{"id":"bgbl1-2020-36-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":36,"date":"2020-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/36#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_36.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung","law_date":"2020-07-15T00:00:00Z","page":1697,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020             1697\nVerordnung\nzur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung\nVom 15. Juli 2020\nAuf Grund des § 10a Absatz 1 und 3 des Soldaten-          5. § 6 wird wie folgt geändert:\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-               a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nchung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) ver-\nordnet die Bundesregierung:                                     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Mit der Anmeldung zur Prüfung zur Erlan-\nArtikel 1                                 gung des Hauptschulabschlusses hat die Lehr-\nÄnderung der                                gangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer\nBundeswehrfachschulprüfungsverordnung                        auch anzugeben, ob sie oder er als drittes Fach\nDie Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung vom                   der schriftlichen Abschlussprüfung Englisch oder\n23. April 2015 (BGBl. I S. 663) wird wie folgt geändert:           Gemeinschaftskunde wählt.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie        6. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:                                                  „(2) Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen\n„§ 1 Abschlüsse“.                                            Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fest.\nDie Festsetzung darf nicht früher als fünf Unter-\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nrichtstage und nicht später als drei Unterrichtstage\n„§ 1                               vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erfol-\nAbschlüsse                             gen. In der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn\nder schriftlichen Abschlussprüfung werden die Vor-\nAn Bundeswehrfachschulen können folgende Ab-\nnoten dem Prüfling mitgeteilt.“\nschlüsse erlangt werden:\n1. Hauptschulabschluss,                                   7. § 11 wird wie folgt geändert:\n2. mittlerer Schulabschluss/Realschulabschluss,              a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nund 2 ersetzt:\n3. Fachschulreife\n„(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Er-\na) in der Fachrichtung Sozialpädagogik,\nlangung des Hauptschulabschlusses gehören:\nb) in der Fachrichtung Technik,\n1. eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch,\nc) in der Fachrichtung Wirtschaft,\n2. eine 135-minütige Klausur im Fach Mathema-\nd) in weiteren Fachrichtungen, für die die bundes-               tik und\nweite Anerkennung des Abschlusses gewähr-\nleistet ist,                                              3. eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch\noder im Fach Gemeinschaftskunde.\n4. Fachhochschulreife\na) in der Fachrichtung Sozialpädagogik,                         (2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Er-\nlangung des mittleren Schulabschlusses/Real-\nb) in der Fachrichtung Technik,                              schulabschlusses gehören:\nc) in der Fachrichtung Wirtschaft,                           1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,\nd) in weiteren Fachrichtungen, für die die bundes-\n2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,\nweite Anerkennung des Abschlusses gewähr-\nleistet ist.“                                             3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik\nund\n3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1                  4. eine 180-minütige Klausur im Fach Gemein-\nund 2 ersetzt:                                                   schaftskunde.“\n„1. für den Lehrgang zur Erlangung des Haupt-             b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nschulabschlusses die Erfüllung der Schul-                sätze 3 und 4.\npflicht,                                              c) Der bisherige Absatz 4 wird durch die folgenden\n2. für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren              Absätze 5 und 6 ersetzt:\nSchulabschlusses/Realschulabschlusses der                   „(5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorste-\nHauptschulabschluss oder ein als gleichwer-              henden Absätzen umfassen Einlesezeiten.\ntig anerkannter Bildungsabschluss,“.\n(6) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrich-\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die                    tungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und\nNummern 3 und 4.                                             Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der\n4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und § 5 Absatz 1                schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungs-\nwerden jeweils die Wörter „der Schule“ durch die                dauer von den Schulaufsichtsbehörden der Län-\nWörter „einer Bundeswehrfachschule“ ersetzt.                    der festgelegt.“","1698           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2020\n8. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „von                               Artikel 2\nanderen Bundeswehrfachschulen“ durch die Wörter                             Inkrafttreten\n„einer Bundeswehrfachschule“ ersetzt.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n9. Abschnitt 7 wird aufgehoben.                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Juli 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer"]}