{"id":"bgbl1-2020-35-8","kind":"bgbl1","year":2020,"number":35,"date":"2020-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-35-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_35.pdf#page=34","order":8,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Dezember 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des Öffentlichen Rechts – zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge (Gesetz über die jüdische Militärseelsorge - JüdMilSeelsG)","law_date":"2020-07-10T00:00:00Z","page":1664,"pdf_page":34,"num_pages":5,"content":["1664      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 20. Dezember 2019\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des Öffentlichen Rechts –\nzur Regelung der jüdischen Militärseelsorge\n(Gesetz über die jüdische Militärseelsorge – JüdMilSeelsG)\nVom 10. Juli 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n(1) Dem in Berlin am 20. Dezember 2019 unterzeichneten Vertrag zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland\n– Körperschaft des Öffentlichen Rechts – wird zugestimmt.\n(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nÄnderungen des Vertrages bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundes-\ntages in der Form eines Bundesgesetzes.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020                         1665\nVertrag\nzwischen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund\ndem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des Öffentlichen Rechts –\nzur Regelung der jüdischen Militärseelsorge\nPräambel                                                             Artikel 5\nIn dem Bestreben, die freie religiöse Betätigung für jüdische      Den Soldaten und Soldatinnen ist im Rahmen der dienst-\nSoldaten und Soldatinnen zu gewährleisten und die Ausübung         lichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, sich am religiösen\nder Seelsorge in der Bundeswehr um den jüdischen Anteil zu         jüdischen Leben zu beteiligen.\nerweitern, in Gedenken an die früheren Feldrabbiner in den\ndeutschen Streitkräften und in dem stolzen Bewusstsein, dass\nAbschnitt II\njüdische Soldaten und Soldatinnen nach der Schoa heute als\nStaatsbürger und Staatsbürgerinnen in Uniform Dienst in der                               Einbindung der\nBundeswehr leisten sowie in der Gewissheit, dass das Juden-                jüdischen Soldaten und Soldatinnen\ntum ein Teil der demokratischen Gesellschaft der Bundesrepu-                   in jüdische Gemeinden vor Ort\nblik Deutschland ist, schließt die Bundesrepublik Deutschland\nmit dem Zentralrat der Juden in Deutschland folgenden Ver-                                      Artikel 6\ntrag:\nDie jüdischen Soldaten und Soldatinnen werden in die jüdi-\nAbschnitt I                              schen Gemeinden vor Ort eingebunden. Das Errichten von\njüdischen Militärgemeinden ist nicht vorgesehen.\nGrundsätze\nArtikel 7\nArtikel 1\nFür die Bundeswehr wird eine ständige jüdische Militärseel-        (1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen leisten Seel-\nsorge eingerichtet.                                                sorge auch an Soldaten und Soldatinnen, die nicht dem jüdi-\nschen Glauben angehören, sofern diese dies wünschen.\nArtikel 2                                 (2) Die jüdische Militärseelsorge umfasst auch die Familien-\nangehörigen der jüdischen Soldaten und Soldatinnen.\n(1) Die jüdische Militärseelsorge als Teil der religiösen Be-\ntreuung wird im Auftrag und unter Aufsicht des Zentralrats der\nJuden in Deutschland ausgeübt.                                                              Abschnitt III\n(2) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau der                         Militärbundesrabbiner\nMilitärseelsorge und trägt ihre Kosten.\nArtikel 8\nArtikel 3\nDie religiöse Leitung der jüdischen Militärseelsorge obliegt\n(1) Die Militärseelsorge wird von Militärrabbinern und Mili-   dem Militärbundesrabbiner.\ntärrabbinerinnen hauptamtlich ausgeübt.\n(2) Zunächst soll eine zur Sicherstellung einer umfassenden                                 Artikel 9\nGrundbetreuung im In- und Ausland sowie im Rahmen einer\nBegleitung in Auslandseinsätzen erforderliche Anzahl von Mili-         (1) Der Militärbundesrabbiner wird vom Zentralrat der Juden\ntärrabbinern und Militärrabbinerinnen berufen werden. Diese        in Deutschland bestimmt. Der Zentralrat der Juden in Deutsch-\nkann bei einem entsprechenden Bedarf erhöht werden.                land versichert sich zuvor bei der Bundesregierung, dass vom\nstaatlichen Standpunkt aus gegen die für das Amt des Militär-\n(3) Die Aufgaben der Militärseelsorge können von Rabbi-        bundesrabbiners vorgesehene Person keine schwerwiegenden\nnern und Rabbinerinnen auch in Nebenfunktion wahrgenom-            Einwendungen erhoben werden.\nmen werden.\n(2) Der Militärbundesrabbiner steht in keinem Beschäfti-\ngungsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland. Er erhält\nArtikel 4                             vom Staat eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung.\n(1) Aufgabe der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen ist   Die im Zusammenhang mit der religiösen Leitung der jüdischen\ndie Lehre der Halacha (jüdisches Recht), die Entscheidung          Militärseelsorge entstehenden Sachausgaben werden erstattet.\nreligiöser Fragen, die Sicherstellung der Einhaltung der Mizwot    Er erhält eine Reisekostenerstattung.\n(jüdische Gebote) und die Seelsorge im In- und Ausland sowie\nim Rahmen einer Begleitung in Auslandseinsätzen und Übun-              (3) Der Zentralrat der Juden in Deutschland kann den Mili-\ngen.                                                               tärbundesrabbiner abberufen. Er unterrichtet die Bundesregie-\nrung angemessene Zeit zuvor von einer dahingehenden Ab-\n(2) In Erfüllung dieses Dienstes sind sie von staatlichen      sicht und teilt ihr schnellstmöglich die Person des in Aussicht\nWeisungen unabhängig.                                              genommenen neuen Amtsträgers mit.","1666                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\nArtikel 10                             zusammenhängende staatliche Verwaltungsaufgaben wahr-\nnimmt, untersteht er bzw. sie dem Bundesministerium der\n(1) Der Militärbundesrabbiner ist zuständig für alle religiösen  Verteidigung.\nAngelegenheiten im Zusammenhang mit der jüdischen Militär-\nseelsorge, insbesondere für                                             (3) Der Militärbundesrabbiner kann den Militärrabbinatslei-\nter bzw. die Militärrabbinatsleiterin mit der Wahrnehmung der\n1. die Einführung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen\nihm nach Artikel 10 Absatz 1 zustehenden Befugnissen beauf-\nin ihr religiöses Amt in der Militärseelsorge,                 tragen.\n2. die oberste religiöse Dienstaufsicht über die Militärrabbiner\nund Militärrabbinerinnen mit Ausnahme der religiösen                                     Abschnitt V\nFachaufsicht, die durch den Zentralrat der Juden in               Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen\nDeutschland wahrgenommen wird,\n3. den Erlass von religiösen Richtlinien für die Ausbildung der                                Artikel 14\nMilitärrabbiner und Militärrabbinerinnen und die Überwa-\nDie Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen stehen in einem\nchung ihrer Durchführung,                                      religiösen Auftrag. In diesem Dienst sind sie im Rahmen der\n4. die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen Ver-            Halacha nur ihrer religiösen Leitung gegenüber weisungs-\nsammlungen der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen,       gebunden und insoweit von staatlichen Weisungen unabhän-\ngig. Im Übrigen wird ihre Rechtsstellung nach Maßgabe der\n5. die Visitation der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen    folgenden Bestimmungen geordnet.\nsowie Besuche der jüdischen Soldaten und Soldatinnen,\n6. den Erlass einer Feldagende,                                                                Artikel 15\n7. das religiöse Schrifttum in der jüdischen Militärseelsorge,        (1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen müssen\n8. die Aufsicht über die Gewährleistung koscherer Verpfle-        1. ein mindestens dreijähriges Studium an einer staatlich an-\ngung (Kaschrut-Aufsicht) und über die Beschaffung der               erkannten Hochschule absolviert oder eine vergleichbare\nerforderlichen Ritualgegenstände für das Gebet und die              Qualifikation erlangt haben,\nFeiertage,                                                     2. über eine vom Zentralrat der Juden in Deutschland aner-\n9. die Einweihung von Gebetsräumen der jüdischen Militär-              kannte Smicha (Rabbinerdiplom) verfügen und\nseelsorge,                                                     3. mindestens drei Jahre in einer jüdischen Einrichtung in\n10. den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische Zusam-           rabbinischer Funktion tätig gewesen sein.\nmenarbeit mit gemeindlichen Stellen des zivilen Bereichs\n(2) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesministerium\nund mit der Militärseelsorge fremder Staaten,                  der Verteidigung und dem Militärbundesrabbiner kann von\n11. die Seelsorge für jüdische Kriegsgefangene.                    den Erfordernissen der Nummer 1 und Nummer 3 abgewichen\nwerden.\n(2) Im Rahmen seiner religiösen Verantwortung für die jüdi-\nsche Militärseelsorge kann sich der Militärbundesrabbiner in\nArtikel 16\nAnsprachen sowie mit Verfügungen und anderen schriftlichen\nVerlautbarungen an die jüdischen Soldaten und Soldatinnen in            (1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen werden auf\nden jüdischen Gemeinden vor Ort sowie an die Militärrabbiner        Vorschlag des Militärbundesrabbiners und mit Zustimmung\nund Militärrabbinerinnen wenden.                                    des Bundesministeriums der Verteidigung zunächst für die\nDauer von drei Monaten probeweise in den Militärseelsorge-\nArtikel 11                             dienst eingestellt. Die Erprobungszeit kann mit Zustimmung\ndes Zentralrats der Juden in Deutschland um bis zu weitere\nVorschriften und Richtlinien des Militärbundesrabbiners          drei Monate verlängert werden.\nmüssen sich im Rahmen des religiösen Selbstbestimmungs-\nrechts des Zentralrats der Juden in Deutschland halten. Soweit          (2) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sind wäh-\nsie auch staatliche Verhältnisse betreffen, bedürfen sie der        rend der Erprobungszeit als Tarifbeschäftigte tätig.\nZustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.\nArtikel 17\nAbschnitt IV                                   (1) Nach der Erprobungszeit werden die Militärrabbiner und\nMilitärrabbinat                              Militärrabbinerinnen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.\nSoweit sie dauernd für leitende Aufgaben in der Militärseel-\nArtikel 12                             sorge verwendet werden sollen, werden sie in das Beamten-\nverhältnis auf Lebenszeit berufen.\n(1) Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben\nder jüdischen Militärseelsorge wird in Berlin ein Militärrabbinat       (2) Auf Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen, die in das\nals Bundesamt eingerichtet, das dem Bundesministerium der           Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, finden die\nVerteidigung unmittelbar nachgeordnet ist.                          für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen auf Lebenszeit\ngeltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in diesem\n(2) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen gehören         Vertrag etwas anderes bestimmt ist.\ndem Militärrabbinat an. Sie können ihre Dienste auch in Außen-\nstellen des Militärrabbinats versehen.                                  (3) Die übrigen Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen wer-\nden für sechs Jahre in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.\nMit Ablauf der festgesetzten Amtszeit endet das Beamtenver-\nArtikel 13                             hältnis. Die Amtszeit kann einmalig um bis zu sechs Jahre ver-\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung betraut im Ein-       längert werden. Auf diese Militärrabbiner und Militärrabbinerin-\nvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland mit           nen finden die für Bundesbeamte auf Lebenszeit geltenden\nder Leitung des Militärrabbinats einen Dienststellenleiter bzw.     Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit nicht in diesem\neine Dienststellenleiterin (Militärrabbinatsleiter oder Militär-    Vertrag etwas anderes bestimmt ist. § 66 Absatz 2 Satz 4 des\nrabbinatsleiterin). Hierzu kann der Militärbundesrabbiner in        Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht.\nAbstimmung mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland\nVorschläge unterbreiten. Der Militärrabbinatsleiter bzw. die                                     Artikel 18\nMilitärrabbinatsleiterin muss dem jüdischen Glauben ange-\nhören.                                                                  (1) Vorschläge zur Ernennung, Beförderung oder Verset-\nzung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen bedürfen\n(2) Der Militärrabbinatsleiter bzw. die Militärrabbinatsleiterin des Einverständnisses des Zentralrats der Juden in Deutsch-\nuntersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Militärbundesrab-       land. Im Fall eines Dissens wird eine einvernehmliche Lösung\nbiners. Soweit er bzw. sie mit der jüdischen Militärseelsorge       angestrebt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020                                1667\n(2) In allen sonstigen wichtigen Entscheidungen in perso-                                        Abschnitt VI\nnellen Angelegenheiten der Militärrabbiner und Militärrabbine-                                       Hilfskräfte\nrinnen ist durch das Bundesministerium der Verteidigung eine\nStellungnahme des Zentralrats der Juden in Deutschland ein-\nArtikel 21\nzuholen.\nDen Militärrabbinern und Militärrabbinerinnen werden die\nArtikel 19                                   zur Unterstützung bei religiösen Handlungen und Verwaltungs-\naufgaben im Zusammenhang mit der jüdischen Militärseel-\n(1) In religiösen Angelegenheiten unterstehen die Militärrab-          sorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt. Sie\nbiner und Militärrabbinerinnen der Leitung und Dienstaufsicht             werden als Tarifbeschäftigte eingestellt. Die Hilfskräfte müssen\ndes Militärbundesrabbiners (Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2).                dem jüdischen Glauben angehören, soweit diese bei religiösen\nDem Zentralrat der Juden in Deutschland obliegt die religiöse             Handlungen unterstützen. Sie müssen ihre Befähigung für den\nFachaufsicht.                                                             Hilfsdienst in der jüdischen Militärseelsorge erforderlichenfalls\nnachweisen. Die Entscheidung über das Erfordernis eines\n(2) Für die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen als Bun-          Nachweises der Befähigung für den Hilfsdienst erfolgt im\ndesbeamte oder Tarifbeschäftigte ist                                      Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland.\n1. oberste Dienstbehörde das Bundesministerium der Vertei-\ndigung,                                                                                        Abschnitt VII\nFreundschafts- und Paritätsklausel\n2. unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärrabbinatsleiter\noder die Militärrabbinatsleiterin.\nArtikel 22\nArtikel 20                                      (1) Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft\nzwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über\nDie Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sind unter Be-            die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freund-\nachtung der rechtlichen Vorgaben regelmäßig zu entlassen                  schaftliche Weise beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich\nüber etwa notwendig werdende ergänzende Regelungen ver-\n1. bei Wegfall der Anerkennung der Smicha durch den Zentral-\nständigen.\nrat der Juden in Deutschland,\n(2) Sollte der Bund in Verträgen mit anderen Religions-\n2. wenn sie aufgrund schwerer Verletzung der religiösen                   gemeinschaften über diese Vereinbarung hinausgehende\nDienstpflichten das Vertrauen des Zentralrats der Juden in            Rechte oder Leistungen gewähren, werden die Parteien dieser\nDeutschland endgültig verloren haben oder der Verbleib im             Vereinbarung gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes\nAmt geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung                der Parität Änderungen der Vereinbarung notwendig sind.\ndes religiösen Auftrages oder dem Ansehen des Zentralrats\nder Juden in Deutschland erheblich zu schaden,                                                Abschnitt VIII\n3. auf Antrag des Militärbundesrabbiners, wenn die Verwen-                Zustimmung des Bundestages, Inkrafttreten\ndung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen im Dienst\neines Landesverbandes oder einer jüdischen Gemeinde im                                             Artikel 23\nwichtigen Interesse des Landesverbandes oder der Ge-                     (1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bun-\nmeinde liegt oder                                                     destages durch ein Bundesgesetz.\n4. auf Antrag des Militärrabbiners bzw. der Militärrabbinerin                (2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem\nnach § 33 Bundesbeamtengesetz.                                        diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.\nBerlin, den 20. Dezember 2019\nFür die Bundesrepublik Deutschland                 Für den Zentralrat der Juden in Deutschland\nFrau A n n e g r e t K r a m p - K a r r e n b a u e r          Herr Dr. J o s e f S c h u s t e r\nBundesministerin der Verteidigung                                     Präsident\nHerr M a r k D a i n o w\nVizepräsident\nHerr A b r a h a m L e h r e r\nVizepräsident","1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\nSchlussprotokoll\nBei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland geschlossenen Vertrages zur Regelung\nder jüdischen Militärseelsorge haben die Unterzeichnenden folgende übereinstimmende\nErklärungen abgegeben, die einen Bestandteil dieses Vertrages bilden:\nZu Artikel 2 Absatz 2\nDer organisatorische Aufbau der jüdischen Militärseelsorge erfolgt unter Berücksichtigung\ndes Aufgabenspektrums und der religiösen Bedürfnisse, zu denen unter anderem auch die\nBeschaffung und Verwaltung verschiedener Bedarfe wie z. B. Kultgegenstände und Lite-\nratur gehören.\nDies umfasst auch die bestmögliche Gewährleistung der koscheren Verpflegung.\nZu Artikel 3 Absatz 2\nDie Vertragsparteien sind sich einig, dass zur Gewährleistung einer Grundbetreuung der\njüdischen Soldatinnen und Soldaten im In- und Ausland zehn Militärrabbiner bzw. Militär-\nrabbinerinnen berufen werden. Weitere Erhöhungen der Anzahl können bei einem entspre-\nchend erhöhten quantitativen oder qualitativen Bedarf erfolgen.\nZu Artikel 4 Absatz 1\nDie Vertragsparteien sind sich einig, dass die Begriffe der Halacha und der Mizwot als\nreligiöse jüdische Begriffe in ihrer Auslegung von dem Selbstbestimmungsrecht des Zen-\ntralrats der Juden in Deutschland umfasst und von ihm für diesen Vertrag verbindlich aus-\ngelegt werden.\nZu Artikel 8\nDie religiöse Leitung der jüdischen Militärseelsorge umfasst auch die religiöse Dienstauf-\nsicht. Die religiöse Fachaufsicht wird durch den Zentralrat der Juden in Deutschland wahr-\ngenommen.\nZu Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 3\nDie Bundesregierung wird auf Wunsch die Gründe mitteilen, aus denen sie ihre Bedenken\ngegen den für die Ernennung zum Militärbundesrabbiner vorgeschlagenen Rabbiner her-\nleitet. Desgleichen wird der Zentralrat der Juden in Deutschland die Gründe mitteilen, die\nihn zur Abberufung des Militärbundesrabbiners bestimmen.\nZu Artikel 11\nVorschriften und Richtlinien des Militärbundesrabbiners werden im Verordnungsblatt des\nMilitärbundesrabbiners veröffentlicht.\nZu Artikel 12 Absatz 1\nEs wird festgehalten, dass im Rahmen der Tätigkeit des Militärrabbinats Aufgaben aus dem\ngesamten Spektrum der Bundeswehr erwachsen werden, was bei der Personalausstattung\nberücksichtigt wird.\nZu Artikel 13 Absatz 1\nDie Vertragsparteien sind sich einig, dass das Bundesministerium der Verteidigung entge-\ngen dem erklärten Willen des Zentralrats der Juden in Deutschland eine Person in begrün-\ndeten Fällen und unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Vorgaben weder mit dem\nAmt des Militärrabbinatsleiters bzw. der Militärrabbinatsleiterin betrauen noch in dieser\nFunktion belassen wird.\nDie Zugehörigkeit des Militärrabbinatsleiters bzw. der Militärrabbinatsleiterin zum jüdischen\nGlauben muss durch den Zentralrat der Juden in Deutschland ausdrücklich anerkannt\nwerden.\nZu Artikel 15\nDie Vertragsparteien sind sich einig, dass mindestens in den ersten fünf Jahren ab dem\nInkrafttreten des Vertrages von den Kriterien der Nummer 1 und Nummer 3 des Absatzes 1\nabgewichen werden kann.\nZu Artikel 21\nDie Vertragsparteien sind sich einig, dass jeder Militärrabbiner und jede Militärrabbinerin in\nAußenstellen zunächst durch zumindest zwei Hilfskräfte unterstützt wird.\nDie Entscheidung über das Erfordernis der Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben zur Aus-\nübung des Hilfsdienstes, erfolgt im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in\nDeutschland. Die Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben muss durch den Zentralrat der\nJuden in Deutschland ausdrücklich anerkannt werden.\nBerlin, den 20. Dezember 2019\nFür die Bundesrepublik Deutschland                Für den Zentralrat der Juden in Deutschland\nFrau A n n e g r e t K r a m p - K a r r e n b a u e r        Herr Dr. J o s e f S c h u s t e r\nBundesministerin der Verteidigung                                 Präsident\nHerr M a r k D a i n o w\nVizepräsident\nHerr A b r a h a m L e h r e r\nVizepräsident"]}