{"id":"bgbl1-2020-34-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":34,"date":"2020-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/34#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_34.pdf#page=7","order":5,"title":"Neufassung der Schweinepest-Verordnung","law_date":"2020-07-08T00:00:00Z","page":1605,"pdf_page":7,"num_pages":25,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020 1605\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schweinepest-Verordnung\nVom 8. Juli 2020\nAuf Grund des Artikels 9 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752)\nwird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der seit dem\n10. April 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Dezember 2018\n(BGBl. I S. 2594),\n2. den am 10. April 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 8. Juli 2020\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","1606                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest\n(Schweinepest-Verordnung)*\nInhaltsübersicht                                        Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für\nSperma, Eizellen und Embryonen                      14h\n§§\nMaßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für\nAbschnitt 1: Begriffsbestimmungen                                     1        Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wild-\nAbschnitt 2: Schutzmaßregeln                                  2 bis 14l        schweinefleischerzeugnisse                           14i\nUnterabschnitt 1:                                                              Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für\ntierische Nebenprodukte                              14j\nAllgemeine Schutzmaßregeln                                     2 bis 3a\nc. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweine-\nImpfverbot                                                            2        pest                                         14k bis 14l\nVerbot des Verfütterns von Küchen- und                                         Tilgungsplan                                        14k\nSpeiseabfällen                                                       2a\nSeuchenausbruch bei Wildschweinen in einem\nReinigung und Desinfektion von                                                 benachbarten Staat                                   14l\nTransportfahrzeugen                                                  2b\n(weggefallen)                                    15 bis 22\nBehördliche Anordnungen                                               3\nAbschnitt 3:    Schutzmaßregeln in Schlachtstätten\nWeitere behördliche Anordnungen                                      3a                 und auf dem Transport                       23\nAmtliche Untersuchungen                                              3b Abschnitt 4:    Aufhebung der Schutzmaßregeln,\nUnterabschnitt 2:                                                                       Wiederbelegung von Betrieben        24 bis 24b\nAbschnitt 5:    Ordnungswidrigkeiten                        25\nBesondere Schutzmaßregeln                                     4 bis 14f\nAbschnitt 6:    Schlussvorschriften                 25a bis 26\nA. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest\nund der Afrikanischen Schweinepest                                4\nB. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest                                                  Abschnitt 1\nund der Afrikanischen Schweinepest                        5 bis 14f\nBegriffsbestimmungen\n1. Öffentliche Bekanntmachung                                         5\n2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb                          6, 8\n§1\n(weggefallen)                                                     7\nAusnahmen                                                         8    (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\n(weggefallen)                                            9 und 10   1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Euro-\n3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk                                      päische Schweinepest), wenn diese\nund das Beobachtungsgebiet                              11 bis 11d\nSperrbezirk                                                      11     a) durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-\nBeobachtungsgebiet                                              11a        oder Genomnachweis),\nAusnahmen                                                      11b      b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische,\nSeuchenausbruch in benachbartem Staat                           11c        pathologisch-anatomische und epidemiologische\nWeitergehende Schutzmaßregeln                                  11d         Untersuchung oder\n4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb                            12     c) durch serologische Untersuchung (Antikörper-\n5. Notimpfung bei Hausschweinen                                      13        nachweis) in Verbindung mit epidemiologischen\n6. Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet                                Anhaltspunkten\noder im Impfgebiet                                               14\n7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der                                       festgestellt ist;\nSchweinepest oder der Afrikanischen\n2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der\nSchweinepest bei Wildschweinen                         14a bis 14l\na. bei Schweinepest                                    14a bis 14c      a) klinischen,\nGefährdeter Bezirk                                          14a     b) pathologisch-anatomischen oder\nNotimpfung bei Wildschweinen                               14b\nMaßregeln zur Erkennung der Schweinepest                    14c\nc) serologischen\nb. bei Afrikanischer Schweinepest                      14d bis 14j      Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest be-\nKerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone              14d      fürchten lässt;\nMaßregeln zur Erkennung der Afrikanischen                       3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn\nSchweinepest                                                14e\ndiese durch\nMaßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für\nSchweine                                                    14f     a) virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder\nMaßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für                           Genomnachweis) oder\nfrisches Schweinefleisch und Schweinefleisch-\nerzeugnisse                                                14g      b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)\nfestgestellt ist;\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:         4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das\n1. Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß-         Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anato-\nnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen\nSchweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),                                 mischen Untersuchung den Ausbruch der Afrikani-\n2. Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung       schen Schweinepest befürchten lässt.\nvon besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen   Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buch-\nSchweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hin-\nsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweine-  stabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen\npest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27).                                    Schweinepest geimpft sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020             1607\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                      oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses\n1. Betrieb:                                                  2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014\nmit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämp-\nalle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur         fung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten\nständigen oder vorübergehenden Haltung von               Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungs-\nSchweinen einschließlich der dazugehörigen Neben-        beschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014,\ngebäude und des dazugehörigen Geländes, die              S. 63), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss\nhinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der           (EU) 2018/1689 (ABl. L 279 vom 9.11.2018, S. 39) ge-\nräumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und          ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nEntsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme            bezeichneten Gebiet gelegen ist, und mit denen ein\nvon Schlachtstätten und Transportmitteln sowie           Betrieb oder eine Schlachtstätte im Inland angefahren\nGehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wild-        wird, sowie die bei einem solchen Transport ver-\nschweinebesatz;                                          wendete Ausrüstung, sind nach Maßgabe des Satzes 2\n2. gesonderte Betriebsabteilung:                             zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung und\nDesinfektion hat nach Maßgabe des Anhangs II Num-\nein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter\nmer 1 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni\nBereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struk-\n2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für\ntur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug\ndie Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest so-\nauf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütte-\nwie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsicht-\nrung und Entsorgung vollständig getrennt von ande-\nlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen\nren Bereichen des Betriebs ist.\nSchweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27), die\nzuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219\nAbschnitt 2                            vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der je-\nSchutzmaßregeln                           weils geltenden Fassung zu erfolgen. § 17 Absatz 1 der\nViehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, so-\nUnterabschnitt 1                            weit ein Betrieb nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Ab-\nsatz 2 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwen-\nAllgemeine Schutzmaßregeln\ndung, soweit eine Schlachtstätte nach Satz 1 angefah-\nren wird.\n§2\n(2) Wenn der Betrieb oder die Schlachtstätte, der\nImpfverbot\noder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des\n(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afri-       Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten\nkanische Schweinepest sowie Heilversuche an seu-             Gebiet gelegen ist, sich im Inland befindet, hat der\nchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen                Fahrer sicherzustellen, dass das Fahrzeug und die\nsind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts an-        Ausrüstung unverzüglich nach Verlassen des Betriebs\nderes bestimmt ist.                                          oder der Schlachtstätte nach Maßgabe des Absatzes 1\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der     Satz 1 gereinigt und desinfiziert werden. Falls der Be-\nSchweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest             trieb oder die Schlachtstätte, der oder die in einem\nabweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaft-          in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungs-\nliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen,            beschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet ge-\nsofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge-            legen ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet,\ngenstehen.                                                   hat der Transportunternehmer sicherzustellen, dass\ndas Fahrzeug oder die Ausrüstung nach Maßgabe des\n§ 2a                              Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und desinfiziert ist, bevor\ndas Fahrzeug oder die Ausrüstung in das Inland ge-\nVerbot des Verfütterns                      langt. Soweit eine Reinigung und Desinfektion zu dem\nvon Küchen- und Speiseabfällen                   in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich\nDas Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen             ist, ist sie in engem zeitlichen und räumlichen Zusam-\nan Schweine, die keine Nutztiere im Sinne des Arti-          menhang\nkels 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG)\n1. im Falle des Satzes 1 mit dem Verlassen des dort\nNr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des\ngenannten Betriebs oder der dort genannten\nRates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften\nSchlachtstätte, oder\nfür nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte\ntierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der                2. im Falle des Satzes 2 mit Erreichen des Inlandes\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom\n14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)     und jeweils spätestens, bevor ein Betrieb oder eine\nNr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86)             Schlachtstätte erreicht wird, durchzuführen.\ngeändert worden ist, sind, ist verboten.                         (3) Der Transportunternehmer hat Nachweis darüber\nzu führen, dass die Reinigung und Desinfektion nach\n§ 2b                              dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. Der Nach-\nReinigung und                           weis ist sechs Monate aufzubewahren. Die Frist be-\nDesinfektion von Transportfahrzeugen                ginnt mit Ablauf des Tages, an dem die letzte Eintra-\ngung gemacht worden ist.\n(1) Fahrzeuge für den Transport von Schweinen,\nmit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte ange-             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von\nfahren worden ist, der oder die in einem in Teil I, II       tierischen Nebenprodukten entsprechend.","1608              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020\n(5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung sowie         Die zuständige Behörde kann ferner die Nutzung von\ndas Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unbe-          Wildkammern in Betrieben einschränken oder verbie-\nrührt.                                                        ten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp-\nfung erforderlich ist.\n§3\nBehördliche Anordnungen                                                       § 3b\nDie zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-                            Amtliche Untersuchungen\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,                       Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersu-\n1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amts-           chungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnose-\ntierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder          methoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die\nAfrikanische Schweinepest einschließlich der Ent-         Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung\nnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,\n1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entschei-\n2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt wer-             dung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar\nden,                                                           2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs\na) eine Untersuchung,                                          mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und\nKriterien für die Auswertung von Laboruntersuchun-\nb) eine Absonderung,\ngen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest\nc) eine behördliche Beobachtung                                (ABl. EG Nr. L 39, S. 71) oder\nanordnen.                                                     2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang\nder Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom\n§ 3a                                  26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnose-\nWeitere behördliche Anordnungen                        handbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl.\nDie zuständige Behörde kann für ein von ihr be-                 EU Nr. L 143, S. 35)\nstimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der             in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\nEinschleppung oder zur Erkennung der Schweinepest\noder der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist,                            Unterabschnitt 2\nanordnen, dass Jagdausübungsberechtigte\nBesondere Schutzmaßregeln\n1. geeignete Maßnahmen zur\na) Suche nach verendeten Wildschweinen oder                          A . Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g\nb) verstärkten Bejagung von Wildschweinen                                 der Schweinepest und\nder Afrikanischen Schweinepest\ndurchzuführen haben,\n2. jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer                                         §4\nAnweisung der zuständigen Behörde zu kennzeich-               (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder\nnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von ihr       Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die\nvorgegebenen Begleitschein auszustellen haben,            zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Be-\n3. von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Pro-           trieb (Verdachtsbetrieb)\nben nach näherer Anweisung der zuständigen Be-            1. die klinische, virologische und serologische Unter-\nhörde zur virologischen und serologischen Unter-               suchung der Schweine sowie\nsuchung auf Schweinepest oder zur virologischen\nUntersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu             2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der\nentnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit                    Kennzeichnung der Schweine nach der Viehver-\ndem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der                   kehrsverordnung auf Übereinstimmung\nzuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein            an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Num-\nder von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben,           mer 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für\n4. dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbrechen           einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikani-\nder Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs           schen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde\nzentral an einem Ort erfolgt und der Aufbruch un-         1. die serologische und virologische Untersuchung\nschädlich beseitigt wird,                                      weiterer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht\n5. jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zu-                 bereits nach Satz 1 Nummer 1 untersucht worden\nständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des                sind, sowie\nFundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung              2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller\nder zuständigen Behörde zu kennzeichnen und                    Schweine des Verdachtsbetriebs\na) Proben zur virologischen und serologischen Un-\nan und führt epidemiologische Nachforschungen durch.\ntersuchung auf Schweinepest oder zur virologi-\nDiese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf\nschen Untersuchung auf Afrikanische Schweine-\npest zu entnehmen und die Proben mit einem von        1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest\nder zuständigen Behörde vorgegebenen Begleit-              oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im\nschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten          Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der\nhaben oder                                                 Verdacht angezeigt wurde,\nb) zu einer von der zuständigen Behörde bestimm-          2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der\nten Stelle zu verbringen haben.                            Afrikanischen Schweinepest,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020               1609\n3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Schweine                ee) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse\nin den betroffenen Betrieb oder in die Schweine aus                   aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen\ndem betroffenen Betrieb verbracht worden sind,                        die Annahme rechtfertigen, dass damit der\n4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und                       Erreger der Schweinepest oder der Afrikani-\nalle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder                     schen Schweinepest verschleppt werden kann,\naus dem betroffenen Betrieb verschleppt worden                    ff) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der\nsein kann.                                                            Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-\nnepest übertragen können, insbesondere\nDie zuständige Behörde kann von der Tötungsanord-\nwenn sie mit Schweinen in Berührung gekom-\nnung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange\nmen sind,\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In die-\nsem Fall ordnet die zuständige Behörde die behörd-                    nicht aus dem Betrieb verbracht werden.\nliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.                   Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger\n(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-             Härten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c\nsatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs        und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbe-\nim Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikani-        kämpfung nicht entgegenstehen.\nsche Schweinepest                                                (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-\n1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,               satz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich\nzu Absatz 2 Folgendes:\n2. täglich Aufzeichnungen über\n1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit\na) die Besuche betriebsfremder Personen unter An-             schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde\ngabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum                betreten.\nsowie                                                 2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung\nb) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-           der zuständigen Behörde in den oder aus dem Be-\ndächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und          trieb gefahren werden. Transportmittel sind vor dem\nZuchtschweinen,                                           Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der\nzuständigen Behörde\nzu machen,\na) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\n3. verendete oder getötete Schweine so aufzubewah-\nAnhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG\nren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt\ndes Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnah-\nsind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Be-\nmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klas-\nrührung kommen können,\nsischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001,\n4. für das Verbringen verendeter oder getöteter                       S. 5; L 168 vom 27.6.2002, S. 58), die zuletzt\nSchweine aus dem Betrieb die Genehmigung der zu-                  durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom\nständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnosti-               14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der je-\nschen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung                  weils geltenden Fassung,\nerteilt werden darf,                                          b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach\n5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder                   Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie\nsonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und                  2002/60/EG\nsie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu trän-          zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich,\nken und feucht zu halten,                                     zu entwesen.\n6. sicherzustellen,                                           3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2\na) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten           Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d\nwird und diese unverzüglich nach Verlassen des            a) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,\nStalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gerei-          b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,\nnigt und desinfiziert oder, im Falle von Einweg-\nschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so             c) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,\nbeseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung ver-         d) Futtermittel,\nmieden wird,                                              e) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus\nb) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen                  Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die An-\ndes Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls                nahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der\noder sonstigen Standorts gereinigt und desinfi-               Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-\nziert wird,                                                   pest verschleppt werden kann,\nc) dass Schweine weder in den noch aus dem Be-                f) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der\ntrieb verbracht werden,                                       Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-\npest übertragen können, insbesondere wenn sie\nd) dass                                                           mit Schweinen in Berührung gekommen sind,\naa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,          nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im\nbb) Sperma, Eizellen und Embryonen von Schwei-            Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum\nnen,                                                 Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels – ver-\nbracht werden, soweit Belange der Seuchenbe-\ncc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,             kämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung\ndd) Futtermittel,                                         nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden,","1610              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020\nwenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die        an. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 unterrichtet die\nEinstreu                                                  zuständige Behörde das Bundesministerium für Ernäh-\na) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des             rung und Landwirtschaft (Bundesministerium) über die\nAnhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2001/89/EG,        Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der Mittei-\nlung an die Europäische Kommission.\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach\nMaßgabe des Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie            (2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1\n2002/60/EG                                            hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Absatz 2\nSatz 1 hinaus\ndesinfiziert worden sind.\n1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-\n(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass                  der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\n1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung\na) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Un-\neine Schadnager- und Insektenbekämpfung durch-\nbefugter Zutritt verboten“,\ngeführt wird,\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-\n2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-\nnische Schweinepest – Unbefugter Zutritt ver-\nnen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nboten“\naus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht\nwerden dürfen.                                                 gut sichtbar anzubringen,\n(5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchen-         2. Hunde und Katzen einzusperren.\nlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich\nFür den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2\nbefristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1\nund 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 ent-\nund 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c und\nsprechend.\nAbsatz 3 Nummer 1 und 2 gelten für die in der Kontroll-\nzone liegenden Betriebe entsprechend.                             (3) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 dürfen in den oder\naus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schwei-\nB. Nach amtlicher Feststellung                       ne, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der\nder Schweinepest und                          zuständigen Behörde verbracht werden.\nder Afrikanischen Schweinepest\n§7\n1. Öffentliche Bekanntmachung\n(weggefallen)\n§5\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der                                           §8\nSchweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest\nöffentlich bekannt.                                                                    Ausnahmen\n(1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebs-\n2. Schutzmaßregeln                       abteilungen kann die zuständige Behörde für nicht be-\nfür den Seuchenbetrieb                     troffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Ab-\n§6                               satz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 2 genehmigen.\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afri-\nkanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich fest-             (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch\ngestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf       der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-\nden betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)                      pest in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo,\neinem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung,\n1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisie-\nin denen Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur\nrung des Erregerisolates dieser Schweine,\nArterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen ge-\n2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Ab-        halten werden, Ausnahmen von § 4 Absatz 1 Satz 2\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und die sofortige        Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geneh-\nunschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4       migen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur,\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 beseitigten Schweine,            ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die\n3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-         Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und\nerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen              Fütterung so vollständig getrennt von anderen Be-\nvon Schweinen, das oder die zwischen der mutmaß-          trieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Verbreitung\nlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und        des Seuchenerregers ausgeschlossen werden kann.\nihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist          Die genannten Einrichtungen teilen der zuständigen\noder sind, sowie                                          Behörde spätestens drei Monate nach ihrer Inbetrieb-\nnahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen mit,\n4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit er-        die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein\nforderlich,                                               können. Änderungen der Voraussetzungen oder Vor-\na) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus er-         kehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich\nraticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmittel-     mitzuteilen.\nbaren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie             (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische\n2002/60/EG,                                           Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes-\nb) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser           ministerium unverzüglich die nach den Absätzen 1\nArt auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest      und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020               1611\n§§ 9 und 10                          1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem\n(weggefallen)                              Betrieb verbracht werden.\n2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.\n3. Schutzmaßregeln für den\n3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma,\nSperrbezirk und das Beobachtungsgebiet\nEizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder\n§ 11                                  darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nSperrbezirk                               und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur un-\nschädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im\n(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische\nSperrbezirk verbracht werden.\nSchweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt,\nso legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den             4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist ver-\nSeuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens                    boten.\ndrei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berück-        5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,\nsichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiolo-            ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen\ngischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und                Schweine nicht getrieben oder transportiert werden.\nder örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von              Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangs-\nSchlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Mate-              verkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fern-\nrial der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1              verkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natür-             Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht\nlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.                   entladen werden.\n(2) Die zuständige Behörde\n6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder\n1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperr-                 Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren so-\nbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-         wie der Handel mit Klauentieren ohne vorherige\nschrift                                                       Bestellung ist verboten.\na) im Falle der Schweinepest „Schweinepest –             7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-\nSperrbezirk“,                                              nen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-           Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit\nnische Schweinepest – Sperrbezirk“                         Schweinehaltung verbracht werden.\ngut sichtbar an,                                         8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von\n2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben                Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die\ninnerhalb von sieben Tagen eine klinische Unter-              mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein\nsuchung der Schweine durch,                                   können, sind unverzüglich nach der Benutzung\n3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestands-             a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\nregister und die Kennzeichnung der Schweine nach                 Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG,\nder Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf            b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach\nÜbereinstimmung und                                              Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie\n4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in               2002/60/EG\ndenen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine              und nach näherer Anweisung der zuständigen Be-\nserologische und virologische Untersuchung der                hörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erfor-\nSchweine durch,                                               derlich, zu entwesen.\n5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte\n9. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b\nvon jedem erlegten Wildschwein Proben zur sero-\nund Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.\nlogischen und virologischen Untersuchung auf\nSchweinepest oder zur virologischen Untersuchung\n§ 11a\nauf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu\nkennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper,                               Beobachtungsgebiet\ndem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr             (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische\nbestimmten Stelle zuzuführen haben.                      Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so\n(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperr-             legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbe-\nbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk                      trieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet\n1. der zuständigen Behörde                                   fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver-\nbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der\na) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine\nörtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von\nunter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Stand-\nSchlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungs-\nortes,\nmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten\nb) täglich die Anzahl der jeweils verendeten oder        epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von\nerkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten        Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen be-\nSchweine                                              trägt mindestens zehn Kilometer.\nanzuzeigen,                                                  (2) Die zuständige Behörde\n2. sämtliche Schweine abzusondern.                           1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beob-\n(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den            achtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und halt-\nSperrbezirk Folgendes:                                            baren Aufschrift","1612              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020\na) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Be-                 digen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis\nobachtungsgebiet“,                                           auf Afrikanische Schweinepest untersucht wor-\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-              den sind,\nnische Schweinepest – Beobachtungsgebiet“             3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit\ngut sichtbar an,                                             der Kennzeichnung der Schweine nach der Vieh-\nverkehrsverordnung von der zuständigen Behörde\n2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Be-              überprüft worden ist,\ntrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt\nsind, eine serologische und virologische Untersu-         4. im Falle des Satzes 1 Nummer 3 der Tierhalter\nchung der Schweine durch.                                    glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer\nder Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 und 4 eine\n(3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen                ordnungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet\nBienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Fest-             ist und\nlegung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmi-\ngung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen          5. sichergestellt ist, dass\nBetrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet                a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl\nverbracht werden. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-                 Proben, im Falle der Schweinepest, für eine sero-\nstabe a und b und Absatz 3 Nummer 1 sowie § 11 Ab-                   logische und virologische Untersuchung oder, im\nsatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4                      Falle der Afrikanischen Schweinepest, für eine\nNummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend.                      virologische Untersuchung genommen wird,\nb) die Schweine in verplombten Fahrzeugen beför-\n§ 11b                                    dert werden,\nAusnahmen                                c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                     der Schlachtstätte getrennt von anderen Schwei-\n§ 11 Absatz 4 Nummer 1 und 5 Satz 1 und § 11a Ab-                    nen gehalten und geschlachtet werden,\nsatz 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport              d) das frische Schweinefleisch und die Schweine-\nvon Schweinen                                                        fleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der\n1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte              Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezem-\nSchlachtstätte,                                                  ber 2002 zur Festlegung von tierseuchenrecht-\nlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verar-\n2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseiti-\nbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebens-\ngung oder\nmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom\n3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beob-                23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchfüh-\nachtungsgebiet                                                   rungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom\ngenehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden,                2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50)\nwenn                                                                 geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nFassung gewonnen, befördert, gelagert, gekenn-\n1. im Falle der Schweinepest\nzeichnet und behandelt werden und\na) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des\ne) die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten\nSeuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II\nAusrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem\nNummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG\nTransport von dem Transportunternehmer nach\naa) im Falle des Verbringens aus einem Sperr-                näherer Anweisung der zuständigen Behörde und\nbezirk mindestens 30 Tage,                               im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\nbb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-              Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG,\ntungsgebiet mindestens 21 Tage                           im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach\nMaßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie\nvergangen sind,\n2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.\nb) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von\nSatz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine\n24 Stunden vor dem Verbringen von der zustän-\naus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsge-\ndigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis\nbiets gelegenen Betrieben mit Genehmigung der für die\nauf Schweinepest untersucht worden sind,\njeweilige Schlachtstätte zuständigen Behörde\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest                    1. in innerhalb des Sperrbezirks oder\na) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, so-       2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets\nweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des\nSeuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II           gelegene Schlachtstätten zur sofortigen Schlachtung\nder Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Sat-     transportiert werden. Die Genehmigung nach Satz 3\nzes 4,                                                Nummer 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über\ndas Bundesministerium eine Stellungnahme der Euro-\naa) im Falle des Verbringens aus einem Sperr-         päischen Kommission eingeholt worden ist. Die zustän-\nbezirk mindestens 40 Tage,                        dige Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nummer 2\nbb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-       Buchstabe a\ntungsgebiet mindestens 30 Tage                    1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf\nvergangen sind,                                          mindestens 30 Tage,\nb) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von          2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungs-\n24 Stunden vor dem Verbringen von der zustän-            gebiet auf mindestens 21 Tage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020            1613\nverkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich ange-          rige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter\nordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die               Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit\nAfrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausge-               Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von\nschlossen werden kann.                                        Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind,\n(2) Im Falle einer Genehmigung nach                        verbieten.\n1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterrichtet die für den             (2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest\nBetrieb zuständige Behörde die für die Schlacht-          ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-\nstätte zuständige Behörde über das Verbringen der         Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zustän-\nSchweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zu-      dige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet\nständigen Behörde die Ankunft der Schweine;               die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen er-\ngänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3,\n2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die zustän-          den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26\ndige Behörde unverzüglich das Bundesministerium           Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an.\nzum Zwecke der Mitteilung an die Europäische\nKommission.                                                                   4. Schutzmaßregeln\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                                für den Kontaktbetrieb\n§ 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit                                           § 12\n§ 11a Absatz 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besa-\nmung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der             (1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach\n§ 4 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schwei-\n1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des              nepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem\nSperrbezirks im Betrieb befunden hat oder                 anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere\n2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmit-             Betriebe weiterverschleppt worden sein kann, oder\ntelbar von einer Besamungsstation geliefert worden        bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweine-\nist.                                                      pest oder die Afrikanische Schweinepest durch Wild-\nDie Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur                 schweine in einen Betrieb eingeschleppt worden ist,\nerteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb           so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe\neines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines     (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung für die\nSperrbezirks liegt, wenn                                      Dauer von mindestens 40 Tagen an.\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-\n1. alle Eber der Besamungsstation\nten Kontaktbetriebe gilt § 4 Absatz 2 bis 4 entspre-\na) im Falle der Schweinepest im Rahmen einer ein-         chend.\nmaligen serologischen und virologischen Unter-\n(3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die\nsuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schwei-\nzuständige Behörde\nnepest im Rahmen einer einmaligen virologischen\nUntersuchung und                                      1. eine serologische und virologische Untersuchung\nder Schweine der Kontaktbetriebe,\nb) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersu-\nchung, die eine rektale Messung der Körpertem-        2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der\nperatur einschließt,                                      Schweine der Kontaktbetriebe unter Berücksichti-\ngung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie\nmit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afri-\n2001/89/EG oder\nkanische Schweinepest untersucht worden sind und\n3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-\n2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungs-\nerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen\nstation im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen\nvon Schweinen, das oder die zwischen der mutmaß-\nvirologisch auf Schweinepest oder Afrikanische\nlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und\nSchweinepest untersucht werden.\nder Anordnung der behördlichen Beobachtung nach\nAbsatz 1 gewonnen worden ist oder sind,\n§ 11c\nan.\nSeuchenausbruch\nin benachbartem Staat                                   5. Notimpfung bei Hausschweinen\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der                                    § 13\nAusbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen\nSchweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Kilo-           (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,\nmetern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt          vorbehaltlich der Zustimmung durch die Europäische\nund der für das angrenzende Gebiet im Inland zustän-          Kommission, für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung\ndigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ord-          gegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweine-\nnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11                pest amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des\nund 11a an. § 11b gilt entsprechend.                          Ergebnisses der epidemiologischen Untersuchung und\nunter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs VI der\n§ 11d                             Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der Schweine-\npest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck erstellt die zu-\nWeitergehende Schutzmaßregeln                     ständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der\n(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zu-          insbesondere Angaben über die Seuchensituation,\nständige Behörde die Durchführung von Schweineaus-            über das Impfgebiet, die Zahl der Schweine haltenden\nstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen               Betriebe im Impfgebiet, die voraussichtliche Zahl, die\nähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorhe-           Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu impfenden","1614              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020\nSchweine, die Dauer der Impfmaßnahmen, den zu                                  6. Tötung im Sperrbezirk,\nverwendenden Impfstoff und die nach der Impfung                       im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet\nvorgesehenen Untersuchungen und sonstigen Über-                                           § 14\nwachungsmaßnahmen enthält.\nDie zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1\n(2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1\nSatz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\ngilt für das Impfgebiet Folgendes:\nhinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im\n1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei        Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kon-\nder Impfung die erforderliche Hilfe leisten und           taktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der\nSchweine, die gegen die Schweinepest geimpft              Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren\nworden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar           Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.\ndurch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.SP“ als\ngeimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann                             7. Schutzmaßregeln\nanstelle der Kennzeichnung durch Ohrmarken bei                         beim Auftreten der Schweinepest\nMastschweinen, die aus dem Betrieb nur zur                           oder der Afrikanischen Schweinepest\nSchlachtung abgegeben werden, eine Körpertäto-                                 bei Wildschweinen\nwierung in der Schulterblattregion oder Ohrtätowie-\nrung genehmigen oder anordnen.                                                a. bei Schweinepest\n2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von                                       § 14a\nmindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von\nder zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag                                 Gefährdeter Bezirk\nder Beendigung der Impfung an,                               (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest bei\na) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen          einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die\nSchlachtung in einer von der zuständigen Be-           serologische und virologische Untersuchung der erleg-\nhörde bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe         ten oder verendeten Wildschweine an und führt epide-\ndes Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder          miologische Nachforschungen durch.\nzur sofortigen Tötung und unter amtlicher Auf-            (2) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei einem\nsicht erfolgenden unschädlichen Beseitigung            Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige\nnicht aus dem Impfgebiet verbracht werden,             Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle\nb) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schwei-        als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt\nnen erschlachtet worden ist, unschädlich zu be-        sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die\nseitigen oder, sofern es für den menschlichen          Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb\nGenuss bestimmt ist,                                   der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie\naa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels        Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines ge-\nabzugeben und                                     fährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhe-\nbung werden von der zuständigen Behörde öffentlich\nbb) mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der        bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger\nRichtlinie 2002/99/EG zu kennzeichnen und         veröffentlicht.\nin einem von der zuständigen Behörde be-\nstimmten Betrieb zu behandeln und zu diesem          (3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-\nBetrieb in verplombten Transportmitteln zu        fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig-\nbefördern; die Fahrzeuge und die beim Trans-      neten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nport benutzten Ausrüstungsgegenstände sind        Aufschrift „Schweinepest bei Wildschweinen – Gefähr-\nunverzüglich nach dem Transport von dem           deter Bezirk“ gut sichtbar an.\nTransportunternehmer nach näherer Anwei-             (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-\nsung der zuständigen Behörde und im Falle         ten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk\nder Schweinepest nach Maßgabe des An-\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich\nhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG\nzu reinigen und zu desinfizieren,                     a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-\nc) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ur-                     gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\nsprungsbetrieb nur                                         b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-\naa) direkt oder über einen von der zuständigen                haft erkrankte Schweine\nBehörde benannten Betrieb in eine Schlacht-           anzuzeigen,\nstätte zur sofortigen Schlachtung oder\n2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit\nbb) in einen anderen Betrieb nach serologischer            Wildschweinen in Berührung kommen können,\nUntersuchung mit negativem Ergebnis auf\nAntikörper gegen Schweinepest                     3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-\nund Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte\nverbracht werden,                                          einzurichten,\nd) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den              4. verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft\ngeimpften Schweinen nicht entnommen werden,                erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf\ne) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die wäh-              Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann,\nrend eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Imp-             nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nfung entnommen wurden, unter amtlicher Auf-                serologisch oder virologisch auf Schweinepest unter-\nsicht unschädlich zu beseitigen.                           suchen zu lassen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020              1615\n5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit                     cc) sichergestellt ist, dass\ndenen Schweine in Berührung kommen können, für                         aaa) die Schweine von einer amtstierärzt-\nWildschweine unzugänglich aufzubewahren,                                    lichen Bescheinigung nach dem Muster\n6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände                              der Anlage begleitet werden, aus der\nnur unter Aufsicht verlassen.                                               sich die Kennzeichnung der Tiere sowie\n(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgen-                         das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes:                                                                            nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nund bb ergibt,\n1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,\nbbb) die Schweine unmittelbar und nicht\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen\nzusammen mit anderen Schweinen zu\nSchweine nicht getrieben werden.\ndem Bestimmungsbetrieb befördert\n2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem                                werden und\nBetrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.\nccc) der Versand mindestens vier Arbeits-\n3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen                                 tage vorher der für den Versandort und\ndürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen                               der für den Bestimmungsbetrieb zustän-\nHandels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht                          digen Behörde unter Angabe des Be-\nwerden.                                                                     stimmungsbetriebs angezeigt wird,\n4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-                   oder\nkommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek-\nc) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-\ntionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu-\ntrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zu-\nständigen Behörde durchzuführen.\nständigen Behörde benannte Schlachtstätte im\n5. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine                    Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des\noder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen                     gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung\nWildschweine in Berührung gekommen sein können,                   verbracht werden und sichergestellt ist, dass der\ndürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.                   Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der\n6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischer-                   für den Versandort und der für die Schlachtstätte\nzeugnis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wild-               zuständigen Behörde unter Angabe der Schlacht-\nschweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten                stätte angezeigt wird;\nTieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk           2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von\nnicht verbracht werden.                                       frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeug-\n7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk                 nissen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem\nnicht verbracht werden.                                       gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit\ndie Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen\n(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-                  worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf\nnehmigen                                                          klassische Schweinepest untersucht worden sind.\n1. von Absatz 5 Nummer 2                                         (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\na) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-         von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk\ntrieb im gefährdeten Bezirk                            Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen,\nsoweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-\naa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit\ngegenstehen.\ndie Schweine aus einem Betrieb stammen, in\ndem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden           (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde-\nvor dem Versand klinisch mit negativem Er-        ten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer\ngebnis auf Schweinepest untersucht worden         Erkenntnisse\nsind, oder                                        1. Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung\nbb) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlacht-          oder Tötung von Wildschweinen einschließlich der\nstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,             Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur\nMitwirkung und\nb) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-\ntrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb au-       2. die Reinigung von Personen, Hunden, Fahrzeugen\nßerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit          und Gegenständen, die mit Wildschweinen oder\nTeilen von Wildschweinen in Berührung kommen\naa) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in             können,\ndem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden\nvor dem Versand klinisch mit negativem Er-        anordnen.\ngebnis auf Schweinepest untersucht worden            (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass\nsind,                                             die Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird\nbb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbrin-        und ist eine Einschleppung der Schweinepest in ein\ngen bei den zu verbringenden Schweinen            bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die\neine virologische Stichprobenuntersuchung         zuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen\ndurchgeführt worden ist, um mit einer Wahr-       zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anord-\nscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer       nen.\nangenommenen Prävalenz von 5 vom Hun-                (10) Die zuständige Behörde kann im gefährdeten\ndert bei den zu verbringenden Schweinen           Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks die Aus-\nSchweinepest festzustellen, und                   übung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit","1616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020\ndies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor-                tungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Arti-\nderlich ist.                                                     kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nNr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.\n§ 14b                              3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest\nNotimpfung bei Wildschweinen                        auf Grund eines virologischen Untersuchungsergeb-\nnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbe-\nBehörde die unschädliche Beseitigung des Tierkör-\nhaltlich der Zustimmung durch die Europäische Kom-\npers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der\nmission, für den gefährdeten Bezirk oder für ein be-\nKategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a\nstimmtes Gebiet innerhalb des gefährdeten Bezirks die\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet\nDurchführung von Notimpfungen gegen Schweinepest\ndie unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an,\nbei Wildschweinen anordnen, wenn dies aus Gründen\nwenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu diesem\nZweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde          4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologi-\neinen Notimpfplan, der insbesondere Angaben enthält              scher Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann\nüber die Seuchensituation, das Impfgebiet, die voraus-           die zuständige Behörde die unschädliche Beseiti-\nsichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine, das               gung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb\nImpfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Impfung               für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1\nvon Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die                 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an-\nWirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maß-                 ordnen.\nnahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impf-            Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte\nvirus, zur Reduzierung der Jungtiere und zur Über-           Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-\nprüfung der Ergebnisse durch die zuständige Behörde.         brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann\nIm Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist        ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wild-\nder Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der          schweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-\nAuslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung             stabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimm-\nverpflichtet.                                                ten Stelle verbracht werden.\n(2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-\n§ 14c\nschweinen kann die zuständige Behörde für ein von\nMaßregeln zur                           ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdaus-\nErkennung der Schweinepest                     übungsberechtigte\n(1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-              1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und\nschweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:                  einer von der zuständigen Behörde bestimmten\n1. Jagdausübungsberechtigte haben                                Stelle zur virologischen und serologischen Unter-\nsuchung auf Schweinepest zuleiten und\na) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde zu          2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe\nkennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen               des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen\nBegleitschein auszustellen;                               und einer von der zuständigen Behörde bestimmten\nStelle zur virologischen und serologischen Unter-\nb) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich               suchung auf Schweinepest zuleiten.\nProben nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde zur virologischen und serologischen              (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,\nUntersuchung auf Schweinepest zu entnehmen,           sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b\nzu kennzeichnen und zusammen mit dem Tier-            durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate\nkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein            nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei\nder durch die zuständige Behörde festgelegten         Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs-\nStelle zuzuführen;                                    und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1\nBuchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der\nc) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschafts-        Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\njagden das Aufbrechen der Tiere und die Samm-\nlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;                   b. bei Afrikanischer Schweinepest\nd) jedes verendet aufgefundene Wildschwein\n§ 14d\naa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der\nzuständigen Behörde anzuzeigen und                                        Kerngebiet,\ngefährdetes Gebiet und Pufferzone\nbb) nach näherer Anweisung der zuständigen Be-\nhörde zu kennzeichnen, Proben zur virologi-          (1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schwei-\nschen und serologischen Untersuchung auf          nepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige\nSchweinepest zu entnehmen und die Proben          Behörde die virologische Untersuchung der erlegten\nmit einem von der zuständigen Behörde vor-        oder verendeten Wildschweine an und führt epidemio-\ngegebenen Begleitschein einer von der zu-         logische Nachforschungen durch.\nständigen Behörde bestimmten Stelle zur              (2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest\nUntersuchung auf Schweinepest zuzuleiten.         bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die\n2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-           zuständige Behörde\nbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes ver-        1. ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als ge-\nendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbei-            fährdetes Gebiet und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020              1617\n2. ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Puffer-            durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, sofern\nzone                                                      sich dort Wildschweine aufhalten,\nfest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Ge-          1. die an der Afrikanischen Schweinepest erkrankt\nbiete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3               sind,\nund 4, die mögliche Weiterverbreitung des Erregers,           2. bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweine-\ndie Wildschweinepopulation, Tierbewegungen inner-                 pest besteht oder\nhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen\nsowie Überwachungsmöglichkeiten. Ist bereits                  3. von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzuneh-\nmen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen\n1. ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des              Schweinepest aufgenommen haben.\nDurchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder\n(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-\n2. eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durchfüh-        fahrtswegen\nrungsbeschlusses 2014/709/EU                              1. zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stel-\naufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zustän-        len Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-\ndige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die              schrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschwei-\nim Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten                nen – Gefährdetes Gebiet“,\nGebiete zu Grunde. Die zuständige Behörde ändert ihre         2. zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen Schil-\nGebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durch-               der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afri-\nführungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der              kanische Schweinepest bei Wildschweinen – Puffer-\nFestlegung                                                        zone“ und\n1. eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Nummer 1            3. zu dem Kerngebiet und an geeigneten Stellen Schil-\nin Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlus-             der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afri-\nses 2014/709/EU,                                              kanische Schweinepest bei Wildschweinen – Kern-\n2. einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I                gebiet“, soweit ein Kerngebiet nach Absatz 2a fest-\ndes Anhangs des Durchführungsbeschlusses                      gelegt worden ist,\n2014/709/EU                                               gut sichtbar an.\neine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden              (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-\nist. Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der          ten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet\nPufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung                1. der zuständigen Behörde unverzüglich\nwerden von der zuständigen Behörde öffentlich be-\nkannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger                 a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-\nveröffentlicht.                                                      gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\nb) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-\n(2a) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweine-\nhaft erkrankte Schweine\npest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, kann\ndie zuständige Behörde einen Teil des gefährdeten                 anzuzeigen,\nGebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tier-      2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit\nseuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei der Festle-               Wildschweinen in Berührung kommen können,\ngung des Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche\nWeiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepo-           3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-\npulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweine-              und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Stand-\npopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungs-                orten einzurichten,\nmöglichkeiten. Absatz 2 Satz 5 gilt für das Kerngebiet        4. verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft\nentsprechend mit der Maßgabe, dass eine nachricht-                erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf\nliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger unterbleiben             Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen\nkann.                                                             werden kann, nach näherer Anweisung der zustän-\n(2b) Die zuständige Behörde kann für das Kern-                 digen Behörde serologisch oder virologisch auf Afri-\ngebiet über die Maßregeln für das gefährdete Gebiet               kanische Schweinepest untersuchen zu lassen,\nhinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbe-              5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit\nkämpfung unerlässlich ist,                                        denen Schweine in Berührung kommen können, für\nWildschweine unzugänglich aufzubewahren,\n1. den Fahrzeugverkehr in das und aus dem Kernge-\nbiet oder im Kerngebiet und den Personenverkehr           6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände\nim Kerngebiet beschränken oder verbieten,                     nur unter Aufsicht verlassen.\n2. Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets oder                 (5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Folgen-\neines Teils des Kerngebiets ergreifen, insbesondere       des:\ndurch Errichten einer Umzäunung.                          1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,\n(2c) Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies           ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen\naus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich                Schweine nicht getrieben werden.\nist und auf Grund der möglichen Weiterverbreitung des         2. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-\nErregers dringend geboten erscheint, für ein nach Ab-             kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek-\nsatz 2 Satz 1 festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses          tionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu-\nGebiets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere                    ständigen Behörde durchzuführen.","1618             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020\n3. Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde               (6a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete\nsind                                                     Gebiet oder Teile dieses Gebiets die Desinfektion von\na) Hunde und                                             Personen und Fahrzeugen, Gerätschaften und sonsti-\ngen Gegenständen, die mit Wildschweinen oder Teilen\nb) Gegenstände, die bei der Jagd verwendet wer-          von Wildschweinen in Berührung kommen können,\nden,                                                  anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-\nsoweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wild-       bekämpfung erforderlich ist.\nschweinen in Berührung gekommen sind, im Falle              (7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikani-\ndes Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle         schen Schweinepest kann die zuständige Behörde\ndes Buchstaben b durch den Jagdausübungsbe-              anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in\nrechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.             Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.\n4. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine              (8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone\noder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen            Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5, 5b und 6 anord-\nWildschweine in Berührung gekommen sein können,          nen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp-\ndürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.          fung erforderlich ist.\n5. Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet ge-\nwonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an                                  § 14e\noder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für                        Maßregeln zur Erkennung\nSchweine verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für                     der Afrikanischen Schweinepest\nGras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate\n(1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest\nvor der Festlegung des gefährdeten Gebietes ge-\nbei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet und in\nwonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens\nder Pufferzone Folgendes:\nfür sechs Monate vor Wildschweinen sicher ge-\nschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten          1. Jagdausübungsberechtigte haben\neiner Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unter-            a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach\nzogen wurde.                                                    näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu\n(5a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete              kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen\nGebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbe-                    Begleitschein auszustellen;\nkämpfung erforderlich ist,                                       b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich\n1. die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirt-                 Proben nach näherer Anweisung der zuständigen\nschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate be-             Behörde zur virologischen Untersuchung auf Afri-\nschränken oder verbieten,                                       kanische Schweinepest zu entnehmen, zu kenn-\nzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper,\n2. anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten\ndem Aufbruch und dem Begleitschein der durch\nFlächen oder Brachflächen Jagdschneisen anzu-\ndie zuständige Behörde bestimmten Stelle zuzu-\nlegen sind.\nführen;\nEine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann erneut\nc) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-\ngetroffen werden.\nden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung\n(5b) Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbe-                    des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;\nkämpfung im gefährdeten Gebiet erforderlich ist, kann            d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein\ndie zuständige Behörde den Jagdausübungsberechtig-\nten zur Suche nach verendeten Wildschweinen ver-                    aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der\npflichten. Ist eine unverzügliche und wirksame Suche                    zuständigen Behörde anzuzeigen und\ndurch den Jagdausübungsberechtigten nicht sicher-                   bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Be-\ngestellt, hat dieser eine solche Suche durch andere                     hörde zu kennzeichnen, Proben zur virologi-\nPersonen zu dulden und bei einer solchen Suche mit-                     schen Untersuchung auf Afrikanische Schwei-\nzuwirken.                                                               nepest zu entnehmen und die Proben mit\n(5c) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete                  einem von der zuständigen Behörde vorge-\nGebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbe-                        gebenen Begleitschein einer von der zustän-\nkämpfung erforderlich ist, das Betreten des Waldes                      digen Behörde bestimmten Stelle zur Unter-\nund der offenen Landschaft beschränken.                                 suchung auf Afrikanische Schweinepest zu-\nzuleiten.\n(6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefährdete\nGebiet entsprechend. Ist eine unverzügliche und wirk-        2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-\nsame verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungs-                bruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes ver-\nberechtigten nach den der zuständigen Behörde vorlie-            endet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbei-\ngenden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt,           tungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Arti-\nobwohl eine Anordnung nach Satz 1 in Verbindung mit              kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\n§ 14a Absatz 8 Nummer 1 getroffen worden ist, kann               Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.\ndie Behörde im gefährdeten Gebiet die Bejagung durch         3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Afrikanische\nandere Personen als den Jagdausübungsberechtigten                Schweinepest auf Grund eines serologischen oder\nvornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdaus-                virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich\nübungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch               festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die\ndiese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe             unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem\nzu leisten.                                                      Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020              1619\nnach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-          3. verendet aufgefundene Wildschweine nach näherer\nnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschäd-           Anweisung der zuständigen Behörde zu einer von ihr\nliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese          bestimmten Stelle zu verbringen zu haben.\ndurch Kontakt kontaminiert sein können.\nDie zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte                                       § 14f\nWildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-                               Maßregeln bei\nbrochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann                   Afrikanischer Schweinepest für Schweine\nferner anordnen, dass\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest\n1. verendet aufgefundene Wildschweine abweichend              bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen\nvon Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-               Schweine\nstabe bb zu einer von ihr bestimmten Stelle ver-\nbracht werden,                                            1. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet\ngelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht\n2. von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein\nwerden,\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nProben zur serologischen Untersuchung auf Afrika-         2. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet\nnische Schweinepest entnommen, gekennzeichnet                 oder in einer Pufferzone gelegen ist, innergemein-\nund die Proben mit einem von der zuständigen Be-              schaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden,\nhörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr be-\n3. aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten\nstimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische\nGebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, inner-\nSchweinepest zugeleitet werden,\ngemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt\n3. erlegte Wildschweine in einem von ihr bestimmten               werden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen\nGebiet in einem Verarbeitungsbetrieb für Material             vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder\nder Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a          der Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu              Gebiet oder einer Pufferzone eingestellt worden\nbeseitigen sind, soweit dies aus Gründen der Tier-            sind,\nseuchenbekämpfung erforderlich ist,\n4. in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet\n4. Jagdausübungsberechtigte zusätzlich zu den in                  gelegen ist, nicht verbracht werden,\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Proben\nzur virologischen Untersuchung auf Afrikanische           5. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet\nSchweinepest nach näherer Anweisung der zustän-               gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem ge-\ndigen Behörde Proben von erlegten Wildschweinen               fährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden.\nzur serologischen Untersuchung auf Afrikanische              (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nSchweinepest zu entnehmen und zu kennzeichnen             Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen\nhaben und diese Proben zusammen mit der Probe             genehmigen, wenn\nfür die virologische Untersuchung, dem Tierkörper,\ndem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr          1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines\nbestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikani-              Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-\nsche Schweinepest zuzuleiten haben.                           bringen in dem Betrieb gehalten und innerhalb von\n30 Tagen vor dem Verbringen keine Schweine aus\n(2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest               einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt\nbei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für                 worden sind, und\nein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagd-\nausübungsberechtigte                                          2. die Schweine\n1. erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der                a) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen\nzuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur                  virologisch auf das Virus der Afrikanischen\nvirologischen Untersuchung auf Afrikanische Schwei-              Schweinepest und innerhalb von 24 Stunden vor\nnepest zu entnehmen und die Proben mit einem von                 dem Verbringen klinisch nach Kapitel IV Teil D\nder zuständigen Behörde vorgegebenen Begleit-                    des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf\nschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Unter-                Afrikanische Schweinepest jeweils mit negativem\nsuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten                 Ergebnis untersucht worden sind, oder\nhaben,                                                        b) aus einem Betrieb stammen,\n2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe\naa) dessen Schweine von der zuständigen Be-\ndes Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen\nhörde mindestens zweimal jährlich im Ab-\nhaben und nach näherer Anweisung der zuständigen\nstand von mindestens vier Monaten klinisch\nBehörde Proben zur virologischen Untersuchung auf\nnach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Ent-\nAfrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kenn-\nscheidung 2003/422/EG mit negativem Er-\nzeichnen und die Proben mit einem von der zustän-\ngebnis auf Afrikanische Schweinepest unter-\ndigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von\nsucht worden sind und\nihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikani-\nsche Schweinepest zuzuleiten haben oder zu einer                 bb) in dem mindestens die ersten beiden in jeder\nvon der zuständigen Behörde bestimmten Wildsam-                       Kalenderwoche verendeten Schweine, die äl-\nmel- und Annahmestelle zu verbringen haben, soweit                    ter als 60 Tage sind, virologisch mit negati-\neine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen                   vem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen\nLebensmittel ausgeschlossen werden kann,                              Schweinepest untersucht worden sind.","1620               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020\nHandelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Be-              deten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb, der in\ntriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b            einem in Teil II oder Teil III des Anhangs des Durch-\nDoppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder                 führungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten\ngesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindes-                Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist,\ntens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche veren-              wenn\ndeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu unter-             a) die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,\nsuchen sind.\nb) die jeweils zuständige Behörde des Bestim-\n(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen                 mungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine\nvon Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von                         durch weitere Mitgliedstaaten befördert werden,\nSchweinen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen,                    die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten\nwenn                                                                 dem innergemeinschaftlichen Verbringen zuge-\n1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines                 stimmt haben und\nZeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-               c) sichergestellt ist, dass\nbringen in dem Betrieb gehalten und die über vier\nMonate alten Schweine des Bestandes klinisch                    aa) die Beförderung von einem nach § 13 Ab-\nnach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entschei-                    satz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelas-\ndung 2003/422/EG untersucht worden sind,                            senen Transportunternehmen durchgeführt\nwird,\n2. die Schweine\nbb) das Transportmittel während der gesamten\na) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen\nBeförderung mit einer von der zuständigen\nvirologisch im Rahmen einer Stichprobenuntersu-\nBehörde unmittelbar nach dem Beladen an-\nchung auf das Virus der Afrikanischen Schweine-\ngebrachten Plombe versehen ist,\npest untersucht worden sind, um mit einer Wahr-\nscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer                  cc) die Beförderung ohne Zwischenhalt auf einer\nangenommenen Prävalenzschwelle von fünf vom                      von der zuständigen Behörde festgelegten\nHundert befallene Bestände zu erkennen und                       Route durchgeführt wird,\ninnerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen                  dd) die für den Bestimmungsort zuständige Be-\nklinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der                  hörde die für den Versandbetrieb zuständige\nEntscheidung 2003/422/EG mit negativem Er-                       Behörde unverzüglich nach Ankunft der\ngebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht                  Schweine über deren Ankunft unterrichtet\nworden sind, oder                                                und\nb) aus einem Betrieb stammen,                                   ee) nach dem Entladen der Schweine die Trans-\naa) in dem die Schweine von der zuständigen Be-                  portmittel, Gerätschaften und alle sonstigen\nhörde mindestens zweimal jährlich im Ab-                    Gegenstände, mit denen die beförderten\nstand von mindestens vier Monaten klinisch                  Schweine in Berührung gekommen sind,\nnach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Ent-                 nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1\nscheidung 2003/422/EG mit negativem Er-                     der Richtlinie 2002/60/EG am Bestimmungs-\ngebnis auf Afrikanische Schweinepest unter-                 ort gereinigt und desinfiziert werden,\nsucht worden sind und                             2. für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die\nbb) in dem mindestens die ersten beiden in jeder          Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in\nKalenderwoche verendeten Schweine, die äl-           einer Pufferzone gelegen ist, wenn\nter als 60 Tage sind, virologisch mit negati-        a) die Schweine\nvem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen\nSchweinepest untersucht worden sind, und                aa) seit ihrer Geburt oder während eines Zeit-\nraums von mindestens 30 Tagen vor dem\n3. sichergestellt ist, dass                                              innergemeinschaftlichen Verbringen oder der\na) die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer von der                  Ausfuhr in dem Betrieb gehalten und inner-\nzuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte                    halb von 30 Tagen vor dem innergemein-\nverbracht werden und                                             schaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr\nkeine Schweine aus einem gefährdeten Ge-\nb) der Versand mindestens 24 Stunden vor dem\nbiet in den Betrieb eingestellt worden sind\nVerbringen der für den Versandort und der für\ndie Schlachtstätte zuständigen Behörde ange-                     und\nzeigt wird.                                                  bb) jeweils mit negativem Ergebnis\nHandelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Be-                     aaa) innerhalb von sieben Tagen vor dem in-\ntriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b                         nergemeinschaftlichen Verbringen oder\nDoppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder                              der Ausfuhr virologisch auf das Virus\ngesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindes-                             der Afrikanischen Schweinepest und\ntens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche veren-                     bbb) innerhalb von 24 Stunden vor dem in-\ndeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu unter-                          nergemeinschaftlichen Verbringen oder\nsuchen sind.                                                                   der Ausfuhr klinisch nach Kapitel IV\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                              Teil D des Anhangs der Entscheidung\nAbsatz 1 Nummer 2 genehmigen                                                   2003/422/EG auf Afrikanische Schwei-\n1. für das innergemeinschaftliche Verbringen von                               nepest\nSchweinen aus einem Betrieb, der in einem gefähr-                   untersucht worden sind oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020               1621\nb) aus einem Betrieb stammen,                                 (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-\nministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Euro-\naa) dessen Schweine von der zuständigen Be-\npäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten\nhörde mindestens zweimal jährlich im Ab-\nüber\nstand von mindestens vier Monaten klinisch\nnach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Ent-       1. die nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erteilten Geneh-\nscheidung 2003/422/EG mit negativem Er-               migungen und\ngebnis auf Afrikanische Schweinepest unter-       2. die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde\nsucht worden sind und                                 liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2\nbb) in dem mindestens die ersten beiden in jeder           sowie deren Ergebnisse.\nKalenderwoche verendeten Schweine, die äl-        Satz 1 gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich\nter als 60 Tage sind, virologisch mit negati-     durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des\nvem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen      Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete\nSchweinepest untersucht worden sind.              Gebiete befördert werden.\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die\nSchweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder                                  § 14g\nTeil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses                                 Maßregeln bei\n2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert wer-                      Afrikanischer Schweinepest für frisches\nden. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-                 Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse\nstabe bb gilt in den Fällen, in denen es sich um einen        (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest\nBetrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen han-           bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen\ndelt, mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten\nBetriebsabteilung des Betriebs mindestens die              1. frisches Schweinefleisch und\nersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten            2. Schweinefleischerzeugnisse,\nSchweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen       die von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-\nsind.                                                      nem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefähr-\n(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von               deten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht\nAbsatz 1 Nummer 4 genehmigen                                   verbracht oder ausgeführt werden.\n1. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-                 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\ntrieb im gefährdeten Gebiet in einen Betrieb im ge-        Absatz 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen\nfährdeten Gebiet, soweit die Schweine aus einem            oder die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch oder\nBetrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb            Schweinefleischerzeugnissen genehmigen, wenn\nvon 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit             1. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-\nnegativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest               fleischerzeugnisse\nuntersucht worden sind,\na) von Schweinen gewonnen worden ist oder sind,\n2. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-                      die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Ab-\ntrieb außerhalb des gefährdeten Gebietes in einen                  satz 2 oder 3 für eine Genehmigung für das Ver-\nBetrieb im gefährdeten Gebiet, soweit Belange der                  bringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und,\nTierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                    b) soweit es sich um frisches Schweinefleisch han-\nDie zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von                       delt, in einer oder in einem von der zuständigen\nAbsatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderun-                     Behörde nach lebensmittelrechtlichen Vorschrif-\ngen nach Absatz 3 erfüllt sind.                                        ten zum Zweck des innergemeinschaftlichen\nHandels und der Ausfuhr nach Artikel 12 des\n(6) Falls Schweine nach\nDurchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuge-\n1. Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht                   lassenen Schlachtstätte, Zerlegungs- oder Ver-\nwerden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung                    arbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder\nnach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit           2. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-\nAbsatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-               fleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richt-\nschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen-                linie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, ge-\nschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu er-              kennzeichnet und behandelt worden ist oder sind.\ngänzen:\n(3) Falls das frische Schweinefleisch oder die\n„Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchfüh-             Schweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2\nrungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“,             innergemeinschaftlich verbracht werden soll oder sol-\n2. Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht           len, ist es oder sind sie\noder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheits-        1. von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Ab-\nbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in                satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4\nVerbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit             Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-\nAnlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-                 schnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchen-\nTierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden               schutzverordnung zu begleiten und\nSatz zu ergänzen:\n2. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach\n„Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des                  dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der\nDurchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kom-                  Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung\nmission.“                                                      einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontroll-","1622             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020\nberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit          (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-\nTieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.       nehmigen\nL 94 vom 31.3.2004, S. 44) in der jeweils geltenden\n1. von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaft-\nFassung zu begleiten, deren Nummer II jeweils um\nliche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn\nfolgenden Satz ergänzt wird:\ndas Sperma in einer Besamungsstation gewonnen\n„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbe-                 worden ist, die\nschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Okto-\na) nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchen-\nber 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur\nschutzverordnung zugelassen ist, und\nBekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in be-\nstimmten Mitgliedstaaten.“                                    b) außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist;\n(4) Frisches Schweinefleisch und Schweinefleisch-         2. von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaft-\nerzeugnisse, das oder die von Schweinen gewonnen                  liche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder\nworden ist oder sind, die aus einem Betrieb stammen,              Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von\nder in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, und das              Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb\noder die innergemeinschaftlich verbracht oder ausge-              gehalten werden,\nführt werden soll oder sollen, ist oder sind, wenn die\na) in dem alle Schweine des Betriebs die Anforde-\nAnforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt worden\nrungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Satz 1\nsind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das ein-\nNummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, für\ndeutig auf die Herkunft des Schweinefleisches oder\neine Genehmigung des innergemeinschaftlichen\nder Schweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kenn-\nVerbringens oder der Ausfuhr von Schweinen\nzeichen darf nicht oval und mit\nvorgeschrieben sind, und\n1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches\nb) die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind,\nSchweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in\ndas die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1\nVerbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der\nfür eine Genehmigung des innergemeinschaft-\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen\nlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit\nvorgeschrieben sind.\nbesonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche\nÜberwachung von zum menschlichen Verzehr be-                 (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nstimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.         von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innerge-\nL 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 46 vom 21.2.2008,         meinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Be-\nS. 51; L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch    trieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten\ndie Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom            Gebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses\n9.12.2015, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils     2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen\ngeltenden Fassung oder                                   ist, wenn\n2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-         1. das Sperma\nmende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1\na) in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,\nBuchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I\ndie nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu-\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen\nchenschutzverordnung zugelassen ist, und\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit\nspezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel             b) von Ebern stammt, die die Anforderungen erfül-\ntierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004,                   len, die nach § 14f Absatz 2 für das Verbringen\nS. 55; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom                       von Schweinen vorgeschrieben sind,\n11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung\nund\n(EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-       2. die für den Bestimmungsort zuständige Behörde\nsung                                                          dem Verbringen zugestimmt hat.\nzu verwechseln sein.                                             (4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaft-\nlich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbeschei-\n§ 14h                              nigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-\nMaßregeln bei                          schnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchen-\nAfrikanischer Schweinepest                    schutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu er-\nfür Sperma, Eizellen und Embryonen                 gänzen:\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest       „Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchfüh-\nbei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen           rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom\n9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnah-\n1. Sperma,\nmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest\n2. Eizellen und Embryonen,                                   in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des\nDurchführungsbeschlusses 2014/178/EU.“\ndie von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-\nnem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten            (5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-\nGebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Puf-        ministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europä-\nferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht ver-       ische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten\nbracht oder ausgeführt werden.                               über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020             1623\n§ 14i                              2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-\nMaßregeln bei                               mende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1\nBuchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I\nAfrikanischer Schweinepest\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nfür Wildschweine, Wildschweinefleisch\nund Wildschweinefleischerzeugnisse                 zu verwechseln sein.\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest\nbei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen                                         § 14j\n1. Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder                                     Maßregeln bei\neiner Pufferzone und                                                      Afrikanischer Schweinepest\nfür tierische Nebenprodukte\n2. frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweine-\nfleischerzeugnisse, das oder die von Wildschweinen           (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest\ngewonnen worden ist oder sind, die in einem gefähr-       bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen\ndeten Gebiet oder einer Pufferzone erlegt worden          tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tieri-\nsind,                                                     schen Nebenprodukten, die\nin andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaft-         1. von Schweinen stammen, die in einem Betrieb, der\nlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.                      in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, gehalten\nworden sind, oder\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von frischem             2. von Wildschweinen stammen, die in einem gefähr-\nWildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeug-                deten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt worden\nnissen                                                            sind,\ninnergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt\n1. aus dem gefährdeten Gebiet oder der Pufferzone in\nwerden.\ndas sonstige Inland, einen anderen Mitgliedstaat\noder ein Drittland genehmigen, wenn das frische              (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nWildschweinefleisch oder die Wildschweinefleisch-         Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tieri-\nerzeugnisse                                               schen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus tieri-\nschen Nebenprodukten genehmigen, wenn\na) nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III\nBuchstabe a oder d der Richtlinie 2002/99/EG          1. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte\ngewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet             aus tierischen Nebenprodukten mit Verarbeitungs-\nund behandelt worden ist oder sind,                       methoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV Kapitel III\nder Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission\nb) von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8\nvom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verord-\nAbsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-\nnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-\nsatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit An-\nments und des Rates mit Hygienevorschriften für\nlage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-\nnicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-\nTierseuchenschutzverordnung begleitet wird oder\nsche Nebenprodukte sowie zur Durchführung der\nwerden und\nRichtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimm-\nc) von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach            ter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinär-\ndem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004               kontrollen an der Grenze befreiter Proben und\nbegleitet wird oder werden, deren Nummer II               Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom\njeweils um folgenden Satz ergänzt wird:                   6.1.2015, S. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die\n„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungs-               zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1262 (ABl.\nbeschluss 2014/709/EU der Kommission.“                    L 182 vom 13.7.2017, S. 34) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung behandelt worden\noder                                                          sind, und\n2. aus der Pufferzone in das sonstige Inland genehmi-         2. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte\ngen, wenn das frische Wildschweinefleisch und die             jeweils von einem Handelspapier nach Anhang VIII\nWildschweinefleischerzeugnisse von Wildschweinen              Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 beglei-\ngewonnen worden ist oder sind, die unmittelbar                tet werden.\nnach dem Erlegen jeweils virologisch mit negativem\nErgebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweine-        Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte\npest untersucht worden sind.                              bleibt unberührt.\n(3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweine-                             c. bei Schweinepest\nfleischerzeugnisse, das oder die die Anforderungen des                        und Afrikanischer Schweinepest\nAbsatzes 2 nicht erfüllen, ist oder sind mit einem Kenn-\nzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Herkunft                                        § 14k\ndes frischen Wildschweinefleisches oder der Wild-\nschweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen                                   Tilgungsplan\ndarf nicht oval und mit                                          (1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesminis-\n1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches          terium\nSchweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in         1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen\nVerbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der           Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 oder                             der Richtlinie 2001/89/EG,","1624             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild-             b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie\nschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16               2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweine-\nAbsatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG                        pest\nin der jeweils geltenden Fassung vor.                        anordnen. Im Falle des Verdachts auf Schweinepest\noder Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug\n(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-\nkann die zuständige Behörde eine Reinigung, eine\nministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Euro-\nDesinfektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung\npäischen Kommission jeweils halbjährlich\ndes Frachtraums sowie der benutzten Behältnisse und\n1. für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum         Gerätschaften abweichend von Satz 2 Nummer 3 an-\n20. Juli des betreffenden Jahres und                     ordnen.\n2. für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum           (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlacht-\n20. Januar des darauffolgenden Jahres                    stätte oder in einem Transportmittel befinden, der Aus-\ndie Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der        bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen\nEuropäischen Kommission genehmigten Plan zur Til-            Schweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die zu-\ngung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschwei-          ständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen\nnen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der           Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nRichtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind.                          (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-\nnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3 in\n§ 14l                             Verbindung mit Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die\nSchlachtstätte oder in das Transportmittel verbracht\nSeuchenausbruch bei                        werden.\nWildschweinen in einem benachbarten Staat\n(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der        Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die anste-\nAusbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen             ckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der\nSchweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Ent-          Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen\nfernung von zehn Kilometern von der deutschen                Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich\nGrenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet       zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.\nim Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis\ngebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-                                    Abschnitt 4\nchend den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afri-\nkanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von                    Aufhebung der Schutzmaßregeln,\n100 Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt                      Wiederbelegung von Betrieben\nwird und soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbe-\nkämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend                                       § 24\nden §§ 14d bis 14j anordnen.                                    (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete\nSchutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei\n§§ 15 bis 22                          Hausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest\n(weggefallen)                         erloschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest\nbei Hausschweinen beseitigt ist oder wenn der Ver-\ndacht auf Schweinepest bei Hausschweinen oder Afri-\nAbschnitt 3\nkanische Schweinepest sich als unbegründet erwiesen\nSchutzmaßregeln in                         hat.\nSchlachtstätten und auf dem Transport                    (2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als\nerloschen, wenn\n§ 23                              1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet\n(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder                 und unschädlich beseitigt worden sind oder\nAfrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder           b) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-\nin einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde              troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-\neine klinische, virologische und serologische Unter-                endet oder getötet und unschädlich beseitigt\nsuchung der seuchenverdächtigen Schweine sowie                      worden sind und bei den Schweinen der nicht be-\nepidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie                troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-\n1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung                halb von 40 Tagen nach der Tötung und un-\nder in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel              schädlichen Beseitigung der Schweine aus der\nbefindlichen Schweine,                                          betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine\nweiteren Erkrankungen festgestellt worden sind\n2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der\noder\nSchlachtstätte geschlachteten Schweine,\nc) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken\n3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,            Schweine verendet oder getötet und unschädlich\nEntwesung der Schlachtstätte sowie des Transport-               beseitigt worden sind und bei den übrigen\nmittels nach näherer Anweisung der zuständigen                  Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb\nBehörde und                                                     von 40 Tagen nach der Tötung und unschäd-\na) nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buch-                   lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-\nstabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der               nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen\nSchweinepest,                                                festgestellt worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020              1625\n2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach              c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken\nMaßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a                     Schweine verendet oder getötet und unschäd-\nder Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und               lich beseitigt worden sind und bei den übrigen\neine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-                   Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb\nhangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie                    von 45 Tagen nach der Tötung und unschäd-\n2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach                   lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-                nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen\ngeführt und von ihr abgenommen worden sind und                  festgestellt worden sind,\n3. im Falle der Nummer 1, ausgenommen bei Anord-             2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach\nnung einer Notimpfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1,             Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a\nim Rahmen von Untersuchungen                                 der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und\na) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Ab-                eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-\nnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion               hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie\nnach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben             2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, so-\nklinisch und serologisch mit negativem Ergebnis           weit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe\nauf Antikörper gegen Schweinepest untersucht              des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach\nworden sind,                                              näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-\ngeführt und von ihr abgenommen worden sind, und\nb) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach\nAbnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion         3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von\nnach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben             Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2\nklinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit        a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Ab-\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schwei-              nahme der Grobreinigung und Vordesinfektion\nnepest untersucht worden sind.                               nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben\n(2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impf-                  klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis\ngebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle                   auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest\nSchweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft                    untersucht worden sind,\nworden sind,                                                     b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach\n1. entweder geschlachtet und das Fleisch mit dem                    Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion\nStempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie                  nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben\n2002/99/EG gekennzeichnet und in einem von der                  klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit\nzuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt                negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrika-\nworden ist oder                                                 nische Schweinepest untersucht worden sind.\n2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und         Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1\n3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schluss-        Nummer 3\ndesinfektion nach näherer Anweisung der zuständi-        1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und\ngen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II\n2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage\nNummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG\ndurchgeführt worden ist.                                 verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeord-\n(3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschwei-         neten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrika-\nnen gilt als beseitigt, wenn                                 nische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen\nwerden kann.\n1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder\ngetötet und unschädlich beseitigt worden sind und           (5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des\nbei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb         Satzes 2,\nvon 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchenver-        1. im Falle der Schweinepest die Festlegung des ge-\ndächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt              fährdeten Bezirkes,\nwurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festle-\n2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Un-             gung des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone und,\ntersuchung ausgeräumt werden konnte.                         im Falle der Festlegung eines Kerngebietes, des\n(4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschwei-             Kerngebietes\nnen gilt als erloschen, wenn                                 frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis\n1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet       der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-\nund unschädlich beseitigt worden sind oder            pest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach\nb) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-       Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach\ntroffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-        Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG geneh-\nendet oder getötet und unschädlich beseitigt          migten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefähr-\nworden sind und bei den Schweinen der nicht be-       deten Bezirk, das gefährdete Gebiet, die Pufferzone\ntroffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-      oder das Kerngebiet vorgesehen, hebt die zuständige\nhalb von 45 Tagen nach der Tötung und un-             Behörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Ge-\nschädlichen Beseitigung der Schweine aus der          biet, die Pufferzone oder das Kerngebiet mit der Maß-\nbetroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine       gabe auf, dass\nweiteren Erkrankungen festgestellt worden sind        1. § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest\noder                                                      als gefährdeter Bezirk oder","1626               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020\n2. § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen         ab dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Ab-\nSchweinepest als gefährdetes Gebiet, Pufferzone           satz 4 als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei\noder Kerngebiet                                           denn, die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre\nfestgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nach-            vollständig getilgt werden.\nweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-              (5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der\nnepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann,            Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine\nauch nach der Aufhebung der Festlegung des gefähr-             1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,\ndeten Bezirkes, des gefährdeten Gebietes, der Puffer-\nzone oder des Kerngebietes, den in Satz 2 genannten            2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen\nZeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um               im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweine-\nbis zu sechs Monate verlängern.                                    pest unterliegen,\n3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichpro-\n§ 24a                                  benweise serologisch und virologisch auf Afrikani-\nWiederbelegung                              sche Schweinepest untersucht werden,\n(1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der             4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\nSchweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde                 nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-\ndie Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden              liegen.\nsind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des            (6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines\n§ 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn             Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicher-\ndie Schweinepest nach § 24 Absatz 2 als erloschen gilt.        zustellen, dass\n(2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der           1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt\nTierhalter sicherzustellen, dass die Schweine                      werden, die\n1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,                      a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das\n2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen                     Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht\nim Zusammenhang mit der Schweinepest unter-                       worden sind oder die aus Betrieben stammen, die\nliegen,                                                           keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit\nder Afrikanischen Schweinepest unterliegen,\n3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und\nstichprobenweise serologisch auf Schweinepest un-             b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,\ntersucht werden,                                              c) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stich-\n4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der                   probenweise serologisch und virologisch auf Afri-\nnach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-                    kanische Schweinepest untersucht werden,\nliegen.                                                       d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\n(3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines Be-                 nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung\ntriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-                vorliegen und\nstellen, dass                                                  2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-\n1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt               befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.\nwerden, die                                                  (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\na) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das        Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen\nSchweinepestvirus untersucht worden sind oder         die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach\ndie aus Betrieben stammen, die keinen Beschrän-       Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24\nkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest           Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\nunterliegen,                                          erfolgt.\nb) über den gesamten Betrieb verteilt werden,\n§ 24b\nc) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch\nund stichprobenweise serologisch auf Schweine-             Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet\npest untersucht werden,                                  (1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist,\nd) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der      dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn\nnach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung          1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden\nvorliegen und                                             ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich be-\n2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-              seitigt worden sind und\nbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.                2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdes-\n(4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afri-           infektion nach Maßgabe der Anlage II Nummer 2\nkanischen Schweinepest auf Anordnung der zuständi-                 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens\ngen Behörde die Schweine getötet und unschädlich be-               zehn Tage vergangen sind.\nseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2            (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach\nund der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wieder-             Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und\nbelegt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest              serologische Untersuchung der Schweine frühestens\nnach § 24 Absatz 4 als erloschen gilt. Betriebe, in            40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet\ndenen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken               sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der\nder Art Ornithodorus erraticus verursacht worden ist,          Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem\ndürfen frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt,              Betrieb verbracht werden dürfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020              1627\nAbschnitt 5                               satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nOrdnungswidrigkeiten\n7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in\n§ 25                                  Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-\nsatz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbe-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-                  wahrt,\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                         8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1\nNummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5\n1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen                 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt,\nHeilversuch vornimmt,\n9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2,                Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder\n§ 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4            eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht\nNummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1,              rechtzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig\n§ 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2                tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht hält,\nSatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Ab-\nsatz 5, § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Ab-        10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-\nsatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1 oder          stabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbin-\n§ 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auf-               dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-\nlage zuwiderhandelt,                                        mer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,\nnicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutz-\n2a. entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle ver-                kleidung betreten wird oder die Schutzkleidung\nfüttert,                                                    oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfi-\n2b. entgegen § 2b Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils                ziert oder beseitigt wird,\nauch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicher-         11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-\nstellt, dass ein Fahrzeug oder eine Ausrüstung ge-          stabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5\nreinigt oder desinfiziert wird oder gereinigt oder          Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Ab-\ndesinfiziert ist,                                           satz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, auch in\n2c. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-               Verbindung mit § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt,\ndung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht führt,              dass ein Schwein, ein dort genanntes Erzeugnis,\n2d. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 2, auch in Verbin-               ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht\ndung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht oder                verbracht wird,\nnicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,              12. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 3a                  Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-\nSatz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5,                    dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-\n§ 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12              mer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,\nAbsatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder           verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-\nAbsatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buch-                delt,\nstabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz,           13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,\n§ 14, § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Ab-                auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6\nsatz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10,             Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a\njeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6               Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb\nSatz 1, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Num-            betritt,\nmer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d Doppel-          14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2\nbuchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c                 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2,\nAbsatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14d            § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahr-\nAbsatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Ab-               zeug fährt,\nsatz 5 Nummer 2 oder 3, Absatz 5a Satz 1, Ab-\nsatz 5b Satz 1, Absatz 6a, Absatz 7 oder 8, § 14e      15. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buch-                 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils\nstabe b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb                 auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder\noder Nummer 3, Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2,            § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage\n§ 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2             zuwiderhandelt,\nzuwiderhandelt,                                        16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1               Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Ab-\nSatz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung           satz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt,\nmit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,               17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3\n5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in                Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2\nVerbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-            oder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ein\nsatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2,               dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort ge-\n§ 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4                 nannten Gegenstand oder Abfall verbringt,\nNummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder         18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4\nnicht rechtzeitig absondert,                                zuwiderhandelt,\n6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in           19. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein\nVerbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-            Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,","1628           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020\n20. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen            35. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 oder § 14d\nHund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig            Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit\neinsperrt,                                                   nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,\n21. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in            36. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 oder § 14d\nVerbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier ver-              Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen\nbringt,                                                      sonstigen Gegenstand nicht, nicht richtig oder\n22. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3,               nicht rechtzeitig aufbewahrt,\nauch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbunde-        37. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 oder § 14d\nnen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                    Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein\n23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver-                Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht ver-\nbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen                  lässt,\n§ 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1         37a. entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras,\nNummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa,                     Heu oder Stroh verwendet,\n§ 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1            38. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-                      eines geschlachteten Schweines nicht, nicht rich-\nstabe aa eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht            tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei-\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,                tigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Ver-                nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder\nbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein         39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder\nverbringt,                                                   § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.\n25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Haus-\nschlachtung vornimmt,                                                          Abschnitt 6\n26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Num-                                  Schlussvorschriften\nmer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3\nSatz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort                                      § 25a\ngenanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort\ngenannten Tieres verbringt,                                          Weitergehende Maßnahmen\n27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Ver-             Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-\nbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort ge-        lung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweine-\nnanntes Tier besamt,                                   pest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein\nweitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in\n28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in\nVerbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tier-\nVerbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen\ngesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur\n§ 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5\nSeuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechts-\nNummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder\nakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-\ntransportiert,\npäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.\n29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Ver-\nbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstel-                                  § 25b\nlung, einen Markt oder eine Veranstaltung durch-\nÜbergangsbestimmungen\nführt oder mit einem dort genannten Tier handelt,\n(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach\n30. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4\n§ 8 Absatz 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die\nNummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3\nVoraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage\nSatz 2, zuwiderhandelt,\neiner Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sein\n31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1            können, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.\nein dort genanntes Tier verbringt,\n(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Ver-\n32. einer mit einer Genehmigung nach § 11b Absatz 1        dachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete\nSatz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1,      Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen,\njeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, ver-      bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt.\nbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,         Auf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefähr-\n33. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a            dete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003\noder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3,          für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.\n5, 6 oder Nummer 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4,           Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem\n§ 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1,        25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften\n§ 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3      anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1\nein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres,        sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke\nFleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis oder      geltenden Vorschriften anzuwenden.\neinen dort genannten Gegenstand verbringt,\n34. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d                                        § 26\nSperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt,                               (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2020                                                                                                 1629\nAnlage\n(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)\nTiergesundheitsbescheinigung\nfür den inländischen Versand von Schweinen\naus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung\nAusstellende Behörde:             ..............................................................................................\nVersandort und -land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nI.    Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(in Worten)\nII. Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................................\nDie Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(vollständige Anschrift des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIII. Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliches                                                                                                                                                       Alter\nGeschlecht                                          Rasse\nKennzeichen                                                                                                                                                   (Monate)\nV. Bescheinigung:\nDie zuständige Behörde bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 14a\nAbsatz 6 Nummer 1 der Schweinepest-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Ort)                                                                                              (Datum)\n(Dienstsiegel)1\n................................................................\n(Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde)\n................................................................\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1\nUnterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden."]}