{"id":"bgbl1-2020-35-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":35,"date":"2020-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_35.pdf#page=7","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2020-07-10T00:00:00Z","page":1637,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020               1637\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 10. Juli 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            „4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland oder eines ande-\nArtikel 1                                     ren Mitgliedstaates der Europäischen Union zu\ngewährleisten,\nÄnderung des\nAußenwirtschaftsgesetzes                          4a. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Be-\nzug auf Projekte oder Programme von Unions-\nDas Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I                interesse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung\nS. 1482), das zuletzt durch Artikel 236 der Verordnung                 (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden                    und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaf-\nist, wird wie folgt geändert:                                          fung eines Rahmens für die Überprüfung aus-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     ländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl.\na) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe                   L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) zu gewährleisten\neingefügt:                                                     oder“.\n4. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:\n„§ 14a Fristen für Beschränkungen und Hand-\nlungspflichten beim Erwerb inländischer            „(2) Beschränkungen oder Handlungspflichten\nUnternehmen“.                                   nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 können insbesondere\nangeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inlän-\nb) Die folgenden Angaben werden angefügt:                   discher Unternehmen oder von Anteilen an solchen\n„§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen                  Unternehmen durch unionsfremde Erwerber, wenn\ninfolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder\n§ 30   Übergangsbestimmungen\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder\n§ 31   Evaluierung der Änderungen durch das              eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nErste Gesetz zur Änderung des Außenwirt-          Union nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 voraussichtlich\nschaftsgesetzes und anderer Gesetze“.             beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt im Fall des § 4 Ab-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                satz 1 Nummer 4a entsprechend. Unionsfremde Er-\nwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen\na) Absatz 11 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze          Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen\nersetzt:                                                 Erwerbern gleich.\n„Werden Waren aus Drittländern in ein Verfahren             (3) Beschränkungen oder Handlungspflichten\nder Freizone, des externen Versands, des Zoll-           nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere\nlagers, der vorübergehenden Verwendung oder              angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inlän-\nder aktiven Veredelung übergeführt, so liegt eine        discher Unternehmen oder von Anteilen an solchen\nEinfuhr erst dann vor, wenn die Waren                    Unternehmen durch Ausländer, um wesentliche\n1. in der Freizone gebraucht, verbraucht oder            Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutsch-\nverarbeitet werden oder                               land zu gewährleisten, wenn die inländischen Un-\nternehmen\n2. zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen\nwerden.                                               1. Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter her-\nstellen, entwickeln, modifizieren oder die tat-\nSatz 2 gilt nicht für Güter, die Einfuhrverboten             sächliche Gewalt über solche Güter innehaben\nauf Grundlage der nach diesem Gesetz erlasse-                oder in der Vergangenheit hergestellt, entwi-\nnen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren An-                ckelt, modifiziert oder die tatsächliche Gewalt\nordnungen unterliegen.“                                      über solche Güter innegehabt haben und noch\nb) In Absatz 25 werden die Wörter „Zollgebiet der               über Kenntnisse oder sonstigen Zugang zu der\nEuropäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 der                 solchen Gütern zugrunde liegenden Technologie\nVerordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom                   verfügen oder\n12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex            2. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verar-\nder Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992,               beitung staatlicher Verschlusssachen oder für\nS. 1)“ durch die Wörter „Zollgebiet der Union                die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Kompo-\nnach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013              nenten solcher Produkte herstellen oder herge-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                    stellt haben und noch über die dabei zugrunde\nvom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zoll-                 liegende Technologie verfügen und die Produkte\nkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013,                  mit Wissen des Unternehmens vom Bundesamt\nS. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom                 für Sicherheit in der Informationstechnik zuge-\n30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verord-              lassen wurden.\nnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019,            Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn infolge des\nS. 54) geändert worden ist“ ersetzt.                     Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der\n3. § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden              Bundesrepublik Deutschland oder die militärische\nNummern 4 und 4a ersetzt:                                   Sicherheitsvorsorge gefährdet sind.“","1638              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                 kungen oder Handlungspflichten erforderlich sind.\na) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Buchstaben c               Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger be-\nund d durch die folgenden Buchstaben c bis e              kannt zu machen. Über Satz 2 hinaus kann das\nersetzt:                                                  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im\nEröffnungsbescheid nach Absatz 1 Nummer 1 wei-\n„c) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a in           tergehende Auskünfte oder die Einreichung weite-\nVerbindung mit § 5 Absatz 2 und einer auf            rer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlan-\nGrund dieser Vorschriften erlassenen Rechts-         gen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nverordnung,                                          Energie kann über die Sätze 2 und 4 hinaus nach-\nd) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-              träglich im Einzelfall durch Verwaltungsakt von allen\nbindung mit § 5 Absatz 3 und einer auf               an einem Erwerb unmittelbar oder mittelbar Betei-\nGrund dieser Vorschriften erlassenen Rechts-         ligten weitergehende Auskünfte oder die Einrei-\nverordnung,                                          chung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unter-\ne) für die Wahrnehmung der Aufgaben und                   lagen verlangen.\nBefugnisse der Kontaktstelle im Sinne des               (3) Das Erlangen der Kenntnis nach Absatz 1\nArtikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)             Nummer 1 steht dem Eingang der Meldung eines\n2019/425,“.                                          Erwerbs oder eines Antrags auf Erteilung einer Un-\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3               bedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesminis-\nund 4 eingefügt:                                          terium für Wirtschaft und Energie gleich. Eine Eröff-\nnung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn\n„(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-             seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über\nstabe c bedarf eine Untersagung der Zustim-               den Erwerb mehr als fünf Jahre vergangen sind.\nmung der Bundesregierung. Anordnungen be-\ndürfen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen                 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nAmt, dem Bundesministerium des Innern, für                Energie kann die Frist nach Absatz 1 Nummer 2\nBau und Heimat und dem Bundesministerium                  im Einzelfall um drei Monate verlängern, wenn das\nder Verteidigung sowie des Benehmens mit                  Prüfverfahren besondere Schwierigkeiten tatsäch-\ndem Bundesministerium der Finanzen.                       licher oder rechtlicher Art aufweist. Die Frist nach\nAbsatz 1 Nummer 2 kann unter den Voraussetzun-\n(4) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-\ngen des Satzes 1 um einen weiteren Monat verlän-\nstabe d bedürfen Untersagungen oder Anord-\ngert werden, wenn der Erwerb die Verteidigungs-\nnungen des Einvernehmens mit dem Auswär-\ninteressen der Bundesrepublik Deutschland in\ntigen Amt, dem Bundesministerium des Innern,\nbesonderem Maße berührt und das Bundesministe-\nfür Bau und Heimat und dem Bundesministerium\nrium der Verteidigung diesen Umstand gegenüber\nder Verteidigung.“\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-              innerhalb der Frist des Satzes 1 geltend macht.\nsätze 5 und 6.\n(5) Die Fristen nach Absatz 1 können mit Zustim-\n6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:                     mung des unmittelbaren Erwerbers und des Ver-\n„§ 14a                             äußerers verlängert werden.\nFristen für Beschränkungen                        (6) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2, auch in\nund Handlungspflichten beim                     Verbindung mit Absatz 4 oder 5, wird gehemmt,\nErwerb inländischer Unternehmen                    wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und\n(1) Beschränkungen oder Handlungspflichten in              Energie im Rahmen des Prüfverfahrens nach Ab-\nBezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen                 satz 1\nnach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder 4a in Verbindung              1. von einem unmittelbaren oder mittelbaren Er-\nmit § 5 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Nummer 1 in                    werber, einem Veräußerer oder einem inlän-\nVerbindung mit § 5 Absatz 3 dürfen nur angeordnet                 dischen Unternehmen eine Auskunft oder Unter-\nwerden, wenn das Bundesministerium für Wirt-                      lagen nach Absatz 2 Satz 5 nachfordert oder\nschaft und Energie\n2. mit den am Erwerb Beteiligten vertragliche\n1. innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlangen                   Regelungen zum Schutz der in § 4 Absatz 1\nder Kenntnis vom Abschluss des schuldrecht-                   Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechtsgüter\nlichen Vertrags über den Erwerb ein Prüfverfah-               verhandelt.\nren eröffnet und\nDie Hemmung endet im Fall des Satzes 1 Num-\n2. innerhalb von vier Monaten nach dem vollstän-              mer 1, wenn die Auskunft oder Unterlagen vollstän-\ndigen Eingang der nach Absatz 2 Satz 2 und 4              dig an das Bundesministerium für Wirtschaft und\nbestimmten Unterlagen die Beschränkungen                  Energie übermittelt worden sind und im Fall des\noder Handlungspflichten anordnet.                         Satzes 1 Nummer 2 mit der Beendigung der Ver-\n(2) Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet,            handlungen.\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\n(7) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2 beginnt\nim Fall einer Prüfung die dafür erforderlichen Unter-\nvon Neuem, wenn\nlagen über den Erwerb einzureichen. Das Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt               1. eine Freigabe oder eine Unbedenklichkeitsbe-\ndurch Allgemeinverfügung die Unterlagen, die für                  scheinigung zurückgenommen, widerrufen oder\ndie Prüfung des Erwerbs im Hinblick auf Beschrän-                 geändert wird oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020             1639\n2. eine Anordnung über Beschränkungen oder                       besondere durch Übergabe von Inhaberpapie-\nHandlungspflichten oder eine vertragliche Rege-              ren, durch Indossament von Namenpapieren,\nlung zum Schutz der in § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4              durch Übertragung nach den Bestimmungen\noder 4a genannten Rechtsgüter durch eine ge-                 des Depotgesetzes oder des Effektengirover-\nrichtliche Entscheidung ganz oder teilweise auf-             kehrs, durch Stimmrechtsvereinbarungen, An-\ngehoben werden.                                              nahme von Weisungen zur Stimmrechtsaus-\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 1 beginnt die Frist im               übung oder vergleichbare Handlungen,\nZeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung von                2. dem Erwerber den Bezug von Gewinnauszah-\nNeuem. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 beginnt                     lungsansprüchen, die mit dem Erwerb einherge-\ndie Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft von Neu-              hen, oder eines wirtschaftlichen Äquivalents zu\nem. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt auch, wenn                 gewähren,\neine vertragliche Regelung zum Schutz der in § 4\n3. dem Erwerber unternehmensbezogene Informa-\nAbsatz 1 Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechts-\ntionen, einschließlich elektronisch oder auf\ngüter durch rechtsgeschäftliche Erklärung einseitig\nsonstige Weise gespeicherte Daten, des inländi-\nbeendet wird.\nschen Unternehmens zu überlassen oder ander-\n(8) Die näheren Einzelheiten können         durch             weitig offenzulegen, soweit sich diese Informa-\nRechtsverordnung geregelt werden.“                               tionen auf Unternehmensbereiche oder Unter-\n7. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 durch die fol-                nehmensgegenstände beziehen, die auf Grund\ngenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:                                  von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Ab-\nsatz 2 oder von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5\n„(2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsge-\nAbsatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf\nschäft über den Erwerb eines inländischen Unter-\nGrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsver-\nnehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren\nordnung die Prüfung im Hinblick auf das Ge-\nBeteiligung an einem inländischen Unternehmen\nwährleisten der wesentlichen Sicherheitsinteres-\nein Prüfrecht auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4\nsen der Bundesrepublik Deutschland auslösen\nund 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4 Absatz 1\noder im Rahmen der Prüfung einer Beeinträchti-\nNummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung\ngung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit\nmit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen\nder Bundesrepublik Deutschland besonders zu\nRechtsverordnung, so steht der Eintritt der Rechts-\nberücksichtigen sind, oder\nwirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Abschluss\ndes Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedin-               4. dem Erwerber unternehmensbezogene Informa-\ngung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft                  tionen, einschließlich elektronisch oder auf\nund Energie den Erwerb nach den vorstehend ge-                   sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländi-\nnannten Vorschriften innerhalb der in § 14a gere-                schen Unternehmens zu überlassen oder ander-\ngelten Fristen untersagt.                                        weitig offenzulegen, die in einer Anordnung nach\nSatz 2 als bedeutsam bezeichnet sind.\n(3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Er-\nwerbs eines inländischen Unternehmens oder einer              Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nunmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an ei-             kann anordnen, dass über Satz 1 Nummer 3 hinaus\nnem inländischen Unternehmen dient, ist schwe-                bestimmte unternehmensbezogene Informationen,\nbend unwirksam, wenn auf Grund von § 4 Absatz 1               einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise\nNummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4                 gespeicherte Daten, des inländischen Unterneh-\nAbsatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in                 mens als bedeutsam für die wesentlichen Sicher-\nVerbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften            heitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland\nerlassenen Rechtsverordnung                                   oder für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit\n1. ein Prüfrecht im Sinne des Absatzes 2 besteht              der Bundesrepublik Deutschland gelten, soweit\nund                                                       dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug\neines Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2\n2. der Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsge-              zu verhindern.“\nschäftes zu melden ist.\n8. § 18 wird wie folgt geändert:\nDas Rechtsgeschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vor-\nnahme an wirksam, wenn das Bundesministerium                  a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\nfür Wirtschaft und Energie nach den in Satz 1 ge-                fügt:\nnannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht                 „(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\ninnerhalb der in § 14a geregelten Fristen untersagt              oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Ver-\noder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt. Ab-              bot des § 15 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.“\nsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(4) In den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft\naa) Die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nnach Absatz 3 schwebend unwirksam ist, ist es,\nJahren oder mit Geldstrafe“ werden durch\nbis das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ndas Wort „Ebenso“ ersetzt.\ngie nach den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vor-\nschriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb               bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Ab-\nder in § 14a geregelten Fristen untersagt oder die                    satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2\nFreigabe des Erwerbs als erteilt gilt, verboten,                      Satz 3“ ersetzt.\n1. dem Erwerber die Ausübung von Stimmrechten                    cc) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende\nunmittelbar oder mittelbar zu ermöglichen, ins-                   durch ein Komma ersetzt.","1640            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\ndd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch              e) In Absatz 7 Nummer 2 und Absatz 8 werden je-\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                  weils die Wörter „Absätze 1 bis 4“ durch die\nee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                          Wörter „Absätze 1, 1a und 2 bis 4“ ersetzt.\n„8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59        9. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1              „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in\noder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.“              1. § 18 Absatz 1, 1a, 2 Nummer 1 bis 7, Absatz 3\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             bis 5 oder Absatz 5a oder\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       2. § 18 Absatz 1b oder 2 Nummer 8\naaa) Die Wörter „Verordnung (EG) Nr.                  bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“\n1236/2005 des Rates vom 27. Juni\n10. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei\n2005 betreffend“ werden durch die\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den\nWörter „Verordnung (EU) 2019/125\n§§ 17 bis 19 dieses Gesetzes“ durch die Wörter\ndes Europäischen Parlaments und des\n„bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach\nRates vom 16. Januar 2019 über“ und\nden §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Ab-\ndie Wörter „(ABl. L 200 vom 30.7.2005,\nsatz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Aus-\nS. 1; L 79 vom 16.3.2006, S. 32), die\nnahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Geset-\nzuletzt durch die Verordnung (EU)\nzes“ ersetzt.\n2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016,\nS. 1) geändert worden ist,“ werden         11. § 22 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „(ABl. L 30 vom               a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n31.1.2019, S. 1)“ ersetzt.\n„Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des\nbbb) In Nummer 5 werden die Wörter „Arti-                 § 19 Absatz 1 Nummer 2 und des § 36 Absatz 1\nkel 4a Absatz 1“ durch die Angabe „Ar-             Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\ntikel 5“ ersetzt, wird die Angabe „Arti-           keiten das Bundesministerium für Wirtschaft und\nkel 6a“ durch die Angabe „Artikel 13“              Energie Verwaltungsbehörde im Sinne dieses\nund die Angabe „Artikel 7d“ durch die              Gesetzes.“\nAngabe „Artikel 18“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Ab-\nccc) In Nummer 6 wird die Angabe „Arti-                   satz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 3\nkel 4b“ durch die Angabe „Artikel 6“ er-           bis 5“ ersetzt.\nsetzt.\n12. In § 23 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a\nddd) In Nummer 7 wird die Angabe „Arti-               und 6b eingefügt:\nkel 4c“ durch die Angabe „Artikel 7“ er-\nsetzt.                                            „(6a) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2,\njeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, stehen\neee) In Nummer 8 wird die Angabe „Arti-               auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nkel 5“ durch die Angabe „Artikel 11“           Energie zu, soweit dies erforderlich ist, um die Ein-\nund die Angabe „Artikel 7b“ durch die          haltung von Beschränkungen oder Handlungs-\nAngabe „Artikel 16“ ersetzt.                   pflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach\nfff)   In den Nummern 9 und 10 wird jeweils           § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Ab-\ndie Angabe „Artikel 7a“ durch die An-          satz 3 sowie auf Grund von Rechtsverordnungen\ngabe „Artikel 15“ ersetzt und jeweils          nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a, jeweils in Ver-\ndie Angabe „Artikel 7e“ durch die An-          bindung mit § 5 Absatz 2, zu überwachen. Zum\ngabe „Artikel 19“ ersetzt.                     Zweck des Satzes 1 dürfen Bedienstete des Bun-\ndesministeriums für Wirtschaft und Energie die Ge-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „IIIa zur Verord-\nschäftsräume der Verpflichteten betreten. Das\nnung (EG) Nr. 1236/2005“ durch die Wörter\nGrundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird\n„IV zur Verordnung (EU) 2019/125“ ersetzt.\ninsoweit eingeschränkt.\nd) Absatz 5a wird wie folgt geändert:\n(6b) Zur Erfüllung der in Absatz 6a genannten\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       Aufgaben kann sich das Bundesministerium für\naaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird                Wirtschaft und Energie der Dienste des Bundesam-\ndie Angabe „Verordnung (EG) Nr.                tes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder\n1236/2005“ durch die Angabe „Verord-           beauftragter Dritter bedienen, denen insoweit auch\nnung (EU) 2019/125“ ersetzt.                   die in Absatz 6a genannten Befugnisse zustehen.\nDie näheren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich\nbbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Arti-               der an die zu beauftragenden Dritten zu stellenden\nkel 4d“ durch die Angabe „Artikel 8“ er-       Anforderungen und deren Aufgabenwahrnehmung,\nsetzt.                                         können in Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1\nccc) In Nummer 2 wird die Angabe „Arti-               Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 4\nkel 4e“ durch die Angabe „Artikel 9“ er-       Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2\nsetzt.                                         geregelt werden.“\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG)        13. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „§ 9 des Bun-\nNr. 1236/2005“ durch die Angabe „Verord-              desdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „den\nnung (EU) 2019/125“ ersetzt.                          datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020             1641\nwerden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter            4. § 25 wird wie folgt geändert:\n„oder elektronisch“ eingefügt.                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n14. Die folgenden §§ 29 bis 31 werden angefügt:                     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch\n„§ 29                                       die Angabe „§ 11 Absatz 1“ und die Angabe\n„§ 10 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10\nVerkündung von Rechtsverordnungen                            Satz 1“ ersetzt.\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nnen abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün-                     cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „oder\ndungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bun-                           einer Meldung“ gestrichen.\ndesanzeiger verkündet werden.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1\nNr. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Num-\n§ 30                                   mer 2 und 3“ und die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 3“\nÜbergangsbestimmungen                             durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3“ er-\nsetzt.\n§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe an-\n5. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzuwenden, von denen das Bundesministerium für\nWirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020               a) Nummer 2 wird aufgehoben.\nKenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten           b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 10\nTag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe                       Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10 Satz 1“\nsind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außen-                ersetzt.\nwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 gel-\n6. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1 Nr. 1\ntenden Fassung weiter anzuwenden.\nbis 6“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 1, 3\nbis 5 oder 6“ ersetzt.\n§ 31\nEvaluierung der Änderungen                                           Artikel 3\ndurch das Erste Gesetz zur Änderung des                                    Änderung der\nAußenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze                          Außenwirtschaftsverordnung\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-           Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August\ngie bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen           2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der\nAmts, des Bundesministeriums der Verteidigung,           Verordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1)\ndes Bundesministeriums des Innern, für Bau und           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nHeimat und des Bundesministeriums der Finanzen           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 ge-\ndie Anwendung der §§ 4, 5, 13, 14a und 15 in der            strichen.\nFassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des\n2. § 55 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAußenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze\nvom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1636) im Hinblick auf         a) In Satz 1 werden die Wörter „von drei Monaten\ndie Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem                  nachdem es Kenntnis über den Abschluss des\nVollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für                  schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb er-\nUnternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungs-                   langt hat“ durch die Wörter „der in § 14a Absatz 1\nzeitraum beginnt mit dem 18. Juli 2020 und beträgt              Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ge-\n24 Monate.“                                                     nannten Frist“ ersetzt.\nb) Satz 6 wird aufgehoben.\nArtikel 2                           3. § 57 wird aufgehoben.\nÄnderung des                           4. In § 58 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei\nSatellitendatensicherheitsgesetzes                    Monaten nach Eingang des Antrags“ durch die Wör-\nter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung\nDas Satellitendatensicherheitsgesetz vom 23. No-\nvember 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Arti-          mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes\nkel 217 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I               genannten Frist“ ersetzt.\nS. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       5. § 59 wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 10         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „Erwerb von Unternehmen und Unterneh-                    „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nmensbeteiligungen;“ gestrichen.                                  Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis\nzum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2,\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\nauch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7,\na) In der Überschrift werden die Wörter „Erwerb von              des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist\nUnternehmen und Unternehmensbeteiligungen;“                   gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersa-\ngestrichen.                                                   gen oder Anordnungen erlassen, um die öffentli-\nche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                     Deutschland zu gewährleisten.“\nc) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n3. § 24 Absatz 3 wird aufgehoben.                               c) Absatz 3 wird Absatz 2.","1642            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\n6. § 61 wird wie folgt geändert:                                 schaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im\na) In Satz 2 werden die Wörter „von drei Monaten              Sinne des § 60 untersagen oder Anordnungen erlas-\nnach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3“               sen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bun-\ndurch die Wörter „der in § 14a Absatz 1 Nummer 1           desrepublik Deutschland zu gewährleisten.“\nin Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirt-\n8. In § 81 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe\nschaftsgesetzes genannten Frist“ ersetzt.\n„§ 44 Absatz 3“ das Komma und die Wörter „§ 59\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                    Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62“\n7. § 62 wird wie folgt gefasst:                                  gestrichen.\n„§ 62\nUntersagung oder Anordnungen                                            Artikel 4\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                             Inkrafttreten\nkann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ab-\nlauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Ver-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirt-           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}