{"id":"bgbl1-2020-35-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":35,"date":"2020-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_35.pdf#page=23","order":5,"title":"Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr","law_date":"2020-07-10T00:00:00Z","page":1653,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020              1653\nGesetz\nzur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr\nVom 10. Juli 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                     „§ 19\nHaftung des Halters bei\nArtikel 1                                      Unfällen mit Anhängern und Gespannen\nÄnderung des                                  (1) Wird bei dem Betrieb eines Anhängers, der\nStraßenverkehrsgesetzes                          dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug (Zug-\nfahrzeug) gezogen zu werden, ein Mensch getötet,\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nder Körper oder die Gesundheit eines Menschen\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\nverletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni\ndes Anhängers verpflichtet, dem Verletzten den da-\n2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie\nraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Rege-\nfolgt geändert:\nlungen zur Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                 nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Nummer 2 und 3 sowie\nden §§ 8a bis 16 gelten entsprechend. Die Sätze 1\na) In Absatz 1 werden die Wörter „oder eines An-             und 2 gelten nicht, wenn der Unfall durch einen An-\nhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraft-          hänger verursacht wurde, der im Unfallzeitpunkt mit\nfahrzeug mitgeführt zu werden,“ gestrichen.               einem Kraftfahrzeug verbunden war, das auf ebener\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Ki-\nlometer in der Stunde fahren kann.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Fahrzeug“ durch das\nWort „Kraftfahrzeug“ und das Wort „Fahr-                 (2) Wird der Schaden eines anderen durch ein\nzeugs“ durch das Wort „Kraftfahrzeugs“ er-            Zugfahrzeug mit Anhänger (Gespann) verursacht,\nsetzt.                                                haftet der Halter jedes dieser Fahrzeuge dem ande-\nren für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrzeug“ durch das          als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht des gesamt-\nWort „Kraftfahrzeug“ ersetzt.                         schuldnerisch haftenden Halters ist auf die Höchst-\nbeträge der §§ 12 und 12a beschränkt.\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.\n(3) Wird ein Schaden durch ein Gespann und ein\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                 weiteres Kraftfahrzeug verursacht und sind die be-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „oder durch                 teiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes\neinen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahr-          zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder ist der\nzeug verbundenen Anhänger,“ gestrichen.                   Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter ent-\nstanden, gilt für die Ersatzpflichten im Verhältnis\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder des An-               der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger zu dem\nhängers“ gestrichen.                                      Halter des weiteren beteiligten Kraftfahrzeugs § 17\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „oder durch den             Absatz 1 bis 3 entsprechend.\nAnhänger“ gestrichen.                                        (4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Halter\ndes Zugfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz\n3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-\ndes Schadens verpflichtet, kann er nach § 426 des\nter „oder Anhängers“ gestrichen.\nBürgerlichen Gesetzbuchs von dem Halter des zu\n4. § 17 wird wie folgt geändert:                                dem Gespann verbundenen anderen Fahrzeugs\nAusgleich verlangen. Im Verhältnis dieser Halter zu-\na) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort            einander ist nur der Halter des Zugfahrzeugs ver-\n„Fahrzeugs“ durch das Wort „Kraftfahrzeugs“ er-           pflichtet. Satz 2 gilt nicht, soweit sich durch den\nsetzt.                                                    Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „durch ein Kraft-           durch das Zugfahrzeug allein; in diesem Fall hängt\nfahrzeug und einen Anhänger,“ gestrichen.                 die Verpflichtung zum Ausgleich davon ab, inwieweit\nder Schaden vorwiegend von dem Zugfahrzeug oder\n5. § 18 wird wie folgt geändert:                                dem Anhänger verursacht worden ist. Das Ziehen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder des            des Anhängers allein verwirklicht im Regelfall keine\nAnhängers“ gestrichen.                                    höhere Gefahr. Der Ersatz für Schäden der Halter\ndes Zugfahrzeugs und des Anhängers richtet sich\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Anhängers“            im Verhältnis zueinander nach den allgemeinen Vor-\nund die Wörter „zu den Haltern und Führern der            schriften.\nanderen beteiligten Anhänger,“ gestrichen.\n(5) Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzu-\n6. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt:         wenden, wenn der Schaden durch ein Gespann und","1654             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\nein Tier oder durch ein Gespann und eine Eisenbahn            7. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nverursacht wird.                                                     „(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfäl-\n(6) Wird ein Schaden eines Dritten oder eines be-             len mit Anhängern und Gespannen im Straßenver-\nteiligten Kraftfahrzeughalters durch einen Anhänger              kehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten\nverursacht, der im Unfallzeitpunkt nicht mit einem               Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht\nZugfahrzeug verbunden war, oder ist der Schaden                  anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020\nan einem solchen Anhänger entstanden, ist § 17 ent-              eingetreten ist.“\nsprechend anzuwenden.\nArtikel 2\n§ 19a\nÄnderung des\nErsatzpflicht des Führers                                  Versicherungsvertragsgesetzes\nvon Anhängern und Gespannen\nDas Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November\n(1) Der Führer eines Gespanns haftet wie der               2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des\nFührer eines Kraftfahrzeugs. § 18 Absatz 1 und 2              Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert\nist entsprechend anzuwenden.                                  worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Ist in den Fällen des § 19 Absatz 3 und 5 auch         1. § 78 wird wie folgt geändert:\nder Führer des Gespanns zum Ersatz des Schadens\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nverpflichtet, ist im Verhältnis zu den Haltern und\nFührern der weiteren beteiligten Kraftfahrzeuge, zu                     „(3) In der Haftpflichtversicherung von Ge-\ndem Tierhalter oder zu dem Eisenbahnunternehmer                      spannen sind bei einer Mehrfachversicherung\n§ 17 entsprechend anzuwenden. Ist der Führer des                     die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Antei-\nGespanns in den Fällen des § 19 Absatz 2, 3 und 5                    len entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4\nzum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er von                    des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.“\nden Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers                   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nnach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Aus-\n2. In § 87 wird die Angabe „78 Abs. 3“ durch die An-\ngleich verlangen. Der Ersatz für Schäden des Füh-\ngabe „78 Absatz 4“ ersetzt.\nrers des Gespanns richtet sich im Verhältnis zu den\nHaltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach\nden allgemeinen Vorschriften.                                                          Artikel 3\n(3) Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer                                  Inkrafttreten\neines Anhängers wie der Führer eines Kraftfahr-                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzeugs.“                                                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}