{"id":"bgbl1-2020-35-11","kind":"bgbl1","year":2020,"number":35,"date":"2020-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-35-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_35.pdf#page=58","order":11,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz","law_date":"2020-07-07T00:00:00Z","page":1688,"pdf_page":58,"num_pages":2,"content":["1688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\nVierte Verordnung\nzur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz\nVom 7. Juli 2020\nAuf Grund des § 145 Absatz 2 in Verbindung mit                     2. der höhere der beiden folgenden Werte:\nAbsatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1,                   a) die Verminderung, die sich ergäbe, wenn\nund des § 240 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit                              der extern finanzierte Rückstellungsteil im\nSatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April                       gleichen Verhältnis wie die Rückstellung\n2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 240 Satz 1 Num-                           nach Satz 1 reduziert würde,\nmer 7 durch Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden                       b) 50 Prozent der Mindestzuführung in Abhän-\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:                           gigkeit von den Kapitalerträgen nach § 6\nAbsatz 1.\nArtikel 1                                  Lebensversicherungsunternehmen, die einen ex-\ntern finanzierten Rückstellungsteil führen, erläu-\nÄnderung der                                    tern der Aufsichtsbehörde spätestens sieben\nMindestzuführungsverordnung                             Monate nach Ende des Geschäftsjahres seine\nDie Mindestzuführungsverordnung vom 18. April                      Veränderung im Geschäftsjahr.“\n2016 (BGBl. I S. 831), die durch Artikel 5 der Verord-        2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert wor-            „rechnungsmäßige Zinsen“ die Wörter „ohne eine\nden ist, wird wie folgt geändert:                                 Verminderung des extern finanzierten Rückstel-\nlungsteils nach § 3 Absatz 7 Satz 5 und“ eingefügt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n3. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „ohne“\ndie Wörter „einen extern finanzierten Rückstel-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlungsteil nach Absatz 7 und ohne“ eingefügt.                   aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die\nAngabe „Anlage 1“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „zusätzliche In-\n„(7) Der extern finanzierte Rückstellungsteil ist                halte sind“ durch die Wörter „vorbehaltlich\nder nach den Sätzen 2 bis 6 ermittelte Teilbetrag                   des Absatzes 3 sind zusätzliche Inhalte“ er-\neiner versicherungstechnischen Rückstellung, die                    setzt.\nauf Grund nicht mehr ausreichender Sicherheiten\nim Rechnungszins für die überschussberechtig-              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nten Verträge passiviert ist. Alt- und Neubestand                  „(3) Macht das Lebensversicherungsunterneh-\nwerden dabei getrennt betrachtet; Jahresfehlbe-                men von der Regelung des § 3 Absatz 7 Ge-\nträge werden dem Alt- und Neubestand anteilig                  brauch, ergänzt es in der Veröffentlichung nach\nentsprechend dem Zuwachs der Rückstellung                      Absatz 1 Angaben zur Entwicklung des extern\nnach Satz 1 zugeordnet. Am Bilanzstichtag im                   finanzierten Rückstellungsteils unter Verwendung\nKalenderjahr 2018 ist der extern finanzierte Rück-             des Musters aus Anlage 2.“\nstellungsteil null. Der extern finanzierte Rückstel-   4. Die Anlage wird Anlage 1.\nlungsteil wird am Ende eines Geschäftsjahres in\ndem Maße erhöht, in dem ein Jahresfehlbetrag           5. Folgende Anlage 2 wird angefügt:\n„Anlage 2\n1. den Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1\n(zu § 15 Absatz 3)\nnicht übersteigt und\n2. aus Eigenkapital gedeckt wird, das zur Ab-                                    Durch Einschüsse\nsicherung der Zinsgarantien aus den Versiche-                            finanzierte Absicherung\nrungsverträgen von außen zugeführt worden                     der Zinsgarantien im Geschäftsjahr …**\nist und dessen Bereitstellung das Lebensver-\nsicherungsunternehmen unverzüglich der Auf-             Stand am Anfang des Geschäftsjahres             … Euro\nsichtsbehörde angezeigt hat.                            Stand am Ende des Geschäftsjahres               … Euro\nIst die Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr\nzurückgegangen, vermindert das Lebensver-                  Im Geschäftsjahr ist ein Betrag von … Euro zur Rück-\nsicherungsunternehmen den extern finanzierten              erstattung früherer Einschüsse verfügbar.\nRückstellungsteil auf einen Betrag, der die Rück-\n** Das Lebensversicherungsunternehmen hatte die Rückstellungen\nstellung nach Satz 1 zum Bilanzstichtag des Ge-           erhöht, um die Zinsgarantien der Versicherungsverträge gegen das\nschäftsjahres nicht übersteigt. Ist der Betrag            anhaltende Niedrigzinsumfeld abzusichern. Zur Finanzierung der\nniedriger als die Rückstellung nach Satz 1, darf          höheren Rückstellungen hat das Unternehmen Einschüsse erhalten.\nDie Tabelle gibt an, in welchem Umfang dadurch Einschüsse in den\ndie Verminderung des extern finanzierten Rück-            Rückstellungen gebunden sind (entspricht dem extern finanzierten\nstellungsteils nicht höher ausfallen als                  Rückstellungsteil im Sinne des § 3 Absatz 7 der Mindestzuführungs-\nverordnung). Wird ein Teil der gebundenen Einschüsse nicht mehr\n1. der Rückgang der Rückstellung nach Satz 1 im           zur Absicherung der Zinsgarantien benötigt, kann er zur Rückerstat-\nGeschäftsjahr und                                     tung der Einschüsse verwendet werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020              1689\nArtikel 2                                 Ist die Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr\nzurückgegangen, vermindert der Pensionsfonds\nÄnderung der                                 den extern finanzierten Rückstellungsteil auf einen\nPensionsfonds-Aufsichtsverordnung                         Betrag, der die Rückstellung nach Satz 1 zum\nDie Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April            Bilanzstichtag des Geschäftsjahres nicht über-\n2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-            steigt. Ist der Betrag niedriger als die Rückstel-\nsatz 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I                   lung nach Satz 1, darf die Verminderung des\nS. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            extern finanzierten Rückstellungsteils nicht höher\nausfallen als\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\n1. der Rückgang der Rückstellung nach Satz 1 im\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe                       Geschäftsjahr und\n„Spalte 04“ die Wörter „ohne einen extern finan-\nzierten Rückstellungsteil nach Absatz 6“ einge-             2. der höhere der beiden folgenden Werte:\nfügt.                                                           a) die Verminderung, die sich ergäbe, wenn\nder extern finanzierte Rückstellungsteil im\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ngleichen Verhältnis wie die Rückstellung\n„(6) Der extern finanzierte Rückstellungsteil ist               nach Satz 1 reduziert würde,\nder nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Teilbetrag               b) 50 Prozent der Mindestzuführung in Abhän-\neiner pensionsfondstechnischen Rückstellung, die                   gigkeit von den Kapitalerträgen nach § 14\nauf Grund nicht mehr ausreichender Sicherheiten                    Absatz 3.\nim Rechnungszins für die überschussberechtig-\nten Versorgungsverhältnisse passiviert ist. Am              Pensionsfonds, die einen extern finanzierten\nBilanzstichtag im Kalenderjahr 2018 ist der extern          Rückstellungsteil führen, erläutern der Aufsichts-\nfinanzierte Rückstellungsteil null. Der extern              behörde spätestens sieben Monate nach Ende\nfinanzierte Rückstellungsteil wird am Ende eines            des Geschäftsjahres seine Veränderung im Ge-\nGeschäftsjahres in dem Maße erhöht, in dem ein              schäftsjahr.“\nJahresfehlbetrag                                      2. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\n1. den Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1              „rechnungsmäßige Zinsen“ die Wörter „ohne eine\nnicht übersteigt und                                  Verminderung des extern finanzierten Rückstel-\nlungsteils nach § 13 Absatz 6 Satz 4 und“ eingefügt.\n2. aus Eigenkapital gedeckt wird, das zur Absiche-\nrung der Zinsgarantien aus den Versorgungs-                                Artikel 3\nverhältnissen von außen zugeführt worden ist\nund dessen Bereitstellung der Pensionsfonds                              Inkrafttreten\nunverzüglich der Aufsichtsbehörde angezeigt           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nhat.                                               in Kraft.\nBerlin, den 7. Juli 2020\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}