{"id":"bgbl1-2020-36-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":36,"date":"2020-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/36#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_36.pdf#page=8","order":6,"title":"Neufassung der Markscheider-Bergverordnung","law_date":"2020-07-21T00:00:00Z","page":1702,"pdf_page":8,"num_pages":22,"content":["1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020\nBekanntmachung\nder Neufassung der Markscheider-Bergverordnung\nVom 21. Juli 2020\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. I\nS. 1581) wird nachstehend der Wortlaut der Markscheider-Bergverordnung in\nder seit dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die teils am 31. Dezember 1986, teils am 1. Januar 1987 in Kraft getretene\nVerordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631),\n2. den am 18. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n10. August 1998 (BGBl. I S. 2093),\n3. den am 1. Oktober 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 21. Juli 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020                 1703\nVerordnung\nüber markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche\n(Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV)\n§1                                     und die von diesen Geobasisdaten abgeleiteten Pro-\nAnwendungsbereich                                dukte zugrunde zu legen. Risswerke, welche auf der\nGrundlage nicht mehr gebräuchlicher Geobasisdaten\nDiese Verordnung gilt für                                            angefertigt wurden, dürfen fortgeführt werden, wenn\n1. markscheiderische und sonstige vermessungstech-                      die dann verwendeten Geobasisdaten den vorgeschrie-\nnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten                     benen Geobasisdaten zugeordnet werden können.\nund Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,\n(2) Im Bereich des Festlandsockels und der Küsten-\n2. Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten                         gewässer sind die aktuellen Geobasisdaten der für die\nBodenbewegungen.                                                    Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden und\ndie von diesen Geobasisdaten abgeleiteten Produkte\n§2                                     zugrunde zu legen. Für die Küstengewässer dürfen\nGrundsätze für Arbeiten nach § 1 Nummer 1                          auch Geobasisdaten nach Absatz 1 verwendet werden,\nwenn eine Zuordnung zu den Geobasisdaten nach\n(1) Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind nach den all-\nSatz 1 gegeben ist.\ngemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder\nVermessungskunde unter Berücksichtigung der ört-\nlichen Gegebenheiten durchzuführen. Die Regeln der                                                 §4\nDIN 21901 (Ausgabe Februar 1984)* und die in deren                                     Vermessungen über Tage\nRahmen vom Deutschen Institut für Normung aufge-\nstellten technischen Normen sind grundsätzlich zu be-                      (1) Vermessungen über Tage sind an die amtlichen\nachten. Eintragungen, die von den technischen Normen                    Netze anzuschließen. Die Anschlüsse sind nach Neu-\nabweichen oder in ihnen nicht festgelegt sind, müssen                   bestimmung der amtlichen Netze zu überprüfen. Wenn\nan geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden. Sie                      die Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der\nmüssen begründet und dokumentiert werden.                               angeschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue\nMessungen durchzuführen.\n(2) Instrumente, Geräte sowie Berechnungs- und\nAuswerteverfahren müssen für die zu erledigenden Ar-                       (2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1,\nbeiten geeignet sein. Instrumente und Geräte sind vor                   wenn die örtlichen Gegebenheiten es zulassen. In den\ndem erstmaligen Gebrauch und danach in angemesse-                       Fällen, in denen ein Anschluss an amtliche Netze nicht\nnen Zeitabständen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand                    möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie im Bereich\nzu überprüfen.                                                          des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit Hilfe\n(3) Rissliche Darstellungen müssen richtig, nachvoll-                geeigneter Messverfahren durchzuführen.\nziehbar, übersichtlich und lesbar sein. Die Wahl des                       (3) Bei der Fortführung von Messungen ist die\nMaßstabs richtet sich nach der erforderlichen Genauig-                  Brauchbarkeit der Anschlusspunkte und Anschluss-\nkeit.                                                                   werte zu überprüfen.\n(4) Anerkannte Markscheider und anerkannte Perso-\n(4) Vermessungspunkte von nicht nur vorübergehen-\nnen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-\nder Bedeutung sind dauerhaft zu vermarken. Über\nberggesetzes haben sicherzustellen, dass ihre Arbeiten\ndiese Vermessungspunkte sind Nachweise zu führen.\nrichtig, nachvollziehbar, genau und vollständig sind. Ist\nDie Nachweise sind durch Netzübersichten mit der Ein-\ndies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind die Gründe\ntragung von Festpunkten grundlegender Vermessun-\nan geeigneter Stelle anzugeben. Eintragungen in Doku-\ngen und von Messungsdifferenzen zu ergänzen, wenn\nmentationen, im Risswerk oder in sonstigen risslichen\ndie Übersicht über das Vermessungsnetz anders nicht\nDarstellungen dürfen nicht entfernt oder so verändert\nsicherzustellen ist.\nwerden, dass sie in ihrer ursprünglichen Form nicht\nmehr erkennbar sind.\n§5\n(5) Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergeb-\nnisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungs- oder                                     Vermessungen unter Tage\nNachtragungsvermerk zu versehen sowie Änderungen\nan geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit Da-                      (1) Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage\ntum und Unterschrift zu bestätigen. Sind mehrere Per-                   eines Hauptzugnetzes und eines Höhenfestpunktnetzes\nsonen an den Arbeiten beteiligt, muss erkennbar sein,                   durchzuführen. Sie sind durch Orientierungsmessungen\nfür welche Teile sie verantwortlich unterzeichnen.                      an sichere Festpunkte über Tage anzuschließen. Das\nHauptzugnetz und das Höhenfestpunktnetz sind mit\ndem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern und\n§3\nabschnittsweise vorgetragene Messungen abschlie-\nGeobasisdaten                                 ßend durch durchgehende Messungen zu ersetzen.\n(1) Den Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind die aktuel-                  § 4 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.\nlen Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens\n(2) Für die Vermessung von Vorrichtungs- oder Ge-\nwinnungsbetrieben können Nebenzüge angelegt wer-\n* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772\nBerlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert den, die an das Hauptzugnetz anzuschließen sind und\nniedergelegt.                                                         nicht länger als 1 000 m sein dürfen.","1704             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020\n§6                                   (3) Der Inhalt eines Risses muss in mehrere Teile\nMessgenauigkeiten                        aufgegliedert werden, wenn Übersichtlichkeit und Les-\nbarkeit es erfordern. Der Inhalt von zwei oder mehr Ris-\n(1) Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach       sen darf in einem Riss zusammengefasst werden, wenn\ndem jeweiligen Zweck. Die in Anlage 1 aufgeführten           Übersichtlichkeit und Lesbarkeit dadurch nicht beein-\nWerte dürfen nicht überschritten werden.                     trächtigt werden.\n(2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 ent-          (4) Wird in Bestandteilen des Risswerks der Betriebs-\nsprechend, wenn die Messungen an die amtlichen Netze         zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt dargestellt, ist\nangeschlossen werden. In den anderen Fällen sowie im         vor der Eintragung dieses Zustandes abweichend von\nBereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige        § 2 Absatz 4 Satz 3 ein Entfernen oder Verändern der\nVermessungsgebiet geeignete Messverfahren anzuwen-           bisherigen Eintragungen zulässig. Zuvor ist eine dauer-\nden. Die erzielte Messgenauigkeit ist anzugeben.             hafte Kopie anzufertigen und zum Risswerk zu nehmen.\n§7                                   (5) Befinden sich einzelne Betriebsanlagen oder Be-\ntriebseinrichtungen nicht in unmittelbarem räumlichem\nDokumentationspflicht\nZusammenhang, dürfen sie in unterschiedlichen\nMessungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2            Maßstäben oder Blattschnitten dargestellt werden,\nzu dokumentieren. Dies ist nicht für geophysikalische        wenn der Zusammenhang im Risswerk erkennbar\nMessungen und andere Verfahren anzuwenden.                   bleibt.\n§8                                   (6) Grubenbaue und Bohrungen benachbarter Auf-\nsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe in einem Abstand\nÜbernahme fremder Unterlagen                    bis zu 50 m, bei der Aufsuchung oder Gewinnung von\n(1) Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen Vermes-         Kohle, Salz oder Kohlenwasserstoffen oder bei Unter-\nsungsergebnisse und aktuelle Karten amtlicher Stellen        grundspeichern in einem Abstand bis zu 200 m von\nverwendet werden. Vermessungsergebnisse und Kar-             seinen bestehenden oder geplanten Grubenbauen oder\nten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung      Bohrungen hat der Unternehmer in sein Risswerk ein-\ndurch die risswerkführende Person verwendet werden.          tragen zu lassen (Nachbarbaue). Der benachbarte Un-\nternehmer oder der Inhaber der benachbarten Bergbau-\n(2) Für die rissliche Darstellung der Tagessituation\nberechtigung hat auf Anforderung des eintragungs-\nsind als Grundlage die Geobasisdaten nach § 3 Ab-\npflichtigen Unternehmers die für die Eintragung des\nsatz 1 oder andere geeignete amtliche Unterlagen zu\nRisswerks erforderlichen Auszüge aus dem Risswerk\nverwenden. Für den Bereich der Küstengewässer dür-\noder aus sonstigen Darstellungen zur Verfügung zu\nfen darüber hinaus auch die Seekarten oder topogra-\nstellen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\nphischen Karten des Seegrundes der für die Heraus-\nrissliche Darstellung von Standwasserbereichen,\ngabe von Seekarten zuständigen Behörden verwendet\nBrandherden, Brandfeldern, Dämmen zum Abschluss\nwerden. Diese Karten sind für den Bereich des Fest-\nvon Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von\nlandsockels ausschließlich zu verwenden.\nGasen, Laugen oder Schlämmen und Gebirgsschlag-\n(3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und            stellen sowie für die dazugehörenden Verzeichnisse\nAuswertungen von geophysikalischen Messungen oder            nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 17 Buchstabe a bis c, e\nvon anderen Verfahren durch fachkundige Stellen dür-         und f.\nfen übernommen werden.\n(4) Übernommene fremde Unterlagen sind auf Plau-                                      § 10\nsibilität zu prüfen und als solche zu kennzeichnen.\nNachtragungsfristen für das Risswerk\n§9                                   (1) Der Unternehmer hat das Risswerk innerhalb der\nAnforderungen an das Risswerk                    in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig\nnachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 un-\n(1) Zum Risswerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 auf-      verzüglich eintragen zu lassen. Die zwei Stücke des\ngeführten Bestandteile. Für Form und Inhalt des Riss-        Risswerks (§ 63 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggeset-\nwerks ist Anlage 3 Teil 2 maßgebend. Für die Anfertigung     zes) müssen zum Zeitpunkt der Anfertigung und der\nder Bestandteile sind zweckentsprechende haltbare Zei-       vorgeschriebenen Nachtragungen inhaltsgleich sein.\nchengrundstoffe zu verwenden. Das Risswerk kann auf          Das Einreichen an die zuständige Behörde (§ 63 Ab-\nAntrag und nach schriftlicher Zustimmung der zustän-         satz 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes) hat unverzüg-\ndigen Behörde auch in elektronischer Form nach den           lich nach der Anfertigung und der Nachtragung zu er-\nGrundsätzen der digitalen Langzeitarchivierung vorge-        folgen.\nhalten oder mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbar-\nkeit angefertigt werden. Die Zustimmung zu Anträgen              (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass\nkann befristet werden. Bei Abschluss des Risswerks           1. diejenigen Auszüge aus dem Risswerk oder andere\nentscheidet die zuständige Behörde, ob das abge-                  auf der Grundlage des Risswerks angefertigte riss-\nschlossene Risswerk in elektronischer Form eingereicht            liche Darstellungen, die den Anträgen auf Zulassung\nwerden kann.                                                      von Betriebsplänen oder sonstigen sicherheitlich be-\n(2) In die risslichen Darstellungen sind Höhen- und            deutsamen Anträgen beizufügen sind, zum Zeit-\nTiefenangaben in einer dem Zweck entsprechenden                   punkt der Antragstellung vollständig nachgetragen\nAnzahl einzutragen. Als Grundlage für die Angaben sind            sind und im Übrigen mit den Eintragungen im Riss-\ndie Geobasisdaten nach § 3 zu verwenden.                          werk übereinstimmen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020              1705\n2. das Risswerk bis zum Ende der Bergaufsicht voll-           Ausnahmen von der Verpflichtung des Unternehmers\nständig nachgetragen und abgeschlossen wird; so-          zulassen, ein Grubenbild als Teil des Risswerks nach\nweit die Bergaufsicht über Teile des Betriebes endet,     § 63 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nkann für diese auf Antrag des Unternehmers und Zu-        des Bundesberggesetzes anfertigen und nachtragen zu\nstimmung der zuständigen Behörde entsprechend             lassen (Ausnahmebewilligung).\nverfahren werden.                                            (2) Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt wer-\nSatz 1 Nummer 2 ist nicht für Betriebe anzuwenden, bei        den, wenn\ndenen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung das             1. gefährliche Bodenbewegungen einschließlich Bö-\nRisswerk vollständig nachgetragen und abgeschlossen               schungsbewegungen und damit zusammenhän-\nwurde. Der zuständigen Behörde hat er auf Verlangen               gende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung\nzusätzliche Unterlagen einzureichen, soweit sie für die           nicht zu erwarten sind,\nNachvollziehbarkeit des Risswerks erforderlich sind.\n2. eine weiträumige Grundwasserabsenkung nicht ver-\n(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach               ursacht wird,\nAnlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlän-\n3. eine Beeinträchtigung weder durch noch für benach-\ngern, wenn, auch unter Berücksichtigung des Abbau-\nbarte Betriebe, auch stillgelegte, eintreten kann,\nfortschritts, dies erfordert oder zulässt:\n4. die für den Betrieb in Anspruch genommenen Flä-\na) der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gefahren\nchen, die Anordnung und der räumliche Zusammen-\nim Betrieb,\nhang der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen\nb) der Schutz der Oberfläche im Interesse der persön-             so beschaffen sind, dass nachteilige Auswirkungen\nlichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs              auf die ordnungsgemäße Leitung des Betriebes und\noder                                                          eine Erschwerung der Bergaufsicht nicht zu besor-\nc) die Durchführung der Bergaufsicht.                             gen sind,\n5. für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der\n§ 11                                 Wiedernutzbarmachungsriss nach Anlage 3 Teil 2\nMitteilungen, nachträgliche Vermessung                    Nummer 15 ausreicht,\n6. Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Inte-\nDer Unternehmer hat sicherzustellen, dass\nresse liegt, nicht beeinträchtigt werden können,\n1. die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1\n7. die technische Ausführung und Komplexität der Be-\na) rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhal-         triebsanlagen und Betriebseinrichtungen in Verbin-\nten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich        dung mit der Sicherheit der Oberfläche es zulassen,\nsind, und                                             8. Einträge von Stoffen aus Halden, Schlamm- und\nb) auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit              Klärteichen in den Boden oder das Grundwasser,\ninsbesondere einbezogen werden bei der Erstel-            die zu schädlichen Boden- oder Gewässerverände-\nlung der Unterlagen für                                   rungen führen können, nicht stattgefunden haben\naa) die Zulassung von Betriebsplänen,                     und nicht zu besorgen sind.\nbb) die Risswerkführung oder                             (3) In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung\nerteilt wird, hat der Unternehmer\ncc) Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen,\n1. bei einem übertägigen Gewinnungsbetrieb anstelle\ndie für die Sicherheit bedeutsam sind,\ndes Tagerisses eine besondere rissliche Darstellung\n2. die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegen-                   anfertigen und nachtragen zu lassen, in der die Anga-\nständen, die vor der Vermessung unzugänglich ge-              ben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c\nworden sind, schriftlich oder zeichnerisch so be-             Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e,\nschrieben wird, dass nach diesen Angaben eine                 Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 3 Buchstabe a Dop-\nmöglichst genaue Darstellung im Risswerk erfolgen             pelbuchstabe bb, cc, ee, ff und hh, Nummer 4 Buch-\nkann,                                                         stabe a Doppelbuchstabe ii, Nummer 7 Buchstabe a\n3. Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Num-                   Doppelbuchstabe bb bis dd und Nummer 7 Buch-\nmer 2 unverzüglich vermessen und dargestellt wer-             stabe b Satz 2 einzutragen sind,\nden, sobald dies wieder möglich wird.                     2. bei einem Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetrieb\nmit Bohrungen von über Tage oder bei einem Poren-\n§ 12                                 speicher eine besondere rissliche Darstellung anfer-\nAusnahmen von dem                              tigen und nachtragen zu lassen, in die die Angaben\nErfordernis des Grubenbildes                        nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Dop-\npelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e,\n(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für            Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 10 Buchstabe b\n1. einen übertägigen Gewinnungsbetrieb,                           bis f und Nummer 14 Buchstabe a einzutragen sind,\n2. einen Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetrieb mit              3. bei einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden\nBohrungen von über Tage, durch den keine untertä-             eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und\ngigen Hohlräume außerhalb des Bohrlochs herge-                nachtragen zu lassen, in die die Angaben nach An-\nstellt werden,                                                lage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuch-\nstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2\n3. einen Porenspeicher oder                                       Buchstabe f und Nummer 13 Buchstabe a einzutra-\n4. einen Betrieb zur Gewinnung in alten Halden                    gen sind.","1706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020\nDie besondere rissliche Darstellung ist in diesem Fall ein       b) Instrumente und Geräte einschließlich eines Nach-\nBestandteil der sonstigen Unterlagen des Risswerkes.                 weises über das Ergebnis der Überprüfungen\nzu führen,\n§ 13\n3. Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang\nAnerkennung anderer Personen                         mit Arbeiten nach § 1 Nummer 1, denen die Mittei-\n(1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung und           lungen und Unterlagen nach § 11 Nummer 1 beizu-\nNachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63 Absatz 2              fügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten\nSatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes für die in                anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letz-\nAnlage 3 Teil 1 Nummer 1.2.1, 1.2.2, 1.3, 2.1.1 und 2.3          ten Eintragung aufzubewahren,\ngenannten Betriebe Personen, die keine anerkannten           4. bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das ver-\nMarkscheider sind, im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2             gangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde ei-\ndes Bundesberggesetzes auf Antrag anerkennen.                    nen Bericht einzureichen über\n(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Antrag-            a) Messungen von besonderer Bedeutung und ihre\nsteller                                                              Ergebnisse,\n1. körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorlie-           b) Bestand des Risswerks sowie Stand und Beson-\ngen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig er-             derheiten bei seiner Anfertigung und Nachtra-\nscheinen lassen,                                                 gung,\n2. eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,           c) Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der\neinem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-                Instrumente und Geräte,\nraums oder der Schweiz anerkannte Abschluss-\nprüfung in einer markscheiderischen oder vermes-             d) Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen\nsungstechnischen Fachrichtung an einer Universität,              Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen\nTechnischen Hochschule, Technischen Fachhoch-                    Aufgaben.\nschule oder Technikerschule erfolgreich abgelegt\noder eine als gleichwertig anerkannte Berufsqualifi-                                § 15\nkation im Ausland erworben oder in anderer Weise,                              Anforderungen\ninsbesondere durch eine einschlägige, als gleich-                            an Messungen von\nwertig anerkannte Berufsausbildung, eine vergleich-                bergbaubedingten Bodenbewegungen\nbare überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat,\n(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbaube-\n3. die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für        dingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren zuläs-\ndie Tätigkeit nachweist.                                 sig, die für diesen Zweck geeignet sind.\nDer Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann insbeson-                (2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8\ndere durch eine mindestens dreijährige fachspezifische       entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 1 bis 3 des\nBerufstätigkeit in dem Bergbauzweig erbracht werden,         Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.\nfür den der Antragsteller die Anerkennung beantragt\nhat.                                                            (3) Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bundes-\nberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem\n(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn          Abstand so durchzuführen, dass\nArbeiten nach § 1 Nummer 1 wiederholt oder gröblich\nnicht entsprechend dieser Verordnung ausgeführt wer-         1. eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung,\nGröße und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwir-\nden.\nkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe\n(4) Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a des              und ihre Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermög-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungs-                 licht wird und\nverfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche\n2. eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hin-\nStelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfah-\nsicht zuverlässig beobachtet werden können.\nrensgesetzes abgewickelt werden.\nEntsprechend sind auch die Ergebnisse der Messun-\n§ 14                               gen darzustellen.\nAnzeigen, Aufzeichnungen\n§ 16\nPersonen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet,\nAnforderungen\n1. der zuständigen Behörde                                                    an Gebiete nach § 125\nAbsatz 2 des Bundesberggesetzes\na) die Übernahme und die Niederlegung von Arbei-\nten nach § 1 Nummer 1,                                   Messungen nach § 15 Absatz 3 dürfen nur für Ge-\nbiete verlangt werden, in denen\nb) die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume\n1. nach Art,    Umfang und Ablauf der Gewinnung und\nunverzüglich anzuzeigen,\nnach Art,  Beschaffenheit und Ausdehnung der La-\n2. ein Verzeichnis der                                           gerstätte  sowie der diese umgebenden Gebirgs-\nschichten  und\na) Risswerke, die sie zu bearbeiten oder aufzube-\nwahren haben, einschließlich der für die Anferti-     2. nach den geologischen Gegebenheiten, insbeson-\ngung und Nachtragung verwendeten Unterlagen,              dere den tektonischen oder hydrologischen, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020            1707\nden gebirgsmechanischen oder bodenmechani-              lich sind, beeinträchtigt werden und dass im Zusam-\nschen Vorgängen                                         menhang damit Gefahren für Leben, Gesundheit oder\nzu besorgen ist, dass infolge von Einwirkungen auf die     bedeutende Sachgüter entstehen.\nOberfläche vorhandene oder unmittelbar vor der Aus-\nführung stehende bauliche Anlagen, insbesondere sol-                                   § 17\nche des öffentlichen Verkehrs, der Wasserwirtschaft                               (weggefallen)\neinschließlich der Vorfluterhaltung, des Hochwasser-\nschutzes, der öffentlichen Versorgung und Entsorgung\n§ 18\nsowie Anlagen, die vergleichbar bedeutsam und gegen\nEinwirkungen auf die Oberfläche besonders empfind-                   (Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften)","1708          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020\nAnlage 1\n(zu § 6)\nMessgenauigkeiten\n1        Vermessungen über Tage\n1.1      Anschlussmessungen\nAnschlussmessungen an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lage-\ngenauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird.\n1.2      Messungen im Festpunktnetz\nBei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten.\n1.3      Höhenfestpunktriss\nMessungen für den Höhenfestpunktriss sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von\nbergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4 und 3.5).\n1.4      Bestimmung des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder                                   Einwirkungs-\nbereichs nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung\nMessungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs\noder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der\nGenauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II\nanzuwenden ist (siehe Nummer 3).\n2        Vermessungen unter Tage\n2.1      Punktlageübertragung\nNach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punkt-\nlagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten.\n2.2      Richtungsübertragungen\nRichtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhängigen\nRichtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet.\n2.3      Winkel- und Längenmessungen\n2.3.1    Hauptzugnetz\n2.3.1.1  Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels\nden Betrag von 3 mgon nicht überschreiten.\n2.3.1.2  Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht\nüberschreiten:\nd = 20 mm + s * 20 mm/km\nHierbei ist s die Messstrecke in km.\n2.3.1.3  Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Haupt-\nzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten\nEntfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:\nGesamtlänge des                                    Richtungsbestimmungen\nHauptzuges bis                                           zwischen\nkm           1 km und 2 km     2 km und 3 km     3 km und 4 km    5 km und 6 km   7 km und 8 km\n5                                  x\n6                                  x\n7                x                                   x\n8                x                                   x                x\n9                x                                   x                x\n10                 x                                   x                x               x\n2.3.1.4  Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrolllängen zu\nder früheren Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.\n2.3.2    Nebenzüge\n2.3.2.1  In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels\nden Betrag von 20 mgon nicht überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020          1709\n2.3.2.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht\nüberschreiten:\nd = 40 mm + s * 40 mm/km\nHierbei ist s die Messstrecke in km.\n2.3.2.3 Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel zu der früheren Messung die\nfolgenden Beträge nicht überschreiten:\nvoraussichtliche Gesamtlänge                                                          Betrag\nbis   330 m                                                                         40 mgon\nbis   600 m                                                                         30 mgon\nbis 1 000 m                                                                         20 mgon\nDie Gesamtlänge ist vom Anschlusspunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.\n2.3.2.4 Die Differenz der Kontrolllängen zu der früheren Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht\nüberschreiten.\n2.4     Teufenmessungen\nBei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen\nMessungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:\nd = 5 mm + L * 125 mm/km\nHierbei ist L die Messstrecke in km.\n2.5     Höhenmessungen\nBei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend\naufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:\nMesszweck                                                                             Betrag\nHöhenfestpunktnetz                                                              d = 75 · √R [mm]\nHöhenmessungen allgemeiner Art                                                  d = 300 · √R [mm]\nHierbei ist R der einfache Messweg in km.\n2.6     Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Num-\nmern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen\nHauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.\n2.7     Punktgenauigkeiten\nEs ist sicherzustellen, dass eine äußere Genauigkeit in der Lage und Höhe von ± 500 mm eingehalten\nwird.\n3       Genauigkeiten für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen\n3.1     Nivellitische Höhenmessungen\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf\ndie folgenden Beträge nicht überschreiten:\nKlasse                                                              Betrag\nI                                          d = 2 · √R [mm]\nII                                          d = 3 · √R [mm]\nIII                                          d = 10 · √R [mm]\nHierbei ist R der einfache Messweg in km.\n3.2     Längenmessungen\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf\ndie folgenden Beträge nicht überschreiten:\nKlasse                                                              Betrag\nI                                     d = 1 mm + s * 10 mm/km\nII                                     d = 3 mm + s * 20 mm/km\nIII                                     d = 5 mm + s * 40 mm/km\nHierbei ist s die Messstrecke in km.","1710      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020\n3.3  Winkelmessungen\nDie Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend\naufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:\nKlasse                                                            Betrag\nI                                              1 mgon\nII                                              3 mgon\nIII                                             10 mgon\n3.4  Punktbestimmungen\nBei der unmittelbaren Bestimmung der Punktlage oder Punkthöhe ist die folgende innere Genauigkeit\neinzuhalten:\nKlasse                                                        Lage oder Höhe\nBetrag\nI                                               5 mm\nII                                              10 mm\nIII                                              40 mm\n3.5  Bestimmungen von Lage- und Höhenänderungen\nBei der unmittelbaren Bestimmung von Änderungen der Lage oder Höhe ist die folgende innere Genau-\nigkeit einzuhalten:\nKlasse                                                        Lage oder Höhe\nBetrag\nI                                               3 mm\nII                                               5 mm\nIII                                              20 mm\n3.6  Zuordnung der Messungen zu Klassen\nFür die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der\nVeränderungen der Lage und Höhe, die durch Einwirkungen auf die Oberfläche entstehen und Auswir-\nkungen auf bauliche Anlagen haben, in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.\nIm Einzelnen ist Folgendes anzuwenden:\nMessungen insbesondere für                                                           Klasse\nräumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen                       I\nempfindliche bauliche Anlagen                                                           II\nräumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen                         III","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020     1711\nAnlage 2\n(zu § 7)\nDokumentationspflicht\n1        Form und Inhalt der Dokumentation\n1.1      Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind so zu gestalten, dass sie in allen Teilen von fach-\nkundigen Personen nachvollzogen werden können.\n1.2      Messungs- und Berechnungsdokumentationen dürfen in elektronischer Form angefertigt und gespei-\nchert werden.\n1.3      Bei den nach Nummer 1.2 angefertigten und gespeicherten Dokumentationen ist die Möglichkeit des\nunverzüglichen Ausdruckens bis zum Ende der Bergaufsicht zu gewährleisten.\n1.4      Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, dass Messungs- und Berechnungsdokumenta-\ntionen in dauerhafter analoger Form anzufertigen sind.\n1.5      Für die dauerhafte analoge Form von Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind Vordrucke zu\nverwenden oder entsprechende Ausdrucke aus den in elektronischer Form vorhandenen Dokumenta-\ntionen anzufertigen.\n1.6      Die nach Nummer 1.5 angefertigten Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder\nMessungsnummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Vermes-\nsungsbereichen zusammenzufassen.\n1.7      Jedem der nach Nummer 1.6 angefertigten Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:\n1.7.1    der Name des Betriebes,\n1.7.2    die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,\n1.7.3    die laufende Nummer des Buches oder Hefters,\n1.7.4    der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,\n1.7.5    die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters.\n2        Inhalt\n2.1      Messungsdokumentationen\nDie Messungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:\n2.1.1    den Namen des Betriebes,\n2.1.2    den Ort, Zweck und Tag der Messung,\n2.1.3    die Namen der Ausführenden,\n2.1.4    die Instrumente und Geräte mit Angabe des Herstellers und der Fabrikationsnummer,\n2.1.5    die zu berücksichtigenden gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,\n2.1.6    die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen nach Nummer 3,\n2.1.7    die Angaben über den Anschluss und den Abschluss der Messung,\n2.1.8    die Angaben über Umstände, die das Messungsergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Tempe-\nratur, Wetterzug, Traufwasser,\n2.1.9    die Hinweise auf die Berechnungsdokumentation und die Übernahme in rissliche Darstellungen,\n2.1.10   bei selbstrechnenden Vermessungsinstrumenten sind zusätzlich zu dokumentieren:\n2.1.10.1 die Programmbezeichnung,\n2.1.10.2 die Einstellwerte,\n2.1.10.3 die Eingabewerte,\n2.1.10.4 die Angaben nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8.\n2.2      Berechnungsdokumentationen\nDie Berechnungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten:\n2.2.1    den Namen des Betriebes,\n2.2.2    den Ort, Zweck und Tag der Messung,\n2.2.3    die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung elektronischer Datenverar-\nbeitungsanlagen auch die Software- und Versionsbezeichnungen, die Namen der Datenerfasser,\n2.2.4    die Eingabewerte aus der Messungsdokumentation,\n2.2.5    die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,\n2.2.6    die berechneten Werte,\n2.2.7    die Angaben über Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie über die Genauigkeit,\nwenn der Zweck der Messung es erfordert,","1712       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020\n2.2.8 Hinweise auf die Messungsdokumentation nach Nummer 2.2.4,\n2.2.9 die Hinweise auf die Übernahme der Berechnungen in rissliche Darstellungen.\n3     Gemessene Werte\nGemessene Werte sind die Werte, die von Messgeräten, Messinstrumenten oder Messeinrichtungen\nunmittelbar abgelesen werden oder von ihnen angezeigt bzw. gespeichert werden.\nBei Messverfahren, bei denen die gesuchten Größen nicht direkt bestimmt werden, sind als gemessene\nWerte im Sinne dieser Verordnung diejenigen Werte anzusehen, die erst durch spezifische\nVerfahrensschritte aus den tatsächlich gemessenen Werten bestimmt werden. Die tatsächlich gemes-\nsenen Werte werden als Rohdaten, die aus den spezifischen Verfahrensschritten abgeleiteten Werte als\nReindaten bezeichnet.\nIn den Erläuterungen zu den gemessenen Werten ist anzugeben, ob die Werte tatsächlich gemessen\nwurden oder ob es sich um Reindaten handelt. Die Erzeugung der Reindaten ist zu erläutern. Derartige\nErläuterungen können auch Verweise auf entsprechende technische Dokumentationen sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020                   1713\nAnlage 3\n(zu den §§ 9, 12 und 13)\nTeil 1\nGliederung des Risswerks\n1     Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe\n1.1   Untertägige Aufsuchungs- und untertägige Gewinnungsbetriebe\nGrubenbild                                          Sonstige Unterlagen\nBestandteil                   Inhalt                   Bestandteil                    Inhalt\nTitelblatt                      Teil 2 Nummer 2        Bohrlochbild                     Teil 2 Nummer 14\nTageriss                        Teil 2 Nummer 3        Verzeichnis über\nSohlenriss/Zwischen-            Teil 2 Nummer 4        a) Standwasserbereiche           Teil 2 Nummer 17\nsohlenriss                                                                              Buchstabe a\nGewinnungsriss                  Teil 2 Nummer 5        b) Brandherde, Brandfelder Teil 2 Nummer 17\nBuchstabe b\nSchnittriss                     Teil 2 Nummer 6        c) Dämme zum Abschluss           Teil 2 Nummer 17\nvon Grubenbauen             Buchstabe c\nHöhenfestpunktriss mit          Teil 2 Nummer 9        d) Durchörterungen der           Teil 2 Nummer 17\nHöhenverzeichnis                                            Lagerstätte, wenn           Buchstabe d\nnicht im Sohlen-\noder Gewinnungsriss\ndargestellt\ne) Austritt- oder Aus-           Teil 2 Nummer 17\nbruchstellen von            Buchstabe e\nGasen, Laugen\noder Schlämmen\nf)   Gebirgsschlagstellen        Teil 2 Nummer 17\nBuchstabe f\ng) Hohlraumvermessungen Teil 2 Nummer 17\nund -volumen                Buchstabe g\n1.2   Übertägige Aufsuchungs- und übertägige Gewinnungsbetriebe\n1.2.1 Übertägige Aufsuchungsbetriebe\nGrubenbild                                          Sonstige Unterlagen\nBestandteil                   Inhalt                   Bestandteil                    Inhalt\nBohrlochbild                     Teil 2 Nummer 14\n1.2.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe\nGrubenbild                                          Sonstige Unterlagen\nBestandteil                   Inhalt                   Bestandteil                    Inhalt\nTitelblatt                      Teil 2 Nummer 2        Tageriss                         Teil 2 Nummer 3\nGewinnungsriss                  Teil 2 Nummer 7        Bohrlochbild                     Teil 2 Nummer 14\nWiedernutzbarmachungs-           Teil 2 Nummer 15\nriss\nZusätzlich\nbei Gewinnungsbetrieben                                bei Braunkohlen-\nmit weiträumiger                                       gewinnungsbetrieben:\nGrundwasserabsenkung:\nGrundwasserriss                 Teil 2 Nummer 8        Geologischer Riss                Teil 2 Nummer 16\nHöhenfestpunktriss mit          Teil 2 Nummer 9\nHöhenverzeichnis","1714        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020\n1.3   Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage\nGrubenbild                                        Sonstige Unterlagen\nBestandteil                   Inhalt                Bestandteil                    Inhalt\nTitelblatt                      Teil 2 Nummer 2       Geologischer Riss              Teil 2 Nummer 16\nBohrlochriss                    Teil 2 Nummer 14\nBetriebsgrundriss               Teil 2 Nummer 10\nFür Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder\n§ 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, zusätzlich:\nHöhenfestpunktriss mit          Teil 2 Nummer 9\nHöhenverzeichnis\nFür Aussolungsbetriebe zusätzlich:\nKavernenriss für Sole-          Teil 2 Nummer 11      Verzeichnis über               Teil 2 Nummer 17\ngewinnungskavernen                                    Hohlraumvermessungen           Buchstabe g\nund -volumen\n2     Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen\n2.1   Untergrundspeicherung\n2.1.1 Kavernen- und Porenspeicher\nGrubenbild                                        Sonstige Unterlagen\nBestandteil                   Inhalt                Bestandteil                    Inhalt\nTitelblatt                      Teil 2 Nummer 2\nBetriebsgrundriss               Teil 2 Nummer 10      Geologischer Riss              Teil 2 Nummer 16\nBohrlochriss                    Teil 2 Nummer 14\nFür Kavernenspeicher zusätzlich:\nKavernenriss                    Teil 2 Nummer 11      Verzeichnis über               Teil 2 Nummer 17\nHohlraumvermessungen           Buchstabe g\nund -volumen\nHöhenfestpunktriss mit          Teil 2 Nummer 9\nHöhenverzeichnis\n2.1.2 Speicherbergwerke\nGrubenbild                                        Sonstige Unterlagen\nBestandteil                   Inhalt                Bestandteil                    Inhalt\nTitelblatt                      Teil 2 Nummer 2       Bohrlochbild                   Teil 2 Nummer 14\nTageriss                        Teil 2 Nummer 3       Geologischer Riss              Teil 2 Nummer 16\nSohlenriss/Zwischen-            Teil 2 Nummer 4       Verzeichnis über Dämme         Teil 2 Nummer 17\nsohlenriss                                            zum Abschluss von Gru-         Buchstabe c\nbenbauen\nSpeicherriss                    Teil 2 Nummer 12\nSchnittriss                     Teil 2 Nummer 6\nHöhenfestpunktriss mit          Teil 2 Nummer 9\nHöhenverzeichnis\n2.2   Versuchsgruben\nWie untertägige Gewinnungsbetriebe nach Nummer 1.1\n2.3   Gewinnung in alten Halden\nGrubenbild                                        Sonstige Unterlagen\nBestandteil                   Inhalt                Bestandteil                    Inhalt\nTitelblatt                      Teil 2 Nummer 2                    ./.                          ./.\nGewinnungsriss für alte         Teil 2 Nummer 13\nHalden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020        1715\nTeil 2\nInhalt und Form des Risswerks\n1. Titel\nDer Titel jedes Bestandteils des Risswerks muss enthalten:\na) den Namen des Betriebes,\nb) die Bezeichnung des aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschatzes oder die Angabe einer anderen\nTätigkeit als Aufsuchen oder Gewinnen,\nc) die Bezeichnung des Risses oder der sonstigen Unterlage,\nd) bei risslichen Darstellungen zusätzlich den Maßstab und die Blattbezeichnung entsprechend der Blatt-\neinteilung des Risswerks.\n2. Titelblatt\nDas Titelblatt muss enthalten:\na) den Ort des Betriebes,\nb) die Bezeichnung der Bergbauberechtigung,\nc) eine amtliche Karte der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder der für die Herausgabe von\nSeekarten zuständigen Behörden, jeweils in der neuesten Ausgabe, mit folgenden Eintragungen:\naa) die Grenzen der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden, der Küstengewässer, des Fest-\nlandsockels und der Bergaufsichtsbezirke,\nbb) die Grenzen, Art und Namen der Bergbauberechtigung, erforderlichenfalls in einer gesonderten Dar-\nstellung,\ncc) andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Betriebsplangrenzen und Sicherheitslinien,\nerforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung,\ndd) die Koordinaten der Eckpunkte der Grenzlinien nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb\nund cc, soweit festgelegt,\nee) Art und Namen angrenzender oder überdeckender Bergbauberechtigungen oder -betriebe, bei letzteren\nauch deren Grenzen,\nff) Schutzzonen, Schutzbereiche, Schutzgebiete,\nd) einen Schnitt der normalen Schichtenfolge (Hauptschichtenschnitt), wenn er zur Übersicht über die Lager-\nstätte und die sie umgebenden Gebirgsschichten erforderlich ist,\ne) ein Verzeichnis der Bestandteile des Risswerks und eine Blatteinteilung mit den Hauptschnittlinien, wenn\ndas Risswerk aus mehreren Teilen besteht,\nf) chronologische Auflistung bedeutsamer Betriebsereignisse.\n3. Tageriss\na) Der Tageriss muss enthalten:\naa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc,\nbb) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,\ncc) die Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muss,\ndd) die übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Halden, Schlamm- und\nKlärteiche,\nee) die Tagesöffnungen des Grubengebäudes,\nff) die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht zur engräumigen Untersu-\nchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,\ngg) bergbaubedingte Tagesbrüche und Unstetigkeiten,\nhh) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,\nii) das Ausgehende der Lagerstätte, der Leitschichten und der Gebirgsstörungen, wenn diese Eintragun-\ngen für die Sicherheit des Betriebes und der Tagesoberfläche von Bedeutung sind,\njj) Gasaustrittsstellen.\nb) Bei untertägigen Gewinnungs- und Aufsuchungsbetrieben sowie bei Speicherbergwerken ist der Tageriss\nnur im Bereich von übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich von unter-\ntägigen Grubenbauen anzufertigen.\nc) Der Tageriss für übertägige Gewinnungsbetriebe muss die Tagessituation nur zum Zeitpunkt des Betriebs-\nbeginns enthalten; er ist nicht nachzutragen.","1716            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020\n4. Sohlenriss/Zwischensohlenriss\na) Der Sohlenriss/Zwischensohlenriss muss enthalten:\naa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf\ndieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buch-\nstabe c Doppelbuchstabe cc,\nbb) die Bezeichnung der Sohle,\ncc) den Stand der Grubenbaue in Sohlenhöhe und der sonstigen zur Erschließung der Lagerstätte aufge-\nfahrenen Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,\ndd) die Ansätze der Grubenbaue, die von den nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc darzustel-\nlenden Grubenbauen ausgehen,\nee) die Lagerstättenaufschlüsse, sonstigen Gebirgsschichten, Gebirgsstörungen, Mulden- und Sattellinien,\nff) die Grubenbaue für die Wasserhaltung,\ngg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,\nhh) die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluss von Grubenbauen, Austritt-\noder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, Gebirgsschlagstellen,\nii) betriebliche Sicherheitspfeiler und Schutzbezirke,\njj) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung,\naaa) die von über Tage aus niedergebracht sind,\nbbb) mit denen Standwasser, wasser- oder laugenführende Schichten erbohrt worden sind,\nccc) die der Bewetterung, Fahrung, Förderung oder Energieversorgung dienen,\nddd) die der untertägigen Untersuchung der Gebirgsschichten, auch außerhalb des Sohlenniveaus,\ndienen, soweit sie nicht unmittelbar zur Vorbereitung und Durchführung der Gewinnung hergestellt\nwerden,\nkk) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen,\nll) die Vermerke über Genehmigungen zum Herstellen von Grubenbauen in betrieblichen Sicherheits-\npfeilern und Schutzbezirken.\nb) Falls geneigte Grubenbaue außerhalb der Lagerstätte nicht in einem Zwischensohlenriss dargestellt werden,\nsind sie in voller Länge in den Sohlenrissen der angeschnittenen Sohlen einzutragen, wenn sie mehrere\nSohlen miteinander verbinden.\n5. Gewinnungsriss unter Tage\na) Der Gewinnungsriss unter Tage muss enthalten:\naa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf\ndieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buch-\nstabe c Doppelbuchstabe cc,\nbb) den Stand folgender Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Riss-\nwerk: Grubenbaue, die\naaa) innerhalb der Lagerstätte aufgefahren worden sind mit den Ansätzen der zugehörenden Ausrich-\ntungsbaue,\nbbb) die Lagerstätte durchörtern,\nccc) weniger als 20 m von der Lagerstätte entfernt sind, mit Ausnahme abgebauter Flächen,\ncc) den Stand der Gewinnung und des Versatzes unter Kennzeichnung der Versatzart, Angaben zur Ver-\nsatzmenge mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,\ndd) die Ausbildung und den Verlauf der Lagerstätte unter Angabe der anstehenden und der gebauten Mäch-\ntigkeit,\nee) die Eintragungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg bis kk und die Vermerke nach\nNummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll.\nb) Auf die Darstellung nach Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb kann ver-\nzichtet werden, wenn das betreffende Blatt des Gewinnungsrisses außer den Eintragungen nach Nummer 5\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa,\naa) sonst keine weiteren Eintragungen oder Vermerke enthalten würde,\nbb) Grubenbaue auf einem benachbarten Blatt mehr als 100 m von der Durchörterungsstelle entfernt sind,\ncc) die Lage der Durchörterungsstelle in dem Verzeichnis nach Nummer 17 Buchstabe d erfasst wird.\nc) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen und bei stark geneigter oder steiler Lagerung durch\nSeigerrisse zu ergänzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020         1717\nd) Bei stark geneigter oder steiler Lagerung dürfen im Grundriss bis zu drei Gewinnungssohlen dargestellt\nwerden, wenn die Übersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei Mehrfachlagerung stark geneigter\noder steiler Lagerstättenteile können anstelle eines Seigerrisses Gewinnungssohlenrisse geführt werden.\n6. Schnittriss\na) Der Schnittriss muss enthalten:\naa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf\ndieselben Bodenschätze nur die äußeren Grenzen der Berechtigungen, sowie die Eintragungen nach\nNummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii,\nbb) die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue, Bohrungen nach Nummer 4 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe jj und geologischen Aufschlüsse,\ncc) die Tagesoberfläche,\ndd) die Spuren kreuzender Schnitte oder Seigerrissebenen.\nb) Schnittrisse sind in dem Umfang, der zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse oder der Lage der\nGrubenbaue erforderlich ist, anzufertigen.\nc) Für Schächte ist ein besonderer Schnittriss als Schachtbild anzufertigen. Dieser muss enthalten:\naa) die Bezeichnung des Schachtes,\nbb) die Lageangaben (Koordinaten, auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhen) sowie\nden Schachtdurchmesser,\ncc) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,\ndd) die Wasseraustrittsstellen und andere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind,\nee) den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Abteufarbeiten,\nff) die Art des Abteufverfahrens,\ngg) die Teufe, Art und Wandstärke des Ausbaus,\nhh) die Sicherungsmaßnahmen nach der Stilllegung mit Lage- und Zeitangaben.\n7. Gewinnungsriss über Tage\na) Der Gewinnungsriss über Tage muss enthalten:\naa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf\ndieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c\nDoppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii sowie betriebliche Sicherheits-\nabstände,\nbb) den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,\ncc) den Stand des Abraums und der Verkippung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für\ndas Risswerk, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes oder für Gegenstände, auf die\nder Betrieb Rücksicht nehmen muss, von Bedeutung sind,\ndd) die ortsfesten Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen einschließlich Schlamm- und Klärteiche, Ver-\nsorgungs- und Entsorgungsleitungen, Entwässerungsleitungen,\nee) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugs-\nsystem bezogenen Höhe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes und, soweit ermittelt, des\nBohrlochverlaufs, wenn die Bohrungen nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen\nLagerstätte dienen,\nff) die geologischen Aufschlüsse, die aus Sicherheitsgründen von Bedeutung sind,\ngg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6, sonstige Hohlräume, frühere Anschüt-\ntungen und Ablagerungen,\nhh) den Verlauf von Schnittlinien,\nii) die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.\nb) Der Gewinnungsriss hat sich auf den Bereich der übertägigen Gewinnung einschließlich Abraum und Ver-\nkippung sowie das Betriebsgelände zu erstrecken. Darüber hinaus muss er die Tagessituation in einem\nmindestens 50 m, bei Gewinnung von Braunkohle in einem mindestens 200 m breiten Streifen um das\nBetriebsgelände enthalten.\nc) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung der Lagerungsverhält-\nnisse erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.\nd) Bei der Gewinnung unter Wasser (Nasstagebau) ist die Morphologie unterhalb des Wasserspiegels darzustel-\nlen und, soweit notwendig, eine ausreichende Anzahl zweckmäßig gelegter Schnitte zu erstellen.","1718            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020\n8. Grundwasserriss\na) Der Grundwasserriss muss enthalten:\naa) die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes, getrennt nach den maßgeblichen Grund-\nwasserleitern,\nbb) die dazugehörende Tagessituation.\nb) Der Grundwasserriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen topo-\ngraphischen Karte geführt werden.\n9. Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis\na) Der Höhenfestpunktriss muss enthalten:\naa) die Lage der Höhenfestpunkte,\nbb) die dazugehörende Tagessituation,\ncc) die Eintragung der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhen und ihrer Ände-\nrungen sowohl einzeln als auch insgesamt.\nb) Der Höhenfestpunktriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten amtlichen topo-\ngraphischen Karte geführt werden.\nc) Die Höhenänderungen sind in ein Höhenverzeichnis einzutragen, wenn es zur Übersichtlichkeit erforderlich ist.\nd) Bei übertägigen Gewinnungsbetrieben mit weiträumiger Grundwasserabsenkung muss der Höhenfest-\npunktriss zusätzlich zu den Inhalten aus Nummer 9 Buchstabe a den Verlauf bekannter hydraulisch wirk-\nsamer Störungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind, und die Lage bekannter sonstiger geologischer\nBesonderheiten, die für die Sicherheit bedeutsam sind, enthalten.\n10. Betriebsgrundriss\nDer Betriebsgrundriss muss enthalten:\na) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf\ndieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c\nDoppelbuchstabe cc,\nb) die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Absatz 2,\nc) die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogenen\nHöhe oder Tiefe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes, des Bohrlochverlaufs, soweit ermittelt, und\ndes jeweiligen Zustandes,\nd) die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, auch unterirdische, sofern sie nicht innerhalb von zwei\nJahren wieder entfernt werden, Schlammgruben sowie unterirdisch verlegte Leitungen und Kabel außerhalb\nder Betriebsplätze,\ne) die betrieblichen Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie in der Tagessituation\nnoch nicht eingetragene Gegenstände und Flächen, von denen Bohrungen sowie andere Betriebsanlagen\noder Betriebseinrichtungen einen vorgeschriebenen Abstand haben müssen,\nf) die Freileitungen, erdverlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen fremder Betreiber, auf die der Be-\ntrieb Rücksicht nehmen muss,\ng) im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zusätzlich Schifffahrtswege, Verkehrstrennungs-\ngebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen\nsowie seeverlegte Rohrleitungen und Kabel fremder Betreiber,\nh) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6,\ni) den Verlauf von Schnittlinien.\n11. Kavernenriss\na) Der Kavernenriss muss enthalten:\naa) in der grundrisslichen Darstellung:\naaa) die Bezeichnung der Kaverne,\nbbb) den Grundriss der Kaverne als Umhüllende aller auf die Grundrissebene projizierten Horizontal-\nschnitte aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung, wobei die Bohrlochabweichung zu be-\nrücksichtigen ist,\nccc) den Horizontalschnitt der Hohlraumvermessung, der die größte ausgesolte Einzelfläche umfasst,\nunter Angabe seiner Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezoge-\nnen Höhe,\nddd) bei unregelmäßiger Ausbildung der Kaverne zusätzlich die Horizontalschnitte in den Teufenlagen,\ndie zur Überprüfung des geringsten Abstandes zu Nachbarkavernen heranzuziehen sind,\neee) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020           1719\nbb) in der schnittrisslichen Darstellung:\naaa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigun-\ngen auf dieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Num-\nmer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,\nbbb) die Bezeichnung der Kaverne,\nccc) die auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogene Höhe des Ansatzpunktes der Kaver-\nnenbohrung,\nddd) die obere Begrenzung der geologischen Formation, in der die Kaverne angelegt ist, die Kavernen-\nfirste und -sohle aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung sowie die Bohrlochsohle unter\nAngabe ihrer Teufenlage und der auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem bezogenen Höhe,\neee) die Unterkante der festen Verrohrung und der Sicherheitsschwebe,\nfff)  die Umrisse der Kaverne in den Schnittebenen aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung,\nggg) die Umrisse unregelmäßiger Hohlraumerweiterungen, die der Schnittebene benachbart sind, als\nProjektionen auf die Schnittebene,\nhhh) die Lage der nach Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und ddd\ndarzustellenden Horizontalschnitte unter Angabe ihrer Teufen und der auf das aktuelle amtliche\nHöhenbezugssystem bezogenen Höhen,\niii)  die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.\nb) Die grundrissliche Darstellung ist als Deckriss zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 zu führen.\nc) Die Schnittrisse sind bei Kavernenanlagen als durchgehende Längsschnitte über die einander benachbarten\nKavernen anzufertigen.\n12. Speicherriss\na) Der Speicherriss muss enthalten:\naa) die Eintragungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, bei mehreren Berechtigungen auf\ndieselben Bodenschätze nur deren äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 2 Buch-\nstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii mit Ausnahme vorüber-\ngehend festgesetzter betrieblicher Sicherheitspfeiler oder Schutzbezirke,\nbb) den Stand der im Speicherbereich aufgefahrenen Grubenbaue und ihre Anschlüsse an die Ausrich-\ntungsbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,\ncc) die Vermerke nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll,\ndd) die innerhalb des Speicherbereichs verlaufenden Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, wenn sie nicht als\nVorbohrungen für anschließend aufzufahrende Grubenbaue dienen,\nee) die Angaben über den Beginn der Speicherung oder Lagerung in einem Grubenbau oder einer Bohrung\nnach Monat und Jahr und über Art und Aggregatzustand des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,\nff) den Stand der Speicherung oder Lagerung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das\nRisswerk sowie mit Kennzeichnung, ob zusätzliche Stoffe zum Verfüllen eingebracht worden sind,\ngg) die Angaben über die Beendigung der Speicherung oder Lagerung nach Monat und Jahr und über die\nMenge des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,\nhh) die Darstellung des Abschlusses eines Grubenbaues oder einer Bohrung,\nii) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6.\nb) Der Speicherriss ist als Grundriss zu führen und je nach Lage der Grubenbaue durch Seigerrisse zu ergänzen.\n13. Gewinnungsriss für alte Halden\na) Der Gewinnungsriss für alte Halden muss enthalten:\naa) die Darstellung der Halde und die Tagessituation bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m vom\nHaldenfuß,\nbb) den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Risswerk,\ncc) die Darstellung der wiedernutzbar gemachten Fläche mit Angabe über Größe, Art und Zeitpunkt der\nWiedernutzbarmachung,\ndd) die Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz.\nb) Der Gewinnungsriss ist als Grundriss zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung erforderlich ist, sind\nSchnittrisse anzufertigen.\n14. Bohrlochbild oder Bohrlochriss\na) Das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss müssen enthalten:\naa) folgende Angaben:\naaa) die Bezeichnung der Bohrung,","1720             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020\nbbb) die Koordinaten und die auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhe oder Tiefe des Ansatz-\npunktes und, soweit ermittelt, des Endpunktes der Bohrung,\nccc) den Zweck der Bohrung,\nddd) die Art des Bohrverfahrens,\neee) den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrarbeiten,\nfff)  den Zeitpunkt der Verfüllung,\nggg) ein Verzeichnis der getätigten Vermessungen und Bohrlochlogs,\nhhh) eine Übersicht über den Bezugspunkt und die dazugehörigen Messpunkte aus geometrischen\nBohrpfadvermessungen unter Angabe der relativen oder absoluten Messgenauigkeiten.\nbb) eine schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit folgenden Eintragungen:\naaa) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten und, soweit angetroffen, An-\ngaben über geologische Horizonte, die für die Sicherheit besonders bedeutsam sind,\nbbb) den Bohrlochdurchmesser sowie den Rohrdurchmesser, die Wandstärke, den Werkstoff, die Ein-\nbauteufe der Verrohrung sowie den Verlust und Verbleib von Ausrüstungsgegenständen und\nWerkzeugen,\nccc) die Teufenlage der Zementations- und Perforationsstrecken sowie der Lagerstättenabschlüsse,\nddd) den Rohrdurchmesser, die Einbauteufe und die Verkiesung von Filterstrecken,\neee) die Bereiche mit Wasser- oder Laugenzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren und an-\ndere Bereiche, die für die Sicherheit bedeutsam sind, sowie Grundwasserleiter,\nfff)  den Verlauf des Bohrloches, das Einfallen der Gebirgsschichten und deren geologische Stellung,\nAblenkbereiche,\nggg) die Art der Verfüllung mit der Darstellung der Verfüllstrecken unter Angabe des Verfüllmaterials.\ncc) Bei technisch komplexen und in Bezug zur Sicherheit bedeutsamen Bohrungen kann die Behörde ver-\nlangen, dass das Bohrlochbild oder der Bohrlochriss folgende zusätzliche Elemente in der schnittriss-\nlichen Darstellung enthalten:\naaa) die Einbauteufe der verbauten Komplettierung,\nbbb) die Angabe der wichtigsten Parameter des Verfüllmaterials zum Nachweis der Beständigkeit unter\nAngabe der Bezugsnorm,\nccc) eine Darstellung des Bohrlochkopfes mit Angaben zur Druckstufe.\nb) Ein Bohrlochbild oder Bohrlochriss ist nicht erforderlich für Bohrungen,\naa) die der Herstellung von Grubenbauen, der Gewinnung oder der Speicherung in Betrieben nach Teil 1\nNummer 1.1, Nummer 1.2.2 oder Nummer 2.1.2 dienen, soweit mit diesen Bohrungen keine weiträumige\nErkundung der Gebirgsschichten verbunden ist,\nbb) die nicht mehr als 100 m in den Boden eindringen.\nc) Zum Bohrlochbild ist eine rissliche Darstellung der Tagessituation und der zu der Bohrung gehörenden\nBetriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Schlammgruben anzufertigen. Dies ist nicht er-\nforderlich, wenn die Tagessituation und die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in anderen Bestand-\nteilen des Risswerks ein- und nachgetragen werden.\n15. Wiedernutzbarmachungsriss\na) Der Wiedernutzbarmachungsriss muss enthalten:\naa) die rissliche Darstellung der wieder nutzbar gemachten Fläche im Zusammenhang mit der betrieblichen\nund der übrigen Tagessituation,\nbb) Angaben über:\naaa) Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung,\nbbb) Art des Materials an der Oberfläche der Rohkippe,\nccc) Mächtigkeit und Art des aufgebrachten kulturfähigen Bodenmaterials.\nb) Der Wiedernutzbarmachungsriss darf als Deckriss zu einem anderen Riss oder zu einer geeigneten topo-\ngraphischen Karte geführt werden.\n16. Geologischer Riss\na) Der geologische Riss muss enthalten:\naa) die Gebirgsstörungen,\nbb) bei übertägigen Braunkohlengewinnungsbetrieben die Grenzflächen, die für die Gewinnung und die\nVerkippung bedeutsam sind, einschließlich der Tagebauoberkante,\ncc) bei Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von über Tage die Grenzflächen der Lagerstätte und andere\ngeologische Gegebenheiten, die für die Gewinnung bedeutsam sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020        1721\ndd) bei Betrieben zur Untergrundspeicherung die Grenzflächen der für die Speicherung oder Lagerung ge-\nnutzten Schicht und der den Untergrundspeicher abdichtenden Schichten sowie andere geologische\nGegebenheiten, die für die Speicherung oder Lagerung bedeutsam sind.\nb) Der geologische Riss darf als Deckriss zum Sohlenriss oder Zwischensohlenriss nach Nummer 4, zum\nGewinnungsriss über Tage nach Nummer 7, zum Betriebsgrundriss nach Nummer 10 oder zum Speicherriss\nnach Nummer 12 geführt werden. Er ist entsprechend den durch neue Aufschlüsse gewonnenen Erkennt-\nnissen nachzutragen.\nc) Der geologische Riss ist durch eine zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse ausreichende Anzahl\nvon Schnittrissen zu ergänzen, in denen die Angaben nach Nummer 16 Buchstabe a hervorzuheben sind.\nDie in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue und Bohrungen sind darzustellen.\n17. Verzeichnisse\na) Das Verzeichnis über die Standwasserbereiche muss enthalten:\naa) die Bezeichnung der Standwasserbereiche mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,\nbb) das Datum der Festlegung der Standwasserbereiche und den Vermerk über die Eintragung in die Be-\nstandteile des Risswerks,\ncc) den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Lösung des Standwassers sowie über die Eintragung in\ndie Bestandteile des Risswerks.\nb) Das Verzeichnis über Brandherde und Brandfelder muss enthalten:\naa) die Bezeichnung der Brandherde und Brandfelder mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,\nbb) das Datum der Festlegung der Brandherde und Brandfelder und den Vermerk über die Eintragung in die\nBestandteile des Risswerks,\ncc) den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Löschung des Brandes sowie über die Eintragung in die\nBestandteile des Risswerks.\nc) Das Verzeichnis über Dämme zum Abschluss von Grubenbauen muss enthalten:\naa) die Bezeichnung der Dämme mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,\nbb) das Datum der Errichtung sowie Angaben über Abmessungen, Aufbau und über etwaige Einbauten der\nDämme,\ncc) den Vermerk über die Eintragung der Dämme in die Bestandteile des Risswerks sowie den Zeitpunkt der\nÖffnung.\nd) Das Verzeichnis über Durchörterungen der Lagerstätte muss die Art und die Bezeichnung der Grubenbaue\noder der Bohrungen mit Angabe der Durchörterungsstellen und des Zeitpunkts ihrer Herstellung enthalten.\ne) Das Verzeichnis über Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen muss enthalten:\naa) die Bezeichnung der Austritt- oder Ausbruchstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,\nbb) die Art und Menge des Austritt- oder Ausbruchmaterials,\ncc) das Datum des Auftretens und des Verschlusses der Austritt- oder Ausbruchstellen, die Art des Ver-\nschlusses sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Risswerks.\nf) Das Verzeichnis über Gebirgsschlagstellen muss enthalten:\naa) die Bezeichnung der Gebirgsschlagstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,\nbb) die Auswurfmenge,\ncc) das Datum der Gebirgsschläge sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Riss-\nwerks.\ng) Das Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen muss enthalten:\naa) bei Solegewinnungs- oder Speicherkavernen die laufenden Nummern und die Daten der Hohlraumver-\nmessungen, unter Hervorhebung der für die Nachtragung des Kavernenrisses nach Nummer 11 zu-\ngrunde gelegten Hohlraumvermessung, sowie\nbb) eine Gegenüberstellung des durch die Hohlraumvermessungen bestimmten Kavernenvolumens und des\naus der chemisch-analytischen Überwachung des Solbetriebs oder aus den Mengenmessungen errech-\nneten Kavernenvolumens,\ncc) bei sonstigen Aussolungen die während des vorangegangenen Nachtragungszeitraums gewonnene\nSolemenge und die in ihr enthaltene Salzmenge sowie die Summen dieser Mengen über die Betriebszeit.","1722            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020\nAnlage 4\n(zu § 10)\nTeil 1\nRegelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen\nFristen\nin Monaten\n1       Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe\n1.1     Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe\nSteinkohle                                                                                         3\nHöhenfestpunktriss                                                                             24\nHalden                                                                                         12\nBraunkohle                                                                                         6\nHöhenfestpunktriss                                                                             24\nHalden                                                                                         12\nErze, Salze                                                                                        6\nHöhenfestpunktriss                                                                             48\nHalden                                                                                         12\nSole, sonstige Bodenschätze                                                                      12\n1.2     Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe\n1.2.1   Übertägige Aufsuchungsbetriebe\nNach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von                                  6\n1.2.2   Übertägige Gewinnungsbetriebe\nSteinkohle                                                                                       12\nBraunkohle                                                                                       12\nHöhenfestpunktriss                                                                             24\nBasaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande                        48\nSonstige Bodenschätze                                                                            24\n1.3     Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage\nNach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen\noder Bohrungen innerhalb von                                                                       6\nnach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung\noder Höhenmessung                                                                          unverzüglich\nKohlenwasserstoffe                                                                               24\nErdwärme                                                                                         48\nSolegewinnungskavernen                                                                           24\nSonstige Aussolungen                                                                             24\n2       Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen\n2.1     Untergrundspeicherung\n2.1.1   Kavernenspeicher\nNach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen\noder Bohrungen innerhalb von                                                                       6\nnach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung\noder Höhenmessung                                                                          unverzüglich\n2.1.2   Porenspeicher                                                                                    12\n2.1.3   Speicherbergwerke                                                                                  6\nHalden                                                                                         12\n2.2     Versuchsgruben                                                                                   24\n2.3     Gewinnung in alten Halden                                                                        24","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020          1723\nTeil 2\nUnverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:\n1 die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen\neinschließlich Sicherheitslinien,\n2 betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete,\nWasserschutzgebiete, Einflugschneisen,\n3 bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Num-\nmern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen\nSchutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,\n4 Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,\n5 Brandherde, Brandfelder, Branddämme,\n6 Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende\nSchichten oder Klüfte,\n7 Gebirgsschlagstellen,\n8 geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und Druck-\nbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere Schutzgüter von\nbesonderer Bedeutung gefährden."]}