{"id":"bgbl1-2020-35-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":35,"date":"2020-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_35.pdf#page=25","order":6,"title":"Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr","law_date":"2020-07-10T00:00:00Z","page":1655,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020                          1655\nDrittes Gesetz\nzur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr\nVom 10. Juli 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        2655), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden\nArtikel 1                           ist, werden die Nummern 1220 bis 1222 durch die fol-\nÄnderung des                           genden Nummern 1220 bis 1224 ersetzt:\nLuftverkehrsgesetzes                                                                                 Gebühren-\nNr.             Gebührentatbestand\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-                                                                    betrag\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt        „1220 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,00 €\ndurch Artikel 340 der Verordnung vom 19. Juni 2020                      Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt                 Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt\ngeändert:                                                             oder das Schlichtungsbegehren dem\nLuftfahrtunternehmen nicht zugeleitet\n1. In § 45 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1               wird.\nund Absatz 3 wird jeweils die Angabe „113 100\nRechnungseinheiten“ durch die Angabe „128 821             1221    Beendigung des gesamten Verfah-\nRechnungseinheiten“ ersetzt.                                      rens infolge Anerkennung der For-\nderung des Fluggastes durch das\n2. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 694                     Luftfahrtunternehmen          innerhalb\nRechnungseinheiten“ durch die Angabe „5 346                       von vier Wochen ab Zuleitung des\nRechnungseinheiten“ ersetzt.                                      Schlichtungsbegehrens:\n3. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1 131                     Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf                 75,00 €\nRechnungseinheiten“ durch die Angabe „1 288               1222    Beendigung des gesamten Verfah-\nRechnungseinheiten“ ersetzt.                                      rens vor Absendung des Schlich-\n4. In § 57a Absatz 3 wird die Angabe „Gebühr 1222“                    tungsvorschlags an die Beteiligten\ndurch die Angabe „Gebühr 1224“ ersetzt.                           in anderen als den in Nummer 1221\ngenannten Fällen:\n5. Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt:                         Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 150,00 €\n„(7) Die durch das Dritte Gesetz zur Harmonisie-\nrung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli       1223    Anspruchsteller sind in einem Ver-\nfahren mehrere Fluggäste:\n2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47\nDie Verfahrensgebühr erhöht sich\ngelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbe-               für jeden weiteren Fluggast um . . .              30,00 €\nförderung geschuldet wurde, vor dem 17. Juli 2020\ngeschlossen wurde.“                                       1224    Auferlegung einer Gebühr nach\n§ 57a Absatz 3 LuftVG . . . . . . . . . . .       30,00 €“.\nArtikel 2\nÄnderung des                                                     Artikel 3\nJustizverwaltungskostengesetzes                                          Inkrafttreten\nIn der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwal-          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ntungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,        Kraft.","1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}