{"id":"bgbl1-2020-35-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":35,"date":"2020-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_35.pdf#page=18","order":4,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2020-07-10T00:00:00Z","page":1648,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["1648                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939\ndes Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung\neiner Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der\nEuropäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften*\nVom 10. Juli 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                §3\nsen:\nAnwendbarkeit von Vorschriften der\nStrafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren\nArtikel 1\n(1) Wenn die Europäische Staatsanwaltschaft nach\nGesetz zur Ausführung\nden Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939\nder EU-Verordnung zur Errichtung                          zuständig ist und gemäß Artikel 25 dieser Verordnung\nder Europäischen Staatsanwaltschaft                         die Verfolgung übernommen hat, sind die §§ 153c, 160\n(Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz                         Absatz 1 und § 170 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozess-\n– EUStAG)                                  ordnung nicht anzuwenden.\n(2) Soweit die Vorschriften der Strafprozessordnung\n§1                                   hinsichtlich einer Ermittlungsmaßnahme eine gericht-\nAnwendungsbereich                                liche Anordnung oder Bestätigung vorsehen, ist bei\ngrenzüberschreitenden Maßnahmen, die gemäß Arti-\n(1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der Verord-\nkel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 in\nnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017\neinem anderen an der Errichtung der Europäischen\nzur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit\nStaatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaat durchge-\nzur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft\nführt werden sollen, eine solche gerichtliche Anordnung\n(EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).\noder Bestätigung bei einem deutschen Gericht nur ein-\n(2) Dieses Gesetz gilt für Strafverfahren, in welchen             zuholen, wenn nach dem Recht des anderen Mitglied-\ndas Amt der Staatsanwaltschaft gemäß § 142b Absatz 1                  staates eine solche gerichtliche Anordnung oder Bestä-\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes von den deutschen                     tigung nicht erforderlich ist.\nDelegierten Europäischen Staatsanwälten oder dem\ndeutschen Europäischen Staatsanwalt ausgeübt wird.                       (3) Soweit nach den Vorschriften der Strafprozess-\nBestimmungen dieses Gesetzes, die auf Delegierte Eu-                  ordnung die gerichtliche Zuständigkeit an den Sitz der\nropäische Staatsanwälte Bezug nehmen, gelten ent-                     zuständigen Staatsanwaltschaft anknüpft, gilt als Sitz\nsprechend auch für den deutschen Europäischen                         der Europäischen Staatsanwaltschaft der Dienstort\nStaatsanwalt, wenn dieser gemäß Artikel 28 Absatz 4                   des gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nder Verordnung (EU) 2017/1939 das Verfahren selbst                    2017/1939 mit den Ermittlungen betrauten Delegierten\nführt.                                                                Europäischen Staatsanwalts oder des gemäß Artikel 31\nAbsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 unter-\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht an-               stützend tätig werdenden Delegierten Europäischen\nzuwenden, soweit das Recht der Europäischen Union,                    Staatsanwalts. Dies gilt auch dann, wenn der Euro-\nim Besonderen die Verordnung (EU) 2017/1939 in der                    päische Staatsanwalt im Einklang mit Artikel 28 Ab-\njeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.                          satz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 entschieden hat,\ndie Leitung des Verfahrens selbst zu übernehmen.\n§2\n(4) § 171 Satz 2 der Strafprozessordnung ist mit der\nVerfahrensvorschriften                            Maßgabe anzuwenden, dass der Antragsteller, der zu-\nIst die Europäische Staatsanwaltschaft nach den                   gleich Verletzter ist, über die Möglichkeiten der Anfech-\nArtikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939                      tung gemäß § 172 Absatz 2 der Strafprozessordnung\nzuständig und hat sie gemäß Artikel 25 dieser Verord-                 und gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nnung die Verfolgung übernommen, sind die Vorschrif-                   2017/1939 sowie die dafür jeweils vorgesehenen\nten über das strafrechtliche Verfahren, insbesondere                  Fristen zu belehren ist.\ndie Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsge-\n(5) Die §§ 172 bis 177 der Strafprozessordnung sind\nsetz, das Jugendgerichtsgesetz und die Abgabenord-\nnicht anzuwenden, soweit dem Verletzten gemäß Arti-\nnung, anzuwenden, soweit nicht in der Verordnung (EU)\nkel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 der\n2017/1939 in der jeweils geltenden Fassung oder in\nRechtsweg zum Europäischen Gerichtshof eröffnet ist.\ndiesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.\nSoweit nach Artikel 42 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\n* Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)\nsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 der Rechtsweg\n2019/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April    gegen eine Entscheidung nach Artikel 39 Absatz 1 der\n2019 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates       Verordnung (EU) 2017/1939 zu den Gerichten der\nim Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsan- Mitgliedstaaten eröffnet ist, ist § 172 Absatz 1 der\ngehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem\n(ECRIS) sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates   Strafprozessordnung nicht anzuwenden. Im Fall des\n(ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 143).                                  Satzes 2 ist § 172 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozess-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020              1649\nordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der                scheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte\nAntragsteller, der zugleich Verletzter ist, binnen eines    Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Be-\nMonats nach Bekanntgabe des Bescheides nach                 dingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Ein-\n§ 171 der Strafprozessordnung die gerichtliche Ent-         vernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für\nscheidung gegen den Einstellungsbescheid der Euro-          die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der\npäischen Staatsanwaltschaft beantragen kann.                Zusicherungen zuständig sind. Satz 2 gilt entsprechend\nfür Entscheidungen eines Delegierten Europäischen\n§4                               Staatsanwalts über eingehende Ersuchen eines Dele-\nAnwendbarkeit                          gierten Europäischen Staatsanwalts eines anderen teil-\ndatenschutzrechtlicher Bestimmungen                 nehmenden Mitgliedstaates gemäß Artikel 31 Absatz 6\nder Verordnung (EU) 2017/1939, sofern die Euro-\n(1) § 161 Absatz 2 und die §§ 483 bis 491 der            päische Staatsanwaltschaft für die Leistung der\nStrafprozessordnung sind auf die Verarbeitung per-          Rechtshilfe zuständig ist.\nsonenbezogener Daten durch die Europäische Staats-\nanwaltschaft nicht anzuwenden.                                 (2) Auf den Erlass eines Europäischen Haftbefehls\n(2) § 479 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Strafprozess-        durch einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt\nordnung ist nicht anzuwenden in Fällen, in denen die        gemäß Artikel 33 Absatz 2 oder Artikel 105 Absatz 3\nEuropäische Staatsanwaltschaft Empfänger der über-          der Verordnung (EU) 2017/1939 sind § 74 Absatz 1\nmittelten personenbezogenen Daten ist.                      und 2 und § 83i des Gesetzes über die internationale\nRechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden. Über den\n(3) Die §§ 496 bis 499 der Strafprozessordnung sind\nErlass des Europäischen Haftbefehls entscheidet der\nnur anzuwenden, soweit die Delegierten Europäischen\nmit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische\nStaatsanwälte gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU)\nStaatsanwalt. Sofern der betroffene andere Mitglied-\n2017/1939 elektronische Akten in Datenverarbeitungs-\nstaat die Überstellung der verfolgten Person an Bedin-\nanlagen einer Bundes- oder Landesbehörde führen.\ngungen knüpft oder von Zusicherungen abhängig\n(4) Die §§ 12 bis 14 und 16 bis 20 des Einführungs-      macht, entscheidet der Delegierte Europäische Staats-\ngesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind anzu-           anwalt über die Annahme der Bedingungen oder die\nwenden, soweit die Europäische Staatsanwaltschaft           Abgabe von Zusicherungen im Einvernehmen mit den\nnach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 befugt           deutschen Justizbehörden, die für die Erfüllung der Be-\nist, die zuständigen innerstaatlichen Behörden unter        dingungen oder die Einhaltung der Zusicherungen zu-\nÜbermittlung personenbezogener Daten zu unterrich-          ständig sind.\nten. Die §§ 21 und 22 des Einführungsgesetzes zum\nGerichtsverfassungsgesetz sind nicht anzuwenden.               (3) Soweit Delegierte Europäische Staatsanwälte\ngemäß Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EU)\n§5                               2017/1939 befugt sind, nach Maßgabe einer völker-\nrechtlichen Vereinbarung gemäß § 1 Absatz 3 des\nAnwendbarkeit des\nGesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsa-\nGerichtsverfassungsgesetzes\nchen, die unmittelbar anwendbares innerstaatliches\n(1) Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind      Recht geworden ist, Ersuchen um sonstige Rechtshilfe\nin dieser Eigenschaft ausschließlich den Weisungen          an eine ausländische Stelle zu richten, ist § 74 Absatz 1\nund der Aufsicht nach Maßgabe der Verordnung (EU)           und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe\n2017/1939 unterstellt. Die §§ 144 bis 147 des Gerichts-     in Strafsachen nicht anzuwenden. Sofern die ersuchte\nverfassungsgesetzes sind insoweit nicht anzuwenden.         ausländische Stelle die Rechtshilfe an Bedingungen\n(2) Die §§ 198 bis 201 des Gerichtsverfassungsge-        knüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, ent-\nsetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein            scheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte\nAnspruch auf Entschädigung ausgeschlossen ist, so-          Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Be-\nweit der erlittene Nachteil von der Europäischen            dingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Ein-\nStaatsanwaltschaft oder ihrem Personal in Ausübung          vernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für\nihres Amtes verursacht worden und diesen zuzurech-          die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der\nnen ist.                                                    Zusicherungen zuständig sind. Für eingehende Rechts-\nhilfeersuchen einer ausländischen Stelle, über die ein\n§6                               Delegierter Europäischer Staatsanwalt nach Artikel 104\nAbsatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu entschei-\nAnwendbarkeit des Gesetzes über\nden hat, gilt Satz 1 entsprechend.\ndie internationale Rechtshilfe in Strafsachen\n(1) Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in       (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Stellung von\nStrafsachen ist auf grenzüberschreitende Ermittlungen       Rechtshilfeersuchen nach Maßgabe des Artikels 105\ngemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 nur          Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 an die Behör-\nbei Maßnahmen nach Artikel 31 Absatz 6 dieser Ver-          den eines nicht an der Errichtung der Europäischen\nordnung anzuwenden. Auf die Stellung von Rechtshilfe-       Staatsanwaltschaft beteiligten Mitgliedstaates der\nersuchen durch einen Delegierten Europäischen               Europäischen Union sowie für die Entscheidung über\nStaatsanwalt nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 6          eingehende Rechtshilfeersuchen, sofern das Ersuchen\nder Verordnung (EU) 2017/1939 ist § 74 Absatz 1 und 2       auf die Übermittlung von Auskünften aus Akten der\ndes Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in         Europäischen Staatsanwaltschaft oder die Herausgabe\nStrafsachen nicht anzuwenden. Sofern die ersuchte           von Gegenständen gerichtet ist, über die die Euro-\nausländische Stelle die Rechtshilfe an Bedingungen          päische Staatsanwaltschaft im Rahmen eines von ihr\nknüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, ent-          geführten Ermittlungsverfahrens verfügt.","1650             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\n§7                               Absatz 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes soll die\nAnwendbarkeit der Abgabenordnung                   nach Absatz 1 zuständige Staatsanwaltschaft dem mit\nden Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen\n(1) § 386 Absatz 2 und 4 Satz 3 der Abgaben-             Staatsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.\nordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Europäische\nStaatsanwaltschaft gemäß den Artikeln 22 und 23 der\n§ 11\nVerordnung (EU) 2017/1939 zuständig ist und gemäß\nArtikel 25 dieser Verordnung die Verfolgung über-                              Anwendbarkeit des\nnommen hat. § 386 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Ab-                       Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\ngabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass               (1) Die Europäische Staatsanwaltschaft ist auch für\ndie Finanzbehörde unter den Voraussetzungen des              die Verfolgung der Tat unter dem rechtlichen Gesichts-\nArtikels 24 Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EU)            punkt einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 40 des Geset-\n2017/1939 die Europäische Staatsanwaltschaft von             zes über Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit die\nder Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu unterrich-     Ordnungswidrigkeit im Sinne des Artikels 22 Absatz 3\nten hat und die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß         der Verordnung (EU) 2017/1939 untrennbar mit einer\nArtikel 27 der Verordnung (EU) 2017/1939 das Verfah-         unter Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung fallenden\nren an sich ziehen kann.                                     strafbaren Handlung verbunden ist. § 43 Absatz 1 und\n(2) § 395 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe         § 63 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nanzuwenden, dass im vorbereitenden Verfahren der mit         gelten entsprechend.\ndem Ermittlungsverfahren betraute Delegierte Euro-              (2) § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\npäische Staatsanwalt über die Gewährung der Akten-           mit der Maßgabe anwendbar, dass die Europäische\neinsicht und die Besichtigung der beschlagnahmten            Staatsanwaltschaft auch für das Verfahren in Bezug\noder sonst sichergestellten Gegenstände entscheidet.         auf die juristische Person oder Personenvereinigung\n(3) § 397 Absatz 1 der Abgabenordnung ist nicht          zuständig ist, sofern die Europäische Staatsanwalt-\nanzuwenden auf die Entscheidung eines Delegierten            schaft ein Ermittlungsverfahren gegen eine in § 30\nEuropäischen Staatsanwalts, ein Verfahren gemäß Arti-        Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nkel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 einzu-         bezeichnete Leitungsperson wegen einer Straftat führt,\nleiten.                                                      für die die Europäische Staatsanwaltschaft nach den\nArtikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu-\n§8                               ständig ist.\nAnwendbarkeit des                            (3) Für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-\nGesetzes über die Entschädigung                   gen gemäß § 91 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen                    keiten gilt § 10 Absatz 1 entsprechend.\nDas Gesetz über die Entschädigung für Strafverfol-\ngungsmaßnahmen ist nicht anzuwenden, wenn die                                          § 12\nStrafverfolgungsmaßnahme auf einer Anordnung der                             Mitteilungspflichten des\nEuropäischen Staatsanwaltschaft beruht und ihr der                  Delegierten Europäischen Staatsanwalts\ndadurch entstandene Schaden zuzurechnen ist. Für                (1) Hat die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß\nStrafverfolgungsmaßnahmen, die durch eine deutsche           Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939\nStrafverfolgungsbehörde oder ein deutsches Gericht           ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder gemäß Arti-\nangeordnet wurden, bleibt das Gesetz über die Ent-           kel 27 Absatz 1 dieser Verordnung ihr Evokationsrecht\nschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen anwend-             ausgeübt, übermittelt der Delegierte Europäische\nbar.                                                         Staatsanwalt die gemäß § 492 Absatz 2 Satz 1 der\nStrafprozessordnung in das staatsanwaltschaftliche\n§9                               Verfahrensregister einzutragenden Daten an das beim\nAnwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes                Bundesamt für Justiz geführte Register.\n§ 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes ist nicht           (2) Der Delegierte Europäische Staatsanwalt teilt die\nanzuwenden. Der mit den Ermittlungen betraute Dele-          Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß Artikel 26\ngierte Europäische Staatsanwalt kann dem Rechtspfle-         Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 der Staatsan-\nger die in § 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes           waltschaft mit, die nach § 142 in Verbindung mit § 143\ngenannten Geschäfte im Einzelfall übertragen.                des Gerichtsverfassungsgesetzes für die Verfolgung\nvon Straftaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU)\n§ 10                              2017/1939 zuständig ist, wenn die Europäische Staats-\nStrafvollstreckung                       anwaltschaft nicht die Verfolgung übernimmt.\n(1) Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vollstre-\nckungsverfahren nimmt abweichend von § 142b                                            § 13\nAbsatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Staats-                                 Amtshilfe\nanwaltschaft am Sitz des Gerichts des ersten Rechts-            Soweit erforderlich, können die Delegierten Euro-\nzuges wahr.                                                  päischen Staatsanwälte die in § 142 Absatz 1\n(2) Im Rahmen der Anhörung gemäß § 453 Absatz 1          Nummer 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ge-\nSatz 2, § 454 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3            nannten Staatsanwaltschaften um Amtshilfe bei der\nsowie § 462 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung          Durchführung einzelner Ermittlungsmaßnahmen und\nund gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2,        anderer Maßnahmen nach Artikel 30 der Verordnung\n§ 65 Absatz 1 Satz 1, § 87 Absatz 3 Satz 4 und § 88          (EU) 2017/1939 ersuchen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020             1651\n§ 14                                (EU) 2017/1939 ernannten Staatsanwälte unabhän-\nGleichstellung mit Amtsträgern                      gig von ihrem Dienstsitz für alle Strafsachen im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes zuständig, mit denen\nFür die Anwendung des Strafgesetzbuches stehen                sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939\ndie Delegierten Europäischen Staatsanwälte und der               befasst sind. Satz 1 gilt entsprechend für den deut-\ndeutsche Europäische Staatsanwalt Amtsträgern                    schen Europäischen Staatsanwalt, der gemäß Arti-\ngleich, sofern sie nicht bereits als Europäische Amts-           kel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 tätig\nträger erfasst sind.                                             wird.“\n§ 15\nArtikel 3\nEinschränkung von Grundrechten\nÄnderung der\nDurch dieses Gesetz werden die Grundrechte der                               Strafprozessordnung\nkörperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1\ndes Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2           § 16 der Strafprozessordnung in der Fassung der\nAbsatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post-         Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nund Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des            1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nGrundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung          12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1247) geändert worden ist,\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.                 wird wie folgt geändert:\n1. Der Wortlaut wird Absatz 1.\nArtikel 2                           2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nÄnderung des                                  „(2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsan-\nGerichtsverfassungsgesetzes                        waltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der              Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),                Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes                Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Ok-\nvom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden              tober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zu-\nist, wird wie folgt geändert:                                    sammenarbeit zur Errichtung der Europäischen\nStaatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom\n1. Nach § 142a wird folgender § 142b eingefügt:                  31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im\n„§ 142b                              Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erhe-\nEuropäische Staatsanwaltschaft                    ben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\n(1) In Verfahren, in denen die Europäische Staats-\nanwaltschaft nach den Artikeln 22 und 23 der Ver-\nArtikel 4\nordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober                               Änderung des\n2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusam-                        Bundeszentralregistergesetzes\nmenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staats-\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der\nanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017,\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I\nS. 1) zuständig ist und gemäß Artikel 25 dieser Ver-\nS. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4\nordnung die Verfolgung übernommen hat, wird das\ndes Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) ge-\nAmt der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwälte\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nausgeübt, die zugleich als Delegierte Europäische\nStaatsanwälte für die Bundesrepublik Deutschland          1. § 30b wird wie folgt gefasst:\ngemäß dieser Verordnung ernannt sind. Bei Verfah-                                    „§ 30b\nren vor dem Bundesgerichtshof wird das Amt der                           Europäisches Führungszeugnis\nStaatsanwaltschaft durch einen Bundesanwalt aus-\ngeübt, der zugleich als Delegierter Europäischer                (1) Sofern der Mitgliedstaat eine Übermittlung\nStaatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939             nach seinem Recht vorsieht, wird in das Führungs-\nernannt ist. Wird der gemäß der Verordnung (EU)              zeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 die Mitteilung\n2017/1939 für die Bundesrepublik Deutschland er-             über Eintragungen in den Strafregistern anderer Mit-\nnannte Europäische Staatsanwalt gemäß Artikel 28             gliedstaaten der Europäischen Union vollständig\nAbsatz 4 dieser Verordnung tätig, wird das Amt der           und in der übermittelten Sprache (Europäisches\nStaatsanwaltschaft durch diesen ausgeübt.                    Führungszeugnis) für die folgenden Personen aufge-\nnommen:\n(2) Im Falle des Artikels 25 Absatz 6 der Verord-\nnung (EU) 2017/1939 entscheidet der Generalbun-              1. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines\ndesanwalt auf Antrag der betroffenen Staatsanwalt-               anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union\nschaft oder der Europäischen Staatsanwaltschaft.                 besitzen, sowie\nGegen die Entscheidung des Generalbundesanwalts              2. für Drittstaatsangehörige.\nkann die betroffene Staatsanwaltschaft oder die              Nicht aufgenommen werden Entscheidungen deut-\nEuropäische Staatsanwaltschaft Beschwerde beim               scher Gerichte. § 30 gilt entsprechend.\nBundesgerichtshof erheben.“\n(2) Ersuchen der Registerbehörde um Übermitt-\n2. Dem § 143 wird folgender Absatz 6 angefügt:                   lung der nach Absatz 1 in das Führungszeugnis zu-\n„(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in           sätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Euro-\nder Bundesrepublik Deutschland als Delegierte                päisches Führungszeugnis von Personen, die die\nEuropäische Staatsanwälte gemäß der Verordnung               Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates","1652               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\nder Europäischen Union besitzen, sind an den Her-                   aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nkunftsmitgliedstaat zu richten.                                          Komma ersetzt.\n(3) Ersuchen der Registerbehörde um Übermitt-                    bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende\nlung der nach Absatz 1 in das Führungszeugnis zu-                        durch das Wort „oder“ ersetzt.\nsätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Füh-\nrungszeugnis von Drittstaatsangehörigen sind unter                  cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\nNutzung des zentralisierten Systems für die Ermitt-                      eingefügt:\nlung der Mitgliedstaaten, die über Informationen zu                      „4. Europäischer Amtsträger,“.\nVerurteilungen von Drittstaatsangehörigen verfügen,\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nan die an diesem System teilnehmenden Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union zu richten.                          aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n(4) Das Führungszeugnis soll spätestens 20                            aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-\nWerktage nach der Übermittlung der Ersuchen der                               mer 3 eingefügt:\nRegisterbehörde erteilt werden. Haben die Mitglied-\nstaaten keine Auskunft aus ihrem Strafregister er-                            „3. von der Bundesregierung in den Fäl-\nteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen.“                               len des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nmer 4, wenn dem Täter das Geheim-\n2. In § 42 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 30 Ab-                                   nis während seiner Tätigkeit bei ei-\nsatz 1“ ein Komma und die Wörter „für den Umfang                                  ner Dienststelle der Europäischen\nder Auskunft gilt § 30b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2                              Union bekannt geworden ist;“.\nbis 4“ eingefügt.\nbbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\n3. Nach § 57a Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:                                                             bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Betrifft das Ersuchen eine Auskunft über die sie be-                    „In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird\ntreffenden Eintragungen in das Strafregister einer                       die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafver-\nPerson, so erteilt die Registerbehörde eine unbe-                        langen der Dienststelle vorliegt.“\nschränkte Auskunft.“\nArtikel 6\nArtikel 5\nÄnderung des\nÄnderung des\nBundesstatistikgesetzes\nStrafgesetzbuches\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-               § 22a des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das              der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020          S. 2394), das zuletzt durch Artikel 177 der Verordnung\n(BGBl. I S. 1247) geändert worden ist, wird wie folgt           vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\ngeändert:                                                       ist, wird aufgehoben.\n1. In § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach\nArtikel 7\ndem Wort „Amtsträger“ die Wörter „oder Euro-\npäischer Amtsträger“ eingefügt.                                                      Inkrafttreten\n2. § 353b wird wie folgt geändert:                                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}