbare Nichtwohngebäude einge-\n3. ein bestehendes Gebäude so errichtet oder geän-           baut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig\ndert worden ist oder geändert wird, dass der Wär-        sind. Ein Nichtwohngebäude ist vergleichbar, wenn es\nme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuer-       nach demselben Plan errichtet wird, der für mehrere\nbare Energien gedeckt wird, oder                         Nichtwohngebäude an verschiedenen Standorten er-\nstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichar-\n4. bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an           tige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüf-\nein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmever-         tungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher\nteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gas-     Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter\nversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder          Nettogrundfläche.\nkein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungs-\n(3) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn\nunternehmens am Grundstück anliegt und eine an-\neine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüf-\nteilige Deckung des Wärme- und Kälteenergie-\ntungsanlage in ein Nichtwohngebäude eingebaut ist,\nbedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht\ndas mit einem System für die Gebäudeautomation\nmöglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.\nund Gebäuderegelung nach Maßgabe von Satz 2 aus-\ngestattet ist. Das System muss in der Lage sein,\nDie Pflichten nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 und nach\n§ 52 Absatz 1 bleiben unberührt.                             1. den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich\nzu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren\n(5) Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die            und dessen Anpassung zu ermöglichen,\nAußerbetriebnahme einer mit Heizöl oder mit festem           2. einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energie-\nfossilem Brennstoff betriebenen Heizung und der Ein-             effizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienz-\nbau einer neuen nicht mit Heizöl oder mit festem fossi-          verluste der vorhandenen gebäudetechnischen\nlem Brennstoff betriebenen Heizung im Einzelfall wegen           Systeme zu erkennen und die für die gebäudetech-\nbesonderer Umstände durch einen unangemessenen                   nischen Einrichtungen oder die gebäudetechnische\nAufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen              Verwaltung zuständige Person zu informieren und\nHärte führen.\n3. die Kommunikation zwischen den vorhandenen, mit-\neinander verbundenen gebäudetechnischen Syste-\n§ 73                                  men und anderen gebäudetechnischen Anwendun-\ngen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und\nAusnahme                                  gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetech-\nnischer Systeme betrieben zu werden.\n(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei\n(4) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn\nWohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung\neine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüf-\nam 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflich-\ntungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das\nten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle\nausgestattet ist mit\neines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002\nvon dem neuen Eigentümer zu erfüllen.                        1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwa-\nchungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen\n(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre         gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigen-\nab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Feb-                 tümer oder Verwalter des Gebäudes darüber infor-\nruar 2002.                                                       miert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlech-","1752           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\ntert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäu-                                     § 77\ndetechnischen Systeme erforderlich ist, und                        Fachkunde des Inspektionspersonals\n2. einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewähr-                (1) Eine Inspektion darf nur von einer fachkundigen\nleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung,          Person durchgeführt werden.\nSpeicherung oder Nutzung von Energie.\n(2) Fachkundig ist insbesondere\n1. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hoch-\n§ 75\nschulabschluss in einer der Fachrichtungen Versor-\nDurchführung und Umfang der Inspektion                    gungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung\nmit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Pla-\n(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer               nung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechni-\nkombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maß-              scher Anlagen,\nnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wir-\n2. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hoch-\nkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagen-\nschulabschluss in einer der Fachrichtungen Maschi-\ndimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des\nnenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik oder\nGebäudes.\nBauingenieurwesen oder einer anderen technischen\n(2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf              Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt\nbei der Versorgungstechnik oder der Technischen\n1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die              Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Be-\nfür die Auslegung der Anlage verantwortlich sind,            rufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung\ninsbesondere Veränderungen der Raumnutzung                   raumlufttechnischer Anlagen,\nund -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren\n3. eine Person, die für ein zulassungspflichtiges anla-\nWärmequellen sowie der relevanten bauphysikali-\ngentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur\nschen Eigenschaften des Gebäudes und der vom\nEintragung in die Handwerksrolle erfüllt,\nBetreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luft-\nmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie          4. eine Person, die für ein zulassungsfreies Handwerk\nToleranzen, und                                              in einem der Bereiche nach Nummer 3 einen Meis-\ntertitel erworben hat,\n2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Kom-\n5. eine Person, die auf Grund ihrer Ausbildung berech-\nponenten.\ntigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem\n(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nenn-          der Bereiche nach Nummer 3 ohne Meistertitel selb-\nleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt            ständig auszuüben,\noder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit        6. eine Person, die staatlich anerkannter oder geprüfter\neiner Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als              Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch\n70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durch-              die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen\nzuführen.                                                        umfasst.\n(4) In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem            (3) Eine gleichwertige Aus- oder Fortbildung, die in\nBetrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte An-          einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,\nlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaan-         einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nlagen jede 20. Anlage einer Inspektion nach Maßgabe          den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz\nder Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.                          erworben worden ist und durch einen entsprechenden\nNachweis belegt werden kann, ist den in Absatz 2 ge-\nnannten Aus- und Fortbildungen gleichgestellt.\n§ 76\nZeitpunkt der Inspektion                                                 § 78\nInspektionsbericht; Registriernummern\n(1) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach\nder Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher             (1) Die inspizierende Person hat einen Inspektions-\nBauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kälte-         bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und\nmaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist            Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen\neine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüf-       Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Ver-\ntungsanlage, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn            besserung der energetischen Eigenschaften der An-\nJahre alt war und noch keiner Inspektion unterzogen          lage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen\nwurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erst-            zu erstellen.\nmals einer Inspektion zu unterziehen.                           (2) Die inspizierende Person hat den Inspektionsbe-\n(2) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage        richt unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und\nwiederkehrend spätestens alle zehn Jahre einer Inspek-       Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion\ntion zu unterziehen. Wenn an der Klimaanlage oder der        und des Ausstellungsdatums eigenhändig zu unter-\nkombinierten Klima- und Lüftungsanlage nach der erst-        schreiben oder mit einem Faksimile der Unterschrift zu\nmaligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden           versehen. Der Inspektionsbericht ist dem Betreiber zu\nInspektion keine Änderungen vorgenommen wurden               übergeben.\noder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine             (3) Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den\nÄnderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der An-        Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 98\nlagendimensionierung nicht wiederholt werden.                Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020              1753\n(4) Zur Sicherstellung des Vollzugs der Inspektions-       1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebe-\npflicht nach § 74 Absatz 1 hat der Betreiber den Inspek-       darfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwen-\ntionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Be-              den, wenn das Wohngebäude\nhörde auf Verlangen vorzulegen.                                1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungs-\nniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August\nTeil 5                                   1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder\nEnergieausweise                              2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in\nNummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau ge-\n§ 79                                   bracht worden ist.\nGrundsätze des Energieausweises                     Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des\n(1) Energieausweise dienen ausschließlich der Infor-       Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen\nmation über die energetischen Eigenschaften eines Ge-          über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Ab-\nbäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von           satz 4 angewendet werden.\nGebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als                   (4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines\nEnergiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchs-              Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäu-\nausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen.            fer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer\nEs ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den         spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis\nEnergieverbrauch anzugeben.                                    oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht\n(2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausge-         wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang\nstellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen,       oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Be-\nwenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behan-            sichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, ha-\ndeln sind.                                                     ben der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Ener-\ngieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen\n(3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer\nKäufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis\nvon zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon ver-\noder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüg-\nliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein\nlich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vor-\nneuer Energieausweis erforderlich wird.\nlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des\n(4) Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften          Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilien-\ndieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenk-           makler dem Käufer den Energieausweis oder eine Ko-\nmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.                  pie hiervon zu übergeben. Im Falle des Verkaufs eines\nWohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat\n§ 80                              der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein\nAusstellung und                         informatorisches Beratungsgespräch zum Energieaus-\nVerwendung von Energieausweisen                     weis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energie-\n(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebe-         ausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein\ndarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen            solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung un-\nEigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszu-             entgeltlich angeboten wird.\nstellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der              (5) Im Falle einer Vermietung, Verpachtung oder ei-\nEnergieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des            nes Leasings im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den\nGebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis                Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den\noder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Sätze 1            Immobilienmakler Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend\nund 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwen-             anzuwenden.\nden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des                (6) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich\nGebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis            mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Pu-\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlan-           blikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung\ngen vorzulegen.                                                beruht, hat sicherzustellen, dass für das Gebäude ein\n(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Ände-             Energieausweis ausgestellt wird. Der Eigentümer hat\nrungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebe-        den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer\ndarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen            für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhän-\nEigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen,            gen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder\nwenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für               nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so\ndas gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Ab-                 trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises\nsatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist          den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck\nentsprechend anzuwenden.                                       den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu über-\n(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grund-             geben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es aus-\nstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein           reichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug\nErbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet             nach dem Muster gemäß § 85 Absatz 8 auszuhängen.\noder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder                (7) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich\neine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet,          mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Pu-\nverpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis        blikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher\nauszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energie-         Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für\nausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des            die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen,\nSatzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf             sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt.\nWohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem              Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.","1754          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n§ 81                             3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den\nEnergiebedarfsausweis                           Nummern 1 und 2.\nDen zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindes-\n(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes\ntens die Abrechnungen aus einem zusammenhängen-\nGebäude auf der Grundlage des berechneten Energie-\nden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der\nbedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den\ndie jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren\n§§ 15 und 16 oder nach den §§ 18 und 19 erforderli-\nEnde nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei\nchen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen\nder Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände\ndes § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden,\nrechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maß-\ndie in den Bekanntmachungen nach § 31 Absatz 2 der\ngebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche\njeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen\nVerbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.\nsind.\n(5) Für die Witterungsbereinigung des Endenergie-\n(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Ge-\nverbrauchs und die angemessene rechnerische Be-\nbäude auf der Grundlage des berechneten Energiebe-\nrücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berech-\ndarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnun-\nnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage\ngen § 50 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.\ndes ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den aner-\nkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren\n§ 82                             anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln\nEnergieverbrauchsausweis                      der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung\ndes Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet\n(1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des\nwerden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft\nerfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind der\nund Energie und vom Bundesministerium des Innern,\nwitterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergie-\nfür Bau und Heimat im Bundesanzeiger gemeinsam be-\nverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu be-\nkannt gemacht worden sind.\nrechnen. Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die\nvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzu-\nwenden.                                                                                § 83\n(2) Bei einem Wohngebäude ist der Endenergie-                   Ermittlung und Bereitstellung von Daten\nverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu               (1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fäl-\nermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadrat-      len des § 80 Absatz 3 Satz 3 benötigt werden, sowie\nmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall              die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung\ndezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohnge-            mit den §§ 20 bis 33 und § 50 oder nach § 82 Absatz 1, 2\nbäude der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt,      Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 Grundlage für\nist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von           die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder\n20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäu-         verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des\ndenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von            Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat\nRaumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung           dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Da-\nund Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um            ten richtig sind.\neine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und              (2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und\nQuadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhö-           stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die\nhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann          nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder\nsie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten          nach § 50 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Be-\nmit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen            rechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur\nWert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden             Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energiever-\nmit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt             brauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller\nwerden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergie-           keine eigenen Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an,\nverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Küh-            hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom\nlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln       Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.\nund in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter\nNettogrundfläche anzugeben.                                    (3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten\nbereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten\n(3) Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist ei-      richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer\nner Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primär-       bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die\nenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endener-        Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen,\ngieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22       wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.\nerrechnet.\n(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die                                   § 84\nfolgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:\nEmpfehlungen für\n1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten                  die Verbesserung der Energieeffizienz\nnach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in\n(1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober\ndas er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu bege-\n2009 (BGBl. I S. 3250) für das gesamte Gebäude,\nhen oder sich für eine Beurteilung der energetischen\n2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere           Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes\nAbrechnungen von Energielieferanten oder sachge-        zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis\nrecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder           Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1755\nVerbesserung der energetischen Eigenschaften des              20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Aus-\nGebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten              stellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des\nfachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsemp-                  Ausstellers.\nfehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat           (2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81\nergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind.            muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 min-\nDie Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf             destens folgende Angaben enthalten:\nMaßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Au-\nßenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im            1. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes:\nSinne dieses Gesetzes.                                            Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforder-\nlichen Berechnungen, einschließlich der Anforde-\n(2) Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die\nrungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2\nvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzu-\ndie in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 ge-\nwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht\nnannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6\nmöglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu\ndie sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf erge-\nvermerken.\nbenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als\näquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm\n§ 85\npro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche\nAngaben im Energieausweis                          bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei\n(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende                Nichtwohngebäuden,\nAngaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:             2. in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden\n1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der             Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der\nEnergieausweis erstellt wird,                                nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen,\neinschließlich der Anforderungswerte, und nach\n2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder\nMaßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Pri-\nEnergieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit\nmärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissio-\nHinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Aus-\nnen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemis-\nweisart über die energetische Qualität des Gebäu-\nsionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der\ndes,\nGebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der\n3. Ablaufdatum des Energieausweises,                            Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,\n4. Registriernummer,                                        3. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes:\n5. Anschrift des Gebäudes,                                      Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,\n6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohn-            4. das für die Energiebedarfsrechnung verwendete\ngebäude,                                                     Verfahren:\n7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,                           a) Verfahren nach den §§ 20, 21,\n8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder                b) Modellgebäudeverfahren nach § 31,\nGebäudekategorie,\nc) Verfahren nach § 32 oder\n9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,\nd) Vereinfachungen nach § 50 Absatz 4,\n10. Baujahr des Gebäudes,\n5. bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für\n11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder              Wärme,\nNahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabesta-\ntion,                                                    6. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für End-\nenergie,\n12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen\nund Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäu-         7. bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebe-\ndenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Ab-               darf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,\nsatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,                    8. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit\n13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,                 jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der\ngesamten Nettogrundfläche,\n14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warm-\nwasser,                                                  9. bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährli-\nchen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser,\n15. bei Neubauten: Art der genutzten erneuerbaren\neingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung ein-\nEnergie, deren Anteil an der Deckung des Wärme-\nschließlich Befeuchtung.\nund Kälteenergiebedarfs sowie der Anteil zur\nPflichterfüllung; alternativ: Maßnahmen nach den            (3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82\n§§ 42, 43, 44 oder 45,                                   muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 min-\n16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Küh-        destens folgende Angaben enthalten:\nlung,                                                    1. bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primär-\n17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombi-                energieverbrauch des Gebäudes für Heizung und\nnierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des                Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach\n§ 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,           § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowatt-\nstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutz-\n18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,              fläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus\n19. Durchführung der Datenerhebung durch Eigentü-                 dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treib-\nmer oder Aussteller,                                         hausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente","1756            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nKohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und                                    § 87\nQuadratmeter Gebäudenutzfläche,\nPflichtangaben in einer Immobilienanzeige\n2. bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch\n(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Ver-\ndes Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch\npachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer\nfür den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung\nWohnung oder einer sonstigen selbständigen Nut-\nund zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung\nzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen\neingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch\nMedien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein\nentsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1,\nEnergieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Ver-\n2 Satz 5 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr\nmieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der\nund Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maß-\nImmobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Ver-\ngabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergie-\nöffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet,\nverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen,\nsicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende\nausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissio-\nPflichtangaben enthält:\nnen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Netto-\ngrundfläche des Gebäudes,                                 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsaus-\nweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsaus-\n3. Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich An-              weis im Sinne von § 82,\ngaben zu Leerständen,\n2. den im Energieausweis genannten Wert des End-\n4. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung,                    energiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für\n5. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für End-                das Gebäude,\nenergie,                                                  3. die im Energieausweis genannten wesentlichen\n6. bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für                Energieträger für die Heizung des Gebäudes,\nden Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesmi-           4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis ge-\nnisterium für Wirtschaft und Energie gemeinsam                nannte Baujahr und\nmit dem Bundesministerium des Innern, für Bau\nund Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht              5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis ge-\nworden sind.                                                  nannte Energieeffizienzklasse.\n(4) Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind                (2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Ener-\nBestandteil der Energieausweise.                              giebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchs-\nausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2\n(5) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter An-        der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch so-\ngabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbe-            wohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt auf-\nzeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig            zuführen.\noder durch Nachbildung der Unterschrift zu unter-\n(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. Septem-\nschreiben.\nber 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden\n(6) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für          sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2\ndie nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Ab-               sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe\nsatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind               des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.\ndie Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der\nAnlage 9 anzuwenden.                                                                     § 88\n(7) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieaus-            Ausstellungsberechtigung für Energieausweise\nweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach\n§ 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.           (1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur\neine Person berechtigt,\n(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der\ngie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium des\nLänder zur Unterzeichnung von bautechnischen\nInnern, für Bau und Heimat Muster zu den Energiebe-\nNachweisen des Wärmeschutzes oder der Energie-\ndarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach de-\neinsparung bei der Errichtung von Gebäuden be-\nnen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster\nrechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisbe-\nfür den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Ab-\nrechtigung,\nsatz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger be-\nkannt.                                                        2. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen\nerfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschul-\n§ 86                                   abschluss erworben hat\nEnergieeffizienzklasse eines Wohngebäudes                    a) in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenar-\nchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Techni-\n(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse              sche Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik,\ndes Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach                    Maschinenbau oder Elektrotechnik oder\nAbsatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.\nb) in einer anderen technischen oder naturwissen-\n(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 er-               schaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbil-\ngeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch                   dungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a\noder Endenergiebedarf.                                               genannten Gebiet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020              1757\n3. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen          1. Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für\nerfüllt und                                                   die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits be-\nstehenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90,\na) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder\nanlagentechnisches Gewerbe oder für das                2. Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für\nSchornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen               die Erzeugung von Wärme oder Kälte in neu zu er-\nzur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,              richtenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90,\nwenn die Vorgaben des § 91 eingehalten werden,\nb) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der\nBereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel er-       3. Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffi-\nworben hat oder                                            zienter Gebäude, wenn mit der geförderten Maß-\nnahme die Anforderungen nach den §§ 15 und 16\nc) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zu-         sowie nach den §§ 18 und 19 übererfüllt werden,\nlassungspflichtiges Handwerk in einem der Berei-           und\nche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbstän-\n4. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz\ndig auszuüben, oder\nbei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit\n4. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen              der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach\nerfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter              den §§ 47 und 48 sowie § 50 und nach den §§ 61\nTechniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch             bis 73 übererfüllt werden.\ndie Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung         Einzelheiten werden insbesondere durch Verwaltungs-\nvon Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen             vorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und\noder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanla-         Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ngen umfasst.                                              der Finanzen geregelt.\n(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung\nnach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist                                                          § 90\n1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt                               Geförderte Maßnahmen\nim Bereich des energiesparenden Bauens oder nach                      zur Nutzung erneuerbarer Energien\neinem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt                 (1) Gefördert werden können Maßnahmen im Zu-\neine mindestens zweijährige Berufserfahrung in we-        sammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien\nsentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeits-       zur Bereitstellung von Wärme oder Kälte, insbesondere\nbereichen des Hochbaus,                                   die Errichtung oder Erweiterung von\n2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energie-          1. solarthermischen Anlagen,\nsparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten           2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse,\nder Anlage 11 entspricht, oder\n3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umwelt-\n3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachver-            wärme sowie\nständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energie-      4. Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für\nsparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder               Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den\nanlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hoch-              Nummern 1 bis 3 gespeist werden.\nbaus.\n(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an\n(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2            die Förderung in den Regelungen nach § 89 Satz 3 ist\nNummer 2 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der er-            1. eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als\nfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt,                 Wärmeträger nur förderfähig, wenn die darin enthal-\nEnergieausweise für Wohngebäude auszustellen.                      tenen Kollektoren oder das System mit dem europä-\n(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im           ischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind\nSinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend                   oder ist,\nanzuwenden.                                                    2. eine Anlage zur Nutzung von fester Biomasse nur\nförderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad\nTeil 6                                   mindestens folgende Werte erreicht:\nFinanzielle                                 a) 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder\nFörderung der Nutzung                                    Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der An-\nforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder der\nerneuerbarer Energien für die                                  Pflicht nach § 52 Absatz 1 dient,\nErzeugung von Wärme oder Kälte\nb) 70 Prozent bei einer Anlage, die nicht der Heizung\nund von Energieeffizienzmaßnahmen\noder Warmwasserbereitung dient,\n§ 89                               3. eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie,\nUmweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn\nFördermittel                               sie die Anforderungen der Richtlinie 2009/28/EG er-\nDie Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeu-               füllt.\ngung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders            Die Zertifizierung von einer solarthermischen Anlage\nenergieeffizienter und die Verbesserung der Energieef-         mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“\nfizienz bestehender Gebäude können durch den Bund              muss nach den anerkannten Regeln der Technik\nnach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert wer-               erfolgen. Der Umwandlungswirkungsgrad eines Bio-\nden. Gefördert werden können                                   massekessels ist der nach DIN EN 303-5: 2012-10 er-","1758           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nmittelte Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswir-                 b) im Falle des § 56 höher als der landesrechtlich\nkungsgrad eines Biomasseofens der nach DIN EN                        vorgeschriebene Mindestanteil ist,\n14785: 2006-09 ermittelte feuerungstechnische Wir-           5. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Stei-\nkungsgrad und in den übrigen Fällen des Satzes 1                 gerung der Energieeffizienz verbunden werden,\nNummer 2 der nach den anerkannten Regeln der Tech-\nnik berechnete Wirkungsgrad.                                 6. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen\nauch für die Heizung eines Gebäudes und\n§ 91                              7. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.\nVerhältnis zu den                           (3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2\nAnforderungen an ein Gebäude                    auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.\n(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, so-             (4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach\nweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Ab-       § 89 Satz 3 geregelt.\nsatz 2, der Pflicht nach § 52 Absatz 1 oder einer lan-          (5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch\ndesrechtlichen Pflicht nach § 56 dienen.                     ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land be-\n(2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen        teiligt sind, bleiben unberührt.\nanzuwenden:\nTeil 7\n1. die Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem\nVollzug\na) der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,\nWarmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das\n§ 92\n0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezo-\ngenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs                              Erfüllungserklärung\neines Referenzgebäudes, das die gleiche Geome-           (1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr\ntrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das       oder Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen\nzu errichtende Gebäude aufweist und der techni-       Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen\nschen Referenzausführung der Anlage 1 ent-            oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses\nspricht, nicht überschreitet und                      Gesetzes eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung\nb) der Höchstwert des spezifischen, auf die wärme-       ist nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen, so-\nübertragende Umfassungsfläche bezogenen               weit das Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt der\nTransmissionswärmeverlustes das 0,7fache des          Vorlage bestimmt. Das Landesrecht bestimmt, wer zur\nentsprechenden Wertes des jeweiligen Referenz-        Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist.\ngebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet,         (2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Ände-\n2. die Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem           rungen im Sinne des § 48 Satz 1 ausgeführt, hat der\nEigentümer der nach Landesrecht zuständigen Be-\na) der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,           hörde eine Erfüllungserklärung unter Zugrundelegung\nWarmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und             der energetischen Eigenschaften des geänderten Ge-\neingebaute Beleuchtung das 0,7fache des auf           bäudes abzugeben, wenn unter Anwendung des § 50\ndie Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jah-        Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnun-\nres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäu-         gen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. Die\ndes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundflä-        Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des\nche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich          § 51. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-\nder Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das          den.\nzu errichtende Gebäude aufweist und der techni-\nschen Referenzausführung der Anlage 2 ent-                                        § 93\nspricht, nicht überschreitet und\nPflichtangaben in der Erfüllungserklärung\nb) die Höchstwerte der mittleren Wärmedurch-\nIn der Erfüllungserklärung sind für das gesamte\ngangskoeffizienten der wärmeübertragenden\nGebäude oder, soweit die Berechnungen für unter-\nUmfassungsfläche der Anlage 3 unterschritten\nschiedliche Zonen zu erfolgen haben, stattdessen für\nwerden,\njede Zone, unter Beachtung der sich aus diesem Ge-\n3. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforde-          setz ergebenden Berechnungsvorgaben, technischen\nrungen erfüllen, die                                     Anforderungen und Randbedingungen die zur Überprü-\na) im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 3 anspruchs-        fung erforderlichen Angaben zu machen. Erforderliche\nvoller als die Anforderungen nach den §§ 35           Berechnungen sind beizufügen. Das Landesrecht be-\nbis 41 oder                                           stimmt den näheren Umfang der Nachweispflicht.\nb) im Falle des § 56 anspruchsvoller als die Anfor-                                  § 94\nderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,\nVerordnungsermächtigung\n4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebe-\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ndarf zu einem Anteil decken, der\nRechtsverordnung das Verfahren zur Erfüllungserklä-\na) im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder des          rung, die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungs-\n§ 52 Absatz 1 um 50 Prozent höher als der Min-        erklärung, die Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung\ndestanteil nach den §§ 35 bis 41 oder dem § 52        und die vorzulegenden Nachweise zu regeln, einen von\nAbsatz 3 und 4 ist oder                               § 92 Absatz 1 Satz 2 abweichenden Zeitpunkt für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1759\nVorlage der Erfüllungserklärung zu bestimmen und wei-            lung von Raumwärme und, soweit die Zentral-\ntere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen                  heizung mit einer zentralen Warmwasserbereitung\nund Pflichten dieses Gesetzes zu treffen. Die Landes-            verbunden ist, auch die Aufwandszahl für die Warm-\nregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechts-              wasserbereitung,\nverordnung zu bestimmen, dass Aufgaben des Vollzugs          2. im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der\ndieses Gesetzes abweichend von § 92 Absatz 1 Satz 1              gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Förder-\nund Absatz 2 Satz 1 einer geeigneten Stelle, einer               volumen bezogenen elektrischen Leistung aller\nFachvereinigung oder einem Sachverständigen über-                Zu- und Abluftventilatoren sowie der Wärmerück-\ntragen werden. Die Landesregierungen können die Er-              gewinnungsgrad, soweit Anforderungen nach § 68\nmächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechts-               einzuhalten sind.\nverordnung auf andere Behörden übertragen.\nDie nach Satz 1 anzugebenden Eigenschaften können\n§ 95                              nach anerkannten technischen Regeln berechnet wer-\nden oder aus Herstellerangaben auf der Grundlage\nBehördliche Befugnisse                      solcher Regeln bestimmt werden; alternativ dürfen\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Er-     Angaben aus Bekanntmachungen nach § 50 Absatz 4\nfüllung der Verpflichtungen aus diesem Gesetz erfor-         verwendet werden. Die jeweilige Grundlage nach Satz 2\nderlichen Anordnungen treffen. Dritte, die für den Bau-      ist ebenfalls in der Unternehmererklärung anzugeben.\nherren oder Eigentümer an der Planung, Errichtung               (4) Wer Gebäude geschäftsmäßig mit fester, gasför-\noder Änderung von Gebäuden oder technischen Anla-            miger oder flüssiger Biomasse zum Zweck der Erfüllung\ngen eines Gebäudes beteiligt sind, haben Anordnungen         von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss\nder Behörde, die sich auch an sie richten, unmittelbar       dem Eigentümer des Gebäudes mit der Abrechnung\nzu befolgen.                                                 bestätigen, dass\n§ 96                              1. im Falle der Nutzung von Biomethan die Anforderun-\ngen nach § 40 Absatz 3 erfüllt sind,\nPrivate Nachweise\n2. im Falle der Nutzung von biogenem Flüssiggas die\n(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehen-             Anforderungen nach § 40 Absatz 4 erfüllt sind,\nden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer\nunverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden        3. im Falle der Nutzung von flüssiger Biomasse nach\nFällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geän-         § 39 die Brennstoffe die Anforderungen an einen\nderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den               nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstel-\nAnforderungen der in den Nummern 1 bis 8 genannten               lung nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver-\nVorschriften entsprechen (Unternehmererklärung):                 ordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen\noder\n1. Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 48,\n4. es sich im Falle der Nutzung von fester Biomasse\n2. Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von                  nach § 38 um Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Num-\n§ 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,              mer 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und\n3. Einbau von Zentralheizungen nach den §§ 61 bis 63,            mittlere Feuerungsanlagen handelt.\n4. Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungs-              (5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die\neinrichtungen nach den §§ 61 bis 63,                     Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach den\n5. Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und           §§ 38 bis 40 nachgewiesen. In den Fällen des Ab-\nZirkulationspumpen in Warmwasseranlagen nach             satzes 4 Nummer 1 bis 3 sind die Abrechnungen und\n§ 64,                                                    Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetrieb-\nnahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer\n6. erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung              jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzube-\nvon Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen            wahren. Der Eigentümer hat die Abrechnungen und\nnach den §§ 69 und 71 oder von Kälteverteilungs-         Bestätigungen der nach Landesrecht zuständigen Be-\nund Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sons-       hörde auf Verlangen vorzulegen.\ntigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 70,\n(6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primär-\n7. Einbau von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen         energiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22\noder Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher        Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zur Anwen-\nAnlagen nach den §§ 65 bis 68 oder                       dung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei\n8. Ausrüstung von Anlagen nach Nummer 7 mit Ein-             Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass\nrichtung zur Feuchteregelung nach § 66.                  1. die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderun-\n(2) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der               gen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nPflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften             stabe c und d erfüllt oder\nist die Unternehmererklärung von dem Eigentümer min-         2. die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas\ndestens zehn Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer                 die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-\nhat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht                mer 3 Buchstabe c in der gesamten Laufzeit des\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                    Liefervertrags erfüllt.\n(3) In einer Unternehmererklärung nach Absatz 1 ist       Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde inner-\nzusätzlich anzugeben:                                        halb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäu-\n1. im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 3 die          des vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch,\nAufwandszahl der Zentralheizung für die Bereitstel-      wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die","1760            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nAbrechnungen der Lieferung von Biomethan oder von                (4) Bei einer Zentralheizung, die in einem bestehen-\nbiogenem Flüssiggas müssen die Bestätigung des                den Gebäude vorhanden ist, prüft der bevollmächtigte\nLieferanten enthalten, dass im Fall der Lieferung von         Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der\nBiomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 1                Feuerstättenschau, ob der Eigentümer zur Nachrüstung\nSatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d oder im Fall der            nach § 61 Absatz 2 verpflichtet ist und diese Pflicht\nLieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen           erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung der Pflicht unterrichtet\nnach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c im             der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüg-\nAbrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrech-          lich die nach Landesrecht zuständige Behörde.\nnungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab\n(5) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absät-\ndem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.\nzen 1, 2 und 4 genannten Vorschriften kann durch Vor-\nlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem be-\n§ 97                               vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen\nAufgaben des                            werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch\nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers                den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.\n(1) Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft der\n§ 98\nbevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener\nim Rahmen der Feuerstättenschau nach § 14 des                                     Registriernummer\nSchornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. Novem-                (1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 78 oder\nber 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 57\neinen Energieausweis nach § 79 ausstellt, hat für\nAbsatz 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I          diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der\nS. 2652) geändert worden ist, ob                              Registrierstelle eine Registriernummer zu beantragen.\n1. ein Heizkessel, der nach § 72 Absatz 1 bis 3, auch in      Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen.\nVerbindung mit § 73, außer Betrieb genommen wer-          Eine Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit\nden musste, weiterhin betrieben wird,                     die elektronische Antragstellung für den Antragsteller\neine unbillige Härte bedeuten würde. Bei der Antrag-\n2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die\nstellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 an-\nnach § 71, auch in Verbindung mit § 73, gedämmt\ntragstellenden Person, das Land und die Postleitzahl\nwerden mussten, weiterhin ungedämmt sind und\nder Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum\n3. ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen § 72        des Inspektionsberichts oder des Energieausweises\nAbsatz 4 und 5 eingebaut ist.                             anzugeben sowie\n(2) Bei einer heizungstechnischen Anlage, die in ein       1. in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspi-\nbestehendes Gebäude eingebaut wird, prüft der bevoll-             zierten Klimaanlage oder der kombinierten Klima-\nmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der                   und Lüftungsanlage,\nbauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder,\n2. in den Fällen des § 79\nwenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als\nBeliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau                 a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs-\nnach dem Einbau außerdem, ob                                         oder Energieverbrauchsausweis und\n1. die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 erfüllt sind,             b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohnge-\nbäude, Neubau oder bestehendes Gebäude.\n2. eine Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig\nwirkenden Einrichtung zur Verringerung und Ab-               (2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für je-\nschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Aus-         den neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energie-\nschaltung elektrischer Antriebe nach § 61 Absatz 1        ausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernum-\nausgestattet ist,                                         mer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen.\n3. eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer\n§ 99\nVorrichtung zur selbsttätigen Anpassung der elektri-\nschen Leistungsaufnahme nach § 64 Absatz 1 aus-                             Stichprobenkontrollen\ngestattet ist und                                                        von Energieausweisen und\nInspektionsberichten über Klimaanlagen\n4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen\nsowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 be-                (1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht\ngrenzt ist.                                               Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kom-\nbinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 und\n(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\nEnergieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgen-\nweist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten\nden Absätze einer Stichprobenkontrolle.\noder bei Nichtbeachtung eines Verbots aus den in den\nAbsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf          (2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch\ndiese Pflichten oder Verbote hin und setzt eine ange-         signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr\nmessene Frist zu deren Nacherfüllung oder zur Beseiti-        neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestell-\ngung eines verbotswidrigen Zustands. Werden die               ten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen.\nPflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt     Die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen, die\noder wird ein verbotswidriger Zustand nicht beseitigt,        nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Juli\nunterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe-        2021 ausgestellt werden und auf die die Vorschriften\nger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Be-          dieses Gesetzes anzuwenden sind, kann nach dem\nhörde.                                                        31. Juli 2021 durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020              1761\n(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle      Kontrollstelle darf hierfür ein Datenformat vorgeben.\nRegistriernummern und dort vorliegende Angaben nach          Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit\n§ 98 Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen          die elektronische Übermittlung für den Antragsteller\nund Inspektionsberichten über im jeweiligen Land bele-       eine unbillige Härte bedeuten würde. Angaben zum Ei-\ngene Gebäude und Klimaanlagen verarbeiten, soweit            gentümer und zur Adresse des Gebäudes darf die Kon-\ndies für die Vorbereitung der Durchführung der Stich-        trollstelle nur verlangen, soweit dies zur Durchführung\nprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss        der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist. Werden\nder Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Da-      die in Satz 6 genannten Angaben von der Kontrollstelle\nten nach Satz 1 jedenfalls im Einzelfall unverzüglich zu     nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum Eigen-\nlöschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle         tümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des\nzur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Aus-        Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung\nweisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17             verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermitt-\noder 21 oder gegen die inspizierende Person nach             lung unkenntlich zu machen. Im Fall der Übermittlung\n§ 108 Absatz 1 Nummer 11 oder 21, so sind abwei-             von Angaben nach Satz 6 in Verbindung mit Satz 2 hat\nchend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese         der Aussteller des Energieausweises den Eigentümer\nim Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind,           des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren.\nerst nach dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüg-            (7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten\nlich zu löschen.                                             Kopien von Energieausweisen, Daten und Unterlagen\n(4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen          dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten,\nwird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der nach-      von der Kontrollstelle nur für die Durchführung der\nstehenden Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen             Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender Buß-\nüberprüft:                                                   geldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach § 108\n1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die           Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 verarbeitet werden,\nzur Ausstellung des Energieausweises verwendet           soweit dies im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in\nwurden, und der im Energieausweis angegebenen            Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen\nErgebnisse,                                              nur so lange gespeichert oder aufbewahrt werden, wie\ndies zur Durchführung der Stichprobenkontrollen und\n2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprü-             der Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie\nfung der im Energieausweis angegebenen Ergeb-            sind nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und\nnisse einschließlich der abgegebenen Modernisie-         bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren rechts-\nrungsempfehlungen,                                       kräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich\n3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten,            zu löschen oder zu vernichten. Im Übrigen bleiben die\ndie zur Ausstellung des Energieausweises verwen-         Verordnung (EU) 2016/679, das Bundesdatenschutzge-\ndet wurden, vollständige Überprüfung der im Ener-        setz und die Datenschutzgesetze der Länder in der je-\ngieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich         weils geltenden Fassung unberührt.\nder abgegebenen Modernisierungsempfehlungen                 (8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der\nund, falls dies insbesondere auf Grund des Einver-       Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über\nständnisses des Eigentümers des Gebäudes mög-            Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.\nlich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur\nPrüfung der Übereinstimmung zwischen den im                                         § 100\nEnergieausweis angegebenen Spezifikationen mit\ndem Gebäude, für das der Energieausweis erstellt           Nicht personenbezogene Auswertung von Daten\nwurde.                                                      (1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezo-\nWird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis             genen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99\ngezogen, der bereits auf der Grundlage von Landes-           Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8\nrecht einer zumindest gleichwertigen Überprüfung             verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfül-\nunterzogen wurde, und ist die Überprüfung einer der          lung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.\nOptionen nach Satz 1 gleichwertig, findet insofern              (2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen\nkeine erneute Überprüfung statt.                             insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:\n(5) Aussteller von Energieausweisen sind verpflich-       1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder\ntet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieaus-              Energieverbrauchsausweis,\nweise und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten         2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach\nund Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum               § 80 Absatz 1 bis 6,\ndes jeweiligen Energieausweises aufzubewahren, um\ndie Durchführung von Stichprobenkontrollen und Buß-          3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude,\ngeldverfahren zu ermöglichen.                                    Neubau oder bestehendes Gebäude,\n(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der          4. Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der\nÜberprüfung nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit               wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und\nAbsatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung ei-          die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen\nner Kopie des Energieausweises und die zu dessen                 Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung,\nAusstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlan-             bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung\ngen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der          und die Zonierung,\nKontrollbehörde zu entsprechen. Der Energieausweis           5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs so-\nsowie die Daten und Unterlagen sind der Kontrollstelle           wie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für\ngrundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Die         das Gebäude,","1762           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n6. wesentliche Energieträger für Heizung und Warm-              (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-\nwasser,                                                  gen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 durch\nRechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.\n7. Einsatz erneuerbarer Energien und\n(4) Die Länder berichten der Bundesregierung erst-\n8. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes\nmals zum 1. März 2024, danach alle drei Jahre, über die\nohne Angabe des Ortes, der Straße und der Haus-\nwesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrol-\nnummer.\nlen nach § 99. Die Berichte dürfen keine personenbe-\n(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberich-       zogenen Daten enthalten.\nten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende\nMerkmale beziehen:                                                                      § 102\n1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,                                       Befreiungen\n2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude                (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden ha-\nund                                                      ben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von\nden Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, so-\n3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes,          weit\nohne Angabe des Ortes, der Straße und der Haus-\nnummer.                                                  1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in die-\nsem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen\nUmfang erreicht werden oder\n§ 101\n2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer\nVerordnungsermächtigung;\nUmstände durch einen unangemessenen Aufwand\nErfahrungsberichte der Länder\noder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte füh-\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zu               ren.\nden in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Re-         Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die\ngelungen zur Erfassung und Kontrolle von Inspektions-        erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen\nberichten und Energieausweisen sowie zur nicht perso-        Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Ge-\nnenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und            bäude innerhalb angemessener Frist durch die eintre-\ngespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Rege-             tenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden kön-\nlungen zu erlassen                                           nen.\n1. zur Art der Durchführung der Erfassung und Kon-              (2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht\ntrolle von Inspektionsberichten und Energieauswei-       anzuwenden.\nsen sowie zur nicht personenbezogenen Auswer-\n(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1\ntung der hierbei erhobenen und gespeicherten\nSatz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr\nDaten, die über die Vorgaben der in § 78 und in\ndarzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht\nden §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen hinaus-\nzuständige Behörde kann auf Kosten des Eigentümers\ngehen, sowie\noder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfül-\n2. zum Verfahren, die auch von den in § 78 und in den        lung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-\n§§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen abweichen           mer 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen.\nkönnen.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch                                   § 103\nRechtsverordnung die Übertragung von Aufgaben zur                                Innovationsklausel\nErfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und            (1) Bis zum 31. Dezember 2023 können die nach\nEnergieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen           Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag nach\nAuswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten           § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nDaten, die in § 78 und in den §§ 98 bis 100 und in einer\nRechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt sind, auf fol-       1. von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien,\ngende Stellen zu regeln:                                         wenn\na) ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die\n1. auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf\nTreibhausgasemissionen des Gebäudes gleich-\nbestehende Körperschaften oder Anstalten des öf-\nwertig begrenzt werden und der Höchstwert des\nfentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen\nJahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warm-\nLandes unterstehen, oder\nwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das\n2. auf Fachvereinigungen oder Sachverständige (Belei-               0,75fache des auf die Gebäudenutzfläche bezo-\nhung).                                                          genen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs ei-\nBei der Übertragung im Wege der Beleihung können die                nes Referenzgebäudes, das die gleiche Geome-\nLandesregierungen in der Rechtsverordnung nach                      trie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das\nSatz 1 Nummer 2 auch die Voraussetzungen und das                    zu errichtende Gebäude aufweist und der techni-\nVerfahren der Beleihung regeln; dabei muss sicherge-                schen Referenzausführung der Anlage 1 ent-\nstellt werden, dass die Aufgaben von der beliehenen                 spricht, nicht überschreitet oder\nStelle entsprechend den in § 78 und in den §§ 98                 b) ein Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die\nbis 100 getroffenen Regelungen und der Rechtsverord-                Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleich-\nnung nach Absatz 1 wahrgenommen werden. Belie-                      wertig begrenzt werden und der Höchstwert des\nhene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen               Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warm-\nBehörde.                                                            wasserbereitung, Lüftung, Kühlung und einge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020             1763\nbaute Beleuchtung das 0,75fache des auf die              (3) Bis zum 31. Dezember 2025 können Bauherren\nNettogrundfläche bezogenen Wertes des Jah-            oder Eigentümer bei Änderung ihrer Gebäude, die in\nres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes,         räumlichem Zusammenhang stehen, eine Vereinbarung\ndas die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche,          über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen\nAusrichtung und Nutzung, einschließlich der An-       nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 treffen,\nordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu er-         wenn sichergestellt ist, dass die von der Vereinbarung\nrichtende Gebäude aufweist und der technischen        erfassten geänderten Gebäude in ihrer Gesamtheit die\nReferenzausführung der Anlage 2 entspricht,           Anforderungen nach § 50 Absatz 1 erfüllen. Jedes ge-\nnicht überschreitet oder                              änderte Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst\nwird, muss eine Mindestqualität der Anforderungen an\n2. von den Anforderungen des § 50 Absatz 1 in Verbin-        die wärmeübertragende Umfassungsfläche einhalten.\ndung mit § 48 befreien, wenn                             Die Mindestqualität nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn\na) ein Wohngebäude so geändert wird, dass die            die Wärmedurchgangskoeffizienten der geänderten Au-\nTreibhausgasemissionen des Gebäudes gleich-           ßenbauteile jedes einzelnen Gebäudes die Höchstwerte\nwertig begrenzt werden und der Jahres-Endener-        der Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 48 in Ver-\ngiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung,           bindung mit Anlage 7 um nicht mehr als 40 Prozent\nLüftung und Kühlung das 1,4fache des auf die          überschreiten.\nGebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jah-              (4) Einer Vereinbarung nach Absatz 3 muss eine ein-\nres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes,         heitliche Planung zugrunde liegen, die eine Realisierung\ndas die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche          der Maßnahmen an allen von der Vereinbarung erfass-\nund Ausrichtung wie das geänderte Gebäude auf-        ten Gebäuden in einem zeitlichen Zusammenhang von\nweist und der technischen Referenzausführung          nicht mehr als drei Jahren vorsieht. Der zuständigen\nder Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder     Behörde ist die Vereinbarung anzuzeigen. § 107 Ab-\nsatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.\nb) ein Nichtwohngebäude so geändert wird, dass\ndie Treibhausgasemissionen des Gebäudes\ngleichwertig begrenzt werden und der Jahres-                                   Teil 8\nEndenergiebedarf für Heizung, Warmwasser-                                  Besondere\nbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute                 Gebäude, Bußgeldvorschriften,\nBeleuchtung das 1,4fache des auf die Netto-              Anschluss- und Benutzungszwang\ngrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-End-\nenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die\n§ 104\ngleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrich-\ntung und Nutzung, einschließlich der Anordnung                            Kleine Gebäude\nder Nutzungseinheiten, wie das geänderte Ge-                       und Gebäude aus Raumzellen\nbäude aufweist und der technischen Referenz-             Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude\nausführung der Anlage 2 entspricht, nicht über-       die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwenden-\nschreitet.                                            den Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten\nDie technische Referenzausführung in den Num-                der Außenbauteile nach § 48 eingehalten, gelten die\nmern 1.13 bis 9 der Anlage 2 ist nur insoweit zu berück-     Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist\nsichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in           auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für\ndem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird oder in          eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren be-\ndem geänderten Gebäude ausgeführt ist. In den Fällen         stimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Qua-\ndes Satzes 1 Nummer 1 darf der spezifische, auf              dratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist.\ndie wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene\nTransmissionswärmeverlust eines zu errichtenden                                        § 105\nWohngebäudes das 1,2fache des entsprechenden                               Baudenkmäler und sonstige\nWertes eines Referenzgebäudes nach der Anlage 1                     besonders erhaltenswerte Bausubstanz\nund ein zu errichtendes Nichtwohngebäude das 1,25fa-\nche der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangs-              Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von\nkoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungs-             Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts beson-\nfläche nach der Anlage 3 nicht überschreiten.                ders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger be-\nsonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der\n(2) Der Antragsteller hat der nach Landesrecht zu-        Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das\nständigen Behörde spätestens ein Jahr nach Abschluss         Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnah-\nder Maßnahme nach Absatz 1 einen Bericht mit den             men zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand füh-\nwesentlichen Erfahrungen bei der Anwendung der               ren, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes ab-\nRegelung, insbesondere über Investitionskosten, Ener-        gewichen werden.\ngieverbräuche und, soweit synthetisch erzeugte Ener-\ngieträger in flüssiger oder gasförmiger Form genutzt                                   § 106\nwerden, über die Herkunft, die Erzeugung und die\nGemischt genutzte Gebäude\nKosten dieser Energieträger sowie die Bestimmung\nder Treibhausgasemissionen, vorzulegen. Die Länder              (1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich\nkönnen der Bundesregierung Daten der Berichte nach           der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen\nSatz 1 zum Zwecke der Auswertung zur Verfügung               Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unter-\nstellen.                                                     scheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der","1764           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nGebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nicht-                                    § 108\nwohngebäude zu behandeln.\nBußgeldvorschriften\n(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Woh-\nnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nNettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohn-           leichtfertig\ngebäude zu behandeln.                                          1. entgegen § 15 Absatz 1, § 16, § 18 Absatz 1 Satz 1\n(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenn-                  oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig\ndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den                 errichtet,\nFällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.                 2. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,\ndass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt\n§ 107                                    ist,\nWärmeversorgung im Quartier                       3. entgegen § 48 Satz 1 eine dort genannte Maß-\n(1) In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 50              nahme nicht richtig ausführt,\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 48 können Bauherren               4. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge\noder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zu-                  trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort ge-\nsammenhang stehen, Vereinbarungen über eine ge-                   nannten Einrichtung ausgestattet ist,\nmeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder\nKälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach            5. entgegen § 61 Absatz 2 eine dort genannte Aus-\n§ 10 Absatz 2 oder nach § 50 Absatz 1 in Verbindung               stattung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nmit § 48 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen               nachrüstet,\nnach Satz 1 können insbesondere sein:\n6. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge\n1. die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer Anla-               trägt, dass eine heizungstechnische Anlage mit\ngen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Ver-            Wasser als Wärmeträger mit einer dort genannten\nteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und               Einrichtung ausgestattet ist,\nKälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-\n7. entgegen § 69, § 70 oder § 71 Absatz 1 nicht dafür\nKopplung,\nSorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärme-\n2. die gemeinsame Erfüllung der Anforderung nach                  aufnahme dort genannter Leitungen oder Armatu-\n§ 10 Absatz 2 Nummer 3,                                       ren begrenzt wird,\n3. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten              8. entgegen § 72 Absatz 1 oder 2 einen Heizkessel\nund die Führung von Leitungen über Grundstücke.               betreibt,\n(2) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Verein-          9. entgegen § 72 Absatz 4 Satz 1 einen Heizkessel\nbarung nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach                 einbaut oder aufstellt,\n§ 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 50 Absatz 1\nin Verbindung mit § 48 für jedes Gebäude, das von der        10. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht\nVereinbarung erfasst wird, einzuhalten. § 103 Absatz 3            richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,\nbleibt unberührt.                                            11. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,\n(3) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Verein-\n12. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung\nbarung zur gemeinsamen Erfüllung der Anforderung\nmit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieaus-\nnach § 10 Absatz 2 Nummer 3, muss der Wärme- und\nweis oder eine Kopie übergeben wird,\nKälteenergiebedarf ihrer Gebäude insgesamt in einem\nUmfang durch Maßnahmen nach den §§ 35 bis 45 ge-             13. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch\ndeckt werden, der mindestens der Summe entspricht,                in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis\ndie sich aus den einzelnen Deckungsanteilen nach den              oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n§§ 35 bis 45 ergibt.                                              dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n(4) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunter-         14. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung\nnehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Ab-                 mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie\nsatzes 1 beteiligt werden. § 22 bleibt unberührt.                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n(5) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde               rechtzeitig übergibt,\nauf Verlangen vorzulegen.                                    15. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1\n(6) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 be-              nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten\ndarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvor-               richtig sind,\nschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.               16. entgegen § 87 Absatz 1, auch in Verbindung mit\n(7) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 sind entspre-           Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die Immobilienan-\nchend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumli-                 zeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,\nchen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1\n17. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis aus-\nbis 4 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes\nstellt,\nerfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der\nVereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Doku-     18. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht,\nmentation des Eigentümers, die der zuständigen Be-                nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nhörde auf Verlangen vorzulegen ist.                               schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020              1765\n19. entgegen § 96 Absatz 5 Satz 2 eine Abrechnung            nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmi-\nnicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,      gungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den\n20. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung        Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.\nmit Satz 2, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig,       (2) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Ände-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen     rung, die grundlegende Renovierung, die Erweiterung\nlässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand ha-\nnicht rechtzeitig vorlegt oder                          ben, ist dieses Gesetz in der zum Zeitpunkt der Bau-\n21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6         antragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der\nSatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwider-       Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist\nhandelt.                                                entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht geneh-\nmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die nach\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nMaßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Be-\nAbsatzes 1 Nummer 1 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu\nhörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf den\nfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1\nZeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zu-\nNummer 10 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntau-\nständigen Behörde und für sonstige nicht genehmi-\nsend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\ngungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzei-\nbis zu fünftausend Euro geahndet werden.\nge- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt\ndes Beginns der Bauausführung abzustellen.\n§ 109\n(3) Auf Verlangen des Bauherren ist abweichend von\nAnschluss- und Benutzungszwang\nden Absätzen 1 und 2 das jeweils neue Recht anzu-\nDie Gemeinden und Gemeindeverbände können von             wenden, wenn über den Bauantrag oder über den An-\neiner Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Be-           trag auf Zustimmung oder nach einer Bauanzeige noch\ngründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs               nicht bestandskräftig entschieden worden ist.\nan ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkäl-\nteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima-\n§ 112\nund Ressourcenschutzes Gebrauch machen.\nÜbergangsvorschriften für Energieausweise\nTeil 9                                (1) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energie-\nÜbergangsvorschriften                            ausweis gemäß § 80 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 für ein\nGebäude ausgestellt, auf das vor dem Inkrafttreten die-\n§ 110                             ses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften anzuwenden\nsind, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des\nAnforderungen an\nEnergieausweises in geeigneter Form die angewandte\nAnlagen der Heizungs-, Kühl- und\nFassung der für den Energieausweis maßgeblichen\nRaumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung\nRechtsvorschrift anzugeben.\nund an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien\nDie technischen Anforderungen dieses Gesetzes an             (2) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energie-\nAnlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik so-         ausweis gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6\nwie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur              Satz 1 für ein Gebäude ausgestellt, sind die Vorschrif-\nNutzung erneuerbarer Energien gelten, solange und so-        ten der Energieeinsparverordnung bis zum 1. Mai 2021\nweit ein Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage der        weiter anzuwenden.\nRichtlinie 2009/125/EG nicht etwas anderes vor-                 (3) § 87 ist auf Energieausweise, die nach dem\nschreibt.                                                    30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausge-\nstellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzu-\n§ 111                             wenden. Als Pflichtangabe nach § 87 Absatz 1 Num-\nAllgemeine Übergangsvorschriften                  mer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben:\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht an-       1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der\nzuwenden auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Än-            Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des\nderung, die grundlegende Renovierung, die Erweite-               Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maß-\nrung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand                 geblichen Muster angegeben ist,\nhaben, falls die Bauantragstellung oder der Antrag auf\n2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude\nZustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten\nder Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3\ndieses Gesetzes erfolgte. Für diese Vorhaben sind die\ndes Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung\nBestimmungen der mit dem Inkrafttreten dieses Geset-\nmaßgeblichen Muster angegeben ist; ist im Energie-\nzes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvor-\nverbrauchskennwert der Energieverbrauch für\nschriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung\nWarmwasser nicht enthalten, so ist der Energiever-\noder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige\nbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilo-\njeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden. Die\nwattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäude-\nSätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf alle\nnutzfläche zu erhöhen,\nFälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vor-\nhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der            3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohnge-\nzuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist              bäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der\ndabei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnis-               Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Aus-\ngabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige                stellung maßgeblichen Muster zu entnehmen ist,","1766          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohnge-          zend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April\nbäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch        2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im\nder Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Ener-      Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und\ngieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeb-          eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum\nlichen Muster zu entnehmen sind.                        Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in\nBei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1,           der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 ist entspre-\nbei denen noch keine Energieeffizienzklasse angege-         chend auf Personen anzuwenden, die eine solche Wei-\nben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei      terbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben,\nsich die Klasseneinteilung gemäß § 86 aus dem End-          nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.\nenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf des Ge-             (3) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste-\nbäudes ergibt.                                              hende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergän-\n(4) In den Fällen des § 80 Absatz 4 und 5 sind be-       zend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April\ngleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch gel-          2007 über eine abgeschlossene Fortbildung auf der\ntenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am            Grundlage des § 42a der Handwerksordnung für Ener-\n1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft ge-        gieberatung im Handwerk verfügt haben. Satz 1 ist ent-\ntretenen Fassung der Energieeinsparverordnung aus-          sprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche\ngestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder          Fortbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben,\nMieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen           nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung.\nund dem Käufer oder neuen Mieter mit dem Energie-\nausweis zu übergeben; für die Vorlage und die Über-\n§ 114\ngabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 80 Absatz 4\nund 5 entsprechend anzuwenden.                                             Übergangsvorschrift über\ndie vorläufige Wahrnehmung\n§ 113                                        von Vollzugsaufgaben der Länder\nÜbergangsvorschriften                           durch das Deutsche Institut für Bautechnik\nfür Aussteller von Energieausweisen\nBis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen\n(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste-      landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertra-\nhende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergän-            gung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vor-\nzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die vor dem          läufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrier-\n25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bun-         stelle nach § 98 und als Kontrollstelle nach § 99 wahr.\ndesministeriums für Wirtschaft und Technologie über         Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle\ndie Förderung der Beratung zur sparsamen und ratio-         nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von\nnellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort            Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4\nvom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als Antragsbe-         Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder\nrechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-        gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben\nkontrolle registriert worden sind.                          elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1\n(2) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste-      und 2 sind längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten die-\nhende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergän-            ser Regelung anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020             1767\nAnlage 1\n(zu § 15 Absatz 1)\nTechnische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)\nReferenzausführung/Wert (Maßeinheit)\nNummer            Bauteile/Systeme                        Eigenschaft\n(zu den Nummern 1.1 bis 4)\n1.1  Außenwand (einschließlich Einbauten,\nwie Rollladenkästen), Geschossdecke      Wärmedurchgangskoeffizient              U = 0,28 W/(m2·K)\ngegen Außenluft\n1.2  Außenwand gegen Erdreich, Boden-\nplatte, Wände und Decken zu unbe-        Wärmedurchgangskoeffizient              U = 0,35 W/(m2·K)\nheizten Räumen\n1.3  Dach, oberste Geschossdecke,\nWände zu Abseiten                        Wärmedurchgangskoeffizient              U = 0,20 W/(m2·K)\n1.4  Fenster, Fenstertüren                    Wärmedurchgangskoeffizient              UW = 1,3 W/(m2·K)\nBei Berechnung nach\n• DIN V 4108-6: 2003-06:\nGesamtenergiedurchlassgrad\ng⊥ = 0,60\nder Verglasung\n• DIN V 18599-2: 2018-09:\ng = 0,60\n1.5  Dachflächenfenster, Glasdächer und       Wärmedurchgangskoeffizient              UW = 1,4 W/(m2·K)\nLichtbänder\nBei Berechnung nach\n• DIN V 4108-6: 2003-06:\nGesamtenergiedurchlassgrad\ng⊥ = 0,60\nder Verglasung\n• DIN V 18599-2: 2018-09:\ng = 0,60\n1.6  Lichtkuppeln                             Wärmedurchgangskoeffizient              UW = 2,7 W/(m2·K)\nBei Berechnung nach\n• DIN V 4108-6: 2003-06:\nGesamtenergiedurchlassgrad\ng⊥ = 0,64\nder Verglasung\n• DIN V 18599-2: 2018-09:\ng = 0,64\n1.7  Außentüren; Türen gegen unbeheizte\nRäume                                    Wärmedurchgangskoeffizient               U = 1,8 W/(m2·K)\n2   Bauteile nach den Nummern 1.1\nbis 1.7                                     Wärmebrückenzuschlag               ΔUWB = 0,05 W/(m2·K)\n3   Solare Wärmegewinne über opake\nBauteile                                                wie das zu errichtende Gebäude\n4   Luftdichtheit der Gebäudehülle               Bemessungswert n50            Bei Berechnung nach\n• DIN V 4108-6: 2003-06:\nmit Dichtheitsprüfung\n• DIN V 18599-2: 2018-09:\nnach Kategorie I\n5   Sonnenschutzvorrichtung                                 keine Sonnenschutzvorrichtung","1768       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nReferenzausführung/Wert (Maßeinheit)\nNummer            Bauteile/Systeme                         Eigenschaft\n(zu den Nummern 1.1 bis 4)\n6    Heizungsanlage                       • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der\nBerechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas, Aufstel-\nlung:\n– für Gebäude bis zu 500 m2 Gebäudenutzfläche innerhalb\nder thermischen Hülle\n– für Gebäude mit mehr als 500 m2 Gebäudenutzfläche\naußerhalb der thermischen Hülle\n• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem in-\nnerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen\nliegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungs-\nlängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe\nauf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp const), Rohrnetz aus-\nschließlich statisch hydraulisch abgeglichen\n• Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anord-\nnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Propor-\ntionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler\n(nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09\n7    Anlage zur Warmwasserbereitung       • zentrale Warmwasserbereitung\n• gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach\nNummer 6\n• bei Berechnung nach § 20 Absatz 1:\nallgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-\n09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie\nSpeicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Ab-\nschnitt 6.4.3\n• bei Berechnung nach § 20 Absatz 2:\nSolaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trink-\nwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V\n4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt be-\nheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger,\n– kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m2 (bivalenter Solarspei-\ncher\n– große Solaranlage bei AN > 500 m2\n• Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertra-\ngenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein-\nsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN\nV 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2\n8    Kühlung                                                            keine Kühlung\n9    Lüftung                              zentrale Abluftanlage, nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-\nVentilator,\n• DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel nA = 0,4 h-1\n• DIN-V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußen-\nluftwechsel nNutz: 0,55 h-1\n10   Gebäudeautomation                    Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020                 1769\nAnlage 2\n(zu § 18 Absatz 1)\nTechnische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)\nEigenschaft                     Referenzausführung/Wert\nNummer        Bauteile/Systeme\n(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)                   (Maßeinheit)\nRaum-                   Raum-\nSolltemperaturen        Solltemperaturen\nim Heizfall              im Heizfall\n≥ 19 °C           von 12 bis < 19 °C\n1.1  Außenwand (einschließlich     Wärmedurchgangskoeffizient       U = 0,28 W/(m2·K)       U = 0,35 W/(m2·K)\nEinbauten, wie Rollladen-\nkästen), Geschossdecke\ngegen Außenluft\n1.2  Vorhangfassade                Wärmedurchgangskoeffizient       U = 1,4 W/(m2·K)         U = 1,9 W/(m2·K)\n(siehe auch Nummer 1.14)\nGesamtenergiedurchlassgrad             g = 0,48                 g = 0,60\nder Verglasung\nLichttransmissionsgrad der        τv,D65,SNA = 0,72       τv,D65,SNA = 0,78\nVerglasung\n1.3  Wand gegen Erdreich,          Wärmedurchgangskoeffizient       U = 0,35 W/(m2·K)       U = 0,35 W/(m2·K)\nBodenplatte, Wände und\nDecken zu unbeheizten\nRäumen (außer Abseiten-\nwände nach Nummer 1.4)\n1.4  Dach (soweit nicht unter      Wärmedurchgangskoeffizient       U = 0,20 W/(m2·K)       U = 0,35 W/(m2·K)\nNummer 1.5), oberste Ge-\nschossdecke, Wände zu\nAbseiten\n1.5  Glasdächer                    Wärmedurchgangskoeffizient       UW = 2,7 W/(m2·K)       UW = 2,7 W/(m2·K)\nGesamtenergiedurchlassgrad             g = 0,63                 g = 0,63\nder Verglasung\nLichttransmissionsgrad der        τv,D65,SNA = 0,76       τv,D65,SNA = 0,76\nVerglasung\n1.6  Lichtbänder                   Wärmedurchgangskoeffizient       UW = 2,4 W/(m2·K)       UW = 2,4 W/(m2·K)\nGesamtenergiedurchlassgrad             g = 0,55                 g = 0,55\nder Verglasung\nLichttransmissionsgrad der        τv,D65,SNA = 0,48       τv,D65,SNA = 0,48\nVerglasung\n1.7  Lichtkuppeln                  Wärmedurchgangskoeffizient       UW = 2,7 W/(m2·K)       UW = 2,7 W/(m2·K)\nGesamtenergiedurchlassgrad             g = 0,64                 g = 0,64\nder Verglasung\nLichttransmissionsgrad der        τv,D65,SNA = 0,59       τv,D65,SNA = 0,59\nVerglasung\n1.8  Fenster, Fenstertüren         Wärmedurchgangskoeffizient       UW = 1,3 W/(m2·K)       UW = 1,9 W/(m2·K)\n(siehe auch Nummer 1.14)\nGesamtenergiedurchlassgrad             g = 0,60                 g = 0,60\nder Verglasung\nLichttransmissionsgrad der        τv,D65,SNA = 0,78       τv,D65,SNA = 0,78\nVerglasung\n1.9  Dachflächenfenster            Wärmedurchgangskoeffizient       UW = 1,4 W/(m2·K)       UW = 1,9 W/(m2·K)\n(siehe auch Nummer 1.14)\nGesamtenergiedurchlassgrad             g = 0,60                 g = 0,60\nder Verglasung\nLichttransmissionsgrad der        τv,D65,SNA = 0,78       τv,D65,SNA = 0,78\nVerglasung","1770       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nEigenschaft                       Referenzausführung/Wert\nNummer        Bauteile/Systeme\n(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)                     (Maßeinheit)\nRaum-                   Raum-\nSolltemperaturen        Solltemperaturen\nim Heizfall              im Heizfall\n≥ 19 °C           von 12 bis < 19 °C\n1.10  Außentüren; Türen gegen      Wärmedurchgangskoeffizient          U = 1,8 W/(m2·K)        U = 2,9 W/(m2·K)\nunbeheizte Räume; Tore\n1.11  Bauteile in den Nummern 1.1 Wärmebrückenzuschlag                       ΔUWB =                  ΔUWB =\nund 1.3 bis 1.10                                                   0,05 W/(m2·K)            0,1 W/(m2·K)\n1.12  Gebäudedichtheit             Kategorie nach DIN V 18599-2:                       Kategorie I\n2018-09 Tabelle 7\n1.13  Tageslichtversorgung bei     Tageslichtversorgungsfaktor       • kein Sonnen- oder Blendschutz\nSonnen- oder Blendschutz     CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4:       vorhanden: 0,70\noder bei Sonnen- und         2018-09\n• Blendschutz vorhanden: 0,15\nBlendschutz\n1.14  Sonnenschutzvorrichtung      Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung\ndes zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenen-\nfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14\noder aus Erfordernissen des Blendschutzes.\nSoweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für\ndiese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:\n• anstelle der Werte der Nummer 1.2\n– Gesamtenergiedurchlassgrad der\nVerglasung g                                         g = 0,35\n– Lichttransmissionsgrad der\nVerglasung τv,D65,SNA                                τv,D65,SNA = 0,58\n• anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9:\n– Gesamtenergiedurchlassgrad der\nVerglasung g                                         g = 0,35\n– Lichttransmissionsgrad der\nVerglasung τv,D65,SNA                                τv,D65,SNA = 0,62\n2   Solare Wärmegewinne über     Wie beim zu errichtenden Gebäude\nopake Bauteile\n3.1  Beleuchtungsart              direkt/indirekt mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger\nLeuchtstofflampe\n3.2  Regelung der Beleuchtung     Präsenzkontrolle:\n– in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21\nund 31*:                                                 mit Präsenzmelder\n– im Übrigen:                                             manuell\nKonstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle:\n– in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40*:\nKonstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.4.6\n– in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36*:\ntageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschal-\ntend“ gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich\nKonstantlichtkontrolle)\n– im Übrigen:                                             manuell\n4.1  Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) Brennwertkessel (verbessert, nach 1994) nach DIN V 18599-5: 2018-09,\n– Wärmeerzeuger              Erdgas,   Aufstellung außerhalb  der thermischen    Hülle, Wasserinhalt\n> 0,15 l/kW","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020                    1771\nEigenschaft                       Referenzausführung/Wert\nNummer       Bauteile/Systeme\n(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)                      (Maßeinheit)\nRaum-                    Raum-\nSolltemperaturen         Solltemperaturen\nim Heizfall              im Heizfall\n≥ 19 °C            von 12 bis < 19 °C\n4.2  Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m)   – bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in\n– Wärmeverteilung              RLT-Anlage):\nZweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich,\ninnen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Sys-\ntemtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abge-\nglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermit-\ntierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind\ndie Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den\nStandardwerten nach DIN V 18599-5: 2018-09 zu ermitteln.\n– bei zentralem RLT-Gerät:\nZweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch\nhydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für\nden Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohr-\nleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.\n4.3  Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m)   – bei statischer Heizung:\n– Wärmeübergabe                freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen\nmit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgegli-\nchen, P-Regler (nicht zertifiziert), keine Hilfsenergie\n– bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):\nRegelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.\n4.4  Heizung (Raumhöhen > 4 m) Dezentrales Heizsystem:\nWärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 52:\n– Dezentraler Warmlufterzeuger\n– nicht kondensierend\n– Leistung 25 bis 50 kW je Gerät\n– Energieträger Erdgas\n– Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne An-\npassung der Verbrennungsluftmenge)\nWärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 16 und Ta-\nbelle 22:\n– Radialventilator, Auslass horizontal, ohne Warmluftrückführung,\nRaumtemperaturregelung P-Regler (nicht zertifiziert)\n5.1  Warmwasser                  Wärmeerzeuger:\n– zentrales System          allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6,\nSolaranlage mit Flachkollektor (nach 1998) zur ausschließlichen Trinkwas-\nsererwärmung nach DIN V 18599-8: 2018-09 mit Standardwerten gemäß\nTabelle 19 bzw. Abschnitt 6.4.3, jedoch abweichend auch für zentral\nwarmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3 000 m2\nRestbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung\nWärmespeicherung:\nbivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nach\nDIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3\nWärmeverteilung:\nmit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die\nLage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.","1772      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nEigenschaft                       Referenzausführung/Wert\nNummer       Bauteile/Systeme\n(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)                     (Maßeinheit)\nRaum-                   Raum-\nSolltemperaturen        Solltemperaturen\nim Heizfall              im Heizfall\n≥ 19 °C           von 12 bis < 19 °C\n5.2  Warmwasser                  hydraulisch geregelter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und\n– dezentrales System        6 Meter Leitungslänge\npro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchs-\ntens 200 Wh / (m2 · d) aufweisen\n6.1  Raumlufttechnik             spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)\n– Abluftanlage\n6.2  Raumlufttechnik              – Luftvolumenstromregelung:\n– Zu- und Abluftanlage         Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40*\neine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsab-\nhängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4 gemäß DIN V\n18599-7: 2018-09 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.\n– Spezifische Leistungsaufnahme:\n– Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)\n– Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)\nErweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Ab-\nschnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückfüh-\nrungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053:2007-11\nangerechnet werden.\n– Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager:\nTemperaturänderungsgrad          ηt,comp = 0,6\nZulufttemperatur                 18 °C\nDruckverhältniszahl              fP = 0,4\n– Luftkanalführung:                innerhalb des Gebäudes\n– bei Kühlfunktion:               Auslegung für 6/12 °C,\nkeine indirekte Verdunstungskühlung\n6.3  Raumlufttechnik             für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu\n– Luftbefeuchtung           errichtenden Gebäude anzunehmen\n6.4  Raumlufttechnik             als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:\n– Nur-Luft-Klimaanlagen     Druckverhältniszahl:               fP = 0,4\nkonstanter Vordruck\nLuftkanalführung: innerhalb des Gebäudes\n7   Raumkühlung                  – Kältesystem:\nKaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät\nKaltwassertemperatur             14/18 °C\n– Kaltwasserkreis Raumkühlung:\nÜberströmung                     10 %\nspezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte\nhydraulisch abgeglichen,\ngeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,\nsaisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach\nDIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020                         1773\nEigenschaft                     Referenzausführung/Wert\nNummer            Bauteile/Systeme\n(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)                   (Maßeinheit)\nRaum-                   Raum-\nSolltemperaturen        Solltemperaturen\nim Heizfall              im Heizfall\n≥ 19 °C           von 12 bis < 19 °C\n8      Kälteerzeugung                       Erzeuger:\nKolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, außenluftgekühlt,\nkein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0\nKaltwassertemperatur:\n– bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung\nkonditionierter Nettogrundfläche, für diesen\nKonditionierungsanteil                            14/18 °C\n– im Übrigen:                                        6/12 °C\nKaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:\nÜberströmung                                          30 %\nspezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte\nhydraulisch abgeglichen,\nungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,\nsaisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-\n7: 2018-09, Anhang D,\nVerteilung außerhalb der konditionierten Zone.\nDer Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der\nraumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8,\n10, 16, 18 bis 20 und 31* nur zu 50 % angerechnet werden.\n9      Gebäudeautomation                    Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09\n* Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2018-09.","1774           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nAnlage 3\n(zu § 19)\nHöchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten\nder wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)\nHöchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten\nNummer                   Bauteile                            Zonen mit                            Zonen mit\nRaum-Solltemperaturen               Raum-Solltemperaturen\nim Heizfall ≥ 19 °C            im Heizfall von 12 bis < 19 °C\n1     Opake Außenbauteile, soweit nicht in\nBauteilen der Nummern 3 und 4 ent-              Ū = 0,28 W/(m2·K)                  Ū = 0,50 W/(m2·K)\nhalten\n2     Transparente Außenbauteile, soweit\nnicht in Bauteilen der Nummern 3                Ū = 1,5 W/(m2·K)                    Ū = 2,8 W/(m2·K)\nund 4 enthalten\n3     Vorhangfassade                                  Ū = 1,5 W/(m2·K)                    Ū = 3,0 W/(m2·K)\n4     Glasdächer, Lichtbänder, Licht-\nkuppeln                                         Ū = 2,5 W/(m2·K)                    Ū = 3,1 W/(m2·K)\nBei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils\nzu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräu-\nmen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an\ndas Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren\nRand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im\nHeizfall getrennt durchzuführen.\nFür die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2:\n2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946:\n2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von\nVorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020            1775\nAnlage 4\n(zu § 22 Absatz 1)\nPrimärenergiefaktoren\nPrimärenergiefaktoren\nNummer              Kategorie                            Energieträger\nnicht erneuerbarer Anteil\n1                                      Heizöl                                              1,1\n2                                      Erdgas                                              1,1\n3   Fossile Brennstoffe                Flüssiggas                                          1,1\n4                                      Steinkohle                                          1,1\n5                                      Braunkohle                                          1,2\n6                                      Biogas                                              1,1\n7   Biogene Brennstoffe                Bioöl                                               1,1\n8                                      Holz                                                0,2\n9                                      netzbezogen                                         1,8\n10                                      gebäudenah erzeugt (aus Photo-                      0,0\nStrom                              voltaik oder Windkraft)\n11                                      Verdrängungsstrommix für KWK                        2,8\n12                                      Erdwärme, Geothermie, Solar-                        0,0\nthermie, Umgebungswärme\n13                                      Erdkälte, Umgebungskälte                            0,0\n14                                      Abwärme                                             0,0\nWärme, Kälte\n15                                      Wärme aus KWK, gebäudeintegriert     nach Verfahren B gemäß\noder gebäudenah                      DIN V 18599-9: 2018-09\nAbschnitt 5.2.5 oder\nDIN V 18599-9: 2018-09\nAbschnitt 5.3.5.1\n16   Siedlungsabfälle                                                                       0,0","1776              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nAnlage 5\n(zu § 31 Absatz 1)\nVereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude\n1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens\nDas vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewen-\ndet werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\na) Das Gebäude ist ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Nummer 33; wird ein gemischt genutztes Gebäude\nnach § 106 Absatz 1 oder Absatz 2 in zwei Gebäudeteile aufgeteilt, kann das vereinfachte Nachweisverfah-\nren nach § 31 Absatz 1 bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen auf den Wohngebäudeteil angewendet\nwerden.\nb) Das Gebäude darf nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein.\nc) Die Wärmebrücken, die im Rahmen von rechnerischen Nachweisen zu berücksichtigen wären, sind so aus-\nzuführen, dass sie mindestens gleichwertig mit den Musterlösungen nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 sind;\ndie §§ 12 und 24 bleiben unberührt.\nd) Die Dichtheit des Gebäudes ist nach § 26 zu prüfen und muss die dort genannten Grenzwerte einhalten.\ne) Damit der sommerliche Wärmeschutz auch ohne Nachweisrechnung als ausreichend angesehen werden\nkann, muss das Gebäude folgende Voraussetzungen erfüllen:\naa) beim kritischen Raum (Raum mit der höchsten Wärmeeinstrahlung im Sommer) beträgt der Fenster-\nflächenanteil bezogen auf die Grundfläche dieses Raums nicht mehr als 35 Prozent,\nbb) sämtliche Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung (inklusive derer eines eventuellen Glasvorbaus)\nsind mit außen liegenden Sonnenschutzvorrichtungen mit einem Abminderungsfaktor FC ≤ 0,30 ausge-\nstattet.\nf) Die beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF,                       Gebäude\n1  darf nicht kleiner als 115 Quadratmeter und\nnicht größer als 2 300 Quadratmeter sein.\ng) Die mittlere Geschosshöhe2 nach DIN V 18599-1: 2018-09 des Gebäudes darf nicht kleiner als 2,5 Meter und\nnicht größer als 3 Meter sein.\nh) Die Kompaktheit des Gebäudes in Bezug auf das Verhältnis von Bruttoumfang beheizter Bruttogrundfläche\nABGF, Geschoss jedes beheizten Geschosses muss folgende Voraussetzung erfüllen: Das Quadrat des Brut-\ntoumfangs Ubrutto in Meter darf höchstens das 20fache der beheizten Bruttogrundfläche eines beheizten\nGeschosses ABGF, Geschoss in Quadratmeter betragen; bei einem angebauten Gebäude ist in den Bruttoum-\nfang auch derjenige Anteil einzurechnen, der an benachbarte beheizte Gebäude angrenzt.\ni) Bei Gebäuden mit beheizten Räumen in mehreren Geschossen müssen die beheizten Bruttogeschossflächen\naller Geschosse ohne Vor- oder Rücksprünge deckungsgleich sein; nur das oberste Geschoss darf eine\nkleinere beheizte Bruttogeschossfläche als das darunter liegende Geschoss besitzen.3\nj) Insgesamt darf das Gebäude nicht mehr als sechs beheizte Geschosse besitzen.\nk) Der Fensterflächenanteil des Gebäudes4 darf bei zweiseitig angebauten Gebäuden nicht mehr als 35 Pro-\nzent, bei allen anderen Gebäuden nicht mehr als 30 Prozent an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes\nbetragen.\nl) Die Gesamtfläche spezieller Fenstertüren an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes darf bei freiste-\nhenden Gebäuden und einseitig angebauten Gebäuden 4,5 Prozent und bei zweiseitig angebauten Gebäu-\nden 5,5 Prozent nicht überschreiten.\nm) Die Fläche der in nördliche Richtung orientierten5 Fenster des Gebäudes darf nicht größer sein als der Mittel-\nwert der Fensterflächen anderer Orientierungen.\nn) Der Anteil von Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und ähnlichen transparenten Bauteilen im Dachbereich\ndarf nicht mehr als 6 Prozent der Dachfläche betragen.\no) Die Gesamtfläche aller Außentüren6 darf bei Ein- und Zweifamilienhäusern 2,7 Prozent, ansonsten 1,5 Pro-\nzent der beheizten Bruttogrundfläche des Gebäudes nicht überschreiten.\n1\nDie „beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF“ ist die Summe der Bruttogrundflächen aller beheizten Geschosse, wobei bei Gebäuden mit\nzwei oder mehr beheizten Geschossen nur 80 Prozent der Bruttogrundfläche des obersten beheizten Geschosses eingerechnet werden.\n2\nDie „mittlere Geschosshöhe des Gebäudes“ ist der flächengewichtete Durchschnitt der Geschosshöhen aller beheizten Geschosse des Gebäu-\ndes.\n3\nKellerabgänge und Kellervorräume sind keine beheizten Geschosse im Sinne dieser Regelung, soweit sie nur indirekt beheizt sind.\n4\nDer Fensterflächenanteil ist der Quotient aus Fensterfläche und der Summe aus Fensterfläche und Außenwand-/Fassadenfläche. Die Fenster-\nfläche ist einschließlich Fenstertüren und spezieller Fenstertüren zu ermitteln; spezielle Fenstertüren sind barrierefreie Fenstertüren gemäß DIN\n18040-2: 2011-09 sowie Schiebe-, Hebe-Schiebe-, Falt- und Faltschiebetüren.\n5\nFenster sind in nördliche Richtungen orientiert, wenn die Senkrechte auf die Fensterfläche nicht mehr als 22,5 Grad von der Nordrichtung\nabweicht.\n6\nÖffnungsmaße von Fenstern und Türen werden gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 mit den lichten Rohbaumaßen innen ermittelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020                                                                 1777\n2. Ausführungsvarianten\nBei den Angaben in den Tabellen 1 bis 3 handelt es sich um Mindestqualitäten für die energetische Qualität des\nWärmeschutzes und der Anlagen; die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz ergeben sich aus Num-\nmer 3 Buchstabe a; die Anforderungen an die jeweilige Anlage ergeben sich aus Nummer 3 Buchstabe b.\nDurchkreuzte graue Tabellenfelder geben an, dass das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1\nfür die jeweilige Anlagenvariante bei diesen Gebäudegrößen nicht anwendbar ist.\na) Ausführungsvarianten für ein freistehendes Wohngebäude\nBei einem freistehenden Gebäude erfüllen die Ausführungsvarianten nach Maßgabe von Tabelle 1 die Anfor-\nderungen des § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und den §§ 34 bis 45.\nTabelle 1\nAusführungsvarianten für ein freistehendes Gebäude\n1      2         3     4     5     6     7     8     9    10    11        12     13              14              15\nAnlagenvariante\n1400 1101       1800 1401       2300 1801\nvon    115    141       166   196   236   281   341   406   491   581   701       881\nBeheizte Bruttogrundfläche\ndes Gebäudes ABGF in m2\nNummer\nbis   140    165       195   235   280   340   405   490   580   700   880       1100\nAnlagenvariante                                           Erforderliche Wärmeschutzvariante\n1            Kessel für feste Biomasse, Puffer-\nspeicher und zentrale Trinkwasser-                                                     D\nerwärmung\n2            Brennwertgerät zur Verfeuerung von\nErdgas oder leichtem Heizöl, Solar-\nanlage zur zentralen Trinkwasser-                    B                                             A\nerwärmung, Lüftungsanlage mit\nWärmerückgewinnung\n3            Brennwertgerät zur Verfeuerung von\nErdgas oder leichtem Heizöl, Solar-\nanlage zur zentralen Trinkwasser-\nerwärmung und Heizungsunter-                                                           C\nstützung (Kombianlage), Puffer-\nspeicher, Lüftungsanlage mit\nWärmerückgewinnung\n4            Nah-/Fernwärmeversorgung oder\nlokale Kraft-Wärme-Kopplung,                         D                                 C                                              B\nzentrale Trinkwassererwärmung\n5            Nah-/Fernwärmeversorgung oder\nlokale Kraft-Wärme-Kopplung,\nzentrale Trinkwassererwärmung,                                                         D\nLüftungsanlage mit Wärmerück-\ngewinnung\n6            Luft-Wasser-Wärmepumpe,\nzentrale Trinkwassererwärmung                                                          D\n7            Luft-Wasser-Wärmepumpe,\ndezentrale Trinkwassererwärmung                          D                             C                       B                      A\n8            Luft-Wasser-Wärmepumpe,\ndezentrale Trinkwassererwärmung,\nLüftungsanlage mit Wärmerück-                                                    D                                                                    C\ngewinnung\n9            Wasser-Wasser-Wärmepumpe,\nzentrale Trinkwassererwärmung                                                          D\n10             Sole-Wasser-Wärmepumpe,\nzentrale Trinkwassererwärmung                                                          D","1778                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nb) Ausführungsvarianten für ein einseitig angebautes Wohngebäude\nBei einem einseitig angebauten Gebäude gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 erfüllen die Ausführungsvarianten\nnach Maßgabe von Tabelle 2 die Anforderungen des § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und\nden §§ 34 bis 45.\nTabelle 2\nAusführungsvarianten für ein einseitig angebautes Gebäude\n1      2         3     4     5         6         7     8     9    10    11    12         13          14          15\nAnlagenvariante\n1400 1101   1800 1401   2300 1801\nvon    115    141       166   196   236       281       341   406   491   581   701   881\nBeheizte Bruttogrundfläche\ndes Gebäudes ABGF in m2\nNummer\nbis   140    165       195   235   280       340       405   490   580   700   880   1100\nAnlagenvariante                                           Erforderliche Wärmeschutzvariante\n1            Kessel für feste Biomasse, Puffer-\nspeicher und zentrale Trinkwasser-                                                             D\nerwärmung\n2            Brennwertgerät zur Verfeuerung von\nErdgas oder leichtem Heizöl, Solar-\nanlage zur zentralen Trinkwasser-                    B                                                     A\nerwärmung, Lüftungsanlage mit\nWärmerückgewinnung\n3            Brennwertgerät zur Verfeuerung von\nErdgas oder leichtem Heizöl, Solar-\nanlage zur zentralen Trinkwasser-\nerwärmung und Heizungsunter-                                                                   C\nstützung (Kombianlage), Puffer-\nspeicher, Lüftungsanlage mit\nWärmerückgewinnung\n4            Nah-/Fernwärmeversorgung oder\nlokale Kraft-Wärme-Kopplung,                         D                C                                    B                                                A\nzentrale Trinkwassererwärmung\n5            Nah-/Fernwärmeversorgung oder\nlokale Kraft-Wärme-Kopplung,\nzentrale Trinkwassererwärmung,                                                                 D\nLüftungsanlage mit Wärmerück-\ngewinnung\n6            Luft-Wasser-Wärmepumpe,\nzentrale Trinkwassererwärmung                                                                  D\n7            Luft-Wasser-Wärmepumpe,\ndezentrale Trinkwassererwärmung                      D                     C                         B                        A\n8            Luft-Wasser-Wärmepumpe,\ndezentrale Trinkwassererwärmung,\nLüftungsanlage mit Wärmerück-                                                        D                                                         C\ngewinnung\n9            Wasser-Wasser-Wärmepumpe,\nzentrale Trinkwassererwärmung                                                                  D\n10             Sole-Wasser-Wärmepumpe,\nzentrale Trinkwassererwärmung                                                                  D","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020                                                                     1779\nc) Ausführungsvarianten für ein zweiseitig angebautes Wohngebäude\nBei einem zweiseitig angebauten Gebäude gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 34 erfüllen die Ausführungsvari-\nanten nach Maßgabe von Tabelle 3 die Anforderungen des § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17\nund den §§ 34 bis 45.\nTabelle 3\nAusführungsvarianten für ein zweiseitig angebautes Gebäude\n1      2         3     4     5     6     7         8     9    10    11        12     13              14              15\nAnlagenvariante\n1400 1101       1800 1401       2300 1801\nvon    115    141       166   196   236   281   341       406   491   581   701       881\nBeheizte Bruttogrundfläche\ndes Gebäudes ABGF in m2\nNummer\nbis   140    165       195   235   280   340   405       490   580   700   880       1100\nAnlagenvariante                                           Erforderliche Wärmeschutzvariante\n1            Kessel für feste Biomasse, Puffer-\nspeicher und zentrale Trinkwasser-                                                         D\nerwärmung\n2            Brennwertgerät zur Verfeuerung von\nErdgas oder leichtem Heizöl, Solar-\nanlage zur zentralen Trinkwasser-                    B                                                 A\nerwärmung, Lüftungsanlage mit\nWärmerückgewinnung\n3            Brennwertgerät zur Verfeuerung von\nErdgas oder leichtem Heizöl, Solar-\nanlage zur zentralen Trinkwasser-\nerwärmung und Heizungsunter-                                               C                                                              D\nstützung (Kombianlage), Puffer-\nspeicher, Lüftungsanlage mit\nWärmerückgewinnung\n4            Nah-/Fernwärmeversorgung oder\nlokale Kraft-Wärme-Kopplung,                         D                                           B                                                        A\nzentrale Trinkwassererwärmung\n5            Nah-/Fernwärmeversorgung oder\nlokale Kraft-Wärme-Kopplung,\nzentrale Trinkwassererwärmung,                                                             D\nLüftungsanlage mit Wärmerück-\ngewinnung\n6            Luft-Wasser-Wärmepumpe,\nzentrale Trinkwassererwärmung                                                              D\n7            Luft-Wasser-Wärmepumpe,\ndezentrale Trinkwassererwärmung                      D                                 B                           A\n8            Luft-Wasser-Wärmepumpe,\ndezentrale Trinkwassererwärmung,\nLüftungsanlage mit Wärmerück-                                              D                                                   C                                B\ngewinnung\n9            Wasser-Wasser-Wärmepumpe,\nzentrale Trinkwassererwärmung                                                              D\n10             Sole-Wasser-Wärmepumpe,\nzentrale Trinkwassererwärmung                                                              D","1780              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n3. Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten\na) Baulicher Wärmeschutz\nDer bauliche Wärmeschutz genügt dann einer der in der Tabelle Spalte 3 genannten Wärmeschutzvarianten,\nwenn sämtliche der dort genannten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. Für die Be-\nstimmung der Wärmedurchgangskoeffizienten des ausgeführten Wohngebäudes ist § 20 Absatz 6 entspre-\nchend anzuwenden.\nTabelle\nVarianten des baulichen Wärmeschutzes\nSpalte                          1                                       2                      3\nWärmeschutz-Variante\nBauteil                                Eigenschaft\nNummer                                                                                      A      B      C        D\nAußenwände, Geschossdecke nach\n1          unten gegen Außenluft                                                    0,15  0,19   0,23     0,28\nAußenwände gegen Erdreich,\n2          Bodenplatte, Wände und Decken                                            0,20  0,26   0,29     0,35\nnach unten zu unbeheizten Räumen\nDach, oberste Geschossdecke,\n3          Wände zu Abseiten                                Höchstwert des Wärme-   0,11  0,14   0,16     0,20\ndurchgangskoeffizienten U\n4          Fenster, Fenstertüren                                   [W/(m2∙K)]       0,90  0,95    1,1     1,3\n5          Dachflächenfenster                                                       1,4    1,4    1,4     1,4\n6          Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile                                       1,8    1,8    1,8     1,8\n7          Außentüren                                                               1,8    1,8    1,8     1,8\n8          Spezielle Fenstertüren7                                                  1,6    1,6    1,6     1,6\nb) Anforderung an die Anlagenvarianten\nDas vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 ist nur für Wohngebäude mit Zentralheizungen nach\nMaßgabe der Nummer 2 Tabelle 1 bis 3 bei Ausstattung des Gebäudes mit den dort beschriebenen Anlagen-\nvarianten anwendbar. Dabei sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:\naa) Die Auslegungstemperatur des Heizkreises darf 55/45 Grad Celsius nicht überschreiten. Alle Steige- und\nAnbindungsleitungen der Heizung und Warmwasserversorgung sind innerhalb des beheizten Gebäude-\nvolumens zu verlegen.\nbb) Wenn die Ausführungsvariante eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung vorsieht, darf der verbes-\nserte Standardwert für den Gesamt-Temperaturänderungsgrad nach DIN V 18599-6: 2018-09 Ab-\nschnitt 5.2.2.2 nicht unterschritten werden.\ncc) Wenn die Ausführungsvariante einen Kessel für feste Biomasse vorsieht, muss dieser über eine auto-\nmatische Beschickung verfügen. Die Vorgaben der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanla-\ngen sind einzuhalten. Die Kennwerte des Kessels dürfen die in DIN V 18599-5: 2018-09 Ab-\nschnitt 6.5.4.3.7 angegebenen Standardwerte nicht unterschreiten.\ndd) Wenn die Ausführungsvariante ein Brennwertgerät zur Verfeuerung von Erdgas oder leichtem Heizöl\nvorsieht, dürfen die Kennwerte des Kessels die in DIN V 18599-5: 2018-09 Abschnitt 6.5.4.3.7 angege-\nbenen verbesserten Standardwerte nicht unterschreiten.\nee) Wenn die Ausführungsvariante eine Solaranlage zur Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung\n(Kombianlage) vorsieht, muss der Solarkollektor mindestens eine Kollektorfläche in Höhe des 0,17fachen\nder mit 0,8 potenzierten Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF, Gebäude aufweisen. Das Speichervolumen\ndarf nicht weniger als 70 Liter je Quadratmeter Kollektorfläche betragen.\nff) Wenn die Ausführungsvariante eine Solaranlage zur Trinkwassererwärmung vorsieht, muss der Solarkol-\nlektor mindestens eine Kollektorfläche in Höhe des 0,09fachen der mit 0,8 potenzierten Bruttogrund-\nfläche des Gebäudes ABGF, Gebäude aufweisen. Das Speichervolumen darf nicht weniger als 77 Liter je\nQuadratmeter Kollektorfläche betragen.\ngg) Wenn die Ausführungsvariante eine Wärmeversorgung aus einem Nah-/Fernwärmenetz oder eine Wär-\nmeversorgung über ein lokales Gerät zur Kraft-Wärme-Kopplung vorsieht, muss ein Primärenergiefaktor\nfür die Wärme von 0,60 oder besser dauerhaft eingehalten werden.\n7\nSpezielle Fenstertüren sind Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020      1781\nhh) Wenn die Ausführungsvariante eine Luft-Wasser-Wärmepumpe vorsieht, muss die Wärmepumpe min-\ndestens die in DIN V 18599-5: 2018-09 Anhang C.1 Tabelle 60 bis 62 angegebenen Leistungszahlen\naufweisen.\nii) Wenn die Ausführungsvariante eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe vorsieht, muss die Wärmepumpe\nmindestens die in DIN V 18599-5: 2018-09 Anhang C.1 Tabelle 64 angegebenen Leistungszahlen auf-\nweisen.\njj) Wenn die Ausführungsvariante eine Sole-Wasser-Wärmepumpe vorsieht, muss die Wärmepumpe min-\ndestens die in DIN V 18599-5: 2018-09 Anhang C.1 Tabelle 63 angegebenen Leistungszahlen aufweisen.\nkk) Eine zentrale Trinkwassererwärmungsanlage ist gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 ein Heizungssystem, bei\ndem die Wärme in einem Gerät erzeugt und über Verteilleitungen an mehrere Räume eines Gebäudes\ntransportiert wird. Wenn eine Ausführung eine zentrale Trinkwassererwärmung vorsieht, erfolgt diese\nüber den Wärmeerzeuger der Heizung; bei den Anlagenvarianten 2 und 3 über den Wärmeerzeuger der\nHeizung in Kombination mit der Solaranlage.\nll) Eine dezentrale Trinkwassererwärmungsanlage ist gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 ein System, bei dem\ndie Wärme zur Trinkwassererwärmung in einem Gerät erzeugt und im gleichen Raum übergeben wird.\nWenn eine Ausführungsvariante eine dezentrale Trinkwassererwärmung vorsieht, erfolgt diese über di-\nrekt-elektrische Systeme.","1782             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nAnlage 6\n(zu § 32 Absatz 3)\nZu verwendendes Nutzungsprofil\nfür die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs\nbeim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude\nNutzenergiebedarf\nNummer              Gebäudetyp und Hauptnutzung                             Nutzung\nWarmwasser*\n1        Bürogebäude mit der Hauptnutzung                  Einzelbüro                                           0\nEinzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro,\nBesprechung, Sitzung, Seminar\n2        Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung               Einzelbüro                                           0\noder Gewerbebetrieb und der Haupt-\nnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro,\nGroßraumbüro, Besprechung, Sitzung,\nSeminar\n3        Bürogebäude mit Gaststätte und der                Einzelbüro                           1,5 kWh je Sitzplatz in der\nHauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro,                                                  Gaststätte und Tag\nGroßraumbüro, Besprechung, Sitzung,\nSeminar\n4        Gebäude des Groß- und Einzelhandels               Einzelhandel/Kaufhaus                                0\nbis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche\nmit der Hauptnutzung Groß-, Einzel-\nhandel/Kaufhaus\n5        Gewerbebetriebe bis 1 000 Quadratmeter Gewerbliche und industrielle                    1,5 kWh je Beschäftigten und\nNettogrundfläche mit der Hauptnutzung Hallen – leichte Arbeit, über-                   Tag\nGewerbe                                           wiegend sitzende Tätigkeit\n6        Schule, Kindergarten und -tagesstätte,            Klassenzimmer/Gruppenraum Ohne Duschen: 65 Wh je\nähnliche Einrichtungen mit der Haupt-                                                  Quadratmeter und Tag,\nnutzung Klassenzimmer, Gruppenraum                                                     200 Nutzungstage\n7        Turnhalle mit der Hauptnutzung Turnhalle Turnhalle                                     1,5 kWh je Person und Tag\n8        Beherbergungsstätte ohne Schwimm-                 Hotelzimmer                          250 Wh je Quadratmeter und\nhalle, Sauna oder Wellnessbereich mit                                                  Tag, 365 Nutzungstage\nder Hauptnutzung Hotelzimmer\n9        Bibliothek mit der Hauptnutzung                   Bibliothek, Lesesaal                                 0\nLesesaal, Freihandbereich\n* Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes; der monatliche Nutzenergiebedarf für Trinkwarm-\nwasser ist nach DIN V 18599-10: 2018-09, Tabelle 7, Fußnote a zu berechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020                 1783\nAnlage 7\n(zu § 48)\nHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten\nvon Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden\nWohngebäude\nZonen von\nund Zonen von\nNichtwohngebäuden\nNichtwohngebäuden\nErneuerung,                                                mit Raum-Solltemperatur\nmit Raum-Solltemperatur\nNummer                   Ersatz oder erstmaliger                                            von 12 bis < 19 °C\n≥ 19 °C\nEinbau von Außenbauteilen\nHöchstwerte der\nWärmedurchgangskoeffizienten Umax\nBauteilgruppe: Außenwände\n1a1    Außenwände:                                              U = 0,24 W/(m2·K)        U = 0,35 W/(m2·K)\n– Ersatz oder\n– erstmaliger Einbau\n1b1, 2  Außenwände:                                              U = 0,24 W/(m2·K)        U = 0,35 W/(m2·K)\n– Anbringen von Bekleidungen (Platten oder\nplattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauer-\nvorsatzschalen oder Dämmschichten auf der\nAußenseite einer bestehenden Wand oder\n– Erneuerung des Außenputzes einer bestehen-\nden Wand\nBauteilgruppe:\nFenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden\n2a     Gegen Außenluft        abgrenzende       Fenster   und   Uw = 1,3 W/(m2·K)        Uw = 1,9 W/(m2·K)\nFenstertüren:\n– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten\nBauteils oder\n– Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster\n2b     Gegen Außenluft        abgrenzende       Dachflächen-    Uw = 1,4 W/(m2·K)        Uw = 1,9 W/(m2·K)\nfenster:\n– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten\nBauteils oder\n– Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster\n2c3    Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster-            Ug = 1,1 W/(m2·K)        Keine Anforderung\ntüren und Dachflächenfenster:\n– Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügel-\nrahmen\n2d     Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion,          Uc = 1,5 W/(m2·K)         Uc = 1,9 W/(m2·K)\nderen Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 ent-\nspricht:\n– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten\nBauteils\n2e3    Gegen Außenluft abgrenzende Glasdächer:                Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K)     Uw/Ug    = 2,7 W/(m2·K)\n– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten\nBauteils oder\n– Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügel-\nrahmen","1784       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nWohngebäude\nZonen von\nund Zonen von\nNichtwohngebäuden\nNichtwohngebäuden\nErneuerung,                                                mit Raum-Solltemperatur\nmit Raum-Solltemperatur\nNummer                     Ersatz oder erstmaliger                                            von 12 bis < 19 °C\n≥ 19 °C\nEinbau von Außenbauteilen\nHöchstwerte der\nWärmedurchgangskoeffizienten Umax\n2f    Gegen Außenluft abgrenzende Fenstertüren mit              Uw = 1,6 W/(m2·K)        Uw = 1,9 W/(m2·K)\nKlapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus:\n– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten\nBauteils\n3a4    Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster-           Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K)     Uw/Ug = 2,8 W/(m2·K)\ntüren und Dachflächenfenster mit Sonderver-\nglasung:\n– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten\nBauteils oder\n– Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster\n3b4     Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster-             Ug = 1,6 W/(m2·K)        Keine Anforderung\ntüren und Dachflächenfenster mit Sonderver-\nglasung:\n– Ersatz der Sonderverglasung oder verglaster\nFlügelrahmen\n3c3,  4  Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion,           Uc = 2,3 W/(m2·K)         Uc = 3,0 W/(m2·K)\nderen Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 ent-\nspricht, mit Sonderverglasung:\n– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten\nBauteils\n4     Einbau neuer Außentüren (ohne rahmenlose Tür-              U = 1,8 W/(m2·K)         U = 1,8 W/(m2·K)\nanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbe-                 (Türfläche)               (Türfläche)\ntätigte Türen)\nBauteilgruppe:\nDachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume\n5a1    Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen ein-              U = 0,24 W/(m2·K)        U = 0,35 W/(m2·K)\nschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte\nDachräume abgrenzende Decken (oberste Ge-\nschossdecken) und Wände (einschließlich Absei-\ntenwände):\n– Ersatz oder\n– erstmaliger Einbau\nAnzuwenden nur auf opake Bauteile\n5b1,  5  Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen ein-              U = 0,24 W/(m2·K)        U = 0,35 W/(m2·K)\nschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte\nDachräume abgrenzende Decken (oberste Ge-\nschossdecken) und Wände (einschließlich Absei-\ntenwände):\n– Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung ein-\nschließlich der darunter liegenden Lattungen\nund Verschalungen oder\n– Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen\noder Verschalungen oder Einbau von Dämm-\nschichten auf der kalten Seite von Wänden oder\n– Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen\noder Verschalungen oder Einbau von Dämm-\nschichten auf der kalten Seite von obersten Ge-\nschossdecken\nAnzuwenden nur auf opake Bauteile","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020                                   1785\nWohngebäude\nZonen von\nund Zonen von\nNichtwohngebäuden\nNichtwohngebäuden\nErneuerung,                                                           mit Raum-Solltemperatur\nmit Raum-Solltemperatur\nNummer                          Ersatz oder erstmaliger                                                         von 12 bis < 19 °C\n≥ 19 °C\nEinbau von Außenbauteilen\nHöchstwerte der\nWärmedurchgangskoeffizienten Umax\n5c1,  5      Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit                         U = 0,20 W/(m2·K)            U = 0,35 W/(m2·K)\nAbdichtung:\n– Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Ge-\nbäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue\nSchicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkon-\nstruktionen einschließlich darunter liegender\nLattungen)\nAnzuwenden nur auf opake Bauteile\nBauteilgruppe:\nWände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen)\nsowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume\n6a1         Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume                     U = 0,30 W/(m2·K)            Keine Anforderung\n(mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und\nDecken, die beheizte Räume nach unten zum Erd-\nreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen:\n– Ersatz oder\n– erstmaliger Einbau\n6b1,  5      Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume                     U = 0,30 W/(m2·K)            Keine Anforderung\n(mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und\nDecken, die beheizte Räume nach unten zum Erd-\nreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen:\n– Anbringen oder Erneuern von außenseitigen\nBekleidungen oder Verschalungen, Feuchtig-\nkeitssperren oder Drainagen oder\n– Anbringen von Deckenbekleidungen auf der\nKaltseite\n6c1,  5      Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erd-                      U = 0,50 W/(m2·K)            Keine Anforderung\nreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen\nabgrenzen:\n– Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenauf-\nbauten auf der beheizten Seite\n6d1         Decken, die beheizte Räume nach unten zur                           U = 0,24 W/(m2·K)            U = 0,35 W/(m2·K)\nAußenluft abgrenzen:\n– Ersatz oder\n– Erstmaliger Einbau\n6e1,  5      Decken, die beheizte Räume nach unten zur                           U = 0,24 W/(m2·K)            U = 0,35 W/(m2·K)\nAußenluft abgrenzen,\n– Anbringen oder Erneuern von außenseitigen\nBekleidungen oder Verschalungen, Feuchtig-\nkeitssperren oder Drainagen oder\n– Anbringen von Deckenbekleidungen auf der\nKaltseite\n1\nWerden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser\nMaßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik\nhöchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist.\nAbweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohl-\nräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine\nDachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend\nanzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen\nBekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile\nanzuwenden.","1786               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nWohngebäude\nZonen von\nund Zonen von\nNichtwohngebäuden\nNichtwohngebäuden\nErneuerung,                                                                mit Raum-Solltemperatur\nmit Raum-Solltemperatur\nNummer                              Ersatz oder erstmaliger                                                             von 12 bis < 19 °C\n≥ 19 °C\nEinbau von Außenbauteilen\nHöchstwerte der\nWärmedurchgangskoeffizienten Umax\n2\nWerden Maßnahmen nach Nummer 1b ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Außenwand\nnach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.\n3\nBei Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen gelten die Anforderungen nach den Nummern 2c, 2e und 3c nicht, wenn der vorhan-\ndene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden bei Maßnahmen nach Nummer 2c oder bei Maßnahmen\nnach Nummer 2e Verglasungen oder verglaste Flügelrahmen ersetzt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen\nGründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens\n1,3 W/(m2·K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Nummer 2c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderun-\ngen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird.\n4\nSonderverglasungen im Sinne der Nummern 3a, 3b und 3c sind\n– Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 2013-06 oder\neiner vergleichbaren Anforderung,\n– Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln\nder Technik oder\n– Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder\neiner vergleichbaren Anforderung.\n5\nWerden Maßnahmen nach den Nummern 5b, 5c, 6b, 6c oder 6e ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten\nwerden, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert\nworden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020         1787\nAnlage 8\n(zu den §§ 69, 70 und 71 Absatz 1)\nAnforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen\n1. Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des\n§ 69 und § 71 Absatz 1\na) Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind wie folgt zu dämmen:\naa) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von bis zu 22 Millimetern beträgt die Min-\ndestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin,\n20 Millimeter.\nbb) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 22 Millimetern und bis zu\n35 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von\n0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 30 Millimeter.\ncc) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 35 Millimetern und bis zu\n100 Millimetern ist die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von\n0,035 Watt pro Meter und Kelvin, gleich dem Innendurchmesser.\ndd) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 100 Millimetern beträgt die\nMindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und\nKelvin, 100 Millimeter.\nee) Bei Leitungen und Armaturen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die sich in Wand- und Decken-\ndurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen oder bei zentralen\nLeitungsnetzverteilern befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärme-\nleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppel-\nbuchstaben aa bis dd.\nff) Bei Wärmeverteilungsleitungen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die nach dem 31. Januar 2002 in\nBauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden, beträgt die Mindestdicke\nder Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte\ndes jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.\ngg) Bei Leitungen und Armaturen nach Doppelbuchstabe ff, die sich in einem Fußbodenaufbau befinden,\nbeträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro\nMeter und Kelvin, 6 Millimeter.\nhh) Soweit in den Fällen des § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, be-\nträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter\nund Kelvin, das Zweifache des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.\nb) In den Fällen des § 69 ist Buchstabe a nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen\neines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden\nkann.\nc) In Fällen des § 69 ist Buchstabe a nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt\nvon 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausge-\nstattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.\n2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70\nBei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen\nbeträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und\nKelvin, 6 Millimeter.\n3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten\nBei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 Watt pro Meter und Kelvin sind die Mindestdicken\nder Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämm-\nmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu\nverwenden.\n4. Gleichwertige Begrenzung\nBei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die\nMindestdicken der Dämmschichten nach den Nummern 1 und 2 insoweit vermindert werden, als eine gleich-\nwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnun-\ngen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.","1788           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nAnlage 9\n(zu § 85 Absatz 6)\nUmrechnung in Treibhausgasemissionen\n1. Angabe in Energiebedarfsausweisen\nDie mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe\nin Energiebedarfsausweisen wie folgt:\na) Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei\nAbwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des\nGebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen\nEmissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und\nflüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Num-\nmer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind.\nb) Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist\nder Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Rege-\nlungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder\nnach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert\ndes Gebäudes zu multiplizieren.\nc) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder\nteilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emis-\nsionsfaktor auf der Grundlage der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 und unter Verwendung\nder Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden\nund mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multi-\nplizieren.\nd) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder\nteilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen\nEmissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brenn-\nstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21\nermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.\ne) Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen\nEnergieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann\nein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro\nKilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor ange-\nwendet werden.\nf) Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energie-\nträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21\nermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energie-\nträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.\ng) Wird Strom aus gebäudenaher erneuerbarer Erzeugung nach § 23 Absatz 2 oder Absatz 3 bilanziell bei der\nErmittlung des Primärenergiebedarfs angerechnet, sind zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen des Ge-\nbäudes zunächst die Emissionen nach Buchstabe a zu ermitteln, die sich ohne Anrechnung von Strom aus\ngebäudenaher Erzeugung ergeben würden. Der nach Satz 1 ermittelte Wert ist durch den Endenergiebedarf\ndes Gebäudes zu dividieren. Der nach Satz 2 ermittelte mittlere Emissionsfaktor des Gebäudes ist mit dem\ndurch 1,8 dividierten, nach § 23 Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten primärenergetisch anrechenbaren Anteil\ndes Stroms aus gebäudenaher Erzeugung zu multiplizieren. Die Treibhausgasemissionen des Gebäudes\nergeben sich nach Abzug des nach Satz 3 ermittelten Werts von den nach Satz 1 ermittelten Emissionen\ndes Gebäudes.\nh) Für Gebäude, auf die § 23 Absatz 4 anzuwenden ist, ist abweichend von Buchstabe g das in § 23 Absatz 4\nbestimmte Verfahren zur Bestimmung des endenergetischen Strombedarfswerts nach Anrechnung des ge-\nbäudenah erzeugten erneuerbaren Stroms anzuwenden. Der nach Satz 1 ermittelte Wert ist dann zur Ermitt-\nlung der Treibhausgasemissionen des Gebäudes nach Buchstabe a oder Buchstabe f zu verwenden.\n2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen\nDie mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energie-\nverbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert\nmit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020               1789\n3. Emissionsfaktoren\nEmissionsfaktor\nNummer              Kategorie                            Energieträger\n[g CO2-Äquivalent pro kWh]\n1                                    Heizöl                                                 310\n2                                    Erdgas                                                 240\n3    Fossile Brennstoffe             Flüssiggas                                             270\n4                                    Steinkohle                                             400\n5                                    Braunkohle                                             430\n6                                    Biogas                                                 140\n7                                    Biogas, gebäudenah erzeugt                               75\n8                                    Biogenes Flüssiggas                                    180\nBiogene Brennstoffe\n9                                    Bioöl                                                  210\n10                                    Bioöl, gebäudenah erzeugt                              105\n11                                    Holz                                                     20\n12                                    netzbezogen                                            560\n13                                    gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik                      0\nStrom                           oder Windkraft)\n14                                    Verdrängungsstrommix                                   860\n15                                    Erdwärme, Geothermie,          Solarthermie,              0\nUmgebungswärme\n16                                    Erdkälte, Umgebungskälte                                  0\n17                                    Abwärme aus Prozessen                                    40\nWärme, Kälte\n18                                    Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder          nach DIN V 18599-9:\ngebäudenah                                           2018-09\n19                                    Wärme aus Verbrennung von Siedlungs-                     20\nabfällen (unter pauschaler Berücksichti-\ngung von Hilfsenergie und Stützfeuerung)\n20    Nah-/Fernwärme aus KWK mit Brennstoff: Stein-/Braunkohle                               300\n21    Deckungsanteil der KWK an der Gasförmige und flüssige Brennstoffe                      180\nWärmeerzeugung von mindes-\n22    tens 70 Prozent                 Erneuerbarer Brennstoff                                  40\n23                                    Brennstoff: Stein-/Braunkohle                          400\n24    Nah-/Fernwärme aus Heizwer- Gasförmige und flüssige Brennstoffe                        300\nken\n25                                    Erneuerbarer Brennstoff                                  60","1790      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nAnlage 10\n(zu § 86)\nEnergieeffizienzklassen von Wohngebäuden\nEndenergie\nEnergieeffizienzklasse                    [Kilowattstunden pro\nQuadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr]\nA+                                      ≤ 30\nA                                      ≤ 50\nB                                       ≤ 75\nC                                      ≤ 100\nD                                      ≤ 130\nE                                     ≤ 160\nF                                     ≤ 200\nG                                      ≤ 250\nH                                      > 250","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020        1791\nAnlage 11\n(zu § 88 Absatz 2 Nummer 2)\nAnforderungen an die Inhalte der Schulung\nfür die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen\n1. Zweck der Schulung\nDie nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 verlangte Schulung soll die Aussteller von Energieausweisen in die Lage\nversetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich des\ntechnischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die Schulung soll praktische\nÜbungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.\n2. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden\na) Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen\nErmittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kennwerte\nder Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erkennen von\nLeckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit\nverbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Kom-\nponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und\nvon Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Energieverbrauch.\nb) Beurteilung der Gebäudehülle\nErmittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie zum Beispiel\nWärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust,\nLüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen\nBerechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und\nBerechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärme-\nschutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung\nder Luftdichtheitsrate.\nc) Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen\nDetaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung,\nWärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anlagentechnik,\nDurchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der\nalternativen und erneuerbaren Energie- und Wärmeerzeugung.\nd) Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen\nBewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichti-\ngung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berech-\nnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.\ne) Erbringung der Nachweise\nKenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbesondere\ndes Mindestwärmeschutzes, die Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärener-\ngiebedarfs, die Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Wit-\nterungsbereinigung und über die Ausstellung eines Energieausweises.\nf) Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit\nund Wirtschaftlichkeit\nKenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bau-\nteile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über erfahrungsgemäß wirt-\nschaftlich rentable, im Allgemeinen verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente\nVerbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile bestimmter\nVerbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen\n(zum Beispiel bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle Förder-\nprogramme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie zum Beispiel Wärme-\nbrücken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse\nund Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der\nLuftdichtheit nach den Gesichtspunkten der Verträglichkeit der Wirksamkeit sowie der Dauerhaftigkeit und\nüber Auswirkungen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung\nerfahrungsgemäß wirtschaftlich rentabler, im Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfeh-\nlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften.","1792          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\n3. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Nichtwohngebäuden\nZusätzlich zu den unter Nummer 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Schulung insbesondere die nachfol-\ngenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln:\na) Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen\nEnergetische Modellierung eines Gebäudes – hierzu gehören beheiztes oder gekühltes Volumen, konditio-\nnierte oder nicht konditionierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik –, Ermittlung der System-\ngrenze und Einteilung des Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung\nvon geometrischen und energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammen-\nwirken von Gebäude und Anlagentechnik mit Verrechnung von Bilanzanteilen, Anwendung vereinfachter\nVerfahren, zum Beispiel die Anwendung des Ein-Zonen-Modells, Bestimmung von Wärmequellen und -sen-\nken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen\nKennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuchtungssystemen.\nb) Beurteilung der Gebäudehülle\nErmittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen,\ninsbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärme-\nschutz und von Verbauungs- und Verschattungssituationen.\nc) Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen\nBerechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung einschließlich der Verluste in\nden technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-\nKopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierung von Nah- und Fernwärmesystemen und der Nutzung\nerneuerbarer Energien.\nd) Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung\nBerechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung,\nBewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen,\nBerücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für diese Anlagen, Berechnung des Energiebe-\ndarfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewer-\ntung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und\nDIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer Energien.\ne) Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen\nBerechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der Tageslichtnut-\nzung, zum Beispiel der Fenster, der Tageslichtsysteme, des Beleuchtungsniveaus, des Wartungswertes so-\nwie der Beleuchtungsstärke, der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung, zum Beispiel der Art, der Kontroll-\nstrategie, des Funktionsumfangs, sowie des Schaltsystems und der Kunstlichtbeleuchtung, zum Beispiel der\nLichtquelle, der Vorschaltgeräte sowie der Leuchten.\nf) Erbringung der Nachweise\nKenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbeson-\ndere den Mindestwärmeschutz, Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergie-\nbedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungs-\nbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.\ng) Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit\nund Wirtschaftlichkeit\nErstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentablen, im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Moderni-\nsierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für Nichtwohn-\ngebäude.\n4. Umfang der Schulung\nDer Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforde-\nrungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020              1793\nArtikel 2                           „Die Pflichten nach den §§ 72 und 73 des Gebäu-\ndeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I\nÄnderung des                           S. 1728) bleiben unberührt.“\nBaugesetzbuchs\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                                    Artikel 5\nchung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das\nÄnderung des\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020\n(BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt ge-           Gesetzes über Energiedienstleistungen\nändert:                                                           und andere Energieeffizienzmaßnahmen\n1. In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a werden die                In § 3 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über Energie-\nWörter „der Energieeinsparverordnung“ durch die          dienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnah-\nWörter „des Gebäudeenergiegesetzes oder der              men vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zu-\nEnergieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I      letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November\nS. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verord-      2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, werden die\nnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert        Wörter „in der Energieeinsparverordnung“ durch die\nworden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des           Wörter „im Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020\nGebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist,“           (BGBl. I S. 1728)“ ersetzt.\nersetzt.\nArtikel 6\n2. § 249 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„(3) Die Länder können durch Landesgesetze be-\nstimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorha-            Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes\nben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung          Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom\nder Windenergie dienen, nur Anwendung findet,            10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch\nwenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im             Artikel 264 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nLandesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen           S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nNutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindest-\n1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 21\nabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Meter\nAbsatz 1 der Energieeinsparverordnung in der je-\nvon der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage\nweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 88\nbis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeich-\nAbsatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom\nneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken be-\n8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)“ ersetzt.\ntragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur\nAbstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der           2. In § 17 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „der Ener-\nfestgelegten Abstände auf Ausweisungen in gelten-            gieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I\nden Flächennutzungsplänen und Raumordnungs-                  S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung\nplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu            vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert\nregeln. Auf der Grundlage von § 249 Absatz 3 in der          worden ist,“ durch die Wörter „dem Gebäudeener-\nbis zum 14. August 2020 geltenden Fassung erlas-             giegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)“ er-\nsene Landesgesetze gelten fort; sie können geän-             setzt.\ndert werden, sofern die wesentlichen Elemente der\nin dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Re-                                 Artikel 7\ngelung beibehalten werden.“\nÄnderung\nder Verordnung über\nArtikel 3\ndie Prüfung zum anerkannten Abschluss\nÄnderung des                           Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin\nHochbaustatistikgesetzes                          § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b der Ver-\nIn § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikge-          ordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nsetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt         Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin vom\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I      26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1151), die durch Artikel 11\nS. 1839) geändert worden ist, werden die Wörter „des         der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I\nErneuerbare-Energien-Wärmegesetzes“ durch die Wör-           S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nter „der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach      „b) Gebäudeenergiegesetz,“.\ndem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020\n(BGBl. I S. 1728)“ ersetzt.\nArtikel 8\nArtikel 4                                                Änderung des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes\nÄnderung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes                         § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom\n21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch\n§ 19a Absatz 3 Satz 8 des Energiewirtschaftsgeset-        Artikel 265 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt    S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 249 der Verordnung vom 19. Juni 2020\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt        1. Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\ngefasst:                                                     2. Absatz 7 wird Absatz 5.","1794          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020\nArtikel 9                                                        Artikel 10\nÄnderung der\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nMarktstammdatenregisterverordnung\nDie     Marktstammdatenregisterverordnung           vom          (1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2020 in Kraft.\n10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4     Gleichzeitig treten außer Kraft:\nder Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    1. das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I\n1. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus-\nS. 2684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1“ ge-\nvom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden\nstrichen.\nist,\n2. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 wird aufgehoben.                                  2. die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007\n(BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der\nb) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.                Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-\n3. § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                   ändert worden ist und\na) Buchstabe c wird aufgehoben.\n3. das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au-\nb) Die Buchstaben d und e werden die Buchstaben c                 gust 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Arti-\nund d.                                                        kel 261 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\n4. § 23 wird wie folgt geändert:                                     S. 1328) geändert worden ist.\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 2\nb) Absatz 3 wird Absatz 2.                                    Nummer 2, die Artikel 8 und 9 am Tag nach der Ver-\n5. § 25 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.                         kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. August 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}