{"id":"bgbl1-2020-35-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":35,"date":"2020-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_35.pdf#page=13","order":3,"title":"Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie","law_date":"2020-07-10T00:00:00Z","page":1643,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020            1643\nGesetz\nzur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie\nim Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der\nFunktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwalts-\nordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung\nund des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie\nVom 10. Juli 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          dürfen dem Reisenden keine Kosten in Rechnung\nsen:                                                        gestellt werden.\n(3) Aus dem Reisegutschein muss sich neben des-\nArtikel 1                            sen Wert ergeben,\nÄnderung des                            1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie aus-\nEinführungsgesetzes                            gestellt wurde,\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche                    2. wie lange er gültig ist,\nDem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum              3. dass der Reisende die Erstattung der geleisteten\nBürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-            Vorauszahlungen unter den in Absatz 5 genannten\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;                Voraussetzungen verlangen kann sowie\n1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\n4. dass der Reisende im Fall der Insolvenz des Reise-\nzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert\nveranstalters gemäß Absatz 6 abgesichert ist und\nworden ist, wird folgender § 6 angefügt:\netwaige zusätzliche Leistungsversprechen des Rei-\nseveranstalters von der Insolvenzsicherung nicht\n„§ 6                                   umfasst sind.\nReisegutschein;                            (4) Der Reisegutschein verliert spätestens am 31. De-\nVerordnungsermächtigung                      zember 2021 seine Gültigkeit.\n(1) Tritt der Reisende oder der Reiseveranstalter           (5) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die ge-\nwegen der COVID-19-Pandemie nach § 651h Ab-                 leisteten Vorauszahlungen unverzüglich, spätestens\nsatz 1, 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Ge-        innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten, wenn dieser den\nsetzbuchs von einem Pauschalreisevertrag zurück, der        Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht einge-\nvor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, so kann der         löst hat.\nReiseveranstalter dem Reisenden statt der Rückerstat-\n(6) Wird der Reiseveranstalter zahlungsunfähig, wird\ntung des Reisepreises einen Reisegutschein anbieten.\nüber sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet\nDiese Möglichkeit hat der Reiseveranstalter auch dann,\noder wird ein Eröffnungsantrag mangels Masse ab-\nwenn der Reisende oder der Reiseveranstalter den\ngewiesen, so kann der Reisende die unverzügliche\nRücktritt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vor\nErstattung der geleisteten Vorauszahlungen von dem\ndem Tag erklärt hat, an dem diese Vorschrift gemäß\nim Pauschalreisevertrag gemäß Artikel 250 § 6 Absatz 2\nArtikel 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 10. Juli\nNummer 3 genannten Kundengeldabsicherer verlan-\n2020 (BGBl. I S. 1643) in Kraft getreten ist, und der\ngen; insoweit findet die Vorschrift des § 651r des\nReiseveranstalter den Reisepreis nicht bereits zurück-\nBürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Hat der Kun-\ngezahlt hat. Der Reisende hat die Wahl, ob er das\ndengeldabsicherer seine Haftung für die von ihm in\nAngebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein\neinem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Be-\nRecht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt.\nträge auf 110 Millionen Euro begrenzt und den An-\nAuf dieses Wahlrecht hat der Reiseveranstalter ihn bei\nspruch des Reisenden nach § 651r Absatz 3 Satz 4\nseinem Angebot hinzuweisen. Hat der Reisende schon\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs deshalb nur anteilig\nvor dem Tag, an dem diese Vorschrift gemäß Artikel 3\nbefriedigt, so kann der Reisende auf der Grundlage\nAbsatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I\ndes Reisegutscheins von der Bundesrepublik Deutsch-\nS. 1643) in Kraft getreten ist, ein Angebot des Reise-\nland die restliche Erstattung der Vorauszahlungen\nveranstalters angenommen, das unter den Vorausset-\nverlangen. Der Reisende hat die Höhe der bereits\nzungen des Satzes 1 unterbreitet wurde, so kann er von\nerhaltenen Erstattungsleistung nachzuweisen. Soweit\ndem Reiseveranstalter verlangen, dass der Gutschein\ndie Staatskasse den Reisenden befriedigt, gehen An-\nan die Vorgaben der Absätze 2 und 3 angepasst oder\nsprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter\nin einen Gutschein umgetauscht wird, der den Vorga-\nund den Kundengeldabsicherer auf die Staatskasse\nben der Absätze 2 und 3 entspricht.\nüber. Im Übrigen kann die Staatskasse die Erstattung\n(2) Der Wert des Reisegutscheins muss den erhalte-       davon abhängig machen, dass der Reisende Er-\nnen Vorauszahlungen entsprechen. Für die Ausstel-           stattungsansprüche gegen Dritte, die nicht von Satz 4\nlung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins             erfasst werden, an die Staatskasse abtritt.","1644            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\n(7) Im Hinblick auf die ergänzende staatliche Ab-        kammer (§ 85 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes)\nsicherung des Gutscheins nach Absatz 6 Satz 2 kann          während der COVID-19-Pandemie. Es regelt Verfahren\ndie Bundesrepublik Deutschland von dem Reiseveran-          für präsenzlose Beschlussfassungen und Wahlen der\nstalter eine Garantieprämie erheben.                        Organe der Kammern und Kassen. Im Übrigen bleiben\n(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates            Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der\nEinzelheiten des Erstattungsverfahrens und der Erhe-        Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungs-\nbung der Garantieprämien zu regeln.                         gesetzes unberührt.\n(9) Zuständige Stelle für das Erstattungsverfahren                                  §2\nnach Absatz 6 Satz 2 bis 5 ist das Bundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundes-                          Rechtsanwaltskammern\nministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann          (1) Beschlüsse des Vorstands der Rechtsanwalts-\ndie Aufgabe dem Bundesamt für Justiz übertragen. Das        kammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucher-           werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder\nschutz oder das Bundesamt für Justiz kann sich bei          damit einverstanden ist. Die Stimmabgabe kann auch\nder Erfüllung seiner Aufgaben geeigneter Dritter bedie-     über das besondere elektronische Anwaltspostfach er-\nnen. Der zuständigen Stelle für das Erstattungsverfah-      folgen.\nren wird zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die               (2) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums gemäß\nWahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen          § 72 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung\nzuständige Stelle gemäß § 70 der Bundeshaushaltsord-        kann auch durch Briefwahl oder durch elektronische\nnung übertragen. Falls die zuständige Stelle sich zur       Wahl erfolgen.\nErfüllung der Aufgaben eines Dritten bedient, kann sie\nauch die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als eine             (3) Die Kammerversammlung kann auch ohne Ver-\nfür Zahlungen zuständige Stelle gemäß § 70 der Bun-         sammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der\ndeshaushaltsordnung an den Dritten übertragen. Die          schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege\nnotwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsord-            der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen.\nnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmun-          Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elek-\ngen sind insoweit entsprechend anzuwenden. Das              tronische Anwaltspostfach erfolgen. § 85 Absatz 1\nNähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministe-          und 2 und § 86 der Bundesrechtsanwaltsordnung gel-\nrium der Finanzen bestimmt.                                 ten entsprechend mit der Maßgabe, dass die\nEinberufung der Kammerversammlung durch die Auf-\n(10) Der Reiseveranstalter kann sich gegenüber dem       forderung zur Beschlussfassung oder zur Wahl gemäß\nReisevermittler nur darauf berufen, dass der vermittelte    den Sätzen 1 und 2 ersetzt wird. Für die Berechnung\nPauschalreisevertrag nicht mehr besteht, wenn er den        der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmab-\nWert des Reisegutscheins auszuzahlen hat.“                  gabe maßgeblich. Mit der Aufforderung sind den\nMitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter\nArtikel 2                           Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung\nGesetz                              einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie\nzur Sicherstellung der                      weitere für die Befassung mit den Gegenständen der\nTagesordnung erforderliche Dokumente zu übersen-\nFunktionsfähigkeit der Kammern\nden. § 88 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsan-\nim Bereich der Bundesrechtsanwalts-                 waltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache\nordnung, der Patentanwaltsordnung, der                Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmab-\nBundesnotarordnung, der Wirtschafts-                 gabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.\nprüferordnung und des Steuerberatungs-                   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\ngesetzes während der COVID-19-Pandemie                  Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof.\n(COVID-19-Gesetz zur\nFunktionsfähigkeit der Kammern – COV19FKG)                                           §3\nBundesrechtsanwaltskammer\n§1\n(1) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwalts-\nAnwendungsbereich                          kammer kann auch ohne Versammlung der Mitglieder\nDieses Gesetz dient der Sicherstellung der Funktions-    Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung\nfähigkeit der Rechtsanwaltskammern (§ 60 Absatz 1           fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elek-\nund 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), der Bundes-          tronische Wahl durchführen. Die Stimmabgabe kann\nrechtsanwaltskammer (§ 175 Absatz 1 der Bundes-             auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach\nrechtsanwaltsordnung), der Patentanwaltskammer (§ 53        erfolgen. § 189 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt\nAbsatz 1 und 2 der Patentanwaltsordnung), der Notar-        entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung\nkammern (§ 65 Absatz 1 der Bundesnotarordnung), der         der Kammerversammlung durch die Aufforderung der\nBundesnotarkammer (§ 76 Absatz 1 der Bundesnotar-           Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt\nordnung), der Notarkasse (§ 113 Absatz 1 der Bundes-        wird. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der\nnotarordnung), der Ländernotarkasse (§ 113 Absatz 2 der     letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Auffor-\nBundesnotarordnung), der Wirtschaftsprüferkammer (§ 4       derung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahl-\nAbsatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung), der Steuerbe-       vorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter\nraterkammern (§ 73 Absatz 1 und § 75 Absatz 1 des           Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts\nSteuerberatungsgesetzes) und der Bundessteuerberater-       sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020            1645\nder Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersen-         Patentanwaltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die\nden. § 190 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsan-         einfache Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die\nwaltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache         Stimmabgabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.\nMehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmab-\ngabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.                                              §5\n(2) Die Satzungsversammlung bei der Bundes-                                    Notarkammern\nrechtsanwaltskammer kann auch ohne Versammlung\n(1) Beschlüsse des Vorstands der Notarkammer\nder Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen\nkönnen in schriftlicher Abstimmung gefasst werden,\nAbstimmung fassen. Die Stimmabgabe kann auch über\nwenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit ein-\ndas besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen.\nverstanden ist.\n§ 191c der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entspre-\nchend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Sat-            (2) Die Kammerversammlung kann auf Beschluss\nzungsversammlung durch die Aufforderung der Mit-             des Vorstands auch ohne Versammlung der Mitglieder\nglieder zur Beschlussfassung ersetzt wird. Für die           Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fas-\nBerechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag         sen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elek-\nder Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Aufforderung             tronische Wahl durchführen. § 71 Absatz 1 bis 3 der\nsind den Mitgliedern die Beschlussvorschläge unter           Bundesnotarordnung gilt entsprechend mit der Maß-\nAngabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung               gabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung\neiner Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie wei-      durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschluss-\ntere für die Befassung mit den Gegenständen der              fassung oder zur Wahl ersetzt wird. Für die Berechnung\nTagesordnung erforderliche Dokumente zu übersen-             der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmab-\nden. Die Satzungsversammlung ist beschlussfähig,             gabe maßgeblich. Mit der Aufforderung sind den Mit-\nwenn bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe drei       gliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter\nFünftel der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme         Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung\nabgegeben haben. § 191d Absatz 3 Satz 1 der Bundes-          einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie wei-\nrechtsanwaltsordnung gilt mit folgenden Maßgaben:            tere für die Befassung mit den Gegenständen der Ta-\n1. die für Beschlüsse zur Berufsordnung erforderliche        gesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden.\nMehrheit bestimmt sich nach den bis zum Ablauf der       Bei der Berechnung einer für die Beschlussfassung\nfür die Stimmabgabe gesetzten Frist abgegebenen          oder die Wahl gemäß Satz 1 erforderlichen Mehrheit\nStimmen bezogen auf alle stimmberechtigten Mit-          kommt es auf die bis zum Ablauf der Frist für die\nglieder,                                                 Stimmabgabe abgegebenen Stimmen an.\n2. für sonstige Beschlüsse ist die Mehrheit der stimm-                                  §6\nberechtigten Mitglieder erforderlich, die bis zum Ab-\nlauf der für die Stimmabgabe gesetzten Frist ihre                         Bundesnotarkammer\nStimme abgegeben haben.                                     (1) Beschlüsse des Präsidiums der Bundesnotar-\nkammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst\n§4                                werden, wenn die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder\nPatentanwaltskammer                         damit einverstanden ist.\n(1) Beschlüsse des Vorstands der Patentanwalts-              (2) Die Vertreterversammlung der Bundesnotarkam-\nkammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst            mer kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Be-\nwerden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder da-        schlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen\nmit einverstanden ist.                                       und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektro-\nnische Wahl durchführen, wenn die Mehrheit der Mit-\n(2) Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten,\nglieder der Vertreterversammlung damit einverstanden\ndes Schriftführers und von dessen Vertreter und die\nist. § 85 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend mit\nWahl eines Schatzmeisters und dessen Vertreter ge-\nder Maßgabe, dass die Einberufung der Vertreterver-\nmäß § 67 Absatz 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung\nsammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur\nkann auch durch Briefwahl oder durch elektronische\nBeschlussfassung oder zur Wahl ersetzt wird. Für die\nWahl erfolgen.\nBerechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag\n(3) Die Kammerversammlung kann auch ohne Ver-             der Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Aufforderung\nsammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der               sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvor-\nschriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege           schläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter\nder Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen.       Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts\nDie §§ 79 und 80 der Patentanwaltsordnung gelten ent-        sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen\nsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der          der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu über-\nKammerversammlung durch die Aufforderung der Mit-            senden. § 86 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung\nglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt           gilt mit der Maßgabe, dass die einfache Mehrheit der\nwird. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der      bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgege-\nletzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Auf-          benen Stimmen erforderlich ist.\nforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und\nWahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage                                         §7\nund unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesent-\nlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den                                Kassen\nGegenständen der Tagesordnung erforderliche Doku-               (1) Der Verwaltungsrat der Notarkasse und der Ver-\nmente zu übersenden. § 81 Absatz 3 Satz 1 und 2 der          waltungsrat der Ländernotarkasse können Beschlüsse","1646            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\nim Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und             durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschluss-\nWahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische         fassung oder zur Wahl ersetzt. Für die Berechnung der\nWahl durchführen, wenn die Mehrheit der Verwaltungs-        Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe\nratsmitglieder damit einverstanden ist.                     maßgeblich. Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern\n(2) Für die Wahl des Präsidenten der Notarkasse und      die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der\ndie Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Kas-        Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung\nsen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.                         ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befas-\nsung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforder-\n§8                              liche Dokumente zu übersenden.\nWirtschaftsprüferkammer                         (3) Die Satzungsversammlung bei der Bundessteu-\nerberaterkammer kann auch ohne Versammlung der\nDer Beirat, der Vorstand und die Kommission für          Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Ab-\nQualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer können       stimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl\nBeschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fas-        oder als elektronische Wahl durchführen. § 86a Ab-\nsen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elek-         satz 4 des Steuerberatungsgesetzes gilt entsprechend\ntronische Wahl durchführen, wenn die Mehrheit ihrer         mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Satzungs-\nMitglieder damit einverstanden ist. Die Einberufung         versammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur\neiner Sitzung wird durch die Aufforderung der Mitglie-      Beschlussfassung ersetzt wird. Für die Berechnung der\nder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt. Für die     Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe\nBerechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag        maßgeblich. Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern\nder Stimmabgabe maßgeblich. Den Mitgliedern sind            die Beschlussvorschläge unter Angabe der Rechts-\nmit der Aufforderung die Beschluss- und Wahlvor-            grundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres\nschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter          wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung\nBeifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts      mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche\nsowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen        Dokumente zu übersenden. Die Satzungsversammlung\nder Tagesordnung erforderliche Dokumente zu über-           ist beschlussfähig, wenn bis zum Ablauf der Frist für die\nsenden.                                                     Stimmabgabe mindestens zwei Drittel der stimm-\nberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.\n§9                              § 86a Absatz 6 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes\nSteuerberaterkammern                        gilt mit folgenden Maßgaben:\n(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Abteilungen        1. die für Beschlüsse zur Berufsordnung erforderliche\ndes Vorstands der Steuerberaterkammer können in                 Mehrheit bestimmt sich nach den bis zum Ablauf der\nschriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die               für die Stimmabgabe gesetzten Frist abgegebenen\nMehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden            Stimmen bezogen auf alle stimmberechtigten Mit-\nist.                                                            glieder,\n(2) Die Wahl des Vorstands gemäß § 77 Satz 1 des         2. für sonstige Beschlüsse ist die Mehrheit der stimm-\nSteuerberatungsgesetzes kann auch durch Briefwahl               berechtigten Mitglieder erforderlich, die bis zum\noder durch elektronische Wahl erfolgen.                         Ablauf der für die Stimmabgabe gesetzten Frist ihre\n(3) Die Kammerversammlung kann auch ohne Ver-                Stimme abgegeben haben.\nsammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der\nschriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege                                     § 11\nder Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen.                          Geltungszeitraum\nDie Einberufung der Kammerversammlung wird durch               Die §§ 2, 4, 5 und 9 sind nur auf Beschlussfassun-\ndie Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung        gen, Wahlen und Kammerversammlungen, § 3 ist nur\noder zur Wahl ersetzt. Für die Berechnung der Auffor-       auf Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und\nderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maß-        Satzungsversammlungen, § 6 ist nur auf Beschlussfas-\ngeblich. Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die      sungen und Vertreterversammlungen, die §§ 7 und 8\nBeschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der              sind nur auf Beschlussfassungen und Wahlen und\nRechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläute-          § 10 ist nur auf Beschlussfassungen sowie Bundes-\nrung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die       kammer- und Satzungsversammlungen anzuwenden,\nBefassung mit den Gegenständen der Tagesordnung             die bis einschließlich zum 31. Dezember 2020 stattfin-\nerforderliche Dokumente zu übersenden.                      den.\n§ 10                                                        § 12\nBundessteuerberaterkammer                                     Verordnungsermächtigung\n(1) Beschlüsse des Vorstands der Bundessteuer-              Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\nberaterkammer können in schriftlicher Abstimmung            cherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\ngefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmit-         Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem\nglieder damit einverstanden ist.                            Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverord-\n(2) Die Bundeskammerversammlung kann auch ohne           nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung\nVersammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der           der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 bis längstens zum 31. De-\nschriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege          zember 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fort-\nder Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen.      bestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie\nDie Einberufung der Bundeskammerversammlung wird            in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020               1647\nArtikel 3                              oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht er-\nforderlich ist. Das Bundesministerium der Justiz und für\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                    Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im\n(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der hierzu erforder-       Bundesgesetzblatt bekannt. Im Übrigen tritt dieses Ge-\nlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-          setz am Tag nach der Verkündung in Kraft.\npäische Kommission am Tag nach der Verkündung in                   (2) Das COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der\nKraft, ansonsten an dem Tag, an dem die Europäische             Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) tritt\nKommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt           mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}