{"id":"bgbl1-2020-35-10","kind":"bgbl1","year":2020,"number":35,"date":"2020-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-35-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_35.pdf#page=53","order":10,"title":"Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets","law_date":"2020-07-14T00:00:00Z","page":1683,"pdf_page":53,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020             1683\nGesetz\nüber begleitende Maßnahmen\nzur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets\nVom 14. Juli 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          die Titelgruppe 01 und in Höhe von 30 Prozent\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   für die Titelgruppe 02 bereitgestellt.“\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 1\nÄnderung des                                                     Artikel 2\nDigitalinfrastrukturfondsgesetzes\nÄnderung des\nDas Digitalinfrastrukturfondsgesetz vom 17. Dezem-                 Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes\nber 2018 (BGBl. I S. 2525) wird wie folgt geändert:                zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  Dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-             bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember\nfügt:                                                  2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) ge-\n„2. Förderungen von Investitionen in den weite-        ändert worden ist, wird folgendes Kapitel 5 angefügt:\nren Mobilfunkausbau (in den Grenzen der\nwettbewerblichen und regulatorischen Rah-\n„Kapitel 5\nmenbedingungen),“.\nInvestitionsprogramm\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wird\n„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 – 2021\nwie folgt gefasst:\n„3. Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich                                  § 26\nbedeutsame Investitionen sowie besondere,\nmit diesen unmittelbar verbundene, befris-                           Zweck der Finanzhilfen\ntete Ausgaben der Länder und Gemeinden                (1) In den Jahren 2020 und 2021 gewährt der Bund\n(Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leis-        den Ländern und Gemeinden im Rahmen des Konjunk-\ntungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bil-       tur- und Krisenbewältigungspakets zur Bewältigung der\ndungsinfrastruktur in Schulen.“                    Folgen der Corona-Pandemie Finanzhilfen nach Arti-\n2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:             kel 104b des Grundgesetzes aus dem Bundessonder-\nvermögen „Kinderbetreuungsausbau“. Die Finanzhilfen\n„Der Bund stellt dem Sondervermögen bis 2025               sind für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur\neinen Betrag in Höhe von 5 Milliarden Euro, abzüg-         Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum\nlich der Verwaltungsausgaben der Mobilfunkinfra-           Schuleintritt einzusetzen. Investitionen sind Neubau-,\nstrukturgesellschaft, zur Verfügung. Die Mittel die-       Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und\nnen dem Ausbau des Mobilfunknetzes in den Be-              Ausstattungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmun-\nreichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine            gen zur Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen\nAusbauverpflichtung obliegt.“                              obliegen den Ländern.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                  (2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaf-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        fung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze\n„(3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die       dienen und die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. De-\nTitelgruppen                                           zember 2021 begonnen wurden.\n01 – Förderung von Investitionen zur unmittelba-          (3) Als Beginn gilt der Abschluss eines rechtsver-\nren Unterstützung des Ausbaus von Gigabit-      bindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der\nnetzen und des weiteren Mobilfunkausbaus        Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der Umset-\nin den Grenzen der wettbewerblichen und         zung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Neubau-,\nregulatorischen Rahmenbedingungen,              Ausbau, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und/\noder Ausstattungsmaßnahmen). Bei Vorhaben, die in\n02 – Finanzhilfen an Länder für gesamtstaatlich        selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens\nbedeutsame Investitionen sowie besondere,       aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selb-\nmit diesen unmittelbar verbundene, befris-      ständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für die-\ntete Ausgaben der Länder und Gemeinden          sen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.\n(Gemeindeverbände) zur Steigerung der\nLeistungsfähigkeit der kommunalen digita-          (4) Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses\nlen Bildungsinfrastruktur in Schulen.“          Gesetzes sind Betreuungsplätze, die entweder neu ent-\nstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaß-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       nahmen wegfallen.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        (5) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und\n„Einnahmen des Sondervermögens aus § 4            Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinan-\nAbsatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für        zierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch","1684             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\nden Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig             (2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen\nFinanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.              Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu\nden Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen.\n§ 27                              Jedes Land hat zum Stichtag 31. Dezember 2021 nach-\nHöhe und Aufteilung der Programmkosten               zuweisen, dass\n(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe          1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro-\nvon 1 000 Millionen Euro werden entsprechend der An-              gramms in dem Land bewilligten Bundesmittel\nzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereit-              höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten\ngestellt:                                                         zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das\nLand die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereit-\nVerfügungsrahmen            stellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die\nLand\n(Angaben in Euro)\nBereitstellung von investiven Mitteln sonstiger\nBaden-Württemberg                        136 474 883             Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der in-\nBayern                                   159 807 943             vestiven Gesamtkosten nach, oder\nBerlin                                    48 860 661        2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten\nund Investitionen bis einschließlich des genannten\nBrandenburg                               27 988 743             Stichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten\nder Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung\nBremen                                     8 480 054\ndes Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kin-\nHamburg                                   24 996 539             dern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in\nKindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG)\nHessen                                    76 931 913\nder Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestags-\nMecklenburg-Vorpommern                    17 545 604             drucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde gelegt\nworden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum ge-\nNiedersachsen                             94 405 509\nnannten Stichtag die Aufbringung von Landesmit-\nNordrhein-Westfalen                      217 914 390             teln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln für\nzusätzliche Betriebskosten und Investitionen ent-\nRheinland-Pfalz                           48 201 870\nsprechend den jeweiligen Durchschnittswerten auf\nSaarland                                  10 374 559             Landesebene mindestens in Höhe von zwei Dritteln\nder bis zum Stichtag angefallenen Gesamtkosten für\nSachsen                                   47 975 344             Plätze, die über das Ziel des Tagesbetreuungsaus-\nSachsen-Anhalt                            23 429 714             baugesetzes hinausgehen, nach, oder\nSchleswig-Holstein                        32 832 161        3. der Anteil der im Rahmen dieses und der vorangegan-\ngenen Investitionsprogramme „Kinderbetreuungs-\nThüringen                                 23 780 112             finanzierung“ 2008 – 2013, 2013 – 2014, 2015 – 2018\nSumme (Deutschland)                    1 000 000 000             und 2017 – 2020 in dem Land bewilligten Bundes-\nmittel höchstens 54 Prozent der investiven Gesamt-\nDie Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a               kosten zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu\nAbsatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes                weist das Land die Bewilligung von Landesmitteln,\nzur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend an-             die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebe-\nteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bun-              nenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln\ndesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend           sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent\nwird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern                der investiven Gesamtkosten nach.\neiner Umverteilung der Länderanteile innerhalb der\njährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel       Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden\nzuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 28 Ab-             Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach\nsatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.              § 27 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bun-\ndesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die die\n(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaß-          nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen haben,\nnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kos-           erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter\nten für Investitionen betragen.                              sechs Jahren.\n§ 28\n§ 29\nGemeinschaftsfinanzierung\nVerfahren und Durchführung\n(1) Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des ge-\nsamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stich-               (1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durch-\ntag 30. Juni 2021 bewilligt sind, fließen in Höhe der        führung des Verfahrens zur Verwendung der Finanz-\nDifferenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im      hilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haus-\nVerhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren den        haltsrecht der Länder. Mögliche Verfahrensvereinfa-\nLändern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel voll-    chungen im Vergaberecht und bei Ausschreibungen\nständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab         zur Beschleunigung von Investitionsvorhaben sind zu\neinem Volumen von 65 000 Euro statt. Mittel, die den         berücksichtigen. Die Länder sind gefordert, entspre-\nLändern nach dem 30. Juni 2021 im Rahmen der Um-             chende Vereinfachungen umzusetzen. Bei der Weiter-\nverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis     reichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte\nzum 31. Oktober 2021 bewilligt werden.                       gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020              1685\n(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß                                 § 31\n§ 27 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des                Rückforderung von Bundesmitteln; Zinsen\nLandes bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen; die Mittel\nkönnen bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden.              (1) Die Länder haben die Finanzhilfen zurückzuzah-\nlen, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach\n(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bun-     nicht den in § 26 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweck-\ndeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zustän-           bindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 26\ndigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundes-            Absatz 2 genannten Stichtag begonnen wurden oder\nmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den          wenn zu viele Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzah-\nTräger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die        lung hat auch zu erfolgen, sofern die Mittel nicht inner-\nLänder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich       halb des Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den\nan die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die      Sätzen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach\nBundesförderung angemessen hinzuweisen.                      Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten.\n(2) Werden Mittel entgegen § 29 Absatz 3 zu früh\n§ 30\nangewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Aus-\nQualifiziertes Monitoring;                  zahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung\nBerichtspflichten; Abschlussbericht              Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem\n(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für       jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend zum Stichtag            von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung.\n31. Dezember 2020 über die im Land getroffenen Re-\ngelungen zur Durchführung des Verfahrens und Ver-                                       § 32\nwendung der Finanzhilfen und übermitteln entspre-                               Grundvereinbarung\nchende (Förder-)Richtlinien.\nIm Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinba-\n(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für       rung zwischen dem Bund und den Ländern über die\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich-           Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder\ntagen 31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 über           nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom\ndie Anzahl der bewilligten und zusätzlich geschaffenen       19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesminis-\nBetreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in          ters der Finanzen und des Bundesministers für Wirt-\nder Kindertagespflege, differenziert nach Plätzen für        schaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.“\nKinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei\nJahren bis zum Schuleintritt, sowie über die hierfür je-                              Artikel 3\nweils aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, ge-\nÄnderung des\ntrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und\nKinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes\nsonstigen Mitteln. Hierfür legen sie Listen über die mit\ndiesem Investitionsprogramm geförderten Projekte vor.           Dem § 4a des Kinderbetreuungsfinanzierungsgeset-\nzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zu-\n(3) Die Länder berichten dem Bundesministerium für       letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2020\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen       (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird folgender\n31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 über die Art         Absatz 4 angefügt:\nund Anzahl der bewilligten und bereits durchgeführten\nAusstattungsinvestitionen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2.           „(4) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finan-\nzierung der Errichtung von 90 000 zusätzlichen Betreu-\n(4) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt        ungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zu-\nlaufend und ist bis zum 31. Dezember 2023 abzu-              sätzlichen Betrag in Höhe von 1 000 Millionen Euro zur\nschließen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine     Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich\nRückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen           im Jahr 2020 auf 500 000 000 Euro und im Jahr 2021\nlassen, haben das Bundesministerium für Familie, Senio-      auf 500 000 000 Euro.“\nren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof\nein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaf-                                 Artikel 4\nfung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.\nÄnderung des\n(5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium                    Gesetzes zur Errichtung eines\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich            Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“\nüber einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rech-\nnungsprüfungsbehörden.                                          In § 2 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes zur Errichtung\neines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“\n(6) Die Länder unterrichten das Bundesministerium        vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Prüfung        durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\ndes Verwendungsnachweises der verausgabten Finanz-           (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, werden nach\nhilfen bis zum 30. Juni 2024 in Form eines zusammen-         dem Wort „Strompreis“ die Wörter „im Zusammenhang\nfassenden Abschlussberichts. Der Abschlussbericht            mit der Einführung einer CO2-Bepreisung“ gestrichen.\nenthält zum Stichtag 30. Juni 2022 die Gesamtzahl\nder im Land zur Verfügung stehenden Betreuungs-                                       Artikel 5\nplätze und die Zahl der mit den Finanzhilfen im Land\nzusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze, differenziert                           Änderung des\nnach neuen und gesicherten Plätzen für Kinder unter                        Regionalisierungsgesetzes\ndrei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis           Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993\nzum Schuleintritt.                                           (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des","1686              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\nGesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 445) geändert                 Sachsen-Anhalt                   118 456 524,39 Euro\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                Schleswig-Holstein                80 482 926,83 Euro\n1. Folgender § 7 wird angefügt:                                     Thüringen                         93 071 951,22 Euro\n„§ 7\n(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkraft-\nUnterstützung der Länder beim Ausgleich\ntreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folge-\nvon finanziellen Nachteilen durch COVID‑19\nmonats ausgezahlt.\n(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Aus-\ngleich der durch die COVID-19-Pandemie entstan-                     (4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich\ndenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem                  von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Perso-\nSteueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird                   nennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepu-\nauf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.                              blik Deutschland im Zusammenhang mit dem Aus-\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf              bruch von COVID-19 zu verwenden.\ndie Länder verteilt:\n(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Ab-\nBaden-Württemberg                    278 253 658,54 Euro         satz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung\nBayern                               381 092 682,93 Euro         an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finan-\nBerlin                               128 064 939,02 Euro         ziellen Nachteile im öffentlichen Personennahver-\nkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird\nBrandenburg                          132 872 987,81 Euro\nüber eine solche Beschlussfassung und die an-\nBremen                                 14 878 048,78 Euro        schließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.\nHamburg                                51 585 365,85 Euro\nHessen                               181 090 243,90 Euro            (6) Die Länder sind für die zweckentsprechende\nVerwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwort-\nMecklenburg-Vorpommern                 78 276 890,24 Euro        lich und weisen dem Bund die Verwendung dieser\nNiedersachsen                        212 387 804,88 Euro         Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 31. De-\nNordrhein-Westfalen                  423 780 487,81 Euro         zember 2021 nach. Nicht zweckentsprechend ver-\nwendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen.\nRheinland-Pfalz                      127 673 170,73 Euro\nDie Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen\nSaarland                               31 036 585,36 Euro        der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen\nSachsen                              166 995 731,71 Euro         Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.“\n2. Die folgende Anlage 5 wird angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 7 Absatz 6)\nNachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1\nNachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel\nfür das Bundesland            im Jahr:\nVeranschlagt\nim Landes-\nhaushalt bei                                                          Berichts- Vorjahr\nBereich                                          Verwendungszweck\njahr     IST\nKap./Tit.\nZuweisung nach § 7 RegG\n1    Verfügbare Mittel                      Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich\nverfügbare Mittel gesamt\naufgrund geringerer Ausgleichsleistungen\naufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen\nAusgleich von finan-\nziellen Nachteilen                     aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen\n2                                           aus allgemeinen Vorschriften\nim öffentlichen\nPersonennahverkehr\naufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz\nSumme\n3    Differenz verfügbare\nMittel/Ausgaben1\n1\nAngaben zur Verwendung bzw. Rücküberweisung an den Bund“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020 1687\nArtikel 6\nÄnderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-\nzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 309 der\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 417 wie folgt gefasst:\n„§ 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“.“\n2. § 417 wird wie folgt gefasst:\n„§ 417\nSonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“\nSoweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Aus-\nbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der\nBundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Um-\nsetzung entstehenden Verwaltungskosten.“\nArtikel 7\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Juli 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}