{"id":"bgbl1-2020-35-7","kind":"bgbl1","year":2020,"number":35,"date":"2020-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_35.pdf#page=27","order":7,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen","law_date":"2020-07-10T00:00:00Z","page":1657,"pdf_page":27,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020             1657\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018\nzur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von\nArbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen*\nVom 10. Juli 2020\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                (2) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland be-\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                      schäftigt einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitneh-\nGesetz beschlossen:                                                  merin auch dann im Inland, wenn er ihn oder sie\neinem Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland\nArtikel 1                               überlässt und der Entleiher den Arbeitnehmer oder\ndie Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt.\nÄnderung des\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes                            (3) Absatz 1 Nummer 8 gilt für Arbeitgeber mit\nSitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer oder die\nDas Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009               Arbeitnehmerin\n(BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1756) geändert                 1. zu oder von seinem oder ihrem regelmäßigen\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                     Arbeitsort im Inland reisen muss oder\n2. von dem Arbeitgeber von seinem oder ihrem\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:\nregelmäßigen Arbeitsort im Inland vorüberge-\n„§ 2                                  hend zu einem anderen Arbeitsort geschickt\nAllgemeine Arbeitsbedingungen                         wird.“\n2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b ein-\n(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\ngefügt:\nenthaltenen Regelungen über folgende Arbeitsbe-\ndingungen sind auch auf Arbeitsverhältnisse zwi-                                      „§ 2a\nschen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber                             Gegenstand der Entlohnung\nund seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern\nEntlohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Num-\nund Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden:\nmer 1 sind alle Bestandteile der Vergütung, die\n1. die Entlohnung einschließlich der Überstunden-             der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom\nsätze ohne die Regelungen über die betrieb-              Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die\nliche Altersversorgung,                                  geleistete Arbeit erhält. Zur Entlohnung zählen\ninsbesondere die Grundvergütung, einschließlich\n2. der bezahlte Mindestjahresurlaub,\nEntgeltbestandteilen, die an die Art der Tätigkeit,\n3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,             Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitneh-\n4. die Bedingungen für die Überlassung von Ar-                mer und Arbeitnehmerinnen und die Region an-\nbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeits-            knüpfen, sowie Zulagen, Zuschläge und Gratifi-\nunternehmen,                                             kationen, einschließlich Überstundensätzen. Die\nEntlohnung umfasst auch Regelungen zur Fällig-\n5. die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die              keit der Entlohnung einschließlich Ausnahmen\nHygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der An-          und deren Voraussetzungen.\nforderungen an die Unterkünfte von Arbeitneh-\nmern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom                                         § 2b\nArbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitneh-\nmerinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeits-                   Anrechenbarkeit von Entsendezulagen\nplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar               (1) Erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-\noder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich           merin vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine\nzur Verfügung gestellt werden,                           Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland\n(Entsendezulage), kann diese auf die Entlohnung\n6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet wer-\nden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen\nden. Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage\nvon Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern\nzur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge\nund Jugendlichen,\nder Entsendung tatsächlich entstanden sind\n7. die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie                (Entsendekosten). Als Entsendekosten gelten ins-\nandere Nichtdiskriminierungsbestimmungen und             besondere Reise-, Unterbringungs- und Verpfle-\n8. die Zulagen oder die Kostenerstattung zur                  gungskosten.\nDeckung der Reise-, Unterbringungs- und Ver-                (2) Legen die für das Arbeitsverhältnis gelten-\npflegungskosten für Arbeitnehmer und Arbeit-             den Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Be-\nnehmerinnen, die aus beruflichen Gründen                 standteile einer Entsendezulage als Erstattung\nvon ihrem Wohnort entfernt sind.                         von Entsendekosten gezahlt werden oder welche\nBestandteile einer Entsendezulage Teil der Entloh-\n* (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16)                                   nung sind, wird unwiderleglich vermutet, dass die","1658           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\ngesamte Entsendezulage als Erstattung von Ent-                  „Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeits-\nsendekosten gezahlt wird.“                                      bedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a.“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                            9. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Tarifvertrag            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-\nals Tarifvertrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1                  satz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2“\nfür allgemeinverbindlich erklärt ist oder eine               durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1“ er-\nRechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.“               setzt.\ndurch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:             b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1\n„1. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich er-            Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2, der\nklärt ist oder                                           durch Allgemeinverbindlicherklärung“ durch die\n2. eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a                  Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Ar-\nvorliegt.“                                               beitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2\nbis 4 enthält,“ ersetzt und werden die Wörter\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   „nach §§ 4 bis 6“ gestrichen.\n„§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.“                        c) In Absatz 3 werden die Wörter „für allgemein-\n4. In § 4 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach der                   verbindlich erklärten“ gestrichen und werden\nAngabe „§ 3“ die Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ein-                  die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie\ngefügt.                                                         §§ 5 und 6 Absatz 2“ durch die Wörter „nach\n5. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             § 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Arbeitsbedin-\ngungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ent-\na) Der Nummer 1 wird folgender Wortlaut ange-                   hält,“ ersetzt.\nfügt:\n10. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„wobei die Differenzierung nach Art der Tätig-\nkeit und Qualifikation insgesamt bis zu drei                                      „§ 9\nStufen umfassen kann,“.                                                   Verzicht, Verwirkung\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-                  Ein Verzicht auf den aufgrund einer Rechtsver-\ngefügt:                                                  ordnung nach § 7 oder § 7a entstandenen An-\n„1a. die über Nummer 1 hinausgehenden Ent-               spruch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen\nlohnungsbestandteile nach § 2 Absatz 1             auf Mindestentgeltsätze nach § 5 Satz 1 Num-\nNummer 1,“.                                        mer 1 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zuläs-\nsig; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen.\nc) In Nummer 4 werden vor den Wörtern „zur Ver-             Die Verwirkung des in Satz 1 genannten An-\nfügung“ die Wörter „unmittelbar oder mittelbar,          spruchs ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen\nentgeltlich oder unentgeltlich“ eingefügt.               für die Geltendmachung des in Satz 1 genannten\nd) In Nummer 5 wird die Angabe „7“ durch die                Anspruchs können ausschließlich in dem der\nAngabe „8“ ersetzt.                                      Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a zugrunde\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist\nmuss mindestens sechs Monate betragen.“\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n11. Vor Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b ein-\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „im                gefügt:\nSinne des fachlichen Geltungsbereichs des\nTarifvertrages“ werden gestrichen.                                            „Abschnitt 4b\nc) Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.                     Zusätzliche Arbeitsbedingungen\nfür länger als zwölf Monate im Inland\nd) Absatz 8 wird Absatz 7 und nach dem Wort                 Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland\n„lagert“ werden ein Komma und das Wort „be-\nhandelt“ eingefügt.                                                              § 13b\ne) Die Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8                           Zusätzliche Arbeitsbedingungen\nund 9.\n(1) Wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitneh-\nf) Folgender Absatz 10 wird angefügt:                       merin von einem im Ausland ansässigen Arbeitge-\n„(10) Bestimmt ein Tarifvertrag nach den              ber mehr als zwölf Monate im Inland beschäftigt,\nAbsätzen 1 bis 9 den Begriff des Betriebs oder           so finden auf dieses Arbeitsverhältnis nach zwölf\nder selbstständigen Betriebsabteilung, ist diese         Monaten Beschäftigungsdauer im Inland zusätzlich\nBegriffsbestimmung maßgeblich.“                          zu den Arbeitsbedingungen nach den Abschnitten 2\n7. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              bis 4a alle Arbeitsbedingungen Anwendung, die am\nBeschäftigungsort in Rechts- und Verwaltungsvor-\n„Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedin-      schriften und in allgemeinverbindlichen Tarifverträ-\ngungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a.“                          gen vorgeschrieben sind, nicht jedoch\n8. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      1. die Verfahrens- und Formvorschriften und Be-\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 so-                dingungen für den Abschluss oder die Been-\nwie §§ 5 und 6 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 4               digung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich\nAbsatz 2 und § 5“ ersetzt.                                   nachvertraglicher Wettbewerbsverbote, und\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:               2. die betriebliche Altersversorgung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020             1659\n§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.                              im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er\n(2) Gibt der Arbeitgeber vor Ablauf einer Be-             oder sie im Rahmen des Überlassungsvertrags\nschäftigungsdauer im Inland von zwölf Monaten                im Inland beschäftigt wird. Beschäftigt ein Entlei-\neine Mitteilung ab, verlängert sich der Zeitraum,            her mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer\nnach dessen Ablauf die in Absatz 1 genannten zu-             oder eine Leiharbeitnehmerin im Inland, gelten\nsätzlichen Arbeitsbedingungen für die betroffenen            die Absätze 1 und 2 entsprechend.\nArbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gelten, auf                 (4) Eine Unterbrechung der Tätigkeiten des Ar-\n18 Monate. Die Mitteilung muss in Textform nach              beitnehmers oder der Arbeitnehmerin oder des\n§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber                Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin\nder zuständigen Behörde der Zollverwaltung in                im Inland gilt bei der Berechnung der Beschäfti-\ndeutscher Sprache erfolgen und folgende Anga-                gungsdauer im Inland nicht als Beendigung der\nben enthalten:                                               Beschäftigung im Inland. Zeiten, in denen die\n1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum                   Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien ruhen\nder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,                  oder in denen eine Beschäftigung im Ausland\nstattfindet, werden bei der Berechnung der Be-\n2. Ort der Beschäftigung im Inland, bei Bauleis-\nschäftigungsdauer nicht berücksichtigt.\ntungen die Baustelle,\n(5) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-\n3. die Gründe für die Überschreitung der zwölf-\nmerin im unmittelbaren Anschluss an eine Be-\nmonatigen Beschäftigungsdauer im Inland und\nschäftigung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3\n4. die zum Zeitpunkt der Mitteilung anzuneh-                 weiter gemäß Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 im\nmende voraussichtliche Beschäftigungsdauer               Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der Be-\nim Inland.                                               schäftigungsdauer im Inland die Zeiten der beiden\nDie zuständige Behörde der Zollverwaltung bestä-             Beschäftigungen zusammengerechnet.\ntigt den Eingang der Mitteilung.                                (6) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann               merin im Inland beschäftigt und handelt es sich\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit                   nicht um eine Beschäftigung nach Absatz 1, Ab-\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales                satz 2 oder Absatz 3, so werden zur Berechnung\nohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,                   der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten be-\n1. dass, auf welche Weise und unter welchen                  rücksichtigt, in denen er oder sie ununterbrochen\ntechnischen und organisatorischen Vorausset-             im Inland beschäftigt wird.\nzungen eine Mitteilung abweichend von Ab-                   (7) Ersetzt der Arbeitgeber oder der in Ab-\nsatz 2 Satz 2 ausschließlich elektronisch über-          satz 3 Satz 2 genannte Entleiher mit Sitz im Aus-\nmittelt werden kann und                                  land den im Inland beschäftigten Arbeitnehmer\n2. auf welche Weise der Eingang der Mitteilung               oder die im Inland beschäftigte Arbeitnehmerin\ndurch die zuständige Behörde nach Absatz 2               durch einen anderen Arbeitnehmer oder eine an-\nSatz 3 bestätigt wird.                                   dere Arbeitnehmerin, der oder die die gleiche Tä-\ntigkeit am gleichen Ort ausführt, wird die Beschäf-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann               tigungsdauer des ersetzten Arbeitnehmers oder\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                   der ersetzten Arbeitnehmerin zu der Beschäfti-\nBundesrates die zuständige Behörde nach Ab-                  gungsdauer des ersetzenden Arbeitnehmers oder\nsatz 2 bestimmen.                                            der ersetzenden Arbeitnehmerin hinzugerechnet.\nDie gleiche Tätigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor,\n§ 13c                                wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin\nBerechnung der                             im Wesentlichen dieselben Aufgaben wie der Ar-\nBeschäftigungsdauer im Inland                     beitnehmer oder die Arbeitnehmerin wahrnimmt,\n(1) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-             den oder die er oder sie ersetzt, und wenn diese\nmerin im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen               Aufgaben\nim Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der             1. im Rahmen derselben Dienst- oder Werkver-\nBeschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berück-                träge ausgeführt werden,\nsichtigt, in denen er oder sie im Rahmen dieser\n2. bei Tätigkeit in einem Betrieb oder verbunde-\nVerträge im Inland beschäftigt wird.\nnen Unternehmen des Arbeitgebers in demsel-\n(2) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh-                 ben Betrieb oder demselben Unternehmen im\nmerin in einem Betrieb des Arbeitgebers im Inland                Inland ausgeführt werden oder\noder in einem Unternehmen, das nach § 15 des\n3. als Leiharbeitnehmer oder Leiharbeitnehmerin\nAktiengesetzes mit dem Arbeitgeber verbunden\nbei demselben Entleiher mit Sitz im Inland aus-\nist, im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung\ngeführt werden.\nder Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten be-\nrücksichtigt, in denen er oder sie in dem Betrieb            Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin übt die\nim Inland oder in dem Unternehmen im Inland be-              Tätigkeit am gleichen Ort im Sinne von Satz 1 aus,\nschäftigt wird.                                              wenn er oder sie\n(3) Überlässt der im Ausland ansässige Arbeit-            1. an derselben Anschrift oder in unmittelbarer\ngeber als Verleiher einen Leiharbeitnehmer oder                  Nähe derselben Anschrift wie der Arbeitnehmer\neine Leiharbeitnehmerin einem Entleiher im Inland,               oder die Arbeitnehmerin tätig ist, den oder die\nwerden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer                    er oder sie ersetzt, oder","1660            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\n2. im Rahmen derselben Dienst- oder Werkverträge                 schläge zu gewähren sind, unter Angabe des\nwie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin,                jeweiligen Zuschlags Beginn, Ende und Dauer\nden oder die er oder sie ersetzt, an anderen für             der Arbeitszeit, die einen Anspruch auf den Zu-\ndiese Dienst- oder Werkverträge vorgegebenen                 schlag begründet, spätestens bis zum Ablauf\nAnschriften tätig ist.“                                      des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung\n12. § 15 wird wie folgt geändert:                                    folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und\ndiese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                beginnend ab dem für die Aufzeichnung maß-\n„Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von                 geblichen Zeitpunkt aufzubewahren.“\nArbeitgebern mit Sitz im Ausland im Geltungs-            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Ein-\nbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind oder                haltung eines für allgemeinverbindlich erklärten\nwaren, können eine auf den Zeitraum der Be-                  Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 5\nschäftigung im Geltungsbereich dieses Geset-                 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 2 oder\nzes bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflich-              einer entsprechenden Rechtsverordnung nach\ntungen nach den §§ 2, 8, 13b oder 14 auch vor                § 7 oder § 7a“ durch die Wörter „von Arbeits-\neinem deutschen Gericht für Arbeitssachen                    bedingungen, deren Einhaltung nach § 16 von\nerheben.“                                                    den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch die               wird,“ ersetzt.\nWörter „§ 5 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.                    c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „tägliche“\n13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:                        die Wörter „sowie die zuschlagsbezogene“ ein-\n„§ 15a                                  gefügt.\nUnterrichtungspflichten des Entleihers bei        16. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 und in Absatz 2 Num-\ngrenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung               mer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „dort\ngenannte“ gestrichen und werden jeweils nach\n(1) Bevor ein Entleiher mit Sitz im Ausland               dem Wort „Arbeitsbedingung“ die Wörter „,deren\neinen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitneh-              Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zoll-\nmerin im Inland beschäftigt, unterrichtet er den             verwaltung geprüft wird,“ eingefügt.\nVerleiher hierüber in Textform nach § 126b des\nBürgerlichen Gesetzbuchs.                               16a. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:\n(2) Bevor ein Entleiher mit Sitz im In- oder Aus-                              „Abschnitt 6a\nland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeit-                   Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung\nnehmerin eines im Ausland ansässigen Verleihers\nim Inland beschäftigt, unterrichtet der Entleiher                                     § 23a\nden Verleiher in Textform nach § 126b des Bürger-                              Leistungsanspruch\nlichen Gesetzbuchs über die wesentlichen Ar-\nbeitsbedingungen, die im Betrieb des Entleihers                 (1) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat für\nfür einen vergleichbaren Arbeitnehmer oder eine              den Aufbau und die Unterhaltung von Beratungs-\nvergleichbare Arbeitnehmerin des Entleihers gel-             stellen zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen\nten, einschließlich der Entlohnung. Die Unterrich-           sowie für die in diesem Zusammenhang erfol-\ntungspflicht gilt nicht, wenn die Voraussetzungen            gende Entwicklung und Bereitstellung von Fortbil-\nfür ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz               dungsangeboten und Informationsmaterialien ei-\nnach § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 des Arbeitnehmer-             nen kalenderjährlichen Anspruch in Höhe von bis\nüberlassungsgesetzes vorliegen. § 13 des Arbeit-             zu 3,996 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes.\nnehmerüberlassungsgesetzes bleibt unberührt.“                   (2) Der Anspruch besteht nur, wenn die Bera-\n14. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die               tung\nRechtsnormen eines für allgemeinverbindlich er-              1. sich an Unionsbürgerinnen und Unionsbürger\nklärten Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Num-                    richtet, die im Rahmen der Arbeitnehmerfreizü-\nmer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 2                gigkeit oder als grenzüberschreitend entsandte\noder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a,                  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland\nsoweit sie Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1                    beschäftigt sind, beschäftigt werden sollen\nNummer 1 bis 4 vorschreibt,“ durch das Wort „Ar-                 oder beschäftigt waren,\nbeitsbedingungen“ ersetzt und werden nach den                2. für die Beratenen unentgeltlich erbracht wird\nWörtern „Anwendung finden,“ die Wörter „deren                    und\nEinhaltung nach § 16 von den Behörden der Zoll-\nverwaltung kontrolliert wird,“ eingefügt.                    3. keine Mitgliedschaft der Beratenen in einer Ge-\nwerkschaft voraussetzt.\n15. § 19 wird wie folgt geändert:\n(3) Beschäftigten aus Drittstaaten erteilen die\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   Beratungsstellen nach Absatz 1 Informationen\n„Soweit Arbeitsbedingungen auf das Arbeits-              über bestehende passende Angebote anderer zu-\nverhältnis anzuwenden sind, deren Einhaltung             ständiger Beratungsstellen und verweisen die\nnach § 16 von den Behörden der Zollverwal-               Drittstaatsangehörigen an diese Beratungsstellen.\ntung kontrolliert wird, ist der Arbeitgeber ver-         Entsandte Drittstaatsangehörige können in die\npflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen          Beratung einbezogen werden, wenn ein direkter\nArbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehme-            Sachzusammenhang zu einem von den Bera-\nrinnen und, soweit stundenbezogene Zu-                   tungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 bear-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020              1661\nbeiteten Fall besteht. Ein direkter Sachzusammen-            § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Min-\nhang besteht insbesondere dann, wenn Dritt-                  destlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Ar-\nstaatsangehörige und Unionsbürgerinnen oder                  beitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz\nUnionsbürger vom selben Arbeitgeber entsandt                 im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht\nwerden.                                                      anzuwenden, wenn\n(4) Der Anspruch besteht der Höhe nach nur,               1. die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erst-\nsoweit der Deutsche Gewerkschaftsbund einen                      montage- oder Einbauarbeiten erbringen, die\nEigenanteil zur Finanzierung der Beratungsstellen\nin Höhe von einem Neuntel der bewilligten Summe                  a) Bestandteil eines Liefervertrages sind,\nleistet. Die Höhe des Eigenanteils wird durch den                b) für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter\nLeistungsberechtigten im Antrag kenntlich ge-                       unerlässlich sind und\nmacht und direkt in die Finanzierung der Bera-\ntungsstellen eingebracht. Wird der Eigenanteil                   c) von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen\nnicht in voller Höhe geleistet, reduziert sich die                  oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterin-\nbereits bewilligte Summe auf das Neunfache des                      nen des Lieferunternehmens ausgeführt\ngeleisteten Eigenanteils.                                           werden sowie\n(5) Zuständige Behörde für die Gewährung der              2. die Dauer der Beschäftigung im Inland acht\nLeistung ist das Bundesministerium für Arbeit und                Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.\nSoziales. Es entscheidet per Verwaltungsakt über\nSatz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des\nden Antrag des Leistungsberechtigten.\n§ 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-\n(6) Das Bundesministerium für Arbeit und So-              buch.\nziales führt als zahlenmäßige Kontrolle jährlich\nmindestens zwei Stichprobenprüfungen und eine                   (2) Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1\nvertiefte Prüfung der Mittelverwendung durch. Zur            Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und\nsachlichen Kontrolle reicht der Deutsche Gewerk-             § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Min-\nschaftsbund spätestens drei Monate nach Ende                 destlohngesetzes sind nicht anzuwenden auf Ar-\ndes Leistungszeitraumes einen Ergebnisbericht                beitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leihar-\nüber Maßnahmen und Aktivitäten im Leistungs-                 beitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen, die von\nzeitraum ein.                                                Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im Ausland\nvorübergehend im Inland beschäftigt werden und,\n(7) Auf Antrag und nach vorheriger Zustim-\nohne im Inland Werk- oder Dienstleistungen für\nmung des Bundesministeriums für Arbeit und So-\nihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen,\nziales kann eine Weiterleitung der erhaltenen Leis-\ntung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages              1. für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Ver-\nan Dritte erfolgen. Der Leistungsberechtigte bleibt              handlungen im Inland führen, Vertragsange-\nfür die zweckentsprechende Verwendung der                        bote erstellen oder Verträge schließen,\nLeistung verantwortlich und nachweispflichtig.\n2. als Besucher an einer Messeveranstaltung,\n(8) Der Anspruch besteht erstmals für das Ka-                 Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen,\nlenderjahr 2021.                                                 ohne Tätigkeiten nach § 2a Absatz 1 Nummer 8\n(9) Das Beratungs- und Informationsangebot                    des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu\nwird bis zum 31. Dezember 2025 durch das Bun-                    erbringen,\ndesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert.            3. für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unter-\nnehmensteil gründen oder\n§ 23b\nVerordnungsermächtigung                         4. als Fachkräfte eines international tätigen Kon-\nzerns oder Unternehmens zum Zweck der\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales                 betrieblichen Weiterbildung im inländischen\nbestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der                   Konzern- oder Unternehmensteil beschäftigt\nZustimmung des Bundesrates bedarf,                               werden.\n1. das Nähere zur Leistungsgewährung,\nVorübergehend ist eine Beschäftigung, wenn der\n2. das Antragsverfahren,                                     Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr\n3. die Bedingungen für die Weiterleitung der Leis-           als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als\ntung an Dritte und das Verfahren zur Weiterlei-          30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo-\ntung der Leistung an Dritte,                             naten im Inland tätig ist.\n4. das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwen-\ndung.“                                                                            § 25\n17. § 24 wird durch die folgenden §§ 24 bis 27 ersetzt:          Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung\n„§ 24                                   (1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen\nSonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von               Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem\nArbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei               30. Juli 2020 anzuwenden.\nArbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind               (2) Für die Berechnung der Beschäftigungs-\n(1) Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1              dauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Be-\nNummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und                schäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mit-","1662             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\ngezählt. Hat die Beschäftigung im Inland vor dem       Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert\n30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach       worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 13b Absatz 2 als abgegeben.\n1. § 39 wird wie folgt geändert:\n§ 26                             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-\noder“ gestrichen.\nÜbergangsbestimmungen für das Baugewerbe\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nDie vor dem 30. Juli 2020 ausgesprochene\nAllgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags                „(4) Die Kosten, die durch die Interessen-\nim Baugewerbe nach § 4 Absatz 1 Nummer 1,                     vertretung der Werkstatträte auf Bundesebene\n§ 6 Absatz 2 steht, soweit sie Arbeitsbedingungen             entstehen, trägt der nach § 63 Absatz 2 des\nnach § 5 Satz 1 Nummer 1 zum Gegenstand hat,                  Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige\nfür die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie des Ab-                Träger. Dieser überweist jeweils zum 1. Februar\nschnitts 5 einer Rechtsverordnung nach § 7                    eines jeden Jahres 1,60 Euro für jeden Werkstatt-\ngleich.                                                       beschäftigten, der sich am 1. Januar dieses\nJahres in seiner Zuständigkeit befindet, an die\n§ 27                                 Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bun-\ndesebene. Gleichzeitig unterrichtet er die Interes-\nSondervorschrift für den Straßenverkehrssektor              senvertretung über die Berechnungsgrundlagen\nBeschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland           seiner Zahlung. Die Interessenvertretung der\nals Kraftverkehrsunternehmer im Sinne von Arti-               Werkstatträte auf Bundesebene leitet jährlich\nkel 2 Nummer 3 in Verbindung mit den Nummern 1                zum 30. Juni jedem zuständigen Träger einen Be-\nund 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des                   richt über die Verwendung der im Vorjahr insge-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                     samt erhaltenen Mittel zu. Sie erörtert diese Be-\n21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer                   richte auf Verlangen mit den zuständigen Trägern\nRegeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftver-              oder deren überregionaler Vertretung. Der Betrag\nkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richt-                nach Satz 2 erhöht sich in entsprechender An-\nlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom                      wendung des § 160 Absatz 3 Satz 1 bis 3 des\n14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verord-             Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zu\nnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom                        dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestim-\n10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, im Inland               mung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt.\neinen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin als               Die sich ergebenden Beträge sind auf zwei Nach-\nFahrer oder Fahrerin oder Beifahrer oder Beifahre-            kommastellen kaufmännisch zu runden. Das Bun-\nrin, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes in              desministerium für Arbeit und Soziales gibt den\nseiner zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Geset-            Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 7 erge-\nzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geänder-              benden Beträge im Bundesanzeiger bekannt.“\nten Fassung anzuwenden.“                               2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:\n18. Der bisherige § 25 wird § 28 und der Überschrift                                     „§ 40a\nwerden die Wörter „für die Pflegebranche“ ange-\nfügt.                                                                      Sonderregelungen aus\nAnlass der COVID-19-Pandemie\nArtikel 2                                (1) Die Teilnahme an Sitzungen des Werkstatt-\nrates sowie die Beschlussfassung können mittels\nFolgeänderungen\nVideo- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sicher-\n(1) § 1 Absatz 3 Satz 2 des Mindestlohngesetzes              gestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine\nvom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt              Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist un-\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I          zulässig. § 35 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die\nS. 1055) geändert worden ist, wird gestrichen.                  Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsit-\nzenden in Textform bestätigen.\n(2) Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmer-\nrechten in der Fleischwirtschaft vom 17. Juli 2017                 (2) Versammlungen nach § 9 können mittels\n(BGBl. I S. 2541, 2572) wird wie folgt geändert:                audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden,\nwenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberech-\n1. In § 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 10“ durch die\ntigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Ver-\nAngabe „§ 6 Absatz 9“ ersetzt.\nsammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist\n2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 10             unzulässig.“\nSatz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 9 Satz 2\nbis 4“ ersetzt.                                                                  Artikel 2b\nWeitere Änderung der\nArtikel 2a\nWerkstätten-Mitwirkungsverordnung\nÄnderung der\n§ 40a der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom\nWerkstätten-Mitwirkungsverordnung\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Arti-\nDie Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni        kel 2a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-\n2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 26 des     gehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020                  1663\nArtikel 3                                 (2) Artikel 2a Nummer 1 tritt am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft.\nInkrafttreten\n(3) Artikel 2a Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. März\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2         2020 in Kraft.\nund 3 am 30. Juli 2020 in Kraft.                                (4) Artikel 2b tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}