{"id":"bgbl1-2020-35-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":35,"date":"2020-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_35.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen","law_date":"2020-07-10T00:00:00Z","page":1633,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020             1633\nGesetz\nzur Gewährleistungsübernahme\nim Rahmen eines Europäischen Instruments\nzur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung\nvon Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und\nzur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschafts-\nstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen\nVom 10. Juli 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   Artikel 2\nÄnderung des\nArtikel 1                                          Stabilisierungsfondsgesetzes\nGesetz                                 Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober\nzur Übernahme von Gewährleistungen                    2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des\nim Rahmen eines Europäischen Instruments                 Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert\nzur vorübergehenden Unterstützung bei der                worden ist, wird wie folgt geändert:\nMinderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer            1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-\nNotlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch                   fasst:\n(SURE-Gewährleistungsgesetz – SURE-GewährlG)                                              „Gesetz\nzur Errichtung eines Finanzmarkt-\n§1                                         und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds\n(Stabilisierungsfondsgesetz – StFG)“.\nGewährleistungsermächtigung\n2. § 3a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                 „Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rech-\nmächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insge-              nungslegung sind die für die bundesunmittelbaren\nsamt 6 383 820 000 Euro zur Absicherung der Kredite             juristischen Personen geltenden Bestimmungen der\nder Europäischen Union zu übernehmen, die diese zur             Bundeshaushaltsordnung mit der Maßgabe anzu-\nFinanzierung von Darlehen an Mitgliedstaaten der                wenden, dass die Rechnungslegung aus einer die\nEuropäischen Union nach Maßgabe der Verordnung                  Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Haus-\n(EU) Nr. 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur                haltsrechnung besteht; die Aufstellung einer Vermö-\nSchaffung eines Europäischen Instruments zur vor-               gensrechnung ist nicht erforderlich.“\nübergehenden Unterstützung bei der Minderung von\nArbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im          3. § 19 wird wie folgt geändert:\nAnschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n20. 5. 2020, S. 1) ausgibt.\n„(1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der\n(2) Gewährleistungen nach Absatz 1 können nur bis                Kosten der Finanzagentur und der Kreditanstalt\nzum Ablauf der Verfügbarkeitsfrist nach Maßgabe der in              für Wiederaufbau entsprechend. Für die Kosten,\nAbsatz 1 bezeichneten Verordnung übernommen wer-                    die dem Bundesministerium der Finanzen oder\nden.                                                                dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen\n§2                                      Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den\n§§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können\nUnterrichtung                                 das Bundesministerium der Finanzen oder das\ndes Haushaltsausschusses                             Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\ndes Deutschen Bundestages                             von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung,\nauch in Form von Kostenpauschalen, nach Maß-\n(1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der                gabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsver-\nEuropäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form                 ordnung verlangen.“\neiner Gewährleistung geleistet haben, wird der Haus-\nhaltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nunterrichtet.                                                       aa) In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende\n(2) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundes-                      durch die Wörter „und nach Absatz 1 Satz 2;“\ntages ist darüber hinaus halbjährlich über die übernom-                  ersetzt.\nmene Gewährleistung und den von der Europäischen                    bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§§ 3d\nKommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genann-                   und 3e“ die Wörter „sowie des Absatzes 1\nten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten.                      Satz 2“ eingefügt.","1634               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                       5. In § 6 werden jeweils die Wörter „SARS-CoV-2-Pan-\n„(3) In der nach Absatz 2 erlassenen Rechts-            demie“ durch die Wörter „COVID-19-Pandemie“ er-\nverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch              setzt.\nauf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwal-      6. In § 7a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des\ntungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu die-               Finanzsektors“ gestrichen.\nsem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits        7. § 7d wird wie folgt geändert:\nfestgesetzt ist.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum Ablauf des\n4. In § 20 Absatz 4 werden nach Satz 5 folgende Sätze                  31. Dezember 2021“ gestrichen.\neingefügt:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt § 3b Ab-              „Bei Beteiligungen an Unternehmen der Realwirt-\nsatz 1 bis 3 entsprechend. Für im Rahmen der Wirt-                 schaft im Sinne von § 1 Nummer 5 gilt dies nur\nschaftsstabilisierung beauftragte Dritte gelten § 3a               bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.“\nAbsatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend.“\nc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„zur Deckung von“ die Wörter „Inanspruchnahmen                     „Die Vorschriften über die Vertretung der Arbeit-\nnach § 21 und von“ eingefügt.                                      nehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds be-\nherrschten Unternehmens bleiben von dieser Be-\nstimmung unberührt.“\nArtikel 3\n8. § 9a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1\nWirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes                      und 2“ durch die Wörter „Satz 1 bis 4“ ersetzt.\nDas Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz             b) In Absatz 2 werden die Wörter „SARS-CoV-2-\nvom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zu-                  Pandemie“ durch die Wörter „COVID-19-Pande-\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020                   mie“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 4\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-\nFolgeänderungen\nfasst:\n(1) Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung\n„Gesetz                           vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zu-\nzur Beschleunigung                       letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember\nund Vereinfachung des Erwerbs                 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie\nvon Anteilen an sowie Risikopositionen             folgt geändert:\nvon Unternehmen des Finanzsektors durch\nden Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds –            1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-\nFMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds                 fasst:\n„Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“                                       „Verordnung\n(Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz –             zur Durchführung des Stabilisierungsfondsgesetzes\nWStBG)“.                                  (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung)“.\n2. In § 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20 Absatz 2“             2. § 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 16 Absatz 2“ ersetzt.                      a) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisie-\n3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Ab-                  rungsfondsgesetz“ durch das Wort „Stabilisie-\nsatz 2 Nummer 9“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 3                   rungsfondsgesetz“ und das Wort „Finanzmarkt-\nSatz 1 Nummer 9“ ersetzt.                                          stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort\n„Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Finanzmarkt-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort\naa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-                 „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\ngefügt:                                               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„In der Satzung des Unternehmens kann ver-                aa) In Nummer 1 wird das Wort „Finanzmarktsta-\neinbart werden, dass, wenn der Vorzug nicht                   bilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort\noder nicht vollständig gezahlt wird oder ge-                  „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\nzahlt werden kann, dieser nachzuzahlen ist.\nbb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das\nFür diesen Nachzahlungsanspruch gilt § 140\nWort      „Finanzmarktstabilisierungsfondsge-\nAbsatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend.“\nsetz“ durch das Wort „Stabilisierungsfonds-\nbb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „insbe-                       gesetz“ ersetzt.\nsondere“ gestrichen.\nd) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Finanzmarkt-\nb) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-                stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort\ngefügt:                                                         „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\n„Entgegenstehende Regelungen in der Satzung             3. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabili-\noder in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er-           sierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-\ngangenen Beschlüssen sind unbeachtlich.“                    rungsfondsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020             1635\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                       marktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch das\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das                 b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-\nWort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-               dert:\nzes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsge-              aa) In Buchstabe b wird das Wort „Finanzmarkt-\nsetzes“ ersetzt.                                               stabilisierungsfondsgesetz“ durch das Wort\nbb) Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:                       „Stabilisierungsfondsgesetz“ ersetzt.\naaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das             bb) In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „Finanz-\nWort „Finanzmarktstabilisierungsfonds-                    marktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz“\ngesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-                     durch das Wort „Wirtschaftsstabilisierungs-\nrungsfondsgesetzes“ ersetzt.                              beschleunigungsgesetz“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe c wird das Wort „Finanz-        3. In § 2 Absatz 3 wird das Wort „Finanzmarkt-\nmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch         stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das\ndas Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“          Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-\nersetzt.                                         setzes“ ersetzt.\nb) In den Absätzen 3, 4 und 7 Satz 1 wird jeweils         4. In § 6 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Finanzmarkt-\ndas Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-           stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-\nzes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsgeset-           bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\nzes“ ersetzt.                                         5. § 7 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der             a) In der Überschrift wird das Wort „Finanzmarktsta-\nBundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Feb-              bilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-\nruar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der           bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\nVerordnung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     b) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 2 wird jeweils\ndas Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzmarkt-                 zes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsgeset-\nstabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-                zes“ ersetzt.\nbilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\n(5) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De-\n2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch\na) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 1 und 4        Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I\nwird jeweils das das Wort „Finanzmarktstabilisie-     S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nrungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-       1. In § 3 Absatz 4 wird jeweils das Wort „Finanzmarkt-\nrungsfondsgesetzes“ ersetzt.                              stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-\nb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzmarktstabilisie-            bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\nrungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-\n2. In § 7 Absatz 4 wird das Wort „Finanzmarkt-\nrungsfondsgesetzes“ ersetzt.\nstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das\n3. In § 7 Absatz 1 und in § 10 Absatz 4 Satz 1 wird               Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-\njeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfonds-            setzes“ ersetzt.\ngesetzes“ durch das Wort „Stabilisierungsfonds-\n3. In § 13 Absatz 5, § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17\ngesetzes“ ersetzt.\nAbsatz 2 wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabi-\n(3) Die FMSA-Kostenverordnung vom 6. November                  lisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-\n2015 (BGBl. I S. 1928), die durch Artikel 1 der Verord-           rungsfondsgesetzes“ ersetzt.\nnung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019) geän-\n(6) Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch\n1. In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort        Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I\n„Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch das       S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\n1. In § 7 Absatz 1 Nummer 13 wird jeweils das Wort\n2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-            „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“      durch\nstabilisierungsfondsgesetz“ durch das Wort „Stabili-          das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\nsierungsfondsgesetz“ ersetzt.\n2. In § 125 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-\n(4) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April                   stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch das\n2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 24          Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-\nAbsatz 26 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I                 setzes“ ersetzt.\nS. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(7) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7          kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\ndas Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-           S. 2776), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung\nzes“ durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“        vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\nersetzt.                                                  ist, wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                               1. In § 1 Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „Finanzmarkt-\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und in Absatz 3                stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-\nSatz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Finanz-            bilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.","1636              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2020\n2. In § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 19 wird jeweils das                b) In Absatz 7 Satz 2 bis 4, 6 und 9 wird jeweils das\nWort       „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“               Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“\ndurch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ er-                  durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“\nsetzt.                                                             ersetzt.\n3. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-\na) In Satz 7 wird jeweils das Wort „Finanzmarktsta-                stabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort\nbilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Sta-                 „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\nbilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.                         (9) In § 2 Absatz 7 und 8 des Finanzstabilitätsgeset-\nb) In Satz 9 wird das Wort „Finanzmarktstabilisie-          zes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zu-\nrungsfondsgesetz“ durch das Wort „Stabilisie-            letzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 8. Juli\nrungsfondsgesetz“ ersetzt.                               2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird jeweils\n4. § 45 wird wie folgt geändert:                                das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“\ndurch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\na) In Absatz 5 Satz 5 Nummer 1 und Satz 7 wird\njeweils das Wort „Finanzmarktstabilisierungs-               (10) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f der An-\nfondsgesetz“ durch das Wort „Stabilisierungs-            lageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die\nfondsgesetz“ ersetzt.                                    zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. März\n2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird jeweils\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-\ndas Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“\nstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ durch\ndurch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\ndas Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-\ngungsgesetzes“ ersetzt.                                     (11) In § 17 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f der\n(8) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom             Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-         2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 14 des\ntikel 268 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I             Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert\nS. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          worden ist, wird jeweils das Wort „Finanzmarktstabili-\nsierungsfondsgesetzes“ durch das Wort „Stabilisie-\n1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort              rungsfondsgesetzes“ ersetzt.\n„Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“        durch\ndas Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 5\n2. § 23 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzmarkt-\nstabilisierungsfondsgesetzes“ durch das Wort                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n„Stabilisierungsfondsgesetzes“ ersetzt.                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}